761 Ablauf der Eeferendumsfrist: 8. Januar 1964

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Bundesgesetz über

die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Vom 4. Oktober 1963)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22bis 42ter und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1962 1), beschliesst :

Art. l 1

In allen Gemeinden, die pflichtig sind, örtliche Schutzorganisationen zu bilden, sind die zum Schütze der Bevölkerung notwendigen Bauten zu erstellen.

2 Andere Gemeinden sowie schutzpflichtige Betriebe in nichtorganisationspflichtigen Gemeinden können vom Kanton ganz oder teilweise der Baupflicht unterstellt werden, wenn die Verhältnisse es erfordern.

3 Die Kantone können die Gemeinden ganz oder teilweise von der Baupflicht befreien, wenn Bedeutung und Lage der Gemeinde eine solche Ausnahme rechtfertigen.

l. Baupflicht a. Geltungsbereich

Art. 2 1

In den der Baupflicht unterstellten Gemeinden haben die Hauseigentümer in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten von Gebäuden mit Kellergeschossen Sohutzräume mit Notausstiegen und nötigenfalls Fluchtwege und Fluchtkanäle zu erstellen ; Eeihenbauten sind mit Mauerdurchbrüchen zu versehen.

) BEI 1962, II, 701.

b. Inhalt, allgemein

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Die Kantone bestimmen, wie weit für Bauten ohne Kellergeschosse bauliche Massnahmen zu treffen sind.

3 Die Kantone können in besondern Fällen Ausnahmen gestatten, insbesondere für abgelegene Gebäude und für solche, die nachts unbewohnt sind und in denen sich tagsüber nur ausnahmsweise Menschen aufhalten.

Art. 3 . Spitäler

J

Bei Spitalneu- und -umbauten sind geschützte Operationsstellen und Pflegeräume einzurichten.

2 Pur bestehende Spitäler kann der Kanton die gleichen Massn ahmen ganz oder teilweise vorschreiben.

3 In Organisationspflichtigen Gemeinden ohne Spitäler kann der Kanton den Ausbau von Sanitätshilfsstellen zu Notspitälern vorschreiben.

4 Werden die in Absatz 2 und 3 genannten Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bund verfügen, dass die Sanitätshilfsstellen des betreffenden Gebietes als Notspitäler ausgebaut werden.

Art. 4 d. öffentliche Schutzräume

2 Beiträge a Grundsätze

1

Die Gemeinden haben dort, wo es wegen des Publikumsverkehrs, wie in Geschäftszentren und an Verkehrsknotenpunkten, geboten erscheint, für öffentliche Schutzräume mit den in Artikel 2, Absatz l genannten übrigen Einrichtungen zu sorgen.

2 Ebenso haben die Gemeinden für öffentliche Schutzräume besorgt zu sein für die Bewohner von Gebieten, in denen keine privaten Schutzräume bestehen oder gebaut werden können oder die überflutungsgefährdet sind. Diese Gebiete werden von den Kantonen im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmt.

3 Die Kantone können in besonderen Fällen die Gemeinden von der Pflicht zur Bereitstellung öffentlicher Schutzräume befreien, insbesondere wenn die geologischen Verhältnisse den Bau solcher Schutzanlagen ausserordentlich erschweren.

4 Der Bundesrat erlässt für die eidgenössischen Betriebe und für die konzessionierten Transportunternehmungen besondere Vorschriften über die zu treffenden baulichen Schutzmassnahmen.

Art. 5 * Der Bund leistet an die Kosten der vorgeschriebenen und der freiwiujg getroffenen Massnahmen Beiträge unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone und mit, Bücksicht auf die Berggebiete.

768 2 Wer sich um einen Beitrag des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde bewirbt, muss sich bei der Beitragsfestsetzung die Vorteile anrechnen lassen, welche die Bauten und Einrichtungen voraussichtlich einbringen.

Art. 6 1 Der Bund leistet an die Kosten der baulichen Massnahruen gemäss &· Beiträge an Artikel 2, Absatz l Beiträge von 25 bis 35 Prozent; Kanton und Ge- ^Knahmen16 meinde haben zusammen mindestens 85 bis 45 Prozent auszurichten, so dass die Beiträge zusammen mindestens 70 Prozent ausmachen.

2 An die gemäss Artikel 3 vorgesehenen Spitalbauten und deren Einrichtungen leistet der Bund Beiträge von 55 bis 65 Prozent. Kantone und Gemeinden haben zusammen die restlichen 35 bis 45 Prozent zu übernehmen.

3 An die Kosten von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzräumen in öffentlichen Gebäuden, die mindestens 100 Personen, in überflutungsgefährdeten Gebieten mindestens 50 Personen fassen, leistet der Bund Beiträge von 40 bis 50 Prozent, in besonderen Fällen bis zu 60 Prozent.

4 Die Aufteilung der Beiträge zwischen Kantonen und Gemeinden richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 7 Werden bauliche Schutzmassnahmen, wie sie in Artikel 2 vorgesehen sind, freiwillig getroffen, so leistet der Bund ebenfalls Beiträge gemäss Artikel 6, Absatz 1.

2 Werden bauliche oder technische Schutzmassnahmen in bestehenden Häusern getroffen, ohne dass eine Baupflicht nach Artikel 2 besteht, so beträgt der Beitrag des Bundes 35 bis 45 Prozent; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens 35 bis 45 Prozent auszurichten, so dass die Beiträge zusammen mindestens 80 Prozent ausmachen.

3 Werden bauliche Schutzmassnahmen, wie sie in Artikel 2 vorgesehen sind, für Kantons- und Gemeindeverwaltungen getroffen, so leistet der Bund Beiträge gemäss Artikel 6, Absatz 3.

1

Art. 8 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen, denen die baulichen Schutzmassnahmen entsprechen müssen. Die Anforderungen im privaten Schutzraumbau dürfen kostenmâssig nicht mehr ausmachen als 5 Prozent der gesamten Baukosten ohne Landerwerb.

2 An höhere Mehrkosten werden Beiträge geleistet, wenn sie technisch gerechtfertigt sind.

3 Für bauliche Schutzmassnahmen in bestehenden Häusern werden Beiträge für die notwendigen Bauten zur Erreichung der Mindestanforderungen gewährt.

1

c. Beiträge an freiwillige Masanahmen

3. Mindestanforderungen

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4. Unterhalt

5. Enteignung

6. Ersatzvornahme

7. Mietzins

Art. 9 Die Eigentümer der Schutzanlagen haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert kürzester Frist dem Zivilschutz dienstbar gemacht werden können.

2 An die Unterhaltskosten leistet der Bund keine Beiträge.

1

Art. 10 i Zur Durchführung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz kann der Bund das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung1) ausüben. Er kann dieses Eecht den Kantonen oder den Gemeinden übertragen.

2 Die Gemeinden können das Enteignungsrecht zugunsten Privater ausüben, soweit diesen Fluchtkanäle, Fluchtwege und Mauerdurchbrüche vorgeschrieben werden.

3 In allen Fällen findet das abgekürzte Verfahren gemäss Artikel 38 und 34 des Enteignungsgesetzes statt.

Art. 11 Führt ein Pflichtiger die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind sie auf seine Kosten von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen.

2 An die durch Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten werden keine Bundesbeiträge geleistet.

1

Art. 12 Die Errichtung eines Schutzraumes in einem bestehenden Haus gilt hinsichtlich der Kosten, die nach Abzug der Beitrage vom Eigentümer zu tragen sind, als Mehrleistung gegenüber den Mietern; jedoch sind den Mietern erwachsende Nachteile zu berücksichtigen.

Art. 13 In den der Baupflicht unterstellten Gemeinden und für freiwillige Schutzmassnahmen, für die Beiträge beansprucht werden, dürfen Baubewilligungen des kantonalen Eechts nur erteilt werden, wenn die Projekte den Mindestanforderungen im Sinne des Artikels 8 und der Ausführungsvorschriften entsprechen und von den zuständigen Stellen genehmigt sind.

Art. 14 .Beschwerden * Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Natur der Gemeindebehörde kann bei der zuständigen kantonalen Behörde Beschwerde geführt werden.

. Baubewilligungen

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) BS 4, 1133.

765 2

Verfügungen und Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden können innert 30 Tagen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden, das endgültig entscheidet.

Art. 15 1 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur gegen Kanton oder 10. VermogensGemeinde entscheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde. Ansprüche 2 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf dieses Gesetz oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stützen, entscheidet das Bundesamt für Zivilschutz unter Vorbehalt der Weiterziehung innert 80 Tagen an die eidgenössische Bekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten, welche ohne Bücksicht auf den Streitwert endgültig entscheidet.

3 Der Bundesrat regelt die Organisation der Bekurskommission und das Verfahren.

Art. 16 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt 11. Strafbestimmungen darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Einzelverfügungen zua. Strafandrohung widerhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 In besonders leichten Fällen kann erstmals an die Stelle der Bestrafung eine Verwarnung durch die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde treten.

3 Die Strafverfolgungen wegen Handlungen, durch die in ändern Gesetzen enthaltene Straftatbestände erfüllt werden, bleiben vorbehalten.

Art. 17 1

Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegen den Kantonen ob.

2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

Art. 18

b. Strafverfolgung

Die Durchführung dieses Gesetzes ist Sache der Kantone; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und ordnen das Verfahren.

12. Durchführung

Art. 19 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht aus und erlässt die notwendigen Ausfuhrungsbestimmungen.

2 Die aus diesem Gesetz sich ergebenden Aufgaben werden, soweit sie Bundessache sind, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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13. Btmdesaufsicht a. BuBdesrat und Justizund Polizeidepartement

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Art. 20 6. Bundesamt fur Zivilschutz

1

Das Bundesamt fur Zivilschutz 1st Ausfuhrungsorgan des Eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Das Bundesamt ist befugt, Vorschriften administrativer und technischer Art zu erlassen.

3 Dem Bundesamt steht das Kontrollrecht gegeniiber Kantonen, Gemeinden und Privaten sowie gegeniiber den Verwaltungen und Anstalten des Bundes zu.

Art. 21 14. flbergangabestimujungen

1

An die Kosten von Schutzraumen werden Beitrage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgerichtet, sofern im Zeitpunkt seines Inkrafttretens die Bauprojekte genehmigt sind und mit den Bauarbeiten begonnen wurde.

2 An die Kosten von Schutzraumen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fertig erstellt sind, werden Beitrage nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21.Dezember 1950 betreffend den baulichen Luftschutz ausgerichtet.

Art. 22 15 Inkrafttreten

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 21.Dezember I9601) betreffend den baulichen Luftschutz ; b. Artikel 88 des Bundesgesetzes vom 23.Marz 19622) uber den Zivilschutz ; c. Artikel 166 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. Marz 1949 3) uber die Verwaltung der schweizerischen Armee.

3 Die bisherigen Ausfuhrungsbestimmungen, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie angepasst, ersetzt oder aufgehoben sind.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Oktober 1963.

Der President: Andr6 Guinand Der Protokollfuhrer: Ch. Oser 1) AS 1951, 465.

2 ) AS 1962, 1089.

3 ) AS 1949, 1093.

767 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Oktober 1963.

Der Präsident: P.Fauquex Der Protokollführer: P.Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 4.Oktober 1963.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 1963 Ablauf der Referendumsfrist : 8. Januar 1964

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Vom 4. Oktober 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1963

Date Data Seite

761-767

Page Pagina Ref. No

10 042 260

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