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Bundesbeschluss über

die Gewährung eines Bundesbeitrages an die zusätzlichen Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf (Vom 6. März 1963)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3.Dezember 19621), beschliesst : I

Der Bundesbeschluss vom 30. September 19572) über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf wird wie folgt geändert : Art. l, Abs. l Der Bund gewährt dem Kanton Genf an die Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf einen Beitrag von 47,869 Millionen Franken.

Art. 2 Die Verwirklichung der vierten Ausbaustufe hat auf Grund des vom Kanton Genf am 12. Januar 1957 eingereichten generellen Projektes und des zugehörigen Ergänzungsprojektes vom Oktober 1961 sowie des in der Botschaft des Bundesrates vom 3.Dezember 1962 aufgeführten Kostenvoranschlages zu erfolgen.

Art. 8 Für die Flugsicherungseinrichtungen, die zu Lasten des Bundes gehen, wird ein Betrag von 4,176 Millionen Franken bewilligt.

1

) BEI 1962, II, 1569.

2

) BEI 1957, II, 669.

575 II 1

Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat,.

Bern, den 5.März 1963.

Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6.März 1963.

Der Präsident : F. Fauquex Der Protokollführer: F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den6.März 1963.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die zusätzlichen Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf (Vom 6. März 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1963

Date Data Seite

574-575

Page Pagina Ref. No

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