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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Liberia (Vom 29. November 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Freundschafts- und Handelsvertrag, der am 23. Juli 1963 in Monrovia mit der Eepublik Liberia abgeschlossen wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Bemühungen, die zu diesem Vertrage führten, haben sich über mehrere Jahre erstreckt. Die Frage wurde erstmals 1956 anlässlich des Staatsbesuches erwogen., den der liberianische Präsident, "William V.S.Tubman, der Schweiz abstattete. Wir wünschten, das gute Verhältnis, das die schweizerisch-liberianischen Beziehungen kennzeichnet, durch die Schaffung eines Staatsvertrages zu unterbauen; damit sollten gleichzeitig auch die Zukunft der nicht unbedeutenden Schweizerkolonie in Liberia (etwa 230 Personen) und die recht beträchtlichen schweizerischen Investitionen in diesem Lande auf eine feste Grundlage gestellt werden. Nachdem die Verhandlungen, durch verschiedene Umstände bedingt, eine Zeitlang gestockt hatten, wurden sie seit 1960 intensiviert und konnten im Sommer 1963 durch Unterzeichnung des Vertrages zum Abschluss gebracht werden.

Das heute vorliegende Vertragswerk hat im Verlaufe der Gespräche gegenüber dem ursprunglichen, einfacheren Entwurf, der neben einer allgemeinen Freundschaftserklärung im wesentlichen nur Bestimmungen über den Handel

1326 enthielt, verschiedene Wandlungen und Ergänzungen erfahren. So konnte einerseits auf schweizerisches Begehren, nachdem sich unsere liberianischen Partner von der Zweckmässigkeit einer solchen Bestimmung überzeugen liessen, eine für die schweizerischen Interessen wertvolle Investitionsschutzklausel eingebaut werden. Anderseits wurde auf Antrag Liberias ein ausführlicher Artikel über die gegenseitigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen beigefügt. Auch er war für uns annehmbar, da seine Bestimmungen mit den anerkannten Eegeln des allgemeinen Völkerrechts, wie sie durch das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1968 über konsularische Beziehungen kodifiziert worden sind, übereinstimmen. Die liberianische Eegierung legte ausserdem grossen Wert auf eine Bestimmung, dass sich keine der beiden Parteien in die inneren Angelegenheiten der anderen einmischen werde. Obwohl dies von uns aus gesehen selbstverständlich erscheint und nicht besonders gesagt zu werden brauchte, fanden wir uns schliesslich bereit, dem Wunsche nach einer schriftlichen Fixierung dieses Anliegens, das sich aus dem besonderen geschichtlichen Schicksal des afrikanischen Kontinents erklärt, zu entsprechen. Auf die im Freundschaftsvertrag ursprünglich vorgesehene Schiedsklausel konnte verzichtet werden, da mit Liberia gleichzeitig ein gesonderter Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag unterzeichnet werden konnte, der den eidgenössischen Bäten mit einer Eeihe ähnlicher Verträge mit anderen Staaten gesamthaft zur Genehmigung vorgelegt werden soll.

Der Freundschafts- und Handelsvertrag mit Liberia ist weitgehend der Eeihe bilateraler Abkommen über den Handelsverkehr und den Investitionsschutz verwandt, die in letzter Zeit nacheinander mit mehreren anderen afrikanischen Staaten (Xiger. Guinea, Elfenbeinküste, Senegal, Kongo-Brazzaville, Kamerun) abgeschlossen wurden. Doch enthält er, wie schon dargelegt, noch einige darüber hinausgehende Bestimmungen. Im vorliegenden Fall kann sich deshalb der Bunclesrat nicht auf die Ermächtigungen stützen, die er auf Grund besonderer Bundesbeschlüsse zum Abschluss von Handelsverträgen und von Abkommen über die technische Zusammenarbeit besitzt und nächstens zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen erhalten
wird. Der Vertrag mit Liberia ist vielmehr der parlamentarischen Genehmigung zu unterbreiten.

Der vorliegende Vertrag umfasst 8 Artikel, die materiell folgenden Inhalt auf weis en : Artikel l stellt fest, dass zwischen beiden Vertragspartnern dauernder Friede und immerwährende Freundschaft herrschen sollen.

Artikel 2 gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Angehörigen des anderen Staates das Bechi auf Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit, Erwerb und Besitz beweglichen und unbeweglichen Vermögens und freie Verfügung darüber, Betätigung in Handel und Industrie sowie Ausübung der anderen erlaubten Tätigkeiten; alles unter Vorbehalt des bestehenden und des künftigen innerstaatlichen Eechts. Mit Bezug auf Gerichts-, Verwaltungs- und andere

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Bechtsverfahren wird die Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen stipuliert. Für die Ausfuhr von Vermögenswerten und persönlicher Habe wird die Meistbegünstigung zugesichert.

Artikel 3 regelt die beidseitige Errichtung diplomatischer und konsularischer Vertretungen.

Artikel 4 enthält die Nichteinmischungsklausel.

Artikel 5 unterstellt den Warenverkehr, die Zolle und die internationalen Zahlungen der Meistbegünstigung. Ausgenommen bleiben die im Bahmen bestehender oder künftiger Zollunionen, Freihandels- oder Währungszonen geltenden Präferenzen.

Artikel 6 bestimmt hinsichtlich der Behandlung alter und neuer Investitionen - je nachdem sich das eine oder andere günstiger auswirkt - entweder das «traitement national» oder die Meistbegünstigung. Die freie Transferierbarkeit aller Erträgnisse wird zugesichert. Expropriationen und Nationalisierungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, und es muss dafür in jedem Fall eine effektive und angemessene Entschädigung entrichtet werden.

Artikel 7 erstreckt die Anwendbarkeit des Artikels 5 für die Dauer der schweizerisch-liechtensteinischen Zollunion auf das benachbarte Fürstentum.

Artikel 8 enthält den Batifikationsvorbehalt und regelt das Inkrafttreten.

Ferner bestimmt er, dass der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden kann; dabei soll die Investitionsschutzklausel (Art. 6) noch weitere 10 Jahre für die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen wirksam bleiben. Der vorliegende Vertrag untersteht deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum gemass Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme des Bundesbeschlusses, dessen Entwurf Sie beigelegt finden, dem Vertrag mit Liberia zuzustimmen.

Die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Becht verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. November 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spiihler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1328 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freraidschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Liberia

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1963, beschliesst : Einziger Artikel Der am 23. Juli 1963 zwischen der Schweiz und Liberia abgeschlossene Freundschafts- und Handelsvertrag wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, ihn zu ratifizieren.

1329 Übersetzung aus dein englischen und französischen Originaltext

Freundschafts- xuid Handelsvertrag zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Liberia

Der Schweizerische Bundesrat und die Eegierung der Bepublik Liberia, vom Wunsche geleitet, die freundschaftliehen Beziehungen, die in so glücklicher Weise zwischen den beiden Staaten bestehen, zu festigen und dauernd zu erhalten, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Pur die Schweizerische Eidgenossenschaft : Herrn Guy de Keller Schweizerischer Botschafter in Liberia Für die Bepublik Liberia : Herrn Wilmot A. David Staatssekretär a. i. der Bepublik Liberia welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben: Artikel l Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Liberia sowie ihren Völkern sollen ewiger Friede und immerwährende Freundschaft bestehen.

Artikel 2 Die Staatsangehörigen jeder der Hohen Vertragsparteien gemessen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei auf Grundlage der Gegenseitigkeit das Becht, einzureisen, zu reisen, sich aufzuhalten, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfugen und sich dem Handel, der Industrie und anderen erlaubten Tätigkeiten zu widmen, in Übereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und den übrigen Vorschriften, die in Kraft stehen oder in Zukunft durch die andere Vertragspartei erlassen werden.

In Gerichts-, Veiwaltungs- oder anderen Bechtsverfahren gemessen sie die gleiche Behandlung, wie sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Schutzes und der Sicherheit ihrer Person und ihres Vermögens

1330 gewährt wird. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, dürfen alle ihre Vermögenswerte und ihre ganze Habe im gleichen Masse wie die Angehörigen der meistbegünstigten. Nation ausführen.

Artikel 3 o. Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, die im Hinblick auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen in ihren beiderseitigen Hauptstädten akkreditierten diplomatischen Missionen aufrechtzuerhalten.

Die diplomatischen Vertreter gemessen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit wie ihrer Person die durch das Völkerrecht anerkannten diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.

fc. Im Hinblick auf die Förderung des Handels und der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen hat jede der Hohen Vertragsparteien das Becht, Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an in gegenseitigem Einverständnis bestimmten Orten zu errichten. Spätere Änderungen des Sitzes oder des Bezirkes eines konsularischen Postens dürfen nur mit Zustimmung des Empfangsstaates vorgenommen werden.

Die Chefs der konsularischen Posten gemessen die nach allgemeinem Völkerrecht anerkannten Immunitäten und Vorrechte und sind berechtigt, ihre amtliche Tätigkeit im Lande, in das sie entsandt werden, auszuüben, sofern sie gemäss den dort geltenden Gesetzen und Gebräuchen zugelassen worden sind. Nach Überreichung ihres Bestallungsschreibens erhalten sie so bald wie möglich das Exequatur. Ihr Konsularbezirk ist im Bestallungsschreiben zu bezeichnen.

Andere Konsularbeamte gemessen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Empfangsstaat ihre Ernennung gutgeheissen hat, nachdem ihm diese gehörig notifiziert worden ist.

Die Archive, die Dokumente und die Korrespondenz der konsularischen Posten sind unverletzlich.

Artikel 4 Jede der Hohen Vertragsparteien verpflichtet sich, sich nicht in die inneren Angelegenheiten der anderen Vertragspartei einzumischen.

Artikel 5 Jede der Hohen Vertragsparteien gewährt der anderen die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Ausfuhr, die Einfuhr und den Transit von Waren sowie hinsichtlich der Zölle und der internationalen Zahlungen. Die Behandlung der meistbegünstigten
Nation wird auf die liberianischen Staatsangehörigen, Körperschaften, Gesellschaften und Handels- und Industrievereinigungen ausgedehnt, die Waren drittländischen Ursprungs nach der Schweiz ausführen oder in die Schweiz einführen oder Waren schweizerischen

1331 Ursprungs aus der Schweiz nach einem dritten Land ausführen. Die gleiche Behandlung wird den schweizerischen Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften gewährt, die Waren, drittlandischen Ursprungs nach Liberia ausführen oder in Liberia einfuhren oder Waren liberianischen Ursprungs aus Liberia nach einem dritten Land ausführen.

Die Behandlung der meistbegünstigten Kation bezieht sich nicht auf tarifarische Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien Ländern gewährt oder gewähren wird, die mit ihr einer bereits bestehenden oder in Zukunft gebildeten Zollunion oder Freihandelszone angehören oder Teil einer gleichen Währungszone bilden.

Artikel 6 Den bestehenden oder neuen Investitionen sowie den Vermögenswerten, Eechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem 'Gebiet der anderen wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede der Hohen Vertragsparteien verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages der auf ihrem Gebiet durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie in bezug auf Investitionen den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebuhren und anderen Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Palle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses dieser Liquidation zu bewilligen.

Die Hohen Vertragsparteien werden Vermögenswerte, Bechte oder Interessen, die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, weder enteignen noch verstaatlichen und ihnen auch nicht direkt oder indirekt deren Besitz entziehen, es sei denn, derartige Massnahmen werden im öffentlichen Interesse und gegen Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergriffen. Der Betrag dieser Entschädigung wird zur Zeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder der Besitzesentziehung festgesetzt und wird in transf erierbarer
Währung beglichen und dem berechtigten Staatsangehörigen, bzw. der berechtigten Stiftung, Vereinigung oder Gesellschaft ohne ungerechtfertigten Verzug ausbezahlt, welches auch dessen Aufenthaltsort oder deren Sitz sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzesentziehung dürfen weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, so bald wie immer möglich eine Vereinbarung abzuschliessen. um günstige Voraussetzungen für die privaten Investitionen in beiden Staaten zu schaffen und die Modalitäten für den angemessenen Schutz von Investitionen festzulegen.

1332 Artikel 7 Artikel 5 dieses Vertrages ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 8 Dieser Vertrag soll durch die Hohen Vertragsparteien gemäss ihren beiderseitigen verfassungsmässigen Verfahren ratifiziert werden. Er ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden endgültig in Kraft ; er bleibt danach in Kraft, bis er unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich gekündigt wird.

Im Falle einer Kündigung des Vertrages bleiben die Bestimmungen von Artikel 6 bezüglich der Investitionen, die vor der schriftlichen Kündigung vorgenommen worden sind, während weiteren zehn Jahren wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegern versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, in Monrovia, am 23. Juli 1963.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Guy de Keller 7246

Für die Eepublik Liberia: (gez.) Wilmot A. David

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12.12.1963

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