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Bundesblatt

Bern, den 28. Oktober 1974 126. Jahrgang Band II

Nr.43 Erscheint wochentlich. Preis: Inland Fr. 68- im Jahr, Fr. 38.- im Halbjahr, Ausland Fr. 82.im Jahr, zuziiglich Nachnahme- und Postzustellungsgebiihr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst fur Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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12084 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung iiber einen schweizerischen Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds (Vom 30. September 1974) Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren,

Wir ersuchen Sie mit der vorliegenden Botschaft um die Genehmigung einer weiteren Vereinbarung iiber die Verwendung des Rahmenkredites fur die Finanzhilfe an Entwicklungslander, dem Sie am 20. September 1971 D zugestimmt haben. Diese Vereinbarung betrifft einen Sonderbeitrag von 12 Millionen Franken an den Afrikanischen Entwicklungsfonds.

1

Ubersicht

Diese Botschaft ist die vierte. mit der wir Ihnen iiber die Verwendung des Rahmenkredites von 400 Millionen Franken fur Finanzhilfe Bericht erstatten.

Die nachstehende Vereinbarung wird zusammen mit jenen, denen Sie bereits zugestimmt haben 2), und jenen, die wir Ihnen kiirzlich zur Genehmigung unter" Siehe Botschaft des Bundesrates vom 25.Januar 1971 (BB1 1971 I 233) iiber Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungslander und insbesondere fiber die Gewahrung eines Rahmenkredites fiir die Finanzhilfe sowie Bundesbeschluss vom 20. September 1971 (BB1 1971 II 812) betreffend einen Rahmenkredit fur die Finanzhilfe an die Entwicklungslander.

2) Siehe Bundesbeschluss vom 23. September 1971 (AS 1973 808) fiber den Abschluss eines weiteren Abkommens mit der mternationalen Entwicklungsorganisation fiber die Gewahrung eines Darlehens: Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1972 (BB1 1972 II 437) betreffend Verembarungen fiber die Verwendung des Rahmenkredites ffir die Finanzhilfe an die Entwicklungslander: Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1972 (AS 1973 332) fiber die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhohung der Asiatischen Entwicklungsbank; Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1972 (AS 1973 1138) 1974-591

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breitet haben 3>, die gesamte Finanzhilfeverpflichtung des Bundes auf 326,45 Millionen Franken erhöhen; vom Rahmenkredit von 400 Millionen Franken werden demnach noch 73,55 Millionen Franken verfügbar sein. Mit diesem Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds bezwecken wir, eine schweizerische Hilfe zugunsten derjenigen unter den am wenigsten entwickelten afrikanischen Ländern zu erbringen, die von den jüngsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen besonders stark betroffen sind. Die Operation fügt sich" in die internationalen Anstrengungen zur Soforthilfe an diese Entwicklungsländer ein.

2

Gründe eines schweizerischen Sonderbeitrages

Es sind drei Gründe, die uns veranlassen, Ihnen einen schweizerischen Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds vorzuschlagen: l. Wir beabsichtigen damit in erster Linie die Entwicklung derjenigen afrikanischen Länder zu unterstützen, die zu den am wenigsten entwickelten und zugleich zu den von den derzeitigen weltwirtschaftlichen Umständen besonders stark betroffenen gehören.

Afrika weist von allen Kontinenten die grösste Zahl von ärmsten Ländern auf, die unter anderem ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 120 Dollar und einen besonders niedrigen Alphabetisierungsgrad aufweisen. Zwölf der 25 von den Vereinten Nationen als am wenigsten fortgeschritten bezeichneten Entwicklungsländer sind afrikanische Staaten. Infolge ihres niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes, der sich vor allem in einer geringen internen Investitionstätigkeit äussert, sind diese Länder noch auf lange Zeit hinaus auf äussere Hilfe angewiesen. Diese hat aus Rücksicht auf die geringe Verschuldungskapazität im wesentlichen nur zu Vorzugsbedingungen zu erfolgen, damit die in den Entwicklungsplänen dieser Länder verfolgten Ziele, insbesondere der Ausbau der Landwirtschaft und der öffentlichen Infrastruktur, erreicht werden können.

Zwei bedeutsame Entwicklungen der letzten Zeit haben die Aussichten dieser ärmsten afrikanischen Länder, das zur Steigerung des tiefen Lebensstandards ihrer Bevölkerungen notwendige Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, in dramatischer Weise beeinträchtigt.

Erstens wurden die südlichen Randstaaten der Sahara in den letzten Jahren von einer langandauernden Dürre heimgesucht, die sich von wenig beachteten Anfängen zu einer säkularen Katastrophe ausweitete und die die Existenz von mindestens fünf als Sahelländer bezeichneten Staaten bedroht. Nach der Dürre folgten erst kürzlich in einigen dieser Länder schwere Regenfälle, die zu ausgedehnten Überschwemmungen führten. Mit grossangelegten internationalen Hilfsbetreffend den Abschluss von drei Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer; Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 1973 (BB1 1973 II 621) betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer sowie Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1973 (BEI 1973 1360) betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer.

3) Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1974 (BEI 1974 II 317) betreffend die Vereinbarung über Finanzhilfe an Nepal.

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aktionen, an denen sich unser Land bis jetzt im Bereich der humamtaren, technischen und Katastrophenhilfe mitbeteihgt, wird versucht diesen Landern Notund Wiederaufbauhilfe zu gewahren Zum andern werden die armsten afrikamschen Lander ebenfalls von den starken Preissteigerungen auf Roh- und Fertigprodukten betroffen, die zur Zeit das mflationare Klima der Weltwirtschaft pragen Die Veiteuerung ihier lebensnotwendigen Emfuhren von Nahrungsmitteln, Dungern und Eidolprodukten stellt fur diese Landei m&ofem ein besonders schwerwiegendes Problem dar, als sie diese Importpreissteigerung durch kerne erhohten Eilose aus eigenen Ausfuhren wettmachen konnen, sei es \\ eil es an Erdol, anderen bedeutenden Rohstoffvorkommen oder an emei namhaften landwirtschaftlichen Exportproduktion fehlt Fur die Sahellander ist festgestellt worden, dass die Olemfuhien in diesem Jahr 40 Piozent ihrer E\porterlose beanspruchen werden, wahiend der entsprechende Prozentsatz 1973 noch bei 10 Prozent gelegen hatte Als noch schwerwiegender wird der Emfluss der hoheien Energiekosten auf bestunmte Sektoren ihrer Wirtschaft beurteilt Die Transportkosten haben sprunghaft zugenommen und unter anderem die Befbrderung der landwirtschaftlichen Austuhrguter nach den Seehafen verteuert Dungei denen fur die landwirtschafthche Produktion erne ausschlaggebende Rolle zukommt smd entweder nicht mehr oder nur noch zu stark eihohten Preisen eihaltlich Bewasserungsprojekte werden in Fiage gestellt, weil der Betneb der Wasserpumpen der \ or kurzer Zeit noch mnd die Halfte dei Unterhaltskosten solcher Anlagen ausmachte, prohibitive Summen verschlmgt Ferner werden die Landbewohner \on der Verteuerung des Brennols, ihrer einzigen modernen Energiequelle, betroffen Angesichts der schvuengen Lage, in dei sich diese Lander, fur die der Ausdruck «Vierte Welt» gepragt \\ urde, heute befmden, smd auf mternationaler und zwischenstaathcher Ebene zahlreiche Imtiativen ergnffen worden, um ihre akuten Zahlungsbilanz- und Wutschaftsprobleme zu \errmgern Unter diesen Bemuhungen nehmen die Anstiengungen der Veremten Nationen emen wichtigen Platz em Die sechste ausseioidenthche Generah ersammlung der UNO, die rm Fruhhng 1974 rm Zeichen der seit Heibst 1973 eingetretenen starken Preiserhohungen fur Erdol abgehalten wurde befasste sich ausschliesslich mit Rohstoff- und
Entwicklungsfragen Die dort verabschiedete Erklarung und das Aktionsprogramm uber die Ernchtung emer neuen mternationalen Wirtschaftsordnung enthalten zahlreiche Empfehlungen zur Verbesserung der Lage der Entwicklungslander Hervorzuheben ist das von alien UNO-Mitgliedern praktisch ohne Vorbehalte unterstutzte drmgliche Spezialprogramm das als zehntes Kapitel m dieses Aktionsprogramm aufgenommen worden ist Das UNO-Sofortprogramm enthalt emen Katalog von Hilfsmassnahmen zugunsten der von der Wrrtschaftskrise am starksten betroffenen Entwicklungslander, wonn den besonderen Problemen dei am wenigsten entwickelten Lander besondere Beachtung geschenkt wird Der UNO-Generalsekietar hat rm Zusammenhang mit diesem Sofortprogramm eine Liste der durch die weltwrrtschaftlichen Umstellungen besonders stark betroffenen Lander aufgestellt Darauf figuneren 28 Entwicklungslander, wo von 16afnkamsche

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Im Auftrag der Generalversammlung hat der UNO-Generalsekretär in der Folge einen Appell an 44 Staaten, darunter die Schweiz, gerichtet und sie zur Teilnahme am internationalen Soforthilfeprogramm zugunsten der am härtesten betroffenen Entwicklungsländer aufgefordert. Unter den Adressaten befinden sich nebst den Industrieländern auch sämtliche bedeutenden Erdölproduzenten und weitere Entwicklungsländer mit Zahlungsbilanzüberschüssen. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds stellt eine der schweizerischen Leistungen im Rahmen dieser internationalen Solidaritätsaktion dar, bei der unser Land angesichts der eigenen vergleichsweise günstigen Wirtschafts- und Zahlungsbilanzlage unseres Erachtens nicht abseits stehen kann. Die Beteiligung an diesen Bemühungen ist zugleich Ausdruck unseres aussenpolitischen Grundsatzes der Solidarität.

2. Mit unserem Beitrag sind wir zudem in der Lage, die geographische Verteilung unserer Finanzhilfe auf die verschiedenen Kontinente etwas ausgeglichener zu gestalten. Von dem von Ihnen zu Dreivierteln verpflichteten Rahmenkredit für Finanzhilfe sind bisher rund 115 Millionen Franken Asien, 24,5 Millionen Franken Afrika und 30 Millionen Franken Lateinamerika zugekommen. Weitere 130 Millionen Franken haben Sie der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für eine weltweite Verwendung zur Verfügung gestellt.

3. Schliesslich ermöglicht uns dieser Sonderbeitrag, unsere Mitwirkung am Afrikanischen Entwicklungsfonds auszubauen, dem wir den Betrag zur Verwaltung anvertrauen möchten. Der Fonds bietet uns Gewähr für einen raschen und sachgerechten Einsatz des Sonderbeitrags, da er mit den Problemen der einzelnen afrikanischen Länder bestens vertraut ist.

3 Neuere Entwicklungen beim Afrikanischen Entwicklungsfonds 31

Bisherige Geschäftstätigkeit

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (FAD) stellt die jüngste der regionalen Institutionen der Entwicklungsfinanzierung dar. Im Hinblick auf eine schweizerische Mitgliedschaft haben wir Sie mit der Botschaft vom 16. August 1972 (BB1 7972 II 658) über Ursprung und Hauptmerkmale des Fonds orientiert. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1972 haben Sie einer schweizerischen Beteiligung am Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Beitrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten (Smithsonian Dollar) zugestimmt.

Der FAD ist am 30. Juni 1973 in Kraft getreten und hat im folgenden August seine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Er ist eine juristisch selbständige Organisation mit eigenem Direktorium. Die Verwaltungsarbeiten werden vom Personal der Afrikanischen Entwicklungsbank (BAD) besorgt. Zur Zeit gehören dem Fonds die BAD, in Vertretung ihrer 39 afrikanischen Mitgliedländer, und 14 Geberländer (Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finn-

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land, Japan, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich) an, die zusammen 80,57 Millionen Rechnungseinheiten gezeichnet haben Das erste Geschäftsjahr, das am 31 Mai 1974 zu Ende ging, war durch eine Festigung der internen Strukturen des FAD und durch eine bereits aktive Darlehensgewahrung gekennzeichnet So hat das Direktorium im ersten Geschäftsjahr neun Fondsdarlehen genehmigt, die 21 Millionen Rechnungseinheiten erfordern, m 7 Mitgliedlandern der BAD hegen (Dahomey, Mali, Mauretanien, Ruanda, Sudan, Swaziland, Tschad) und 5 Projekte und 4 Studien umfassen In geographischer Hinsicht ist die Konzentration auf die Sahellander hervorzuheben Berücksichtigt wurden primär die Sektoren Landwirtschaft, insbesondere Bewässerung, und Infrastruktur (Strassen. Brücken Wasserversorgung) Alle Fondsdarlehen erfolgen zinsfrei, wobei eine Dienstleistungsgebuhr von 0,75 Prozent auf die ausbezahlten und noch ausstehenden Betrage erhoben wird Die Laufzeit der Kredite betragt in der Regel 50 Jahre und die Karenzfrist 10 Jahre Das Direktorium des FAD, das aus je sechs regionalen und ausserregionalen Mitgliedern besteht, hat zudem m diesem Zeitraum mehrere wichtige Fondsreglemente ausgearbeitet, denen der Gouverneursrat anlasslich der ersten Jahresversammlung des FAD m Rabat \on anfangs Juli 1974 zugestimmt hat Im Direktorium bildet die Schweiz mit Belgien und Spanien eine Stimmrechtsgruppe und stellt zur Zeit m der Person des schweizerischen Botschafters in Abidjan einen Exekutivdirektor Dadurch kommt unserem Land gegenwartig eine besonders aktive Rolle m der Festlegung der Fondspolitik zu 32

Zukunftsaussichten

Die Fondsleitung hat die Absicht, entsprechend dem im Grundungsabkommen vorgegebenen Geschaftszweck weiterhin die am wenigsten entwickelten afrikanischen Lander besonders zu berücksichtigen und den Rhythmus der Darlehensgewahrung zu beschleunigen Damit wird der Fonds nicht nur konsequent seiner Aufgabe als einzige selbständige regionale Institution der Entwicklungsfinanzierung zu ausschhesshchen Vorzugsbedingungen gerecht, sondern kann den dringenden und steigenden Bedurfnissen seiner Empfangerlander m vermehrtem Masse gerecht werden Die beabsichtigte Ausw eitung der Darlehenstatigkeit wird dadurch erleichtert werden, dass in den ärmeren Mitgliedlandern der BAD eine grosse Anzahl ausfuhrungsreifer Projekte vorliegen, die einer Finanzierung zu Vorzugsbedingungen bedürfen Die Verwirklichung dieser Politik wird jedoch infolge der beschrankten Mittelausstattung des FAD nur in sehr begrenztem Masse möglich sein Die Fondsleitung hat deshalb bereits im heutigen Zeitpunkt, also vor Ablauf der auf die Jahre 1974-1976 angesetzten ersten Geschaftsphase, die Frage einer Erhöhung der Fondsmittel aufgeworfen Der Gouverneursrat des FAD hat anlasslich der erwähnten ersten Jahrestagung im Juli 1974 dem Fondsprasidenten

938 das Mandat erteilt, die Frage einer ersten Wiederauffüllung des FAD mit den bisherigen Teilnehmerstaaten und Drittländern zu prüfen. Letztere umfassen sowohl weitere Industriestaaten als auch Entwicklungsländer mit grossen Zahlungsbilanzüberschüssen, insbesondere die arabischen Erdölländer. Die Mehrzahl der Teilnehmerstaaten steht einer Wiederauffüllung des FAD im Umfange ihres Gründungsbetrages positiv gegenüber. Unter Vorbehalt Ihrer Zustimmung haben wir uns im gleichen Sinne geäussert.

Angesichts dieser neuen Entwicklung wurde das Ihnen zur Genehmigung vorliegende Abkommen über einen schweizerischen Sonderbeitrag mit einer Konversionsklausel versehen. Diese wird uns gestatten, den Sonderbeitrag an die auf uns entfallende Leistung im Rahmen der ersten FAD-Wiederaufstockung anzurechnen. Beim zu erwartenden Aufstockungsbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten - eine Einheit entspricht einem Smithsonian Dollar - wird unser Sonderbeitrag von 12 Millionen Franken mehr als ausreichend sein, um die schweizerische Beteiligung daran sicherzustellen. Der Fondsbeitrag ist angesichts der dringenden Hilfsbedürfnisse der vorgesehenen Empfangerländer etwas höher angesetzt worden. Ihre Zustimmung zu diesem Sonderbeitrag an den FAD kommt damit einer gleichzeitigen Genehmigung unserer Teilnahme an der ersten FADAufstockung gleich, sofern letztere wie vorgesehen zustande kommt.

4

Der schweizerische Sonderbeitrag 41

Allgemeines

t.

Der Beitrag von 12 Millionen Franken erfolgt gestützt auf ein Abkommen mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds in Form der Errichtung eines schweizerischen Sonderfonds für Afrika. Die gewählte Fondsformel erlaubt eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten beider Vertragspartner. Die Schweiz erhält unter anderem das Recht, die vom FAD als Fondsverwalter ausgewählten Projekte zu begutachten. Für die Verwendung der Fondsmittel ist unsere Zustimmung erforderlich. Die Errichtung eines Fonds erleichtert die im Abschnitt 32 erwähnte Konversion unseres Sonderbeitrags. Schliesslich handelt es sich um eine Formel, die wir im Falle unseres Beitrags an einen Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank, dem Sie mit Beschluss vom 14. Dezember 1973 zustimmten D, bereits gewählt haben.

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Inhalt des Abkommens

Das vorgeschlagene Abkommen mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung des «Schweizerischen Sonder fonds für Afrika » enthält folgende wichtige Artikel : D Siehe Botschaft des Bundesrates vom I.Oktober 1973 (BB1 1973 II 621) betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer, S. 640 ff., und Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1973 (BB1 1973 1360) betreffend vier Vereinbarungen über Finanzhilfe an Entwicklungsländer.

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Artikel 1 bezieht sich auf die Grundung dieses Sonderfonds als emer rechtlich selbstandigen Einrichtung Die Verwaltung des Fonds wird nach Aitikel 4 durch den FAD ubernommen Ai tikel 2 enthalt die Zielsetzung des Fonds Seme Mittel werden zur Fmanzierung von Projekten emgesetzt, die der wirtschafthchen und sozialen Entwicklung der Empfangerlander dienen Als solche kommen die am wemgsten entwikkelten bzw am starksten benachteihgten unter den Mitgliedlandern der BAD m Frage Der dem Abkommen beigefugte Bnefwechsel unterstreicht den Soforthilfecharakter dieses Beitrages im Rahmen dieser Zielsetzung mdem die von den heutigen wntschaftlichen Umstanden wie Inflation und Trockenheit am starksten betroffenen unter den armsten Mitgliedlandern der BAD allem berucksichtigt werden konnen Es besteht die Absicht des FAD, dementsprechend erne rasche Verpflichtung und Auszahlung unseres Fondsbeitrages vorzunehmen Artikel 2 schrankt im ubngen die Darlehensgewahrung auf Pi ojekte em Die Artikel 3 und 5 betreffen die Hohe des schweizenschen Beitrages und die Modalitaten seiner Zahlung Der m Aussicht genommene Betrag von 12 Millionen Franken wird dem FAD in zwei Teilzahlungen von 5 bzw 7 Millionen Franken, zahlbai m den Jahren 1975 und 1976, zur Verfugung geslellt Die Ruckzahlungen und Zmsen der aus dem schweizenschen Fonds gewahrten Dailehen werden an diesen zuruckfhessen und fur neue Kredite zur Verfugung stehen Ai tikel 6 legt fest, dass die Fondsmittel entsprechend den vom FAD fur seme eigenen Darlehen festgesetzten Richtlmien und Regelungen veiwendet weiden Dementsprechend w erden die auf Grundlage des schweizenschen Beitrages gewahrten Kredite fur Kaufe von Gutern und Dienstleistungen in den Teilnehmerstaaten des FAD und den Mitgliedlandern der BAD emgesetzt werden konnen Die Fondsdarlehen erfolgen zmsfrei und weisen eine Laufzeit von 50 Jahren bei emer Karenzfnst von 10 Jahren auf Sie konnen auch zur Deckung von Lokalkosten im Empfangerland emgesetzt werden Aitikel 7 auferlegt dem FAD die Verantworthchkeit fur die Auswahl der finanzierten Projekte Fur die Fmanzierung jedes Projektes ist die vorhenge Zustrmmung der Schweiz erfoiderhch Ai tikel 14 bestimmt, dass die Schw eiz im Falle emer Teilnahme an der ersten Wiedeiauffullung des Afrikamschen Entwicklungsfonds die Moghchkeit haben wird, ihren Fondsbeitrag m die \
olle oder emen Teil ihrer Zeichnung im Rahmen der Aufstockung des FAD umzuwandeln Dieser Artikel ist mhaltlich identisch mit jenem, der bereits m unseren Abkommen von 1967 und 1972 mit der Internationalen Entwicklungsorgamsation (IDA) uber Darlehen v on 52 Millionen bzw 130 Millionen Franken, m unserer Veiembarung vom 27 April 1973 nut der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) uber emen Beitrag von 20 Millionen Franken an deren Mehrzweckfonds sowie in dem im letzten Abschnitt erwahnten Abkommen mit der Interamenkanischen Entwicklungsbank steht Erstmals zm Anwendung ist diese Konversionsklausel im Falle der Verembarung nut der ADB gekommen, mdem wir nut Datum vom 1 Juh 1974 dem Asiatischen Entwick-

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hmgsfonds beigetreten sind bei gleichzeitiger Erlöschung des erwähnten Vertrages vom 27. April 1973.

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Finanzielle und personelle Folgen, Art und Weise der Kostendeckung

Wie einleitend erwähnt, bezieht sich das Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung vorlegen, auf die Verwendung des Rahmenkredites für Finanzhilfe an die Entwicklungsländer, dem Sie am 20. September 1971 zugestimmt haben.

Zusätzliche Kredite werden mit dieser Vereinbarung nicht beansprucht. Die für den vorgesehenen Fondsbeitrag benötigten 12 Millionen Franken sind im Voranschlag 1975 und im Finanzplan 1976-1979 enthalten. Eine Erhöhung des Personalbestandes ist mit dieser Beitragsgewährung nicht verbunden.

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Auswirkungen auf den Vollzug

Die Kantone und Gemeinden werden durch den Vollzug des vorliegenden Bundesbeschlusses in keiner Weise betroffen.

7

Verfassungsgrundlage

Der Bundesbeschluss, den wir Ihnen im Entwurf unterbreiten, stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt.

Da unser Beitrag an den Schweizerischen Sonderfonds für Afrika vom FAD für die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von über 15 Jahren eingesetzt werden soll, ergibt sich für die von uns zur Verfügung gestellten Mittel eine vertragliche Bindung für einen Zeitraum von über 15 Jahren. Damit untersteht der Bundesbeschluss nach der bisherigen Praxis dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

8 Antrag Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zum Bundesbeschluss betreffend eine Vereinbarung mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über einen Sonderfonds zu genehmigen.

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Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 30. September 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber

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942 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend eine Vereinbarung mit dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über einen Sonderfonds Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1974", beschliesst :

Art. l 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung eines Schweizerischen Sonderfonds für Afrika wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die für den Vollzug dieses Abkommens erforderlichen 12 Millionen Franken werden dem mit Bundesbeschluss vom 20. September 1971 2> eröffneten Rahmenkredit für die Finanzhilfe an die Entwicklungsländer belastet.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem Staatsvertragsreferendum.

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D BB11974 II933

2) BEI 1971II 812

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Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Afrikanischen Entwicklungsfonds über die Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «Die Eidgenossenschaft» genannt) und der Afrikanische Entwicklungsfonds (im folgenden «FAD» genannt), im Bestreben, zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Afrikas zusammenzuarbeiten, haben folgendes vereinbart: Artikel l Errichtung des Schweizerischen Spezialfonds für Afrika Hiermit wird mit den in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens erwähnten Mitteln beim FAD der Schweizerische Spezialfonds für Afrika errichtet (im folgenden «der Schweizerische Fonds» genannt).

Artikel 2 Zweckbestimmung des Schweizerischen Fonds Der Schweizerische Fonds ist dazu bestimmt, den Regierungen oder Körperschaften in denjenigen Entwicklungsländern, welche Mitglieder der Afrikanischen Entwicklungsbank sind. Darlehen zu Vorzugsbedingungen zu gewähren, um damit die Finanzierung von Projekten zu unterstützen, die geeignet sind, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der am stärksten benachteiligten unter diesen Ländern zu fördern.

Artikel 3 Mittel des Schweizerischen Fonds a. Die Eidgenossenschaft stellt dem Schweizerischen Fonds einen Betrag von 12 000 000 Schweizerfranken (im folgenden «der Beitrag» genannt) nach dem folgenden Verfahren zur Verfügung.

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b. Alle dem Schweizerischen Fonds zufliessenden Gelder aus Rückzahlungen von Darlehen oder anderen rückzahlbaren Hilfeleistungen, die aus dem Beitrag finanziert wurden, sowie alle Erträge aus diesem - ausgenommen Dienstleistungsgebühren im Sinne von Artikel 6 - sind als Bestandteile des Schweizerischen Fonds zu betrachten und zur weiteren Verwendung nach dem vorliegenden Abkommen bestimmt.

Artikel 4 Bestimmung des FAD als Verwalter Der FAD ist zum Verwalter des Schweizerischen Fonds bestimmt, den er entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verwaltet.

Artikel 5 Zahlungsverfahren a. Der Beitrag ist dem FAD in zwei Raten zur Verfügung zu stellen. Die erste Rate im Betrage von 5 000 000 Schweizerfranken wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens fallig. Die zweite Rate im Betrage von 7000000 Schweizerfranken wird am 3I.März 1976 fällig.

b. Die in Absatz a erwähnten Raten werden bar bezahlt durch Hinterlegung auf einem zinslosen Sonderkonto mit der Bezeichnung «Afrikanischer Entwicklungsfonds - Schweizerischer Spezialfonds für Afrika», das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des FAD eröffnet wird. Wird der Beitrag in Schweizerfranken für Zahlungen in anderen Ländern als der Schweiz verwendet, sind die Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank in andere Währungen umzutauschen, es sei denn, die letztere stimme einem anderen Verfahren zu.

Artikel 6 Verwendung des Schweizerischen Fonds a. Der FAD kann den Schweizerischen Fonds für sämtliche in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens erwähnten Operationen zur Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten verwenden (einschliesslich Devisenkosten und lokale Ausgaben), nach den Richtlinien und Verfahren, die der FAD für seine Darlehen festlegt ; der Fonds kann jedoch nicht zur Finanzierung von nicht rückzahlbaren Hilfeleistungen eingesetzt werden.

b. Ohne die allgemeine Geltung von Absatz a einzuschränken, kann der Schweizerische Fonds verwendet werden für die Finanzierung i, der Kosten für die in den Mitgliedstaaten des FAD oder der Afrikanischen Entwicklungsbank erfolgte Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, die in diesen Hoheitsgebieten erzeugt werden;

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li lokaler Kosten im Lande des Darlehensnehmers.

in von Verwaltungskosten des FAD zulasten der Darlehensnehmer bis zu 0,75 Prozent pro Jahr auf verpflichtete und noch ausstehende Betrage als Abgeltung der unter diesem Abkommen geleisteten Dienste Die Darlehen aus dem Schweizerischen Fonds werden m Rechnungseinheiten gemass Grundungsabkommen des FAD ausgedruckt Artikel 7 Verantn ortung fiir die Projektauswahl Der FAD ist verantwortlich für die Auswahl, die Bearbeitung und die Genehmigung zur Finanzierung geeigneter Projekte und, entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens, für das Festsetzen der Kreditbedingungen, wobei er sich an seine allgemeine Politik und seine Verfahren halt und das ihm zur Verfugung stehende Personal und seine Dienste einsetzt, dabei konsultiert der FAD die Eidgenossenschaft frühzeitig über die Projektauswahl, um ihre Genehmigung zur Inanspruchnahme des Schweizerischen Fonds für das betreffende Darlehensprojekt einzuholen Der FAD lasst der Eidgenossenschaft jede Information und Dokumentation zukommen, die diese m vernunftigem Rahmen anfordern kann Artikel 8 Trennung von Vermögenswerten und Konten Die Vermögenswerte und die Konten des Schweizerischen Fonds werden getrennt und unabhängig von allen übrigen Vermögenswerten und Konten des FAD gehalten und sind m geeigneter Form besonders zu bezeichnen

Artikel 9 Akten des FAD a Der FAD führt getrennte Akten und Konten über die mit diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Mittel und macht diese Unterlagen der Eidgenossenschaft zuganglich Auf jeden Fall erhalt die Eidgenossenschaft einen jährlichen Bericht mit Angaben über die Arbeiten des Schweizerischen Fonds und über den Stand und die Verwendung jedes Darlehens, das mit den mit diesem Abkommen zur Verfugung gestellten Mitteln finanziert worden ist b Zusatzlich zu den in den erwähnten jahrlichen Berichten enthaltenen Informationen stellt der FAD der Eidgenossenschaft alle Auskünfte zur Verfügung, die diese im Hinblick auf den Schweizerischen Fonds und die daraus finanzierten einzelnen Operationen bilhgerweise anfordern kann

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Artikel 10 Konsultation Die Eidgenossenschaft und der FAD konsultieren sich regelmässig über alle Belange des vorliegenden Abkommens.

Artikeln Aufsicht über die Projekte Der FAD ist verantwortlich für Inspektion und Beaufsichtigung der Projekte, die aus dem Schweizerischen Fonds finanziert werden.

Artikel 12 Sorgfaltspflicht Der FAD übt bei seiner Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens die gleiche Sorgfalt wie bei der Verwaltung und Führung seiner eigenen Geschäfte.

Artikel 13 Nicht- Verpflichtung des FAD Auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährte Darlehen des FAD sind nicht Bestandteil seiner eigenen Mittel und ziehen keine finanzielle Verpflichtung seitens des FAD nach sich.

Artikel 14 Konversion Der FAD erklärt sein Einverständnis damit, dass die Eidgenossenschaft für den Fall, dass sie sich an der ersten Wiederauffüllung des FAD beteiligt, jederzeit den dem Schweizerischen Fonds zur Verfügung gestellten Beitrag sowie jeden ihm noch nicht überwiesenen Teil des Beitrags umwandeln kann in die volle oder einen Teil der schweizerischen Zeichnung im Rahmen der ersten Wiederauffüllung des FAD.

Artikel 15 Auslegung und Schiedsgerichtsbarkeit Alle zwischen der Eidgenossenschaft und dem FAD entstehenden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder aller zusätzlichen Abmachungen oder Übereinkommen, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden können, werden einem Kollegium von drei

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Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet Der erste dieser Schiedsrichter wird von der Eidgenossenschaft ernannt, der zweite \om FAD und der dritte, Vorsitzender und Präsident, im Einvernehmen durch die Vertragsparteien oder, sofern eine Einigung nicht erzielt wird, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, es sei denn, die Parteien kamen uberem, für die Regelung eines bestimmten Falles ein anderes Verfahren einzuschlagen

Artikel 16 Verschiedenes a Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungsvorschlage betreffend dieses Abkommen unterbreiten b Jede Mitteilung oder jedes Gesuch betreffend dieses Abkommen und jede Abmachung zwischen den Vertragsparteien m bezug auf das vorliegende Abkommen erfolgt schriftlich

Artikel 17 Beendigung des Abkommen?

a Ist eine dei beiden Vertragsparteien der Auffassung, dass die duich das Abkommen beabsichtigte Zusammenarbeit nicht mehr in geeigneter oder nutzbringender Form gewährleistet ist. so steht es der betreffenden Vertragspartei frei, das Abkommen mit einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung einer neunzigtagigen (90) Frist zu beenden b Nach Versand oder Erhalt einer solchen Kündigung ist der FAD nicht mehr ermächtigt, Darlehen aus dem Schweizerischen Fonds zu gewahren, er ist aber bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens weiterhin verantwortlich für die laufenden aus dem Schweizerischen Fonds finanzierten Operationen, emschhesslich der Projektaufsicht und der Erfüllung aller Verpflichtungen aus ausstehenden Darlehen c Falls die Parteien kein anderes Vorgehen vereinbaren, werden nach der Beendigung dieses Abkommens nach den Absätzen a und b alle Vermögenswerte des Schweizerischen Fonds, emschhesslich der im Rahmen des vorliegenden Abkommens abgeschlossenen Vertrage, auf die Eidgenossenschaft übertragen Nach dieser Übertragung sind sowohl der Schweizerische Fonds als auch die Verantwortlichkeiten des FAD nach diesem Vertrag als aufgehoben zu betrachten d In den Gesprächen über die Beendigung des Abkommens wird der Beendigung der laufenden Darlehen die notige Beachtung geschenkt

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Artikel 18 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft am Tage, an dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen in Bern am 17. September 1974 in je zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise verbindlich sind.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

Für den Afrikanischen Entwicklungsfonds :

K. Jacobi

A. Labidi

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Der Delegierte fur Handelsvertrage

Uberset:ungdesfianzosischen Oi iguialtextes Bern, den 17 September 1974 Seine Exzellenz PrasidentA Labidi Atnkamscher Entwicklungsfonds Abidjan

Herr Prasident, Bezugnehmend auf das Abkommen das heute zwischen der Regierung der Schweizenschen Eidgenossenschaft und dem Afnkamschen Entwicklungsfonds zur Ernchtung des Sch\\ eizenschen Spezialfonds fiir Afnka unterzeichnet worden ist, habe ich die Ehre, Ihnen untenstehend die Auslegung von Artikel 2 des genannten Abkommens durch die Schweizensche Regierung mitzuteilen Unter den «am starksten benachteihgten Mitghedern der Afnkamschen Entwicklungsbank» versteht die Schweizensche Regierung diejemgen Mitgliedlander der Bank, die em mednges Pro Kopf-Emkommen aufweisen und die wirtschaftlich zur Zeit von Umstanden wie Inflation und Trockenheit am schwersten betroffen smd Ich ware Ihnen dankbar wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung von Artikel 2 bestatigen wollten Ich benutze diesen Anlass, um Ihnen Herr Prasident, die Versicherung memer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern K Jacobi 3821

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über einen schweizerischen Sonderbeitrag an den Afrikanischen Entwicklungsfonds (Vom 30. September 1974)

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Jahr

1974

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

12084

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1974

Date Data Seite

933-949

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10 046 196

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