1811 # S T #

12001

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 (Vom 22. Mai 1974)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Entwürfe zu Änderungen des Milchwirtschaftsbeschlusses vom 25. Juni 1971 (AS 19711550).

l

Übersicht

Angesichts der überragenden Bedeutung der Milchwirtschaft für die Einkommensbildung der schweizerischen Landwirtschaft drängte sich im Zusammenhang mit der starken Zunahme der Käseimporte in den letzten Jahren eine grundsätzliche Überprüfung des heutigen Einfuhrststems auf. Um eine weitere Erosion des schweizerischen Marktes zu Ungunsten der eigenen Käseproduktion zu verhindern, sollte der Schutz an der Grenze durch ein bewegliches Instrument ergänzt werden. Wir sehen dieses Instrument m der Form beweglicher Preiszuschläge an der Grenze, verbunden mit einer gleichzeitigen zusätzlichen Verbilligung von einheimischen Käsen. Dies kann rechtlich am einfachsten durch Ergänzung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 erfolgen (Art. 9° und 10).

Ferner beantragen wir Ihnen eine weitere Ergänzung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 (Art. 4 Abs. 2bis). Darin sollen wir ermächtigt werden, die sogenannte Freimenge (Verkehrsmilchmenge ohne Verlustbeteiligung) für Milchproduzenten im Berggebiet und der voralpinen Hügelzone von bisher 8000 kg auf höchstens 20 000 kg zu erhöhen.

1812

2

Einführung von Preiszuschlägen auf importiertem Käse 21

Allgemeiner Überblick

211 Rechtliche Ausgangslage Die Einfuhr milchwirtschaftlicher Produkte ist in den Artikeln 23 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes (AS 1953 1073), 15, 16, 26, 29 bis 31 des Milchbeschlusses (AS 1953 1109) sowie Artikel 9 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 (AS 1971 1550) geregelt.

Konkret sieht das geltende Einfuhrregime für verschiedene Produkte (Frischrahm, Magermilchpulver, Molkenpulver, Buttermilchpulver, Rahmpulver, Kondensmilch, Mischungen und Zubereitungen mit Trockenmilch oder Rahmpulver) die Erhebung von Preiszuschlägen vor. Bei ändern Produkten (Vollmilchpulver, Säurekasein) wird ein Leistungssystem angewendet. Für Butter schliesslich gilt das Importmonopol der BUTYRA.

Für die Einfuhr von Käse sind in Artikel 23 des Landwirtschaftsgesetzes ausser den allgemeinen Beschränkungsmöglichkeiten (Kontingentierung ; Zollzuschläge auf Importen, die eine gewisse Menge überschreiten; Leistungssystem) keine weiteren Massnahmen vorgesehen. Zum Schütze der einheimischen Produktion bestehen neben Einfuhrzöllen die sogenannten bilateralen Käseabkommen mit der EWG, Österreich und neuerdings mit Finnland. Zudem dienen diesem Zweck die allgemeinen Massnahmen zur Absatzförderung und Verwertung auf dem Inlandmarkt.

212 Entwicklung der schweizerischen Käseproduktion Die einheimische Käseproduktion entwickelte sich seit 1960 wie folgt: Tabelle l Jiihr

k.iscpinduktion

Index

I960 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973

68 900 80 100 86300 86 000 84 100 86 100 90 100 95 600 97 000

700 116 125 125 122 125 131 139 141

Quelle Milchstatistik.

1813 213

Entwicklung des Aussenhandels mit Käse

Über die Zunahme der Käseimporte gibt folgende Aufstellung Auskunft: Tabelle 2 Jahr

Total der Kaseimporte

Index

I960 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 erste 4 Monate 1973 erste 4 Monate 1974

6 691 13395 14657 15213 16283 17692 19293 21150 19969 6730 7151

100 200 219 227 243 264 288 316 298

Quelle. Jahresstatistik des Aussenhandels der Schweiz.

Die Einfuhrzunahme betrifft alle Arten von Käse. Bei Weichkäse und Schmelzkäse stammt sie in erster Linie aus der EWG, welche über 90 Prozent dieser Käse liefert; bei Hart- und Halbhartkäsen ist die EWG in den letzten Jahren an der Einfuhrzunahme weniger beteiligt als die EFTA- und die Ostländer (vgl. Tab. 3). Stabil geblieben sind die Einfuhren unter den GATT-gebundenen Zolltarifpositionen 0404.10, 12 und 22 (vgl. Tab. 3).

Tabelle 3

1. Weichkdse Pos Ni

Warenbezeichnung

0404.10

Danablu Gorgonzola Roquefort

Tahi

1960

Emfuhrmenae total t

998

1966

903

1969

1017

1970

1 063

1971

1 049

1972

1 077

1973

1114

Ha uptlieferländ ei

Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Belgien Frankreich Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Frankreich

t 921 54 23 754 128 21 867 126 18 881 138 24 20 901 127 21 932 123 22 964 121 29

1814

Ubersicht liber die Kaseeinfuhren

TabelleS (Forts.)

Pos Ni

Warenbe/ciclmung

lahr

0404.12

Brie Camembert Crescenza Italico Mascarpone Mozzarella Pont-1'Eveque Reblochon Ricotta-Romana Robiola Stracchino

1960

433

1966

154

1969

173

1970

190

1971

145

1972

120

1973

69

1960

906

1966

2636

1969

3860

0404 . 1 4

Andere Weichkase

hinfuhimcnge Lola I L

ILiupllielei lander

292 140 94 61 124 48 145 45 128 17 99 16 5 42 27 530 184 160 1743 585 217 37 2676 743 290 85 31

1815

Itahen Frankreich Frankreich Italien Italien Frankreich Italien Frankreich Italien Frankreich Italien Frankreich Danemark Italien Frankreich Frankreich Italien Danemark Frankreich Italien Danemark Bulgarian Frankreich I Italien Danemark Bulgarien BRD

t

Pos Ni

Waienbezeicbnung

lahr

Eintuhnnenge total t

0404.14

Andere Weichkase

1970

4387

1971

4520

1972

5026

1973

5317

Hauptlieferländer

Frankreich Italian Danemark Bulgarien BRD Frankreich Italien Danemark Bulgarien BRD Frankreich Italien Danemark Bulgarien BRD Rumanien Frankreich Italien Danemark BRD Bulgarien Osterreich

t

3079 796 327 109 64 3088 863 314 146 82 3309 1043 300 140 128 82 3407 1352 257 130 104 62

1816

TabelleS (Forts.)

2. Halbhart- undHartkase

Tabdle 3 (Forts.)

Pas Ni

W.ucnbc/eichnung

I.ihr

Cmiulumuige lotal i

Hauptlieferländer

0404.22

Caciocavallo Canestrato (Pecorino Siciliano) Fontina della Valle d'Aosta Grana Pecorino (Pecorino Romano Fiore Sardo, anderer Pecorino) Provolone Asiago Bitto Bra Fontal Montasio Samt-Paulin (Port-Sal ut) Saint-Nectaire Esrom" Samsoe1' Fynbo 2)

1960 1966 1969 1970 1971 1972 1973

948 920 1011 1005 938 1 106 991

Praktisch ausschliesslich Italien

1960

1175

1966

3203

1969

3329 3)

Italien Frankreich Niederlande Frankreich Italien Danemark Frankreich Danemark Italien Osterreich

0404.24

i

773 329 73 2734 453 15 2224 524 423 158

u 3

1817

Seit August 1968 bis 31. Dezember 1972 in dieser Position; vor- und nachher m Position 0404.28.

SeitMarz 1969 bis 31. Dezember 1972 in dieser Position; vor-und nachher in Position 0404.28.

> Davon Einfuhren, die nur von 1968-1972 unterdiese Zollposition fielen: 1969: 144 t, 1970: 240 t; 1971:918 t; 1972: 852 t.

2>

Pos Ni

0404.26

Warenbezeichnung

Cantal

Jahr

Emfuhimcnge total t

Hauptlieferländer

1970

3491 3 >

1971

4073 3)

1972

4165 3)

1973

2 390

Frankreich Danemark Italien Osterreich Frankreich Danemark Osterreich Italien Finnland Frankreich Danemark Osterreich Italien Finnland Frankreich Italien Danemark Osterreich

Seitl960 keine Einfuhren

3> DavonEinfuhren, dienurvon 1968-1972unter diese Zollposition fielen: 1969:1441; 1970:2401; 1971: 9181; 1972:8521.

t

1950 737 473 331 1860 1106 595 433 79 1865 1106 691 440 46 1357 418 344 230

1818

Tabelle 3 (Forts.)

Tabelle3(Forts.)

Pos Ni

Warenbezeichnung

Jaht

L mfuhimcngc total t

0404.28

Andere

1960

1886

1966

4739

1969

5731

1970

6 330

Hauptlieferländer

1 197 367 193 82 39 1812 1276 723 304 209 159 2042 1 288 1226 659 195 121 2417 1327 1248 569 334 199

1819

Niedcrlanclc Danemark Italien Osterreich Frankrcich Frankreich Niederlande Danemark Italien Osterreich Tschechoslowakei Frankreich Nicxlerlunde Osterreich Italien Danemark Tschechoslowakei Frankreich Niederlande Osterreich ' Italien Tschechoslowakei Danemark

t

Pos Nr

Warenbezeichnung

Jdhr

Emfuhrmenge toUl t

Hauptlieierlander

0404.28

Andere

1971

6809

1972

7 639

1973

8 131

Frankreich Niederlande Osterreich Italien Danemark Tschechoslowakei Argentinien Frankreich Niederlande Osterreich Danemark Italien Tschechoslowakei Argentinien BRD Frankreich Niederlande Osterreich Danemark Italien Tschechoslowakei Norwegen Argentinien BRD

t

2535 1369 1207 539 536 175 144 2636 1326 1075 747 738 568 144 114 3361 1457 1241 1012 571 129 111 87 59

1820

Tabelle 3 (Forts.)

3. Schmelzkase

Tabelle 3 (Forts.)

H

1 1 1

1

total t

0404.30

Schmelzkase

1960

345

1966

840

1969

1 162

1970

1 226

1971

1 759

1972

2017

242 66 22 637 133 5 760 216 143 35 5 765 164 74 20 10 5 910 575 257 14 961 475 319 259

1821

BRD Italicn Danemark BRD Ttalien Danemark BRD Itahen Frankrcich Belgien Osterreich BRD Italien Belgien Frankrcich Osterreich Danemark BRD Frankrcich Ttalien Osterreich BRD Frankreich Osterreich Italien

Pos Nr

Warenbezeichnung

Jahr

Einfuhrmenge total t

Hauptlieferländer

t

0404.30

Schmelzkase

1973

1958

BRD Frankreich Osterreich Italien

909 441 340 266

Quelle Jahresstatistik des Aussenhandels der Schweiz

1822

Tabelle 3 (Schluss)

1823 Die Entwicklung der Käseexporte ergibt folgendes Bild : Tabelle 4 Jahi

Total der Kdseexporte t

I960 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973

30 106 39 932 40 356 45 958 46885 47 319 44 595 45756 51 556

Index

100 133 134 153 156 157 148 152 171

Quelle. Jahresstatistik des Aussenhandels der Schweiz.

Die Tabellen 2 und 4 zeigen, dass sich die Käseimporte von 1960 bis 1972 mehr als verdreifacht haben, während die Exporte in der gleichen Zeit lediglich um rund 50 Prozent gestiegen sind. Die schweizerischen Ausfuhren sind in den letzten Jahren nur noch etwas mehr als doppelt so hoch wie die Einfuhren; im Jahre 1960 waren sie noch viermal grösser. Diese Entwicklung wurde in den Jahren 1968 und 1973 unterbrochen: In diesen Jahren war bei den Gesamtimporten nur eine leichte Zunahme (1968) bzw. gar eine Verminderung (1973) festzustellen, während andererseits die Exporte stark angestiegen sind. Der Importrückgang bei den Hart- und Halbhartkäsesorten wurde 1968 durch starke Mehrimporte an Weichkäse überkompensiert. Die Abweichungen vom allgemeinen Trend in diesen beiden Jahren sind vornehmlich auf vorübergehende Verbilligungs- und Liquidationsmassnahmen für einheimische Käse im In- und Ausland zurückzuführen. Dies ergibt sich aus den Tabellen 6 und 10. In beiden Jahren erreichte der Aufwand für die Käseverwertung einen vorher nie erreichten Höchststand.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass rund die Hälfte unserer gesamten Käseproduktion exportiert wird. Beim Emmentaler betrug der Exportanteil in den letzten Jahren durchschnittlich rund 73, beim Greyerzer 17 und beim Sbrinz 47 Prozent. Das Hauptabsatzgebiet von Schweizer Käse ist mit rund 80 Prozent die EWG.

214

Entwicklung des Import- und des Inlandanteiles am schweizerischen Käsekonsum

Der Anteil der Gesamteinfuhr von Käse am schweizerischen Käsekonsum ist von 14 Prozent im Jahre 1960 auf über 30 Prozent im Jahre 1972 angestiegen.

Der Konsum für die einzelnen Käsesonen zeigte im Jahr 1972 das folgende mengenmässige Verhältnis zwischen Inland- und Importware:

1824 Inlandware

Impoitw.ue

Weichkäse Halbhartkäse.

Hartkäse Schmelzkäse

3015 13161 26214 3 980

32.6 54.4 93.4

Total

46 370

68.7

664

6222 11 041 1 866 2017 21 146

67.4 45.6

66 336 31.3

Der nachfolgenden Tabelle 5 kann entnommen werden, dass der Importanteil am schweizerischen Käsekonsum in den Jahren 1960 bis 1972 stark zugenommen hat. Die Konsumzunahme in der Schweiz ging in den vergangenen Jahren zu rund 69 bis 77 Prozent an den Import und nur für den Rest an die schweizerische Produktion. Durch starke Inlandverbilligungen konnte diese Entwicklung lediglich in den Jahren 1968 und 1973 vorübergehend unterbrochen werden.

215

Ursachen der steigenden Käseeinfuhren

Die Gründe, die zur starken Importzunahme von Käse geführt haben, sind vielfältiger Natur. Wir beschränken uns diesbezüglich auf die Aufzählung der wesentlichsten Faktoren.

Als eine Hauptursache dieser Entwicklung müssen die wachsenden Käseüberschüsse des Auslandes bezeichnet werden. Alle Staaten mit zeitweiligen Überschüssen an Käse sind bestrebt, diese mittels Exportsubventionen (staatlichen oder privaten) im Ausland abzustossen. Dieses Vorgehen erspart häufig äusserst kostspielige Verwertungsmassnahmen im Ursprungsland. Die festen Gewichtszölle der Schweiz, welche die Milchpreisdifferenzen gegenüber dem Ausland bei weitem nicht ausgleichen, vermochten in den letzten Jahren die Schwankungen der europäischen Käseproduktion und den aus der jeweiligen Überproduktion resultierenden Importdruck nicht mehr auszugleichen.

Zweifellos hat auch die geltende, nicht zuletzt durch unsere Exportinteressen begründete, liberale Importpolitik der Schweiz zu dieser Entwicklung beigetragen. Den naturgemäss wenig flexiblen Einfuhrzöllen, die nach Sortengruppen abgestuft lediglich 25-80, neuerdings 90 Franken je 100kg brutto betragen und teilweise GATT-gebunden sind, kann heute meistens keine genügende Bremswirkung mehr beigemessen werden. Diese Zollansätze stammen zur Hauptsache aus den dreissiger Jahren und haben als Schutzelement im Laufe der Jahre durch die fortschreitende Inflation - relativ gesehen - zusehends an Bedeutung verloren.

Während die wertmässige Zollbelastung bei Weichkäse im Jahre 1960 je nach Zollposition 6,5-11,64 Prozent betrug, lag sie im Jahre 1972 noch zwischen 4,06 und 8,99 Prozent. Bei den Hart- und Halbhartkäsesorten ergab sich ein Absinken von 4,77-30,42 Prozent auf 2,15-15,69 Prozent, was auch auf die Auswirkungen des Käseabkommens zurückzuführen ist. Im übrigen ist festzuhalten, dass das Ausland bei der Käseeinfuhr in den weitaus meisten Fällen eine restriktivere Politik betreibt als die Schweiz.

Gesamtiiberblick iiber denKaseverbrauch \V oi en hc/cicli nung

Weichkase (inkl. Frischkiisc exkl. Schmelzrohware)

Halbhartkdse (inkl. Appenzeller, Tilsiter, Mager-, 1/4-und Vi-fettcKiise)

Hartk tiie (exkl. Krauterkiise und Schmelzrohware, inkl. Alpkase)

Schmelzkdse

1960 1966 1969 1970 1971 1972 1960 1966 1969 1970 1971 1972 1960 1966 1969 1970 1971 1972 1960 1966 1969 1970 1971 1972

Konsum von inland isdiem K.isc t

fill full I

Totalkonsum von Käse t

% Anteil am Konsum

L

Inlandkäse

Impor tkäse

1780 1) 2508 2566 2494 2787 3015 8857 1) 9591 10 020 11 781 11970 13161 26755 26 490 27816 27014 25593 26214 3295 3623 3577 3751 3908 3980

2330 3682 5051 5640 5709 6222 2911" 7 742 1) 8754 9290 9986 11041 1 098 1) 1 120 1) 1 316 1534 1 834 1 866 345 840 1 162 1226 1 759 2017

4110 6190 7617 8134 8496 9237 11768 17333 18774 21071 21956 24202 27853 27610 29132 28548 27427 28080 3640 4463 4739 4977 5667 5997

43.3 40.5 33.7 30.7 32.8 32.6 75.3 55.3 53.4 55.9 54.5 54.4 96.1 95.9 95.5 94.6 93.3 93.4 90.5 81.2 75.5 75.4 69.0 66.4

56.7 59.5 66.3 69.3 67.2 67.4 24.7 44.7 46.6 44.1 45.5 45.6 3.9 4.1 4.5 5.4 6.7 6.6 95 18.8 24.5 24.6 31.0 33.6

von Käse

1825

" errechnet Q«c-//
Jahi

TabelleS

1826 Zur Steigerung der Importe hat ferner auch die Milchpreisdifferenz zwischen der Schweiz und dem Ausland beigetragen. Die ausländischen Käse sind daher im Verhältnis zur Schweizer Ware zwangsläufig preisgünstiger. Je grösser die Preisdifferenz ist, desto attraktiver wird der Handel mit Importware. Im Schütze des relativ hohen Preisniveaus für einheimischen Käse lassen sich im allgemeinen auf importiertem Käse recht hohe Gewinnmargen realisieren, was den Handel zu einem Forcieren des Absatzes von Käse ausländischer Provenienz veranlasst.

Im übrigen ist die inländische Käseproduktion, zum Teil allerdings wegen des Absatzrisikos, zu wenig rasch der sich seit Jahren abzeichnenden Wandlung der Konsumgewohnheiten - namentlich von Hart- zu den Halbhart- und Weichkäsesorten - und Umwälzungen im Verteilerapparat angepasst worden. Diese Angebotslücke wurde in der Folge vornehmlich durch Importe geschlossen. Erst in jüngster Vergangenheit wurden nun ernsthafte Anstrengungen unternommen, um das einheimische Weich- und Halbhartkäsesortiment wesentlich zu erweitern.

Durch unsere Beschlüsse vom 6. Juli 1973 (vgl. Abschn. 218) sind diese Bemühungen noch unterstützt worden.

Schliesslich dürften auch das wachsende Preisbewusstsein des Konsumenten, die grössere ausländische Wohnbevölkerung und die starke Entwicklung des Fremdenverkehrs mit zunehmender Tendenz der Eigenverpflegung der ausländischen Feriengäste zur Zunahme der Importe beigetragen haben.

216

Probleme im Zusammenhang mit den steigenden Käseeinfuhren

Bei der Zunahme der Käseimporte handelt es sich um ein Problem langfristiger Natur. Natürlich verursachen die gegenwärtig relativ hohen Milcheinlieferungen und damit die angestiegene Käseproduktion noch zusätzliche Absatzschwierigkeiten. Das Problem liegt jedoch tiefer : Seit vielen Jahren verliert die schweizerische Produktion auf dem Inlandmarkt sukzessive an Boden (vgl. Tab. 5). Diese Entwicklung hat sich in den letzten Jahren noch beschleunigt. Die bestehenden Schwierigkeiten können somit nicht auf die gegenwärtig hohe Milch- und Käseproduktion zurückgeführt werden. Es ist vielmehr so, dass gerade in Zeiten höherer inländischer Produktion auch im Inland umfassende Verbilligungsaktionen eingeleitet werden müssen und dadurch der Importdruck vorübergehend etwas aufgehalten werden kann (z. B. in den Jahren 1968 und 1973). Sobald sich die Absatzlage jedoch wieder normalisiert und die zusätzlichen Verbilligungsaktionen vermindert oder eingestellt werden, beginnt erfahrungsgemäss der Erosionsprozess durch die Käseimporte erneut.

Ohne Gegenmassnahmen an der Grenze führt diese Entwicklung zu immer grösseren generellen und gezielten Inlandverbilligungen und indirekt auch zu einem kostspieligen Forcieren der Exporte. Die Belastung der Milchrechnung (vgl.

Tab. 6) nimmt dadurch in einem Ausmass zu, das vor allem auch im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes als untragbar bezeichnet werden muss. Diese Zusammenstellung zeigt insbesondere, wie stark der Aufwand für die Käseverwertung seit 1960/61 angestiegen ist.

Der Aufwand fur die Milchproduktenverwertung seit 1960/61

(inMio.Fr.)

-

Tabelle6 72 n

60 61

65 66

66 67

67 68

68 69

69 70

7071

Butterverwertung Kaseverwertung 2> (da von Inland)

37.7 39.4 (5.5)

86.1 99.6 (28.9)

91.5 100.9 (17.7)

222.8 150.8 (45.4)

154.3 119.6 (35.5)

115.2 96.6 (24.5)

114.5 89.6 (26.8)

tibrige Massnahmen Bekampfung von Pestizidriickstanden Zuschiisse an die Kosten der Aushilfsmilch Ausmerzaktion Milchkiihe .

12.7

2.5

3.2

18.4

25.4 1.0

21.6 0.7

25.8 0.5

36.5 0.4

36.4 0.3

48.1 0.7

2.0

1.7

2.0

2.2

3.1

5.8

4.0

2.9

3.0 8.0

Total

89.8

172.2

197.3

394.0

302.5

237.2

236.2

315.3

437. 8

521.3

') Revidierter Voranschlag per 1.

Inland- und Exportaufwand Quells Staatsrechnung.

2>

71 72

73 74 1

147.7 157. 7 224.3 126.7 240. 5 237.2 (39.5) (81. 5)

1974 (angenommene Verkehrsmilchmenge 27,5 MioMio · q)-

1827

1828 Je höher der Anteil der importierten Käsemengen am Verbrauch steigt, desto stärker wird die inländische Landwirtschaft in ihren Produktionsmöglichkeiten eingeschränkt. Es wird zunehmend schwieriger, die sogenannte Basismilchmenge, für die der Milchgrundpreis garantiert wird, zu erhöhen, um damit der Landwirtschaft eine Einkommensverbesserung zu gewähren. In den Abrechnungsperioden 1971/72 und 1972/73 überstiegen die Milcheinlieferungen die Basismenge von 26,0 Millionen q um 0,6 bzw. 0,7 Millionen q. Für diese Überlieferung hatten die Milchproduzenten zusätzlich zum Kostenanteil am Aufwand für die Milchproduktenverwertung noch einen progressiven Preisabzug von 10 bis 30 Rappen je Kilo / Liter Milch (der höchstmögliche Abzug von 40 Rp. je Kilo / Liter wurde nicht erreicht) in Kauf zu nehmen. Mit den Beschlüssen vom 17. Dezember 1973 und vom 24. April 1974 haben wir zwar die Basismenge für die Abrechnungsperiode 1973/74 und 1974/75 insgesamt um 1,0 Millionen q auf 27,0 Millionen q anheben können, nachdem sie seit der Abrechnungsperiode 1970/71 auf 26,0 Millionen q festgesetzt war. Angesichts der hohen Käse- und Buttereinfuhren (1972/73 rund ein Drittel des Butterbedarfes) hält es die Landwirtschaft für schwer verständlich, dass ihr laufend eine bestimmte Beschränkung der Milchproduktion auferlegt wird.

Die Bedeutung der Ein- und Ausfuhr von Käse im Rahmen des gesamten milchwirtschaftlichen Aussenhandels wird in den Tabellen 7 und 8 aufgezeigt.

Während die Aussenhandelsbilanz für Käse nach wie vor einen starken Exportüberschuss ergibt, zeigt jene für alle Milchprodukte in den letzten Jahren - im Gegensatz zu früher- stets einen zumindest leichten Importüberschuss.

Die Möglichkeiten, den auf dem Inlandmarkt verlorenen Boden durch vermehrte Exporte auszugleichen, müssen als begrenzt und teilweise als zu kostspielig bezeichnet werden. Durch die in der Kennedy-Runde für den Export nach der EWG ausgehandelten Sonderbedingungen (Mindestpreis und feste Abschöpfung von rund 25 Franken/q für Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller und von rund 100 Franken/q für Schmelzkäse) konnten zwar beachtliche Einsparungen für die Milchrechnung erzielt und zusätzliche Absatzkanäle im Ausland geöffnet werden. Angesichts der voraussichtlich weiterhin zunehmenden Milchproduktion und der sich daraus ergebenden
steigenden Käseproduktion, vor allem in unserem wichtigsten Absatzgebiet, der EWG, und angesichts der Währungsschwankungen dürften aber die Möglichkeiten, in den Ländern der EWG zusätzliche Käsemengen abzusetzen, nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Auch die Möglichkeit, von der EWG für andere schweizerische Käsespezialitäten anstelle der prohibitiv hohen Abschöpfungen (gegenwärtig rund 350 Franken/q) gleiche oder ähnliche Zutrittsbedingungen wie für die Hartkäse zu erhalten, ist unsicher und müsste zudem mit schweizerischen Gegenkonzessionen erkauft werden. Der Absatz nach den übrigen Ländern dürfte wegen der Konkurrenzverhältnisse und aus ändern Gründen auch künftig nicht problemlos sein.

Durch die Importzunahme wird die Durchführung des sogenannten Käse/ Butter-Planes mehr und mehr erschwert. Bekanntlich ist es für die Schweiz bei einigermassen normalen Verhältnissen vorteilhafter, der Käseproduktion, neben

Mengenbilanz des schwci/erischen Aussenhandels tiirKase (Kase in Frischmilch umgercchnct; in Mio. q) Tabelle 7 Export Weichkase Hart- und Halbhartkase Schmelzka.se Total Import Weichkase . . .

Hart- und Halbhartkase Schmelzkasc Total Exportüberschuss

I960

1966

1969

. ..

0002 2.903 0,673 3,578

0005 4,119 0,675 4,799

.

0,233 0,535 0,035 0,803

0,369 1,141 0,084 1,594

2 775

J,?05

. ...

.

1,970

1971

1972

1973

0015" ' " 0013 4,816 4,779 0834 0847 5 628 5,676

0019 4,480 0839 5,338

0015 4619 0843 5477

0 013 5 357 0 835 6205

0505 1 296 0,116 1 917

0,564 1,391 0,123 2,078

0,572 1,512 0,176 2,260

0623 1 656 0,201 2480

0650 1 471 0,196 ~> 317

3 711

3598

3078

2997

3 888

Quelle: Milchstatistik

1829

1830

Mengenbilanz des schweizerischen Aussenhandels mil Milch und Milcherzeugnissen

(in Frischmilch umgerechnet; in Mio. q) Tabelle 8 Export Frischmilch Milchpulver Kindermehl Schokolade .

Kondensmilch sterilisierte Milch Butter, Rahm Ka.se . . .

..

Total Import Frischmilch ...

Milchpulver Kindermehl Schokolade Kondensmilch sterilisierte Milch Butter, Rahm . . .

Kase Total . . . .

...

Exportiiberschuss Importuberschuss Quelle · Milchstatistik.

..

...

...

I960

1966

1969

1970

1971

1972

1973

0,333 0,094 0037

0,006 0,258 0,138 0064 4799 5,265

0,001 0,298 0 150 0080 0,046 5676 6,251

0,002 0,338 0 174 0059 0,098 5338 6009

0285 0 175 0067 0,001 5 477 6005

0,209 0 173 0055

3,578 4,042

0,001 0,313 0 137 0096 0,047 5628 6,222

0,097 0 168 0,003 0 132 0,118 0,803 1,321

0 159 0417 0,020 0 126 1,218 1,594 3,534

0 185 0 176 0,040 0 111 3,335 1 917 5,764

0 187 0 167 0,052 0092 3957 2078 6,533

0211 0204 0,062 0086 4855 2260 7678

0 229 0 177 0,064 0082 2991 2480 6023

0228 0 184 0,072 0083 3,912 2,317 6,796

2,721

1,731

0,458 0,282

1,669

0,018

0,154

6205 6642

1831 der Herstellung von Dauermilchwaren auf Vollmilchbasis, im Rahmen der Milchverarbeitung zur Erzielung möglichst kleiner Gesamtverluste die Priorität gegenüber der Butterfabrikation einzuräumen. In den letzten Jahren sind in dieser Hinsicht nennenswerte Fortschritte erzielt worden. Die beunruhigend ansteigenden Aufwendungen für die Käseverwertung machen das konsequente Weiterverfolgen dieses Planes jedoch immer schwieriger.

Angesichts der sich seit Jahren abzeichnenden Konsumverlagerung von Hart- zu Halbhart- und Weichkäse ist es notwendig, das schweizerische Angebot vermehrt auf den Markt auszurichten und das Halbhart- und Weichkäsesortiment zu erweitern. Es entspricht dies im übrigen auch der eindeutigen Auffassung der milchwirtschaftlichen Kreise. Der Rückstand unserer Produktion (Weichkäse) ist aber nur schwer aufzuholen. Neben den für die Entwicklung neuer Sorten und für entsprechende Investitionen bereitzustellenden finanziellen Mitteln ist es auch nötig, die Preisdifferenz zum ausländischen Käse zu verringern, um das Absatzrisiko für die Fabrikanten zu verkleinern und damit die Produktion zu ermutigen.

Die in jüngster Vergangenheit eingeleiteten Bestrebungen, das schweizerische Käsesortiment zu verbessern, zeigen, dass die Einführung verschiedener Halbhart- und Weichkäsesorten mindestens während einer gewissen Anlaufzeit Subventionen von 100 bis 300Franken/q erforderlich macht.

Seit Oktober 1973 wurden einige inländische Weich- und Halbhartkàsesorten im erwähnten Umfang zusätzlich verbilligt. Obwohl es noch verfrüht ist, eine umfassende Beurteilung dieser Massnahme vorzunehmen, können immerhin folgende Tatsachen festgehalten werden: In den ersten beiden Monaten der Aktion resultierte gegenüber dem Vorjahr bei den zusätzlich verbilligten Sorten eine Produktionszunahme von 122 t oder 31 Prozent; für alle nicht zusätzlich verbilligten Sorten, die bei den Verkaufsförderungsaktionen aber teilweise ebenfalls angeboten wurden, eine solche von 162 t oder 12.5 Prozent. Demgegenüber verzeichnete die Hartkäseproduktion in dieser Zeitperiode lediglich eine Zunahme von 236 t oder 2,3 Prozent. Wichtig ist ferner, dass die Produktion von Welssschimmelkäse (Camembert, Brie usw.) in dieser Zeitperiode mit einer zusätzlichen Verbüligung von 100 Franken/q um 25,5 t bzw. 13,8 Prozent und die Fabrikation
von überfettem Weichkäse ,(zusätzliche Subvention 250 Franken/q) um 16,11 bzw. 53 Prozent gesteigert werden konnten. Diese Beispiele zeigen, dass sich auch auf dem Weichkäsesektor bei einer Verringerung der Preisdifferenz zum ausländischen Käse ein namhafter Mehrabsatz erzielen lässt.

217

Importregime bei Käse vor den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Juli 1973

217.1 Zölle Vor dem Inkrafttreten der Bundesratsbeschlüsse vom 6. Juli 1973 wurden auf eingeführtem Käse Einfuhrzölle erhoben, die je nach Sortengruppen 25-80 Franken je 100kg brutto ausmachten und teilweise GATT-gebunden sind (vgl.

auch Tab. 9). Keine GATT-Bindungen bestehen für die Tarifnummern 0404.14

1832 (anderer Weichkäse), 0404.28 (anderer Hart- und Halbhartkäse) sowie 0404.30 (Schmelzkäse, Schachtelkäse, Blockkäse). Überdies wurde für die den Käseabkommen unterstellten Halbhartkäse bei der Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten ein variabler Zollzuschlag erhoben, wenn ihr Grenzwert niedriger als der Referenzpreis war.

277.2 Käseabkommen mit der EWG, Österreich und Finnland In den Verhandlungen mit der EWG, Dänemark (seit 1. Jan. 1973 Mitglied der EWG) und Österreich wurde im Sommer 1968 eine Vereinbarung getroffen, wonach die drei bzw. zwei Vertragspartner durch geeignete Massnahmen (Subventionsabbau) dafür sorgen, da&s die Exportpreise für die dem Abkommen unterliegenden Käse sich nach einem bestimmten Referenzbetrag ausrichten. Der vereinbarte Referenzbetrag war ursprünglich 3.60 Franken je Kilogramm franko Schweizer Grenze. Er wurde seither dreimal erhöht und beträgt seit dem 1.

(Österreich) bzw. 16. Juli 1973 (EWG) 4.70 Franken je Kilogramm. Am 23. August 1973 wurde auch mit Finnland ein Käseabkommen abgeschlossen, das in seinen wesentlichen Zügen mit den eingangs erwähnten Vereinbarungen übereinstimmt.

Die Ausfuhrstützung der EWG beträgt heute für die Abkommenskäse noch 4.30 Franken je 100 kg.

Dem Käseabkommen unterstellt sind die Halbhartkäsesorten Butterkäse, Danbo, Edamer, Elbo, Esrom, Fontal, Fontina, Fynbo, Galantine, Gouda, Havarti, Maribo, Molbo, Mimolette, Samsoe, Saint-Paulin, Tilsiter, Tybo, Kartano, Kesti, Korsholm, Kreivi, Luostari, Saaristojuusto-Skärgärdost, Turunmaa sowie Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 57 bis 67 Prozent mit Ursprung aus den Vertragsländern. Seit I.Januar 1970 wird auch österreichischer Berg- und Alpkäse sowie Tiroler Alpenkäse vom Abkommen erfasst.

Es handelt sich demnach um diverse Käsesorten der Zolltarifnummern 0404.22, 0404.24 und 0404.28.

Um die Durchführung dieser Abkommen sicherzustellen und zu verhindern, dass dritte Lieferländer durch Unterbietungen der EWG und Österreichs ungerechtfertigt Nutzen ziehen, erhob die Schweiz auf der Einfuhr solcher Käse aus Drittländern, deren Preis tiefer Hegt als der Referenzbetrag, einen Zollzuschlag bis zur Höhe des Referenzbetrages. Die Importeure gingen in der Folge jedoch in gewissen Fällen dazu über, den Einfuhrpreis der von ihnen eingeführten Käse so zu deklarieren, dass er nicht unter dem Referenzpreis lag.

218

Importregime bei Käse seit den Bundesratsbeschliissen vom 6. Juli 1973

Gestützt auf Artikel 8 des Zolltarifgesetzes trafen wir im Sinne einer Übergangslösung die nachfolgend aufgeführten Massnahmen. Sie wurden von der

1833 Bundesversammlung in der März-Session 1974 gutgeheissen (20 Bericht über die Anderungendes Gebrauchs-Zolltanfs 1959 vom28 Jan 1974) 218 l

Bundesr atsbeschluss vom 6 Juli 1973 übet die vorüber gehende Zollei hohung auf gewissen Weichkäsen (AS 1973 1093)

Der seit 1960 unveränderte Zoll auf Weichkäsen wurde für eine der drei Zollpositionen, nämlich die ungebundene Sammelposition 0404 14 von 50 Franken vorübergehend auf 90 Franken je 100 kg erhöht Diese Zollposition erfasst den gröbsten Teil der Weichkäse-Einfuhren Diese Massnahme allein hatte aber nicht genügt, um einen fühlbaren Einfluss auf die weitere Zunahme dei Einfuhren auszulosen Zu diesem Zweck hatte eine reine Zollerhebung bedeutend hoher ausfallen müssen Deshalb und um gesamthaft gesehen eine Teuerung zulasten des Konsumenten zu verhindern, wurde die eher bescheidene Zollerhebung um 40 Franken dadurch ergänzt, dass im Ausmass der zusatzlichen Zollemnahmen (pio 12 Monate rund 2 Mio Fr ) ein gleicher Betrag aus der Milchrechnung für die zusätzliche gezielte Verbilligung inlandischer Weichkasesorten zur Verfugung gestellt wird Auf diese Weise wird es möglich, den bestehenden Preisunterschied zwischen eingeführter und einheimischer Ware um bis zu 140 Flanken je 100 kg zu verringern 218 2 Bundesratsbeschluss vom 6 Juli 1973 übet die Ethebung eines Zollzuschlages auf Halbhai tkasen (AS /973 1094) Die Halbhartkase unterstehen zum grossten Teil den sogenannten Kaseabkommen mit der EWG, Osteireich und, seit Ende August 1973 mit Finnland In Verhandlungen mit diesen Partnern wurde eine Anhebung des Referenzpreises von 4 50 Franken je Kilogramm auf 4 70 Franken je Kilogramm vereinbart Gegenüber Einfuhren aus Landern, die dem Kaseabkommen nicht angehören, wurde der bisherige variable Zollzuschlag durch einen festen Zollzuschlag von 110 Franken je 100kg ersetzt Diese Massnahme bezweckt, die Umgehung der Kaseabkommen durch Einfuhren aus ÎN ichtabkommenslandern zu v erhindern 218 3 Bundes atsbeschluss \om 6 Juli 1973 ubei die Eihebung eines Zolkuschlaget, auf gewissen Schmelzkäsen (AS 1973 1096) Durch diesen Beschluss wird der bisherige Zoll von 80 Franken je 100 kg nur noch für Schmelzkäse angewendet bei dem durch Vorlage eines anerkannten Zeugnisses nachgewiesen wird dass alle zur Fabrikation des eingeführten Schmelzkäses verwendeten Milchprodukte im Ausfuhrland selber hergestellt woiden sind Schmelzkaseemfuhren für welche der Nachweis nicht erbracht wird, unterliegen ausser dem bisherigen Einfuhrzoll noch einem Zollzuschlag von 120 Franken je 100 kg brutto

1834 Übersicht über die geltenden Zölle auf eingeführtem Käse

Weichkäse Pos Ni

Warenbezeichnung

Zoll Fi q

0404.10 Danablu,Gorgonzola Roquefort

25-

0404.12 Brie, Camembert, Crescenza, Italico, Mascarpone, Mozzarella, Pont-1'Evêque, Reblochon, Ricotta Romana, Robiola, Stracchino

0404.14 Anderer, wie: Blauschimmelkäse, Brie, Camembert, Carrés, Chèvres, Coulommiers, Frischkäse, Münster, Petit Pâtre, Pont-1'Evêque, Reblochon, Roitelet, Romadur, überfette Weichkäse usw.

90.-2>

Tabelle 9 Bemerkungen

GATT: Seit 1958 gebunden, soweit sie Stresa-konform1' sind. Sonst fallen sie unter 0404.14.

GATT: Seit 1958 gebunden, soweit diese Sorten Stresakonform1* sind oder den in der GATT-Liste in N. B.

und Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

Sonst fallen sie unter Pos. 0404.14.

Ungebunden.

Dänemark : Gemäss BRB vom 10. Dezember 1973 unterliegt Danablu in vorverpackten Stücken einem Zollansatz von 51 Fr./ q brutto.

Hart- und Halbhartkäse Pos Ni

Warenbezeichnung

0404.22 Caciocavallo,Canestraio (Pecorino Siciliano), Fontina della Valle d'Aosta, Grana, Pecorino

J)

Zoll F, 'q

Bemerkungen

25-

GATT: Seit 1958 gebunden, soweit diese Sorten Stresakonform sind oder den in der GATT-Liste in N. B.

BB vom 20. Juni 1952 betreffend die Ratifikation des internationalen Abkommens über den Gebrauch dei Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse («Stresa-Abkommen» [AS 1954 317]); Vf. Nr. 2 vom l I.August 1962 des Departements des Innern über die Bezeichnung in- und ausländischer Käsesorten gemäss dem Abkommen von Stresa (AS 1962 915).

2 > Seit 20. Juli 1973 vorübergehend von 50 auf 90 Franken erhöht.

1835 Tabelle 9 (Forts.)

Pos \i

\\Warenbezeichnung

Zoll Fi q

(Pecorino Romano, Fiore Sardo, anderer Pecorino).

Provolone

Bemerkungen

und Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

Sonst fallen sie unter Pos. 0404.28.

Caciocavallo. Fontina und Provolone werden vom Käseabkommen (bilaterale Vereinbarungen mit der EWG, Österreich und Finnland zwecks Reduktion der Exportsubventionen) erfasst.

0404.24 Asiago, Bitto, Brà, Montasio, Fontal. SaintPaulin, Saint-Nectaire

50.-

GGATT: Seitrr.-Seit 1958(StNectaire 1962) gebunden ; Bedingungen wie bei der Pos. 0404.22.

Ganze Position wird vom Käseabkommen erfasst.

0404.26 Cantal

60.-

GA TT: Seit 1958 gebunden.

Cantal wird vom Käseabkommen erfasst.

0404.28 Anderer, wie : Bergkäse, Edamer, Emmentaler, Esrom, Fontal, Fynbo.

Gouda, Greyerzer, Havarti, Saint-Paulin, Samsoe usw.

80.-

Ungebunden.

Mit Ausnahme von Emmentaler, Greyerzer und Bergkäse (ausgenommen aus Österreich) werden alle aufgeführten Käse vom Käseabkommen erfasst.

FüralleimBRBvomo. Juli 1973 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Halbhartkäsen (AS 1973 1094), Änderung vom 5. September 1973 (AS 1973 1260), genannten Abkommenskäse, die nicht aus Abkommensländern stammen, wird seit 20. Juli 1973 bzw.

17. September 1973-zusätzlich zum Zoll - ein Zollzuschlag von 110 Fr./q erhoben.

1836

Schmelzkäse Pos Ni

Warenbezeichnung

0404.30 Schmelzkäse (Schachtelkäse, Blockkäse)

Zoll F, q

80.teilweise 80.-plus 120- ZollZuschlag

Tabelle 9 (Schluss) lemci klingen

Ungebunden.

Seit l. August 197 3 : Zollzuschlag von 120Fr./q für Schmelzkäse, die nicht nachgewiesenermassen aus Rohstoffen des Exportlandes hergestellt worden sind.

Quelle Zolltarifgesetz ; Einfuhr-Zolltarif.

219

Würdigung der Auswirkungen der Bundesratsbeschlüsse vom 6. Juli 1973

Irrr ersten halben Jahr seit der Einführung der obenerwähnten Beschlüsse sind, im Vergleich zur Vorjahresperiode, die Gesamteinfuhren von Käse um rund 10 Prozent gesunken; einem leichten Anstieg beim Weichkäse von 2 Prozent stand ein Rückgang von 11 Prozent bei den Hart- und Halbhartkäsen und ein solcher von 9 Prozent bei den Schmelzkäsen gegenüber. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild : Die Gesamteinfuhr ist in der Periode August bis Dezember 1973 gegenüber dem Vorjahr von 9206 auf 8279 t oder um rund 10 Prozent gesunken. Das Vorjahr wies noch eine Zunahme von 11 Prozent auf. Die Einfuhren für das ganze Jahr 1973 erreichten 19946 t gegenüber 21 160 t im Jahre zuvor. Dies entspricht einem Rückgang um 5 Prozent gegenüber einer Zunahme um 9 Prozent im Vorjahr.

Beim Weichkäse erhöhten sich die Einfuhren in der Vergleichsperiode August bis Dezember gegenüber dem Vorjahr von 2737 auf 2802 t, also um etwas mehr als 2 Prozent; im Vorjahr war die Zunahme noch 7 Prozent. Die Einfuhren für das gesamte Jahr 1973 betrugen 6500 t gegenüber 6223 t im Jahre 1972, was einer Zunahme um rund 2 Prozent entspricht, während die Zunahme 1972 noch 8 Prozent betragen hatte.

Die Einfuhren von Hart- und Halbhartkäsen gingen gegenüber dem Vorjahr in der Periode August bis Dezember 1973 um 16 Prozent zurück, nämlich von 5624 auf 4739 t. Im Vorjahr hatten sie noch eine Zunahme um 10 Prozent

1837 erfahren Auf das ganze Jahr bezogen, ging die Einfuhr 1973 gegenüber dem Vorjahr um 11 Prozent zurück, nämlich von 12910 auf 11 512 t ein Jahr zuvor war die Einfuhr um 9 Prozent angestiegen Besonders ausgeprägt ist der starke Ruckgang der Einfuhr aus Landern, die den Kaseabkommen nicht angeschlossen sind Bei den Schmelzkäsen sanken die Einfuhren von August bis Dezember 1973 im Vergleich zum Vorjahr von 845 auf 738 t oder um 13 Prozent Ein Jahr zuvor war noch eine Zunahme von 9 Prozent zu verzeichnen Die Einfuhren des ganzen Jahres 1973 erreichten 1958 t gegenüber 2017 t im Jahre 1972, was einem Ruckgang um 9 Prozent entspricht, wahrend im Vorjahr noch eine Zunahme um 13 Prozent stattgefunden hatte Der Emfuhrruckgang hat sich m den letzten Monaten des Jahres 1973 verlangsamt Die vorstehend geschilderte Entwicklung der Einfuhren ist jedoch nicht nur auf die getroffenen Grenzmassnahmen zurückzuführen Dies beweist allein schon die Tatsache, dass die Importe gesamthaft bereits vor Inkrafttreten dieser Massnahmen rückläufig waren Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Importe in den ersten vier Monaten 1974 bereits wieder um über 6 Prozent angestiegen sind (vgl Tab 2) Der Emfuhrruckgang im Jahre 1973 muss vielmehr auch auf die seit 1972 angesichts der allgemein hohen Kaselager schrittweise eingeleiteten massiven zusatzlichen Inlandverbilhgungen für die einheimischen Kasesorten zurückgeführt werden So wurden in dieser Zeit sukzessive folgende, über die bereits bestehende generelle Verbilhgung der gesamten Kaseproduktion (mchtuberwalzte Milchgrundpreiserhohungen mchtuberwalzte Kasereimüchzulage usw ) hinausgehende Preiszugestandnisse gemacht Preisermässigung Fr/q

Emmentaler Kochkäse Greyerzer Kochkäse Sbrmz JA Sbnnz Schnittkase Tilsiter (2 Aktionen, teilweise vom Handel getragen) Appenzeller (2 Aktionen teilweise vom Handel getragen) Diverse Halbhartkasesorten Diverse Weichkasesorten

220 170 60 60 bis 200 50 - bis 100 100 bis 150120 - bis 300 100 -bis 250-

Bereits im Jahre 1968 konnte die Importzunahme durch starke Inlandverbilhgungen der wichtigsten einheimischen Kasesorten vorübergehend unterbrochen werden Tabelle 10 zeigt, dass der Aufwand für die gesamte Vermarktung der schweizerischen Kaseproduktion im Inland m den Jahren 1967 68 und 1972/73 extrem hoch war Bundesblatt P6 Jahre Bd I

78

1838 Approximativer Aufwand für die Käseverwertung im Inland seit 1960/61 rubelte 10 Jahi

Mio Fr

1960/61 1965/66 1966/67 1967/68 1968/69 1969/70 1970/71 1971/72 1972/73

5,5 28,9 17,7 45,4 35,5 24,5 26,8 39,5 81,5

Quelle Milchrechnung.

22

Notwendigkeit einer grundsätzlichen Überprüfung des Importregimes bei Käse

Wir sind der Auffassung, dass langfristig gesehen das bestehende, auf festen Zöllen beruhende Einfuhrsystem für Käse den heutigen Verhältnissen nicht mehr gewachsen und durch eine zweckmässigere Lösung zu ergänzen ist. Die Lösung des Problems der kontinuierlichen Verdrängung inländischer Käsesorten durch Importe soll zudem nicht in erster Linie mittels umfassender und langfristig konzipierter Inlandverbilligungen einheimischer Käse angestrebt werden, sondern in Verbindung mit einem allseitig tragbaren verbesserten Schutz an der Grenze.

23

Möglichkeiten zur Eindämmung der Zunahme der Käseeinfuhr

Zur Eindämmung der starken Importzunahme wären grundsätzlich folgende Lösungen denkbar : - Erhöhung der bestehenden Zölle (Zolltarifgesetz Art. 8) ; - Preiszuschläge (Rechtsgrundlage fehlt) ; - Übernahmepflicht/Leistungssystem (Landwirtschaftsgesetz Art. 23) ; - Kontingentierung der Einfuhr (Laudwirtschaftsgesetz Art. 23) ; - Zollzuschläge auf Einfuhren, die eine gewisse Menge überschreiten (Landwirtschaftsgesetz Art. 23) ; - Abschöpfungssystem im Sinne der EWG (Rechtsgrundlage fehlt) ; - Verbesserung des Käseabkommens in Verbindung mit ändern Massnahmen.

Diese Lösungsmöglichkeiten wurden namentlich auf Grund der nachstehenden Kriterien einer eingehenden Beurteilung unterzogen : - Bereits bestehende oder noch zu schaffende Rechtsgrundlage ; - erforderlicher Zeitaufwand für die Verwirklichung;

1839 - technisch-administrative Durchführbarkeit, - Auswirkungen hinsichtlich der binnenwirtschaftlichen Probleme (Teuerung, Emfluss auf die Handelsstrukturen) und der aussenwirtschafthchen Aspekte Auf Grund dieser Überprüfung haben wir schhesshch die Varianten Einfuhrkontingentierung, Zollzuschlage auf Importen, die eine gewisse Menge überschreiten, sowie die Einfuhrung eines Abschopfungssystems. wie es von der EWG gehandhabt wird, als unseres Erachtens zu weit gehende Eingriffe zum vorneherein fallengelassen 24

Würdigung der in Frage kommenden Losungsvarianten 241 Zollerhohung

Eine Zollerhohung wäre dem Parlament mit einer Botschaft zu beantragen und von ihm durch Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, zu genehmigen Gleichzeitig mit der Unterbreitung der Botschaft konnte der Bundesrat die beantragten Zollsatze nach Artikel 5 des Zolltanfgesetzes vom 19 Juni 1959 (SR 632 10) vorsorglich in Kraft setzen Eine Zollerhohung wäre kein grundsätzliches Abgehen von unserer bisherigen Regelung der Kaseeinfuhren Es handelt sich aber um eine starre Massnahme in einer Situation, die sich durch Dynamik auszeichnet Die Bestimmung des richtigen Zollsatzes (nämlich eines solchen, der zur Stabilisierung der Einfuhren fuhrt) ist schwierig Will man sicher gehen, dann muss die Erhöhung massiv sein Entsprechend konnten die innenpolitischen und die aussenhandelspohtischen Reaktionen ausfallen Geht die Zollerhohung zu wenig weit, oder wird sie durch Preissenkungen des Auslandes oder durch Preiserhöhungen auf Inlandware im Inland (Verringerung der Subventionen) kompensiert, so wird keine mengenmassige Stabilisierung der Einfuhren erzielt Zudem musste erneut das zeitraubende Verfahren der Zollanpassung oder einer Systemanderung eingeleitet werden Die Zolleihohung fuhrt zu einer unmittelbaren Verteuerung der Produkte Die Mehreinnahmen gehen in die Bundeskasse und konnten nicht direkt der Milchrechnung oder den Konsumenten zugeführt werden Eine Zollerhohung kann schhesshch nur auf den nicht GATT-gebundenen Positionen erfolgen Diese gehören zwar zu jenen, die m den letzten Jahren die grossten Emfuhrzunahmen aufwiesen Eine spurbare Zollerhohung macht die Einfuhr unter gebundenen Zollpositionen aber attraktiver, das Ausweichen auf solche Positionen, insbesondere bei Halbhartkasen, wäre möglich, womit die Wirkung der Massnahme untei Umstanden rasch und m wesentlichem Ausmass abnimmt 242 Leistungssystem Die gesetzliche Grundlage für die Schaffung eines Leistungssystems und der damit verbundenen mengenmassigen Einfuhrbeschränkungen ist vorhanden (Art 23 Landwirtschaftsgesetz)

1840 Das Leistungssystem darf als wirksamste Lösung zur quantitativen Beeinflussung der Einfuhrentwicklung bezeichnet werden. Das inländische Erzeugnis erhält einen dem Leistungsschlüssel entsprechenden gesicherten Anteil am Inlandkonsum, und anderseits wird es möglich, die Importe in ihrer Gesamtheit mengenmässig zu steuern.

' Der Vorteil tiefpreisiger Importe würde der schweizerischen Konsumentenschaft weitgehend erhalten bleiben, damit auch der Preisunterschied zwischen Inland- und Importprodukt. Es bestünde an sich sogar die Möglichkeit, die heutigen Zölle noch zu senken. Import und Inland würden entsprechend dem Leistungsschlüssel am künftigen Verlauf des Käsekonsums beteiligt sein.

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass das Leistungssystem zweifellos zu Änderungen der bestehenden einheimischen Handelsstrukturen führen würde.

Das Leistungssystem verursacht zudem einen gewissen zusätzlichen administrativen Aufwand, indem nebst der heutigen Bewilligungserteilung der Bezug inländischer Ware auf Grund von Fakturen und Lieferscheinen für jeden1 Importeur kontrolliert werden müsste. Der administrative Aufwand wäre für Verwaltung und Käsehandel grösser als derjenige bei der Erhebung von Preiszuschlägen.

Aussenwirtschaftlich gesehen handelt es sich um eine Abkehr von der von uns bei Käse für unsere eigenen Exportmärkte stets vertretenen Linie. Diese bestand darin, mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, die unsere Exporte hätten treffen können, zu vermeiden. Zudem ist zu beachten, dass Instrumente mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen international (GATT) am stärksten abgelehnt werden.

Wegen seiner direkten mengenmässigen Beeinflussung der Einfuhren kann gerade im Falle des Leistungssystems das Risiko von Gegenmassnahmen durch das Ausland und der Infragestellung des schweizerischen landwirtschaftlichen Sonderstatuts im GATT keineswegs ausgeschlossen werden. Durch eine gewisse Flexibilität bei der Auswahl der einzubeziehenden Sorten, des maximalen Leistungsschlüssels und in der Neugestaltung der Einfuhrzölle hätte man dieses Risiko allerdings mildern können.

243

Käseabkommen

Das Käseabkommen erfasst nur Halbhartkäse, nicht aber die Weichkäse, Hartkäse und Schmelzkäse. Ein Einschluss dieser Käsesorten ist wegen ihrer Besonderheiten unmöglich oder recht schwierig.

Ein Vorteil des Käseabkommens liegt darin, dass es m seinem Anwendungsbereich teilweise auch Käse der gebundenen Zollpositionen erfasst.

Da das Abkommen nur die Halbhartkäse erfasst, kann es nicht als eine vollwertige Lösungsvariante für das Gesamtproblem betrachtet werden. Erst die zukünftige Einfuhrentwicklung wird zeigen, ob es für die betreffenden Käse in der seit 1973 verbesserten Form eine genügende Teillösung darstellt oder ob zusätzlich zum Abkommen, dem rein preislich gesehen gewisse Grenzen gesetzt sind, noch Preiszuschläge notwendig sind.

1841

244 Preiszuschläge Die Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe fehlt und müsste noch geschaffen werden.

Die Variante Preiszuschläge ist an sich eine flexible Lösung, da der Bundesrat deren Höhe festsetzt. Anpassungen an die rasch wechselnden Preisverhältnisse sind kurzfristig möglich. Durch entsprechendes Ansetzen der Preiszuschläge kann die Einfuhr gesteuert werden.

Da die GATT-gebundenen Zollpositionen, solange sie nicht dekonsolidiert sind, nicht erfasst werden können (gleich wie im Falle von Zollerhöhungen), ist ein Ausweichen auf solche Positionen, insbesondere bei Halbhartkäsen, möglich, womit die Wirkung der Massnahme je nach Umständen rasch und in wesentlichem Ausmass abnimmt. Es wäre somit notwendig, bei nächster Gelegenheit zumindest eine teilweise Dekonsolidierung der gebundenen Käsesorten einzuleiten. Dabei müssten nach den GATT-Regeln unseren Partnern allerdings gleichwertige landwirtschaftliche Kompensationen angeboten werden können.

Die Erträgnisse aus Preiszuschlägen könnten entweder für die Entlastung der Milchrechnung oder gezielt für die zusätzliche Verbilligung einheimischer Käsesorten auf dem Inlandmarkt verwendet werden; im letzten Falle entstünde somit für den schweizerischen Konsumenten gesamthaft .gesehen keine Verteuerung bei Käse.

Die Durchführung wäre administrativ verhältnismässig einfach, immerhin aufwendiger als eine Zollerhöhung, aber mit weniger Umtrieben verbunden als beim Leistungssystem. Ferner wäre zu berücksichtigen, dass die zusätzliche Verbilligung der Inlandkäse dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten eine gewisse Mehrarbeit verursacht.

Die Höhe der Preiszuschläge müsste in der Praxis erprobt werden. Die weitere fmportentwicklung würde über das angemessene Ausmass Aufschluss erteilen.

25

Gewählte Lösung

Nach Abwägen aller dargelegten Vor- und Nachteile der vier möglichen Lösungsvarianten sind wir zum Schluss gelangt, dass langfristig gesehen das heutige, auf festen Zöllen beruhende Einfuhrsystem für Käse durch ein Preiszuschlagssystem zu ergänzen ist.

Den stets wechselnden Verhältnissen kann nur ein bewegliches Schutzinstrument an der Grenze in genügendem Ausmass Rechnung tragen.

Wenn zudem die Einnahmen aus solchen Preiszuschlägen für die gezielte Verbilligung der inländischen Käse verwendet werden, kann die Abgabe an der Grenze mit gleichem Wirkungsgrad etwas kleiner gehalten werden, als dies bei festen Zöllen der Fall sein müsste. Ein solches Umlageverfahren ist auch aus konsumentenpolitischen Gründen erwünscht.

1842 Bei den Konsultationen, die mit der Wirtschaft im Zusammenhang mit den gegen die Zunahme der Käseeinfuhren in Aussicht zu nehmenden Massnahmeri im zweiten Quartal 1973 durchgeführt wurden, konnte nicht nur viel Verständnis für den Gedanken eines Preiszuschlagssystems festgestellt werden, sondern dieses wurde teilweise zur Einführung direkt empfohlen.

Bekanntlich fordert die Landwirtschaft seit Jahren Massnahmen zur Eindämmung der Käseimporte. Konkret erfolgten solche Forderungen im Zusammenhang mit Preisbegehren der Landwirtschaft, sodann auch im Zusammenhang mit dem Erlass der Milchwirtschaftsbeschlüsse. Bereits im ersten Milchwirtschaftsbeschluss von 1959 wurde die Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführtem Rahm und Rahmpulver vorgesehen. Diese Massnahme wurde in den gleichnamigen Beschlüssen von 1962,1966 und 1971 weitergeführt und auf andere Produkte ausgedehnt. So ist es heute grundsätzlich möglich, auf Speiseeis sowie auf Zubereitungen mit einem wesentlichen Gehalt an Fettstoffen bzw. Trockenmilch oder Rahmpulver Preiszuschläge zu erheben.

In all diesen Jahren wurde es hingegen von uns sowie den nichtlandwirtschaftlichen Kreisen abgelehnt, die gesetzliche Möglichkeit zur Erhebung von Preiszuschlägen auf importiertem Käse zu schaffen, so dass heute eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. Diese kann am einfachsten durch eine Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 geschaffen werden.

26

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 261 Allgemeines

Das Vernehmlassungsverfahren fand in der Zeit vom 7. Januar 1974 bis Ende März 1974 statt. 22 Kantone und Halbkantone sowie 40 von 62 landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlicheri Organisationen und weiteren Stellen leisteten bis zum 8. April 1974 der Einladung zur Meinungsäusserung Folge. Vier Organisationen verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführtem Käse, den wir zur Vernehmlassung unterbreiten, entsprach, mit einer Ausnahme, unserer heutigen Vorlage.

262

Stellungnahmen

262.1 Kantone In ausnahmslos allen eingegangenen Stellungnahmen der Kantonsregierungen wird dem Vorschlag grundsätzlich zugestimmt, wonach die auf festen Zöllen beruhende Einfuhrregelung für Käse durch ein Preiszuschlagssystem zu ergänzen sei.

Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass im Interesse der Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Zufuhren und der Bewirtschaf-

1843 tung des als Erholungsgebiet eine standig grossere Bedeutung erlangenden Landwirtschaftsgebietes mit allen für die Öffentlichkeit tragbaren Massnahmen versucht werden müsse die für die Erreichung dieses Zieles notwendige Zahl existenzfähiger Bauernbetnebe zu erhalten Aus natürlichen Gründen komme in der Schweiz der Milchwirtschaft und der Kaseproduktion grosste Bedeutung zu Durch die beunruhigend steigenden Kasermporte wurden die Hohe der Basismilch menge, der Milchgrundpreis und der Milchpreisruckbehalt negativ beemflusst Die Bauern konnten als Folge der steigenden Kasermporte die weitgehend gegebenen Produktionsmoglichkeiten nicht voll ausnutzen, obwohl sie in Zeiten der starken Teuerung unbedingt darauf angewiesen seien Es sei dahei jede Massnahme zu unterstutzen, die die beschrankten Absatzmöglichkeiten unserer Landwirtschaft verbessern hilft, um so mehr als dadurch in der Regel auch die Aufwendungen des Bundes für Verwertungsmassnahmen reduziert werden konnten Der ubeiwiegende Teil der Kantone erwartet, dass die Preiszuschläge m einer Weise angewendet werden, die es erlaubt die Kaseimporte nach Menge und Preis auch tatsächlich unter Kontrolle zu bringen Sieben Kantone wünschen, dass die vorgeschlagene Begrenzung der Preiszuschläge erv\ eitert wird Dabei wird vorwiegend verlangt, bei der Bemessung der höchstmöglichen Preiszuschlagshohe statt vom Engrospreis der inlandischen Sorten vom Produktionspreis, einschhesshch einer angemessenen Handelsmarge auszugehen In Ausnah mefallen sollte sogar dieses Maximum überschritten «erden können Demgegenüber lehnt ein ausgesprochen stadtischer Kanton eine solche Textanderung entschieden ab 14 Kantone beantragen ausdrücklich dass die Preiszuschläge auf sämtlichen Kasepositionen erhoben werden Die Dekonsohdierung der vertraglichen Bindungen im Rahmen des GATT sollte deshalb unverzüglich vorbereitet und in die Wege geleitet werden Ein Kanton stellt allerdings die Frage, ob die nach den GATT-Regeln den Partnern zu bietenden gleichwertigen landwirtschaftlichen Kompensationen sich nicht in einem ändern Sektor derart nachteilig auswirken werden, dass dort wieder Schwierigkeiten auftreten wurden Fünf Kantone vertreten die Auffassung, dass im Falle einer Ablehnung des Preiszuschlagssystems durch das Parlament oder in einer allfalligen Volksabstimmung ein
Leistungssystem eingeführt werden sollte Ein landwirtschaftlich orientierter Kanton sieht das Preiszuschlagssystem lediglich als Lbergangslosung zu einem Leistungssystem Durchwegs positiv lauten die eingegangenen Stellungnahmen zum Vorschlag, den vollen Ertrag der Preiszuschläge zur Verbilhgung einheimischer Weich- und Halbhartkase zu verwenden Dies sei erforderlich im Interesse der Konsumenten und des Kasekonsums ganz allgemein Es sei richtig, durch die Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für einheimische Kasesorten die Konsu menten möglichst wenig zu belasten Einige Kantone weisen auch darauf hm, dass von der schweizerischen Milchwirtschaft verlangt werde die inlandische Kaseproduktion m weit vermehrtem Masse den veränderten Konsumgewohnhei ten (erhöhte Fabrikation von Weich- und Halbhartkasesorten) anzupassen Dies

1844 sei jedoch langfristig nur möglich, wenn man mittels Preiszuschlägen auf den Importen dem inländischen Käsemarkt eine genügend grosse Stabilität verschaffe und so den Absatz einheimischer Weich- und Halbhartkäsesorten sicherstelle. In diesem Zusammenhang weist ein Kanton darauf hin, dass zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten schweizerischer Weich- und Halbhartkäse auch eine auf diese Sorten ausgerichtete Ausbildung der Käser eingeleitet werden sollte. Zudem sei die Forschung für die Schaffung neuer Käsesorten zu intensivieren. Nur auf diese Weise könnten die gewünschte Qualität und die notwendige Sortimentsbreite erreicht werden.

262.2

Wirtschaftsorganisationen und weitere Stellen 262.21 Grundsätzliche Bemerkungen

Einunddreissig Wirtschaftsorganisationen und weitere Stellen erklären sich mit der beantragten Ergänzung des Milchwirtschaftsbeschlusses grundsätzlich einverstanden. Dabei lässt sich jedoch vor allem die Haltung der Kreise rund um den Käsehandel am ehesten so wiedergeben, dass man sich mit einem System von Preiszuschlägen abfindet, indessen eine Reihe von Vorbehalten anbringt, namentlich was die Anwendung in der Praxis betrifft.

Vier Wirtschaftsorganisationen lehnen die Einführung von Preiszuschlägen entschieden ab. Eine Konsumentenorganisation und ein Arbeitnehmerverband lehnen das Preiszuschlagssystem ebenfalls ab, fordern jedoch ein Leistungssystem, bei welchem die Importe auf 18 bzw. 20 Prozent des schweizerischen Käsekonsums beschränkt würden. Der Verband schweizerischer Schachtelkäsefabriken sowie der Zentralverband der schweizerischen Fettindustrie erachten das Erheben von Preiszuschlägen als eine unzweckmässige Lösung. Sie schlagen vor, mit der EWG Verhandlungen aufzunehmen, um grobe Wettbewerbsverzerrungen auf dem inländischen Käsemarkt zu beseitigen und bessere Exportmöglichkeiten für schweizerische Käse und Schmelzkäse zu schaffen. Dabei sei der schweizerische Importbutterbedarf vermehrt für diese Zielsetzung einzusetzen. Eine Grossverteilerorganisation beantragt, die Teilrevision des Milchwirtschaftsbeschlusses bis zur Beratung des Fünften Landwirtschaftsberichtes zurückzustellen.

Namentlich die landwirtschaftlichen Berufs- und Vertriebsorganisationen sowie die Kreise der Käseproduktion - gesamthaft 17 Organisationen - machen vor allem geltend, dass das schweizerische Käseaussenhandelsregime (in seiner Konzeption ausschliesslich auf die Bedürfnisse eines «klassischen Käseexporteurs» ausgerichtet) angesichts der wachsenden Käseüberschüsse des Auslandes nicht mehr länger aufrecht erhalten werden könne. Die tiefpreisigen Angebote an Käse aus dem Ausland würden die Inlandprodukte in unzulässiger Weise konkurrenzieren.

Es sei davon auszugehen, dass rund ein Drittel des Endrohertrages der schweizerischen Landwirtschaft aus dem Milchertrag stammt, wobei weit über 50 Prozent der technisch verwerteten Milch der Käseproduktion zufliessen. Aus einkommenspolitischen Gründen komme daher der Förderung des Käseabsatzes inländischer Provenienz zu möglichst kostendeckenden Preisen grösste Bedeutung

1845 zu. Nach dem Gesetz der komparativen Kosten sei es auch im Hinblick auf die Milchrechnung vorteilhafter, aus der zu verwertenden Milch möglichst viel Käse zu produzieren und dafür preisgünstige Butter einzuführen. Die in jüngster Vergangenheit eingeleiteten Verbilligungsaktionen für Käse konnten auf die Dauer nicht beibehalten werden, weil sie die Milchrechnung zu stark belasten.

Die zunehmenden Käseimporte seien zu einem grossen Teil dafür verantwortlich, dass der Bund das Einkommen der Milchproduzenten (Basismenge und Milchpreis) vielfach nicht wirksam zu verbessern vermochte. Die Bauern empfänden es als ungerecht, dass einerseits die Basismilchmenge und der Milchgrundpreis ungenügend erhöht würden, anderseits aber die Käseimporte dauernd ungehemmt ansteigen dürfen.

Dem einheimischen Käse sollte auf dem Binnenmarkt ein möglichst hoher Marktanteil gesichert werden. Der im Inland erzielte Durchschnittserlös sei trotz teilweise massiver Verbilligungsaktionen höher als im Export. Auch mengenmässig stelle die Schweiz nach wie vor den wichtigsten Absatzmarkt dar, der in jeder Hinsicht eine umfassende Pflege und Aufmerksamkeit verdiene.

Ein stärkerer Schutz an der Grenze sei umso gerechtfertigter, zumal auch das Ausland den Marktzutritt von Importkäsen, insbesondere von preisgünstigen Erzeugnissen, mit verschiedenartigen Mitteln zu unterbinden oder doch auf ein Minimum zu beschränken v, isse.

Im übrigen sei sich die schweizerische Milchwirtschaft bewusst, dass sie ihr eigenes Weich- und Halbhartkäseangebot noch wesentlich erweitern müsse, obwohl heute in der Schweiz schon über hundert verschiedene Käsesorten und Käsespezialitäten erzeugt würden. Die Qualität der schweizerischen Weich- und Halbhartkäsefabrikation lasse sich heute durchaus mit derjenigen der ausländischen Konkurrenz vergleichen.

Verschiedene Konsumenten- wid Frauenorganisationen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die Industrie imd der Handel im allgemeinen, Grossverteilerorganisationen sowie der direkt interessierte Käsehandel - gesamthaft 14 Wirtschaftsorganisationen - nehmen in ihrer Meinungsäusserung eine Zwischenstellung ein. Sie befürworten zwar die vorgeschlagene Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses, doch stellen sie Bedingungen oder verlangen Einschränkungen bei der Anwendung des Preiszuschlagssystems,
die in ihrer Tragweite entsprechend der oben aufgeführten Reihenfolge zunehmen. Während die betreffenden Konsumenten- und Frauenorganisationen die vorgeschlagene Lösung als akzeptablen Ausweg und als einen tauglichen Kompromiss zwischen Agrarbegehren und Konsumentenbelangen bezeichnen, geht der Importkäsehandel u. a. davon aus, dass im Moment keinerlei Anlass zur effektiven Inkraftsetzung von Preiszuschlägen bestehe. Im Jahre 1973 hätten die Käseimporte um 10 Prozent abgenommen, d. h. es sei beim Konsum keine weitere Verschlechterung des Verhältnisses zwischen einheimischer und eingeführter Ware eingetreten.

Zwei Arbeitnehmerorganisationen, eine Konsumentenorganisation und der Verband der schweizerischen Waren- und Kaufliäuser lehnen die Teilrevision des Milchwirtschaftsbeschlusses kategorisch ab. Wir geben hier deren Begründung

1846 zusammen mit gewissen kritischen Meinungsäusserungen derjenigen Wirtschaftsorganisationen wieder, die bei ihrer Gesamtwürdigung eine Zwischenstellung eingenommen haben : Es lasse sich mit den internationalen Bestrebungen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte nicht gut vereinbaren, neue Importhindernisse aufzurichten. Dies gelte in erster Linie für Käse, der ein wichtiges und traditionelles Exportprodukt der schweizerischen Landwirtschaft darstelle. Eine aktive Aussenhandelspolitik im Bereich der Milchwirtschaft könne sich unmöglich in Einfuhrrestriktionen erschöpfen, umsomehr als sie sich als Bumerang erweisen könnte. Früher oder später seien Retorsionsmassnahmen des Auslandes zu befürchten. Im übrigen gehe der schweizerische Agrarschutz ohnehin schon weit, so dass Versuche, noch verbleibende liberale Bereiche zu bewirtschaften, abgelehnt werden müssten.

Die Preiszuschläge seien ein global wirkendes Instrument, das in keiner Weise eine Lösung für das bedeutende Problem des Ausgleichs der grossen innerlandwirtschaftlichen Einkommensunterschiede anzubieten vermöge. Dazu brauche es selektiv wirkende, gezielte Massnahmen. Direktzahlungen würden einen besseren Weg darstellen als immer höhergeschraubte Schutzmassnahmen gegenüber Importen. Überdies wäre es mit einem System von Direktzahlungen möglich, die Verkehrsmilchproduktion vermehrt an die Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. Die Basismilchmenge könnte stärker als Instrument der Produktionslenkung herangezogen werden und nicht in erster Linie als ein solches der Einkommensbildung.

Die Preiszuschläge würden letztlich zulasten der Konsumenten eine Verteuerung von Käse bringen, denn das Umlageverfahren zur Verbilligung von einheimischen Weich- und Halbhartkäsen bringe keinen vollwertigen Ausgleich. Es sei mehr oder weniger ein verhüllter Gewerbeschutz zugunsten schweizerischer Weichkäsefabrikanten, der wettbewerbspolitisch als fragwürdig bezeichnet werden müsse.

Das Recht des Konsumenten auf mannigfache Auswahl und auf ein qualitativ hochstehendes Sortiment zu vernünftigen Preisen werde durch die Einführung von Preiszuschlägen beschnitten oder zumindest erschwert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Schweiz Spezialitäten wie Roquefort, Camembert, Brie usw. in gleichwertiger Qualität wie die spezialisierten Produzentenländer herstellen könnte. Im
übrigen stimme das schweizerische Käseangebot mit der Nachfrage nicht überein, weder in bezug auf die Breite und Tiefe des Sortiments noch hinsichtlich der Qualität. Eine dieser Organisationen hält fest, dass erst dann über ein Preiszuschlagssystem diskutiert werden könne, wenn ein angemessenes einheimisches Sortiment zur Verfügung stehe.

Schliesslich wird noch darauf hingewiesen, dass Preiszuschläge weder mit dem Ziel der Teuerungsbekämpfung noch mit dem Prinzip der Spezialisierung und internationalen Arbeitsteilung in Einklang zu bringen seien. Dem Gesetz der komparativen Kosten zufolge sollte sich die einheimische Produktion auf jene Sorten ausrichten, welche die Schweiz mit möglichst geringen Zuschüssen aus

1847 öffentlichen Mitteln fabrizieren und sowohl im In- und im Ausland vermarkten könne 262 22 Änderungsvorschläge zu Artikel 9 Absatz l Der Importkasehandel und eine Grossverteilerorganisation bemerken, dass im Beschlussesentwmf die Voraussetzungen für die Anwendung von Preiszuschla gen klar und eindeutig umschrieben werden mussten In die vorgeschlagene Formulierung von Absatz l sei deshalb eine Erweiterung aufzunehmen, wonach festgehalten wird, dass Preiszuschlage erst dann erhoben weiden sollen, sobald sich das 1 Verhältnis im Konsum zwischen einheimischen und ausländischen Käsen vti schlecht eil Dieser einseitigen Betrachtungsweise welche namentlich auch auf die finanziellen Belange der Müchrechmmg keine Rucksicht nimmt können wir nicht folgen Der Importkasehandel, eine Grossverteilerorgamsation und der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins verlangen das« Pieiszuschlage nur dann erhoben werden dürfen, wenn der Absatz einheimischer Käse \on gutei Qualität gefährdet ist Dazu halten wu lediglich lest, dass mit den vorgeschlagenen Grenzmassnahmen keinesfalls dem Absatz von qualitativ ungenügendem Schw eizer Käse Vorschub geleistet werden soll Anderseits sollte die neue Importregelung aber auch nicht zu dauernden Auseinandersetzungen über die Qualität Anlass geben Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, der Importkasehandel und eine w eitere Grossistenorgamsation beantragen überdies, dass Preiszuschläge nur dann erhoben werden können wenn der Absatz einheimischer Käse durch die Einfuhr gleichenngei auslandischer Kasesorten erschwert wud Die Variabilität der Kasesorten ist derart gross dass die Einfügung des Begriffes der Gleichartigkeit bei der Durchführung zu endlosen Diskussionen und damit praktisch zur Verunmoghchung des Systems fuhren musste Bezuglich der Frage der Dekonsohdiei ung der heute im Rahmen des GATT gebundenen Kasepositionen ergibt die Ausw ertung der Vernehmlassungen folgendes Bild Alle landwirtschaftlichen Berufs- und Vertnebsorgamsationen sowie die Kreise der einheimischen Kasefabnkation insgesamt 13 Organisationen - setzen ausdrucklich voraus dass die Preiszuschläge auf sämtlichen Kasepositionen erhoben werden können Solange die gebundenen Positionen nicht dekonsohdiert seien, könne das S 3 stem der Preiszuschlage nicht einwandfrei
funktionieren (Möglichkeit des Ausweichens) Die Dekonsohdierung dürfe jedoch m keinem Fall auf Kosten der schweizerischen Kaseexporte ertolgen es sei im Gegenteil dafür zu sorgen, dass die Exportbedingungen für diejenigen t} pischen schweizerischen Kasesorten verbessert wurden auf welchen ausserst hohe Abschöpfungen und Grenzausgleichsabgaben erhoben wurden Demgegenüber halten 15 Organisationen eine Dekonsohdierung für riskant und mahnen deshalb zur Vorsicht Eine davon lehnt ein Dekonsohdierungs~\ erfahren zum \orneherern ab Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den spater tolgenden Abschnitt 273

1848 262.23 Änderungsvorschläge zu Artikel 9 " Absatz 2 Die landwirtschaftlichen Kreise lehnen die im Bericht umschriebene Zielsetzung, mit dem Preiszuschlagssystem mindestens eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses zwischen einheimischer und eingeführter Ware am schweizerischen Käsekonsum zu verhindern, ab. Die Käseimporte seien grundsätzlich so zu beschränken, dass den schweizerischen Milchproduzenten aus der Verwertung der Milchproduktion ein angemessenes Einkommen zugesichert werden könne. Sie beantragen daher, bei der Berechnung des Preiszuschlagsmaximums sei anstelle der Engrospreise inländischer Käse, welche seit Jahren durch Verbilligungen zulasten der Milchrechnung künstlich gesenkt würden, von den Produktionspreisen, einschliesslich einer angemessenen Handelsmarge, auszugehen. Zudem sollte diese Berechnungsweise nur die Regel sein; Ausnahmen über das Maximum hinaus wären somit denkbar. Der Schweizerische Bauernverband verlangt überdies, dass die Formulierung «unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verbilligung aus Mitteln der an der Grenze erhobenen Preiszuschläge» gestrichen wird. - In Würdigung der Interessen aller Kreise gehen diese Forderungen zu weit und würden eine Gefährdung der Vorlage bedeuten.

Namentlich aus Handelskreisen wird eine Präzisierung der Begriffe «mittlerer Engrospreis» und «Einfuhrpreis franko Grenze» gefordert.

262.24 Änderungsvorschläge zu Artikel 9" Absatz 3 Zwei Organisationen des Unionskäsehandels wünschen, dass der Ertrag aus den Preiszuschlägen auch für die Verbilligung der im Inland abgesetzten Hartkäse zu verwenden sei. Wenigstens die Mittel, die aus Preiszuschlägen auf Hartkäse geäufnet würden, sollten der Verbilligung einheimischer Hartkäse dienen. Demgegenüber empfiehlt eine Konsumentenorganisation, die Mittel aus Preiszuschlägen gezielt, auf bestimmte Käsesorten konzentriert, einzusetzen. Dadurch würden die verfügbaren Gelder nicht verzettelt und die Verbilligung schlage tatsächlich bis zum Endverbraucher durch.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins würde eine flexiblere Formulierung von Absatz 3 vorziehen, etwa in dem Sinne, dass der Ertrag der Preiszuschläge zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte sowie zur Förderung ihres Absatzes, vorab für die zusätzliche Verbilligung einheimischer Weich- und Halbhartkäse im Inland, zu verwenden sei.

Der Importkäsehandel beantragt schliesslich, eine Formulierung aufzunehmen, wonach keine Verbilligungsbeiträge für schweizerische Imitationen ausländischer Käse ausgerichtet würden. Die Verbilligung sei ausschliesslich auf typische und bereits existierende inländische Käsespezialitäten zu beschränken. - Nach unserer Auffassung sollen die Einnahmen aus Preiszuschlägen weder in der Milchrechnung untergehen noch in erster Linie auf die gesamte Konsummenge von Schweizer Käse verzettelt, sondern vorab zur Verbilligung der relativ kleinen Produktion von inländischem Weich- und Halbhartkäse eingesetzt werden.

1849 262.25 Änderungsvorschläge zu Artikel 9" Absatz 4 Seitens des Schweizerischen Bauernverbandes wird vorgeschlagen, die Formulierung dahingehend zu ergänzen, dass wir das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit dem Vollzug beauftragen können. - Nach unserer Auffassung haben wir in dieser, in jeder Hinsicht wichtigen Frage den Entscheid zu treffen.

262.3 Die Empfehlung der Beratenden Kommission In der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes sind die hauptsächlichsten Wirtschafts- und Konsumentenorganisationen vertreten. Es wurden deshalb im wesentlichen die gleichen Argumente angeführt, wie sie im vorangehenden Abschnitt 262.2 erwähnt sind. Die Kommission empfiehlt jedoch mehrheitlich eine Neuformulierung von Artikel 9" Absatz 3. Danach soll der Ertrag der Preiszuschläge zur zusätzlichen Verbilligung einheimischer Käse im Inland, vorab für Weich- und Halbhartkäse, verwendet werden.

263

Würdigung des Vernehmlassungsergebnisses

In Anbetracht der politischen und materiellen Bedeutung der Vorlage haben wir die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Meinungen recht ausführlich dargelegt. Wir haben jedoch darauf verzichtet, auf alle Argumente die Gegenargumente anzuführen. Sie finden sich weitgehend in den vorliegenden Darlegungen bzw. in den wiedergegebenen Vernehmlassungen der jeweiligen Gegenseite.

Gesamthaft kann festgestellt werden, dass ein Grossteil der befragten Kantone und Wirtschaftsorganisationen mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Milchwirtschaftsbeschlusses zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführtem Käse grundsätzlich einverstanden ist. Hinsichtlich der praktischen Durchführung, der Voraussetzungen für die Anwendung sowie des Anwendungsbereiches des Preiszuschlagssystems ergeben sich hingegen zwischen den landwirtschaftlichen und insbesondere den Handelskreisen grössere Abweichungen. Einerseits werden Verschärfungen und andererseits Abschwächungen unseres Vernehmlassungsentwurfes verlangt. Es zeigt sich, dass unser Vorschlag eine allseits vertretbare Mittellösung darstellt, die den gegensätzlichen Interessen am ehesten Rechnung zu tragen vermag. Aus diesem Grunde wird dieser Text, abgesehen von einer Ausnahme, unverändert in Vorschlag gebracht.

Die Änderung betrifft Artikel 9° Absatz 3. In unserem Vernehmlassungsentwurf schlugen wir vor, den Ertrag der Preiszuschläge ansschliesslich zur zusätzlichen Verbilligung einheimischer Weich- und Halbhartkäse im Inland einzusetzen.

Neu schlagen wir Ihnen nun vor. den Ertrag der Preiszuschläge zur zusätzlichen Verbilligung einheimischer Käse im Inland zu verwenden, vorab für Weich- und Halbhartkäse.

1850

27 271

Erläuterung der Neuordnung

Kommentar zu den neuen Bestimmungen des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971

Der im Beschlussesentwurf neu vorgesehene Artikel 9", eine Ergänzung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971, legt in Absatz l die grundsätzliche Ermächtigung des Bundesrates zur Erhebung von Preiszuschlägen auf eingeführtem Käse fest.

In Absatz 2 wird die Höhe der Preiszuschläge nach oben begrenzt. Die Preiszuschläge dürfen in keinem Fall höher sein als der Unterschied zwischen den Einfuhrpreisen franko Grenze zuzüglich Zollbelastung und den mittleren Engrospreisen vergleichbarer inländischer Sorten. Bei diesem Vergleich ist die vorgesehene Verbilligung aus Mitteln der an der Grenze erhobenen Preiszuschläge mitzuberücksichtigen. Nach der Neuordnung steht es unserer Behörde zu, den Preiszuschlag festzulegen. In diesem Zusammenhang wird von uns bzw. der Verwaltung zu entscheiden sein, welche konkreten Einfuhr- oder Engrospreise inländischer Sorten dem Rechnungsgang zugrunde zu legen sind. Dabei wird nicht von Einzelfällen auszugehen sein, sondern grundsätzlich von vorherrschenden und marktbeeinflussenden Preisen. Im übrigen sind diese Fragen erst dann von praktischer Bedeutung, wenn verhältnismässig sehr hohe Preiszuschläge erhoben werden sollten.

Es ist ferner vorgesehen, dass die Preiszuschläge nach Zollpositionen oder nach Sorten abgestuft werden können. Die im Vernehmlassungsverfahren gestellte Forderung, wonach eine solche Abstufung in jedem Falle vorzunehmen sei, geht entschieden zu weit und würde unter Umständen völlig unnötige administrative Mehrbelastungen für die Zollorgane mit sich bringen.

Wie in Abschnitt 262.24 erwähnt, ist der Ertrag der Preiszuschläge nach dem Wortlaut von Absatz 3 zur zusätzlichen Verbilligung einheimischer Käse auf dem schweizerischen Markt, vorab für Weich- und Halbhartkäse, zu verwenden. Mit diesem Umlageverfahren soll vor allem erreicht werden, dass für den K onsumenten durch die Einführung der Preiszuschläge auf Käse - gesamthaft gesehen - keine Verteuerung eintritt.

Nach Absatz 4 ordnet der Bundesrat das Verfahren der Erhebung der Preiszuschläge. Diese Formulierung erlaubt uns, für die technische Abwicklung des Erhebens von Preiszuschlägen die zweckmässigste Lösung zu wählen. Es soll dabei eine Lösung angestrebt werden, die möglichst wenig administrative Umtriebe verursacht und damit die Importtätigkeit für Käse nicht unnötig erschwert.

Artikel 10 des
Entwurfes schreibt vor, dass die interessierten Kreise anzuhören sind, bevor der Bundesrat die Preiszuschläge einführt bzw. deren Höhe ändert. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Bedeutung und die Auswirkungen dieser Massnahme erforderlich und entspricht der in solchen Fällen üblichen Praxis. Im übrigen ist das Anhören der interessierten Kreise bereits in Artikel 10 des geltenden Milchwirtschaftsbeschlusses für die Massnahmen zur Entlastung des Milchmarktes (Art. 5-9) vorgeschrieben.

1851 272

Zielsetzung und Grundkonzeption bei der Anwendung des Preiszuschlagssystems

Bei der Anwendung des Preiszuschlagssystems ist davon auszugehen, dass der schweizerische Markt weiterhin in mengenmässiger und preislicher Hinsicht angemessen mit einheimischem und ausländischem Käse versorgt werden soll.

Ferner soll auch dem ausländischen Sortenangebot ein angemessener Platz belassen werden. Überdies wird auf unsere Exportinteressen Rücksicht zu nehmen sein.

Im Rahmen dieser Voraussetzungen wird die Zielsetzung darin bestehen, mindestens die weitere Erosion des Marktes, d. h. mindestens eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses zwischen einheimischer und eingeführter Ware am schweizerischen Käsekonsum zu verhindern. Es soll somit in erster Linie ein tragbares Verhältnis zwischen den Einfuhren und dem Inlandabsatz der einheimischen Käse angestrebt werden. Die Anwendung des Preiszuschlagssystems wird demnach weniger im Sinne einer eigentlichen Bewirtschaftungsmassnahme, sondern vielmehr im Sinne eines ergänzenden Lenkungsinstrumentes erfolgen.

Es ist auch festzuhalten, dass das von uns vorgeschlagene Preiszuschlagssystem nicht nach den gleichen Grundsätzen aufgebaut ist wie ein Abschöpfungssystem (z. B. im Sinne der EWG-Marktordnungen), das nicht nur die volle Preisdifferenz zwischen dem eingeführten und dem inländischen Produkt abschöpft, sondern den ausländischen Käse noch zusätzlich über das einheimische Preisniveau hinaufschleust. Vielmehr werden die Preiszuschläge sowie die entsprechende zusätzliche Verbilligung einheimischer Sorten gesamthaft allerhöchstem zu einer Preisangleichung zwischen dem inländischen und dem importierten Produkt führen.

Anderseits soll das Preiszuschlagssystem aber tatsächlich als ein bewegliches Instrument eingesetzt werden. Es soll nicht eingeführt werden, um dann - unbekümmert um veränderte Verhältnisse - starr an einer bestimmten Preiszuschlagshöhe festzuhalten. Dies käme nämlich praktisch einer Zollösung gleich, die erfahrungsgemäss den dynamischen Verhältnissen auf dem Käsemarkt nicht zu genügen vermag. Es ist aber auch nicht vorgesehen, von diesem Lenkungssystem in zu kurzfristigen Intervallen Gebrauch zu machen.

Mit der Einführung des Preiszuschlagssystems wird - langfristig gesehen eine vernünftige Zwischenlösung zwischen flexibel gehaltenen Preiszuschlägen mit entsprechender zusätzlicher Verbilligung einheimischer Käsesorten
einerseits und sonstigen Inlandverbilligungen der inländischen Käse anderseits anzustreben sein.

Auch nach Einführung des Preiszuschlagssystems ist somit weiterhin im Inland mit Verbilligungen, welche die Milchrechnung belasten, zu rechnen.

273 Anwendungsbereich des Preiszuschlagssystems Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig für eine Reihe von Zollpositionen bzw. Käsesorten die Voraussetzungen für die Einführung von Preiszuschlägen nicht oder nur bedingt vorhanden sind.

1852 Es handelt sich dabei in erster Linie einmal um die GATT-gebundenen Zollpositionen (vgl. Tab. 9). Bei diesen Zollpositionen, unter denen ungefähr ein Viertel der Einfuhren getätigt werden, wird die Einführung von Preiszuschlägen nicht möglich sein, ohne vorerst die vertraglichen Bindungen zu lösen. Wir haben deshalb das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement grundsätzlich ermächtigt, auf den nächstmöglichen Termin die Dekonsolidierung der betreffenden Käsepositionen anzumelden. Vor Aufnahme der eigentlichen Verhandlungen wird uns jedoch ein Bericht zu unterbreiten sein, der sich über die Möglichkeiten von Kompensationsleistungen ausspricht. In diesem Zusammenhang wird gegenwärtig verwaltungsintern auch abgeklärt, bei welchen Positionen oder Käsesorten eine Dekonsolidierung notwendig und ratsam erscheint. Die Verhältnisse hinsichtlich des Umfanges und der Dynamik der Einfuhren sowie auch bezüglich der Gefahr einer möglichen Umgehung des Preiszuschlagssystems sind je nach Position und Käsesorte sehr unterschiedlich.

Zu beachten ist auch, dass Halbhartkäse aus den Positionen 0404.22, 24, 26 (gebunden) und 28 (ungebunden) unter die zwischenstaatlichen Käseabkommen fallen. Obschon diese die Preisdifferenzen schon beachtlich reduziert haben, könnte es je nach der Entwicklung der Lage erforderlich werden, die Differenz durch Preiszuschläge noch mehr zu verkleinern. Inwiefern sich die Weiterführung des Käseabkommens mit der Erhebung von Preiszuschlägen vereinbaren lässt, kann im jetzigen Moment noch nicht beurteilt werden.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Möglichkeit für die Einführung von Preiszuschlägen grundsätzlich für die Zollpositionen 0404.14 (andere Weichkäse), 0404.30 (Schmelzkäse) sowie die Hartkäsesorten der Zolltarifnummer 0404.28 gegeben ist. Für alle ändern Positionen ist dies heute nicht oder nicht ohne weiteres der Fall.

28

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Unseren bisherigen Darlegungen kann entnommen werden, dass die Verdrängung einheimischer Käsesorten durch Importe auf dem schweizerischen Markt vor allem mittels hoher Verbilligungen in den Jahren 1968 und 1973 aufgehalten werden konnte. Dies stellt jedoch grundsätzlich keine Lösung des Problems dar, führt es doch zu einer Belastung der Milchrechnung, die im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes als untragbar bezeichnet werden muss.

Wir sind daher der Auffassung, dass - langfristig gesehen - das Ziel eines harmonischen Wachstums der Einfuhren und des Inlandabsatzes schweizerischer Käse nicht ausschliesslich auf Kosten der Milchrechnung angestrebt werden soll, sondern in Verbindung mit einem allseitig tragbaren, verbesserten Schutz an der Grenze. Durch das Erheben von Preiszuschlägen sollen für den Bund Mittel beschafft werden, die neben Verbilligungen, welche auch künftig die Milchrechnung belasten werden, zur zusätzlichen Senkung der Verkaufspreise einheimischer Käsesorten auf dem schweizerischen Markt einzusetzen sind. Da heute weder die Höhe der Preiszuschläge noch die Höhe der zukünftigen Einfuhren bekannt sind

1853

und da zudem auch die Preiszuschläge in einem gewissen Grade beweglich sein werden, kann zur Zeit über die Höhe der zusätzlichen Einnahmen keine konkrete Angabe gemacht werden. Immerhin wird die Milchrechnung dadurch tendenziell eine gewisse Entlastung erfahren.

Die Einführung der Neuordnung wird keine personellen Auswirkungen haben. Sie lässt sich mit dem bisherigen Personalbestand durchführen.

3 Erhöhung der Freimenge für Betriebe des Berggebietes und der voralpinen Hügelzone 31 Bisherige Regelung Nach Artikel 4 Absatz 2 des geltenden Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 wird den Milchproduzenten auf einer Menge von 8 000 kg in Verkehr gebrachter Milch der Sicherstellungsbetrag nach Ende der Abrechnungsperiode zurückerstattet. Daraus ergibt sich eine differenzierte Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten an den Verwertungsverlusten, d. h. eine gewisse Differenzierung des Milcherlöses nach der Grosse der Ablieferungen. Diese Regelung wurde mit dem Milchwirtschaftsbeschluss 1962 eingeführt und seither in den späteren Beschlüssen unverändert übernommen.

Jedem Milchproduzenten wird somit eine Grundmenge von 8 000 kg eingeräumt, auf der letztlich kein Verlustanteil erhoben wird (Freimenge). Bis zur Höhe dieser Freimenge kann demnach jeder Milchproduzent den vollen Grundpreis erzielen ; erst für die weiteren Ablieferungen wird er an der Deckung der Verluste aus der Verwertung von Milchprodukten beteiligt. Damit wird automatisch eine gewisse Besserstellung der kleinen Betriebe bewirkt.

32

Mangel der geltenden Regelung

Mit der Verlustbeteiligung der Milchproduzenten wird eine produktionslenkende Wirkung angestrebt. Eine Produktionslenkung über den Preis ist jedoch vor allem in Betrieben zu erwarten, welche auch tatsächlich die Möglichkeit haben, auf andere Betriebszweige - vor allem Ackerbau und Viehmast - umzustellen. Werden auch Betriebe ohne Umstellungsmöglichkeiten am Verlust beteiligt, so hat dies für sie in der Regel lediglich eine Einkommensschmälerung zur Folge. Dies ist um so problematischer, als gerade bei diesen Produzenten eine Vielzahl hinsichtlich ihres Einkommens ohnehin weit unter dem Durchschnitt liegt. Es fehlte denn auch im Laufe der Jahre nicht an Vorstössen zur Erhöhung der Freimenge, die aber im Parlament keine Mehrheit fanden.

In den agrarpolitischen Diskussionen der letzten Monate wurde vielfach erneut auf diese Zusammenhänge aufmerksam gemacht und eine Änderung des bestehenden Zustandes verlangt. Zudem wurden in der März-Session 1974 die Motionen Dürr und Krauchthaler eingereicht, die eine generelle Erhöhung der Freimenge auf 20 000 kg fordern.

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1854

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Lösungsmöglichkeit

Eine Produktionsumstellung ist in kleineren Betrieben und namentlich solchen im Berggebiet praktisch nicht möglich oder auf jeden Fall unwirtschaftlich.

Trotz aller Förderungsmassnahmen zugunsten des Berggebietes und teilweise der voralpinen Hügelzone ist deren wirtschaftliche Lage wesentlich ungünstiger als im Talgebiet. Es erscheint deshalb wünschenswert, diese Betriebe durch eine Erhöhung der Freimenge in vertretbarem Rahmen zu begünstigen. Anderseits ist jedoch festzuhalten, dass eine allzu weitgehende und zu viele Betriebe begünstigende Erhöhung der Freimenge zu einer entsprechend starken Mehrbelastung der mittleren und grösseren Betriebe und des Bundes führen würde. Ein erster Schritt sollte aber heute doch gemacht werden, und es sind bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Milchwirtschaftsbeschlusses 1977 die Auswirkungen zu überprüfen. Wir vertreten die Auffassung, dass im Moment eine Erhöhung der Freimenge auf die Betriebe des Berggebietes nach Viehwirtschaftskataster und der voralpinen Hügelzone beschränkt werden sollte. Diese Massnahme betrifft die gleichen Betriebe, welche auch nach dem zur Zeit in Revision stehenden Bundesgesetz über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone begünstigt werden. Somit können die ausgewiesenen Einkommensunterschiede zwischen Berg- und Talgebiet auch durch diese Massnahme noch vermehrt gemildert werden. Die Frage, ob auch die Produzenten in reinen Graswirtschaftsgebieten auf diese Weise begünstigt werden sollten, wird für den Milchwirtschaftsbeschluss 1977 geprüft werden.

Mit einer Freimenge von höchstens 20 000 kg könnten Betriebe mit bis zu sieben oder acht Kühen und damit ein grosser Teil der Bauern im Berggebiet und der voralpinen Hügelzone von einer Verlustbeteiligung an der Milchrechnung völlig entlastet werden und den vollen Milchgrundpreis lösen. Im Abrechnungsjahr 1972/73 hätte diese Entlastung rund 2,1 Rappen je Kilo abgelieferte Milch ausgemacht; bei einem Betrieb mit mehr als 20000 kg Verkehrsmilch hätte sich somit ein Mehrverdienst von rund 250 Franken pro Jahr ergeben.

Da der im Milchwirtschaftsbeschluss vorgesehene Mechanismus der Verlustbeteiligung der Milchproduzenten durch diese Neuregelung grundsätzlich nicht geändert werden soll, müssten die Bauern im Talgebiet bei der Verlustbeteiligung etwas mehr
herangezogen werden, wobei das Maximum bezüglich der allgemeinen Verlustbeteiligung weiterhin 2 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch betragen würde (Art. 3 Abs. 4 MWB). Dazu können bekanntlich noch Zuschläge wegen Überschreitung der Basismenge und allfälliger Ausmerzaktionen kommen.

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Vernehmlassungsverfahren

Wir haben diese Frage den Kantonen und Wirtschaftsorganisationen zur Stellungnahme nicht vorgelegt. Unser Antrag hat sich - wie erwähnt -i aus den agrarpolitischen Diskussionen der letzten Monate aufgedrängt.

Die Beratende Kommission stimmte der Vorlage mit grosser Mehrheit zu.

1855

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Kommentar zur neuen Bestimmung im Milchwirtschaftsbeschluss 1971

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen wir lediglich ermächtigt werden, die Freimenge für Betriebe des Berggebietes und der voralpinen Hügelzone im Maximum auf 20 000 kg zu erhöhen. Wir wählten diese Ermächtigungsformel, weil die Auswirkungen dieser Massnahme noch nicht bis in alle Einzelheiten überprüft werden konnten.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Wenn die Freimenge für das Berggebiet und die voralpine Hügelzone von 8 000 kg auf das Maximum von 20 000 kg erhöht würde, so entstünde dadurch eine Entlastung der Milchproduzenten in diesen Gebieten von gesamthaft schätzungsweise 4 bis 6 Millionen Franken. In diesem Umfange müssten künftig die Müchproduzenten der übrigen Gebiete vermehrt für die Verlustbeteiligung herangezogen werden. Sobald jedoch das Maximum von 2 Rappen je Kilo sicherstellungspflichtige Verkehrsmilch (Art. 3 Abs. 4 MWB) erreicht wäre, ergäbe sich eine zusätzliche Belastung des Bundes.

Diese Massnahme wird keine personellen Auswirkungen zur Folge haben.

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Verfassungsmässigkeit

Die beiden vorgeschlagenen Ergänzungen des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 stützen sich auf Artikel 31his Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.

Danach ist der Bund befugt, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit Vorschriften zu erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Ergänzungen auf die gleichen Verfassungsbestimmungen abgestützt sind wie der Milchwirtschaftsbeschluss 1971.

5

Zur Frage einer Revision des Milchbeschlusses 51 Grundzüge des Vernehmlassungsentwurfes

Der Beschluss der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) vom 29. September 1953 (AS 1953 1109, 1965 429, 1971 1597) enthält im sechsten Abschnitt verschiedene Bestimmungen über den zweckmässigen und kostensparenden Konsummilchvertrieb.

Nachdem bereits mit Bundesgesetz vom 25. Juni 1971 (AS 1971 1597) die Artikel 23 und 25 aufgehoben und Artikel 21b's Absatz l abgeändert worden waren, erachtete es das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement als zweck-

1856 massig, gleichzeitig mit der Ergänzung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 auch die Streichung der restlichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes vorzuschlagen. Aus diesem Grunde stellte es den Kantonsregierungen und Wirtschaftsverbänden am 7. Januar 1974 neben der Vorlage für die Einführung von Preiszuschlägen auf importiertem Käse auch einen Entwurf für die Änderung des Milchbeschlusses zur Vernehmlassung zu. Im einzelnen sah der Entwurf die Aufhebung der Artikel 21 (Bewilligungspflicht für den Verkauf von Offenmilch und die Hauszustellung von Pastmilch), 21bis (besondere Regelung für Pastmilch: Bezugsvorschriften, Möglichkeit der Festsetzung von Mindestpreisen für Pastmilch, Bewilligungspflicht für Pastmilchanlagen), 22 (Verfahren für die Behandlung von Gesuchen) und 24 (Möglichkeit der Anordnung von Quartiereinteilungen für die Milchzustellung) sowie die Änderung bzw. Streichung von einigen anderen, mehr administrativ wichtigen Vorschriften des Milchbeschlusses vor.

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Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Acht Kantone und ein grosser Teil der Wirtschaftsorganisationen stimmen der beantragten Änderung des Milchbeschlusses vollumfänglich zu. Zwölf Stände und einzelne Verbände können sich nur mit einer teilweisen Streichung des sechsten Abschnittes einverstanden erklären; die meisten von ihnen fordern die Beibehaltung aller oder einzelner Bestimmungen des Artikels 21bis. Zwei Kantone sowie die Spitzenverbände der Land- und Milchwirtschaft sprechen sich gegen die Streichung der Vorschriften über den Konsummilchvertrieb aus. Letztere machen insbesondere geltend, dass die Quartiereinteilung in Verbindung mit der Bewilligungspflicht wesentlich zur Aufrechterhaltung des Hauszustelldienstes beitrage.

Dieser bestehe noch an vielen Orten und sei eine wesentliche Stütze des Konsummilchabsatzes. Es müsse alles unterlassen werden, was die Hauszustellung und damit den Milchkonsum beeinträchtigen könne. Von einer Aufhebung der Artikel 21, 22 und 24 sei deshalb abzusehen. Die besonderen Bestimmungen über die Pastmilch in Artikel 21bls seien ebenfalls beizubehalten. Die Absätze 2 (Pastmilchbezug) und 4 (Pastmilchherstellung) dieses Artikels seien notwendig, damit der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten und dessen Sektionen den Verpflichtungen zur Sicherstellung einer kostensparenden Konsummilchversorgung und einer zweckmässigen Milchverwertung nachkommen können. Artikel 21 ins Absatz 3, der die Festsetzung von Mindestpreisen für Pastmilch ermöglicht, dürfe nicht aufgehoben werden, auch wenn von dieser Ermächtigung bisher kein Gebrauch gemacht worden sei. Schon die blosse Möglichkeit der Intervention halte auch in Zukunft viele Verkäufer ab, stark verbilligte Pastmilch dauernd als Lockvogel zu verwenden.

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Die Empfehlung der Beratenden Kommission

Die Beratende Kommission stimmte mit kleiner Mehrheit der Beibehaltung der bisherigen, im sechsten Abschnitt des Milchbeschlusses enthaltenen Bestimmungen über den zweckmässigen und kostensparenden Konsummilchvertrieb zu.

1857

Demgegenüber sprach sich eine starke Minderheit für eine vollständige Streichung dieser Vorschriften aus.

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Schlussfolgerung

In Anbetracht der starken Opposition der Land- und Milchwirtschaft sowie verschiedener Kantone verzichten wir im Moment darauf, Ihnen eine Revision des Milchbeschlusses vorzuschlagen, zumal die Handhabung der genannten Vorschriften die Verwaltung nicht stark belastet. Wir sind jedoch nach wie vor der Auffassung, dass der sechste Abschnitt des Milchbeschlusses in einem späteren, geeigneten Zeitpunkt gestrichen werden sollte.

6 Antrag Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Bundesbeschlusses über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milch wirtschaftsbeschluss 1971).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 22. Mai 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber

Bundcsbldlt 126 Jahrg Bd I

1858 (Entwurf)

Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1971) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 19741*, beschliesst ' I

Der Bundesbeschluss vom 25. Juni 19712) über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1971) wird wie folgt geändert : Art. 4 Abs. 2bis (neu) 2bls Der Bundesrat kann die Freimenge für Produzenten im Berggebiet nach dem Viehwirtschaftskataster und in der voralpinen Hügelzone bis höchstens 20 000 kg erhöhen.

Art. 9" (neu) Preiszuschläge auf eingeführtem Käse 1

Sofern der Absatz einheimischer Käse zu angemessenen Preisen im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes3' durch die Einfuhr ausländischer Käsesorten erschwert wird, kann der Bundesrat auf eingeführtem Käse Preiszuschläge erheben.

2 Die Preiszuschläge können nach Zollpositionen und nach Sorten abgestuft werden und dürfen nicht höher sein als der Unterschied zwischen den Einfuhr» BB11974 1811 > AS 19711550 3) AS 1953 1073

2

1859 preisen, franko Grenze verzollt, und den mittleren Engrospreisen vergleichbarer inländischer Sorten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verbilligung aus Mitteln der an der Grenze erhobenen Preiszuschläge.

3 Der Ertrag dieser Preiszuschläge ist zur zusätzlichen Verbilligung einheimischer Käse im Inland zu verwenden, vorab für Weich- und Halbhartkäse.

4 Der Bundesrat ordnet das Verfahren der Erhebung der Preiszuschläge.

Art. 10 Anhören der interessierten Kreise Die interessierten Kreise sind anzuhören, bevor der Bundesrat nach den Artikeln 5-9" entscheidet.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1971 (Vom 22. Mai 1974)

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