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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession für die Eisenbahn von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil, mit Abzweigung nach Uznach, und von Pfäffikon über Steinmatt nach Zug (Variante Wattwil-Kappel-Uznach-Rapperswil).

(Vom 4. Juni 1896.)

Tit.

Mit Eingabe vom 18./22. April 1896 reichte Herr G r a u e r - F r e y , Fabrikant in Degersheim, namens der Konzessionäre für eine normalspurige Eisenbahn von St. G a l l e n über W a t t w i l nach fi a p p e r s w i l, mit Abzweigung dieser Linie in südlicher Richtung nach U z n a c h , und von P f ä f f i k o n über S t e i n m a t t nach Z u g . das Gesuch ein um Verlängerung der in Art. 5 der Konzession angesetzten Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, und um A b ä n d e r u n g der K o n z e s s i o n f ü r d i e I I . S e k t i o n , W a t t w i l Rapperswil.

Gleichzeitig sind die Herren Bühler-Honegger und Mithafte, Konzessionäre für eine Eisenbahn von Rapperswil nach Wattwil, eventuell nach Ebnat, die Toggenburgerbahngesellschaft, Konzessionärin für eine Linie von Wattwil oder Ebnat-Kappel nach Rapperswil und von St. Gallen-Kappel, eventuell einem andern Abzweigungsort, nach Uznach, und Herr alt Ständerat Schubiger und Konsorten, Konzessionsinhaber für eine Linie von Ebnat nach Uznach, mit Fristverlängerungsgesuchen für diese Konkurrenzprojekte eingekommen, und es sind diese Gesuche gleichzeitig mit demjenigen des Herrn Grauer-Frey, soweit es eine Fristverlängerung zum Gegenstand hatte, gestützt auf die unterm 20. Dezember 1895 von der Bundesversammlung erhaltene Ermächtigung, von uns direkt erledigt worden.

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Das Gesuch der Herren Grauer-Frey und Mithafte um Abänderung der Konzession für die II. Sektion der ihnen konzessionierten Eisenbahnlinie St. Gallen-Zug, nämlich Wattwil-Rapperswil in Wattwil-Kappel-Uznach-Rapperswil, entstand aus dem Bestreben, einerseits das Obertoggenburg mit dem Anschluß an eine Rickenbahn besser zu befriedigen und anderseits den direkten Anschluß in Uznach zu erhalten, wodurch die Verbindung mit dem Gasterbezirk und Glarus gegenüber allen übrigen Konkurrenzprojekten sehr erheblich erleichtert würde. Nach den vorgelegten Plänen für die gewünschte Abänderung würde die Linie von Kappel aus abzweigen und über Kaltbrunn nach Uznach führen ; von da an bis nach Rapperswil wäre entweder das Geleise der Vereinigten Schweizerbahnen zu benutzen oder ein Parallelgeleise auf eigenem Bahnkörper zu erstellen. Zum Schluß ersucht der Petent, die Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für diese Variante ebenfalls auf den 27. Juni 1899 wie für die schon konzessionierten Teilstrecken festzustellen.

Die Regierung von St. Gallen empfahl sowohl das erwähnte Fristverlängerungsgesuch als auch das Abänderungsgesuch in vollem Umfange zur Entsprechung.

Wir haben ebenfalls keine Veranlassung, dern Gesuche entgegenzutreten, nur beantragen wir, die Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für die Variante auf den 27. Juni 1898 statt 1899 festzusetzen, wie dies auch für die schon konzessionierten Strecken und die verschiedenen Konkurrenzprojekte geschah.

Indem wir Ihnen, Tit., die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß zur Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

^

B e r n , den 4. Juni 1896.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ring 1er.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Abänderung der Konzession für die Eisenbahn von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil, mit Abzweigung nach Uznach, und von Pfäffikon über Steinmatt nach Zug (Variante Wattwil-Kappel-Uznach-Rapperswil).

D i e B u n ti e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Grauer-Frey, Fabrikant in Degersheim, und Mithafte, vom 18. April 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 4. Juni 1896, beschließt: 1. Die den Herren Grauer-Frey in Degersheim und Mithafte unterm 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 72 ff.) erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 26. Juni 1891 (E. A. S. XI, 382) und 28. Juni 1894 (B. A. S. XIII, 114 ff.) abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn a. von St. Gallen nach Wattwil, b. von Wattwil nach Rapperswil, c. einer Abzweigung dieser Linie in südlicher Richtung nach Uznach, d. von Pfäffikon über Steinmatt nach Zug wird in der Weise abgeändert, daß den Konzessionären freistehen soll, die Linie unter litt, o, statt von Wattwil direkt nach Rapperswil, von Wattwil über Kappel und Uznach nach Rapperswil zu bauen, in der Meinung, daß für diese Variante die gleiche Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen gelten soll,, wie sie jeweilen für die andern Teilstrecken festgesetzt wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, beauftragt.

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1896

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10.06.1896

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534-536

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