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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Vom 15. Mai 1974)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe zu1 einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzvereinbarung vom 10. November 1972 zur Änderung dieses Übereinkommens ; einem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen.

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Übersicht

Es entspricht dem Wunsch der schweizerischen Züchterkreise, den Züchter dem Erfinder gleichzustellen. Ferner bestehen nicht grundlose Bedenken, eine Schweiz ohne Züchterschutz könnte in der Belieferung interessanter Neuheiten benachteiligt werden. Schliesslich soll die Vorlage inländischen Züchtungen im Ausland zum Schutz verhelfen und die Züchter allgemein zur Schaffung neuer und vor allem leistungsfähiger Sorten anregen. Diese Gründe haben uns bewogen, gewisse im Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vorgesehenen Funktionen zu übernehmen (BRB vom 23. Febr. 1962) und das Übereinkommen sowie die es teilweise ändernde Zusatzvereinbarung vom l O.November 1972 unter Ratifikationsvorbehalt ' zu unterzeichnen (BRB vom 27. Nov. 1962 und 11. Okt. 1972).

Übereinkommen und Zusatzvereinbarung bedürfen nach Artikel 85 Ziffer 5 BV der Genehmigung der eidgenössischen Räte, bevor sie vom Bundesrat ratifiziert werden können. Eine Ratifikation des Übereinkommens setzt ferner voraus, dass der ratifizierende Staat entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage ist, dem Übereinkommen Wirkung zu verleihen (Art. 30 Abs. 3 des Übereinkommens). Dies erfordert die Schaffung eines schweizerischen Sortenschutzgesetzes. Mit den Vorarbeiten befasste sich die Abteilung für Landwirtschaft, die 1974-313

1470 zusammen mit den interessierten Kreisen der Wirtschaft und der Verwaltung den vorliegenden Entwurf verfasste.

2 Die Internationalen Vereinbarungen über den Schutz von Pflanzenzüchtungen 21

Das Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 211 Entstehung

Auf Anregung verschiedener privater internationaler Vereinigungen berief die französische Regierung im Jahre 1957 eine internationale Konferenz ein, um die Voraussetzungen und Möglichkeiten zu untersuchen, wie die züchterische Leistung, die in der Schaffung einer neuen Pflanzensorte (Sorte) liegt, in den einzelnen Ländern nach einheitlichen Grundsätzen geschützt werden könnte.

Diese Konferenz, an der Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, die Schweiz und Spanien teilnahmen, trat vom 7. bis 11. Mai 1957 in Paris zusammen und sprach sich für den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zum Schutz der pflanzenzüchterischen Leistung aus. Ein Sachverständigenausschuss, an dem neben den angeführten Staaten auch noch Grossbritannien und, als Beobachter, je ein Vertreter der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen (FAO) und der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (BIRPI) teilnahmen, erarbeitete in fast vier Jahren den Entwurf eines Übereinkommens.

Dieser Entwurf, der allen beteiligten Regierungen 1960 zugeleitet wurde, bildete die Grundlage für die Beratungen der folgenden Konferenz, die vom 20. November bis 2. Dezember 1961 in Paris stattfand. Diese endete mit der Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die Niederlande. 1962 unterzeichneten das Übereinkommen noch Dänemark, die Schweiz und Grossbritannien.

Das Übereinkommen lehnt sich an die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) an; diese hat ihr auch insbesondere für den organisatorischen Teil als Vorbild gedient. Bisher ist das Übereinkommen, das am 10. August 1968 in Kraft getreten ist, von den Signatarstaaten Grossbritannien (1965), den Niederlanden (1967), der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark (beide 1968) sowie Frankreich (1971) ratifiziert worden. Als einziger Staat, der nicht unterzeichnet hat, ist ihm Schweden (1971) beigetreten.

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Zweck

Dieser ergibt sich aus Artikel l des Übereinkommens, der die Verbandsstaaten verpflichtet, «dem Züchter einer neuen Pflanzensorte ein Recht zu gewähren

1471 und zu sichern» Die geistige Leistung, die in der Schaffung und auch Entdeckung einer neuen Sorte liegt, soll nicht von jedem ändern frei ausgenutzt werden dürfen; vielmehr soll allein dem Züchter das Recht vorbehalten bleiben, Vermehrungsmaterial seiner Sorte gewerbsmässig zu erzeugen oder zu vertreiben oder anderen die gewerbsmässige Erzeugung oder den gewerbsmässigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial der Sorte zu gestatten. Die Schaffung neuer und leistungsfähigerer Sorten dient dem Fortschritt auf dem Gebiet des Pflanzenbaus und damit dem Fortschritt in der Landwirtschaft, dem Gartenbau und der Forstwirtschaft.

213 Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Übereinkommens

(Art. 1-14) Das Übereinkommen stellt den Verbandsstaaten frei, ob sie den Schutz durch ein besonderes Schutzrecht oder durch ein Patent gewähren wollen (Art. 2 Abs. 1). Sortenschutzberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Soweit sie in einem Verbandsstaat Wohnsitz oder Sitz haben, muss ihnen in allen Verbandsstaaten grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Inländern gewährt werden (Art. 3).

Das Übereinkommen erstreckt sich grundsätzlich auf alle botanischen Gattungen und Arten (Art. 4 Abs. 1). Da dieses Ziel schon allem aus verwaltungsmässigen Gründen nur nach und nach erreicht werden kann, sind die Verbandsstaaten bloss zu einer stufenweisen Ausdehnung des Schutzes auf bestimmte Arten verpflichtet. Bei der Ratifikation sind fünf Gattungen zu schützen, die in der dem Übereinkommen beigefügten Liste aufgeführt sind. Ausserdem verpflichtet sich der Verbandsstaat, das Übereinkommen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf zwei weitere Gattungen, binnen sechs Jahren auf vier weitere Gattungen und nach acht Jahren auf alle in der Liste aufgeführten Gattungen anzuwenden (Art. 4 Abs. 3).

Sortenschutz kann nur dann gewährt werden, wenn die Sorte neu, hinreichend homogen und in ihren wesentlichen Merkmalen beständig ist (Art. 6). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss durch eine Prüfung, die den Anbau der Sorte einschliesst, festgestellt worden sein; erst dann kann der Schutz von der jeweiligen nationalen Erteilungsbehörde zuerkannt werden (Art. 7).

Die Dauer des Sortenschutzes muss zeitlich begrenzt werden und mindestens 15 Jahre, für Pflanzen wie Reben, Obstbäume und ihre Unterlagen, Wald- und Zierbäume mindestens 18 Jahre betragen. Den einzelnen Staaten bleibt es vorbehalten, eine längere Schutzdauer zu gewähren; sie muss dann aber auch den Staatsangehörigen anderer Verbandsstaaten eingeräumt werden (Art. 8).

Es bleibt grundsätzlich dem Züchter überlassen, wie und in welchem Ausmass er von seinem Schutzrecht, das wie das Patent ein Ausschliessungsrecht ist, Gebrauch machen will. Nur aus Gründen des öffentlichen Interesses darf die dem Züchter zustehende freie Ausübung seines Rechts eingeschränkt werden (Art. 9).

1472 Die Nichtigkeits- und Aufhebungsgründe für das Schutzrecht sind im Übereinkommen abschliessend aufgezählt (Art. 10). Das Schutzrecht darf nur dann nichtig erklärt werden, wenn die Sorte im Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes nicht neu war. Die dem Patentrecht fremde Aufhebung folgt aus der Eigenschaft der lebendigen Pflanze, welche die ursprünglich den Schutz begründenden Eigenschaften verlieren kann. Als zwingenden Aufhebungsgrund sieht das Übereinkommen die Entartung der Sorte, ihren Untergang durch Naturereignisse oder das Fehlen der hinreichenden Homogenität und Beständigkeit vor. Daneben besteht die Möglichkeit der Aufhebung, wenn der Züchter der Überwachungsbehörde die Nachprüfung nicht ermöglicht oder Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt.

Selbstverständlich endet der Sortenschutz auch dann, wenn er zeitlich abgelaufen ist oder der Züchter aufsein Recht verzichtet.

Jede Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen, die beim Vertrieb des Vermehrungsmaterials benutzt werden muss. Das Übereinkommen enthält eine ausfuhrliche Regelung, welche Anforderungen an die Sortenbezeichnung zu stellen sind, regelt das Verhältnis von Sortenbezeichnung zur Marke und stellt innerhalb der Verbandsstaaten die Einheitlichkeit der Sortenbezeichnung sicher (Art. 13).

Da die einzelnen materiell-rechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens ihr Gegenstück im schweizerischen Gesetz finden, wird an dieser Stelle auf einen weiteren Kommentar verzichtet. Wir verweisen auf Abschnitt 3.

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Die organisatorischen Vorschriften des Übereinkommens

(Art. 15-41) Die dem Übereinkommen angehörenden Staaten (zurzeit sind es die unter Ziff. 211 genannten sechs Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind) bilden untereinander den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (abgekürzt UPOV = Union internationale pour la protection des obtentions végétales). Daraus erklärt sich auch die Fülle von Organisationsbestimmungen, die rein äusserlich einen grossen Bestandteil des Übereinkommens ausmachen.

Sitz und Sekretariat der UPOV sind in Genf, und zwar bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (abgekürzt WIPO = World Intellectual Property Organization bzw. OMPI = Organisation mondiale de la propriété intellectuelle), die im Jahre 1970 die Nachfolge der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (abgekürzt BIRPI = Bureaux internationaux réunis pour la protection de la propriété intellectuelle) angetreten hat. Die UPOV hat zwar ihre eigene Verwaltung ; doch ist der Generaldirektor der WIPO gleichzeitig der Generalsekretär der UPOV. Dadurch wird die enge technische und administrative Zusammenarbeit mit der WIPO gewährleistet. Einzelheiten sind nach Artikel 25 des Übereinkommens durch Geschäftsordnung geregelt.

Ständige Organe des Verbandes sind der Rat und das Generalsekretariat, das als Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

1473 bezeichnet und - wie erwähnt - von einem Generalsekretär geleitet wird (Art. 15).

Der Rat ist das oberste Lenkungsorgan des Verbandes Er besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, sind zu den Sitzungen des Rates als Beobachter mit beratender Stimme eingeladen. Das Verbandsbüro erledigt alle laufenden Geschäfte des Verbandes und die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben. Die Ausgaben des Verbandes werden im wesentlichen durch Jahresbeiträge der Verbandsstaaten gedeckt. Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag entsprechend der von ihm gewählten Klasse (vgl. Ziff. 22).

Daneben sind vom Rat als nichtständige Organe verschiedene Ausschüsse eingesetzt worden, die ausser den Verbands- und Unterzeichnerstaaten auch ändern interessierten Ländern zur Mitarbeit offen stehen. Zu erwähnen sind hier insbesondere die fünf technischen Arbeitsgruppen für landwirtschaftliche Arten, Gemüse, Obst, Zierpflanzen und Forstpflanzen, deren Hauptaufgabe es ist. Leitsätze für die Prüfung von Sorten auf ihre Neuheit, Beständigkeit und Homogenität aufzustellen. Es ist vorgesehen, für jede Pflanzenart eine Anleitung zur Durchführung der Versuche, einen Katalog der wichtigsten Sortenmerkmale und Hinweise für die Auswertung der Daten aufzustellen. Von grosser praktischer Tragweite ist ferner auch die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Sortenbezeichnung, die im Rahmen von Artikel 13 des Übereinkommens Leitsätze für Sortenbezeichnungen unter besonderer Berücksichtigung ihres Verhältnisses zu den Marken ausarbeitet. Solchen Leitsätzen kommt rechtlich gesehen die Bedeutung von Empfehlungen an die Adresse der Verbandsstaaten bzw. der mit der Durchführung des Sortenschutzes betrauten staatlichen Behörden zu Sie dienen einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb des Verbandsgebietes. Weitere Arbeitsgruppen befassen sich zurzeit mit der Möglichkeit einer Harmonisierung der Gebühren in den einzelnen Verbandsländern sowie mit dem Problem der Vereinheitlichung der nationalen Listen der geschützten Pflanzenarten und der damit verbundenen Frage der Sortenschutzdauer.

Das Übereinkommen überträgt im übrigen unserem Land bestimmte Aufgaben diplomatischer und administrativer Natur. So steht das Büro unter der Oberaufsicht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (Art. 15 Abs. 2). Der Bundesrat ist vor Erlass der Verwaltungs- und Finanzordnung anzuhören ; er sorgt für deren Durchführung (Art. 20 Abs. 2). Er wählt auf Vorschlag des Rates auch den Generalsekretär sowie die leitenden Bediensteten und legt die Einstellungsbedingungen fest (Art. 23 Abs. 3). Der Bundesrat überwacht die Ausgaben und die Rechnungsführung des Büros (Art. 24). Er regelt im Einvernehmen mit den beteiligten Verbänden die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den BIRPI (nunmehr WIPO; Art. 25). Schliesslich übernimmt die Schweiz gewisse Funktionen des Depositarstaates (Art. 32 Abs. 4).

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22

Die Zusatzvereinbarung vom 10. November 1972

Diese Zusatzvereinbarung ist die Frucht einer diplomatischen Konferenz, die auf Einladung des Generalsekretärs der UPOV vom 7. bis 10. November 1972 in Genf stattfand. Sie enthält gewisse - in ihrer Tragweite allerdings beschränkte Änderungen des Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 bezüglich der Jahresbeiträge der Verbandsstaaten und des Stimmrechts bei Rückstand in den Beitragszahlungen.

Das Übereinkommen teilt die Verbandsstaaten beitragsmässig in drei Klassen ein, wobei der 1. Klasse fünf, der 2. Klasse drei und der 3. Klasse eine Einheit entsprechen. Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag nach Massgabe der Zahl der Einheiten der Klasse, welcher er angehört. Der Wert der Einheit wird festgestellt, indem für die betreffende Haushaltperiode der Gesamtbetrag der Ausgaben, die aus den Beiträgen der Staaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der Einheiten geteilt wird (Art. 26 des Übereinkommens).

Die Zusatzvereinbarung sieht zur Verfeinerung des Beitragssystems, anstelle von bisher drei, fünf Beitragsklassen vor. Die Klasse I erhält fünf, die Klasse II vier Einheiten zugeordnet usw. bis zur Klasse V mit einer Einheit. Jeder Verbandsstaat kann nach wie vor die Klasse bezeichnen, in die er eingereiht zu werden wünscht. Ausnahmsweise kann der Rat der UPOV einem Verbandsstaat, der in die niedrigste Klasse V eingereiht werden möchte, gestatten, nur die Hälfte des effektiven Beitrags zu entrichten (Art. II der Zusatzvereinbarung).

Im weiteren ist vorgesehen, dass ein Verbandsstaat, der mit seinen Beitragsleistungen mindestens zwei Jahre im Rückstand liegt, in seinem Stimmrecht eingestellt wird, sofern der Rat nicht ausserordentliche und unvermeidliche Umstände als Ursache des Verzugs anerkennt; solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Ratsmitglieder (Art. 22 des Übereinkommens in der Fassung nach Art. I der Zusatzvereinbarung). Allerdings ist diese Regelung nur anwendbar, wenn alle Verbandsstaaten die Zusatzvereinbarung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind (Art. III der Zusatzvereinbarung).

Die Zusatzvereinbarung ist nach Abschluss der Arbeiten der Konferenz von den Vertretern der folgenden Staaten unterzeichnet worden: Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich und der Schweiz.

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Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen 31

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Entwurf zu einem Bundesgesetz gilt als Ausführungserlass im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens. Dadurch, dass er sich auf das Grundsätzliche des Sortenschutzes beschränkt und Detailregelungen in die Verordnung verweist, soll die Anpassung der Rechtsvorschriften an die technischen

1475 Fortschritte und neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtungen erleichtert werden.

In unserer Botschaft zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über Erfindungspatente (BB1 7950 I 997 ff.) haben wir eine Ausdehnung des Patentschutzes auf Pflanzenzüchtungen abgelehnt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Züchterschutz trotz seiner Verwandtschaft mit dem Erfinderschutz sich als ein Sondergebiet eigener Prägung nicht für Einbezug in das gewöhnliche Patentrecht eigne (ebenda S. 999 d). Diese Auffassung stimmt mit der herrschenden Meinung der internationalen Patentrechtler überein1'. Dies hindert aber nicht daran, dass der vorliegende Entwurf sich, soweit möglich und sinnvoll, an die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über Erfmdungspatente anlehnt. Auch die Rechtspraxis zu diesem Gesetz wird für den Züchterschutz analog herangezogen werden können.

Nach herrschender Lehre und Praxis in der Schweiz bedürfen Staatsverträge, die unmittelbar innerstaatliche Anwendung finden können, ohne dass es grundsätzlich noch des vorherigen Erlasses landesrechtlicher Normen bedarf (sog.

«self-executing treaties»), keiner Umwandlung in materielles Gesetzesrecht2'. Bei diesem Übereinkommen handelt es sich jedoch nicht um einen derartigen Vertragstyp: vielmehr wird die Ratifikation von der vorherigen Erfüllung der landesrechtlichen Rechtsetzung abhängig gemacht. Damit wird im Zeitpunkt des Eintritts der völkerrechtlichen Verbindlichkeit eine dem Übereinkommen entsprechende, bereits existente normative Teilrechtsordnung vorausgesetzt. Diese Art Staatsvertrag nähert sich zwar hinsichtlich ihrer Wirkung, nicht aber auch in rechtlicher Hinsicht, der rechtsetzenden Vereinbarung des «self-executing treaty».

Ein solcher, der Ratifizierung und damit der völkerrechtlichen Bindung vorausgehender Gesetzgebungsakt stellt vielmehr «eine vorweggenommene Transformation des Völkerrechts in das nationale Rechtssystem» dar3). Diese Umwandlung erfolgt, im Gegensatz zum «self-executing treaty», nicht automatisch, sondern nach dem Landesrecht durch einen besonderen Rechtsetzungsakt der formellen Gesetzgebung.

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Schade/Pfanner, Internationaler Schutz von Pflanzenzüchtungen, in: «Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und Internationaler Teil» (GRUR Int.), Januar 1961, S. l ff.; Laclavière, la Convention de Paris du 2 décembre 1961 pour la protection des obtentions végétales, in : «La Propriété industrielle», 81, 1965, S. 232 ff. ; «Plant Breeders Rights», Report of thé Committee on Transactions in Seeds, Cmnd.

1092,1960,8.39.

2) Giacometti, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 829, V; Guggenheim P., Traité de droit international public, 1967. I S. 73 ff. : Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 26, 1956, Nr. l, Ziff. l S. 11 ; Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts 881 90/91 E 4 Bst. b: Reichlin, Assoziation und Organisation der Rechtssetzung in der direkten Demokratie, in: Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 63, 1962, S. 395 III A; Weisungen des Schweizerischen Bundesrates an alle Amtsstellen der eidgenössischen Verwaltung, der Generaldirektion der PTT und der SBB, welche mit der Beschaffung von Waren und Material betraut sind, BB11967 I 2 ; Anderer Auffassung: Ruck, Schweiz. Staatsrecht, 3. Auflage 1957, 240 ff.).

3 > Dahm, Völkerrecht Bd. I (1958) S. 68ff.

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf hat die grundsätzliche Zustimmung der interessierten Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände gefunden. In einem ersten Vernehmlassungsverfahren vom Sommer 1970 bestanden allerdings noch erhebliche Differenzen mit dem Verband 'schweizerischer Patentanwälte sowie mit der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (Association internationale pour la protection de la propriété industrielle, AIPPI), die vorab Fragen organisatorischer und verfahrensrechtlicher Natur betrafen. Diese Meinungsverschiedenheiten konnten in der Zwischenzeit weitgehend behoben werden. Die Schweizerische Interessengemeinschaft zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (SISP), die als Dachorganisation der an Fragen des Züchterschutzes interessierten Wirtschaftskreise betrachtet werden kann, hat sich vorbehaltlos hinter den Entwurf gestellt.

Soweit nötig, werden wir im Zusammenhang mit dem Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen auf die Vernehrnlassungen zurückkommen.

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Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen

Die entsprechende Fundstelle im Übereinkommen (Übereink.) ist - soweit vorhanden - jeweils in Klammer beigefügt.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt: Geltungsbereich Artikel l : Sachlicher Geltungsbereich Absatz l : Den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen über den Schutz von Pflanzenzüchtungen sind die Bestimmungen des Übereinkommens ausdrücklich gleichgestellt. Dieses findet somit als ergänzendes Landesrecht Anwendung.

Absatz 2 (Übereink. Art. 2 Abs. 2): Hier wird der Sortenbegriff umschrieben. Als Sorte wird ein vererbungsmässig (genetisch), morphologisch und biologisch bemerkenswert einheitlicher, in Kultur entstandener Pflanzenbestand von kleiner bis beliebig grosser Zahl bezeichnet, der entweder auf geschlechtlichem (generativem) Weg aus Samen oder Sporen, unter Anwendung von Massnahmen der Kreuzung (Bastardierung) und Auslese (Selektion), oder infolge von Mutation (sprunghafte Änderung erblicher Eigenschaften) erhalten wurde und der anschliessend durch geschlechtliche oder ungeschlechtliche (vegetative) Methoden (wie Stecklinge, Teilungen, Veredelungen usw.) weiter vermehrt wird. Nicht schon der Biotyp einer Art, der sich unter bestimmten Umwelteinflüssen natürlich entwickelt hat, kann geschützt werden. Nur eine durch systematische und ständige züchterische Bearbeitung hinreichend homogene und in ihren wesentlichen Merkmalen beständige Sorte ist dem Sortenschutz zugänglich (vgl. Art. 5). Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr Ausgangsmaterial künstlichen oder natürlichen Ur-

1477 sprungs ist. Das Wort Sorte umfasst im Sinne des Übereinkommens alle Zuchtsorten, Klone, Linien und Hybriden.

Der Begriff Zuchtsorte oder Cultivar (abgek. cv.) wurde durch die internationalen Regeln für die botanische Nomenklatur im Jahre 1958 eingeführt. Die Bezeichnung Cultivar wurde aus dem Englischen oder Französischen abgeleitet: «cultivated» und «variety» bzw. «cultivé» und «variété». Die Aufstellung sowie die Schreibweise solcher Sortennamen werden durch die international anerkannten Regeln der botanischen Nomenklatur genau umschrieben. So muss sich im gedruckten Satz ein Sortenname typographisch von der zugehörigen lateinischen Bezeichnung der Pflanzenart unterscheiden. Auch im Schreibmaschinensatz ist ein Sortenname in jedem Fall in einfache Anführungszeichen (,...') zu setzen; ausserdem kann er durch Voranstellen der Abkürzung cv. gekennzeichnet werden. Die Namen sollen u.a. stets einer Vulgärsprache entstammen und mit einem grossen Anfangsbuchstaben beginnen.

Beispiele:

Secale cereale L. cv. .Petkuser' (bewährte, alte Sorte des Winterroggens); Primula malacoides Franch. cv. ,Rosea diploid' (eine der 16 an der Eidg. Forschungsanstalt in Wädenswil gezüchteten und in den Handel gebrachten Sorten der Chinesischen Federprimel); Brassica oleracea L. var. capitata alba cv.

,Wädenswü" (Einschneidekohl ,Wädenswil'); Brassica oleracea L. var. capitata alba cv. ,Zeva Rapid' (frühreifender Weisskohl); Allium cepa L. cv. ,WädenswiF (Speisezwiebel ,Wädenswil', durch Kreuzung aus der Oensinger und Wistenlacher Zwiebel entstanden); Lactuca saüva L. cv. ,Attraktion' (bekannte Sorte von Kopfsalat); Syringa vulgaris L. cv. ,Mont Blanc' (bekannte Sorte des Gartenflieders).

Als Linien (franz. «la lignée», lat. linea, abgek. In.) bezeichnet man die züchterisch bearbeiteten Nachkommen einer selbstbefruchtenden (selbstfertilen) Pflanzenart. Bei diesen bleiben daher die erblichen Eigenschaften während vieler Generationen konstant erhalten und ihre Bestände weisen eine grosse morphologische und biologische Einheitlichkeit auf. Bei streng selbstfertilen Arten, d. h. bei Pflanzen, die auch nach fortgesetzter Selbstbefruchtung qualitativ hochwertigen Samen erzeugen (Fremdbefruchtung tritt nur höchst selten ein), entstehen die sog.

reinen Linien (Beispiele: Weizen. Dinkel, Gerste, Hafer. Erbsen. Bohnen usw.).

Beispiele :

Trincum aestivum L. In. ,Probus' (Winterweizen ,Probus') : Triticum aestivum L. In. ,Hinal (Sommerweizen ,Hinal'); Hordeum vulgäre L. In. .Herta' (Sommergerste ,Herta'); Avena sativa L. In. ,Flämingskrone' (sommerannueller Hafer ,Flämingskrone') ; Pisum sativum L. In. ,Wunder von Amerika' (Erbsensorte Wunder von Amerika') ; Phaseolus vulgaris L. In. ,Frühe Wädenswiler' (frühreife

1478 Stangenbohnensorte); Phaseolus vulgaris L. var. humilis Alef. In. .Genfer Markt' (Buschbohnensorte ,Genfer Markt'); Pétunia hybrida Villm. In. ,Rosy Morn' (amerikanische Petuniensorte).

Unter Klon (franz. «le clone», abgek. cl. oder L) versteht man einen Pflanzenbestand, der sich ursprünglich von einer einzigen Pflanze oder einem einzigen Pflanzenteil ableitet und der in der Folge ausschliesslich auf ungeschlechtlichem (vegetativem) Wege, d.h. durch Stecklinge, Teilung, Ableger, Ausläufer, Rhizome, Knollen, Brutzwiebeln oder mittels verschiedener Veredlungsmethoden vermehrt worden ist. Die durch die vegetative Vermehrung erhaltenen Individuen entsprechen daher in ihren erblichen (morphologischen und biologischen) Eigenschaften vollständig der Elternpflanze. Die vegetativen Vermehrungsmethoden lassen sich nicht bei allen Pflanzenarten anwenden. Ihr grosser züchterischer Wert besteht darin, dass sich mit ihrer Hilfe günstige Kombinationen erblicher Merkmale, die entweder nach Kreuzung oder Mutation auftreten, unverändert erhalten lassen. So entstand z.B. die Apfelsorte ,Roter Gravensteiner' durch Knospenmutation und anschliessende vegetative Vermehrung (Veredlungen) aus dem gewöhnlichen, vorwiegend gelbhäutigen ,Gravensteiner'.

Beispiele : Solanum tuberosum L. cl. ,Bintje' (Kartoffelsorte [oder Klon] ,Bintje'); Vitis vinifera L. cl. ,Riesling x Sylvaner' (Rebensorte [oder Klon] .Riesling x Sylvaner'); Vitìs vinifera L. cl. ,Gewürztraminer Wädenswil' (ertragreicherer Klon, der durch Auslese aus der gewöhnlichen Sorte ,Gewürztraminer' in Wädenswil entstanden ist); Malus fumila Mili. cl. ,Roter Gravensteiner' (Apfelsorte [oder Klon] ,Roter Gravensteiner'); Pirus communis L. cl. ,Gellerts Butterbirne' oder cl.

,Beurré Hardy' (Birnensorte [oder Klon] .Gellerts Butterbirne' oder ,Beurre Hardy'); Prunus avium L. cl. ,Basler Adler' (Süsskirschensorte [Klon] ,Basler Adler'); Gragaria chiloensis Duchesne var. ananasso Bail. cl. .Wädenswil 7' (eine der Gartenerdbeersorten [Klone] der Forschungsanstalt Wädenswil) ; Rubus vitis idaea L. cl. ,Paul Camenzind' (die in Wädenswil erhaltene Himbeersorte [Klon] ,Andenken an Paul Camenzind'); Ribes silvestre (Lam.) Mertens & Koch cl.

.Erstling aus Vierlanden' (bewährte Sorte -[Klon] der roten Johannisbeere); Hydranges macrophylla (Thunb.) DC. cl. ,Glärnisch'
(dunkelrot blühende Züchtung und als Klon weiter vermehrte Gartenhortensie ,Glärnisch' [Wädenswil]).

Der Ausdruck ,Stamm' oder ,Stämme' (engl. «strain») stellt keinen genau definierten, züchterischen oder genetischen Begriff dar; er wird in verschiedenem Sinne verwendet. Meist wird damit eine durch Auslese, gegebenenfalls auch durch Kreuzung entstandene Verbesserung einer bestehenden Sorte, Linie oder eines Klons bezeichnet. Artikel C 27 der Regeln für die botanische Nomenklatur schreibt aber vor, dass in diesem Fall eine verbesserte Sorte, sofern diese, genügend Unterschiede gegenüber der ursprünglichen Sorte aufweist, mit einem neuen

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Namen belegt (also als neue Sorte bewertet) oder, falls die Unterschiede hiezu nicht ausreichen, doch mindestens durch eine Namensergänzung von der Ausgangssorte unterscheidbar gemacht \verden soll. Den züchterischen oder genetischen Verhältnissen entsprechend, kann die Verbesserung als Sorte (cv.), Linie (In.) oder Klon (cl.) bezeichnet werden. Das Wort ,Stämme' wird aber auch als Sammelname für eine Sortengruppe (meist als Herkunftsbezeichnung) oder ,Stamm' für eine einzelne Sorte verwendet. So wurden die verschiedenen, sich u.a.

durch die Blütenfarbe und -form unterscheidenden Sorten der Primula malacoides, die an der Forschungsanstalt Wädenswil entstanden, mehrfach als ,Wädenswiler Stämme' benannt. Der Gebrauch des Ausdruckes ,Stamm' oder ,Stämme' sollte in Zukunft besser vermieden werden.

Unter Hybride oder Bastard (franz. «hybride», abgek. h.) versteht man ganz allgemein das Produkt aus einer auf natürlichem oder künstlichem Wege entstandenen Kreuzung (Bastardierung) zweier verwandter, d.h. botanisch einander nahe stehender Pflanzen, wobei stets aus der weiblichen Eizelle nach der Vereinigung mit einem männlichen Kern (Befruchtung) die Keimanlage (Embryo) für eine neue Pflanze hervorgeht (bei Samenpflanzen normalerweise durch die Ausbildung von Samen). Da die Bastardierung (Kreuzung) eine neue Kombination von Merkmalen (Eigenschaften) ermöglicht, spielt sie in der Pflanzenzüchtung eine überragende Rolle. Sie ist im extremen Fall (im ganzen gesehen aber sehr selten) noch möglich zwischen verschiedenen, nahe verwandten Gattungen (so z.B. bei Orchideen und manchen Rosenblütlern). Züchterisch wichtiger sind die Kreuzungen innerhalb einer Gattung, also zwischen ihren Arten. So sind beispielsweise die Mehltau- und Reblaus-resistenten sog. Direktträgerreben (Producteurs directs) aus der Kreuzung der Europäerrebe (Vitis vinifera L.) mit nordamerikanischen Arten (Vitis riparia, V. labrusca u. a.) hervorgegangen. Artkreuzungen haben aber auch in vielen ändern züchterisch bearbeiteten Gattungen Bedeutung erlangt (so bei Rosa, Rhododendron).

In vielen Fallen ergibt allerdings die Kreuzung zwischen verschiedenen Arten einer Gattung keine keimfähigen Samen ; die Sterilität zwischen Arten galt früher sogar als sicheres spezifisches Merkmal.

Von grösster Bedeutung für die Pflanzenzüchtung sind indessen
die Kreuzungen innerhalb der gleichen Art, sei es zwischen Individuen der Unterarten, Varietäten, Sorten, Linien oder zur Blute gelangten Klonen.

Die erste Generation eines Bastards (die sog. FI -Generation) erscheint in der Regel als uniform (einheitlich in bezug auf die Eigenschaften) ; in den folgenden Generationen tritt jedoch eine Aufspaltung der Merkmale nach bestimmten Gesetzen ein.

Für die Durchführung einer Kreuzung ist immer wichtig, ob ein Individuum nach Bestäubung mit eigenem Pollen (Blutenstaub) Samen ansetzt (so bei den Selbstbefruchtern) oder ob hiezu die Übertragung von Pollen einer ändern Pflanze oder Sorte derselben Art notwendig ist. Sowohl bei der Züchtung einer neuen Sorte wie bei der für die Saatgutgewinnung praktisch wichtigen Reinhaltung einer Sorte (Erhaltung der Beständigkeit ihrer Eigenschaften) spielen die

1480 Massnahmen der Auslese und der Inzucht (erzwungene Selbstbestäubung und -befruchtung) eine ausschlaggebende Rolle. Bei den Selbstbefruchtern bilden meist die (reinen) Linien (oder ein absichtlich erstelltes Gemisch derselben) das Ausgangsmaterial für die Produktion von Saatgut. Bei den Fremdbefruchtern wird als Vorstufe der Saatgutgewinnung entweder ein möglichst einheitlicher Bestand von Individuen erstrebt oder es werden mehrere, durch erzwungene Inzucht erzeugte, voneinander etwas abweichende Linien miteinander gekreuzt, wobei die sog. Linien-Hybriden (abgek. 1h.) entstehen: z.B. die Maissorte ,Orla 230' = Zea mais L. 1h. ,Orla 230', ein Doppelhybrid der Forschungsanstalt Zürich-Reckenholz, erzielt durch Kreuzung von zwei Einfachkreuzungen, wovon die eine auf einer Kreuzung von zwei Linien des europäischen Hartmaises, die andere auf einer Kreuzung von zwei Linien des amerikanischen Pferdezahnmaises beruht.

Absatz 3: Eine bestimmte Sorte wird definiert einerseits durch die amtliche Sortenbeschreibung im Sortenschutzregister (vgl. Art. 32 Abs. 1), anderseits durch den Anbau in der Vergleichssammlung der Prüfungsstelle. Letzterem kann gerade im Hinblick darauf, dass die Sortenbeschreibung möglicherweise unvollständig und daher ergänzungsbedürftig ist, wesentliche Bedeutung zukommen.

Artikel2. Persönlicher Geltungsbereich (Übereink. Art. 3 und 4 Abs. 4) Nach dem Übereinkommen haben natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat sowie Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, grundsätzlich Anspruch auf die nämliche Behandlung wie Inländer.

Bezüglich der in der Liste zum Übereinkommen nicht aufgeführten Gattungen und Arten besteht die Möglichkeit, den Schutz auf Angehörige von Verbandsstaaten zu beschränken, die diese Gattung oder Art ebenfalls schützen, sowie auf natürliche oder juristische Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem solchen Verbandsstaat haben. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch gemacht worden (Abs. l Bst. b).

Im übrigen sollen auch Angehörige solcher Länder Sortenschutz erwerben können, die, obwohl nicht Mitglied der UPOV, der Schweiz Gegenrecht halten.

Artikel3: Inlandsvertreter Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für die Geltendmachung ihrer
Rechte aus dem Sortenschutzgesetz notwendigerweise einen Inlandsvertreter zu bestellen. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Artikel 13 PatG.

Für den Gerichtsstand aus Klagen Dritter gegen den im Ausland wohnhaften Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber ist der Geschäftssitz des im Sortenschutzregister eingetragenen Vertreters massgebend (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b).

Artikel 4 : Vorbehalt von Staatsverträgen Durch diese Bestimmung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Schweiz einen Abkommenstext sofort, d.h. ohne vorherige Anpassung

1481 des internen Rechts, ratifizieren kann. Es handelt sich um eine Regelung, wie sie in ähnlicher Weise auch Artikel 16 PatG vorsieht.

Dabei wird der Grundsatz der direkten Anwendbarkeit günstigeren Staatsvertragsrechts mit Absicht nicht nur für den Fall einer Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen aufgestellt, sondern allgemein für Staatsverträge, welche den Sortenschutz berühren könnten. Dies für den Fall, dass einzelne, bisher ,durch das Übereinkommen geregelte Fragen, zum Gegenstand einer besonderen internationalen Vereinbarung gemacht werden sollten, wie dies zur Vereinheitlichung der Pflanzen-Nomenklatur z.B. für die Sortenbezeichnung vorgeschlagen worden ist1'.

2. Unterabschnitt: Voraussetzungen des Sortenschutzes Artikels: Schutzfähige Sorten (Übereink. Art. 6) Absatz l : Schutzfähig ist eine Sorte nur, wenn sie neu, hinreichend homogen und beständig ist. Im Übereinkommen wird lediglich der Begriff der Neuheit näher umschrieben. Dieser unterscheidet sich erheblich vom Begriff der Neuheit, wie er im Patentrecht verwendet wird. Es empfiehlt sich daher, die für den Sortenschutz grundlegende Definition ins Gesetz zu übernehmen (Abs. 2).

Die Begriffe der Homogenität und Beständigkeit dürfen - im Gegensatz zu jenem der Neuheit - als genügend eindeutige botanische Begriffe gelten, so dass auf eine Umschreibung verzichtet werden kann. Eine Sorte ist dann als hinreichend homogen zu betrachten, wenn sie in sich gleichartig ist, d.h. wenn die Pflanzen hinsichtlich ihrer w esentlichen Merkmale eine im Bereich der Naturgegebenheiten liegende Einheitlichkeit aufweisen (z.B. Getreide in der Halmlänge).

Dabei sind die biologischen Besonderheiten (generative oder vegetative Vermehrung) bei den verschiedenen Arten zu berücksichtigen. Eine Sorte gilt als beständig, wenn sie nach jeder Vermehrung ihre wesentlichen Merkmale beibehält. Bei Sorten, die einen besonderen Vermehrungszyklus erfordern, muss erst am Ende eines jeden Zyklus die Sorte ihrer Beschreibung entsprechen. Diese Regelung ist im Hinblick auf bestimmte Zuchtverfahren (z.B. Inzucht-Heterosisverfahren) notwendig, bei denen die Sorte jährlich neu gezüchtet werden muss und jeweils erst in der Stufe des Vermehrungsguts, das dem Anbauer zur Verfügung gestellt wird, existent wird.

Die Gewährung des Schutzrechts
darf nur von den hier aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Daraus folgt, dass der sogenannte landeskulturelle Wert nicht zur Voraussetzung für die Gewährung des Schutzrechts gemacht werden kann. Landeskultureller Wert bedeutet das allgemeine Interesse am inländischen Anbau geeigneter Pflanzen. Eine Sorte besitzt mit ändern Worten dann landeskulturellen Wert, wenn der aus dem Vermehrungsgut gewonnene Aufwuchs in einer wesentlichen Eigenschaft (z.B. Menge, Güte. Sicherheit des Ertrags, Widerstand gegen Schädlinge und Krankheiten) den Anforderungen des !> Wuesthoff/Reda, Kulturpflanzen-Nomenklatur «GRUR int.», Oktober 1973, S. 633 ff.

und

Pflanzenschutzrechte,

in:

1482 Pflanzenbaus entspricht und der Anbau im Interesse der Hebung oder Verbesserung des Bodenertrags eines engern oder weitern Gebiets liegt. Unbeachtlich ist sodann auch, ob die Sorte durch Züchtung gewonnen oder entdeckt worden ist.

Insoweit geht das Schutzrecht weiter als der Patentschutz. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil auch die entdeckte Sorte nur durch züchterische Leistung erhalten werden kann.

Eine gewisse Einschränkung des Sortenschutzes ergibt sich daraus, dass nicht jede neue Sorte geschützt wird, sondern nur Sorten, die einer ausdrücklich zu bezeichnenden Gattung oder Art angehören. Eine solche Beschränkung der schutzfähigen Sorten mit der Möglichkeit, einer schrittweisen Ausdehnung des Schutzes auf weitere Gattungen und Arten drängt sich bereits aus administrativen Gründen auf und ist im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen. Nach dessen Artikel 4 Absatz 3 muss sich der Sortenschutz bei Inkrafttreten des Gesetzes auf mindestens fünf Gattungen erstrecken, die in der dem Übereinkommen beigefügten Liste aufgeführt sind ; binnen acht Jahren ist der Schutz auf alle in der Liste aufgeführten Gattungen auszudehnen (vgl. auch vorne Ziff. 213). Selbstverständlich steht es daneben den einzelnen Staaten frei, den Schutz auch für Sorten von Gattungen und Arten zu erteilen, die in der Liste zum Übereinkommen nicht enthalten sind (vgl. auch die Bemerkungen zu Art. 2).

Die interessierten Kreise haben für das erste nationale Verzeichnis Weizen, Hafer, Gerste, Mais und Kartoffeln vorgeschlagen. Die Aufstellung dieses Artenverzeichnisses soll dem Bundesrat vorbehalten bleiben, der auch zuständig ist, nötigenfalls für jede Gattung die Schutzdauer abweichend vom Grundsatz des Artikels 14 festzulegen. Dieser wichtige Entscheid kann nicht an untere Verwaltungsstellen delegiert werden.

Absatz 2: Eine Sorte ist dann neu, wenn sie sich durch wenigstens ein wichtiges Merkmal von jeder ändern allgemein bekannten und noch vorhandenen Sorte unterscheidet. Das Übereinkommen nennt als Beispiel dafür, wann eine Sorte als allgemein bekannt zu gelten habe, den bereits laufenden Anbau oder gewerbsmässigen Vertrieb, die bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister, den Anbau in einer Vergleichssammlung sowie die genaue Beschreibung in einer Veröffentlichung. Ob die neuheitsschädliche
Tatsache im Inland oder im Ausland eingetreten ist, bleibt belanglos ; es gilt der Grundsatz der Weltneuheit.

Absatz 3: Die angemeldete Sorte selbst darf - im Gegensatz zu der für Erfindungen geltenden Regelung - vor der Anmeldung bereits bekannt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für den Fall vorgesehen, dass Vermehrungsmaterial oder anderes Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers zurzeit der Anmeldung im Inland (vgl. jedoch hiezu die Übergangsregelung von Art. 54) oder seit mehr als vier Jahren im Ausland angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden ist. Diese Ausnahme wurde gemacht, um zu verhindern, dass Sorten, die schon Allgemeingut geworden sind, noch Schutz erhalten und der Schutzinhaber von seinem Ausschliessungsrecht Gebrauch macht. Da nur ein Vertreiben mit Zustimmung des Züchters neuheits-

1483 schädlich ist, kann der Anspruch auf das Schutzrecht nicht durch widerrechtliche Benützung Dritter beeinträchtigt werden. Dadurch, dass der Vertrieb im Ausland während höchstens vier Jahren zugelassen wird, soll dem Züchter ermöglicht werden, eine Sorte zunächst im Ausland zu erproben und erst später im Inland zum Schutz anzumelden.

Artikel 6 · Sortenbezeichnung Absatz l (Übereink. Art. 13 Abs. l und 2) : Die Sortenbezeichnung wird hier - ähnlich wie im französischen Recht - nicht als materielle Voraussetzung für den Schutz aufgefasst, sondern als ein formelles Merkmal. Meldet der Antragsteller keine oder eine ungeeignete (z.B. verwechselbare) Sortenbezeichnung an, so stellt dies einen heilbaren Formmangel dar.

Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der neuen Sorte ermöglichen, d.h. erkennbar machen, um welche Sorte es sich handelt. Das Übereinkommen spricht bewusst von der Sortenbezeichnung und nicht vom Sortennamen. Dieser weitere Begriff lässt es zu, neben einem oder mehreren Wörtern in bestimmten Fällen auch Silben-Zahlen-Kombinationen zu verwenden.

Absatz 2 (Übereink. Art. 13 Abs. 2): Als Identifizierungsmittel muss die Sortenbezeichnung unterscheidungskräftig sein. Sie darf daher weder irreführend noch mit einer ändern Sortenbezeichnung verwechselbar sein, die in einem der Verbandsstaaten für eine Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art benutzt wird. In dieser Beziehung wird man auf die beim Durchschnittskäufer vorhandene Aufmerksamkeit abstellen müssen. Unzulässig sind auch Sortenbezeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, also namentlich solche, die geeignet sind, das nationale, religiöse oder sittliche Empfinden von Bevölkerungsschichten zu verletzen; ferner Sortenbezeichnungen, die dem Bundesrecht oder Staatsverträgen zuwiderlaufen.

Sodann darf eine Sortenbezeichnung nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen, da eine solche Bezeichnung keine Identifizierung der Sorte ermöglicht.

Das Verfahren für den internationalen Austausch der Sortenbezeichnungen ist in Artikel 13 Absatz 6 des Übereinkommens geregelt.

Absatz 3 (Übereink. Art. 13 Abs. 5): Die Sortenbezeichnung soll für eine bestimmte Züchtung in allen Verbandsstaaten grundsätzlich dieselbe sein. Ausnahmen von dieser Regel sind nur vorgesehen, wo sich eine
Abweichung aus sprachlichen oder ändern Gründen zwingend aufdrängt.

Artikel!: Marke Absatz l (Übereink. Art. 13 Abs. 9): Während die Sortenbezeichnung die Gattungsbezeichnung der Sorte darstellt und lediglich zu ihrer Identifizierung dient, weist die Marke auf die Herkunft des unter ihr vertriebenen Erzeugnisses aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb und damit gleichzeitig auf die Qualität der Ware hin. Im Gegensatz zur Sortenbezeichnung kommt daher der Marke

1484 eindeutig Wettbewerbs-, d.h. Reklamecharakter zu. Entsprechend diesen verschiedenen Funktionen von Sortenbezeichnung und Marke lässt es das Übereinkommen nicht zu, dass die Sortenbezeichnung gleichzeitig als Marke geschützt wird. Dagegen schliesst es nicht aus, dass neben der Sortenbezeichnung eine anderslautende Marke benützt wird. Dies gestattet es Züchtern in Drittstaaten, die nicht dem Übereinkommen, wohl aber dem Madrider Abkommen vom 15. Juni 1957 über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken (Fassung von Nizza) angehören, sich wenigstens bis zu einem gewissen Grad gegenüber unlauterer Vermehrung ihrer Sorten wirksam zu verteidigen.

Absatz 2 (Übereink. Art. 13 Abs. 3): Der Grundsatz der Trennung von Sortenbezeichnung und Marke gilt nach dem Übereinkommen auch für solche Bezeichnungen, die für den Inhaber selbst bereits als Marke geschützt sind. Der Sorteninhaber kann, wenn er eine für ihn bereits als Marke geschützte Bezeichnung als Sortenbezeichnung vorschlägt, vom Zeitpunkt der Erteilung des1 Sortenschutzes an Rechte aus der Marke nicht mehr geltend machen. Der gleichzeitige Schutz ist ebenfalls für verwechslungsfähige Bezeichnungen ausgeschlossen, soweit gleiche oder gleichartige Waren im Sinne des Markenrechts betroffen sind.

Damit soll verhindert werden, dass der Sortenschutzinhaber die Benützung der Sortenbezeichnung beim Vertrieb von Vermehrungsmaterial der Sorte gestützt auf seine geschützte Marke untersagen kann.

Artikel 8 : Benützung der Sortenbezeichnung Absatz l (Übereink. Art. 13 Abs. 7): Für den Vertrieb von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte ist die Verwendung der Sortenbezeichnung zwingend vorgeschrieben. Diese allgemein gültige Verpflichtung bezweckt, zur bessern Orientierung der Verkehrskreise eine einheitliche Sortenbezeichnung sicherzustellen. Dem gleichen Zweck dient die weitere Bestimmung, dass die Sortenbezeichnung auch nach Ablauf der Schutzdauer zu verwenden ist. Da nach dem Übereinkommen alle Verbandsstaaten zu einer solchen Regelung verpflichtet sind, ist damit auch gewährleistet, dass die gleiche Sortenbezeichnung in allen Verbandsstaaten benützt wird.

Absatz 2 (Übereink. Art. 13 Abs. 10): Ältere Marken oder sonstige Rechte Dritter bleiben unberührt. Dritte können diese Rechte gegen den Sortenschutzinhaber oder andere Benutzer
der Sortenbezeichnung geltend machen. Das Übereinkommen verpflichtet die Verbandsstaaten nicht, im Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes zu prüfen, ob ältere Marken Dritter der Sortenbezeichnung entgegenstehen. Von einer solchen Verpflichtung wurde deshalb abgesehen, weil die Entscheidung markenrechtlicher Fragen für die mit der Erteilung des Sortenschutzes befassten Behörden schwierig ist. Den Verbandsstaaten steht es daher frei, die Prüfung der Übereinstimmung der Sortenbezeichnung mit älteren Marken im Erteilungsverfahren durchzuführen oder - wie vorliegend - es den Dritten zu überlassen, ihre Rechte gegenüber den Sortenschutzinhabern geltend zu machen.

Da jedoch eine Sorte stets mit einer Sortenbezeichnung gekennzeichnet sein muss,

1485 sieht das Übereinkommen vor, dass der Sortenschutzinhaber eine neue Sortenbezeichnung vorzuschlagen hat, wenn ihm oder einem ändern, der zur Benützung der Sortenbezeichnung verpflichtet ist. diese auf Grund eines altern Rechts eines Dritten untersagt wird.

3. Unterabschnitt- Recht auf Sortenschutz Artikel 9 : Grundsatz Absatz l ' Unter dem «Recht auf Sortenschutz» wird das Recht verstanden, für eine neue Sorte Schutz zu beantragen und am entsprechenden Anmeldeverfahren mitzuwirken. Dieses Recht wird grundsätzlich demjenigen zuerkannt, dem die Sorte gehört (Sorteninhaber). Das kann der Züchter sein, aber auch ein Dritter, dem vor oder nach Einreichung der Anmeldung zum Sortenschutz die Züchtung abgetreten wurde oder auf den sie durch Erbfolge übergegangen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Erfindungen des Dienstpflichtigen Artikel 332 OR und für die des Beamten Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten Anwendung finden. Inwieweit sich diese Regelung auf Züchtungen übertragen lässt, wird die Gerichtspraxis weisen müssen.

Absatz 2: Gemeinsame Züchtung führt zu gemeinsamen Schutzrechten, wobei die Artikel 646-654 ZGB über das gemeinschaftliche Eigentum anwendbar sind.

Absatz 3: Haben mehrere unabhängig voneinander eine Sorte gezüchtet, richtet sich das Recht nach der früheren oder prioritätsälteren Anmeldung. Es liegt in der Natur der Sache, dass nur ein Züchter Monopolinhaber sein kann.

Aus praktischen Gründen rriuss das Recht demjenigen zustehen, der die Sorte zuerst angemeldet hat. Kann aber der Berechtigte eine Priorität im Sinne von Artikel 11 dieses Entwurfs geltend machen, ist das Prioritäts-, nicht das Anmeldedatum in der Schweiz massgebend.

Artikel 10 : Stellung des Sortenschutzbewerbers Es kann grundsätzlich nicht Sache der den Sortenschutz erteilenden Behörde sein, die Berechtigung des Sortenschutzbewerbers im Einzelfall festzustellen. Vielmehr muss sie davon ausgehen können, dass der Anmelder der wahre Berechtigte ist.

Diese auch im Patentrecht (Art. 4 PatG) geltende Vermutung soll jedoch umgestossen werden können, wenn offenkundig ist, dass der Bewerber nicht Sortenschutzberechtigter sein kann. In diesem Fall ist eine Zurückweisung ' der Anmeldung durch das Büro für Sortenschutz angezeigt.

Selbstverständlich
bleibt es einem besser Berechtigten in jedem Fall unbenommen, eine Abtretungsklage (Art. 19 des Entwurfs) anzustrengen. Dadurch erhält er die Möglichkeit, direkt in die Stellung des unberechtigten Bewerbers im Erteilungsverfahren nachzurücken.

1486

Artikel 11 · Prioritätsrecht Absatz l (Übereink. Art. 12 Abs. l und 4): Nach Artikel 11 des Übereinkommens soll dem Züchter freistehen, wann und in welchem Verbandsstaat oder welchen Verbandsstaaten er den Schutz beantragen will. Die in den einzelnen Staaten gewährten Schutzrechte sind grundsätzlich voneinander unabhängig.

Allerdings kann der Züchter auf Grund des Prioritätsrechts den Zeitvorrang seiner früheren Anmeldung in einem ändern Verbandsstaat beanspruchen. Die Wirkung besteht darin, dass eine neue Sorte innerhalb eines Jahres seit der ersten Anmeldung in einem ändern Verbandsstaat in der Schweiz angemeldet werden kann, ohne dass die in diesem Zeitraum durch den Sorteninhaber oder Dritte im Hinblick auf die angemeldete Sorte vorgenommenen Handlungen (anderweitige Hinterlegung, Nutzung der Sorte usw.) neuheitsschädlich sein könnten.

Absatz 2 (Übereink. Art. 12 Abs. 2): Hier werden die formellen Voraussetzungen geregelt, die zu erfüllen sind, wenn ein Prioritätsrecht geltend gemacht wird. Im Interesse der Rechtssicherheit erlischt der Prioritätsanspruch, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

4. Unterabschnitt: Wirkungen des Sortenschutzes Artikel 12: Im allgemeinen Diese Vorschrift - Kernstück des Sortenschutzrechts - bestimmt den dem Patent ähnlichen Charakter des Sortenschutzes und legt den Umfang der sich aus ihm ergebenden Befugnisse und Wirkungen fest.

Absatz l (Übereink. Art. 5 Abs. 1): Hiernach erstreckt sich die Wirkung des Sortenschutzes auf bestimmte Benutzungsarten, nämlich auf die gewerbsmässige Erzeugung, das Anbieten und den gewerbsmässigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Es bleibt somit der freien Entscheidung des Schutzinhabers überlassen, wem und unter welchen Bedingungen und Auflagen er die gewerbsmässige Erzeugung und den gewerbsmässigen Vertrieb von Vermehrungsgut der Sorte gestatten will. Die Erzeugung von Vermehrungsgut für den eigenen Bedarf und der unentgeltliche Absatz von Vermehrungsgut im Rahmen der Nachbarhilfe oder bei Gefälligkeitsgeschäften werden vom Schutzrecht nicht erfasst.

Absatz 2 : Beim Vermehrungsmaterial ist zu unterscheiden zwischen generativem Vermehrungsmaterial wie Samen, Früchten usw. sowie vegetativem Vermehrungsmaterial, zu dem Pflanzen oder Pflanzenteile wie Stecklinge, Knollen, Zwiebeln usw. gehören. Durch
Samen werden z.B. Weizen, Roggen, Blumenkohl oder Zuckerrüben vermehrt. Zu den Arten die üblicherweise vegetativ vermehrt werden, gehören u.a. Rosen, Erdbeeren oder Reben. Nur bei diesen Arten gehören zum Vermehrungsmaterial auch ganze Pflanzen. Durch Samen vermehrte Pflanzen, z.B. Gemüsepflanzen, zählen dagegen nicht zum Vermehrungsmaterial.

Absatz 3 (Übereink. Art. 5 Abs. 3): Die Wirkung des Schutzrechts erstreckt sich nicht auf die Benutzungsart des «Gebrauchens»; somit ist beispielsweise die

1487 Verwendung von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zur Züchtung einer neuen Sorte frei. Diese Regelung weicht vom Patentrecht ab und soll die Schaffung neuer Sorten fördern. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass die geschützte Sorte zur gewerbsmässigen Erzeugung einer neuen Sorte immer wieder von neuem verwendet werden muss. Dies trifft vor allem bei Hybridsorten zu; denn bei diesen Sorten ist das Ergebnis der Kreuzung nicht erbbeständig, sondern die Kreuzung muss zur Erzeugung einer bestimmten Hybridsorte ständig wiederholt werden.

Artikel 13 : Regelung bei Zierpflanzen Absatz l (Übereink. Art. 5 Abs. 1): Bei Zierpflanzen hat sich ein gewisses Bedürfnis für eine Erweiterung des materiellen Schutzbereichs insoweit ergeben, als nach bisherigen Erfahrungen hier wegen des möglichen wirtschaftlichen Gewinns die Gefahr der Umgehung des Schutzrechts und des Missbrauchs besonders gross ist. Dem trägt die vorliegende Bestimmung Rechnung. Auf Grund des so erweiterten Schutzrechts kann z B. der Züchter eingreifen, wenn ein Gärtner Schnittblumen bestimmungswidrig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet. Ohne diese besondere Regelung wäre es z.B. zulässig, als Schnittblumen gekaufte Rosen in der Weise zu verwenden, dass Augen der Stiele zur Erzeugung neuer Rosenstöcke dienen und die von diesen Rosen gewonnenen Rosen als Schnittblumen auf den Markt gebracht würden.

Absatz 2 (Übereink. Art. 5 Abs. 4): In den Vertrags Verhandlungen konnten sich die Ländervertreter nicht entschliessen, das Züchterrecht bei Zierpflanzen allgemein auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis auszudehnen. Das Schutzrecht erstreckt sich auch in den in Absatz l genannten Fällen nicht auf das Endprodukt (Konsumgut) schlechthin, sondern nur soweit, als dieses unbefugterweise gewerbsmässig als Vermehrungsmaterial verwendet wird. Damit werden jedoch z.B. jene Fälle nicht erfasst, in denen Schnittblumen in der Schweiz vertrieben werden, die ohne Zustimmung des Züchters in einem Nicht-UPOVStaat erzeugt worden sind. Der Wunsch aus Kreisen der Zierpflanzenzüchter geht deshalb dahin, diese Lücke zu schliessen und den Züchterschutz vorbehaltlos bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis auszudehnen. Das Übereinkommen bietet hiezu die nötige Handhabe, wobei dieses erweiterte Schutzrecht auf
Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben, beschränkt werden kann.

Soweit wir feststellen konnten, sieht kein Verbandsstaat - mit Ausnahme von Frankreich - einen derart weitgehenden Schutz des Endprodukts vor. Wir möchten jedoch diese Möglichkeit nicht von vornherein verbauen und schlagen daher vor, uns zu ermächtigen, nötigenfalls die Ausdehnung des Schutzrechtes «gezielt», d.h. für die einzelnen Zierpflanzenarten je nach Bedarf vorzunehmen.

Ein ähnliches System kennt Frankreich, wo der Schutzumfang für die einzelnen Arten durch Dekret festgelegt wird.

1488

5. Unterabschnitt: Änderungen im Bestand des Sortenschutzes Artikel 14: Ablauf der Schutzdauer (Übereink. Art. 8) Das Übereinkommen sieht ein zeitlich begrenztes Schutzrecht vor. Die Schutzfrist beträgt danach mindestens 15 und für Sorten von Pflanzen wie Reben und Baumarten mindestens 18 Jahre. Jeder Verbandsstaat kann eine längere und für die einzelnen Pflanzenarten unterschiedliche Schutzdauer festsetzen.

Wir schlagen eine allgemeine Schutzdauer von 20 Jahren vor, die von uns wenn nötig für einzelne Arten auf bis zu 25 Jahre erstreckt werden kann. Eine ähnliche Regelung sieht das französische Sortenschutzgesetz vor.

Artikel 15: Vorzeitiges Erlöschen Absatz l · Das vorzeitige Erlöschen kann analog der Vorschrift von Artikel 15 PatG herbeigeführt werden entweder durch eine schriftliche Verzichterklärung gegenüber dem Büro für Sortenschutz oder durch Nichtbezahlung der fälligen Jahresgebühr. Nach den Erfahrungen im Patentrecht dürfte letzteres die Regel bilden.

Allfällige Rechte von Lizenznehmern sollen dem Verzicht des Sortenschutzinhabers nicht entgegen stehen und zwar auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer im Sortenschutzregister eingetragen ist. Ein solcher Verzicht betrifft lediglich das interne Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer und kann gegebenenfalls zu einem Schadenersatzanspruch des letzteren führen. Anders verhält es sich, wenn der Sortenschutz verpfändet worden ist. Hier ergibt sich aus dem dinglichen Charakter und dem Zweck der Verpfändung, dass für den rechtsgültigen Verzicht die Zustimmung des im Sortenschutzregister eingetragenen Pfandgläubigers erforderlich ist. Dies entspricht denn auch der im Patentrecht vorherrschenden Auffassung D.

Absatz 2 : Der Verzicht kann widerrufen werden, solange die Löschung noch nicht veröffentlicht worden ist.

Artikel 16: Nichtigerklärung (Übereink. Art. 10 Abs. 1) Absatz l ' Die hier aufgezählten Nichtigkeitsgründe machen den erteilten Sortenschutz rechtlich inexistent; der nichtige Sortenschutz hat überhaupt nie gegolten. Die amtliche Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigerklärung) erfolgt, auf Antrag, durch das Büro für Sortenschutz. Damit wird bewusst von der richterlichen Nichtigkeitserklärung des Patentrechts (Art. 26 PatG) abgewichen. Eine solche Regelung rechtfertigt sich unseres Erachtens deshalb, weil bei den gegebenen
Nichtigkeitsgründen im Sortenschutzrecht die Feststellung der Nichtigkeit eine überwiegend technische Aufgabe darstellt.

D So Blum/Pedrazzim, Kommentar zum BG betreffend die Erfindungspatente, 1957, Bd. I,Anm. 2 zu Art. 15.

1489 Absatz 2: Diese Bestimmung regelt das Antragsrecht. Mit dem Erfordernis eines Interessennachweises soll möglichen Missbräuchen vorgebeugt werden.

Absatz 3 : Um dem Büro für Sortenschutz zu ermöglichen, das Fehlen der Neuheit anhand eines möglichst vollständigen Materials zu überprüfen, wird dem Sortenschutzinhaber, der die Priorität aus einer ausländischen Anmeldung geltend gemacht hat, eine besondere Verpflichtung auferlegt : Er hat darüber Auskunft zu erteilen, weshalb allenfalls die ausländische Anmeldung nicht zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat. Eine analoge Regelung ist im Patentrecht vorgesehen (Art. 26 Abs. 2 PatG).

Dabei hat es die Meinung, dass über die Vernichtung eines rechtskräftig -erteilten Sortenschutzes nur in dem hier vorgeschlagenen Verfahren entschieden werden kann. In einem Verletzungsprozess kann die Rechtsbeständigkeit des Sortenschutzes nicht nachgeprüft werden.

Artikel 17: Aufliebung (Überemk. Art. 10 Abs. 2 und 3) Absatz 1: Der im Übereinkommen erwähnte Aufhebungsgrund der Nichtbezahlung von fälligen Jahresgebühren führt nach diesem Gesetz - entsprechend der Regelung im Patentrecht (Art. 15 PatG und Art. 38 PatV) - unter bestimmten Voraussetzungen zum automatischen Erlöschen des Sorterischutzes (vgl. vorne, Art. 15). Ein Widerspruch zum Übereinkommen ist darin nicht zu erblicken.

Absatz 2: Während die Nichtigerklärung das Schutzrecht von Anfang an ungültig macht (Wirkung ex timc), wird die Aufhebung erst mit der Eintragung im Sortenschutzregister wirksam (Wirkung ex mine).

6. Unterabschnitt Änderungen im Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz Artikel 18 : Übergang Diese Bestimmung regelt den Übergang des Rechts auf Sortenschutz und am Sortenschutz. Die Lizenzerteilung wird angesichts der schuldrechtlichen Natur der Lizenz von den Übertragungstatbeständen ausgeklammert und in einen besonderen Unterabschnitt verwiesen (vgl. hinten, Art. 21).

Absatz 1: Wie im Patentrecht die Erfindung, ist im Sortenschutzrecht die Züchtung eigentlicher Verkehrsgegenstand; die Verfügung über die Züchtung berührt nicht nur den erteilten Sortenschutz, sondern schon die Anmeldung zum Sortenschutz. Deshalb ist zwischen dem Recht auf Sortenschutz (im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung des Sortenschutzes) und dem Recht am Sortenschutz (im Sinne der dem Sortenschutzinhaber
zukommenden Stellung als Rechtssubjekt) zu unterscheiden.

Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz wird in Analogie zum Patentrecht (Art. 33 Abs. l PatG) als ganz oder teilweise übertragbar und vererblich erklärt. Schriftlichkeit wird bei der Übertragung nicht vorausgesetzt.

Absatz 2. Analog der im Patentrecht geltenden Regelung (Art. 33 Abs. 4 PatG), sollen gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am SortenBundesblatt 126 Jahrg Bd I

66

1490 schütz (sei es Eigentum oder z.B. nur ein Pfandrecht) entgegenstehende Rechte Dritter (Eigentum, Pfandrechte oder Lizenzen) unwirksam bleiben, wenn sie nicht im Sortenschutzregister eingetragen sind. Somit muss z.B. eine Lizenz, obschon sie ein bloss obligationenrechtliches Verhältnis unter den Vertragsparteien begründet, vom Käufer der Sorte respektiert werden, falls sie eingetragen ist.

Ebensowenig kann sich ein Pfandgläubiger über eine bestehende Lizenz hinwegsetzen, die im Zeitpunkt der Pfandbestellung bereits im Sortenschutzregister eingetragen war. Es liegt unter diesen Umständen im Interesse aller Beteiligten, Änderungen im Rechtsbestand umgehend im Register eintragen zu lassen. Eine solche Registereintragung kommt allerdings erst vom Zeitpunkt der Sortenschutzerteilung an in Frage, da ein öffentliches Register der Anmeldungen nicht vorgesehen ist.

Artikel 19 : Abtretung Absatz 1: Ist es einem Unberechtigten (z.B. einem Dritten, der sich in rechtswidriger Weise Vermehrungsmaterial einer Sorte angeeignet hat, oder dessen Rechtsnachfolger) gelungen, das Verfahren auf Erteilung des Sortenschutzes in Gang zu setzen oder gar erfolgreich abzuschliessen, muss sich der Berechtigte hiegegen wehren können. Hiezu dient ihm die Abtretungsklage, die analog der Regelung im Patentrecht (Art. 29 Abs. l PatG) schon vor der Erteilung des Sortenschutzes angehoben werden kann. Der obsiegende Kläger hat alsdann das Anmeldeverfahren grundsätzlich in dem Stand zu übernehmen, in dem es sich gerade befindet.

Absatz 2 : Die Abtretungsklage ist nur zugunsten des gutgläubigen Beklagten (Anmelders oder Sortenschutzinhabers) befristet, während sie gegen den bösgläubigen Beklagten jederzeit erhoben werden kann. Die äusserste Frist für die Einreichung der Klage gegen den gutgläubigen Beklagten beträgt in Übereinstimmung mit dem Patentrecht (Art. 31 PatG) zwei Jahre seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes. Selbstverständlich kann die Klage bereits vor der Veröffentlichung angestrengt werden.

Absatz 3: Der obsiegende Kläger erwirbt im Abtretungsprozess den Sortenschutz frei von jeder Belastung. Allfällige Rechte, wie Lizenzen oder Pfandrechte, welche der Abtretungsbeklagte zwischen Sortenschutzanmeldung und Gutheissung der Klage Dritten eingeräumt hat, fallen dahin. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die Lizenzen
im Sortenschutzregister eingetragen sind ; die allgemeine Regel von Artikel 21 Absatz 2 findet auf Abtretungsfälle nicht Anwendung.

Artikel 20: Enteignung (Übereink. Art. 9) Bei der Enteignung greift der Staat hoheitlich in die Rechte des SortenSchutzinhabers ein. Anders als bei der Zwangslizenz (vgl. hinten, Art. 22), wird aber der Inhaber nicht bloss in der freien Ausübung seines Schutzrechtes eingeschränkt, sondern das Recht als solches geht ganz oder teilweise auf den Staat

1491 über. Dieser kann beispielsweise auf den Sortenschutz verzichten, mit der Wirkung, dass dann die Sorte von jedermann benützt werden darf.

Vom Sortenschutzinhaber her gesehen, wiegt der Eingriff in die ihm eingeräumten Rechte im Falle der Enteignung ungleich schwerer als bei der Zwangslizenzierung. Sie soll daher als letztes Mittel nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich sein, nämlich dann, wenn die ungehinderte Erzeugung und der Vertrieb von Vermehrungsmaterial der Sorte zur Sicherung der Ernährung unentbehrlich sind. Es handelt sich hier um einen Fall von Eingriff im öffentlichen Interesse. Dementsprechend hat der Enteignete Anspruch auf volle Entschädigung; diese wird, falls keine gütliche Einigung zustande kommt, vom Bundesgericht festgesetzt.

Die Verweisung auf den «II. Abschnitt» des Enteignungsgesetzes soll es ermöglichen, dass neben dem Sortenschutzinhaber noch weitere Personen, z.B.

Lizenznehmer oder Pfandgläubiger, als Geschädigte auftreten.

Die Enteignung des Sortenschutzrechtes ist der Enteignung des Patentes (Art. 32 PatG) nachgebildet.

7. Unterabschnitt : Lizenzen Artikel21 : Lizenzerteilung im allgemeinen (Übereink. Art. 5 Abs. 2) Das patentrechtliche Gegenstück zu dieser Bestimmung findet sich m Artikel 34 PatG. Nachdem die Regelung des Lizenzwesens im Patentgesetz sehr knapp getroffen und damit weitgehend der Praxis und Rechtslehre überlassen worden ist, bestand kein Anlass, vorliegend über diesen Rahmen hinauszugehen. Grundsätzlich ist somit der Vertragsfreiheit der Beteiligten überlassen, wie sie die Lizenzerteilung im Einzelfall ausgestalten wollen.

Absatz 1: Die Lizenz, für deren Begründung hier keine besondere Form vorgesehen ist, erlaubt die ausschliessliche oder teilweise Benützung einer geschützten Sorte durch Dritte. Steht der Sortenschutz mehreren gemeinsam zu, so ist für die Lizenzerteilung die Zustimmung aller Berechtigter erforderlich.

Absatz 2: Gegenüber dem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz, d.h. dem eigentlichen Sortenschutzerwerber, dem Pfandgläubiger oder dem Nutzniesser, sind entgegenstehende Lizenzen nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind. Trifft dies zu, so hat der gutgläubige Erwerber solcher Rechte dem Lizenznehmer die Nutzung der geschützten Sorte nach Massgabe des Lizenzvertrages zu gestatten.
Artikel22: Zu'angslizenz (Übereink. Art. 9) i Der Begriff der Zwangslizenz findet sich nicht im Wortlaut des Übereinkommens. Ihre Erteilung an Dritte wird den Hauptfall der dort erwähnten Beschränkung der freien Ausübung des Züchterrechts darstellen (vgl. daneben die Enteignung, Art. 20 des Entwurfs). Dabei ist im Übereinkommen nicht geregelt, in

1492 welcher Form und durch welche Stelle eine solche Lizenz erteilt wird und wer darüber befindet, was als angemessene Vergütung zu betrachten ist.

Absatz l : Wenn ein Sortenschutzinhaber die Nutzung seiner Sorte grundlos verweigert oder erschwert, muss er nötigenfalls gezwungen werden können, eine angemessene Nutzung zu gestatten. Ein derartiger Zwang ist jedoch nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Diese Voraussetzung entspricht dem Übereinkommen. Andere Gründe (z.B. Nichtausnutzung oder ungenügende Ausnutzung einer für die Allgemeinheit nicht wichtigen Sorte oder Interesse eines Einzelnen an der Erzeugung oder dem Vertrieb einer Sorte) vermögen eine Zwangslizenz nicht zu rechtfertigen.

Auf Grund der Erfahrungen in ändern Staaten ist zu erwarten, dass die Zwangslizenz neben der vertraglichen Lizenz nach Artikel 21 des Entwurfs nur geringe praktische Bedeutung erlangen wird.

Absatz 2: Über die Voraussetzungen der Erteilung von Zwangslizenzen, deren Umfang und Dauer sowie die dafür zu leistende Entschädigung entscheidet - analog der Regelung im Patentrecht (Art. 40 PatG) - der Richter. Er wird auch die sonstigen Bedingungen festzulegen haben, wie z. B. die Menge des vom Sortenschutzinhaber zur Verfügung zu stellenden Vermehrungsmaterials.

Absatz 3 : Nach dieser Bestimmung soll der Richter die verlangte Lizenz unter gewissen Voraussetzungen schon nach Eingang der Klage einräumen können; damit soll Versuchen vorgebeugt werden, den Prozess in die Länge zu ziehen.

2. Abschnitt: Organisation und Verfahren für die Erteilung des Sortenschutzes

1. Unterabschnitt: Organisation und Zuständigkeiten Artikel 23: Büro für Sortenschutz Diese Vorschrift enthält die gesetzliche Grundlage des Büros für Sortenschutz. Für die Schweiz ist es unmöglich, nach den Beispielen Grossbritanniens, der Niederlande oder der Bundesrepublik Deutschland ein Amt mit einem grossen Beamtenapparat zu schaffen. Da die durch das Übereinkommen obligatorisch vorgeschriebenen Prüfungen von technisch geschultem Personal durchzuführen sind, was am besten an den der Abteilung für Landwirtschaft unterstellten landwirtschaftlichen Forschungsanstalten geschehen kann, ist es zweckmässig, das Büro für Sortenschutz dieser Abteilung anzugliedern. In Kreisen des gewerblichen Rechtsschutzes wird zwar die Auffassung vertreten, das Büro für Sortenschutz gehöre der Materie und seiner Stellung im Rechtssystem nach zum Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum. Es sei nicht zu übersehen, dass sich das Büro für Sortenschutz nicht primär mit Fragen der Sortenprüfung, d.h. mit botanischen Fragen, sondern mit rechtlichen Problemen abzugeben habe. Im Vordergrund stünden dabei im Zusammenhang mit den Sorten- und Markenbezeichnungen Probleme kennzeichenrechtlicher Natur, wie sie heute vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum routinemässig und mit grosser Erfahrung

1493 bearbeitet wurden Es sei zu befurchten, dass, wenn zwei unabhängige Dienststellen gleichartige Fragen behandelten, eine uneinheitliche Doktrin entstehe die sich für den ganzen Problemkreis nur schädlich auswirken könne Die Frage welcher Verwaltungsbehörde das Büro für Sortenschutz anzugliedern sei ist mit den interessierten Verwaltungsstellen des Bundes (Zentralstelle für Organisationsfragen, Amt für geistiges Eigentum, Personalamt) wiederholt eingehend geprüft worden Gestutzt darauf besteht die einhellige Auffassung, dass aus organisatorischen personellen und finanziellen Gründen einer Zuordnung zur Abteilung für Landwirtschaft der Vorzug zu geben ist Insbesondere setzt der Sortenschutz eme enge Zusammenarbeit von agrotechmschen Spezialisten der Forschungsanstalten mit dem mit der Materie m direkter Beziehung stehenden juristischen Sachbearbeiter des Büros voraus Da die Forschungsanstalten und die Abteilung für Landwirtschaft einerseits und das Amt für geistiges Eigentum anderseits verschiedenen Departementen angehören waren die Voraussetzungen für eine solche Zusammenarbeit nur ungenügend gegeben In diesem Zusammenhang durfte schhesshch auch die Feststellung \ on Interesse sein, dass sich m den derzeitigen UPOV-Staaten durchwegs die für die Landwirtschaftsfragen zustandigen Ministerien und nicht die Patentamter federführend mit dem Sortenschutz befassen Selbstverständlich wird das Büro aus den Erfahrungen des Amtes für geistiges Eigentum Nutzen ziehen können Dieses Amt wird gegebenenfalls auch seine administrativen und technischen Einrichtungen zur Verfugung stellen und möglicherweise gewisse Kontrollfunktionen auf dem Gebiet der Gebuhren übernehmen Hierüber werden die Ausfuhrungsbestimmungen Näheres enthalten müssen In diesem Sinne haben wir auch am 22 August 1967 eine Kleine Anfrage Slatti beantwortet Unter den gegebenen Umstanden durften die Aufgaben des Büros vorerst durch einen Juristen als Chef und eine Sekretärin, welche die offiziellen Sprachen des Verbandes beherrscht, bewältigt werden können In der Folge musste aber je nach Ausdehnung des Schutzes auf weitere Sorten im Rahmen der Mehreinnahmen aus den Schutzgebuhren mit einer schrittweisen Personalvermehrung gerechnet werden (vgl zu dieser Frage auch Zrff 4 hinten) Das Verfahren vor dem Büro für Sortenschutz wie auch das
Sortenprufungsverfahren nach Artikel 24 des Entwurfs richtet sich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Bundesgesetz vom 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (AS 1969 737) Artikel 24 Prufungsstelle (Uberemk Art 7) In Artikel 7 des Übereinkommens wird der Grundsatz festgelegt, dass die Erteilungsbehorde das Schutzrecht erst nach einer Prüfung der m Artikel 6 aufgeführten Voraussetzungen gewahren darf Auf diese Weise soll von vornherein verhindert werden, dass mchtrechtsbestandige Schutzrechte entstehen Der Prufungsumfang und die Dauer sind abhangig von der jeweiligen Art der die Sorte

1494 angehört; somit wird in der Regel die Prüfung bei Sorten mit vegetativer Vermehrung weniger lang dauern als bei Sorten mit generativer Vermehrung.

Absatz l : Mit der Durchführung der Prüfungen auf Neuheit, hinreichende Homogenität und Beständigkeit der Sorte werden die Forschungsanstalten betraut. Dabei wird die Möglichkeit offengelassen, gewisse Prüfungen auf internationaler Ebene durchzuführen, um die einzelnen Verbandsstaaten finanziell zu entlasten. Die Aufteilung der Prüfungen unter die Forschungsanstalten Lausanne, Zürich-Reckenholz und Wädenswil wird nach Arten vorzunehmen sein. Eine solche Übernahme neuer Pflichten bedingt den Einsatz entsprechendef Mittel. Da die Forschungsanstalten praktisch über keine Reserven verfügen, wird es nicht zu umgehen sein, sie für die Zwecke des Sortenschutzes mit zusätzlichem Personal (insbesondere Wissenschaftern und Technikern), Terrain für Versuchsanlagen und allenfalls Gebäuden auszustatten.

Falls die Forschungsanstalten selber als Züchter auftreten, muss die Prüfung selbstverständlich anderswo durchgeführt werden. Das Büro für Sortenschutz trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen.

Absatz 2: Die Prüfungsstelle soll, soweit es angezeigt erscheint, mit Zustimmung des Büros für Sortenschutz sachkundige Dritte, z.B. private Firmen und Organisationen, beiziehen können, was sich vor allem bei der Prüfung von Zierpflanzen vorteilhaft auswirken dürfte. Auch muss ihr ermöglicht werden, auf die Ergebnisse ausländischer Prüfungen abzustellen, falls die betreffende Züchtung bereits im Ausland angemeldet worden ist und das ausländische Prüfungsverfahren den schweizerischen Anforderungen entspricht.

Artikel 25: Beschwerdeinstanz Würde sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richten, könnten sämtliche Verfügungen des Büros für Sortenschutz an das Volkswirtschaftsdepartement und in zweiter Instanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden; ebenso Hesse sich ein direkter Weiterzug an das Bundesgericht - unter Ausschaltung des Departements - vorsehen (Art. 98 Bst. c OG).

Nach unserem Vorschlag dagegen ist gegen Verfügungen des Büros für Sortenschutz, soweit sie die Schutzfähigkeit einer Sorte im Sinne von Artikel 5 betreffen, die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung
des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum zulässig, die endgültig entscheidet. Diese in Anlehnung an das Patentrecht konzipierte Regelung, geht auf eine Anregung der Schweizergruppe der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz sowie des Verbandes Schweizerischer Patentanwälte zurück. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass die auf dem Spezialgebiet des Sortenschutzes zu treffenden Entscheidungen besondere Fachkenntnisse voraussetzen. Das Bundesgericht hat diese Lösung als zweckmässig bezeichnet.

Gegen andere Verfügungen des Büros, als solche über die Schutzfähigkeit einer Sorte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

1495 Das entspricht dem geltenden Patentrecht, wo - auch bei der amtlichen Vorprüfung - Verfügungen administrativer Natur, wie z.B. die Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen oder wegen Fristversäumnis Art. 62 und 63 PatV 2), mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten sind.

Somit wird u. a. auch die Beurteilung strittiger Fragen der Sortenbezeichnung in die Zuständigkeit des Bundesgerichts und nicht der Beschwerdeabteilung des Amtes für geistiges Eigentum fallen.

Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz richtet sich gemäss Entwurf nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Da es sich bei der Beschwerdeabteilung um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Artikel l Absatz 2 Buchstabe ddes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren handelt, gelangt insbesondere dieses Gesetz zur Anwendung.

2. Unterabschnitt: Anmeldung und Prüfung der Sorte Artikel 26: Form und Zeitpunkt der Anmeldung Bei der Anmeldung einer Sorte sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die zweckmässigerweise durch Verordnung näher festgelegt werden. Dabei ist etwa an eine Angabe der wesentlichen Merkmale der Sorte, den Vorschlag für eine Sortenbezeichnung sowie Hinweise auf den Züchter, falls dieser nicht mit dem Anmelder identisch ist, zu denken. Vermehrungsmaterial der Sorte braucht mit der Anmeldung noch nicht vorgelegt zu werden (vgl. hinten Art. 30 Abs. 2).

Die Anmeldung kann erst dann als rechtsgültig hinterlegt betrachtet werden, wenn die entsprechenden Unterlagen beigebracht sind und die Anmeldungsgebühr bezahlt ist.

Artikel 27: Beanstandungsverfahren Das Büro für Sortenschutz prüft zunächst nur, ob die Anmeldung vollständig ist und den Formerfordernissen genügt. Trifft dies nicht zu, weist es sie unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück. Das schliesst nicht aus, dass weitere Beanstandungen auch im späteren Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden können; beispielsweise wenn sich herausstellt, dass die vorgeschlagene Sortenbezeichnung mit einer in einem ändern Verbandsstaat eingetragenen Sortenbezeichnung kollidiert (vgl. Art. 6).

Nicht fristgerecht behobene Mängel führen grundsätzlich zur Zurückweisung der Anmeldung.

Artikel 28 : Bekanntmachung der Anmeldung Diese Bestimmung sieht eine dem Artikel 98 des Patentgesetzes analoge Bekanntmachung des Gesuchs
vor. Wie im Patentrecht, ist der wesentliche Inhalt zu veröffentlichen, der durch das Gesetz noch näher umschrieben wird. Dies allerdings bloss im Sinne einer Mindestanforderung, über die nötigenfalls hinausgegangen werden kann.

1496 Nachträgliche Änderungen, die den bekanntgemachten Inhalt betreffen, sind ebenfalls zu veröffentlichen, z.B. die Anmeldung einer neuen Sortenbezeichrmng.

Artikel 29: Einwendungen Absatz 1: Mit dieser in Anlehnung an Artikel 101 des Patentgesetzes geschaffenen Bestimmung soll die unberechtigte Erteilung eines Schutzrechts und die Festsetzung einer unzulässigen Sortenbezeichnung von vornherein verhindert werden. Wir haben den Ausdruck «Einwendung» dem im Patentgesetz verwendeten Ausdruck «Einspruch» vorgezogen, weil er unseres Erachtens der rechtlichen Natur und dem Zweck dieses Instituts besser entspricht. Danach kann schon während des Erteilungsverfahrens jeder das Büro für Sortenschutz auf Tatsachen aufmerksam machen, die der Sortenschutzerteilung entgegenstehen und dem Büro möglicherweise nicht bekannt sind; z.B. der vorherige gewerbsmässige Vertrieb von Vermehrungsmaterial der Sorte durch den Sorteninhaber oder das Vorhandensein anderer Sorten, von denen sich die angemeldete Sorte nicht hinreichend unterscheidet. Mit einer Einwendung kann aber auch auf Umstände hingewiesen werden, die der Eintragung der Sortenbezeichnung hinderlich sind; beispielsweise auf die Verwechselbarkeit der Sortenbezeichnung mit einer ändern Sortenbezeichnung oder auf die Gofahr einer sonstigen Irreführung durch die Sortenbezeichnung.

Absatz 2: Die Einwendungen können nur auf die im Gesetz genannten Gründe gestützt werden. Daher wäre der Einwand nicht zulässig, der Sortenschutzbewerber sei nicht Sortenschutzberechtigter im Sinne von Artikel 9. Wer ein besseres Recht an der Sorte geltend machen will, muss den Klageweg beschreiten.

Absatz 3: Im Interesse eines klaren und zweckmässigen Verfahrens ist dem Sortenschutzbewerber die Möglichkeit einzuräumen, zu den erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen. Er soll sich darüber aussprechen, ob er an der Anmeldung festhalten, diese ändern oder sie allenfalls zurückziehen will.

Über die Einwendungen wird nicht besonders entschieden. Ihre Würdigung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Büros, bzw. der Prüfungsstelle. Sie findet ihren Niederschlag im Entscheid über die Erteilung des Sortenschutzes. Einwendungen können gegebenenfalls auch Anlass zu einer Beanstandung im Sinne von Artikel 27 geben. Diese verpflichtet den Bewerber, einen festgestellten Mangel in seiner Anmeldung
zu beheben, ansonst ihm deren Zurückweisung droht.

Unter Umständen wird derjenige, der eine Einwendung erhoben hat, als beschwerdelegitimierter Dritter gegenüber der Verfügung über den Sortenschutz betrachtet werden können (Art. 48 VwVG).

Artikel 30: Sortenprüfung Diese Bestimmung regelt die Rechte und Pflichten des Sortenschutzbewerbers im Rahmen der Sortenprüfung. Der Bewerber hat der Prüfungsstelle insbe-

1497 sondere das erforderliche Vermehrungsmatenal zur Verfugung zu stellen Entsprechend dem Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens wird dem Anmelder, der sich auf die Priorität beruft, nach Ablauf der Pnoritatsfrist eine Frist von vier Jahren eingeräumt, um Vermehrungsmaterial \orzulegen Diese Erleichterung soll es insbesondere ermöglichen, eine Sorte im Inland zu erproben, bevor der Prufungsstelle das erforderliche Material vorgelegt wird AI tikelSl Erteilung des Soi tensc/nitzes Die Prufungsstellen treffen selber keine verbindlichen Entscheide über die Schutzfahigkeit der von ihr geprüften Sorten Sie erstatten dem Büro für Sortenschutz lediglich Gutachten Diese durften jedoch in der Regel vom Büro ohne weiteres übernommen und zum Bestandteil seiner Verfugung gemacht werden Der Schutz entsteht durch Eintragung im Sortenschutzregister Der Beweiber erhalt als Schutztitel einen Auszug aus dem Register den Sortenschutzschem Dieser dient ihm als Beweis für den erteilten Sortenschutz Dann ist aber nicht etwa eine Gewährleistung des Bundes m dem Sinne zu erblicken dass dieser eine Garantie für das Vorhandensem einer schutzfahigen Sorte übernehmen wurde Eine solche wäre auch mit der Zulassung der Nichtigerklaiung (vgl vorne, Art 16) umerembar Auf diese kann aber nicht verzichtet werden weil der Entscheid über die Neuheit einer Sorte unter Umstanden auf Grund eines Sachverhaltes getroffen werden muss der sich nachtraglich als unvollständig erweist 3 Unter abschnitt Sortenschutzregister Vei offenthchungen und Gebuhren AI nkel32 Inhalt des Soi tenschutzregisters Absatz l Diese Vorschrift enthalt den Katalog jener Angaben, die im Sortenschutzregister von Gesetzes wegen einzutragen sind Er kann durch die Ausfuhrungsbestimrmmgen noch ergänzt werden, soweit sich hiefur ein Bedürfnis zeigen sollte (vgl die ebenfalls nicht abschhessende Aufzahlung in Art 60 Abs l PatG) Absatz 2 Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes (Art 14-17) sowie im Recht am Sortenschutz Dazu gehören die Abtretung und die Einräumung beschrankter dinglicher Rechte, wie Verpfandung und Bestellung einer Nutzmessung Diesen Rechten sind bezüglich Emtragungsfahigkeit die Lizenzen gleichzustellen Einzelheiten werden durch Verordnung zu regeln sein (vgl für das Patentrecht Art 51 PatV l und 80 PatV 2) Absatz 3 Die
Beschreibung einer neuen Sorte kann es unter Umstanden notwendig machen, die Beschreibung einer bereits eingetragenen Sorte zu erganzen, insbesondere dann, wenn sich letztere über gewisse Sortenmerkmale ausschweigt Da damit eine Einschränkung des Schutzumfanges verbunden sein kann, ist es angebracht, den Sortenschutzinhaber vorher zu benachrichtigen Es ginge aber zu weit, eine amtliche Ergänzung der Sortenbeschreibung nur mit seinem Einverständnis zuzulassen, wie dies im Vernehmlassungsverfahren aus

1498 Kreisen des gewerblichen Rechtsschutzes verlangt worden ist. Da eine solche Ergänzung ohnehin formell verfügt werden muss, ist der Rechtsschutz des betroffenen Sortenschutzinhabers gewährleistet.

Artikel 33:

Veröffentlichung

Nachdem die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen ist, erscheint es folgerichtig, auch die Eintragungen im Sortenschutzregister zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit hat Anspruch darauf, über das Schicksal einer veröffentlichten Anmeldung orientiert zu werden (vgl. für das Patentrecht Art. 61 PatG).

^Artikel 34 : Öffentlichkeit

des Registers

Die ungehinderte Einsichtnahme in das Sortenschutzregister ist für jedermann gewährleistet. Allerdings wird - wie im Patentrecht (Art. 57 Abs. 3 PatV l und Art. 86 Abs. 3 PatV 2) - die Einsichtnahme gebührenpflichtig erklärt.

Registerunterlagen sind dagegen - mit Ausnahme des Prüfungsberichtes vertraulich ; sie können grundsätzlich nur mit Einwilligung des Sortenschutzinhabers eingesehen werden. Vorbehalten bleibt das Recht auf Akteneinsicht desjenigen, der Einwendungen nach Artikel 29 gemacht hat, falls ihm Parteistellung im Verfahren zuerkannt wird (Art. 26 ff. VwVG).

Artikel35: Aktenaufbewahrung Diese Bestimmung ist Artikel 65 PatG nachgebildet. Mit Absicht wird jedoch hier von der Aufbewahrung im Original oder in «Wiedergabe» gesprochen (im PatG ist von «Abschrift» die Rede), womit beispielsweise auch die Aufnahmen auf Mikrofilm erfasst werden.

Artikel 36: Gebühren Absatz l : Es sind drei Hauptkategorien von Gebühren vorgesehen, nämlich - analog dem Patentrecht (Art. 41 und 42 PatG) - eine Anmeldungsgebühr sowie Jahresgebühren, die auf die dort geltenden Ansätze abgestimmt werden sollen ; dazu kommt als Besonderheit des Sortenschutzgesetzes eine Prüfungsgebühr.

Absatz 2: Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Bezahlung sind im Gesetz z.T. bereits umschrieben: Wird die Anmeldungsgebühr nicht gleichzeitig mit der Anmeldung der Sorte bezahlt, so ist das Büro für Sortenschutz berechtigt, das Gesuch zurückzuweisen (Art. 26). Unterbleibt die rechtzeitige Bezahlung der Jahresgebühren, so führt dies zum vorzeitigen Erlöschen des Sortenschutzes (Art. 15 Abs. l Bst. o). Daraus ist abzuleiten, dass die nicht rechtzeitige Entrichtung der Prüfungsgebühren grundsätzlich die Einstellung der Sortenprüfung zur Folge haben muss. Näheres wird durch Verordnung zu regeln sein.

1499 Die Gebühren sind im weiteren so anzusetzen, dass damit die tatsächlichen Aufwendungen der Verwaltungsstellen gedeckt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Prüfungsgebühren. Aus administrativen Gründen wird man jedoch wie dies andere Länder auch getan haben - auf eine detaillierte Kostenrechnung verzichten und einen die durchschnittlichen Kosten deckenden jährlichen Pauschalbetrag festsetzen müssen, der je nach Prüfungsaufwand für einzelne Pflanzenarten verschieden sein kann.

Absatz 3. Es empfiehlt sich, im Gesetz selber nur die Grundsätze der Gebührenerhebung festzulegen, die weitere Ausgestaltung der Gebührenordnung aber dem Bundesrat überlassen. Eine solche Regelung erleichtert die Anpassung der Gebühren an veränderte Verhältnisse.

Sie kommt insbesondere auch den Bestrebungen innerhalb der UPOV entgegen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten erhobenen Prüfungsgebühren gegenseitig anzugleichen. Dies erscheint unumgänglich, wenn gemeinsame Prüfungsmassnahmen ernsthaft ins Auge gefasst werden sollen.

3. Abschnitt: Zivilrechtlieher Schutz 1. Unterabschnitt: Ansprüche Artikel 37 : Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzklage Die Regelung der Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des Sortenschutzinhabers für den Fall, dass sein Sortenschutzrecht verletzt oder die ihm zustehende Sortenbezeichnung von unbefugten Dritten benützt wird, ist den Artikeln 72 und 73 PatG nachgebildet. Artikel 37 befasst sich ausschliesslich mit Ansprüchen des Sortenschutzinhabers nach Erteilung des Sortenschutzes. Ein vorheriger Schutz ist im nachfolgenden Artikel vorgesehen.

Absatz 1: Klagen kann, wer in seinen Rechten aus dem erteilten Sortenschutz oder an der eingetragenen Sortenbezeichnung bedroht oder verletzt ist.

Der Sortenschutzinhaber hat die Wahl, je nach den Umständen des Falles entweder auf Beseitigung der Folgen bereits begangener Handlungen oder auf Unterlassung beabsichtigter Störungen oder auf beides zusammen zu klagen. Diese Klagen setzen, im Gegensatz zur Schadenersatzklage, kein Verschulden des Beklagten voraus.

Absatz 2 : Hat ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu einer Schädigung des Sortenschutzinhabers geführt, so steht diesem ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Die Bemessung des Schadenersatzes richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des OR, ohne dass dies im
Gesetz ausdrücklich gesagt werden müsste. Dies gilt ebenfalls für die Verjährung der Schadenersatzforderung, die nach Artikel 60 Absatz l OR eintritt mit dem Ablauf «eines Jahres von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet».

Nach den meisten kantonalen Prozessordnungen wird vom Kläger die Angabe des Streitwertes verlangt ; wird dieser zu hoch beziffert, so kann dies für den

1500 Kläger Kostenfolgen haben, wird er zu tief angesetzt, so geht er für den Mehrbetrag leer aus. Nun wird aber gerade auf dem Gebiet des Sortenschutzes der Geschädigte vielfach ausserstande sein, seine Schadenersatzforderung von vornherein genau zu beziffern, weil er das Ausmass des Schadens nicht zu überblicken vermag. Es wäre unbillig, ihn die Folgen dieser unverschuldeten Unkenntnis tragen zu lassen. Deshalb wird hier bestimmt, dass der Kläger den Wert seines Klageanspruchs nicht ziffernmässig zu nennen braucht. Immerhin wird man von ihm die tatsächlichen Behauptungen und Beweisangebote erwarten dürfen, welche es dem Richter erst ermöglichen, ein Beweisverfahren über die Schadenshöhe durchzuführen.

Artikel 38 · Klagerecht vor Erteilung des Sortenschutzes Absatz l : Die Klage auf Unterlassung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes wird hier dem Sortenschutzbewerber bereits vor Erteilung des Schutzrechtes zugestanden ; allerdings muss er dem Gegner angemessene Sicherheit leisten.

Diese Regelung entspricht zwar jener des Patentrechts (Art. 73bls Bst. a PatG) ; doch kann man sich fragen, ob dadurch nicht ein vorläufiger Sortenschutz begründet wird, wie ihn Artikel 7 des Übereinkommens grundsätzlich ausschliesst. Diese Vorschrift besagt nämlich ausdrücklich, dass der Schutz erst nach der Prüfung der neuen Sorte gewährt werden darf. Immerhin erlaubt Absatz 3 den Verbandsstaaten schon vor dem Entscheid über den Schutz einer Sorte Vorkehren gegen den Missbrauch durch Dritte zu treffen (z.B. gegen den Dieb, der sich Vermehrungsmaterial der angemeldeten Sorte angeeignet hat und dieses in rechtswidriger Weise verwertet). Wir ziehen daraus den Schluss, dass sich die vorliegende Bestimmung im Rahmen des Übereinkommens bewegt.

Absatz 2 : Wie nach dem Patentgesetz (Art. 73bis Bst. b PatG), kann dagegen die Schadenersatzklage erst nach Erteilung des Sortenschutzes erhoben werden.

Wenn auch dem Beklagten zuzumuten ist, weitere Handlungen einzustellen, bis feststeht, ob der Sortenschutz erteilt oder verweigert wird, wäre es doch kaum angängig, ihn zu Schadenersatzleistungen zu verhalten, auf die Gefahr hin, dass der Sortenschutz gar nicht zustande kommt. Jedoch soll nach Erteilung des Sortenschutzes der Ersatzanspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anmeldung geltend gemacht werden
können, d.h. auf jenen Zeitpunkt, ab welchem die Anmeldung und damit der Ausschliesslichkeitsanspruch des Anmelders auf die betreffende Sorte als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen.

Artikel 39: Feststellungsklage Die Feststellungsklage dient - wie die Leistungsklage - der Verwirklichung des materiellen Rechts. Sie ist daher materiellrechtlicher und im Bereich des Bundesprivatrechts eidgenössischer Natur (BGE 77II344). Hier besteht auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Gesetzen und unabhängig von den kantonalen

1501 Zivilprozessordnungen ein allgemeiner Anspruch auf Rechtsschutz durch Feststellung. Trotzdem empfiehlt es sich, die Feststellungsklage gesetzlich zu verankern, wie dies auch im Patentrecht der Fall ist (Art. 74 PatG).

Ganz allgemein kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Rechtsverhältnisses geklagt werden.

Von einer Aufzählung einzelner Tatbestände wurde abgesehen, da sich die möglichen Schwerpunkte heute noch zu wenig überblicken lassen. Im Vordergrund dürfte die Klage des Sortenschutzinhabers auf Feststellung einer widerrechtlichen Benutzung seiner Sorte durch den Beklagten stehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach vorherrschender Auffassung ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn der Kläger in der Lage wäre, auf Leistung, z. B. auf Schadenersatz, zu klagen und die Leistungsklage den Inhalt der Feststellungsklage miterfasst (sog. Subsidiarität der Leistungsklage).

Artikel 40: Wahrung des Produktions- oder Geschäftsgeheimnisses Diese Vorschrift findet ihr Vorbild m Artikel 68 PatG. Es soll damit namentlich verhindert werden, dass auf dem Wege einer Verletzungsklage Einblick in die Arbeits- und Vermarktungsmethoden, Kundenverzeichnisse usw. des Gegners gewonnen wird, auf deren Kenntnis der Kläger keinerlei Anrecht hat.

Auf Grund von Absatz 2 wird der Richter den Kläger beispielsweise von der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Beklagten oder von der Teilnahme an einem Augenschein ausschliessen können.

Artikel 41 : Gerichtsstand Absatz l : Die Gerichtsstandsvorschrift gilt für alle im Gesetz vorgesehenen selbständigen Zivilklagen, also Klagen auf Lizenzerteilung (Art. 22), Abtretungsklagen (Art. 19), Unterlassungs-, Beseitigungs-und Schadenersatzklagen (Art. 37) sowie Feststellungsklagen (Art. 39). Es liegt im Interesse der Rechtsuchenden, für diese Fälle den Gerichtsstand im Gesetz zu regeln. Die Möglichkeit, den Zivilanspruch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, bleibt nach Massgabe der kantonalen Strafprozessordnung vorbehalten.

Als allgemeiner Gerichtsstand wird der schweizerische Wohnsitz des Beklagten anerkannt.

Absatz 2 · Fehlt es an einem schweizerischen Wohnsitz des Beklagten, so wird - analog dem Patentrecht (Art. 75 PatG) - unterschieden zwischen den Fällen, wo
der Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber gegen einen Dritten klagt, und den Fällen, wo ein Dritter gegen den Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber klagt. Tritt der Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber als Kläger auf, so hat er die Wahl zwischen dem Gerichtsstand am Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder am Ort, wo der Erfolg eingetreten ist. Auf diese Weise wird z.B. der Sortenschutzinhaber einen Dritten, der im Ausland widerrechtlich Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt hat und nun

1502 zum gewerbsmässigen Vertrieb in die Schweiz einführt, am schweizerischen Bestimmungsort der Ware belangen können. Die Vollstreckbarkeit des schweizerischen Urteils am ausländischen Wohnort des Beklagten hängt dann allerdings von ändern Vorschriften ab.

Will ein Dritter gegen den Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber klagen, ist der Richter am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, falls die Vertreterbestellung gelöscht ist, der Richter am Sitz des Büros für Sortenschutz zuständig. Dadurch, dass auf den Geschäftssitz des Vertreters abgestellt wird, soll den Fällen Rechnung getragen werden, wo Wohnsitz und Geschäftssitz nicht zusammenfallen, sondern in zwei verschiedenen Kantonen liegen ; dies in der Meinung, dass sich der Geschäftssitz des Vertreters in der Regel in einem Kanton befindet, dessen zuständiges Gericht die grössere Erfahrung in Sortenschutzstreitigkeiten hat (so auch Art. 75 Abs. l Bst. b PatG).

Absatz 3: Wenn gleichzeitig mehrere Orte in Betracht fallen, so soll der Richter zuständig sein, bei welchem die erste Klage anhängig gemacht wurde.

Artikel 42 : Einzige kantonale Instanz Für Klagen aus diesem Gesetz haben die Kantone ein als einzige kantonale Instanz zuständiges Gericht, z.B. das kantonale Handelsgericht zu bezeichnen.

Gleich wie im Patentrecht (Art. 76 PatG), wird damit ausgeschlossen, dass die Kantone ihre Gerichte erster Instanz als einzige kantonale Gerichtsstelle bezeichnen, wobei dann deren Urteile unter Umgehung der oberen kantonalen Instanzen direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten. Nur ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Gericht besitzt die nötige Erfahrung, die Voraussetzung für eine sachkundige Beurteilung von Sortenschutzstreitigkeiten ist.

2. Unterabschnitt: Vorsorgliche Massnahmen (Art. 43-47) Das Bundesgesetz vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält in den Artikeln 9-12 eingehende Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen im Zivilprozess. Es besteht kein Anlass, auf dem Gebiet des Sortenschutzes von den im UWG aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, es sei denn, die Besonderheiten der Materie würden dies erfordern. Solche Ausnahmen wurden in Übereinstimmung mit dem Patentrecht (Art. 77-80 PatG) vorgesehen.

Sie betreffen insbesondere die Frist zur Einleitung der ordentlichen Klage, die nach Artikel 45 auf höchstens 60 Tage angesetzt wurde (so auch Art. 77 Abs. 4 PatG); dies mit Rücksicht darauf, dass ein grosser Teil der Schutzrechte an Ausländer gehen dürfte, welche für eine ausreichende Instruktion ihres Prozessvertreters eine etjvvas längere Frist als nur 30 Tage benötigen. Ein weiterer Unterschied zum UWG betrifft die Haftung desjenigen, der um die vorsorgliche Massnahme nachgesucht hat, für den Fall, dass ihr kein materiell-rechtlicher Anspruch zugrunde lag. Der entsprechende Artikel 46 ist dem Artikel 80 PatG nachgebildet.

1503 4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz Artikel 48 : Sortenschutzverletzungen Diese Vorschrift gewährt in Anlehnung an die Regelung des Patentgesetzes (Art. 81 PatG) strafrechtlichen Schutz gegen Eingriffe in das Sortenschutzrecht.

Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Täter das Sortenschutzrecht verletzt, ohne hiezu gesetzlich oder vertraglich berechtigt zu sein.

Absatz l : Die hier umschriebenen Straftatbestände entsprechen den Verhaltensnormen der Artikel 12 und 13 des Entwurfs. Die Strafe ist Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse. Deren Höchstbetrag ist nach Artikel 48 StGB 40 000 Franken. Dabei ist der Richter an diese Limite nicht gebunden, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. Die Möglichkeit einer Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse ergibt sich aus Artikel 50 Absatz 2 StGB und braucht daher nicht besonders erwähnt zu werden.

In Übereinstimmung mit dem Patentrecht wird die Strafverfolgung von einem Antrag des Verletzten abhängig gemacht. Es wird Sache des Richters sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob neben dem Sortenschutzinhaber z.B. auch der, Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz antragsberechtigt sein soll.

Absatz 2. Im Gegensatz zum Patentgesetz soll auch die fahrlässige Begehung der Tat erfasst werden. Als Strafe ist Busse vorgesehen. Da von einer Begrenzung nach oben abgesehen wird, greift automatisch der nach Artikel 106 StGB zulassige Höchstbetrag von 5000 Franken Platz.

Selbstverständlich gilt auch für die fahrlässig begangene Tat, dass sie nur auf Antrag verfolgt wird.

Absatz 3 : Die Antragsfrist wurde - abweichend von Artikel 29 StGB, aber in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 2 PatG - auf sechs Monate festgesetzt.

Die für das Patentrecht massgebende Überlegung, dass insbesondere den ausländischen Schutzrechtinhabern genügend Zeit für die Instruktion ihres schweizerischen Vertreters eingeräumt werden müsse, ist auch hier stichhaltig.

Artikel 49. Sortenberühmung und andere Übertretungen Diese Vorschrift enthält eine Reihe von Übertretungstatbeständen einschliesslich einer Generalklausel (Sortenberühmung, Nichtbenutzen oder missbräuchliches Benutzen einer Sortenbezeichnung sowie weitere Verstösse gegen das Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften), die mit Busse geahndet werden sollen. Der Höchstbetrag, der hier nicht genannt zu werden braucht, beträgt nach Artikel 106 StGB 5000 Franken. Da nur das vorsätzlich begangene Delikt erfasst werden soll, muss dies mit Rücksicht aul AI tikel 333 Absatz 3 StGB ausdrücklich erwähnt werden. In Absatz 2 werden Versuch und Gehilfenschaft ebenfalls unter Strafe gestellt; dies im Gegensatz zur Patentberühmung gemäss Artikel 82 PatG.

1504

Artikel 50: Vorbehalt von Vorschriften Ein Hinweis auf die besonderen Vorschriften des StGB im Sinne einer Kollisionsnorm empfiehlt sich, da Konkurrenzverhältnisse, beispielsweise zwischen Sortenberühmung und Betrug, denkbar sind.

Artikel 51: Einziehung von Gegenständen Die Vorschrift lehnt sich an den Artikel 58 StGB an. Die Frage der Zerstörung oder der Verwertung eingezogener Gegenstände sowie die weitere Frage, wie der Verwertungserlös zu verwenden sei, brauchen hier nicht besonders geregelt zu werden. Artikel 60 Absatz l StGB lässt eine allfällige Verwendung zugunsten des Geschädigten nach freiem richterlichem Ermessen zu.

Artikel 52 : Strafverfolgung Nach Artikel 247 Absatz l des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege verfolgen und beurteilen die kantonalen Behörden die Bundesstrafsachen, für die sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesrat überweist. Um im vorliegenden Fall eine entsprechende Kompetenz zu begründen, ist daher eine ausdrückliche Vorschrift notwendig.

Auf eine besondere Gerichtsstandvorschrift wurde verzichtet. Somit sind nach Artikel 346 Absatz l StGB die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat begangen wurde oder, wenn dieser im Ausland liegt, die Behörden des Ortes, an welchem der Erfolg eingetreten ist.

Die Pflicht, die Strafurteile einzusenden (vgl. Art. 85 Abs. 2 PatG), wird in dem alle fünf Jahre neu zu erlassenden Bundesratsbeschluss über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (zuletzt vom 9. Jan. 1970, AS 1970 61) zu regeln sein oder kann nötigenfalls in der Vollzugsverordnung verankert werden.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 53 : Änderung bisherigen Rechts Artikel 132 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) wird hier so angepasst, dass auch für Pflanzenzüchtungen gilt, was Artikel 132 für die Verwertung von Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten bestimmt.

Im weiteren bedingt die in Artikel 25 Absatz l des Entwurfs vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Generalklausel der Artikel 97 ff. OG, dass Artikel 100 OG ergänzt wird, der nebst den Artikeln 99, 101 und 102 OG die Fälle aufzählt, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. An sich wäre denkbar, statt der ohnehin langen Liste von Artikel 100 OG einen neuen Buchstaben n anzufügen, den Buchstaben i betreffend Erfindungspatente entsprechend zu ergänzen. Dies zumal auf beiden Gebieten die

1505 Beschwerdeabteilung des Amtes für geistiges Eigentum zuständig sein soll. Wir haben jedoch die erste Variante vorgezogen.

Artikel 54 : Schutz bekannter Sorten Absatz l : Artikel 5 Absatz 3 schliesst grundsätzlich aus, dass Sortenschutz für Sorten erteilt wird, die im Zeitpunkt der Anmeldung mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers bereits in der Schweiz angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden sind. Das hätte die stossende Folge, dass kurz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den schweizerischen Markt gebrachte neue Sorten keinen Schutz finden würden. Deshalb ist für diesen Fall eine Übergangsregelung vorgesehen. Dazu bietet Artikel 35 des Übereinkommens Hand, indem er den einzelnen Verbandsstaat ausdrücklich ermächtigt, das Erfordernis der Neuheit für Sorten, die bei Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat bereits vorhanden, aber erst kurz zuvor gezüchtet worden sind, einzuschränken.

Nach der vorliegenden Regelung können Sorten, die nicht seit mehr als vier Jahren in der Schweiz angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden sind, noch während einer Übergangszeit von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtswirksam zum Sortenschutz angemeldet werden. Allerdings verkürzt sich dann die Dauer des gewährten Sortenschutzes um die Zahl der vollen Jahre, die seit dem Zeitpunkt, in welchem die Sorte in der Schweiz erstmals angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden ist, bis zu ihrer Anmeldung verstrichen sind.

Absatz 2 : Die gleiche Regelung drängt sich sinngemäss für Sorten auf, die einer Art angehören, welche erst in einem späteren Zeitpunkt in das Verzeichnis der geschützten Arten aufgenommen werden. Die Inhaber solcher Sorten befinden sich in einer Lage, die der in Absatz l geschilderten vergleichbar ist.

Artikel 55: Vollzug Hier wird der Bundesrat zum Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften auch auf jenen Gebieten ermächtigt, wo ihm diese Befugnis nicht bereits durch Sondervorschrift (z.B. Art. 5 Abs. l, 13 Abs. 2, 14, 36 Abs. 3) erteilt ist.

Artikel 56: Fachausschussfür Sortenschutz Fachausschüsse aus Vertretern der Verwaltung, der Wissenschaft und weiterer interessierter Kreise, welche die Behörden beraten und ihnen auch Anregungen unterbreiten können, sind ein bewährtes und verbreitetes Instrument beim Vollzug und bei der
Fortbildung des Gesetzesrechts. Sie tragen dazu bei, dass die Verwaltung nicht im luftleeren Raum operiert, sondern auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet bleibt. Einen solchen Fachausscmiss auch für den Bereich des Sortenschutzes einzusetzen, entspricht einem vielfach geäusserten Wunsch aus Züchterkreisen.

1506

Artikel 57 : Referendum und Inkrafttreten Dieser Erlass untersteht wie alle Erlasse, die in die Form des Bundesgesetzes gekleidet sind, dem fakultativen Referendum (Art. 89 Abs. 2 BV). Da die Inkraftsetzung noch verschiedene Massnahmen organisatorischer und rechtlicher Art bedingt, deren Abschluss zurzeit noch nicht voraussehbar ist, soll sie - wie in solchen Fällen üblich - an den Bundesrat delegiert werden.

4

Finanzielle und personelle Auswirkungen 41 Beitrag an die UPOV

Wie bei allen Übereinkommen betreffend das geistige Eigentum (BB1 1968 II 903) wird das Klassensystem verwendet, um die Beiträge der Mitgliedstaaten festzulegen. Bei diesem können sich die Staaten frei für eine der Klassen entscheiden. Wir verweisen hiefür auf unsere früheren Ausführungen unter Ziffer 22.

An der ersten Ratssitzung im Jahre 1968 ging man davon aus, dass das Sekretariat zumindest in den ersten Jahren mit monatlichen Unkosten von etwa 20 000 Schweizerfranken auskommen sollte. Dies, weil der Verband nur aus wenigen Mitgliedern bestehe und somit das Sekretariat mit wenig Personal arbeiten könne.

Inzwischen haben sich die Verhältnisse etwas geändert. Für das Jahr 1973 wurden an Beiträgen insgesamt 520 000 Franken erhoben (total 20 Einheiten zu 26 000 Fr.), die sich wie folgt auf die einzelnen Länder verteilen : - Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Grossbritannien je 130000 Franken ; - die Niederlande 52 000 Franken ; - Dänemark und Schweden je 39 000 Franken.

Sollte sich die Schweiz ähnlich einreihen wie die beiden letztgenannten Länder, so müsste mit Beitragsaufwendungen von anfänglich rund 40 000 Franken gerechnet werden (der Beitritt eines neuen Staates entlastet natürlich in einem gewissen Grade die übrigen Verbandsländer, da sich die Aufwendungen auf eine grössere Zahl von Mitgliedern verteilen). Die Schweiz hätte sich zudem in den bestehenden Betriebsmittelfonds der UPOV (Fonds de roulement) einzukaufen, der sich zurzeit auf 150 000 Franken beläuft. Hiefür wären einmalig rund 10 000 Franken aufzubringen.

42

Kosten des Sortenschutzes

Die Einführung des Sortenschutzes stellt sowohl die Abteilung für Landwirtschaft, der das Büro für Sortenschutz angegliedert wird, als auch die mit der Sortenprüfung betrauten Forschungsanstalten vor neue Aufgaben. Das Ausmass dieser Mehrbelastung lässt sich zurzeit noch kaum überblicken. Es ist auf jeden Fall beabsichtigt, die anfallenden Arbeiten so lange als möglich mit dem vorhan-

1507

denen Personal und mit den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zu bewältigen. Je nach Entwicklung könnten sich aber zusätzliche Massnahmen, insbesondere personeller Natur, als unumgänglich erweisen, wobei selbstverständlich nach den für die Schaffung neuer Stellen innerhalb der Bundesverwaltung massgebenden Grundsätzen zu verfahren wäre.

Da unser Land bisher keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Sortenschutzes hat, ist es schwierig, Verwaltungsaufwand und -ertrag zu schätzen. Er dürfte insbesondere durch die Zahl der im Verzeichnis aufgeführten Arten, die Zahl der Sortenschutzgesuche und den Umfang der erforderlichen amtlichen Prüfungen beeinflusst werden.

Dem Bund sollen durch die Einführung des Sortenschutzes grundsätzlich keine Mehrauslagen erwachsen. In diesem Sinne strebt die Gebührenordnung von Artikel 36 des Gesetzesentwurfs die volle Deckung der Verwaltungskosten durch die Züchter und ihre Rechtsnachfolger an. Ob sich allerdings diese Absicht bereits zu Beginn verwirklichen lässt, ist fraglich. Spätestens nach einer Anlaufphase sollte es aber möglich sein, die Gebühren so festzulegen, dass sie nicht prohibitiv wirken und trotzdem kostendeckend sind. Es muss unbedingt darauf hingewirkt werden, das Ziel einer vollen Kostendeckung in möglichst naher Zukunft zu erreichen.

5 51

Verfassungsmässigkeit

des Bundesbeschlusses über das Internationale Übereinkommen

Die Grundlage des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung. Danach steht dem Bund das Recht zu, Staats vertrage mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung des Übereinkommens beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Übereinkommen jederzeit kündbar ist, unterliegt der Bundesbeschluss nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

52

des Bundesgesetzes über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Vorschriften über Sortenschutz ergibt sich aus Artikel 64 der Bundesverfassung. Nach Artikel 64 Absatz 2 erfasst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes das gesamte Zivilrecht. Die Pflanzenzüchtung gehört wie die Erfindung zum geistigen Eigentum und der vorgeschlagene Schutz wie derjenige der Erfindung zum Zivilrecht.

Artikel 64blb der Bundesverfassung bildet die verfassungsmässige Grundlage für die Strafbestimmunaen.

1508

6

Antrag

Gestützt auf diesen Ausführungen empfehlen wir Ihnen, die heiligenden Entwürfe anzunehmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber 3625

(Entwurf)

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Bundesbeschluss über das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19741', beschliesst:

Art. l 1 Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie die Zusatzvereinbarung vom 10. November 1972 zur Änderung dieses Übereinkommens werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Übereinkommen und Zusatzvereinbarung zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

D BB11974 11469

1510

Amtlicher deutscher Text nach Artikel 41 Absatz (3)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Unterzeichnet in Paris am 2. Dezember 1961

Die Vertragsstaaten überzeugt von der Bedeutung, die dem Schutz der Pflanzenzüchtungen sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt, in der Erkenntnis, dass die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts auf diesem Gebiet besondere Probleme aufwerfen, und insbesondere, dass die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechts Beschränkungen auferlegen können, in der Erwägung, dass es höchst wünschenswert ist, dass diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden, in dem Bestreben, über diese Grundsätze eine Übereinkunft zu erzielen, die geeignet ist, den Beitritt weiterer Staaten, die das gleiche Anliegen haben, herbeizuführen, haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger ein Recht zuzuerkennen und zu sichern; der Inhalt und die Art der Ausübung dieses Rechts werden nachstehend festgelegt.

(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, im folgenden als Verbandsstaaten bezeichnet, bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.

(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.

Artikel 2 (1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht

1511 den Schutz in diesen beiden Formen zulässt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.

(2) Das Wort Sorte umfasst im Sinne dieses Übereinkommens alle Zuchtsorten, Klone. Linien, Stamme und H>briden, die so angebaut werden können, dass sie dem Artikel 6 Absatz l Buchstaben c) und d) entsprechen.

Artikel 3 (1) Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Verbandsstaat haben, geniessen m den anderen Verbandsstaaten in bezug auf die Zuerkennung und den Schutz des Züchterrechts die Behandlung, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten deren eigene Staatsangehörige gegenwärtig oder künftig geniessen, und zwar unbeschadet der in diesem Übereinkommen besonders vorgesehenen Rechte und unter dem Vorbehalt, dass sie die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Angehörige der Verbandsstaaten, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Sitz in einem dieser Staaten haben, geniessen ebenfalls die gleichen Rechte, sofern sie den Verpflichtungen nachkommen, die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden, um die Prüfung der von ihnen gezüchteten neuen Sorten und die Überwachung ihrer Vermehrung zu ermöglichen.

Artikel 4 (1) Dieses Übereinkommen ist auf alle botanischen Gattungen und Arten anwendbar.

(2) Die Verbandsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um dieses Übereinkommen allmählich auf eine möglichst grosse Anzahl von botanischen Gattungen und Arten anzuwenden.

(3) Jeder Verbandsstaat wendet dieses Übereinkommen, sobald es für sein Hoheitsgebiet in Kraft tritt, i auf mindestens fünf der Gattungen an, die in der dem Übereinkommen beigefügten Liste aufgeführt sind.

Er verpflichtet sich ausserdem, dieses Übereinkommen innerhalb folgender Fristen nach Inkrafttreten für sein Hoheitsgebiet auf weitere Gattungen der Liste wie folgt anzuwenden : a) binnen drei Jahren auf mindestens zwei Gattungen ; b) binnen sechs Jahren auf mindestens vier Gattungen ; c) binnen acht Jahren auf alle in der Liste aufgeführten Gattungen.

(4) Bezüglich der in dieser Liste nicht aufgeführten Gattungen und Arten kann jeder Verbandsstaat, der eine dieser Gattungen oder Arten schützt, entweder diesen Schutz auf Angehörige der Verbandsstaaten, die diese Gattung oder Art schützen, sowie auf natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben, beschränken oder diesen Schutz auf

1512 Angehörige anderer Verbandsstaaten oder der Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie auf natürliche oder juristische Personen ausdehnen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

(5) Jeder Verbandsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er bezüglich des Schutzes von Pflanzenzüchtungen die Artikel 2 und 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums anwendet.

Artikel 5 (1) Das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger gewährte Recht hat die Wirkung, dass seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial dieser neuen Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmässig zu vertreiben. Zu dem vegetativen Vermehrungsmaterial gehören auch ganze Pflanzen. Das Recht des Züchters erstreckt sich auf Zierpflanzen oder deren Teile, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken gewerbsmässig vertrieben werden, falls sie als Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen gewerbsmässig verwendet werden.

(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen, die er festlegt.

(3) Die Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers ist nicht erforderlich, wenn die neue Sorte als Ausgangsmaterial für die Schaffung weiterer neuer Sorten verwendet wird und diese gewerbsmässig vertrieben werden. Dagegen ist die Zustimmung erforderlich, wenn die neue Sorte für die gewerbsmässige Erzeugung einer anderen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.

(4) Jeder Verbandsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht oder in besonderen Abmachungen im Sinne des Artikels 29 den Züchtern für bestimmte botanische Gattungen oder Arten ein Recht gewähren, das über das in Absatz l bezeichnete hinausgeht und sich insbesondere bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis erstrecken kann. Ein Verbandsstaat, der ein solches Recht gewährt, kann dieses auf Angehörige der Verbandsstaaten, die ein gleiches Recht gewähren, sowie auf natürliche und juristische Personen beschränken, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten haben.

Artikel 6 (1) Der Züchter
einer neuen Sorte oder sein Rechtsnachfolger geniesst den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind : a) Die neue Sorte muss sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist,

1513

durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lassen, deren Vorhandensem im Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts allgemein bekannt ist Diese Offenkundigkeit kann auf Grund verschiedener Tatsachen festgestellt werden, beispielsweise durch bereits laufenden Anbau oder gewerbsmassigen Vertrieb, bereits erfolgte oder eingeleitete Eintragung in ein amtliches Sortenregister. Anbau in einer Vergleichssammlung oder genaue Beschreibung m einer Veröffentlichung Die Merkmale, die es ermöglichen, eine neue Sorte zu bestimmen und zu unterscheiden, können morphologischer oder physiologischer Art sein In allen Fallen muss man sie genau beschreiben und erkennen können b) Die Tatsache, dass eine Sorte bereits versuchsweise angebaut, zur Eintragung m ein amtliches Register \orgelegt oder in ein solches eingetragen worden ist, kann ihrem Zuchter oder seinem Rechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden Die neue Sorte darf m dem Zeitpunkt, m dem das Schutzrecht in einem Verbandsstaat angemeldet wird, noch nicht mit Zustimmung des Zuchters oder seines Rechtsnachfolgers im Hoheitsgebiet dieses Staates oder seit mehr als vier Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmassig vertrieben worden sein c) Die neue Sorte muss hinreichend homogen sein, dabei ist den Besonderheiten ihrer generativen oder vegetativen Vermehrung Rechnung zu tragen d) Die neue Sorte muss m ihren wesentlichen Merkmalen bestandig sein, d h nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Zuchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus weiterhin ihrer Beschreibung entsprechen e) Die neue Sorte muss eine Sortenbezeichnung erhalten, die dem Artikel 13 entspricht (2) Die Gewahrung des Schutzes für eine neue Sorte darf nur von den vorstehenden Voraussetzungen abhangig gemacht werden. der Zuchter oder sein Rechtsnachfolger muss jedoch den im innerstaatlichen Recht eines jeden Staates vorgesehenen Förmlichkeiten emschliesslich der Zahlung der Gebuhren genügt haben Artikel 7 (1) Der Schutz wird nach einer Prüfung der neuen Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Merkmale gewahrt Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art unter Berücksichtigung ihres üblichen Vermehrungssystems angepasst sein (2) Für die Prüfung können
die zustandigen Behörden eines jeden Staats von dem Zuchter oder seinem Rechtsnachfolger alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen (3) In der Zeit von der Hinterlegung des Antrags auf Schutz einer neuen Sorte bis zur Entscheidung über diesen Antrag kann jeder Verbandsstaat Mass-

1514 nahmen zum Schutz des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers gegen missbräuchliches Verhalten Dritter treffen.

Artikel 8 (1) Das dem Züchter einer neuen Sorte oder seinem Rechtsnachfolger erteilte Recht wird für eine begrenzte Dauer gewährt. Diese muss mindestens fünfzehn Jahre betragen. Für Pflanzen wie Reben, Obstbäume und ihre Unterlagen, Wald- und Zierbäume beträgt die Mindestdauer achtzehn Jahre.

(2) Die Dauer des Schutzes in einem Verbandsstaat läuft vom Zeitpunkt der Erteilung des Schutzrechts an.

(3) Jeder Verbandsstaat kann eine längere Schutzdauer als die oben angegebene vorsehen und für bestimmte Pflanzengruppen die Schutzdauer verschieden festsetzen, um insbesondere den Erfordernissen der Regelung über die Erzeugung und den Vertrieb von Saat- und Pflanzgut Rechnung zu tragen.

Artikel 9 Die freie Ausübung des dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger gewährten ausschhesslichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.

Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der neuen Sorten sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Massnahmen zu treffen, damit der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine angemessene Vergütung erhält.

Artikel 10 (1) Das Recht des Züchters wird nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Verbandsstaats für nichtig erklärt, wenn sich herausstellt, dass die in Artikel 6 Absatz l Buchstaben a) und b) festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Schutzrechts tatsächlich nicht erfüllt waren.

(2) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers wird aufgehoben, wenn er nicht in der Lage ist, der zuständigen Behörde das Vermehrungsmaterial vorzulegen, das gestattet, die neue Sorte mit den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für sie festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen zu erlangen.

(3) Das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers kann aufgehoben werden, a) wenn er der zuständigen Behörde innerhalb einer vorgeschriebenen Frist und nach Mahnung das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der neuen Sorte für notwendig erachtet werden, nicht vorlegt oder wenn er die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet;

1515 b) wenn er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Gebühren entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seiner Rechte zu zahlen sind.

(4) Aus anderen als den in diesem Artikel aufgeführten Gründen kann weder das Recht des Züchters für nichtig erklärt noch das Recht des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers aufgehoben werden.

Artikeln (1) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Verbandsstaat wählen, in dem er erstmalig den Schutz seines Rechts für eine neue Sorte beantragt.

(2) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger kann den Schutz seines Rechts in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.

, (3) Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe neue Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.

Artikel 12 (1) Hat der Züchter oder sein Rechtsnachfolger eine Schutzrechtsanmeldung für eine neue Sorte in einem der Verbandsstaaten vorschriftsmässig hinterlegt, so geniesst er für die Hinterlegung in den anderen Verbandsstaaten während einer Frist von zwölf Monaten ein Prioritätsrecht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung. Der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(2) Absatz (1) ist zugunsten der neuen Hinterlegung nur anwendbar, wenn diese einen Antrag auf Schutz der Züchtung und die Beanspruchung der Priorität der ersten Anmeldung enthält und wenn binnen drei Monaten die Unterlagen, aus denen diese Anmeldung besteht, abschriftlich vorgelegt werden ; die Abschriften müssen von der Behörde beglaubigt sein, welche diese Anmeldung entgegengenommen hat.

(3) Dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger steht eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung, um dem Verbandsstaat, bei dem ein Antrag auf Schutz nach Massgabe des Absatzes (2) hinterlegt worden ist, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Staats erforderlichen ergänzenden Unterlagen und das erforderliche Material vorzulegen.

(4) Einer unter den obigen Bedingungen vorgenommenen Hinterlegung können Tatsachen nicht entgegengehalten werden,
die innerhalb der Frist des Absatzes (1) eingetreten sind, wie etwa eine andere Hinterlegung, die Veröffentlichung des Gegenstands der Anmeldung oder seine Benutzung. Diese Tatsachen können kein Recht zugunsten Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen.

1516

Artikel 13

(1) Eine neue Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen.

(2) Diese Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der neuen Sorte ermöglichen ; sie darf insbesondere nicht ausschliesslich aus Zahlen bestehen.

Die Sortenbezeichnung darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität der neuen Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die in einem der Verbandsstaaten bereits vorhandene Sorten derselben botanischen Art oder einer verwandten Art kennzeichnet.

(3) Der Züchter oder sein Rechtsnachfolger darf als Sortenbezeichnung für eine neue Sorte weder eine Bezeichnung hinterlegen, für die er in einem Verbandsstaat den den Fabrik- oder Handelsmarken gewährten Schutz für Erzeugnisse geniesst, die im Sinne des Markenrechts gleich oder gleichartig sind, noch eine mit dieser Marke verwechslungsfähige Bezeichnung, es sei denn, er verpflichte sich, auf sein Recht aus der Marke bei Eintragung der Sortenbezeichnung für die neue Sorte zu verzichten.

Hinterlegt der Züchter oder sein Rechtsnachfolger gleichwohl die Sortenbezeichnung, so kann er von ihrer Eintragung an für die oben bezeichneten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik- oder Handelsmarke geltend machen.

(4) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger bei der in Artikel 30 vorgesehenen Behörde hinterlegt.

Stellt sich heraus, dass diese Sortenbezeichnung den Erfordernissen der vorstehenden Absätze nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, dass er innerhalb einer vorgeschriebenen Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Die Sortenbezeichnung wird gleichzeitig mit der Erteilung des Schutzrechts gemäss Artikel 7 eingetragen.

(5) Eine neue Sorte darf in den Verbandsstaaten nur unter derselben Sortenbezeichnung angemeldet werden. Die für die Erteilung des Schutzrechts zuständige Behörde eines jeden Staates ist verpflichtet, die so hinterlegte Sortenbezeichnung einzutragen, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung in ihrem Staat ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Behörde von dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger verlangen, dass er eine
Übersetzung der ursprünglichen Sortenbezeichnung oder eine geeignete andere Sortenbezeichnung vorschlägt.

(6) Wird eine Sortenbezeichnung für eine neue Sorte bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaats hinterlegt, so teilt diese sie dem in Artikel 15 vorgesehenen Verbandsbüro mit; dieses unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat kann dem mitteilenden Staat seine etwaigen Einwendungen über das Verbandsbüro zugehen lassen.

Die zuständige Behörde eines jeden Verbandsstaats teilt dem Verbandsbüro jede Eintragung einer Sortenbezeichnung für eine neue Sorte und jede Verweige-

1517 rung einer Eintragung mit ; das Verbandsbüro unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Verbandsstaaten. Die Eintragungen werden durch das Verbandsbüro auch den Mitgliedstaaten des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums zur Kenntnis gebracht.

(7) Wer in einem der Verbandsstaaten Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte feilhält oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung dieser neuen Sorte auch nach Ablauf des Schutzes dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäss Absatz (10) ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen.

(8) Von dem Tage an, an welchem dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger in einem Verbandsstaat ein Schutzrecht erteilt worden ist. gilt folgendes : a) Die Sortenbezeichnung der neuen Sorte darf in keinem Verbandsstaat als Sortenbezeichnung einer anderen Sorte derselben botanischen Art oder einer verwandten Art benutzt werden ; b) die Sortenbezeichnung der neuen Sorte wird als Gattungsbezeichnung für diese Sorte angesehen. Daher kann vorbehaltlich des Absatzes (10) in einem Verbandsstaat niemand eine mit der Sortenbezeichnung der neuen Sorte identische oder verwechslungsfàhige Bezeichnung zur Eintragung als fabrikoder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts anmelden oder Markenschutz erhalten.

(9) Für ein und dasselbe Erzeugnis darf der Sortenbezeichnung der neuen Sorte eine Fabrik- oder Handelsmarke hinzugefügt werden.

(10) Ältere Rechte Dritter an Zeichen, die zur Unterscheidung ihrer Erzeugnisse oder ihres Unternehmens dienen, bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer neuen Sorte einer Person, die gemäss Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechts untersagt, so verlangt die zuständige Behörde in diesem Fall von dem Züchter oder 'seinem Rechtsnachfolger, dass er eine andere Sortenbezeichnung für die neue Sorte vorschlägt.

Artikel 14 (1) Das dem Züchter nach dem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Massnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachimg und des gewerbsmässigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.

(2) Jedoch muss bei diesen Massnahmen soweit wie möglich vermieden werden, dass die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.

Artikel 15 Die ständigen
Organe des Verbandes sind a) der Rat; b) das Generalsekretariat, das als Büro des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bezeichnet wird. Dieses Büro steht unter der Oberaufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1518 Artikel 16 (1) Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.

(2) Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(3) Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.

Artikel 17 (1) Die Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, werden als Beobachter zu den Sitzungen des Rats eingeladen.

Ihre Vertreter haben beratende Stimme.

(2) Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter oder Sachverständige eingeladen werden.

Artikel 18 (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt von Rechts wegen den Präsidenten bei Verhinderungen.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.

Artikel 19 (1) Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen.

(2) Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Ausserdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsstaaten dies beantragt.

Artikel 20 (1) Der Rat legt seine Geschäftsordnung fest.

(2) Er legt nach Anhörung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands fest. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sorgt für ihre Durchführung.

(3) Diese Ordnungen und ihre etwaigen Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Dreiviertelmehrheit der Verbandsstaaten.

Artikel 21 Der Rat hat folgende Aufgaben : a) Er prüft Massnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.

1519 b) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.

c) Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien einschliesslich derjenigen, welche die Verbindung mit den innerstaatlichen Behörden betreffen.

d) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäss Artikel 26 den Beitrag eines jeden Mitgliedsstaats fest.

e) Er prüft und genehmigt die vom Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.'

' f) Er bestimmt gemäss Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Massnahmen.

g) Er unterbreitet der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vorschläge für die Ernennung des Generalsekretärs und der leitenden Bediensteten.

h) Ganz allgemein fasst er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Arbeiten des Verbands.

Artikel 22 Beschlüsse des Rats bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit AusnaTime der in den Artikeln 20. 27. 28 und 32 vorgesehenen Fälle sowie der Abstimmung über den Haushaltsplan und der Festsetzung der Beiträge eines jeden Staates. In den beiden letzten Fällen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 23 (1) Das Verbandsbüro hat alle Aufträge und Aufgaben zu erledigen, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.

(2) Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Ratsi Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung.

Er legt dem Rat alljährlich Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm einen ' Bericht über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbands.

(3) Der Generalsekretär und die leitenden Bediensteten werden auf Vorschlag des Rats von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ernannt; diese legt die Einstellungsbedingungen fest.

Das Dienstrecht und die Besoldung der übrigen Bediensteten des Verbandsbüros werden in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.

1520 Artikel 24 Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Büros des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie seine Rechnungsführung. Sie erstattet dem Rat alljährlich einen Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Artikel 25 Die Einzelheiten der technischen und administrativen Zusammenarbeit zwischen dem Verband zum Schutz von Pfianzenzüchtungen und den von den Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums verwalteten Verbänden werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Verbänden festgelegt wird.

Artikel 26 (1) Die Ausgaben des Verbands werden wie folgt gedeckt : a) aus den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten, b) aus der Vergütung für Dienstleistungen, c) aus sonstigen Einnahmen.

(2) Zur Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags werden die Verbandsstaaten in drei Klassen eingeteilt : 1. Klasse - fünf Einheiten, 2. Klasse - drei Einheiten, 3. Klasse- eine Einheit.

Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag nach Massgabe der Zahl der Einheiten der Klasse, der er angehört.

(3) Der Wert der Beteiligungseinheit wird festgestellt, indem für die betreffende Haushaltsperiode der Gesamtbetrag der Ausgaben, die aus den Beiträgen der Staaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der Einheiten geteilt wird.

(4) Jeder Verbandsstaat bezeichnet bei seinem Beitritt zum Übereinkommen die Klasse, in die er eingereiht zu werden wünscht. Er kann jedoch später erklären, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

Diese Erklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres abgegeben werden, das dem vorausgeht, für das die Änderung der Klasse wirksam wird.

Artikel 27 (1) Dieses Übereinkommen wird periodischen Revisionen unterzogen, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbands zu vervollkommnen.

1521

(2) Zu diesem Zweck finden alle fünf Jahre Konferenzen statt, sofern nicht der Rat mit Fünfsechstelmehrheit der anwesenden Mitglieder feststellt, dass eine solche Konferenz zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt stattfinden soll.

(3) Die Konferenz ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist.

Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.

(4) Die revidierte Fassung tritt für die Verbandsstaaten, die sie ratifiziert haben, in Kraft, wenn sie von fünf Sechsteln der Verbandsstaaten ratifiziert worden ist. Das Inkrafttreten erfolgt dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. Ist jedoch die Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten der Ansicht, dass die revidierte Fassung Änderungen enthalt, die so beschaffen sind, dass sie es den Verbandsstaaten, die diese Fassung nicht ratifizieren, unmöglich machen, im Verhältnis zu den übrigen Verbandsstaaten an die frühere Fassung gebunden zu bleiben, so erfolgt das Inkrafttreten der revidierten Fassung zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. In diesem Fall sind die Staaten, welche die revidierte Fassung ratifiziert haben, von diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens an nicht mehr an die frühere Fassung gebunden.

Artikel 28 (1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der französischen, der deutschen und der englischen Sprache.

(2) Die Sitzungen des Rats und die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.

(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder die Benutzung weiterer Sprachen beschliessen.

Artikel 29 Die Verbandsstaaten behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Pflanzenzüchtungen besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese dem vorliegenden Übereinkommen nicht zuwiderlaufen.

Verbandsstaaten, die sich an solchen Abmachungen nicht beteiligt haben, werden auf Antrag zum Beitritt zugelassen.

Artikel 30 (1) Jeder Verbandsstaat verpflichtet sich, alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu treffen.

Er verpflichtet sich insbesondere, BundesbUu 126 Jahre Bd I

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1522 a) den Angehörigen der übrigen Verbandsstaaten die geeigneten Rechtsmittel zu gewährleisten, die ihnen eine wirksame Wahrung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte ermöglichen ; b) eine besondere Behörde für den Schutz von Pflanzenzüchtungen einzurichten oder eine bereits bestehende Behörde mit diesem Schutz zu beauftragen ; c) die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen über diesen Schutz, zumindest die periodische Veröffentlichung des Verzeichnisses der erteilten Schutzrechte, sicherzustellen.

(2) Besondere Vereinbarungen können zwischen den Verbandsstaaten auch zum Zwecke der etwaigen gemeinsamen Inanspruchnahme von Stellen getroffen werden, welche die in Artikel 7 vorgesehene Prüfung der neuen Sorten und die Zusammenstellung der erforderlichen Vergleichssammlungen und -unterlagen durchzuführen haben.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage sein muss, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

Artikel 31 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Pariser Konferenz zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vertretenen Staaten bis zum zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsechzig zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation ; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den Unterzeichnerstaaten.

(3) Ist das Übereinkommen von mindestens drei Staaten ratifiziert worden, so tritt es zwischen diesen Staaten dreissig Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es dreissig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 32 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Nichtunterzeichnerstaaten nach Massgabe der Absätze (3) und (4) zum Beitritt auf.

(2) Die Beitnttsgesuche werden an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet; diese notifiziert sie den Verbandsstaaten.

(3) Die Beitrittsgesuche werden vom Rat insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 30 geprüft.

Im Hinblick auf die Natur des zu fassenden Beschlusses wird der Beitritt eines Nichtunterzeichnerstaates abweichend von der für die Revisionskonferenzen aufgestellten Regel zugelassen, wenn sein Beitrittsgesuch mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

1523 Bei der Abstimmung müssen drei Viertel der Verbandsstaaten vertreten sein.

(4) Wird der Beitritt zugelassen, so wird die Beitrittsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt ; diese notifiziert die Hinterlegung den Verbandsstaaten.

Der Beitritt wird dreissig Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel 33 (1) Bei der Ratifikation des Übereinkommens durch einen Unterzeichnerstaat oder bei der Einreichung eines Beitrittsgesuches durch einen Nichtunterzeichnerstaat teilt der Staat im ersten Fall der Regierung der Franzosischen Republik, im zweiten Fall der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Liste der Gattungen oder Arten mit, für die er sich zur Anwendung des Übereinkommens nach Massgabe des Artikels 4 verpflichtet. Bei den in Artikel 4 Absatz 4 bezeichneten Gattungen oder Arten gibt er ausserdem an, ob er beabsichtigt, von der dort eingeräumten Beschränkungsbefugnis Gebrauch zu machen.

(2) Jeder Verbandsstaat, der später beschliesst, das Übereinkommen auf weitere Gattungen oder Arten anzuwenden, übermittelt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verbandsbüro spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten seines Beschlusses ebenfalls die in Absatz (1) bezeichneten Angaben.

(3) Die Regierung der Französischen Republik oder die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft leitet die m den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Angaben sofort an alle Verbandsstaaten weiter.

Artikel 34 (1) Jeder Verbandsstaat erklärt bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt, ob das Übereinkommen auf alle oder einzelne semer Hoheitsgebiete oder auf einen, mehrere oder alle Staaten oder Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die er Verträge zu schliessen befugt ist.

Er kann diese Erklärung m jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ergänzen. Die Notifikation wird dreissig Tage nach ihrem Empfang durch diese Regierung wirksam.

(2) Die Regierung, welche die in Absatz (1) bezeichneten Erklärungen oder Notifikationen entgegengenommen hat, unterrichtet alle Verbandsstaaten.

Artikel 35 Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne dass daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in Artikel 6 vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat vorhandenen, aber erst kurz zuvor gezüchteten Sorten einschränken.

1524 Artikel 36 (1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen Verbandsstaat die Sortenbezeichnung einer in diesem Staat geschützten neuen Sorte für den Züchter oder seinen Rechtsnachfolger in diesem Staat als Fabrikoder Handelsmarke für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Markenrechts geschützt, so kann er entweder auf den Markenschutz verzichten oder an Stelle der bisherigen eine neue Sortenbezeichnung für die Sorte hinterlegen.

Wird eine neue Sortenbezeichnung nicht binnen sechs Monaten hinterlegt, so kann der Züchter oder sein Rechtsnachfolger für die genannten Erzeugnisse nicht mehr ein Recht aus der Fabrik- oder Handelsmarke geltend machen.

(2) Wird eine neue Sortenbezeichnung für die Sorte eingetragen, so kann der Züchter oder sein Rechtsnachfolger den Personen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Benutzung der bisherigen Sortenbezeichnung verpflichtet waren, diese Benutzung erst ein Jahr nach Veröffentlichtung der Eintragung der neuen Sortenbezeichnung untersagen.

Artikel 37 Dieses Übereinkommen lässt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.

Artikel 38 (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Begehren eines der beteiligten Staaten dem Rat unterbreitet, der sich bemüht, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen.

(2) Wird eine solche Einigung nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt erzielt, in dem der Rat mit der Streitigkeit befasst worden ist, so wird diese auf einfaches Begehren eines der beteiligten Staaten einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Sind zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so ernennt jeder Staat einen Schiedsrichter.

Sind mehr als zwei Staaten an der Streitigkeit beteiligt, so werden zwei der Schiedsrichter von den beteiligten Staaten im gemeinsamen Einvernehmen ernannt.

Haben die beteiligten Staaten die Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ernannt, in dem ihnen das Verbandsbüro das Begehren auf Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert hat, so kann jeder beteiligte Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Vornahme der erforderlichen Ernennungen ersuchen.

1525 Der Obmann w ird in allen Fallen von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt Ist der Präsident Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten, so nimmt der Vizepräsident die oben bezeichneten Ernennungen vor, sofern er nicht selbst Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist In diesem Fall obliegt die Vornahme dieser Ernennung dem Mitglied des Gerichtshofs, das selbst nicht Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Staaten ist und von dem Präsidenten bezeichnet wird (4) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die beteiligten Staaten verbindlich (5) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst, sofern nicht die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren (6) Jeder an der Streitigkeit beteiligte Staat tragt die Kosten seiner Vertretung vor dem Schiedsgericht die sonstigen Kosten werden zu gleichen Teilen von jedem der Staaten getragen Artikel 39 Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens, bei seiner Ratifikation oder bei dem Beitritt zu dem Übereinkommen sind Vorbehalte nicht zulassig

Artikel 40 (1) Dieses Übereinkommen w ird auf unbegrenzte Zeit geschlossen (2) Kundigt ein Verbandsstaat das Übereinkommen, so wird die Kündigung vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz (4) ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sie den anderen Verbandsstaaten notifziert hat (3) Jeder Veibandsstaat kann jederzeit erklaren dass das LJberemkommen auf einen bestimmten Teil seiner Hoheitsgebiete oder auf bestimmte Staaten oder Hoheitsgebiete für die er auf Grand des Artikels 34 eine Erklärung abgegeben hat, nicht mehr anwendbar ist Die neue Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sie den anderen Verbandsstaaten notifiziert hat (4) Diese Kündigungen und Erklärungen lassen die Rechte unberührt, die vor Ablauf der m den Absätzen (2) und (3) festgesetzten Frist im Rahmen dieses Übereinkommens erworben worden sind Artikel 41 (1) Dieses Übereinkommen ist m einer Urschrift m französische! Sprache abgefasst, die im Arcrm der Regierung der Franzosischen Republik hinterlegt wird

1526 (2) Die Regierung der Französischen Republik leitet den Regierungen aller anderen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift zu.

(3) Amtliche Übersetzungen dieses Übereinkommens werden in deutscher, englischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Paris am zweiten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

1527

Anlage

Liste nach Artikel 4 Absatz (3) Arten, die innerhalb der einzelnen Gattungen zu schützen sind

1 - Weizen

2 3

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

- Triticum aestivum L. ssp. vulgäre (VILL, HOST) MAC KAY Triticum dumm DESF.

- Gerste - Hordeum vulgäre L.s.lat.

- Hafer - Avena saliva L.

Avena byzantina C. KOCH oder Reis - OryzasativaL.

- Mais - Zea May s L - Kartoffel - Solanum tuberosum L.

Piswn sativwn L.

- Erbse - Bohne - Phaseolus vulgans L.

Phaseolus coccmeus L - Luzerne - Medicago sativa L.

Medicago varia MARTYN - Rotklee - Trifohumpratense L.

- Lolium sp.

- Weidelgras - Gartensalat - Lactuca sativa L.

- Apfelbaum - Malus domestica BORKH - Rose - Rosa hör t.

oder Gartennelke - Dianthus caryophyllus L.

Fällt die Wahl auf zwei alternativ aufgeführte Gattungen (Nr. 3 oder Nr. 13), so zählen diese nur als eine Gattung.

3625

1528

Zusatzvereinbarung vom 10. November 1972 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen D Die Vertragsstaaten In Erwägung, dass das Beitragssystem der Verbandsstaaten, das in dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vorgesehen ist, im Lichte der seit dessen Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen keine ausreichende Differenzierung zwischen den Verbandsstaaten hinsichtlich des Anteils eines jeden von ihnen an den Gesamtbeiträgen zulässt, sowie in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Bestimmungen des genannten Übereinkommens über die Beiträge der Verbandsstaaten einerseits und das Stimmrecht im Falle eines Rückstands in der Zahlung der Beiträge andrerseits zu ändern, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 27 des genannten Übereinkommens, haben folgendes vereinbart : Artikel I Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, im folgenden als Übereinkommen bezeichnet, erhält folgende Fassung : «Beschlüsse des Rates bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der in den Artikeln 20, 27, 28 und 32 vorgesehenen Fälle sowie der Abstimmung über den Haushaltsplan, der Festsetzung der Beiträge eines jeden Verbandsstaats, der m Artikel 26 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit bezüglich Zahlung der Hälfte des der Klasse V entsprechenden Beitrags und aller Beschlüsse, die das Stimmrecht nach Artikel 26 Absatz 6 betreffen.

In den vier letzten Fällen ist eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.» *> Die Zusatzvereinbarung vom 10 November 1972 ist noch nicht in Kraft getreten

1529 Artikel II Artikel 26 des Übereinkommens erhält folgende Fassung : «(1) Die Ausgaben des Verbands werden wie folgt gedeckt: a) aus den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten, b) aus der Vergütung für Dienstleistungen, c) aus sonstigen Einnahmen.

(2) Zur Festlegung der Höhe ihres Jahresbeitrags werden die Verbandsstaaten in fünf Klassen eingeteilt: Klasse I 5 Einheiten Klasse II 4 Einheiten Klasse III 3 Einheiten Klasse IV 2 Einheiten Klasse V l Einheit Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag nach Massgabe der Zahl der Einheiten der Klasse, der er angehört.

(3) Der Wert der Beteiligungseinheit wird festgestellt, indem für die betreffende Haushaltsperiode der Gesamtbetrag der Ausgaben, die aus den Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der Einheiten geteilt wird.

(4) Jeder Verbandsstaat bezeichnet bei seinem Beitritt zum Übereinkommen die Klasse, in die er eingereiht zu werden wünscht. Er kann jedoch später erklären, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

Diese Erklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres, das dem vorhergeht, für das die Änderung der Klasse wirksam wird, an den Generalsekretär des Verbands gerichtet werden.

(5) Um aussergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, kann der Rat, auf Antrag eines Verbandsstaats oder eines Staates, der ein Gesuch auf Beitritt zum Übereinkommen nach Artikel 32 einreicht und den Wunsch äussert, in Klasse V eingereiht zu werden, beschliessen, dem betreffenden Staat zu gestatten, nur die Hälfte des der Klasse V entsprechenden Beitrags zu leisten. Dieser Beschluss bleibt so lange in Kraft, bis der betreffende Staat auf die ihm gegebene Möglichkeit verzichtet oder erklärt, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht, oder bis der Rat seinen Beschluss widerruft.

(6) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der Betrag seines Rückstands gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die er für die letzten beiden vollen Kalenderjahre schuldig ist, ohne jedoch von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten befreit zu sein und ohne die anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte zu verlieren. Der Rat kann einen solchen Staat jedoch ermächtigen, sein Stimmrecht so lange weiter auszuüben, wie die Zahlungsverzögerung nach

1530 Ansicht des Rates auf aussergewöhnliche und unvermeidliche Umstände zurückzuführen ist.» Artikel III Artikel 26 Absatz 6 des Übereinkommens ist nur anwendbar, wenn alle Verbandsstaaten diese Zusatzvereinbarung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

Artikel IV Die Verbandsstaaten werden in diejenige der in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehenen Klassen eingereiht, welche der Anzahl der Einheiten entspricht, die sie aufgrund des Übereinkommens gewählt haben, es sei denn, sie erklären bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, dass sie in eine andere der in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehenen Klassen eingereiht zu werden wünschen.

Artikel V (1) Diese Zusatzvereinbarung liegt für die Verbandsstaaten und für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, bis zum ersten April neunzehnhundertdreiundsiebzig zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation.

(3) Diese Zusatzvereinbarung liegt für Nichtunterzeichnerstaaten nach Artikel 32 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens zum Beitritt auf.

(4) Nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung kann ein Staat dem Übereinkommen nur beitreten, wenn er gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beitritt.

(5) Die Urkunden über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung und die Urkunden über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder es in dem Zeitpunkt ratifizieren, in dem sie diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihre beitreten, werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Die Urkunden über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung und die Urkunden über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung von Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind oder ihm in dem Zeitpunkt beitreten, in dem sie diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten, werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt.

Artikel VI (1) Diese Zusatzvereinbarung tritt nach Artikel 27 Absatz 4 Sätze l und 2 des Übereinkommens in Kraft.

(2) Für einen Staat, der seine Urkunde über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung oder seine Urkunde über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung

1531 nach ihrem Inkrafttreten hinterlegt, tritt die Zusatzvereinbarung dreissig Tage nach der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

Artikel VII Vorbehalte zu dieser Zusatzvereinbarung sind nicht zulässig.

Artikel VIII (1) Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet ; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

(2) Amtliche Übersetzungen dieser Zusatzvereinbarung werden vom Generalsekretär des Verbands nach Konsultation der betreffenden Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen hergestellt, die der Rat des Verbands bezeichnen kann. Im letzten Fall stellt der Generalsekretär des Verbands auch eine amtliche Übersetzung des Übereinkommens in der bezeichneten Sprache her.

(3) Der Generalsekretär des Verbands übermittelt den Regierungen der Staaten, auf die sich Artikel V Absatz l bezieht, und der Regierung jedes anderen Staates, die darum ersucht, zwei von der Regierung der Französischen Republik beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieser Zusatzvereinbarung.

(4) Der Generalsekretär des Verbands lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen eintragen.

(5) Die Regierung der Französierten Republik notifiziert dem Generalsekretär des Verbands die Unterzeichnungen dieser Zusatzvereinbarung und die bei ihr erfolgte Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft notifiziert dem Generalsekretär des Verbands die bei ihr erfolgte Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.

(6) Der Generalsekretär des Verbands unterrichtet die Verbandsstaaten und die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, von den ihm nach Absatz 5 zugegangenen Notifikationen und vom Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Genf am zehnten November neunzehnhundertzweiundsiebzig.

3625

1532 (Entwurf)

Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bIS der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1974", beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Unterabschnitt: Geltungsbereich

Art. l Sachlicher Geltungsbereich 1

Züchtungen neuer Pflanzensorten (Sorten) werden nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Übereinkommen) sowie dieses Gesetzes und dessen Ausführungsvorschriften geschützt.

2 Als Sorten gelten Zuchtsorten, Klone, Linien, Stämme und Hybriden ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden sind, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist.

3 Eine neue geschützte Sorte wird bestimmt durch die amtliche Sortenbeschreibung sowie ihren Anbau in der Vergleichssammlung der Prüfungsstelle.

Art. 2

Persönlicher Geltungsbereich 1

Die Rechte aus diesem Gesetz stehen zu : a. schweizerischen Staatsangehörigen oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz m der Schweiz ; D BEI 197411469

1533 b. Angehörigen eines ändern Verbandsstaates, wenn dieser für Sorten gleicher Art Schutz gewährt oder wenn die Sorte ihrer Art nach in der dem Übereinkommen beigefügten Liste enthalten ist.

2 Verbandsstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Übereinkommen angehörenden Staaten. Den Angehörigen der Verbandsstaaten sind Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem dieser Staaten, und den Verbandsstaaten diejenigen Staaten gleichgestellt, die der Schweiz Gegenrecht halten.

Art. 3

Inlandsvertreter Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter in der Schweiz bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Büro für Sortenschutz und in Rechtsstreitigkeiten, die den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Art. 4

Vorbehalt von Staatsverträgen Sortenschutzbewerber und Sortenschutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Unterabschnitt: Voraussetzungen des Sortenschutzes Art. 5

Schutzfähige Sorten 1

Der Schutz ist zulassig für Sorten, die neu. beständig und hinreichend homogen sind; sie müssen zudem einer Gattung oder Art angehören, die der Bundesrat in das Artenverzeichnis aufgenommen hat.

2 Eine Sorte ist neu, wenn sie sich durch ein oder mehrere wichtige Merkmale von jeder ändern vorhandenen Sorte deutlich unterscheidet, die im Zeitpunkt der Anmeldung allgemein bekannt ist.

3 Der Neuheit einer Sorte steht nicht entgegen, dass sie selber allgemein bekannt ist, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sortenschutz mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers bereits in der Schweiz oder seit mehr als vier Jahren im Ausland angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden ist.

1534

Art. 6 Sortenbezeichnung 1

Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung zu kennzeichnen, die ihre Identifizierung ermöglicht.

2 Die Sortenbezeichnung darf nicht a. irreführend oder verwechselbar sein mit einer ändern Sortenbezeichnung, die in einem der Verbandsstaaten für eine Sorte derselben oder einer botanisch verwandten Art angemeldet oder eingetragen ist; b. gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen ; c. ausschliesslich aus Zahlen bestehen.

3 Ist die gleiche Sorte bereits in einem ändern Verbandsstaat angemeldet oder eingetragen worden, so ist die entsprechende Sortenbezeichnung zu übernehmen, sofern sie sich nicht aus sprachlichen oder ändern Gründen als ungeeignet erweist.

Art. 7

Marke 1

Neben der Sortenbezeichnung darf für die gleiche Sorte eine anders lautende Marke benützt werden.

2 Meldet der Sortenschutzbewerber eine Sortenbezeichnung an, die mit seiner für die betreffende Sorte oder eine andere Sorte derselben botanischen oder einer verwandten botanischen Art eingetragenen Marke übereinstimmt oder verwechselbar ist, so kann er von der Erteilung des Sortenschutzes in einem Verbandsstaat an ein Recht aus der Marke nicht mehr geltend machen.

Art. 8 Benützung der Sortenbezeichnung 1

Wer Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte anbietet oder gewerbsmässig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung zu benützen. Diese Benützungspflicht besteht auch dann, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.

2 Entgegenstehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

3. Unterabschnitt: Recht auf Sortenschutz

Art. 9 Grundsatz 1

Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, dem die Sorte, aus einem ändern Rechtsgrund gehört.

1535 2 Haben mehrere die Sorte geme"1 -«ni gezüchtet, steht ihnen das Recht gemeinsam zu: 3 Haben mehrere die Sorte unabhängig voneinander gezüchtet, so steht das Recht demjenigen zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

Art. 10

Stellung des Sortenschutzbewerbers Wer eine Sorte anmeldet, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als berechtigt, den Schutz zu beantragen.

Art. 11

Prioritätsrecht 1

Meldet jemand eine Sorte innerhalb von 12 Monaten an, seit er oder sein Rechtsvorgänger sie erstmals in einem ändern Verbandsstaat vorschriftsgemäss angemeldet hat. so geniesst er die Priorität der ersten Anmeldung. Diese besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, welche seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

2 Die Priorität muss bei der Anmeldung der Sorte geltend gemacht werden.

Dem Büro für Sortenschutz sind innert drei Monaten beglaubigte Abschriften der Unterlagen, aus denen die erste Anmeldung besteht, vorzulegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

4. Unterabschnitt: Wirkungen des Sortenschutzes Art. 12

Im allgemeinen 1

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte als solches zum gewerbsmässigen Vertrieb erzeugen, anbieten oder gewerbsmässig vertreiben darf.

2 Als Vermehrungsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen gelten : a. generatives Vermehrungsmaterial (Samen, Früchte usw.) ; b. vegetatives Vermehrungsmaterial (Pflanzen oder Pflanzenteile wie Stecklinge. Knollen; Zwiebeln usw.).

3 Zur Verwendung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte sowie zur Erzeugung und zum Vertrieb von Vermehrungsmaterial dieser neuen Sorte bedarf es der Zustimmung des 'Sortenschutzinhabers nicht; seine Zustimmung ist jedoch erforderlich, wenn Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial der neuen Sorte fortlaufend verwendet werden muss.

1536 Art. 13 Regelung bei Zierpflanzen 1

Bei Zierpflanzen mit vegetativer Vermehrung darf niemand ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Pflanzen oder Pflanzenteile, die üblicherweise zu ändern als Vermehrungszwecken vertrieben werden, gewerbsmässig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwenden.

2 Der Bundesrat kann diesen Schutz für einzelne Zierpflanzenarten bis auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis als solches ausdehnen, sofern die Interessen der Sortenschutzinhaber es erfordern. In diesem Fall ist der erweiterte Schutz auf schweizerische Sortenschutzinhaber und Angehörige von Staaten, die ein gleiches Recht gewähren, beschränkt.

5. Unterabschnitt: Änderungen im Bestand des Sortenschutzes

Art. 14 Ablauf der Schutzdauer Der Sortenschutz dauert in der Regel bis zum Ende des auf die Erteilung folgenden zwanzigsten Jahres. Der Bundesrat kann für einzelne Arten oder Pflanzengruppen eine längere Schutzdauer festlegen, die jedoch 25 Jahre nicht übersteigen darf.

Art. 15 Vorzeitiges Erlöschen 1

Der Sortenschutz erlischt, a. wenn der Inhaber dem Büro für Sortenschutz gegenüber schriftlich auf sein Recht verzichtet ; b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.

2 Solange das Büro für Sortenschutz den Verzicht nicht veröffentlicht hat, kann er widerrufen werden.

Art. 16 Nichtigerklärung 1

Das Büro für Sortenschutz erklärt den Sortenschutz auf Antrag hin nichtig, wenn sich herausstellt, dass dieser mangels Neuheit der Sorte nicht hätte erteilt werden dürfen oder dass die gleiche Sorte bereits Gegenstand eines auf einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung beruhenden Schutzrechtes ist.

2 Antragsberechtigt ist jeder, der ein Interesse an der Nichtigerklärung nachweist.

3 Wurde der Sortenschutz unter Anerkennung der Priorität aus einer ausländischen Anmeldung erteilt, der Sortenschutz im Ausland jedoch nicht erlangt, so

1537 ist der Sortenschutzinhaber verpflichtet, Auskunft zu geben und Beweismittel vorzulegen über die Gründe, aus denen die ausländische Anmeldung nicht zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat. Weigert er sich, so würdigt das Büro für Sortenschutz dies nach freiem Ermessen.

Art. 17

Aufliebung 1

Das Büro für Sortenschutz hebt den Sortenschutz auf, a. wenn der Sortenschutzinhaber nicht in der Lage ist, Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellen, dessen Aufwuchs den im Zeitpunkt der Schutzerteilung für die Sorte festgelegten morphologischen oder physiologischen Merkmalen entspricht; b. wenn innert der von ihm festgesetzten Frist und nach erfolgloser Mahnung der Sortenschutzinhaber das Vermehrungsmaterial, die Unterlagen und die Auskünfte, die zur Überwachung der neuen Sorte notwendig sind, nicht beibringt oder die Nachprüfung der zur Erhaltung der Sorte getroffenen Massnahmen nicht gestattet.

2 Die Aufhebung des Sortenschutzes wird mit der ! Eintragung im Sortenschutzregister wirksam.

6. Unterabschnitt: Änderungen im Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz Art. 18

Übergang 1 Das Recht auf Sortenschutz und am Sortenschutz ist ganz oder teilweise übertragbar und vererblich.

2 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz sind entgegenstehende Rechte Dritter nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 19 Abtretung 1 Ist die Anmeldung von einem Bewerber eingereicht1 worden, der nach Artikel 9 kein Recht auf Sortenschutz hat. so kann der Berechtigte auf Abtretung der Anmeldung oder, wenn Sortenschutz bereits erteilt worden ist. auf dessen Abtretung klagen.

- Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Sortenschutzes anzuheben. Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Frist gebunden.

3 Wird die Klage gutgeheissen, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Rechte dahin.

1538

Art. 20 Enteignung 1

Wenn die Bedürfnisse der Landesversorgung es erfordern, kann der Bundesrat den Sortenschutz ganz oder teilweise enteignen.

2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, die im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes über die Enteignung1' sind entsprechend anzuwenden.

7. Unterabschnitt : Lizenzen

Art. 21 Lizenzerteilung im allgemeinen 1 Der Sortenschutzinhaber kann einen ändern zur Nutzung der geschützten Sorte ermächtigen (Lizenzerteilung). Gehört die Sorte mehreren gemeinsam, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Beteiligten erteilt werden.

2 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Sortenschutz sind entgegenstehende Lizenzen nur wirksam, wenn sie im Sortenschutzregister eingetragen sind.

Art. 22 Zwangslizenz 1

Jeder, dessen Lizenzgesuch vom Sortenschutzinhaber ohne zureichende Gründe abgelehnt wird, kann beim Richter auf Erteilung einer Lizenz klagen.

Eine Zwangslizenz darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse geboten ist.

2 Der Richter setzt Umfang und Dauer der Lizenz sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest. Die Zwangslizenz darf nicht ausschliesslich sein und ist nicht übertragbar.

3 Scheint die Klage begründet, so kann der Richter die Lizenz unter Vorbehalt des Endurteils einräumen, wenn der Kläger dies beantragt und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet. Dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

» SR711

1539

2. Abschnitt: Organisation und Verfahren für die Erteilung des Sortenschutzes 1. Unterabschnitt: Organisation und Zuständigkeiten Art. 23

Büro für Sortenschutz Das Büro für Sortenschutz ist der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes angegliedert. Es ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und für alle damit zusammenhängenden Fragen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 24

Prüflingssteile 1

Die Prüfung der Sorte auf Neuheit, hinreichende Homogenität und Beständigkeit ist Sache der eidgenössischen Forschungsanstalten. Handelt es sich um deren eigene Züchtungen, so beauftragt das Büro für Sortenschutz eine andere geeignete Stelle mit der Prüfung. Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen nach Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens.

2 Die Prüfungsstelle kann mit Zustimmung des Büros für Sortenschutz sachkundige Dritte zur Mitwirkung beiziehen sowie die Ergebnisse ausländischer Prüfungen berücksichtigen.

Art. 25

Beschwerdemstan: 1

Gegen Verfügungen des Büros für Sortenschutz über die Schutzfähigkeit einer Sorte nach Artikel 5 ist die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum zulässig. Diese entscheidet endgültig.

2 Gegen andere Verfügungen des Büros für Sortenschutz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2. Unterabschnitt: Anmeldung und Prüfung der Sorte Art. 26

Form und Zeitpunkt der Anmeldung 1

Wer eine Sorte schützen lassen will, hat sie dem Büro für Sortenschutz in der vorgeschriebenen Form und mit den verlangten Angaben und Unterlagen anzumelden. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu bezahlen.

1540 2

Als Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem alle erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die Anmeldungsgebühr bezahlt sind.

Art. 27 Beanstandungsverfahren 1

Eine unvollständige oder sonstwie mangelhafte Anmeldung ist auf Verlangen des Büros für Sortenschutz zu verbessern. Es kann jederzeit weitere Beanstandungen erlassen.

2 Werden die Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen.

Art. 28 Bekanntmachung der Anmeldung 1

Die ordnungsgemäss eingereichte Anmeldung wird vom Büro für Sortenschutz öffentlich bekannt gemacht. Es sind mindestens zu veröffentlichen: a. Datum der Anmeldung ; b. Name oder Firma und Adresse des Bewerbers und gegebenenfalls seines Vertreters ; c. Name und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Bewerber ist; d. Vorschlag für eine Sortenbezeichnung; e. Gattung oder Art, zu welcher die angemeldete Sorte gehört ; /. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

2 Wird eine Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung zurückgezogen oder zurückgewiesen oder der bekanntgemachte Inhalt einer Anmeldung nachträglich geändert, so ist dies ebenfalls zu veröffentlichen.

Art. 29 Einwendungen 1

Jedermann kann innerhalb von drei Monaten seit der Bekanntmachung beim Büro für Sortenschutz gegen die Anmeldung Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Als Beweismittel angerufene Urkunden und Pflanzen sind beizulegen oder namhaft zu machen.

2 Mit den Einwendungen kann nur geltend gemacht werden, die angemeldete Sorte sei nicht schutzfähig nach Artikel 5 oder die Sortenbezeichnung sei nach Artikel 6 unzulässig.

3 Dem Sortenschutzbewerber ist Gelegenheit zu geben, zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Insbesondere soll er sich dazu äussern, ob er die Anmeldung aufrechterhalten, ändern oder zurückziehen will.

1541 Art. 30

Sortenprùfung 1

Das Büro für Sortenschutz leitet die Anmeldung, nachdem es sie bekannt gemacht hat, zur Sortenprüfung an die zuständige Prüfungsstelle weiter. Es setzt die Prüfungsstelle von allfälligen Einwendungen in Kenntnis.

2 Der Sortenschutzbewerber hat der für die Sortenprüfung zuständigen Stelle innert der festgelegten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial zuzustellen sowie alle für die Beurteilung der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Nachprüfung zu gestatten. Dem Züchter oder seinem Rechtsnachfolger, der die Priorität der Anmeldung beansprucht, steht für die Beibringung des Vermehrungsmaterials eine Frist von vier Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist zur Verfügung.

3 Führt die Prüfungsstelle einen Versuchsanbau der Sorte durch, so ist der Bewerber berechtigt, an Ort und Stelle Einblick m die laufenden Versuche zu nehmen. Er erhält zudem Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfungen zu äussern.

Art. 31

Erteilung des Sortenschutzes 1

Nach der Prüfung gibt die Prüfungsstelle ihren Befund dem Büro für Sortenschutz bekannt. Dieses erteilt den Sortenschutz, falls sich die Sorte bei der Prüfung als neu, hinreichend homogen und beständig erwiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls weist es die Anmeldung zurück.

2 Der Sortenschutz wird durch Eintragung in das Sortenschutzregister ohne Gewährleistung des Bundes erteilt. Der Bewerber erhält als Schutztitel einen Auszug aus dem Register (Sortenschutzschein).

3 Bis zum Beweis des Gegenteils gilt der erteilte Schutz als zu Recht bestehend und derjenige, dem er erteilt worden ist, als der wahre Berechtigte.

3. Unterabschnitt : Sortenschutzregister, Veröffentlichungen und Gebühren Art. 32

Inhalt des Sortenschutzregisters 1

Das Büro für Sortenschutz führt das Sortenschutzregister, in welchem der Sortenschutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere: a. die Sortenbezeichnung; b. die Sortenbeschreibung: c. Name bzw. Firma und Adresse des Sortenschutzinhabers und seines allfälligen Vertreters ;

1542 d. Name und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Sortenschutzinhaber ist; e. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung ; f. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

2 Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes oder im Recht am Sortenschutz. Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Büro für Sortenschutz durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

^ 3 Das Büro für Sortenschutz kann unter vorheriger Benachrichtigung des Sortenschutzinhabers die Beschreibung einer Sorte ergänzen, sofern die Beschreibung einer ändern Sorte dies notwendig macht.

Art. 33 Veröffentlichung 1

Das Büro für Sortenschutz veröffentlicht die im Sortenschutzregister vorgenommenen Eintragungen.

2 Die Einwendung, dass jemand einen Registereintrag nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 34 Öffentlichkeit

des Registers

1 Gegen Entrichtung einer Gebühr kann jedermann in das Sortenschutzregister Einsicht nehmen oder über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

2 Die Registerunterlagen sind vertraulich, Sie dürfen, mit Ausnahme des Berichtes der Prüflingsstelle, nur mit Einwilligung des Sortenschutzinhabers zur Einsicht freigegeben werden. Gerichte bedürfen keiner Einwilligung des Sortenschutzinhabers.

Art. 35 Aktenaufbewahrung Das Büro für Sortenschutz verwahrt die Sortenschutzakten im Original oder in Wiedergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Schutzes.

Art. 36 Gebühren 1 Die zuständigen Stellen erheben im Zusammenhang mit der Erteilung des Sortenschutzes folgende Gebühren:

1543

a. eine Anmeldungsgebühr; b. Gebühren für die Sortenprüfung; c. Jahresgebühren während der Dauer des Sortenschutzes.

2 Die Gebühren sind im voraus zu bezahlen und so anzusetzen, dass sie die Aufwendungen decken.

3 Der Bundesrat stellt Vorschriften auf über Höhe und Fälligkeit der Gebühren sowie über die Zahlungsfristen. Er kann weitere Verrichtungen der mit dem Sortenschutz befassten Stellen gebührenpflichtig erklären.

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz 1. Unterabschnitt: Ansprüche Art. 37

Unterlassimgs-, Beseitigungs- und SchadenersatMage 1

Wer in seinem Recht aus dem Sortenschutz oder in seinem Recht an der Sortenbezeichnung bedroht oder verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

2 Der Verletzte hat ausserdem bei Verschulden Anspruch auf Schadenersatz ; diesen braucht das Klagebegehren nicht ziffernmässig zu nennen.

Art. 38

Klagerech t vor Erteilung des Sortenschutzes 1

Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anmeldung an kann der Sortenschutzbewerber schon vor Erteilung des Sortenschutzes auf Unterlassung oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet.

2 Die Schadenersatzklage kann er erst nach Erteilung des Sortenschutzes anheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung der Anmeldung verursacht hat.

Art. 39

Feststellungsklage Wer ein Interesse nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Rechtsverhältnisses klagen.

1544

Art. 40 Wahrung des Produktions- und Geschäftsgeheimnisses 1

Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu wahren.

Beweismittel, durch die solche Geheimnisse offenbart werden können, dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

2

Art. 41 Gerichtsstand 1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen sind beim Richter am schweizerischen Wohnsitz des Beklagten anzubringen.

2 Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist zuständig : a. für Klagen des Sortenschutzbewerbers oder Sortenschutzinhabers gegen Dritte der Richter am Ort der Handlung oder des Eintritts des Erfolgs ; b. für Klagen Dritter gegen den Sortenschutzbewerber oder Sortenschutzinhaber der Richter am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, falls die Vertreterbestellung im Register gelöscht ist, am Sitz des Büros für Sortenschutz.

3 Fallen mehrere Orte in Betracht, so ist der Richter zuständig, bei dem die Klage zuerst anhängig gemacht wurde.

Art. 42 Einzige kantonale Instanz 1 Jeder Kanton bezeichnet für Klagen aus dem Gesetz ein als einzige kantonale Instanz zuständiges Gericht.

2 Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

2. Unterabschnitt: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 43 Voraussetzungen 1

Auf Antrag eines Klageberechtigten können vorsorgliche Massnahmen, insbesondere zur Sicherung des Beweises oder des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen verfügt werden.

2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner gegen dieses Gesetz verstösst oder zu verstossen beabsichtigt, und dass ihm daraus ein

1545 nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3Der Gesuchsgegner ist anzuhören; bei dringender Gefahr können schon vorher einstweilige Verfügungen getroffen werden.

Art. 44

Sicherheitsleistung 1

Vorsorgliche Massnahmen, die dem Gesuchsgegner Schaden verursachen können, sind von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

2 Leistet der Gesuchsgegner zugunsten des Gesuchstellers angemessene Sicherheit, so kann eine vorsorgliche Massnahme unterbleiben oder eine schon angeordnete aufgehoben werden.

Art. 45

Klagefrist Wird eine vorsorgliche Massnahme vor rechtshängiger Klage verfügt, so ist dem Gesuchsteller Frist bis zu 60 Tagen zur Anhebung der Klage anzusetzen, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Massnahme dahinfalle.

Art. 46

Haftung des Gesuchstellers 1

Der durch vorsorgliche Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand.

2 Der Schadenersatzanspruch verjährt innert einem Jahr seit Wegfall der vorsorglichen Massnahme.

3 Die bestellte Sicherheit ist erst freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird; bei Ungewissheit kann der Richter auch ohne Antrag des Gesuchstellers Frist zur Klage ansetzen.

Art. 47

Zuständigkeit und Verfahren 1

Vor rechtshängiger Klage bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den für die Klage geltenden Regeln.

2 Während rechtshängiger Klage ist ausschhesslich der Richter der Klage zuständig.

3 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde und regeln das Verfahren.

1546

4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz Art. 48 Sortenschutzverletzungen 1

Wer unberechtigt Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zum gewerbsmässigen Vertrieb erzeugt, anbietet oder gewerbsmässig vertreibt; wer unberechtigt Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial einer neuen Sorte fortlaufend verwendet ; wer unberechtigt Pflanzen oder Pflanzenteile einer geschützten Sorte, die üblicherweise nicht zu Vermehrungszwecken vertrieben werden, gewerbsmässig zur Erzeugung von Zierpflanzen oder Schnittblumen verwendet ; wer unberechtigt Zierpflanzen oder Schnittblumen von Arten, für die der Schutzumfang gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 auf das gewerbsmässig vertriebene Erzeugnis ausgedehnt worden ist, gewerbsmässig vertreibt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an dem der Täter dem Verletzten bekannt wurde.

Art. 49 Sortenberühmwg und andere Übertretungen 1

Wer in der Werbung, auf G.eschäftspapieren oder m Verbindung mit in Verkehr gesetzten Erzeugnissen Angaben macht, die geeignet sind, zu Unrecht den Eindruck zu erwecken, dass ein Sortenschutz für dieses Erzeugnis besteht ; wer die Sortenbezeichnung bei gewerbsmässigem Vertrieb von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte nicht benützt; wer die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte derselben botanischen oder einer botanisch verwandten Art gewerbsmässig benützt; wer in anderer Weise gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstösst, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 50 Vorbehalt von Vorschriften Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

1547 Art. 51 Einziehung von Gegenständen Der Richter kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von widerrechtlich hergestellten Erzeugnissen verfügen!

Art. 52 Strafverfolgung Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 53 Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 11. April 18891* über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert :

Art.l32Abs 2 2

Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.

2. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19432> über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert : Art.lOOBst.n (neu) n. Auf dem Gebiete des Schutzes von Pflanzenzüchtungen: Verfügungen über die Schutzfähigkeit von PfTanzensorten.

Art. 54 Schutz bekannter Sorten 1

Zum Sortenschutz können in Abweichung von Artikel 5 Absatz 2 während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Sorten angemeldet werden, die mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfol» SR281.1 2> SR 173.110

1548

gers seit weniger als vier Jahren in der Schweiz angeboten oder gewerbsmässig vertrieben worden sind. Wird der Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich dessen Dauer um die Zahl der vollen Jahre, die seit dem Zeitpunkt, in welchem die Sorte erstmals angeboten oder gewerbsmässig vertrieben wurde, bis zu ihrer Anmeldung verstrichen sind.

2 Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Sorten von Arten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu in das Artenverzeichnis aufgenommen werden.

Art. 55 Vollzug Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 56 Fachausschussfür Sortenschutz Der Bundesrat ernennt einen Fachausschuss für Sortenschutz, in dem die interessierten Kreise angemessen vertreten sind. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Behörden beim Vollzug des Gesetzes zu beraten und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

Art. 57 Referendum und Inkrafttreten 1 2 3625

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Vom 15. Mai 1974)

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Bundesblatt

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Jahr

1974

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

11998

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1974

Date Data Seite

1469-1548

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10 046 062

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