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Bundesbeschluss über
die Gewährung eines Bundesbeitrages an die zusätzlichen Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf (Vom 6. März 1963)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3.Dezember 19621), beschliesst : I
Der Bundesbeschluss vom 30. September 19572) über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf wird wie folgt geändert : Art. l, Abs. l Der Bund gewährt dem Kanton Genf an die Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf einen Beitrag von 47,869 Millionen Franken.
Art. 2 Die Verwirklichung der vierten Ausbaustufe hat auf Grund des vom Kanton Genf am 12. Januar 1957 eingereichten generellen Projektes und des zugehörigen Ergänzungsprojektes vom Oktober 1961 sowie des in der Botschaft des Bundesrates vom 3.Dezember 1962 aufgeführten Kostenvoranschlages zu erfolgen.
Art. 8 Für die Flugsicherungseinrichtungen, die zu Lasten des Bundes gehen, wird ein Betrag von 4,176 Millionen Franken bewilligt.
1
) BEI 1962, II, 1569.
2
) BEI 1957, II, 669.
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Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.
2 Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrat,.
Bern, den 5.März 1963.
Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6.März 1963.
Der Präsident : F. Fauquex Der Protokollführer: F. Weber
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den6.März 1963.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die zusätzlichen Baukosten der vierten Ausbaustufe des Flughafens Genf (Vom 6. März 1963)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1963
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1963
Date Data Seite
574-575
Page Pagina Ref. No
10 042 036
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