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4. Bericht des i

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebräuche-Zolltarifs 1959 (Vom 9. Juli 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959,1343) nachstehend über die seit dem S.Bericht vom 27.November 1962 (BB1.1962, II, 1541) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen "wie folgt zu berichten: 1. Bundesratsbesßliluss mm 17.Dezember 1962 über die Änderung des GebrauchsZolltarifs (AS 1962,1628) Im ersten Bericht vom 16. August 1960 (BEI. 1960, II, 657) und im zweiten Bericht vom 12.Mai 1961 (BB1.1961,1, 989) haben wir den Bäten ausschliesslich Beschlüsse vorgelegt, welche gestützt auf Artikel 4 des Zolltarifgesetzes eine grössere Anzahl Zollherabsetzungen zum Gegenstand hatten. Diese Tarifänderungen erwiesen sich als notwendig, um von der Schweiz in Zollverhandlungen mit dem Ausland gewährte Konzessionen rechtzeitig in Kraft setzen zu können, und, wo die Anwendung des neuen Zolltarifs zu Zollbelastungen führte, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und mit den im Spiele stehenden Interessen nicht vereinbar waren, autonome Korrekturen vorzunehmen.

Seit dem letzten Bericht über derartige Tarifänderungen sind als Folge der Zollverhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wiederum eine grosse Anzahl Zollherabsetzungen in Kraft getreten (s. Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1962 an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Zollabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen WirtschaftsgemeinBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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146 Schaft (BB1. 1962, II, 517)). VersohiedeDe Zollherabsetzungsbegehren aus der Wirtschaft konnten auf diesem Wege erfüllt werden.

Nach Abschluss der hievor erwähnten GATT-Zollverhandlungen hat alsdann der Bundesrat mit Beschluss vom 17.Dezember 1962 (AS 1962, 1628) in , den verbleibenden Fallen, in denen eine Korrektur des Zolltarifs notwendig erschien, entweder durch die Herabsetzung des Ansatzes zu einer bestehenden Tarifnummer oder durch die Schaffung neuer Unterpositionen fur eine bestimmte Ware die nötigen Massnahmen getroffen, nachdem sie von der Zollexpertenkommission gutgeheissen worden waren (s. Art.4, Abs.3 des Zolltarifgesetzes).

Wir gestatten uns, die einzelnen Tarifänderungen wie folgt zu begründen: Zu, 1508.12, Sojaöl, epoxydiert Es handelt sich bei diesem Produkt um einen Hilfsstoff, der in der Herstellung von Plastik-Bodenbelägen, Kabelisolationen und Kunststoffrohren verwendet wird. Die durch die Tariflage bedingte Verzollung nach Tarifnummer 1508.20 zum Ansatz von 40 Franken je 100 kg ergab für einen Hilfsstoff eine zu hohe Belastung (ca. 14%). Mit der Schaffung der neuen Position 1508.12 mit einem Ansatz von 5 Pranken je q wurde eine angemessene Zollbelastung erreicht.

Zu 2107.18, Kindernährmittel Nach der Tariflage fallen Kindernährmittel in bestimmten Zusammensetzungen unter die Tarifgruppe 2107 und unterlagen damit einem Ansatz von 110 Franken je 100 kg (Nr.2107.20). Dies führte für gewisse Kindernährmittel zu hohen Belastungen, was bei der Festsetzung des Ansatzes für diese Sammelposition des Kapitels 21 zweifellos nicht beabsichtigt war. Die üblichen Zubereitungen für die Ernährung von Kindern gehören unter die Tarifnummer 1902.01 mit einem Zollansatz von 50 Franken je 100 kg. Dieser Ansatz wurde nun auch für die in der Tarifgruppe 2107 neu geschaffene Position für Kindernährmittel übernommen.

' Zu 2201.16, Wasser, gewöhnliches, soivie Schnee Im Tarif 1921 figurierte Trinkwasser nicht, d.h. es konnte zollfrei eingeführt werden. Bei der Tarifrevision wurde dieser Tatsache nicht Bechnung getragen in der Annahme, dass der Einfuhr von Wasser praktisch keine Bedeutung zukomme.

Es zeigte sich jedoch, dass örtliche Grenzverhältnisse die Wasserversorgung aus dem Ausland bedingen können. Die ungewollte Tariflage liess die Schaffung einer zollfreien Position für Wasser und
gleichzeitig auch für Schnee als notwendig erscheinen.

Zu 2502.01, Schwefelkies (Pyrit) 2503.01, Schwefel Beide Positionen umfassen Bohstoffe, auf deren Import die Schweiz angewiesen ist. Mit dem Hinweis aiif die in den GATT-Zollverhandlungen 1960/62 auf den Endprodukten gewährten Zollherabsetzungen (Schwefelsäure von 1,20 Franken auf l Franken, Kupfersulfat von 8 Franken auf 6 Franken, andere

147 Phosphatdünger von l Franken auf 80 Eappen) ist das Begehren um Herabsetzung dieser Bohstoffzölle gestellt worden. Die ursprunglichen Zölle für diese Eohstoffe ergaben zudem eine verhältnismässig hohe Belastung (Pyrit = 1,3%; Schwefel = 1,4%). Mit der Herabsetzung des Ansatzes für Schwefelkies von 10 auf 3 Eappen und desjenigen für Schwefel von 20 auf 10 Eappen wurde den sich aus den Zollverhandlungen ergebenden neuen Verhältnissen Eechnung getragen.

Zu Nrn. 2711.10/20 und 2901.12 j 14. Erdgas und gasförmige

Kohlenwasser'stoffe

Durch die strukturelle Knappheit schweizerischer Energiequellen einerseits und die bereits seit einiger Zeit auf weltweiter Grundlage eingeleitete Entwicklung der Verwendung von Erdgas als neuen Energieträger andererseits kommt dem Einsatz von Erdgas und Eaffineriegas eine stets zunehmende Bedeutung zu.

Die interessierten Wirtschaftskreise verlangten, dass für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe ein dem Kohlenzoll (10 Eappen je 100 kg) angepasster Zollansatz festgelegt werde. Gegen die Herabsetzung des Zollansatzes für Erdgas hatten der Schweizerische Verband für Waldwirtschaft und die Karbidwerke unter Hinweis auf die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Verwertung von einheimischem Brennholz und Karbid ihre Einwände geltend gemacht.

Angesichts der grundlegenden Veränderung in der Struktur der modernen Energiewirtschaft und der dadurch ausgelösten technischen Entwicklung mussten bei allem Verständnis diese Einwände aber unberücksichtigt bleiben. Es erwies sich als gerechtfertigt, die für bestirnrnte Verweudungsarten verschieden hoch angesetzen Ansätze von 10 Franken, 5 Franken, l Franken und 15,Eappen generell auf 10 Eappen herabzusetzen, was unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Brutto Verzollung einer Gesamtbelastung von ca. 20 Eappen je 100 kg brutto entspricht (Nrn. 2711.20 und 2901.14). Für Erdgas zu motorischen Zwecken der Nr. 2711.10 wurde der bisherige Ansatz unverändert beibehalten.

Für das zu motorischen Zwecken bestimmte Eaffineriegas der Nr. 2901.12 wurde der Ansatz von l Franken auf 10 Franken erhöht, gestützt auf die Ermächtigung in Anmerkung -f- 6 zu Kapitel 27 des Generaltarifs, welche wie folgt lautet : «Der Bundesrat kann für Waren, die als Treibstoffe zu motorischen Zwecken dienen und die nicht in den Nummern 2707 bis 2710 erfasst sind, einen Ausgleichszoll bis zur Höhe des Ansatzes der Nr.2710.10 festsetzen.» Die Festlegung des Ausgleichszolles von 10 Franken stellt eine fiskalpolitische Massnahme dar. Gasförmige Kohlenwasserstoffe werden neuerdings auch als Treibstoff für Strassenfahrzeuge (Automobile. Traktoren usw.) verwendet. Gas wird ausserdem als Treibmittel in Baumaschinen gebraucht. Aus diesem Grunde und weil sich die Verwendung von Gas als Treibmittel erst zu entwickeln beginnt, konnte vorläufig von einem Ausgleichszoll bis zur Höhe des
für Benzin geltenden Ansatzes abgesehen und, in Angleichung an den bei der Nr. 2711.10 vorgesehenen Ansatz, ein Zoll von 10 Franken je 100 kg brutto festgelegt werden.

148 ' Zu Nr. 3207.24, Farberden, Mineralschivarz, pflanzliche Schwärzen (Rebschioarz usw.) andenoeit weder genannl noch inbegriffen Für diese als Bohstoffe anzusprechenden Produkte, welche eingeführt werden müssen, ergab der anzuwendende Zoll von 6 Franken der Sammelposition 3207.80 Wertbelastungen von 10 Prozent bis 20 Prozent. Durch die Schaffung einer neuen Position und der Festsetzung eines Ansatzes von 50 Eappen wurde in Anlehnung an den früher im Tarif 1921 vorgesehenen Zoll für diese in der Lack- und Farbenfabrikation verwendeten Ausgangsstoffe eine angemessene Zollbelastung (ca. 2 %) erreicht.

Zu Nr.3819.37, Sand, mit härtbarem Kunststoff vermischt Nach der Tariflage musste Quarzsand, mit härtbarem Kunststoff vermischt, der Sammelposition 3819.50 unterstellt werden. Es ergab sich damit für dieses neuartige Produkt, das in den Giessereien zum Herstellen von Form- und Kernschalen verwendet wird und ein in der Schweiz nicht hergestelltes Hilfsmaterial zur einmaligen Verwendung darstellt, die hohe Belastung von 14 Prozent. Mit der Schaffung der Unterposition 3819.37 und der Festsetzung eines Ansatzes von 50 Eappen je q wurde die sich aufdrängende Tarifkorrektur vorgenommen.

Zu Nr. 4005.10, Mischungen, sogenannte Maslerbatches, mit vor oder nach der Koagulation zugesetztem Buss oder Siliciumdioxyd, auch mit Mineralöl Es handelt sich um einen Ausgangsstoff, der vorwiegend bei der Pneufabrikation Verwendung findet. Eine Gleichstellung des Ansatzes mit den Zöllen für Bohkautschuk der Nrn. 4001-4004 schien gerechtfertigt zu sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Zollschutz für die Fertigprodukte (Pneus) sehr gering ist. Durch die Aufteilung der Tarifnuramer 4005.01 und die Herabsetzung des Ansatzes von 5 Franken auf 20 Bappen je q für sogenannte Master batches (Tarifniimmer 4005.10) wurde den im Spiele stehenden Fabrikationsinteressen Rechnung getragen.

Zu Nr.4102.63, Kipsleder (Zebuleder), in ganzen oder halben Häuten, imGewichte von über 150 g per Quadratfuss Da bei der Unterscheidung zwischen Kalbleder und Bindleder allein auf das Flächenmass abgestellt wird, hatte dies zur Folge, dass Kipsleder in ganzen oder halben Häuten unter die Nummer 4102 64 fiel. Der Ansatz dieser Nummer von 270 Franken, der in den GATT-Zollverhandlungen 1960/62 eine Reduktion auf 250 Franken erfuhr,
ergab für das verhältnismässig billige Kipsleder, das u.a.

zur Herstellung von preiswerten Arbeitsschuhen dient, Zollbelastungen von 40 Prozent und mehr. Die besondere Position 4102.63 für Kipsleder mit einem Ansatz von 80 Franken wurde im Einverständnis mit allen interessierten Kreisen (Gerberei, Schuh- und Lederwarenindustrie, Handel) geschaffen.

Zu Nr. 4821.34, Bauplatten, wabenartig zusammengeklebt Es handelt sich um ein neuartiges Produkt, das fast ausschliesslich als Füllmaterial im Bausektor Verwendung findet. Die tarifarisch bedingte Einreihung

149 dieser Papierwaben unter die Nr. 4821.42 mit dem Ansatz von 100 Franken führte zu einer Belastung von ca. 41 Prozent. Die besondere Position 4821.84 mit einem Ansatz von 25 Franken ergibt nun für diesen Baustoff eine angemessenere Belastung.

Zu Nr. 5305.10, Wolle und Tierhaare, kardiert Von der Wollindustrie wurde darauf hingewiesen, dass der Preis für kardierte und gekämmte Wolle praktisch derselbe sei, weshalb sich eine Gleichbehandlung dieser beiden sehr ähnlichen Artikel aufdrängte, lût der Deduktion des geltenden Zolles von 20 Franken, der in den GATT-Zollverhandlungen 1960/62 auf 15 Franken herabgesetzt worden ist, auf 1,50 Franken wurde die gleiche Zollbelastung (ca. 0,1 %) wie für gekämmte Wolle der Nr. 3305.12 erreicht.

Zu Nr.8508.16, Anlasser und, Lichtmaschinen, emschliesslich Lade- oder Bückstromschalter; Schwungradmagnetzünder Von der Maschinenindustrie wurde die Herabsetzung des Zollansatzes von 250 Franken der Nr.8508.20 verlangt mit dem Hinweis, dass heute der grösste Teil dieser Erzeugnisse in der Schweiz nicht mehr hergestellt werde und sich deshalb nunmehr ein "besonderer Zollschutz erübrige. An einer Zollermässigung sei besonders auch die einheimische Lastwagenindustrie interessiert, welche auf die Einfuhr dieser Apparate angewiesen sei. In der Tat wurde der Ansatz im Tarif von 1921 mit BEB vom 23.März 1932 auf 400 Franken erhöht, um der betreffenden Industrie einen angemessenen Schutz zu geben. Auf Grund von Zollvertrags Verhandlungen wurde dieser Ansatz später auf 250 Franken herabgesetzt. Aber auch dieser Ansatz enthielt immer noch ein Schutzelement, das im Einverständnis mit der interessierten Industrie nun. abgebaut werden konnte.

Die Zollherabsetzung wurde jedoch auf diejenigen Fabrikate beschränkt, an deren Einfuhr ein wirtschaftliches Interesse der einheimischen Fabrikation besteht.

Zu Nr.8706. W, Teile und Zubehör für Einachstraktoren mit Kolbenverbrennungsmotoren, zu landwirtschaftlichen Zwecken Ursprünglich enthielt der neue Tarif für fertige Traktoren eine einzige Tarifnummer (8701.01) mit einem Ansatz von 100 Franken. In den GATT-Zollverhandlungen 1958 wurde die Schaffung einer besonderen Position für Einachstraktoren zu landwirtschaftlichen Zwecken (Nr. 8701.10) mit dem Ansatz von 45 Franken zugestanden, während der Zoll für Zweiachstraktoren weiterhin 100
Franken betrug. Unverändert blieb auch der Zollansatz von 100 krankender Tarifnummer 8706.10, der sowohl für Teile und Zubehör zu Einachs- als auch zu Zweiachstraktoren anwendbar war. Für Traktorenteile galt somit ein einheitlicher Ansatz von 100 Franken, während für die Traktoren unterschiedliche Zölle von 45 Franken und 100 Pranken vorgesehen waren. Diese unbefriedigende Tariflage blieb auch nach der in den GATT-Zollverhandlungen 1960/62 eingetretenen Reduktion der Ansätze der Xr. 8701.12 und der ursprünglichen Nummer 8706.10 auf 80 Franken weiter bestehen. Durch die neue Nr.8706.10 und

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die Festsetzung eines Ansatzes von 45 Franken je q wurde nun auch für Teile zu Einachstraktoren der gleiche Ansatz wie für Einachstraktoren festgelegt. Damit konnte gleichzeitig ein bescheidener Beitrag zur Tiefhaltung der landwirtschaftlichen Betriebskosten geleistet werden.

2. Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1963 über zollfreie Ausfuhr (ÄS 1963,144) Mit diesem Beschluss wurde der im Gebrauchs-Zolltarif für Knochen der Ausfuhr-Tarifnummer 2 festgesetzte Ansatz von 5 Franken je 100 kg bis auf weiteres sistiert. Diese Massnahme drängte sich auf, nachdem der Anfall von diesem zeitlich nur beschränkt lagerfähigen Rohstoff in einem solchen Ausmass zugenommen hatte, dass die schweizerischen Knochenextraktionswerke mit der Verarbeitung nicht mehr Schritt halten konnten.

3. Bundesratsbeschluss vom 28.Dezember 1962 betreffend die Verlängerung des BEB über die vorübergehende Zollrückvergütung für eingeführten Hartweizen und eingeführten Hartweizengriess (AS 1962,1766) Bundesratsbeschluss vom 30. April 1963 über die vorübergehende Zollrückvergütung für eingeführten Hartweizen und eingeführten Hartweizengriess (AS 1963, 352) Mit diesen Beschlüssen wird die mit dem Bundesratsbeschluss vom 25.September 1961 getroffene Massnahme, über die im S.Bericht des Bundesrates vom 27.November 1962 erstmals Eechenschaft abgelegt worden ist, weitergeführt.

Der Beschluss vom 28.Dezember 1962 bedeutet lediglich eine Verlängerung des bis zum 31.Dezember 1962 befristeten Beschlusses vom 25. September 1961 bis 30. April 1963. Der neue Beschluss vom 30. April 1963 stützt sich nicht mehr nur auf Artikel 7, sondern auch auf Artikel 8 des Zolltarifgesetzes. Der Hauptzweck der teilweisen Zollrückvergütitng bleibt nach wie vor, den Preisauftrieb der Eohmaterialien für die Teigwarenfabrikation zu mildern, obschon seit dem ersten Beschluss die Weltmarktpreise eine wesentliche Eückbildung erfahren haben.

Die Massnahme dient damit nicht nur der Bekämpfung der Teuerung, indem die Preise für Teigwaren möglichst niedrig gehalten werden können, sondern sie hilft gleichzeitig der schweizerischen Teigwarenindustrie in ihrem Kampf gegen die zunehmenden Importe von Teigwaren, wobei diese Waren auf Grund gewisser ausländischer Preismanipulationen zu anormal niedrigen Preisen auf den schweizerischen Markt geworfen werden. Deshalb wurde auch
Artikel 8 des Zolltarifgesetzes als Eechtsgrundlage herangezogen. Der Beschluss ist befristet; er gilt bis zum SO.April 1964.

4. Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 1963 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Zeitungsdruckpapier (AS 1963, 614) Für das zweite Halbjahr 1963 ergab sich erneut ein Engpass in der Versorgung mit Zeitungsdruckpapier. Trotz grosser Anstrengungen vermochten die inländischen Produzenten den ausserordentlich angestiegenen Bedarf nicht voll zu decken. Ein Ausgleich in der Versorgung von Zeitungsdruckpapier konnte nur

151 über den Weg einer Importaktion gefunden werden. Es ergab sich somit die gleiche Situation, wie sie bereits im zweiten Halbjahr 1961 bestanden hatte und welche zu der mit BEB vom 18. Juli 1961 getroffenen Massnahme führte, über die im S.Bericht des Bundesrates vom 27.November 1962 Rechenschaft abgelegt worden ist.

Zufolge der ungunstigen Preisverhältnisse für Zeitungsdruckpapier ausländischer Herkunft, drängte sich damals eine vorübergehende Herabsetzung des Zollansatzes der Tarif-Nr. 4801.40 von 20 auf 4 Franken auf. Durch diese Zollsenkungsmassnahme konnte der Einstandspreis für Zeitungsdruckpapier Stabil gehalten und daurch eine Preiserhöhung für Zeitungen und Inserate vermieden werden. Der Beschluss von 1961 war bis 31. Dezember 1961 befristet und sah zudem eine Höchstmenge von 15 000 Tonnen vor. Eine derartige Einschränkung wurde zur Vermeidung preistreibender Spekulationskâufe notwendig.

Nachdem sich die im Jahre 1961 angeordnete Massnahme bewährt hatte, sieht der Beschluss vom S.Juli 1963 wiederum eine zeitliche Begrenzung bis 31.Dezember 1963 vor, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Höchstmenge von 17 000 Tonnen. Letztere liegt gegenüber 1961 um 2000 Tonnen höher, damit allfällig auftretenden Härtefällen besser begegnet werden kann. Der herabgesetzte Zollansatz von 4 Franken ergibt eine Zollbelastung von etwa 5,7 Prozent. Da ein wesentlicher Teil der Einfuhren üblicherweise aus EFTA-Mitgliedgtaaten stammt, wird der zu erwartende Zollausfall den Betrag von 1,5 Millionen Franken kaum überschreiten.

Gestützt auf die vorliegende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Juli 1963.

Lu Namen des Schweizerischen Bundesrates, 7082

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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18.07.1963

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