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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Folgen einer Aufhebung der Branchentelefonbücher (Vom 4. März 1974) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, In der Herbstsession 1973 nahm der Nationalrat mit grossem Mehr die von Herrn Nationalrat Keller eingereichte Motion folgenden Wortlauts an : Der Bundesrat wird beauftragt, das Nötige zu veranlassen, dass : - auf die weitere Herausgabe von Branchentelefonbüchern, auch in Kombination mit den A-Bänden, verzichtet wird; - in den A-Bänden keine Reklame mehr aufgenommen wird ; - die gesetzlichen Bestimmungen in der Weise geändert werden, dass nur noch die PTT Telefonbücher herausgibt, wobei sie das Recht zur Herausgabe von lokalen oder regionalen Abonnentenverzeichnissen an schweizerische Firmen erteilen kann.

Im Ständerat kam in der Dezembersession 1973 bei der Behandlung dieser Motion zum Ausdruck, dass er die Aufhebung der Branchentelefonbücher ebenfalls befürwortet. Die Motion lehnte er indessen namentlich deshalb ab, weil er das letzte der drei Begehren als nicht realisierbar betrachtetq.

Im weiteren haben Sie in der Dezembersession den Finanzvoranschlag der PTT-Betriebe für das Jahr 1974 genehmigt, die darin enthaltenen Kredite für die Branchentelefonbücher jedoch gesperrt und ihre Freigabe von einem Bericht des Bundesrates abhängig gemacht.

Auftragsgemäss legen wir Ihnen im folgenden Varianten dar, wie dieser Verzicht durchgeführt werden könnte.

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Gestaltung der künftigen Telefonbücher

Gefordert wird allgemein die Rückkehr zur Gestaltung der Telefonbücher vor 1969. Daraus ergäbe sich folgende grundsätzliche Regelung: 11 Recht des Abonnenten auf einen taxfreien Haupteintrag bis zu drei Druckzeilen für jeden Hauptanschluss. Diese Leistung der PTT-Betriebe gilt als mit der Abonnementstaxe abgegolten. Der taxfreie Haupteintrag entspricht bei juristischen Personen in der Regel dem Handelsregistereintrag.

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Aufnahme taxpflichtiger Zusatzeinträge auf Grund von Begehren beliebiger Abonnenten. Diese Zusatzeinträge können bei natürlichen und juristischen Personen mit einer Branchenbezeichnung beginnen.

Haupteinträge dürfen nicht reklamehaft sein.

Ohne Begehren des Abonnenten, also von Amtes wegen, werden unter den entsprechenden Branchenbezeichnungen eingetragen : - die wichtigsten Medizinalbranchen (Ärzte, Spitäler, Kliniken, Apotheken u.a.); - Gaststätten (Hotels, Pensionen, Restaurants u. a.).

Diese Branchen sind schon jetzt in den A-Bänden enthalten.

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Rechtliche Grundlagen 21

Öffentliches Recht

Eine Neugestaltung der Telefonbücher, d.h. die Wiederherstellung des Zustandes vor 1969, erfordert eine Änderung der Verordnung (3) zum Telegrafenund Telefonverkehrsgesetz (Telefonordnung) vom 13. September 1972. Artikel 57 ff. (früher BRB vom 23. Dezember 1968). Die hier interessierenden Bestimmungen dieser Verordnung lauten : Art. 57 1

Die PTT-Betriebe veröffentlichen Abonnentenverzeichnisse sowie Branchenverzeichnisse.

2 Die PTT-Betriebe bestimmen im Rahmen dieser Verordnung über die äussere Gestaltung, die Einteilung und den Zeitpunkt des Erscheinens der Verzeichnisse, ferner über die Gestaltung und den Inhalt der Einträge sowie über die Abgabe der Verzeichnisse einschliesslich deren Verkaufspreis. Sie sind befugt, in den Branchenverzeichnissen Geschäftswerbung aufzunehmen.

Art. 59 1

In den Branchenverzeichnissen werden Abonnenten, die der Industrie, dem Handel, dem Gewerbe oder den freien Berufen angehören, unter allgemein gebräuchlichen Berufs- und Branchenbezeichnungen eingetragen.

2 Die PTT-Betriebe legen für jedes Verzeichnis die allgemein gebräuchlichen Berufs- und Branchenbezeichnungen fest.

3 Für juristische Personen, Personenvereinigungen und Selbständigerwerbende ist unabhängig von der Zahl der Hauptanschlüsse ein Grundeintrag (Magerschrift) bis zu zwei Zeilen unter der von ihnen gewählten Berufs- oder Branchenbezeichnung unentgeltlich. Weiter [gehende Leistungen hat der Abonnent zu vergüten.

22 Privatrecht Für die Übertragung der Werberegie in den amtlichen Telefonbüchern besteht ein Vertrag zwischen der Publicitas, Schweizerische Werbegesellschaft in

866 Lausanne, und den PTT-Betrieben. Er wurde am 24. Dezember 1968 abgeschlossen und am 11. Juli 1973 geänderten Verhältnissen (neues Konzept der Telefonbücher) angepasst.

Die Bestimmungen über Dauer und Kündigung des Vertrages lauten :

Art. IS 1

Dieser Vertrag gilt für neun aufeinanderfolgende Buchserien, die seit 1. Januar 1969 laufen. Dabei gliedern sich die bis zum 30. Juni 1974 erscheinenden Buchserien oder Teile davon grundsätzlich in je ein getrenntes Abonnentenverzeichnis und in ein Branchenverzeichnis. Serien oder Teile davon, deren Herausgabe nach diesem Datum erfolgen, werden nur noch gemeinsame Verzeichnisse umfassen, die sich aus einem Abonnententeil und einem Branchenteil zusammensetzen.

Die sich aus dieser Konzeptänderung ergebenden oder mit ihr in Zusammenhang stehenden Regelungen sind im Anhang zu diesem Vertrag niedergelegt.

2 Der Vertrag erneuert sich jeweilen um weitere drei Buchserien, falls er nicht spätestens unmittelbar nach Erscheinen der vorletzten Buchserie schriftlich gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung können die PTT nach Erscheinen der letzten Buchserie unter Respektierung von Artikel 17 bezüglich der weitern Ausgaben des amtlichen Telefonbuchs der Schweiz frei über den Werbeteil verfügen.

Art. 16 1

Jeder Vertragspartei steht das Recht zu, das Pachtverhältnis jederzeit ohne Entschädigung aufzulösen, wenn die andere ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und auf schriftliche Ermahnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist nicht für genügende Abhilfe sorgt.

2 Die Auflösung des Pachtvertrags ist nach Erscheinen von sieben, am I.Januar 1969 angelaufenen Buchserien jederzeit ohne Entschädigung möglich, wenn den PTT durch behördliche Verfügung die Aufnahme von Inseraten in das amtliche Telefonbuch der Schweiz untersagt wird. Die in Akquisition befindliche Buchserie ist jedoch zu den Bedingungen des vorliegenden Vertrags zu Ende zu führen.

3 Erfolgt die Auflösung des Pachtvertrags durch behördliche Verfügung, bevor die ersten sieben, am 1. Januar 1969 angelaufenen Buchserien erschienen sind, so ist die Publicitas angemessen zu entschädigen.

Art. 17 Bei einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages aus ändern Gründen (Art. 15 und Art. 16) wird wie folgt vorgegangen: a. Die PTT führen die bereits akquirierten und laufenden Insertionsaufträge zu Ende und rechnen mit der Publicitas auf Grund dieses Vertrages ab.

b. ...

Bei der Einführung der Branchentelefonbücher rechneten beide Vertragsparteien mit einer längeren Anlauffrist bis zur Erzielung von Gewinnen. Die Vertragsdauer ist deshalb relativ lang. Da sich eine Buchserie über 18 Monate erstreckt, ergeben die neun in Artikel 15 erwähnten Buchserien eine ordentliche Vertragsdauer bis 1982 (zur Zeit erscheinen Bände der vierten Serie). Die sieben Serien, nach denen eine (behördlich verfügte) Auflösung des Vertrags gemäss Artikel 16 Absatz 2 ohne Entschädigung möglich ist, laufen bis 1979. Bei früherer

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(behördlich verfügter) Auflösung des Vertrags ist die Publicitas angemessen zu entschädigen. Der Artikel 17 sieht weitere Nachwirkungen einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Vertrages vor.

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Zeitpunkt der Umstellung 31 Sofortige Umstellung

Die derzeitige orangefarbene Buchserie, die bis auf zwei A- und B-Bände erschienen ist, würde noch bis Mai 1974 unverändert weitergeführt, weil die Herausgabe dieser Bände weitgehend vorbereitet ist. Es erscheinen demnach noch in der bisherigen Form - im April und Mai 1974 - die Bände für die Stadt und den Kanton Zürich. Ohne Branchenteil würden ab August 1974 die grün eingebundenen Bücher erscheinen.

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Mittelfristige Umstellung

Es wurde untersucht, ob eine Weiterführung des Vertrags bis im Sommer 1975, d.h. bis nach Erscheinen der grünen Buchreihe, zweckmässig und finanziell vorteilhafter wäre. Die Telefonbücher würden demnach bis August 1974 in bisheriger Form (A- und B-Teil je in einem getrennten Band), ab August 1974 bis Sommer 1975 nach neuem Konzept (A- und B-Teil im gleichen Band) und anschliessend in nochmals geänderter Form (nur noch A-Teil, mit integrierten Brancheneinträgen) herausgegeben. Innert kurzer Zeit müsste sich der Telefonbenützer auf drei Varianten einstellen

33 Langfristige Umstellung Die Auflösung des Vertrags mit der Publicitas ohne Entschädigung ist erst 1979 möglich. Telefonbücher nach dem neuen Konzept (A- und B-Teil im gleichen Band, grüner Einband) würden erstmals im August 1974 erscheinen und bis 1979 weitergeführt.

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Die Auswirkungen des Umstellungszeitpunkts

Für die Wahl des Zeitpunkts der Umstellung sind betriebliche und finanzielle Auswirkungen zu beachten. Bei der Umstellung können sich nicht voraussehbare Einflüsse geltend machen. Die Zahlenangaben beruhen daher grossenteils auf Schätzungen und die Beträge zudem auf dem Indexstand 1973, ohne Berücksichtigung der Teuerung. Sie sind deshalb als Richtwerte aufzufassen.

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Sofortige Umstellung Betriebliche Auswirkungen

Die unter Ziffer 14 erwähnten Branchenrubriken (Medizinalbranchen, Gaststätten) erschienen unterbruchslos in den neugestalteten Telefonbüchern. Die Wiederaufnahme weiterer Branchen ergäbe sich, wie erwähnt, auf Grund der Begehren der Abonnenten. In welcher Zahl und welcher Zeit diese Begehren bei den PTT-Betrieben eingehen würden, lässt 'sich nicht voraussagen. Die PTTBetriebe werden Eintragungsbegehren nicht stimulieren dürfen, da die Eintragungen in die Buchmanuskripte nach einem manuellen Verfahren (Schuppenkartei) vorgenommen werden müssen. Nicht zuletzt wegen des Personalstopps bestehen hier enge Grenzen. Auch die durch den Wegfall der B-Bände frei werdenden Arbeitskräfte vermögen diese zusätzliche Aufgabe nicht kurzfristig zu bewältigen.

Die PTT-Betriebe nehmen an, dass nach drei bis vier Buchserien, also viereinhalb bis sechs Jahren, die Brancheneinträge wieder zum grössten Teil rückgeführt sein werden. Bis dann entstünde eine anfangs grosse, später abnehmende Informationslücke, die sich bei den Auskunftsdiensten Nr. 11 so auswirken würde, dass die Telefonistin Fragen nach bestimmten Branchenangehörigen oder Dienstleistungen nicht oder nur mangelhaft beantworten könnte. Die Auskunftsdienste Nr. 11 erteilen im Jahr in der ganzen Schweiz rund 2,3 Millionen mal Auskünfte aus den B-Bänden. Diese Auskünfte und dazu die weit zahlreicheren, von den Telefonbenützern heute in den B-Bänden selbst nachgeschlagenen Informationen müssten vorübergehend entfallen, möglicherweise zum Teil auf umständlichere und kostspielige Art eingeholt werden.

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Finanzielle Auswirkungen

Für den Fall einer Auflösung des Vertrags hat die Publicitas eine Entschädigungsforderung angemeldet, die sie mit 11,27 Millionen Franken beziffert. Die Begründetheit dieser Forderung müsste sorgfältig geprüft werden. Die Forderung soll nach Angaben der Publicitas nur die nachweisbaren Fehlbeträge, nicht dagegen Zinsausfall und entgangenen Gewinn umfassen.

Die Rückführung der B-Band-Informationen in die künftigen Telefonbücher erfordert einen erheblichen Arbeitsaufwand bei den PTT-Betrieben. Das zur Zeit für die Branchentelefonbücher tätige Personal muss deshalb während rund drei Jahren für die Rückführungsarbeiten eingesetzt werden. Später werden sich voraussichtlich Entlastungen ergeben. Für 1974 sind an Personalkosten für den Branchenteil 2,9 Millionen Franken eingesetzt. Da dieses Personal für weitere drei Jahre für die Rückführung benötigt wird, müssen Kredite von 9 Millionen Franken zur Verfügung stehen.

Die Herstellungskosten (Druck und Papier) des Branchenteils belaufen sich beim neuen Konzept (A- und B-Teil im gleichen Band) auf rund einen Drittel der gesamten Herstellungskosten der Telefonbücher. Bei Gesamtherstellungskosten von rund 24 Millionen Franken Hessen sich, wenn der B-Teil weggelassen wird, je

869 Buchserie rund 8 Millionen Franken einsparen. Für die im A-Teil wieder aufzunehmenden Brancheneinträge wird eine kostendeckende Taxe zu verrechnen sein, so dass diese Kosten nicht in die Berechnung einzubeziehen sind.

Mit dem Wegfall der Inserate werden auch Einnahmen der PTT-Betriebe wegfallen, die bei ungestörter Fortführung des Vertrages je Buchserie einen Beitrag von rund 4 Millionen Franken (später voraussichtlich noch mehr) an die Herstellungskosten des A-Teils erbracht hätten. Dieser Betrag ist wie folgt errechnet: Mio Fr

Ertrag aus Reklame abzüglich Herstellungskosten B-Teil sowie administrativer Aufwand B-Teil Beitrag an den A-Teil

16 8 4

12 4

Zusammenfassend ergeben sich aus der sofortigen Umstellung : Mio Fr

Entschädigungsforderung der Publicitas (sofern begründet) Wegfallender Beitrag an den A-Teil

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11,27 4

Mittelfristige Umstellung

421 Betriebliche Auswirkungen Für die Rückführung der Branchen in den A-Teil stünde mehr Zeit zur Verfügung. Die Informationslücke und damit die vorübergehende Dienstverschlechterung wären weniger gross. Da jedoch die Befristung der Herausgabe der Branchentelefonbücher bekanntgegeben werden müsste, wäre mit einer Verschlechterung des Informationsgehalts dieser Bücher zu rechnen.

422 Finanzielle Auswirkungen

Eine Entschädigungsforderung für diesen Fall hat die Publicitas bisher nicht angemeldet ; sie hat indessen verlauten lassen, ein Bekanntwerden der Absicht, die Herausgabe der Branchentelefonbücher einzustellen, würde es ihr verunmöglichen, die Werbe- und Verkaufsorganisation aufrechtzuerhalten, da nur wenige gewillt seien, in einen Werbeträger zu investieren, dessen Einstellung bevorsteht.

Die Kosten der Publicitas wären möglicherweise höher als der Ertrag.

An den Rückführungskosten würde wenig ändern. Es müssten dafür rund 2,5 Millionen Franken eingesetzt werden (statt 2,9 Millionen wie im Budget 1974, wegen des zu erwartenden Rückgangs der Werbung).

Die Herstellungskosten änderten erst ab Sommer 1975, da ab August 1974 bis dann Bücher nach dem neuen Konzept erscheinen würden.

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Die Einnahmen der PTT-Betriebe aus der Werbung würden wegen des schwindenden Interesses der Inserenten stark zurückgehen und könnten die Herstellungskosten nicht mehr decken.

Gesamthaft gesehen ist die mittelfristige Umstellung für die PTT-Betriebe und die Publicitas derart unvorteilhaft, dass diese Variante nicht weiter verfolgt werden sollte.

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Langfristige Umstellung

431 Betriebliche Auswirkungen Die Rückführung der Brancheneinträge in den A'Teil könnte organisatorisch vorbereitet werden, und es stünde dafür genügend Zeit zur Verfügung. Eine Dienstverschlechterung entstünde nicht. Der Informationsgehalt der Branchentelefonbücher würde jedoch unweigerlich verringert.

432 Finanzielle Auswirkungen

Nach Artikel 16 des Vertrages besteht kein Entschädigungsanspruch der Publicitas bei Vertragsauflösung mit Wirkung ab 1979. Nach Auffassung der Firma wäre jedoch ein Weiterführen der Akquisition mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Sie glaubt, eine Bekanntgabe des Verbots von Reklame, wenn auch erst ab 1979 wirksam, würde ihr die Erfüllung des Vertrags verunmöglichen.

Die Rückführungskosten erführen keine wesentliche Änderung. Die entsprechenden Arbeiten müssten zu gegebener Zeit zusätzlich zu den weiterhin bis 1979 laufenden Arbeiten für den Branchenteil ausgeführt werden.

Die Herstellungskosten änderten bis 1979 nicht.

Die Einnahmen der PTT-Betriebe aus der Werbung gingen zurück und würden die Herstellungskosten nicht mehr decken, so dass den PTT-Betrieben ein Defizit von rund 3 Millionen Franken je Buchserie entstünde.

Zusammenfassend ergeben sich aus der langfristigen Umstellung: Mio Fr

Rückschlag bis 1979 (l'A Buchserien) Administrativaufwand 4 Millionen Franken je Buchserie Defizit aus Differenz Werbeertrag/Herstellungskosten 3 Millionen Franken je Buchserie Wiederkehrend ab 1979 Wegfall des Beitrages an den A-Teil mindestens

10 7,5 4

Die langfristige und die mittelfristige Umstellung erweisen sich betrieblich vorteilhafter als die sofortige Umstellung. Die sofortige Umstellung dagegen hat indessen aller Voraussicht nach die geringsten finanziellen Konsequenzen.

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Die gesperrten Kredite des PTT-Voranschlages 1974

Die beiden in Betracht kommenden Varianten wirken sich auf die bei der Behandlung des PTT-Voranschlages 1974 gesperrten, die Branchentelefonbücher betreffenden Kredite wie folgt aus : Fr

Rubrik 31 Besoldungen, Gehälter, Löhne usw.

2 900 000

Wie erwähnt, erfordert die Rückführung der Brancheneinträge in den A-Teil einen sich über mehrere Jahre erstreckenden Aufwand. Das bisher für die Branchentelefonbücher eingesetzte Personal muss für diese Rückführung verwendet werden.

Es ist somit nicht möglich, kurzfristig Einsparungen an Personalkosten zu erzielen und den eingesetzten Kredit zu kürzen.

Fr

Rubrik 434 Druck- und Buchbinderarbeiten, Papier

6 020 000

In der ersten Jahreshälfte 1974 erscheinen noch vier B-Bände, deren Herstellungskosten sich auf rund 4 Millionen Franken belaufen. Die Kosten für die später erscheinenden Bände 5B, 6B und 11B betragen rund 2 Millionen Franken. Um diesen Betrag kann der Kredit von 6 Millionen in der Rubrik 434 gekürzt werden, wenn die Einstellung der Branchentelefonbücher ab August 1974 verfügt wird.

Rubrik 431 Transportleistungen Rubrik 441 Miet- und Pachtzinsaufwand Von den im Jahre 1974 herauszugebenden Telefonbüchern müssen vier A- und B-Bände noch in bisheriger Form erscheinen. Für die in der zweiten Jahreshälfte erscheinden Bände 5, 6 und 11 sind die Einsparungen an Transportleistungen zu gering, um eine Änderung des Voranschlages zu rechtfertigen.

Eine allfällige Kündigung von gemieteten Lagerräumen würde sich erst im Voranschlag für 1975 auswirken.

Rubriken 694 und 698 Verwaltungseinnahmen (Anteil PTT am Insertionsertrag) Aus den im Jahre 1973 erschienenen B-Bänden, über die noch nicht abgerechnet ist, sowie aus denjenigen des ersten Halbjahres 1974, kann 1974 mit einem Einnahmenanteil von rund 4 Millionen Franken gerechnet werden.

150000 80000

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(Die Zahlen des Budgetjahres 1974 lassen sich deshalb nicht mit den Berechnungen im Abschnitt 4 vergleichen, weil sich die dortigen Zahlen immer auf Buchserien beziehen, die sich über 18 Monate erstrecken.)

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Schlussfolgerungen

Falls Sie in Kenntnis der vorstehenden Ausführungen, namentlich - der sich aus der Aufhebung der Branchentelefonbücher ergebenden Informationslücke und der Dienstverschlechterung bei den Auskunftsdiensten Nr. 11, - der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Kosten an Ihrer Auffassung festhalten, wie sie bei der Behandlung der Motion Keller mehrheitlich zum Ausdruck gekommen ist, so empfiehlt der Bundesrat die sofortige Umstellung nach Ziffer 41, weil sie von den beiden in Betracht kommenden Varianten finanziell die vorteilhaftere ist. Ihr Beschluss müsste lauten : Freigabe der Kredite unter Kürzung der Rubrik 434 um 2 Millionen Franken.

Die Folge wäre, dass die Herausgabe der Branchentelefonbücher ab August 1974 eingestellt wird.

Für diesen Fall erklärt sich der Bundesrat bereit, seinerseits die sich aufdrängenden Beschlüsse zu fassen und namentlich die Verordnung (3) zum Telegrafenund Telefonverkehrsgesetz entsprechend zu ändern.

Um die Herausgabe der ab August 1974 erscheinenden Telefonbücher (Redaktionsschluss der ersten Bücher Ende März) nicht zu gefährden, sind die PTT-Betriebe darauf angewiesen, dass der Beschluss in der Märzsession zustandekommt.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber 3535

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Folgen einer Aufhebung der Branchentelefonbücher (Vom 4. März 1974)

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Jahr

1974

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

11748

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1974

Date Data Seite

864-872

Page Pagina Ref. No

10 046 018

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