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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 18. April 1963

Band I

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern (Vom 5. April 1963) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 27. Januar 1963 haben die Stimmberechtigten des Kantons Luzern mit, 12 871 Ja gegen 8962 Nein einer Abänderung von § 48 der Staatsverfassung des Kantons Luzern zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Februar 1963 ersuchen Schultheiss und Begierungsrat des Kantons Luzern um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

§ 43

§ 48

Die Mitglieder des Grossen Eates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Jeder der gegenwärtig bestehenden sechs Amtsgerichtsbezirke des Kantons bildet einen Wahlkreis.

Das Verfahren wird durch ein Gesetz geordnet. Das Gesetz soll bestimmen, dass bei der Ausrechnung des Wahlresultates die Gesamtzahl der gültigen Stimmen des Wahlkreises durch die um eins vermehrte Zahl der vom Wahlkreis zu wählenden Gross-

Der Grosse Eat besteht aus 170 vom Volke gewählten Mitgliedern,

Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

Jeder der sechs Amtsgerichtsbezirke bildet einen Wahlkreis,

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902 Bisheriger Text ratsmitglieder zu teilen und die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, vorläufige Verteilungszahl ist.

Jeder Wahlkreis wählt auf je 1300 Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten Volkszählung ein Mitglied des Grossen Eates. Eine Bruchzahl von mindestens 650 Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Die Zahl der auf dieser Grundlage von jedem Wahlkreise zu wählenden Mitglieder ist jeweilen nach erfolgter eidgenössischer Volkszählung durch ein Dekret des Grossen Eates festzustellen.

Neuer Text

Die 170 Mitglieder sind unter die Wahlkreise im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zu verteilen. Der Grosse Eat hat die Verteilung jeweils auf Grund der neuesten eidgenössischen Volkszählung durch Dekret vorzunehmen.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse soll die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dos Wahlkreises durch die um eins vermehrte Zahl der vom Wahlkreis zu wählenden Mitglieder geteilt und die nächsthöhere ganze Zahl als vorläufige Verteilungszahl verwendet werden.

Das übrige ist durch Gesetz zu ordnen.

Die vorhegenden Änderungen betreffen die in § 43 enthaltenen Bestimmungen der Staatsverfassung des Kantons Luzern über die Mitgliederzahl des Grossen Eates.

Bisher wählte jeder Wahlkreis auf je 1300 Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung ein Mitglied des Grossen Eates, wobei die Bruchzahl von mindestens 650 Seelen ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes berechtigte. Auf Grund der provisorischen Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung von 1960 würde sich nach der geltenden Vertretungszahl von 1300 die Mitgliederzahl des Eates von 168 um 15 Sitze auf 183 erhöhen. In der Absicht die Nachteile einer derartigen Vermehrung der Zahl der Volksvertreter ein für allemal auszuschalten, wird das bisherige System der Vertretungsziffer durch jenes der festen Mandatszahl ersetzt. Der revidierte § 43 legt die verfassungsmässige Mitgliederzahl des Grossen Eates auf 170 vom Volke gewählte Vertreter fest, die unter die Wahlkreise im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zu verteilen sind.

Diese Änderung des § 43 der Verfassung des Kantons Luzern betrifft nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme'des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

903 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.April 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : SpiiMer

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

904 (Entwurf)

Bundesbescliluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1968, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimraung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 27. Januar 1963 angenommenen Änderung des § 43 der Verfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern (Vom 5. April 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

8773

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1963

Date Data Seite

901-904

Page Pagina Ref. No

10 042 081

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