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Ablaufder Referendumsfrist: 30. Juni 1974

Bundesgesetz iiber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) # S T #

(Vom22.Marz 1974)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschcft, gestiitzt auf die Artikel 64Ms, 106 und 114 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom21. April 19711>, beschliesst: Erster Titel: Geltungsbereich des Gesetzes Art. 1 1st die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehorde des Bundes iibertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.

Geltungsbereich

Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Die allgemeiiien Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchesa) gelten fiir Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

A. Anwendung des Schweizcnscben Strafgesetzbuches

J

> BB1 1971 I 993 =) SR 311.0 1974 -1S8

Buudesblatt. 126 Jahrg. Bd.I

34

728 Art. 3 B. Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vorn einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.

Art. 4 c.AbwefchunBegeht ein Kind eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird es schweuerinicht strafrechtlich verfolgt.

sehen Strafgesetzbuch I. Kinder

n. Teilnahme

III. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dgl.

I.Regel

2. Sonderordnung bei Bussen bis zu 5000 Franken

^rj 5

Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.

Art. 6 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3 Ist der Geschaftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

1

Art. 7 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditge1

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sellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

2 Fxir Personengesamtheiten ohne Rechtspersonlichkeit gilt Absatz 1 sinngemass.

Art. 8 Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgriinde miissen nicht beriicksichtigt werden.

IV. Slrafzunicssung 1. Bussen

Art. 9 Die Vorschriften von Artikel 68 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' iiber das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht fur Bussen und Umwandlungsstrafen.

2. Zusammectreffen von strafbaren Handlungen oder von Strafbestimmungen

Art. 10 1

Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht.

3 Der Richter kann fur die Uniwandlungsstrafe unter den Voraussetzungen von Artikel 41 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' den bedingten Strafvollzug gewahren oder, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, die Umwandlung ausschliessen. Der Ausschluss der Umwandlung oder die Gewahrung des bedingten Strafvollzuges sind jedoch nicht zulassig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsatzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fiinf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.

3 Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, jedoch darf die Uniwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht iibersteigen. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Uniwandlungsstrafe im Verhaltnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab.

4 Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, bezahlt, so fallt die Umwandlungsstrafe, soweit sie noch nicht vollzogen ist, dahin.

*> SR 311.0

V. Umwandlung der Busse

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Art. 11 vi. Verjährung

1

Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren.

Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

3 Die Verjährung ruht bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.

2

Art. 12 1 D. HmteizieIst infolge einer Widerhandlung gegen die VerwaltungsgeC Sem?s BeT setzgcbung des Bundes zu Unrecht a eme LÏeistunïs' Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder und Ruckleierlassen worden, oder stungspflicht b. vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden, so sind die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten.

2 Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.

3 Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.

4 Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckimg nicht verjährt sind.

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Art. 13 Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt, hat er überdies, soweit es ihm zumutbar war, über die Grundlagen der Leistungs- oder Rückleistungspflicht vollständige und genaue Angaben gemacht, zur Abklärung des Sachverhalts beigetragen und die Pflicht, wenn sie ihm obliegt, erfüllt, und hat er bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geübt, so bleibt er straflos.

II. Selbstanzeiee

Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 14 1

Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und so für sich oder einen ändern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

A. Strafbare Handlungen I. Leistungsund Abgabebetrug

2

Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken.

3 Sieht das einzelne Verwaltungsgesetz für die entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung einen höheren Höchstbetrag der Busse vor, so gilt dieser auch in den Fällen der Absätze l und 2.

Art. 15 1. Wer in der Absicht, sich oder einem ändern einen nach der II. UrkundenErVerwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu fälschung; schleichen einer verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an ändern falschen BeurRechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die "" me echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines ändern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,

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wer durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, und wer eine so erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2. Ziffer l gilt auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 16 ni.Unterdrukkung von Urkünden

1

Wer in der Absicht, sich oder einem ändern einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an ändern Rechten zu schädigen, Urkunden, die er nach dieser Gesetzgebung aufzubewahren verpflichtet ist, beschädigt, vernichtet oder beiseiteschafft, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2 Offenbart der Täter die beiseitegeschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

3 Die Absätze l und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 17 IV. Begünstigung

1. Wer in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt, entzieht, wer dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu sichern, wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist.

2. Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

3. Steht der Begünstiger in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

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Art. 18 Soweit mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen und ihre Organe oder Beauftragten die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes anzuwenden haben, stehen sie in den Artikeln 14-17 dem Gemeinwesen und seiner Verwaltung gleich.

B. Gkkhsteiöflenüfch-rechtJJ^J^Xen Organisationen

Dritter Titel: Verwaltungsstrafverfahren Erster Abschnitt: Behörden; allgemeine Verfahrensvorschriften Art. 19 1

Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwal- A. Behörden tungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundes- ^^^ ond Verwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.

Maßnahmen 2 Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen, 3 Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzüge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.

4 Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.

Art. 20 1

Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zustän- n. untenudig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen chuns und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.

2 Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm

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bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.

Art. 21 8

"'sacjSe'zü süindiekeit

2. örtliche Zuständigkeit

iv. verfahren gegen Jugend-

1Fur

e Beurtei uri

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^ l S i die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

2 Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.

3 Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.

4 Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.

Art. 22 Der Gerichtsstand ist beim Gericht begründet, das nach den Artikeln 346-350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt. Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.

2 Artikel 351 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) gilt sinngemäss. Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden.

1

Art. 23 Begeht ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat, so sind ^ ^ Untersuchung und Beurteilung die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend. Erscheinen jedoch besondere Erhebungen für die Beurteilung des Jugendlichen oder die Anordnung jugendrechtlicher Massnahmen als geboten oder stellt die zuständige kantonale Behörde der Jugendrechtspflege ein dahinlautendes Begehren oder hat der von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Jugendliche die gerichtliche Beurteilung verlangt, so hat die Verwaltung die Weiterführung des Verfahrens der zuständigen kantonalen Behörde der Jugendrechtspflege zu übertragen, gegebenenfalls unter Trennung des Verfahrens von demjenigen gegen andere Beschuldigte; die Artikel 73-83 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

2 In Abweichung von Artikel 22 bestimmt sich der Gerichtsstand nach Artikel 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.1' 3 Der urteilsfähige Minderjährige kann neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Vormund oder dem behördlich bestellten Beistand selbständig die Rechtsmittel ergreifen.

1

*> SR 311.0

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Art. 24 Der Bundesanwalt kann in jedem gerichtlichen Verfahren auftreten.

Art. 25

V. Bundesanwalt

1

Die Anklagekammer des Bundesgerichts entscheidet über die VI. Anklageihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. kammer 2 Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet dje Anklagekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.

3 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Anklagekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.

4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer bestimmt sich nach Artikel 245 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1' und Artikel 156 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege2*,

Art. 26 1

Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden.

2 Die Beschwerde ist einzureichen: a. wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Anklagekammer; b. in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.

3 Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Anklagekammer weiterzuleiten.

B. Beschwerde gegen Untersuchungshandlungen Ì. Bei Zwangsmassnahmen

Art. 27 1

Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, n. Bei sonstikann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersu- chungshanalungen

D SR 312.0 > SR 173.HO

2

'

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chenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.

2 Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

3 Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.

4 Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss ; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.

Art. 28 in. GemeinmMgen*"TM"

1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.

2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.

3 Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.

4 Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.

6 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.

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Art. 29 1

Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; c. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.

3 Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.

C. Allgemeine Verfahrensbestinunungen I. Ausstand

Art. 30 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und n. Rechtshilfe der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.

2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Anvertraute Geheimnisse im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1' sind zu wahren.

3 Im übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352-356 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2* und, sinngemäss, die Artikel 27-29 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1) anwendbar.

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.

1

!> SR 312.0 2 > SR 311.0

738 6

Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Anklagekammer des Bundesgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordneteSicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

III. Fristen

Art. 31 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1' sinngemäss.

2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.

1

Zweiter Abschnitt: Untersuchung und Strafverfügung der Verwaltung Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32 A. Verteidiger I. Bestellung

II. Amtlicher Verteidiger

1

Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.

2 Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen : a. die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte; b. Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.

3 Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.

4 Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 33 Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger : 1

*> SR 172.021

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a. wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen; b. für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird.

2

Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Pranken in Betracht fällt.

3

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund eines vom Bundesrat aufzustellenden Tarifs, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 25 Abs. 1), durch die beteiligte Verwaltung festgesetzt und gehört zu den Verfahrenskosten; der Beschuldigte, dem Kosten auferlegt werden, hat dem Bund diese Entschädigung in den Fällen von Absatz l zurückzuerstatten, wenn ihm nach seinem Einkommen oder Vermögen der Beizug eines Verteidigers zumutbar gewesen wäre.

Art. 34 Der Beschuldigte, der nicht in der Schweiz wohnt, kann hier B. Zusteiiunssomlzl ein Zustellungsdomizil bezeichnen.

2 Hat der landesabwesende Beschuldigte in einem Staate, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, ein bekanntes Domizil, so ist ihm, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, die Eröffnung des Strafverfahrens durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, dass er, sofern er im Verfahren Parteirechte ausüben will, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen habe. Wird dieser Einladung innert 30 Tagen nicht entsprochen, so ist das Verfahren in gleicher Weise durchzuführen wie gegen einen Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt.

1

3

Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss.

Art. 35 Der untersuchende Beamte gestattet dem Beschuldigten und c. Teilnahme seinem Verteidiger, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das nähmen'8"11'" Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

1

2

Der untersuchende Beamte darf die Teilnahme des Beschuldigten und des Verteidigers an einer Beweisaufnahme ausschliessen, wenn ihre Anwesenheit die Untersuchung beeinträchtigt.

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Art. 36 D. Akteneinsicht

Die Artikel 26-28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1) gelten sinngemäss.

Zweiter Unterabschnitt: Untersuchung

Art. 37 A. umfang

1

Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.

2 Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.

3 Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.

4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.

Art. 38 B. Protokollierung

1

Die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen sollen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein.

2 Das Protokoll über eine Einvernahme wird während der Verhandlung niedergeschrieben und ist unmittelbar nach Schluss der Einvernahme vom Einvernommenen, nachdem es ihm zur Kenntnis gebracht worden ist, und vom untersuchenden Beamten durch Unterschrift als richtig zu bestätigen ; fehlt die Unterschrift des Einvernommenen, so ist der Grund anzugeben.

a Das Protokoll über eine andere Untersuchungshandlung ist sobald als möglich, spätestens am folgenden Werktag aufzunehmen; seine Richtigkeit ist vom untersuchenden Beamten durch Unterschrift zu bestätigen.

4 In jedem Protokoll sind Ort und Zeit der Untersuchungshandlung und die Namen der Beteiligten anzugeben. Ferner ist kenntlich zu machen, was auf eigener Wahrnehmung des untersuchenden Beamten und was auf Mitteilung Dritter beruht.

Art. 39 1

C. EinvenahDer Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, LtauuSS Heimat und Wohnort befragt.

*> SR 172.021

741 2

Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen.

3 Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei ; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.

4

Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.

5 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.

Art. 40 Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche n. Auskünfte Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen ; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.

Art. 41 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht, hinrei- in. Zeugen chend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.

2 Auf die Vernehmung und Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 74-85 und 245 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1' sinrgemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2' und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.

3 Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.

1

Art. 42 1

Beschuldigte und Zeugen werden in der Regel schriftlich iv. voriaduns vorgeladen.

eladen. SSie sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens t^^OIfuh' hinzuweisen.

V SR 312.0 > SR 311.0

2

742 2 Bleibt der gehörig Vorgeladene ohne genügende Entschuldigung aus, so kann er polizeilich vorgeführt werden. Der Vorführungsbefehl wird vom untersuchenden Beamten schriftlich erteilt.

3 Dem unentschuldigt Ausgebliebenen können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Ausbleiben entstanden sind.

Art. 43 D. Sachverständige

1

Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden.

2 Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu àussern. Im übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 92-96 und 245 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege1) sinngemäss.

Art. 44 E. Augenschein

1

Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.

2 Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen.

Art. 45 F. Zwangsmassliahmen I. Allgemeine Bestimmungen

II. Beschlagnahme l. Gegenstand

1

Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.

2 Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.

Art. 46 1

Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: ß. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; o. Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; c. die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.

*> SR 312.0

743 2

Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.

Art. 47 1

Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder 2. verfahren Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.

2 Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.

3 Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.

Art. 48 1

Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu III. Durchsuchung von einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur Wohnungen durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Be- TMQ^£?e£u.

schuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstande oder stantugkeit Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der W'iderhandlung darin befinden.

2 Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.

3 Die Durchsuchung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung oder, soweit die Untersuchung zu seinem Dienstbereich gehört, des Zollkreisdirektors oder des Kreispostdirektors.

4 Ist Gefahr im Verzüge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen.

Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.

Art. 49 Vor Beginn der Durchsuchung hat sich der untersuchende 2. Durchfuhrung Beamte auszuweisen.

2 Der anwesende Inhaber der Räume ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser beizuziehen; 1

744

anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Verwandter oder Hausgenosse beizuziehen. Im weitern ist die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Beamte von sich aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirks- oder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt. Ist Gefahr im Verzüge oder stimmt der Inhaber der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausgenossen oder Verwandten unterbleiben.

3 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen und zur Nachtzeit darf im allgemeinen nur in wichtigen Fällen und bei dringender Gefahr eine Durchsuchung stattfinden.

4 Das Protokoll über die Durchsuchung wird im Beisein der Beteiligten sofort aufgenommen; auf Verlangen ist den Beteiligten ein Doppel des Durchsuchungsbefehls und des Protokolls auszuhändigen.

Art. 50 IV. Durchsuchung von Papieren

1

Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

2

Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.

3

Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).

Art. 51 1

v. vorläufige Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung vorfuhrungUnd dringend Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund vor den Richter nach Artikel 52 angenommen werden muss und Gefahr im Verzüge ist.

2 Der Festgenommene oder der nach Artikel 19 Absatz 4 Zugeführte ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Festnahme zu entkräften.

745 3

MUSS nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten 'kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Ist die Festnahme in abgelegenem oder unwegsamem Gebiet erfolgt oder ist die zuständige kantonale Gerichtsbehörde nicht sogleich erreichbar, so hat die Zuführung innert 48 Stunden zu erfolgen.

4 Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören.

5 Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 26).

6 Meldet der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde an, so wird die Festnahme vorläufig aufrecht erhalten. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Festnahme bis zum Entscheid der Anklagekammer bestehen ; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Anklagekammer oder ihres Präsidenten.

Art. 52 1

Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf 'gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass a. er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde oder dass b. er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde.

2 Ein Haftbefehl darf nicht erlassen werden, wenn dies zu der Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde.

VI Verhaftung 1. Zulässigkeit

Art. 53 1

Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantra-

gen.

2

Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig: a. wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen ist: die am Orte der Festnahme zuständige kantonale Gerichtsbehörde; b. in allen ändern Fällen: die nach Artikel 22 zuständige kantonale Gerichtsbehörde.

2. Haftbefehl a. Zuständigkeit; Form

746 3

Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben : die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen.

Art. 54 b. Vollzug: Fahndung

1

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen.

2 Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben.

3 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekanntgemacht werden.

Art. 55 e. Einvernahme des Verhafteten

3. Mitteilung an die Angehörigen

1

Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits einvernommen wurde (Art. 51 Abs. 4), spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören.

2 Wird die Haft aufrecht erhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen; wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Artikel 51 Absatz 6 sinngemäss.

Art. 56 Der Verhaftete hat das Recht, wenn es der Zweck der Untersuchung nicht verbietet, seinen nächsten Angehörigen die Verhaftung durch den untersuchenden Beamten sogleich mitteilen zu lassen.

Art. 57

4. Dauer der Haft

1

Wird die Haft aufrecht erhalten, so ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Falle die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen.

2 Eine nach Artikel 52 Absatz l Buchstabe b verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden.

747

Art. 58 1

Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.

2 Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.

3 Der Vollzug der Haft richtet sich im übrigen nach dem kantonalen Recht.

Art. 59 1

Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.

2 Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.

3 Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amts-* stelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören ; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.

5. Durchführung der Haft

6. Haftentlassung

Art. 60 Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz l 7. Freilassung Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein hSeSung" Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden.

2 Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 53-60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege 1) sinngemäss. Die Sicherheit ist jedoch beim Eidg. Finanz- und Zolldepartement zu leisten ; sie verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt.

Art. 61 1

1

Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als G. scbiussvollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, Protokoll *> SR

312.0

748

so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.

2 Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.

3 Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.

4 Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.

5 Einem Beschuldigten, der, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes ist oder im Ausland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, müssen das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 gebotenen Mitteilungen nicht eröffnet werden.

Dritter Unterabschnitt: Entscheid der Verwaltung

Art. 62 A. Art des EntDie Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das scheids I. Im Strafver- Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtfahren lichen Beurteilung (Art. 21 Abs. l und 3).

2 Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Art. 63 1 n. über die Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden AbgaRuckîéistungs-' ben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden Pflicht gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.

1

749 2

Ist die Verv, altung befugt über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

3 Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.

Art. 64 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest : - den Beschuldigten; - die Tat; - die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; - die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; - die Kosten; - die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; - das Rechtsmittel.

2 Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.

3 Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen; er kann durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, wenn der Beschuldigte, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes ist. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.

1

Art. 65 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als 500 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Hohe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.

2 Der vom Beschuldigten und dem untersuchenden Beamten unterzeichnete Strafbescheid im abgekürzten Verfahren steht einem rechtskräftigen Urteil gleich; verweigert der Beschuldigte die Unterzeichnung, so fallt der gemäss Absatz l erlassene Strafbescheid dahin.

1

B. Strafbescheid I. Im ordentlichen Verfahren

n. Im abgekürzten Verfahren

750

Art. 66 III. Selbständige Einziehung

1

Führt das Strafverfahren nicht zu einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht, sind aber nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen, Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären oder ist an Stelle einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen, so wird ein selbständiger Einziehungsbescheid erlassen.

2

Ein solcher Bescheid wird auch dann erlassen, wenn die Massnahme andere Personen als den Beschuldigten beschwert.

3

Artikel 64 gilt sinngemäss. Der Einziehungsbescheid ist den unmittelbar Betroffenen zu eröffnen.

Art. 67 C. Einsprache I. Einreichung

1

Gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erheben.

2

Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Straf- oder Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Art. 68 II. Emreichestelle und Form

1

Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

2 Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben ; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden.

3 Genügt die Einsprache den in Absatz 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt.

4 Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.

Art. 69 in. verfahren

l

Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen; sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen.

751 2

Fusst der angefochtene Bescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und ist dieser angefochten worden, so wird, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt.

Art. 70 Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die iv. strafveriuVerwaltung eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung. 8unE Sie ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden, darf jedoch die Strafe gegenüber dem Strafbescheid nur dann verschärfen, wenn im Verfahren nach Artikel 63 Absatz 2 auf eine höhere Leistungs- oder Rüddeistungspflicht erkannt worden ist.

In diesem Fall ist ein Rückzug der Einsprache unbeachtlich.

2 Die Verfügung ist zu begründen; im übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.

Art. 71 Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die v. überspnnVerwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch sTMachev?TMährens das Strafgericht behandeln.

Art. 72 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene D. Begehren um gerichtliche kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch Beurteilung das Strafgericht verlangen.

2 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, welche die Straf- oder Einziehungsverfügung getroffen hat.

3 Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Straf- oder Einziehungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

1

Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren

Art. 73 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichtes.

Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht dur eh vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.

1

A. Verfahren ·vor den kantonalen Gerichten I. Einleitung

752 2

Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Straf bestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.

3 Eine Untersuchung gemäss kantonalem Recht findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.

II. Parteien

Art. 74 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger gemäss kantonalem Recht, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung.

2 Dem von der Einziehung Betroffenen stehen die gleichen Parteirechte und Rechtsmittel zu wie einem Beschuldigten.

1

Art. 75 1

m. VocereiDas Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Haupwernand- Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um geiung richtliche Beurteilung vorliegt.

2 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen.

3 Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

4 Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht personlich erscheinen.

5 Der Beschuldigte kann aufsein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden.

IV. Säumnisurteil

Art. 76 Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen.

2 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt.

3 Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht oder sein Präsident es verfügt.

4 Für den von der Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss.

1

753

Art. 77 Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Be- v. Hauptvcrweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von an unB sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen.

1

2

Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Beratungen ganz oder teilweise auszuschliessen.

J Das Gericht würdigt die Beweise frei.

4 Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltung und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch, so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen Entscheid an die beteiligte Verwaltung zurück. Artikel 63 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 78 i Die Verwaltung kann die Straf- oder Einziehungsverfügung vi. Rückzug mit Zustimmung des Bundesanwaltes zurückziehen, solange das ^nf odra'ite" Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist.

SS" Be2 urteUung Bis zu diesem Zeitpunkte kann auch der Beschuldigte das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen.

3

In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.

4

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt.

Art. 79 Das Urteil stellt fest : vn. Inhalt des , * ,.

Urteils den Beschuldigten; die Tat; die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die besonderen Massnahmen; die Kosten des gerichtlichen und des Verwaltungsverfahrens; den Entschädigungsanspruch (Art. 99 und 101); die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände.

1

-

754 2

Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgriinden den Parteien schriftlich zu eroffnen, unter Angabe der Fristen fiir die Rechtsmittel und der Behorden, an die es weitergezogen werden kann.

Art. 80 VIII. Kantonale Rechtsmittel

1

Die Rechtsmittel des kantonalen Rechts sind auch in Strafsachen zulassig, die dem kantonalen Gericht gemass Artikel 73 dieses Gesetzes zur Beurteilung iiberwiesen werden.

2

Die Rechtsmittel stehen auch dem Bundesanwalt zu; er hat sein Rechtsmittel innert zehn Tagen, nachdem ihm das Urteil oder der Beschluss gemass Artikel 79 Absatz 2 eroffnet worden ist, bei der nach dem kantonalen Recht fiir die Entgegennahme zustandigen BehSrde schriftlich geltend zu machen.

Art. 81 B. Verfahren vor dem Bundesstrafgencbt

Die Bestimmungen tiber das gerichtliche Verfahren gelten sinngemass auch fur das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.

Art. 82 C Erganzende Vorsclinften

Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten fiir das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts und fiir das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes iiber die Bundesstrafrechtspflege1).

Art. 83 D. Nichtlgkeitsbeschwerde an das Bundesgencht

1

Gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenossischen Rechts angefochten werden konnen, und gegen Einstellungsbeschlusse letzter kantonaler Instanz ist nach den Artikeln 269-278 des Bundesgesetzes iiber die Bundesstrafrechtspflege1) die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulassig; sie stelit auch dem Bundesanwalt zu.

2

Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist nach den Artikeln 12 Absatz 2 Ziffer 1 und 220-228 des Bundesgesetzes iiber die Bundesstrafrechtspflegs1) die Nichtigkeitsbeschwerde an den ausserordentlichen Kassationshof des Bundesgerichtes zulassig.

*> SR

312.0

755

Vierter Abschnitt: Revision

Art. 84 1

Ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungs- A. Entscheide Verfügung der Verwaltung rechtskräftig abgeschlossenes Strafver- i.eReVismns-Ung fahren kann auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenom- 8runde men werden: a. auf Grund erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die der Verwaltung zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren; b. wenn nachträglich gegen einen Teilnehmer ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung in unvereinbarem Widerspruch steht; c. wenn durch eine strafbare Handlung auf den Entscheid der Verwaltung eingewirkt worden ist.

2

Die Revision zugunsten des Beschuldigten ist jederzeit zulässig. Einer neuen Verurteilung steht die nach der Rechtskraft des beanstandeten Entscheids eingetretene Verfolgungsverjährung nicht entgegen.

3

Die Revision zu Ungunsten des Beschuldigten ist nur zulässig auf Grund von Absatz l Buchstaben a und c und solange die Verfolgung der Widerhandlung nicht verjährt ist. Die Verjährung beginnt mit der Widerhandlung zu laufen; der frühere Entscheid ist kein Unterbrechungsgrund.

4

Für den Einziehungsbescheid und die Einziehungsverfdgung gelten die Vorschriften der Artikel 84-88 sinngemàss.

Art. 85 1

Die Revision können nachsuchen der Beschuldigte und, u. Einleitung wenn er verstorben ist, sein Ehegatte', seine Verwandten in géra- ï^f AmraìT der Linie und seine Geschwister.

a

Das Revisionsgesuch ist schriftlich und unter Angabe der Gründe und Beweismittel bei der Verwaltung einzureichen, die den beanstandeten Entscheid getroffen hat.

3

Das Gesuch hemmt den Vollzug des beanstandeten Entscheides nur, wenn die Verwaltung es verfügt ; sie kann den Vollzug gegen Sicherheitsleistung aufschieben oder andere vorsorgliche Verfügungen treffen.

4

Die Verwaltung kann die Untersuchung ergänzen und eine mündliche Verhandlung anordnen.

756

Art. 86 2. Von Amtes wegen

Leitet die Verwaltung die Revision von Amtes wegen ein, so kann sie die Untersuchung wieder eröffnen; den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zum Revisionsgrund und zu der in Aussicht genommenen Änderung des Entscheides zu äussern.

Art. 87 III. Entscheid l. Aufhebung des früheren Entscheides

1

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hebt die Verwaltung den früheren Entscheid auf und trifft eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung; sie entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung von Bussen, Kosten und eingezogenen Vermögenswerten.

Vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. l und 3).

2

Die Verfügung ist zu begründen; im übrigen gilt Artikel 64 über Inhalt und Eröffnung des Strafbescheides sinngemäss.

3 Gegen die Straf- oder Einziehungsverfügung kann gemäss Artikel 72 die gerichtliche Beurteilung verlangt werden.

4

Der richterlichen Überprüfung unterliegt auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Artikel 84.

2. Verneinung des Revisionsgrundes

Art. 88 Liegt kein Revisionsgrund vor, so trifft die Verwaltung einen entsprechenden Entscheid.

2 Bei Abweisung eines Revisionsgesuches können die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt werden.

3 Der Entscheid ist zu begründen und den am Revisionsverfahren Beteiligten durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

1

4

Der Gesuchsteller kann gegen den abweisenden Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.

Art. 89 B. Urteile der Strafgerichte

1

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den kantonalen Gerichten gelten die Vorschriften des kantonalen Rechts, für die Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts die Artikel 229-238 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. 1> D SR 312.0

757 z

Soweit nach kantonalem Recht der öffentliche Ankläger die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann, ist dazu auch der Bundesanwalt befugt.

3

Der von der Einziehung Betroffene kann gleich einem Beschuldigten die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.

Fünfter Abschnitt: Vollzug

Art. 90 Die Bescheide und Verfügungen der Verwaltung und die A. zuständigUrteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der beteiligten Verwaltung vollstreckt.

2 Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen. Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug.

1

Art. 91 Soweit die Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie B. Voiistrekauf Antrag der Verwaltung nach Artikel 10 in Haft oder Ein- *TMg von Bus" Schliessung umgewandelt.

2 Zuständig zur Umwandlung ist der Richter, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs. 2).

1

Art. 92 1

Mit Beschlag belegte Gegenstände und Vermögenswerte, c. Rückgabe die weder eingezogen noch dem Staate verfallen sind und an denen ter Gegen-*"11" nicht ein gesetzliches Pfandrecht besteht, sind dem Berechtigten ^^Yer~ zurückzugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist und der Wert der Gegenstände es rechtfertigt, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.

2 Meldet sich innert 30 Tagen kein Berechtigter, so kann die Verwaltung die Gegenstände öffentlich versteigern lassen. Meldet sich der Berechtigte nach der Verwertung, so wird ihm der Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten ausgehändigt.

3

Der Anspruch auf Rückgabe der Gegenstände oder Aushändigung des Erlöses erlischt fünf Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung.

4 Ist streitig, welchem von mehreren Ansprechern die Sache zurückzugeben oder der Erlös auszuhändigen sei, so kann sich die Verwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

758

Art. 93 D. Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw.

1

Wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, fallen Bussen, eingezogene Gegenstände, Vermögenswerte, Geschenke und andere Zuwendungen, als Massnahme auferlegte Geldzahlungen sowie der Erlös aus den eingezogenen oder nach Artikel 92 verwerteten Gegenständen dem Bunde zu.

2

Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 58bla Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so kann der Dritte innert 30 Tagen seit Mitteilung dieser Stellungnahme den streitigen Anspruch durch verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht geltend machen (Art. 116 des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege2)).

Sechster Abschnitt: Kosten, Entschädigung und Rückgriff

Art. 94 A. Kosten * Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den ^"verwaitimg Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft i. Auen un( j der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren.

2

Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif.

Art. 95 2. Auferlegung

* Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.

2

Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.

3

Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.

!) SR 311.0 (siehe Anhang Ziff. 1) 2 > SR 173.110

759 Art. 96 1

Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das s. Beschwerde Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beur- erkenutiusten" teilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.

2

Wird innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerde eingereicht oder eine Beschwerde abgewiesen, so steht das Kostenerkenntnis einem gerichtlichen Urteil gleich.

Art. 97 1

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehaltlich Artikel 78 Absatz 4, nach dem einschlägigen eidgenossischen oder kantonalen Recht.

II. Im gerichtlichen Verfah-

ren

2

Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.

Art. 98 1

Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- m. Kostenverund Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht ver- f£TM0nan den urteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann.

Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.

2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 25 Abs. 1).

Art. 99 1

Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt B. Entschadioder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf f°^ verfahren Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für der Verwaltung andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.

2

Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.

3

Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.

Bundesblatt 126. Jahrg. Bd.I

35

760

Art. 100 2* Geltendmachung

u. Im gerichtlichen Verfahren

III Rückgriffsanspruch

1

Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.

2 Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.

3 Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.

4 Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.

Art. 101 1

Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung.

2 Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen.

Art. 102 Wer das Verfahren durch Arglist veranlasst hat, kann verpflichtet werden, dem Bunde die nach Artikel 99 oder 101 auszurichtenden Entschädigungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

2 Über den Rückgriffsanspruch entscheidet die beteiligte Verwaltung.

3 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss. Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Beschwerde erhoben, so steht der Entscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

* Der Rückgriffsanspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten seit Rechtskraft des Entscheids oder Urteils über den Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird.

1

761

Siebenter Abschnitt: Abwesenheitsverfahren

Art. 103 1

1st der Beschuldigte, ohne in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthaltes, so kann das Verfahren von der Verwaltung und den Gerichten in seiner Abwesenheit durchgefuhrt werden. Artikel 34 Absatz 2 ist anwendbar.

2

Wenn der Beschuldigte sich stellt oder ergrifFen wird, so kann er innert 30 Tagen, seitdem er vom Straf bescheid, von der Strafverfiigung oder vom Urteil Kenntnis erhalten hat, bei der Behorde, die zuletzt gesprochen hat, die Wiedereinsetzung verlangen.

3

Wird das Gesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzufiihren.

4

Bei Einziehung und Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe gelten die Absatze 1-3 sinngemass.

Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 104 Anderungen des geltenden Bundesrechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

1

A Xndcrung von Bundeserlassen

2

Der Bundesrat wird ermachtigt, die Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss uber die eidgenossische Getrankesteuer1' diesem Gesetz anzupassen.

Art. 105 Wo nach bisherigem Recht Strafverfugungen vom Bundesrat auszugehen hatten, wird diese Zustandigkeit den Departementen zugewiesen; der Bundesrat kann sie auf die den Departementen unmittelbar nachgeordneten Amtsstellen iibertragen.

B. Neue Zuscandigkciten

Art. 106 Strafverfahren, in denen die Strafverfugung der Verwaltung C. Ubergangsbestimmungeii nach Artikel 293 oder 324 des Bundesgesetzes liber die Bundesstraf2 rechtspflege ) vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften getroffen worden ist, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.

1

1) SR 641.411.1 a > SR 312.0

762 2

Straf barkeit und Mithaftung des Vertretenen, Auftraggebers oder Geschaftsherrn wegen Widerhandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, richten sich ausschliesslich nach dem alten Recht.

Art. 107 D. Ausfiihrung.

Inkrafttreten

1

Der Bundesrat erlasst die erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen.

2

Er bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

763

Anhang

Änderung von Bundeserlassen 1. Schweizerisches Strafgesetzbuch1) Art. 58

*Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit Einziehung einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen und und vS^us-d Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung hervorge- Setzungen bracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, a. soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint, oder b. wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2 Treffen die Voraussetzungen von Absatz l auf einzelne Teile eines Gegenstandes zu, so unterliegen nur sie der Einziehung, sofern die Trennung ohne erhebliche Beschädigung des Gegenstandes möglich ist und keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.

3

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind.

4 Sind Gegenstände oder Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat und bei dem sie einzuziehen wären, nicht mehr vorhanden, so wird auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils erkannt.

Art. 58^ 1

Ist ein Dritter anspruchsberechtigter Eigentümer des ein- b. Rechte zuziehenden Gegenstandes oder Vermögenswertes oder hat er den Dntter Anspruch auf Verschaffung von Eigentum in Unkenntnis der strafbaren Handlung erworben, so wird ihm der Gegenstand oder Vermögenswert ausgehändigt, es sei denn, dieser sei unbrauchbar zu machen oder zu vernichten.

*> SR 311.0

764 !

Steht einem Dritten am Gegenstand oder Vermögenswert ein anderes Recht als Eigentum zu, so wird ihm ein allfälliger Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe seines Rechts ausgehändigt.

9

Die Ansprüche Dritter auf Grund dieses Artikels erlöschen fünf Jahre seit der amtlichen Bekanntmachung der Einziehung.

3

bls

Artikel 58

Art. 59 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 60 Abs. l Ist jemand durch ein Verbrechen oder Vergehen geschädigt worden und wird ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen, so kann ihm der Richter bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie Geschenke und andere Zuwendungen, die dem Staate verfallen sind, oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten, und den Betrag der Friedensbürgschaft zuerkennen.

1

2. Bundesstrafprozess1) Art. l Abs. 2 Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach Bundesgesetz oder auf Beschluss des Bundesrates Bundesstrafsachen zu beurteilen haben, sowie der Bundesverwaltung nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht2'.

Art. 10 Ziff. 2 2. über die vom Bundesrat dem Bundesgericht überwiesenen Strafsachen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht2).

Art. 15 Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei. Er vertritt die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes. In den nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht3) zu verfolgenden Strafsachen kann er auch vor den Strafgerichten der Kantone auftreten.

2

!> SR 312.0 V SR 313.0

765

Art. 16 Abs. l und 2 1

Der Bundesanwalt kann sich durch seine ordentlichen Stellvertreter und seine Adjunkte, für Amtshandlungen nach den Artikeln 47 und 62 Absatz 2 ausserdem durch die Staatsanwälte der Kantone vertreten lassen. Im Verfahren vor den eidgenössischen und kantonalen Gerichten gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertragen.

2 Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen ständigen Vertreter des Bundesanwaltes, dem dieser die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen kann. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Bundesanwalt kann dem Vertreter Weisungen erteilen.

Art. 52 Abs. 2 2

Gegen die Abweisung durch den Untersuchungsrichter oder Bundesanwalt kann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden. Bei Haftbeschwerden gegen den Bundesanwalt gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 215-219 sinngemäss.

Art. 66 1

Zur Abklärung eines Verbrechens oder eines gegen den Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes gerichteten Vergehens kann der Untersuchungsrichter den Post-, Telegramm- und Telefonverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigen und der mit diesem in Verbindung stehenden Personen amtlich überwachen lassen.

2 Telegramme, Postsendungen, angewiesene Beträge und Guthaben von Rechnungsinhabern können beschlagnahmt und deren Auslieferung von den PTT-Betrieben verlangt werden. Sie sind dem Adressaten herauszugeben, sobald es der Zweck der Massnahme zulässt. Soweit der Inhalt von zurückbehaltenen Briefen und Telegrammen ohne Gefahr mitgeteilt werden kann, erhält der Adressat eine Abschrift.

Art. 73 1

Vor Einleitung der Voruntersuchung sind zur Beschlagnahme und zur Durchsuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht zuständigen Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt. Sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen.

!> SR 313.0

766

Gesuche um amtliche Überwachung des Post-, Telegramm- und Telefonverkehrs zur Abklärung oder Verhinderung der in Artikel 66 Absatz l genannten strafbaren Handlungen sind vom Bundesanwalt zu stellen. Dieser kann unter den gleichen Voraussetzungen auch technische Gerate im Sinne von Artikel 179b18 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) einsetzen.

2

Bei Einstellung der Ermittlungen ist der Bundesanwalt zur Einziehung zuständig. Er hat seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Art. 279-326 und 339 Aufgehoben.

3. Pfandbriefgesetz2) Art. 45 n. strafmtbel- Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen a "übertretun- ausgibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben, gen wer Pfandbriefe ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt, wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch1' eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Haft oder Busse bis zu 50000 Franken bestraft.

b. OrdmmgsWidrigkeiten

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30000 Franken.

Art. 46 J Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. Pfandbriefe in einer Höhe ausgibt, die den nach Artikel 10 zulässigen Betrag übersteigt; b. den Vorschriften über die Führung des Pfandregisters, die getrennte Aufbewahrung der Deckung oder über die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht nachkommt oder c. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder ändern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

r

2

> SR 311.0 > SR 211.423.4

767 2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1 > vorbehalten.

Art. 47 Das Bundesgesetz iiber das Verwaltungsstrafrecht2' 1st anwendbar.

2 Verfolgende und urteileade Verwaltungsbehorde im Sinne jenes Gesetzes ist das Eidgenossische Finanz- und Zolldepartement; dieses kann die Untersuchung dem Eidgenossischen Pfandbriefinspektor iibertragen.

1

III. Verwaltungsstrafrccht; Zustandigkeit

Art. 48 und 49 Aufgehoben.

4. Filmgesetz3) Art. 21

Wer vorsatzlich durch unwahre Angaben zum eigenen oder zum Vorteil eines andern bewirkt, dass zu Unrecht a. ein Beitrag ausgerichtet wird; b. eine Bewilligung zur Einfuhr von Filmen erteilt oder ein Einfuhrkontingent zugeteilt oder erhoht wird; c. der Entzug einer Bewilligung oder eines Kontingentes oder die Ruckforderung eines Beitrages unterbleibt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2) zutrifft, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 22 Wer vorsatzlich a. ohne Bewilligung Filrne emfuhrt; b. ohne Ermachtigung Kontingente oder Einfuhrbewilligungen iibertragt oder auf sich iibertragen lasst; c. ohne Ermachtigung Filme in Verleih bringt, die er nicht im Rahmen seines Kontingentes eingefuhrt hat; 1

J

> SR 311.0 > SR 313.0 3 > SR 443.1 2

Widerhandluneen 1. Unrechtmassige Erwirkong yon Beitiagcn, Bewilhgungen und Kontingenten

2. Andere Widerhandlungen

768

3. Ungehorsam

d. Filme zur Vorführung übernimmt, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie vom Verleiher nicht im Rahmen seines Kontingentes eingeführt worden sind, wird mit Haft oder Busse bis zu 10000 Franken bestraft.

2 Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 22a Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 23 Verhältnis zum Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) ist anSwfdasveï- wendbar; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im wattnngsstraf- sjme jenes Gesetzes ist das Eidgenössische Departement des Innern.

5. Bundesgesetz über das Pulverregal2) Art. l Abs. 2 Als Schiesspulver gilt jedes für Geschosse aller Art brauchbare Treibmittel ohne Rücksicht auf seine stoffliche Zusammensetzung, insbesondere jedes Sprengmittel, das als Treibmittel brauchbar ist.

Art. 6 1 Wer ohne Patent Schiesspulver oder Halb- oder Fertigfabrikate, die Schiesspulver enthalten, einführt, herstellt, feilhält oder sonstwie in Verkehr bringt, wird mit Busse bis zum zehnfachen, in Wiederholungsfällen bis zum dreissigfachen Wert der Ware bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum fünffachen Wert der Ware.

3 Die Ware wird in jedem Falle eingezogen.

2

4

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) ist anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die vom Eidgenössischen Militärdepartev SR 313.0 2 > SR 514.61

769 ment zu bezeichnende Abteilung dieses Departementes; wird jedoch die Widerhandlung von der Zollverwaltung festgestellt, so ist diese für die Untersuchung sowie für den Erlass eines Strafbescheids im abgekürzten Verfahren zuständig.

5 Von den eingebrachten Bussen fällt nach Abzug der Vollstreckungskosten ein Drittel an den Kanton des Begehungsortes.

6. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Gesetzes vom 30. April 1849 über das Pulverregal1) Aufgehoben

7. ZollgesetzZ) Art. 7 Abs. 2 2

Der Bundesrat stellt die Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren und die Strafbestimmungen auf; er kann dabei auf die Fälschung von Ursprungszeugnissen und auf ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.

Art. 9 Abs. 4 Aufgehoben.

Art. 31 Abs. 3 3

Wer gewerbsmässig Zolldeklarationen ausstellen will, kann verhalten werden, sich über Eignung und guten Leumund auszuweisen. Verliert er die Eignung oder den guten Leumund oder ist er mehrfach wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Zollwiderhandlungen verurteilt worden, so entscheidet die Oberzolldirektion darüber, ob und für welche Dauer ihm die gewerbsmässige Ausstellung von Zolldeklarationen untersagt werden soll.

4. Verjährung

Art. 64 Die Zölle und anderen Abgaben verjähren ein Jahr nach der Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration. Bei ZwischenabD BS 5 687 2 > SR 631.0

770

fertigungen beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zwischenabfertigung. Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen einen Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen; sie ruht während des Laufes eingeräumter Zahlungsfristen.

Art. 69 Abs. 2 Der Bürge haftet, soweit nicht in der Bürgschaftserklärung etwas anderes bestimmt ist, solidarisch mit dem Zollschuldner für alle Forderungen an Zöllen und anderen Abgaben sowie an Bussen, Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit dem verbürgten Zollverhältnis stehen.

2

I. Zollwiderhandlungen 1. Aufzählung

Art. 73 Als Zollwiderhandlungen gelten die Zollübertretung, der Bannbruch, die Zollhehlerei und die Zollpfandunterschlagung.

8.

14.

15.

16.

Art. 74 Ziff. 8 und 14-16 wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er andere unrichtige Angaben macht oder echte, falsche oder verfälschte Zoll- und Ausweispapiere oder zollamtliche Erkennungszeichen oder Erkennungsmarken missbräuchlich verwendet; wer die im Grenzverkehr zugestandenen Zollerleichterungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, um zollpflichtige Waren unverzollt ein- oder auszuführen; wer in einem Verzollungsauftrag eine unrichtige Tarifnummer angibt oder die Ware gemäss einer solchen bezeichnet und dadurch bewirkt, dass eine zollpflichtige Ware zu niedrig deklariert wird; wer auf andere als die hievor angegebene Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert.

Art. 75 Abs. 3 Die Zollübertretung ist auch strafbar, wenn sie fahrlässig verübt wird.

3

771

3. Bannbruch a. Tatbestände

Art. 76 Einen Bannbruch begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung gefährdet, insbesondere dadurch, 1. dass er solche Waren unter Umgehung der Zollkontrolle über die Zollgrenze schafft, beim zuständigen Zollamt anzumelden unterlässt, unrichtig deklariert oder sonswie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung ein-, aus- oder durchführt; 2. dass er solche Waren, die unter Zwischenabfertigung oder Zollkontrolle stehen, mit einem Verwendungsvorbehalt abgefertigt worden sind oder in einem Zollager lagern, ohne Bewilligung zu einem der Abfertigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder in den freien Verkehr bringt oder über sie sonstwie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung verfügt; 3. dass er solche Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie dazu bestimmt sind, unter Umgehung der Zollkontrolle über die Grenze geschafft zu werden, liefert, vermittelt oder in der Nahe der Zollgrenze unterbringt; 4. dass er auf Grund unrichtiger Angaben oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen bewirkt, dass eine Bewilligung im Widerspruch zu den bestehenden Vorschriften erteilt wird; 5. dass er die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder bewirkt, dass sie nicht erfüllt werden.

Art. 77 Abs. l, 2 und 4 1 Der Bannbruch wird, sofern ein besonderer Erlass hiefür eigene Straf- und Verfahrensvorschriften aufstellt, nach diesen verfolgt und beurteilt.

2 Enthält der besondere Erlass keine Strafandrohung, so wird der Bannbruch mit Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Waren bestraft. Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Bannbruches geltenden Marktpreis. Fehlt ein solcher, so wird der Wert durch Sachverständige bestimmt.

4 Der Bannbruch ist auch strafbar, wenn er fahrlässig verübt wird.

772

Art. 79 Abs. l 1

Wer eine von der Zollverwaltung durch rechtskräftige Verfügung als Zollpfand beschlagnahmte Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet oder ohne Zustimmung der Zollbehörde darüber verfügt, macht sich einer Zollpfandunterschlagung schuldig und wird mit Busse bis zum vierfachen Betrag des Inlandwertes der Ware oder mit Haft bestraft.

6. Gemeinsame Straf bestimmungen a. Anwendbares Recht, Versuch

Art. 80 1 Der zweite Titel des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' (Art. 2 ff.) ist anwendbar.

2

Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

b. Anstifter, Gehilfen, Begünstiger

Art. 81 Aufgehoben Art. 82 Ziff. l, 2 und 5 1. Die Anwerbung mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; 2. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen oder die Verübung unter dem Schütze einer Sicherung gegen Straffolgen; 5. Aufgehoben.

d. Verfolgungsverjährung

Art. 83 Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1 > gilt auch für den Bannbruch und die Zollhehlerei.

Art. 84 Aufgehoben

!> SR 313.0

773

e. Zusammentreffen von Straf bestimmungen

Art. 85 1

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Zollübertretung und denjenigen eines Bannbruches, so kommt die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung, die angemessen zu erhöhen ist.

2 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand der Zollübertretung oder der Zollübertretung und des Bannbruchs (Abs. 1) und denjenigen von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1), so wird nur die letztere Straf bestimmung angewendet.

f. Räumliche Geltung des Gesetzes

Art. 86

Zollwiderhandlungen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt werden, gelten als in der diesem nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

7. Strafverfolgung und Strafvollzug a. Anwendbares Recht; Zuständigkeit Art. 87 1 Für die Strafverfolgung ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) massgebend. Verfolgende und urteilende Verwaltung im Sinne jenes Gesetzes ist die Zollverwaltung.

2 Die Oberzolldirektion erlässt die Straf- und Einziehungsbescheide sowie die Straf- und Einziehungsverfügungen; sie entscheidet über die Einstellung des Verfahrens, über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren sowie über die Entschädigungen und den Rückgriff nach Artikel 99-102 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1). Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement kann diese Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und Zollämtern übertragen.

b. Durchsuchung von Bahn- und Posträumen

Art. 88 Bahn- und Posträume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Amtslokalen der Post ist das Postgeheimnis in gleicher Weise wie bei der Zollkontrolle zu beachten.

*) SR 313.0

774

Art. 89 Abs. l und 2 1

Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der PTTBetriebe, der Bundesbahnen und der konzessionierten Transportanstalten können Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auch auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

2

Im Falle von Widerstand ist vorläufige Festnahme des Verdächtigen nach Artikel 51 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' und Beschlagnahme der mitgeführten Gegenstände und Fahrzeuge zulässig.

Art. 90-100 Aufgehoben 9. Zollzahlungspflicht

Art. 101 Bei Bannbruch ist der Zoll zu bezahlen, der bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würde. Wird die Ware auf behördliche Anordnung vernichtet oder zurückgewiesen, so wird der bezahlte Zoll zurückerstattet.

Art. 102 Abs. l und 2 1

Finden Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder mittels Bannbruches eingeführt worden sind, so werden diese, vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften, unter Anzeige an die zuständige Polizeibehörde zur Deckung der Abgaben-, Bussen- und Kostenforderung vorläufig mit Beschlag belegt. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr zollfrei abgefertigte Waren ohne Erfüllung der Zollzahlungspflicht im schweizerischen Zollgebiet zurückgelassen werden.

2

Gelangen solche Sachen in den Besitz einer Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden Transportanstalt, so sind sie dem nächstgelegenen Zollamt zum Zwecke der Beschlagnahme gemäss Artikel 121 zur Verfügung zu stellen.

D SR 313.0

775

11. Verwendung der Bussen usw.

Art. 103

Die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, die als Massnahme auferlegten Geldxahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie der Erlös aus eingezogenen Gegenständen sind, nach Abzug der Kosten, wie folgt zu verteilen : Ein Drittel verbleibt dem Bund; Ein Drittel fällt an den Kanton, in dessen Gebiet die Zollwiderhandlung stattgefunden hat; Ein Drittel fällt in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals.

Der Bundesrat trifft die näheren Vorschriften über Zweckbestimmung, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

u. Ordnungswidrigkeiten Art. 104 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines Staatsvertrages oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über das Zollwesen oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2 Widerhandlungen gegen mündliche zollamtliche Anordnungen des Zollpersonals oder gegen solche Anordnungen durch Signale oder Tafeln, die bei Bedarf erlassen werden, werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Anordnung bedarf keines Hinweises auf die Strafandrohung dieses Artikels.

3

Auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind -· die Artikel 80 Absatz l und 87 entsprechend anwendbar.

4 Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1'.

Art. 105-108 Aufgehoben !) SR 311.0

776

Art. 109 Abs. 2 Die Anfechtung von Verfügungen im Strafverfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1).

2

Art. 117 Abs. 2 und 3 Aufgehoben 2. Art der Vollstreckung

Art. 118 Haftet für den Anspruch ein in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr beschlagnahmtes Zollpfand, so geschieht die Vollstreckung nach Artikel 122 und dem durch die Vollziehungsverordnung zu regelnden Verfahren. Das nämliche gilt für die Verwertung hinterlegter Wertpapiere. In allen ändern Fällen und für Beträge, die durch Verwertung des Zollpfandes nicht gedeckt werden, ist Schuldbetreibung einzuleiten.

Art. 120 Abs. 2 Ziff. 2 und 5 2. für Bussen, Ersatzforderungen und Kosten.

5. für Bussen wegen Ordnungswidrigkeiten.

Art. 122 Abs. 2 Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die dadurch gesicherte Forderung, so kann er sich der Verwertung widersetzen, wenn er beweist, dass die Gegenstände ohne seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass er das Eigentum oder den Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.

2

Art. 123 Abs. 3 Die Sicherstellungsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden.

Art. 138 Abs. 2 3

2

Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen stehen dem Personal des Grenzwachtkorps die in Artikel 89 dieses Gesetzes sowie in den Artikeln 48 und 51 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) vorgesehenen Befugnisse zu.

D SR 313.0

777

8. Bundesgesetz über die Stempelabgaben1) Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen A. Widerhandlungen I. Hinterziehung

Art. 45 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthalt oder sich oder einem ändern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 2 > zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Aufgehoben 3 Aufgehoben 4 Aufgehoben Art. 46 Abs.l Bst. c und letzte Zeile c. als Abgabepflichtiger oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; wird, sofern nicht eine der Straf bestimmungen von Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 48 und 49 Aufgehoben B. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 50 Abs. l *Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht2' findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.

1)SR 641.101; AS 197411 > SR 313.0

2

778

9. Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung1) 2. Hmterziehullg

Art. 35 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, a. dem Bunde Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier vorenthält, b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, c. vorgeschriebene Banderolen anzubringen unterlässt, d. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Ermässigung von Steuern oder einen ändern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 2 > zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 36 Abs. l Bst. c und letzte Zeile c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; wird, sofern nicht eine der Straf bestimmungen von Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2' zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

4. Steuer-

Art. 37 Wer Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Art. 38 Abs. l und 3 Wer sich oder einem ändern zu Unrecht einen Beitrag oder eine Vergütung auf Grund der Tabaksteuergesetzgebung verschafft oder zu verschaffen sucht, 1

!> SR 641.31 2 > SR 313.0

779 wer den an einen Beitrag oder eine Vergütung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

3 Aufgehoben.

Art. 40 und 41 Aufgehoben An. 42 Randtitel 7. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Art. 43 1

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrechtx) findet Anwendung.

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Oberzolldirektion; das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement kann ihre Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und den Zollämtern übertragen.

3 Im übrigen finden auf die Widerhandlungen gegen die Tabaksteuergesetzgebung die für die Zollwiderhandlungen geltenden Bestimmungen Anwendung.

U. Anwendbares Recht

10. Verrechnungssteiiergesetz2) Art. 61 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum A. widernandlungen Vorteil eines ändern, I. Hinterziehung a. dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet, c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen ändern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft, wegen Hin*>2 SR 313.0 > SR 642.21

780

terziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 62 Abs. l Est. d und letzte Zeile d. als Steuerpflichtiger, Antragsteller oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; wird, sofern nicht eine der Straf bestimmungen von Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 65 und 66 Aufgehoben

-

Art. 67 Randtitel und Abs. l B. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für Widerhandlungen im kantonalen Verfah-

1

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.

11. Alkoholgesetz2) Art. 47 Abs. 2

Aufgehoben Achter Abschnitt: Straf bestimmungen

A. Widerhandlungen I. Gegen die Hoheitsrechte des Bundes 1. Verletzung der Hoheitsrechte

Art. 52 1. Wer unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt, reinigt, einführt oder in Verkehr bringt, wer gebrannte Wasser, für die eine Ablieferungspflicht besteht, nicht oder nicht vollständig abliefert, wer gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vorschriftswidrig verwendet, wer sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Bewilligung oder eine Ermächtigung zum Brennen verschafft, wer in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes verletzt, *> SR 313.0 ") SR 680

781

wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' zutrifft, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zehnfachen des entstandenen Fiskalausfalles bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen des entstandenen Fiskalausfalles.

Art. 53 Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt, b. unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert oder c. in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes gefährdet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2. Gefahrdung der Hoheits-

rechte

*Art. 54 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in der Alkoholgesetz- n. Hintemegebung vorgesehene Abgabe, Monopol- oder Ausgleichsgebühr Sïta««» hinterzieht oder sich oder einem ändern einen sonstigen unrecht- Abgaben massigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung und dgl. von Abgaben oder Gebühren) verschafft, wird mit Busse bis zum Zehnfachen der hinterzogenen Abgabe oder Gebühr oder des erlangten Vorteils bestraft.

2 Wer die Erhebung einer Abgabe, Monopol- oder Ausgleichgsgebühr vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder sich oder einem ändern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten Abgabe oder Gebühr bestraft.

3 Die Absätze l und 2 finden nur Anwendung, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft.

Art. 55 l. Wer sich oder einem ändern zu Unrecht einen in der Alko- in. unrechtholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine ander- SS^fseï" trägen weitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, J

) SR 313.0

782

wer den an einen Beitrag oder an eine anderweitige Vergünstigung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Yerwaltungsstrafrecht1) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zehnfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Vorteils.

Art. 56 IV. Hehlerei

V. Handel ohne Bewilligung

VI. Andere Widerhandlungen

Wer gebrannte Wasser, von denen er weiss oder annehmen muss, a. dass sie unbefugterweise hergestellt, gereinigt, eingeführt oder der Ablieferungspflicht entzogen worden sind oder b. dass die auf ihnen geschuldete Abgabe, Monopol- oder Ausgleichsgebühr hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Art. 57 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig a. ohne Bewilligung Grosshandel mit gebrannten Wassern betreibt oder b. ohne eidgenössische Versandbewilligung gebrannte Wasser im Kleinhandel gewerbsmässig über die Kantonsgrenze hinaus versendet, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

2 Die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 41 Absätze 1-3 über die kantonale Bewilligung zum Kleinhandel sowie die Verfolgung und Beurteilung solcher Widerhandlungen sind Sache der Kantone.

Art. 58 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Alkoholgesetzgebung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die StrafdroD SR 313.0

783

hung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfiigung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Geringfiigige Widerhandlungen konnen mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

2 Vorbehalten bleibt die Uberweisung an den Strafrichter auf Grand von Artikel 285 oder 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1).

Art. 59 1

Das Bundesgesetz iiber das Verwaltungsstrafrecht2' flndet Anwendung, soweit die Artikel 60-63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen.

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehorde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenossische Alkoholverwaltung; sie gilt in dieser Hinsicht als Abteilung der Bundesverwaltung.

3 Der Bundesrat kann fur geringfiigige, von den Zollorganen aufgedeckte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug der Zollverwaltung iibertragen.

B. Verhaltms zum Bundesgesetz uber das Verwaltungsstrafreclit I. Anwendbarkeit

Art. 60

Die Verfolgungsverjahrung gemass Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2) gilt auch fur die Widerhandlungen der Artikel 52, 53, 55 und 56.

II. Verfolgungsverjahrung

Art. 61

Von den eingebrachten Bussen fallt nach Abzug der Vollstreckungskosten die Halfte an den Kanton des Begehungsortes.

Uber die andere Halfte, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie iiber den Erlos aus eingezogenen oder gemass Artikel 92 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2> verwerteten Gegenstanden verfugt die Eidgenossische Alkoholverwaltung; sie darf diese Mittel aber nicht zur Belohnung einer Ermittlungshilfe bei alkoholrechtlichen Widerhandlungen verwenden.

III. Verwendung der Bussen

Art. 62 1

Auf die Entrichtung der Ersatzleistung fur den fiskalischenC. FiskalausRuckforAusfall, den die Alkoholverwaltung infolge einer Widerhandlung fall; derung von Beitragen erlitten hat, gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2) betreffend die Leistungs- und Riickleistungspflicht (Art. 12,13 und 63) sinngemass.

x 2

> SR 311.0 > SR 313.0

784 2 Der zu erstattende fiskalische Ausfall wird, sofern nicht ein Preisunterschied zwischen verschiedenen Alkoholsorten in Betracht fällt, nach der Monopolgebühr gemäss Artikel 32 bemessen und von der Alkoholverwaltung durch besondere Verfügung geltend gemacht.

3

Ist ein zu Unrecht bezogener Beitrag (Beihilfe) zurückzuerstatten, so wird der zu erstattende Betrag samt Zins seit dem Bezugstag durch Verfügung der Alkoholverwaltung geltend gemacht. Mit dieser Verfügung können der Täter und der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens drei Jahren vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.

D. Schadenersatz

Art. 63 Wer der Alkoholverwaltung durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihr, ohne Rücksicht auf die Strafverfolgung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch die Alkoholverwaltung festgesetzt.

Art. 64 Aufgehoben Art. 65 Abs. 2 Aufgehoben

II. Schuldbetreibung

Art. 66 Randtitel und Abs. 3 3

Aufgehoben.

Art. 68 Aufgehoben

12. Elektrizitätsgesetz1) Art. 55 l. Wer eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist, *> SR 734.0

785

wer eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt, wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch1' eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Art. 56 1

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches J >.

Art. 57 1

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht2) findet Anwendung, Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft.

2

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann die Untersuchung und in Abstufungen auch die Beurteilung von Widerhandlungen den PTT-Betrieben und dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat übertragen.

3 Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder ändern öffentlichen konzessionierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne von Artikel 55 oder 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und das Verfahren richten sich nach Artikel 88 Absatz 4 des Eisenbahngesetzes 3 >.

J

) SR 311.0 > SR 313.0 *) SR 742.101 2

786

Art. 60

Aufgehoben.

13. Eisenbahngesetz1) Art. 88 Abs. 5 * Verletzungen des Postregals werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr2' bestraft.

14. Rohrleitungsgesetz3) Art. 45 Ziff. 4 Aufgehoben.

Art. 45a 2a Weitere Strafbestimmungen

Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes tiber das Verwaltungsstrafrecht4) (Art. 14-18) sind anwendbar.

3. Allgerncine Bestimmungen

Art. 46 Auf die Widerhandlungen des Artikels 44 werden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches5> angewendet.

1

2

Auf die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden die allgemeinen Bestimmungen des, Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht4' (Art. 2-13) angewendet.

Art. 46a 3a Verfahren und Zustandigkeit

1

Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

2

Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht4) vom Eidgenossischen Amt fur Energiewirtschaft verfolgt und beurteilt.

*> 2 > > 4 > s > 3

SR SR SR SR SR

742.101 783.0 746.1 313.0 311.0

787

15. Luftfahrtgesetz1) Ar t. 91a

Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2) (Artikel 14--18) sind anwendbar.

Ha Weitere Strafbestimmungen

Art. 94 Aufgehoben.

Art. 95 1

Auf die Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden die v. Allgemeine allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwal- es Unmun8en tungsstrafrecht2* angewendet.

2 Für die übrigen Widerhandlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches3>.

Art. 98 Abs. 2 und 3 2

Übertretungen im Sinne von Artikel 91 werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2) durch das Eidgenössische Luftamt verfolgt und beurteflt.

3 Sind die strafbaren Handlungen an Bord ausländischer Luftfahrzeuge über der Schweiz oder an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz verübt worden, so kann die für die Strafverfolgung zuständige schweizerische Behörde von der Durchführung des Strafverfahrens absehen.

Art. 99 Abs. 2-5 2

Er nimmt bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde die Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen.

3 Er ist berechtigt, Fluggäste und Besatzungsmitglieder zu durchsuchen und Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, zu beschlagnahmen.

4

Ist Gefahr im Verzug, so steht dem Kommandanten das Recht zu, Verdächtige vorläufig festzunehmen.

5

Die Artikel 39, 40 und 45-52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2' über die Vernehmung des Beschuldigten, D SR 748.0 2 > SR 313.0 3 > SR 311.0

788

die Einholung miindlicher Auskiinfte, die Durchfuhrung von Zwangsmassnahmen, die Beschlagnahme, Durchsuchung und vorlaufige Festnahme gelten sinngemass .

16. Bundesgesetz iiber das Luftfahrzeugbuch1) Art. 64 Aufgehoben.

Art. 65 3. Verwaltunssstrafrecht; Zustandigkeit

Das Bundesgesetz iiber das Verwaltungsstrafrecht2) findet Anvvendung. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehorde im Sinne jenes Gesetzes ist das Eidgenossische Luftamt.

17. Postverkehrsgesetz3) Art. 56, Randtitel und Abs. 2 Aufgehoben.

Art. 57, Randtitel, Abs. 1 letzte Zeile und Abs. 2 A. Widerhandlungen 1. Verletzung des Postgeheimnisses und der Bcforderungspflicht

2. Fälschungen

wird mit Gefangnis oder Busse bestraft.

2 Aufgehoben.

Art. 58 1. Wer geltende Poststempel oder Postsiegel des In- oder Auslandes falscht oder verfalscht, um sie als echt oder unverfalscht zu verwenden, wer einen Postcheck falscht oder verfalscht, um ihn zu verwenden, wer falsche oder verfalschte Poststempel oder Postsiegel des In- oder Auslandes oder einen falschen oder verfalschten Postcheck als echt oder unverfalscht verwendet, wird, sofern nicht nach Artikel 251 oder 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches4' eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefangnis oder Busse bestraft.

l

> > "> 4 > 2

SR 748.217.1 SR 313.0 SR 783.0 SR 311.0

789

2. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird.

Art. 59 Wer ohne amtliche Bewilligung vorsätzlich oder fahrlässig geltende Stempel, Siegel, Sackschlösser, Briefeinwürfe, Schlossfächer und zugehörige Schlüssel der Post nachahmt oder solche Nachahmungen gebraucht, wer missbräuchlich Uniformen, Kennzeichen oder Fahrzeugen das Aussehen von solchen der Post gibt, so dass sie mit diesen leicht verwechselt werden können, oder Uniformen, Kennzeichen oder Fahrzeuge dieser Art gebraucht, wer missbräuchlich die Uniform oder ein Kennzeichen der Post gebraucht, wird mit Busse bestraft.

Art. 60 Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Post Gegenstände zur Beförderung übergibt, die wegen ihrer Gefährlichkeit von der Postbeförderung ausgeschlossen sind, wird mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

1

Art. 61 Wer das Postregal dadurch verletzt, dass er ohneKonzes-

3. Nachahmungen; unbefugtes Tragen der Uniform

4. Gefährdungen

5. Verletzung

sion oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen beför- récntè'des Bundes dert, wird mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

a. Des Perso-

* Verletzt der Täter das Personenbeförderungsregal fahrläs- SSSiSST sig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 62 Wervorsätzlich oder fahrlässig unbefugt regalpflichtige Gegenstände befördert, für verschiedene Empfänger bestimmte regalpflichtige Gegenstände in eine Sendung vereinigt, eine verbotene Beförderungsgelegenheit für eine regalpflichtige Sendung benützt oder auf andere Weise die Posttaxen umgeht oder das Postregal verletzt, wer vorsätzlich die Portofreiheit in Anspruch nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, wer vorsätzlich in Postwagen mitfährt, ohne dazu berechtigt zu sein,

b. Des Sachenbeforderungsregals und anderer Fiskalrechte

790

wird, sofern nicht nach Artikel 151 oder 245 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

6 Ordnuagswidnskeiten

Art. 63 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

1

2

Wer auf Areal oder in Räumen oder Fahrzeugen, die dem Postbetrieb dienen, den mündlichen Anordnungen des Postpersonals oder amtlichen Anschlägen nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.

3

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

4

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1'.

7. Weitere Strafbestimmungen

Art. 64 Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2' (Art. 14-18) sind anwendbar.

Art. 65

B. Allgemeine Bestimmungen

C. Verfahren und Zuständigkeit

1

Auf die Widerhandlungen der Artikel 57-59 werden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' angewendet.

2 Für die Widerhandlungen der Artikel 60-64 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2' (Art. 2-13).

Art. 66 Die Widerhandlungen der Artikel 57-59 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

1

2

Die Widerhandlungen der Artikel 60-64 werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungs!> SR 311.0 2 ' SR 313.0

791 strafrecht1) vom Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement verfolgt und beurteilt. Das Departement kann fur bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen iibertragen.

18. Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz2) Art. 38 Aufgehoben.

Art. 39, Randtitel, Abs. 1 letzte Zeile und Abs. 2

i wird mil Gefangnis oder Busse bestraft.

2

Aufgehoben.

A. Widerhandlungcn 1. Verletzung des Telegrafenund Telefongeheimiusses und der Beforderungspfiicnt

Art. 40

1. Wer telegrafen- oder telefondienstliche Amtsstempel oder Amtssiegel des In- oder Auslandes falscht oder verfalscht, um sie als edit oder unverfalscht zu verwenden, wer falsche oderverfalschte telegrafen- oder telefondienstliche Amtsstempel oder Amtssiegel des In- oder Auslandes als edit oder unverfalscht verwendet, wird, sofern nicht nach Artikel 251 oder 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3) eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefangnis oder Busse bestraft.

2. Der Tater ist auch straf bar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird.

Art. 41 Wer ohne amtliche Bewilligung vorsatzlich oder fahrlassig telegrafen- oder telefondienstliche Amtsstempel oder Amtssiegel, die fur ankommende Telegramme bestimmten Formulare oder die fur ihren Verschluss bestimmten Umschlage nachahmt oder solche Nachahmungen gebraucht, wer missbrauchlich Uniformen oder Kennzeichen das Aussehen von solchen der Fernmeldedienste gibt, so dass sie mit diesen leicht verwechselt werden konnen, oder Uniformen oder Kennzeichen dieser Art gebraucht,

2 Vetfalschung

3. Nachahmungen; unbefugtes Tragen der Uniform

J

> SR 313.0 > SR 784.10 *> SR 311.0 2

Bundcsblatt. 126.Jahrg. Bd.I

36

792

wer missbräuchlich die Uniform oder ein Kennzeichen der Fernmeldedienste gebraucht, wird mit Busse bestraft.

Art. 42 4. Verletzung des Telegrafen- oder Telefonregals und anderer Fiskalrechte

1. Wer konzessions- oder bewilligungspflichtige Sende- und Empfangseinrichtungen und Anlagen irgendwelcher Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu erstellt, betreibt oder benützt, wer mit einer radioelektrischen Anlage Zeichen, Bilder oder Laute, insbesondere Gespräche, Mitteilungen oder Nachrichten, die nicht für ihn bestimmt sind, unbefugterweise auffängt, um sie zu verwerten, oder so aufgefangene Zeichen, Bilder oder Laute einem Dritten bekanntgibt, wer ohne amtliche Zustimmung Leitungen, Apparate oder Geräte mit Anlagen der Fernmeldedienste verbindet oder an solchen Anlagen Änderungen vornimmt, wer Sende- und Empfangseinrichtungen, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zur taxfreien Übertragung von taxpflichtigen Nachrichten benützt, wer auf andere Weise die Taxen oder Gebühren umgeht, wird, sofern nicht nach Artikel 151 des Schweizerischen Strafgesetzbuches1' eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 43 5. Ordnungswidngkeiten

1

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2

Wer auf Areal, in Amtsräumen oder in Telefonkabinen der Fernmeldedienste den mündlichen Anordnungen des Dienstpersonals oder amtlichen Anschlägen nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.

» SR 311.0

793 3

Geringfugige Ordmmgswidrigkeiten konnen mit einer Verwarnung geahndet warden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

4

Vorbehalten bleibt die Uberweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Schweizerischen Strafgesetzbucb.es1>.

Art. 43a Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2> (Art. 14-18) sind anwendbar.

6. Weitere Stratbestimmxingen

Art. 44 1

Auf die Widerhandlungen der Artikel 39-41 sind die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches1) anwendbar.

2 Fur die Widerhandlungen der Artikel 42-43a gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2) (Art. 2-13).

B. Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 1

Die Widerhandlungen der Artikel 39-41 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

C. Verfahren und Zustandigkeit

2

Die Widerhandlungen der Artikel 42-43a werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht2) von der Generaldirektion der PTT-Betriebe verfolgt und beurteilt. Das Eidgenossische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann fur bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den StrafVollzug nachgeordneten Dienststellen iibertragen.

19. Getreidegesetz3) Art. 46 1

Wer unrechtmassig a. Brotgetreide des Bundes, das ihm zur Lagerung anvertraut worden ist, b. Dinkel des Bundes, den er als Rollmiiller zum Entspelzen erhalten hat, 3

> SR 311.0 > SR 313.0 3 > SR 916.111.0 2

Vcrgehen

794

c. Inlandgetreide, das er als Kundenmüller zur Verarbeitung erhalten hat und für das die Mahlprämie beansprucht wird, oder aus solchem Inlandgetreide hergestellte Mahlprodukte sich aneignet, veräussert, beiseite schafft, oder vernichtet, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2

Handelt der Tater fahrlässig, oder lagert oder wartet er das Getreide unsachgemäss und lässt es dadurch verderben, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.

Übertretungen I. Hinterziehung von Abgaben

Art. 47 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, eine Abgabe hinterzieht, oder sich oder einem ändern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft, mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 48

II. Andere Übertretungen

1

Wer die Durchführung der Getreidegesetzgebung gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a. den bestehenden Vorschriften über die Lagerung und Auswechslung von Brotgetreide des Bundes, die Ablieferung, Übernahme und Verarbeitung von Inlandgetreide oder die Ein- und Ausfuhr von Brotgetreide oder Backmehl zuwiderhandelt, b. beim Bezug oder bei der Auszahlung einer Vergütung oder eines Beitrages unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt, c. in den vorgeschriebenen Kontrollen oder Formularen unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt, insbesondere Getreide, das nicht zum Bezüge der Mahlprämie berechtigt, in den Kontrollen oder Mahlkarten einträgt, d. als Handelsmüller seine Bezugspflicht für Brotgetreide trotz Mahnung nicht erfüllt, e. denaturiertes oder gebeiztes Getreide oder aus solchem hergestellte Mahlprodukte für die menschliche Ernährung in den Handel bringt, /. als Produzent die Pflicht zur Selbstversorgung nicht vorschriftsgemäss erfüllt oder Mahlprodukte aus Inlandgetreide, *> SR 313.0

795

für das die Mahlprämie beansprucht wird, gegen Entgelt veräussert, g. als Leiter oder Beauftragter einer Zentrale, einer Sammelstelle für Inlandgetreide oder einer Ortsgetreidestelle oder als Aufkäufer die ihm durch die Getreidegesetzgebung überbundenen Obliegenheiten nicht richtig erfüllt, h. Säcke des Bundes missbräuchlich verwendet, /. Höchstpreisvorschriften gemäss Artikel 35 Absatz 2 verletzt, k. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen von Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' zutrifft, mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Geringfügige Übertretungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l Buchstabe k bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2) vorbehalten.

Art. 49 Wer Vorsätzlich oder fahrlässig

a. seinen gesetzlichen Pflichten beim Verarbeitenlassen des Inlandgetreides, bei der Rücknahme der Mahlprodukte, beim Bezug einer Vergütung oder eines Beitrages, beim Bezug der Mahlkarten, bei deren Aushändigung an den Kundenmüller oder bei deren Abrechnung nicht nachkommt, b. unverarbeitetes, mahlfähiges Brotgetreide ohne Bewilligung aus den Mühlenanlagen entfernt oder als Händler Brotgetreide unter Missachtung von Artikel 38 Absatz 2 veräussert, c. die vorgeschriebenen Kontrollen und Formulare nicht vorschriftsgemäss führt oder Rapporte und Meldungen nach Ablauf der hiefür festgesetzten Frist trotz Mahnung nicht einreicht, d. seiner Anmelde- oder Auskunftspflicht oder der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Kontrollen und Belegen nicht nachkommt, e. einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Straf*> SR 313.0 V SR 311.0

Ordnungswidrigkeiten

796

drohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfiigung oder -weisung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Geringfiigige Ordnungswidrigkeiten konnen mit einer Verwarnung geahndet werden, womit Kostenauflage verbunden werden kann.

Verhaltnis zum Bundesgesetz uber das Verwaltungsstrafrecht

Art. 50 Das Bundesgesetz iiber das Verwaltungsstrafrecht1) ist anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehorde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenossische Getreideverwaltung.

Art. 51 und 52 Aufgehoben

Art. 54 Anspruche des Geschadigten

Ruckforderung von Beitragen und Vergutungen

1

Wird wegen einer Widerhandlung gegen die Getreidegesetzgebung, mit Einschluss derjenigen von Artikel 14-17 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht1), nach Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2* ein Gegenstand oder Vermogenswert eingezogen oder auf eine Ersatzforderung erkannt, so sind die gesetzlichen oder vertraglichen Anspruche eines Geschadigten gegentiber dem zur Herausgabe Verpflichteten zu beriicksichtigen.

2 Dem Geschadigten wird der auf ihn entfallende Anteil am Gegenstand oder Vermogenswert oder an der eingebrachten Ersatzforderung unter Abzug der Kosten ausgehandigt; Artikel 93 Absatz 2 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht1J iiber das Rechtsmittel und Artikel 58bls Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2* betreffend das Erloschen des Anspruchs gelten sinngemass.

3 Erha.lt die zustandige Behorde bei der Einziehung Kenntnis von gesetzlichen oder vertraglichen Anspriichen geschadigter Dritter, so hat sie diese zu verstiindigen.

Art. 55 Beitrage und Vergiitungen konnen zuriickgefordert werden, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn der Empfanger die ihm auferlegten Bedingungen trotz Mahnung nicht erfiillt.

Vorbehalten bleibt die Ruckforderung gemass Artikel 12 des Bundesgesetzes iiber das Verwaltungsstrafrecht1*.

1

x

a

> SR 313.0

> SR 311.0 (siehe Anhang Ziff. 1)

797 2

Die Rückerstattung kann in allen Fällen insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn : a. er habe zur Erlangung des Beitrages oder der Vergütung vorsätzlich oder fahrlässig unwahre, irreführende oder unvollständige Angaben gemacht; b. er habe die ihm auferlegten Bedingungen schuldhaft nicht erfüllt oder c. er habe sich der Bereicherung entäussert, obwohl er mit der Rückforderung rechnen musste.

Art. 57 Die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 55 und 56 Verjährung verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die sich aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) eine längere Verjährungsfrist ergibt, so gilt diese.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Pflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

1

20. Edelmetallgesetz2) Art. 55

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Geset- «. ordnunsszes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund sol- o.'sSbarkeit cher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 56 1

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über *. Anwendbares Recht und

das Verwaltungsstrafrecht1) (Art. 2-13) sind anwendbar.

TMtrJiVerfOiTMd Strafverfolgungsbehorde 2 Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das *> SR 313.0 a > SR 941.31

798

Verwaltungsstrafrecht1) vom Zentralamt verfolgt und beurteilt.

Die Kontrollämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentralamt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den Probierern und Handelsprüfern.

21. Anlagefondsgesetz2) Art. 51 Aufgehoben

B. Verhältnis zum Bundes gesetz über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 52 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1) ist anwendbar; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement.

2 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

1

22. Bankengesetz3) Art. 50

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 50bis Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) (Art. 14-18) sind anwendbar.

Art. 51 Auf die Widerhandlungen der Artikel 47 und 48 werden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches4) angewendet.

1

D ") "> 4 >

SR SR SR SR

313.0 951.31 952.0 311.0

799 2 Für die Widerhandlungen der Artikel 46, 49, 50 und 50bl8 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes überlas Verwaltungsstrafrecht1) (Art. 2-13).

3 Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 51TM* Verfolgung und Beurteilung der gemäss den Artikeln 47 und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.

2 Die Widerhandlungen der Artikel 46, 49,50 und 50bls werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement verfolgt und beurteilt.

1

23. Versicherungsaufsichtsgesetz2) Art. 10 Unternehmungen oder deren Organe, Vertreter und Hilfspersonen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) (Art. 2-13) sind anwendbar.

3 Die Widerhandlungen im Sinne von Absatz l werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) vom Eidgenössischen Versicherungsamt verfolgt und beurteilt.

1

24. Kautionsgesetz3) Art. 19 1

Gesellschaften oder deren Organe, Vertreter und Hilfsper- Ordmmgswidsonen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, ng e" einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden V SR 313.0 2 ) SR 961.01 > SR 961.02

3

800

mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Btmdesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) (Art. 2-13) sind anwendbar.

3 Die Widerhandlungen im Sinne von Absatz l werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) vom Eidgenössischen Versicherungsamt verfolgt und beurteilt.

25. Bundesgesetz über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften2) Art. 31 i. Ordnung».

widngke«

1

Gesellschaften oder deren Organe, Vertreter und Hilfspersonen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' (Art. 2-13) finden Anwendung.

3 Die Widerhandlungen im Sinne von Absatz l werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) vom Eidgenössischen Versicherungsamt verfolgt und beurteilt.

26. Beschluss der Bundesversammlung über die periodische Durchführung von Betriebszähhingen3) Art. 2

Der Bundesrat bestimmt jeweils in einer Verordnung den Stichtag, den Bereich und die Fragestellung der Betriebszählung und ist ermächtigt, die zur Sicherung einer richtigen und vollständigen Zählung erforderlichen Strafvorschriften aufzustellen.

i) SR 313.0 2 > SR 961.03 3 > SR 431.901

801

27. Beschluss der Bundesversammlung über die Einführung einer eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik1) Art. 4

1. Wer in einem Erhebungsformular falsche Angaben macht, wer Meldungen und Angaben, die ihm durch das Einsammeln der Erhebungsformulare bekannt geworden sind, einem ändern zugänglich macht oder offenbart, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift eines Ausführungserlasses oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

2. Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

3. Die Widerhandlungen werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2> vom Eidgenossischen Departement des Innern verfolgt und beurteilt.

28. Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer3) Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 36 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum i. widerhandVorteil eines ändern, dem Bunde Warenumsatzsteuern vorenthalt ^"nmterzieoder sich oder einem ändern auf andere Weise einen unrechtmäs- &uns der Steuer sigen Steuervorteil verschafft, wird, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechta) zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmassigen Vorteils bestraft.

2

Hat der Lieferer die Steuer auf einer Engroslieferung an einen Grossisten nicht entrichtet, obwohl er nicht im Besitze der Grossistenerklärung (Art. 14 Abs. 2 und 3) war, so kann anstelle 1

> SR 431.935.1 > SR 313.0 > SR 641.20

2

3

802

einer Strafe nach Absatz l eine Ordnungsbusse nach Artikel 40 ausgefällt oder von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 37 1 2. Erwirken miWer durch unrechtmässige Abgabe oder Ausnützung einer steueTMgVer~ Grossistenerklärung (Art. 14 Abs. 2-4) oder durch unrichtige Angaben über die Verwendung der Ware erwirkt, dass sein Lieferer die Steuer zu Unrecht nicht entrichtet oder zu einem zu niedrigen Satze berechnet, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechtx) zutrifft, mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der Steuer bestraft, die infolge seines Verhaltens nicht entrichtet worden ist.

2 Ein Erwirken unrichtiger Versteuerung im Sinne von Absatz l liegt nicht vor, wenn der Grossist, der eine auf Grund einer Grossistenerklärung steuerfrei bezogene Ware für den Eigenverbrauch verwendet (Art. 16 Abs. l Buchst, a), über die Steuer auf diesem Eigenverbrauch abrechnet.

Art. 38 3. steucrgefahrWer die gesetzmässige Erhebung der Warenumsatzsteuer dung gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a. der Pflicht zur Anmeldung, zur Einreichung der Steuerabrechnung, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen oder zur Führung ordnungsgemässer Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 34 nicht nachkommt, b. in einer Steuerabrechnung oder einem Antrag auf Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder Anrechnung von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt, c. als Steuer- oder Auskunftspflichtiger unrichtige Auskünfte erteilt, d. eine Grossistenerklärung abgibt, ohne als Grossist registriert zu sein, e. nach Streichung im Grossistenregister die abgegebenen Grossistenerklärungen nicht widerruft oder /. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, 1

J

> SR 313.0

803

wird, sofern nicht eine der Straf bestimmungen von Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1) zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l Buchstabe /bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches2' vorbehalten.

Art. 39 Wer dem Verbot der offenen Überwälzung der Steuer 4. Unzulässige (Art. 29) vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit walzung Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 40 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Beschlusses oder eines Ausführungserlasses oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

"Art. 41 1

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1' findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.

5. Ordnungswidrigkeiten

II. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

2

Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 jenes Gesetzes gilt auch für das Erwirken unrichtiger Versteuerung (Art. 37).

Art. 42 und 43 Aufgehoben

Art. 52 1

Wer die Steuer durch unrichtige Deklaration der Ware oder ihres Wertes, durch Nichtanmeldung oder Verheimlichung der Ware oder in irgend einer ändern Weise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einem ändern sonstwie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zum fünffachen Betrag der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer bestraft, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' zutrifft.

*> SR 313.0 " SR 311.0

VH. Widerhandlungen 1. Hinterziehung oder Gefahrdung der Steuer

804 2

Bei erschwerenden Umständen im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes über das Zollwesen1> wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht.

3 Der hinterzogene oder gefährdete Steuerbetrag ist, wenn er sich nicht genau ermitteln lässt, schätzungsweise festzustellen.

4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

2. Anwendbares Recht

Art. 53 Im übrigen sind auf die Hinterziehung und Gefährdung der Steuer die für die Zollwiderhandlungen geltenden Bestimmungen anwendbar.

29. Beschluss der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss)2) Art. 17 Abs. 3 letzter Satz ... Entscheide über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss der Mitglieder unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Rechtsmittel a. Gegen Anordnungen der Organisationen

Art. 36 Verfügungen, welche von den zur Durchführung herangezogenen Firmen und Organisationen gestützt auf diesen Beschluss oder dazugehörige Ausführungserlasse getroffen werden, sind an die Abteilung für Landwirtschaft weiterziehbar. Dies gilt auch für Verfügungen der mit der Qualitätskontrolle betrauten Organe gemäss Artikel 5 Absatz 2. Für diese Beschwerden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel gemäss den Artikeln 17 Absatz 3 und 40.

Art. 37 1

b. Gegen Ver* Für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche VerfügunAbtdiuTg tur gen der Abteilung für Landwirtschaft gelten die allgemeinen BeLandwirtschaft Stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

*> SR 631.0 2 > SR 916.350

805 2

Vorbehalten bleibt die Ordnung der Rechtsmittel gegen Entscheide im Strafverfahren nach den Artikeln 41 und 42 gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1'.

Art. 38 1

Verfügungen der vom Kanton bezeichneten Stelle oder Kommission gemäss Artikel 24 Absatz 2 und Verfügungen der paritätischen Kommission gemäss Artikel 24 Absätze 3 und 4 sind an die Abteilung für Landwirtschaft weiterziehbar.

2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

c. Gegen Verfugungen der Kantone und des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements

Art. 41 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum e. Bei HinterVorteil eines ändern, die gemäss den Artikeln 27, 28, 29 und 30 AbgabenTM" geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einem ändern sonst einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Straf bestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1' zutrifft, mit Busse bis zum fünffachen Betrag der schätzungsweise vorenthaltenen Abgabe bestraft.

2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Kontrolle zur Erhebung von Abgaben im Sinne dieses Beschlusses nicht oder mangelhaft führt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 200 Franken bestraft.

3 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1' ist anwendbar. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ist Sache der Abteilung für Landwirtschaft.

4 Wenn Abgaben zu Unrecht nicht oder nur teilweise entrichtet wurden, sind zur Nachforderung des nicht bezahlten Betrages zuständig: a. die BUTYRA bei unerlaubter Einfuhr von Butter; b. die Abteilung für Landwirtschaft in den übrigen Fällen.

1

Art. 42 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldepflicht verletzt, wird von der in den Ausführungsvorschriften bezeichneten zuständigen Stelle mit einer Ordnungsbusse bis zu 200 Franken bestraft.

2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht1' ist anwendbar. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen ist Sache der gemäss Absatz l zuständigen Stellen.

V SR

313.0

d. Bei Verletzung einer Meldepflicht

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) (Vom 22.Marz 1974)

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Jahr

1974

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1974

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727-805

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