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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Vernayaz nach Gueuroz.

(Vom 4. Juni 1896.)

Tit.

Durch Beschluß vom 29. März 1893 wurde den Herren E.

Ludwig und A. Schöpfer in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Vernayaz nach Gueuroz in der Gemeinde Salvan erteilt (E. A. S. XII, 282 ff.).

Die in Art. 5 der Konzession festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen wurde durch Bundesratsbeschluß vom 8. Mai 1894 um ein Jahr, d. h. bis 29. März 1895 verlängert (E. A. S. XIII, 37).

Innert dieser Frist wurden von den Konzessionären weder die verlangten Vorlagen noch ein Gesuch um nochmalige Frist·erstreckung eingereicht, so daß die Konzession auf genannten Zeitpunkt erloschen ist.

Die Herren E. Ludwig und A. Schöpfer stellen nunmehr mit Eingabe vom 25. Februar 1896 das Gesuch um Erneuerung der abgelaufenen Konzession vom 29. März 1893 und Verlängerung der in Art. 5 der Konzession angesetzten Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen bis zum 21. Dezember 1897.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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Wir teilten dieses Gesuch zunächst zuir Vernehmlassung der Regierung von Wallis mit, welche unterm 20. März abhin erklärt, daß der Große Rat gegen die gewünschte Erneuerung beziehungsweise Verlängerung der Konzession nichts einzuwenden habe. Wir können Ihnen auch unsererseits die Wiedereinsetzung der Potenten in ihre frühern konzessionsmäßigen Rechte empfehlen, da in vorliegendem Falle für die Erstellung dieser Linie keine Konkurrenzgesuche vorliegen, deren Berücksichtigung für den Fall einer Versäumnis der bisherigen Konzessionäre in der Einhaltung der Fristen in Betracht kommen könnte, weshalb wir Ihnen die Erneuerung der Konzession und gleichzeitige Fristverlängerung im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen .Hochachtung.

B e r n , den 4. Juni 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lflichenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biiigier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Vernayaz nach Gueuroz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht Ì. einer Eingabe der Herren E. Ludwig und A. Schöpfer in Bern vom 25. Februar 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1896, beschließt: 1. Die den Herren E. L u d w i g und A. S e h o p f e r in Bern durch Bundesbeschluß vom 29. März 1893 (E. A. S. XII, 282 ff.)

verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von V e r n a y a z nach G u e u r o z in der Gemeinde Salvan wird unter den in dem genannten Beschlüsse enthaltenen Bedingungen erneuert, in der Meinung, daß die in Art. 5 angesetzte und durch Bundesratsbeschluß vom 8. Mai 1894 (E. A. S. XIII, 97) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten neuerdings verlängert werde und zwar bis zum 21. Dezember 1897.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für eine Drahtseilbahn von Vernayaz nach Gueuroz.

(Vom 4. Juni 1896.)

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1896

Date Data Seite

541-543

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10 017 472

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