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Botschaft des

Bundesrales an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung zweier zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossener Abkommen über den Ausbau der Wasserkräfte und eine Grenzbereinigung bei Emosson (Vom 16. September 1963)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft über die Genehmigung zweier Abkommen mit Prankreich zu unterbreiten. Das erste betrifft die Nutzbarmachung schweizerischer und franzosischer Wasserkräfte zur Erzeugung elektrischer Energie durch Bau und Betrieb der Kraftwerksanlagen Emosson, im Grenzgebiet Unterwallis/Hochsavoyen (Kraftwerksabkommen). Das zweite hat eine durch den Kraftwerksbau bedingte Grenzbereiiiigung zum Gegenstand (Grenzbereinigungsabkommen).

I. Die Ausgangstage 1. Konzessionsbew&rber

Um die erforderlichen Wasserrechtskonzessionen bewirbt sich in der Schweiz und in Frankreich die «Usines hydroélectriques d'Emosson S.A.» (ESA). Diese Aktiengesellschaft wurde am 9. Juli 1954 von der Motor Columbus Aktiengesellschaft für elektrische Unternehmungen, Baden (Aargau), und der «Electricité de France, Service national», Paris, gegründet. Beide Partner sind je zur Hälfte am Aktienkapital beteiligt. Gesellschaftssitz ist Martigny-Ville, wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Zweck der Gesellschaft ist zur Hauptsache, den im Flussgebiet der Barberine an der schweizerischfranzosischen Landesgrenze gelegenen Talkessel von Emosson als Wasserspeicher zur Wasserkraftnutzung zu erschliessen.

709 Dag beim Bundesrat eingereichte Konzessionsgesuch datiert vom 5. März 1956 und wurde am 26. Oktober 1961 durch einen Nachtrag ergänzt. Grundlage bildet das nach ungefähr zehnjährigen Studien und Vorprojekten entstandene Kraftwerksprojekt «Aménagement d'Emosson, projet février 1961».

Die Konzessionsbewerberin beabsichtigt, mit dem Bau zu beginnen, sobald die erforderlichen Wasserrechtskonzessionen und Baubewilligungen erteilt sind.

Sie rechnet mit Gesamtkosten von rund 475 Millionen Franken, Preisbasis 1962.

2. Konzessionsprojekt Bin Übersichtsplan liegt dieser Botschaft bei. Durch Errichtung einer Staumauer beim engen Ausfluss der Barberine aus dem Talkessel von Emosson soll bei Kote von 1930 m ü.M. ein nutzbarer Stauranm von ca. 225 Millionen Kubikmeter Wasser entstehen.

Nebst dem natürlichen Zufluss und dem bisherigen künstlichen Zufluss zum Stausee Barberine der Schweizerischen Bundesbahnen wird durch drei Zuleitungssysteme auf 2125 bis 1940 m ü.M. («Collecteurs Sud, Ouest et Nord») französisches Wasser aus dem obersten Einzugsgebiet der Arve oberhalb Chamonix, der Eau Noire, einem Zufluss des Trient, und des Giffre, Hauptzufluss der Arve, sowie durch ein Überleitungssystern vom Val Perret her («Collecteur Est») schweizerisches Wasser zur Speicherung in den neuen Stausee Emosson gebracht. Die schweizerischen Wasserfassungen liegen auf der linken Talseite im oberen Val Eerret, bei La Fouly, unterhalb der Gletscher Treutse Bö, Planereuse und Saleina, ferner unterhalb der bestehenden Zuleitung zum Lac de Champex, am Wildbach Jure, unterhalb des Gletschers Trient und am Nant Noir. Der Überleitungsstollen mündet vorerst bei «Les Esserts» auf Kote 1513 in ein Ausgleichsbecken mit 200 000 Kubikmeter Inhalt, das zu diesem Zwecke geschaffen werden soll. Von hier wird das Wasser in einem Druckschacht mit einem maximalen Bruttogefalle von 388 m zur Kraftwerkzentrale Le Châtelard geführt, wo es zum Teil unmittelbar zur Gewinnung elektrischer Energie genutzt, vor allem aber zur Speicherung in den Stausee Emosson hinaufgepumpt werden soll.

Von wesentlicher Bedeutung ist das Kraftwerksprojekt für die SBB. Der neue Stausee wird ihren Stausee Barberine, der 39 Millionen Kubikmeter fasst, völlig überfluten. Ausserdem wird den ebenfalls den SBB gehörenden Kraftwerken Barberine, Vernayaz und Trient Wasser
entzogen. Dies hat die Frage aufgeworfen, ob und wie die bestehenden Kraftwerke der SBB weiterhin in Betrieb gehalten werden können. Die ESA hat deshalb frühzeitig Verhandlungen mit den SBB aufgenommen. Diese Verhandlungen führten zu einem «Accord de principe GFF/ESA» vom 6./9. Juni 1961. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der grosse Stausee Emosson, der den Stausee Barberine überflutet, nicht nur den Weiterbetrieb der SBB-Kraftwerke Barberine und Vernayaz im bisherigen Bahmen unabhängig von den Zentralen der ESA gestattet, sondern es ermöglicht, die ersteren unter besseren Bedingungen zu betreiben. Die SBB haben sich ausserdem durch Erhöhung des Stauzieles um 5 m auf Kote 1930

710 einen zusätzlichen Speicherraum von ca. 17 Millionen Kubikmeter ausbedungen, um die ihnen zustehenden Wasserkräfte noch zweckmässiger und wirtschaftlicher nutzen zu können. Sie übernehmen demgegenüber einen Kostenanteil am Bau der Staumauer. Pur den Wasserentzug in ihren Werken erhalten sie Bealersatz im Stausee Emosson selbst.

Der E SA wird demnach ein Speicherinhalt von rund 170 Millionen Kubikmeter sowie ein Wasserquantum von rund 97 Millionen Kubikmeter aus der Schweiz und von ca. 98 Millionen Kubikmeter aus Frankreich zur Verfügung stehen. Die Nutzung wird in einer ersten Stufe in der neuen Zentrale Le Châtelard mit einem durchschnittlichen Bruttogefalle von 758 m und anschliessend in einer zweiten Stufe bei La Bâtiaz in der Ehoneebene mit einem durchschnittlichen Bruttogefälle von 654 m erfolgen, worauf das Wasser in die Ehone abgegeben wird.

Die jährliche Bruttoenergieproduktion der beiden neuen Stufen, also ohne die Produktion in den SBB-Werken, wird rund 685 Millionen kWh betragen; davon werden ca. 565 Millionen kWh auf den Winter entfallen. Fur den Betrieb der Pumpen werden rund 130 Millionen kWh Sommerenergie notwendig sein.

Da beide Staaten praktisch die gleiche Bruttopferdekraft zur Verfügung stellen, wird sich die Energieproduktion grundsätzlich im gleichen Verhältnis auf die beiden Staaten verteilen.

3. Die Zuständigkeit des Bundes a. Nach innen Nach dem Projekt, wie es ausgeführt werden soll, bilden Stausee, Ausgleichsbecken, Wasserfassungen, Zuleitungen, Druckstollen, Zentralen mit Turbinen, Generatoren und Pumpen usw. Bestandteile eines einheitlichen hydroelektrischen Werkes. Diese Bestandteile erstrecken sich zum Teil auf schweizerisches, zum ändern auf französisches Staatsgebiet. Im gleichen Werksystem werden schweizerische und französische Wasserkräfte nutzbar gemacht. Damit ist der internationale Charakter des Werkes gegeben.

Nach Artikel 24Ms Absatz 4 der Bundesverfassung steht die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken, die die Landesgrenze bilden, dem Bund unter Beiziehung der beteiligten Kantone zu. Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte führt diesen Grundsatz in dem Sinne aus, dass «bei Gewässerstrecken., welche die Landesgrenze berühren», es dem Bundesrat zusteht, nach Anhörung der beteiligten Kantone die Nutzungsrechte
zu begründen (Art. 7) bzw. die Wasserrechte zu verleihen (Art. 88, Abs. 3).

Das Bundesgericht hat in der Begründung seines Entscheides vom 3. Dezember 1914 im Kompetenzkonflikt zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Wallis betreffend die Nutzbarmachung der Barberine und der Eau Noire ausgeführt, dass bei der Interpretation des Artikels 24Ws der Bundesverfassung der Gedanke, von dem sich der Gesetzgeber leiten liess, und das verfolgte Ziel nicht übersehen werden dürfen. Ohne sich sklavisch an den Buchstaben zu klammem,

711 sei es zulässig, die Anwendung auf alle Konzessionen auszudehnen, welche infolge der geographischen Lage der Gewässer, auf die sich diese Konzessionen heziehen, die auswärtigen Beziehungen der Schweiz interessieren.

Im Falle Bmosson berühren die projektgemäss nutzbar zu machenden Strecken der Barberine und der Eau Noire die Landesgrenze. Dies trifft auch für die anderen, ganz in der Schweiz hegenden Gewässerstrecken zu, wenn auch nicht dem Buchstaben, so doch jedenfalls dem Eechtssinne nach, indem ihre Wasserkraft, in Verbindung mit derjenigen franzosischer Gewässerstrecken, in einem und demselben internationalen Werk nutzbar gemacht werden soll.

Schweizerischerseits liegt demnach die Kompetenz zur Verleihung der Wasserrechte für das gesamte Werk beim Bundesrat. Dieser Kompetenz kommt indessen im Verhältnis zum Kanton Wallis und insbesondere seinen beteiligten Gemeinden der Charakter einer Geschäftsführung oder Vertretung zu. Der Bundesrat erteilt die Konzession für Eechnung des Kantons und der Gemeinden. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, die kantonalen und kommunalen Interessen zu wahren. Wir verweisen auf die näheren Ausführungen in unserem Bericht vom 4. Oktober 1955 an die Bundesversammlung über die Volksinitiative zur Erweiterung der Volksrechte bei der Erteilung von Wasserrechtskonzessionen durch den Bund (BEI 1955 II 637 ff.).

b. Nach aussen Das Werk lässt sich nur in Verbindung mit der Nutzung französischer Wasserkräfte verwirklichen. Eine französische Konzession ist daher ebenfalls Voraussetzung. Weil aber das Werk nur als Einheit und auf einheitlicher rechtlicher Grundlage ausgeführt werden kann, müssen die französische und schweizerische Konzession miteinander in Einklang gebracht werden. Dies ist nur möglich, wenn, der Inhalt der Konzessionen sich nicht streng an die Grundsätze des Landesrechtes halten muss. Zu einer rechtssicheren Grundlage, wie sie für ein Werk von dieser Bedeutung erforderlich ist, genügt es aber noch nicht, dass die beiden Staaten dem Konzessionär übereinstimmende Eechte verleihen. Es ist auch notwendig, dass sie sich über die Ausübung der staatlichen Eechte verständigen, derart, dass nicht ein Staat nachträglich einseitig Anordnungen trifft, welche die gemeinsam geschaffene Lage tatsachlich oder rechtlich verändern. Ein weiterer Punkt betrifft die
Verteilung der Lasten und Vorteile auf die beiden Staaten, der fiskalischen wie der zollrechtlichen. Schliesslich ist, wie wir noch gehen werden, ein Gebietsaustausch mit Frankreich notwendig.

Für die erforderliche zwischenstaatliche Verständigung, insbesondere als völkerrechtliche Grundlage für die später zu erteilenden Konzessionen, ist die Form des Staatsvertrages gegeben. Die Kompetenz zum Absohluss steht Schweizerischerseits auch dem Bund zu, und zwar sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 8 und 85 Ziffer 5 als nach der SpezialOrdnung in Artikel 24Ws der Bundesverfassung.

Über alle die vorstehend erörterten Kompetenzfragen sind sich der Bund und der Kanton Wallis einig.

712 4. Das schweizerische Interesse

Die Regierung des Kantons Wallis hat von Anfang an den Gedanken einer Erschliessung der Speichermöglichkeit von Bmosson begrüsst. Sie hat wiederholt zugunsten der Verwirklichung des Projektes Stellung genommen und den Abschluss eines Staatsvertrages mit Frankreich gewünscht. Sie konnte sich dabei auf positive Beschlüsse der beteiligten Territorialgemeinden stützen.

Anderseits hat Frankreich durch eine Note seines Aussenministeriums vom 28. August 1957 den ersten Schritt zur Aufnahme zwischenstaatlicher Verhandlungen unternommen. Es wies auf die Notwendigkeit eines Staatsvertrages vor Erteilung der nachgesuchten Konzessionen hin und schlug die Bildung einer gemischten Komission zur gemeinsamen Prüfung der sich stellenden Probleme vor.

Der Aufnahme von Staatsvertragsverhandlungen ging eine eingehende Abklärung der schweizerischen Interessen voraus. Dabei ergab sich im wesentlichen folgendes : a. W a s s e r w i r t s c h a f t Im Flussgebiet der Drance de Ferret und weiter westlich bis zur Eau Noire sind keine Speichermöglichkeiten zur Erzeugung hochwertiger Winterenergie mehr vorhanden. Die nächstgelegene geeignete Speichermöglichkeit liegt in Emosson. Mit den sehweizerischerseits fassbaren Wassermengen kann aber der Speicherraum nur zur Hälfte gefüllt werden. Die Errichtung einer kleineren, nur auf diese Wassermengen zugeschnittenen Speicheranlage fällt aus wirtschaftlichen Gründen jedoch ausser Betracht. Abgesehen davon miisste für die Errichtung einer solchen kleineren Stauanlage ebenfalls französisches Gebiet in Anspruch genommen werden. Die Untersuchungen haben ferner gezeigt, dass eine Nutzung auf ausschliesslich nationaler Basis, durch Erweiterung der bestehenden Anlagen der SBB, insbesondere durch Erhöhung der Staumauer Barberine, auf so grosse technische und wirtschaftliche Hindernisse stossen würde, dass eine solche Lösung nicht vertretbar wäre. Demgegenüber bietet das Projekt Emosson für die SBB auch Vorteile, worauf wir bei der Beschreibung des Projektes bereits hingewiesen haben.

Der gemeinsamen Ausnutzung schweizerischer und französischer Wasserkräfte in Emosson kommt daher für die Gewinnung zusätzlicher Winterenergie für die Schweiz eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Talkessel von Emosson erscheint als Speicherraum geradezu prädestiniert. Es gibt in diesem Landesteil kein
anderes Tal, das zur Schaffung eines so grossen Speicherraumes erschlossen werden kann und das gleichzeitig die Verwertung der Wasserkraft auf kurze Distanz mit einem so hohen Gefalle erlaubt.

Es konnte daher festgestellt werden, dass das Projekt Februar 1961 der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Sinne von Artikel 5

713 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte entspricht.

b. E n e r g i e w i r t s c h a f t Es war von vorneherein damit zu rechnen, dass Frankreich einen bedeutenden Energieanteil für sich beanspruchen werde. Ursprunglich hatten die Berechnungen eine Verteilung der in den Kraftwerkzeiitralen erzeugbaren elektrischen Energie von 55 Prozent zugunsten der Schweiz und von 45 Prozent zugunsten Frankreichs ergeben. Projektänderungen brachten aber eine Verschiebung zugunsten Frankreichs; danach trägt jeder Staat im gleichen Verhältnis zur Gewinnung der Wasserkraft bei, so dass eine hälftige Verteilung der gewonnenen Energie in Aussicht zu nehmen war. Das energiewirtschaftliche Interesse an der Verwirklichung der projektierten Werke blieb für die Schweiz nichtsdestoweniger bestehen. Es stand insbesondere fest, dass der Betrieb der Kraftwerke der SBB, Barberine, Trient und Vernayaz, aufrechterhalten werden und dass dies zum Teil unter verbesserten Bedingungen geschehen könnte.

Die in diesen Kraftwerken gewonnene Energie konnte lOOprozentig der Schweiz vorbehalten werden.

Es wurde in Erwägung gezogen, dass die Produktionskapazität des Kraftwerksystems Emosson, auch wenn sie nur hälftig der Schweiz zufällt, eine für die in erster Linie erwünschte Winterenergie unter den noch in Betracht fallenden Ausbaumöglichkeiten bedeutende Stellung einnimmt, macht doch der schweizerische Energieanteil allein am gesamten, auf die Schweiz entfalenden Energieinhalt des Speichervolmnens. bezogen auf denjenigen der noch ausbauwürdigen Speicherbecken, 15 bis 20 Prozent aus. Mit diesem Werk wird auch eine bedeutende Leistung gewonnen, die eine Konzentration der Energieabgabe auf die Tagesstunden der grössten Energienachfrage gestattet. Dies ist besonders im Hinblick auf die spätere Ergänzung unserer Wasserkraftwerke durch thermische, mit konventionellen Brennstoffen oder mit Atomenergie betriebene Elektrizitätswerke wichtig, weil diesen derart die Deckung des konstanten, also Tag und Nacht vorhandenen Bedarfes überlassen werden kann, was aus betrieblichen und namentlich wirtschaftlichen Gründen eine erste Voraussetzung für den rationellen Einsatz solcher Werke ist. Das Werksystem von Emosson wird also eine günstige Wirkung auf die Belastung der Grundlastwerke herbeiführen;
diese Wirkung wird noch durch den Einsatz der Pumpen in der Zentrale Le Châtelard erhöht werden.

Beachtenswert ist auch die mit dem Kraftwerksystem Emosson zusammenhängende Möglichkeit, den Verbundbetrieb mit dem französischen Elektrizitätsnetz und den Energieaustausch auszubauen. Damit wird vor allem die Energieversorgung der,Schweiz .aus dem Ausland im Winter besser gewährleistet wenn der Bedarf infolge ungenügender Niederschläge nicht mehr voll aus den einheimischen Werken gedeckt werden kann. Ausserdem wird die Gefahr von Stromunterbrüchen vermindert oder, wenn solche wie im letzten Winter ein treten, die Auswirkung gemildert.

714 c. Verhältnis zu den Schweizerischen Bundesbahnen Die SBB haben gegen die geplante Wasserkraftnutzung nie grundsätzlich Opposition gemacht. Sie haben sich aber von allem Anfang an die Frage gestellt, wie sie sich ihre Eechte wahren können. Mit der Zeit hat sich eine Lösung herauskristallisiert, die für beide Teile befriedigend ist und ihren Niederschlag in dem bereits erwähnten «Accord de principe CFF/ESA» vom 6./9. Juni 1961 gefunden hat. In diesem Übereinkommen haben sich die SBB eine zusätzliche Energieproduktion von 50 Millionen kWh Drehstrom im Jahr sichern können.

Ausserdem nehmen sie im Verwaltungsrat der ESA mit einem Mitglied Einsitz, ohne indessen Aktionär zu sein.

d. Schutz der Stauanlage und der Unterlieger Die Staumauer bei Emosson stellt für die unterliegenden Talschaften, wie jedes andere Bauwerk dieser Art, eine potentielle Gefahr dar. Gefährdet ist vor allem schweizerisches Gebiet. Nach dem heutigen Verlauf der Landesgrenze an der Barberine zwischen dem Unterwallis und Hochsavoyen würde die Staumauer rittlings über der Grenze liegen. Um die Schwierigkeiten und Komplikationen zu vermeiden, welche solche Situationen mit sich bringen können, insbesondere in Krisen- und Kriegszeiten, und um den Schutz der schweizerischen Unterlieger in vollem Umfange zu gewährleisten, war eine Grenzbereinigung, welche eine Errichtung der Staumauer Emosson ganz auf Schweizergebiet und die Anwendung der schweizerischen Sicherheitsvorschriften ermöglichen würde, eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des internationalen Werkes überhaupt.

e. Übrige Interessen Um ein möglichst umfassendes Bild über die beim Bau des Kraftwerksystems Emosson zu wahrenden Interessen zu erhalten, ist das Konzessionsgesuch der ESA mit dem Projekt schon im Herbst 1961 unter Ansetzung der üblichen SOtägigen Einsprachefrist öffentlich aufgelegt worden. Es gingen insgesamt 24 Einsprachen ein, die aber zur Hauptsache nur die Wahrung von privaten Quellrechten, einigen unbedeutenden Wassernutzungsrechten, von Wasserversorgungen und Bewässerungen sowie verschiedene andere Vorbehalte zum Gegenstand haben. Lediglich drei an der Drance gelegene Kraftwerke (Orsières, Sembrancher und Martigny-Bourg) haben sich wegen des Wasserentzuges und des dadurch entstehenden Energieausfalles grundsätzlich gegen die Ausführung des
Werkes gewandt. Die Prüfung der Einsprachebegehren ergab indessen, dass keine öffentlichen Interessen auf dem Spiele stehen, welche zu einer Abweisung des Konzessionsgesuches führen müssten. Festzuhalten ist insbesondere, dags keine grundsätzliche Opposition aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes erhoben worden ist. Durch die Verleihung werden anderseits die Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen nicht berührt (Art. 45 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes), so -dass es Sache des Konzessionärs sein wird, eine

715 gütliche Verständigung mit den Berechtigten zu suchen oder den Weg der Enteignung gegen volle Entschädigung zu beschreiten.

II. Die staatsvertragliche Begelang mit Frankreich 1. Die Verhandlungen Die Verhandlungen mit Frankreich haben in zwei Hauptphasen stattgefunden. Wir beschlossen im Frühjahr 1958, zuerst Besprechungen informativen Charakters zwischen VerwahVungsdelegationen der beiden Staaten zu führen.

Diese Phase diente vor allem der Konfrontation der beidseitigen Interessen und der Abklärung, ob und wie ein Ausgleich gefunden werden könnte. Sie nahm eine verhältnismässig lange Zeit in Anspruch, insbesondere weil sich im Verlaufe der Besprechungen die Notwendigkeit ergab, das ursprunglich eingereichte Kraftwerksprojekt als Folge neuer geologischer, glaziologischer und hydrologischer Erkenntnisse und im Hinblick auf das Verhältnis zu den bestehenden Werken der SBB neu zu bearbeiten.

Nachdem sich die Möglichkeit abgezeichnet hatte, eine den schweizerischen Hauptinteressen entgegenkommende Eegelung zu treffen, beschlossen wir anfangs 1963, in eigentliche Staatsvertragsverhandlungen mit Frankreich einzutreten. Hiernach seien kurz einige Hauptaspekte aufgezeigt.

a, Gebietsabtausch Unser Vorschlag, die Landesgrenze zwischen dem Kanton Wallis und Hochsavoyen derart zu modifizieren, dass die Staumauer Emosson ganz auf Schweizer Boden zu stehen komme, beruhte auf einem stets geübten Prinzip, wonach Grenzregulierungen auf der Basis des Abtausches gleich grosser Flächen durchzuführen seien; trotz Veränderung des Grenzverlaufes erleidet somit keiner der beiden Staaten eine territoriale Einbusse. So waren wir bereits mit Italien im Falle des Grenzkraftwerkes Valle di Lei-Ferrera vorgegangen, ebenso mit Frankreich im Falle der Flugpiste des Flughafens Genf-Cointrin. Dementsprechend stellte die schweizerische Delegation das Begehren, es sei eine Parzelle von rund 12 Hektaren im Gebiete der Barberine, wo die Staumauer Emosson gebaut werden soll, an die Schweiz abzutreten.

Die französische Delegation liess wissen, dass ihre Eegierung gegen eine solche Abtretung keine Einwendungen erhebe. Als Kompensation wurde verlangt, dass eine gleich grosse Parzelle im Gebiete von Le Châtelard an Frankreich abgetreten werde, damit wenigstens ein Hauptobjekt des ganzen Kraftwerksystems, nämlich die dort projektierte
Zentrale der ersten Kraftwerkstufe, auf franzosischem Boden errichtet werden könne. Nach internschweizerischer Abklärung konnten wir diesem Begehren zustimmen. In der Folge wurden die abzutauschenden Parzellen genau bestimmt und m einem von den zuständigen Dienststellen der beiden Staaten erstellten Plan eingezeichnet. Damit war die Grundlage für den Abschluss eines Grenzbereinigungsabkommens geschaffen und eine

716 wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Kraftwerksabkommens erfüllt.

b. Wahrung der Eechte der Schweizerischen Bundesbahnen Der «Accord de principe CFF/ESA» vom 6./9. Juni 1961 musate auch auf zwischenstaatlicher Ebene zur Anerkennung gebracht werden. Da das Kraftwerksabkommen das Verhältnis von Staat zu Staat regelt, erschien aber eine direkte Bezugnahme auf den erwähnten «Accord» im Abkommen selbst nicht tunlich. Die Verhandlungen über diesen Punkt führten dazu, den Geltungsbereich des Kraftwerksabkommens auch nach der negativen Seite abzugrenzen und, soweit die Eechte der Schweizerischen Bundesbahnen in Betracht fallen, in einem Briefwechsel zwischen den beiden Delegationschefs zu konkretisieren.

c. Verteilung der Energie Besonders schwer fiel eine für beide Vertragsparteien annehmbare Formulierung über die Verteilung der Energieproduktion aus dem neuen Kraftwerksystem. Dies war durch dessen dreifachen Charakter als Akkumulier-, Pumpspeicher- und Hochdrucklaufwerk und das Fehlen von Präzedenzfällen in der internationalen Wasserrechtspraxis bedingt, weshalb die Formulierung bisheriger internationaler Kraftwerksabkommen nicht durchwegs übernommen werden konnte und neue Lösungen gesucht werden mussten. Unser Land musste genügend Sicherheit darüber erhalten, dass der uns zukommende hälftige Anteil an der gesamten Nettoenergieproduktion des Kraftwerksystems uns wirklich in den Zeiten des grössten Bedarfs, vor allem im Winter, zur Verfügung steht und nicht etwa auf andere, weniger wichtige Jahreszeiten verschoben werden kann.

Wir mussten insbesondere auf der Gleichberechtigung der Schweiz bei der Ausnützung des Speicherraumes Emosson bestehen.

d. Zollfragen Ausgehend vom Grundsatz, wonach unter wesentlich gleichen wirtschaftlichen Bedingungen die Bauaufträge und Materiallieferungen für die Kraftwerksanlagen Emosson möglichst hälftig auf die beiden Vertragsstaaten zu verteilen seien, hat Frankreich von Anfang an eine gegenseitige Befreiung von den Einfuhrabgaben verlangt. Die französische Delegation berief sich dabei insbesondere auf das Abkommen zwischen Frankreich und Italien vom 3. Juli 1961 betreffend den Ausbau der Wasserkräfte am Mont-Cenis. Hier hat Frankreich solche Zugeständnisse an Italien gemacht. Das Finanz- und Zolldepartement erhob grundsätzliche Bedenken gegen eine
solche Abgabenbefreiung, die auch vom Bundesrat geteilt wurden. Da wir aber das Zustandekommen des Abkommens mit Frankreich nicht an diesem Punkt scheitern lassen wollten, hat die schweizerische Delegation schliesslich dem französischen Begehren entsprochen. In Anbetracht dieses Grundes und auch der Besonderheiten des Falles soll dem schweizerischen Zugeständnis keine präjudizielle Bedeutung zukommen.

717 2. Das Ergebnis An einer Schlusssitzung, am 18./14. Juni 1962, konnten die letzten Differenzpunkte und der Wortlaut der Vertragstexte bereinigt werden. Es folgte hierauf die Paraphierung. Am 23. August 1963 konnten die Bevollmächtigten der beiden Staaten in Sitten zur Unterzeichnung von zwei formell separaten, inhaltlich aber zusammenhängenden Abkommen schreiten.

Abgesehen von einigen Besonderheiten, sind beide Abkommen ähnlichen bisher von der Schweiz mit Frankreich und mit Italien abgeschlossenen Staatsverträgen nachgebildet. Wir möchten uns daher auf eine kurze Übersicht des Inhaltes beschränken.

a) Abkommen über die W a s s e r k r a f t n u t z u n g In A b s c h n i t t A (Art. l bis 4) werden insbesondere die Bedingungen für Bau und Betrieb des Kraftwerkes festgesetzt, soweit sie für die beiden Staaten von Bedeutung sind.

Artikel l beschreibt kurz die nutzbar zu machenden französischen und schweizerischen Gewässer und die Kraftwerksanlagen. Er enthält ferner die französische Anerkennung des Eechtes der Schweiz, das schon bisher dem Stausee Barberine zufliessende Wasser und darüber hinaus Eealersatzwasser im Stausee Emosson zu speichern, ebenso zusätzliches Wasser aus der Schweiz, vorausgesetzt aber, dass die Ausführung des Abkommens dadurch nicht behindert wird. Dies betrifft im wesentlichen die Aufrechterhaltung des Betriebes des Kraftwerksystems Barberine-Trient-Vernayaz der SBB, trotz Überflutung ihres Stausees Barberine. In einem besonderen Briefwechsel hierzu werden die Eechte der SBB eingehend präzisiert.

Besonders hervorzuheben sind sodann die Artikel 2 und 3. Danach gelten jeweils die Sicherheitsvorschriften des Landes, auf dessen Gebiet die einzelnen Werkteile erstellt werden. Dies ist für unser Land deshalb von grosser Bedeutung, weil französisches Gebiet fast gar nicht, dagegen vor allem schweizerisches Gebiet - es sei nur auf die dicht besiedelte untere Ehoneebene von Martigny bis zum Genfersee hingewiesen -- von einem Bruch der Staumauer bedroht würde.

Die Mauer wird infolge der Grenzbereinigung völlig auf Schweizerboden liegen und deshalb während Bau und Betrieb des Kraftwerksystems stets den schweizerischen Sicherheitsnormen und der Kontrolle der Schweizerbehörden unterstellt sein. Der Schweiz wird insbesondere für den Fall unmittelbarer Gefahr der alleinige Entscheid
über die Öffnung des Grundablasses eingeräumt.

Die im öffentlichen Interesse notwendige Abgabe von Eesfrwassermengen aus dem Stausee und bei den Wasserfassungen (Wasserversorgung, Bewässerung, Fischerei, Natur- und Gewässerschutz) soll durch Auflagen in den Konzessionen gesichert werden.

Abschnitt B (Art. 5 und 6) betrifft die Aufteilung der erzeugten Energie auf die beiden Länder.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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718 Die Formulierung weicht in Berücksichtigung des bereits erwähnten, dreifachen Charakters des Kraftwerksystems Emosson als Akkumulier-, Pumpspeicher- und Hochdrucklaufwerk von derjenigen in ähnlichen Verträgen ab.

"Verteilt wird nicht die Energiemenge schlechthin, sondern auch die Qualität.

Neu ist die Bestimmung, wonach die Freiheit von allen Gebühren, Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auch für die in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte Energieabgabe an Bealersatzberechtigte, an verfügungsberechtigte Gemeinwesen sowie für den Kraftwerkseigengebrauch gilt. In einem besonderen Briefwechsel wird präzisiert, dass die Bestimmung auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen keine Anwendung finden.

Abschnitt G (Art. 7 bis 10) skizziert die wesentlichsten gemeinsamen Beziehungen beider Staaten gegenüber der Konzessionärin. Die hälftige Verteilung des Aktienkapitals auf die beiden Staaten und die gleichstarke Vertretung der beiden Aktionärgruppen in den Organen der Gesellschaft hängen mit dem Partnercharakter des Werkes zusammen und sind Anwendungsfälle des Artikels 40 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

Abschnitt D (Art. 11 bis 14) enthält wesentliche gemeinsame Bestimmungen über die Konzessionen. Einerseits wird die Möglichkeit eingeschlossen, bei der Verleihung der Wasserrechte von der Landesgesetzgebung abzuweichen, soweit die Erfüllung des Abkommens dies erfordert. Anderseits erhalten die Konzessionen und deren Änderung erst nach Genehmigung durch beide Vertragsparteien Eechtskraft, so dass einseitige Änderungen etwa zum Nachteil des anderen Vertragspartners unmöglich sind.

Abschnitt E (Art. 15 bis 19) enthält hauptsächlich Sonderbestimmungen wirtschaftlicher und fiskalischer Art, die für das Kraftwerksystem von Bedeutung sind. Wie oben schon erwähnt, legte Frankreich besonderes Gewicht darauf, dass die grundsätzliche Gleichberechtigung beider Staaten bezüglich Materiallieferungen tuid Einsatz von Arbeitskräften beim Bau des Kraftwerksystems nicht durch Zollabgaben sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen beeinträchtigt werde. So wird auch eine völlige Liberalisierung für die diesem Vertrag entspringenden Geldüberweisungen von einem Land in das andere vorgesehen. Ein Briefwechsel schliesst aber die Anwendung dieser Bestimmungen
auf die eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer aus. Es wird ferner für das Kraftwerksystem Emosson ein besonderes Verfahren für den Fall einer Abänderung des schweizerisch-französischen Doppelbesteueruugsabkommens vom 31. Dezember 1953 festgelegt. Schliesslich soll auch nicht durch allgemeine Massnahmen eines Staates das bei der Konzessionserteilung ins Gleichgewicht gebrachte Verhältnis beider Vertragspartner zum Konzessionär gestört werden.

Abschnitt F (Art. 20) hängt mit der Tatsache zusammen, dass die im Kraftwerksystem verwendeten französischen Gewässer der Arve aus der Zentrale La Bâtiaz bei einer höheren Kote als beim Grenzübertritt der Arve auf Genfergebiet abfliessen.

719 Abschnitt G (Art. 21 bis28) entspricht bewährten Schiedsgerichtsnormen gleicher Art in ähnlichen Verträgen. Sie sollen eine rasche und angemessene Beilegung allfälliger Streitigkeiten zwischen beiden Eegierungen gewährleisten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag und den Konzessionen entstehen können.

Abschnitt H (Art. 24 und 25) betrifft die Grenzregulierung.

Artikel 24 legt, wie im Falle der Staumauer Valle di Lei, den Grundsatz des Abschlusses eines besonderen Grenzbereinigungsvertrages fest. Es bestand aber im Falle von Emosson auf beiden Seiten ein eminentes Interesse daran, dass die Grenzbereinigung schon bei Baubeginn effektiv werde und nicht erst im Zeitpunkt der Vollendung der Staumauer. Um Ungewissheit auszuschliessen, soll der Zeitpunkt des Baubeginns in einem offiziellen Protokoll festgesetzt werden, welches von den beidseitigen auf dem Gebiete der Nutzbarmachung der Wasserkräfte zuständigen Behörden aufgenommen werden soll.

Artikel 25 bietet eine Garantie dafür, dass der Gebietsabtausch wirklich nur für den im gemeinsamen Interesse liegenden Kraftwerksbau erfolgt und nicht anderen, vielleicht einseitigen Zwecken dienen kann.

Abschnitt I (Art. 26) sieht erstmals eine Möglichkeit der Vertragskündigung vor. Damit soll vermieden werden, dass eine staatsvertragliche Bindung die Partner auf unbestimmte Zeit daran hindert, über ihre Wasserkräfte anderweitig und selbständig zu verfügen, falls die Bauarbeiten nicht innert 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages aufgenommen werden.

b. Abkommen über eine Bereinigung der s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i schen Grenze Aus den oben bezüglich Artikel 24 des Kraftwerksabkommens erwähnten Gründen soll das Grenzbereinigungsabkommen erst unmittelbar vor Baubeginn durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.

III. Würdigung des Vertragswerkes

Das Kraftwerks- und das Grenzbereinigungsabkommen bilden zusammen ein Vertragswerk, das mit Hecht als für beide Teile günstig und wohlabgewogen bezeichnet werden darf. Dieses liegt im Sinne unserer traditionellen Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten auf dem Gebiete der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern. Es stellt zudem für das internationale Wasserrecht eine Pionierarbeit dar, was ganz einfach durch den besonderen, bisher einzig dastehenden Charakter des Kraftwerkes bedingt ist, der es nicht in allen Teilen erlaubte, auf frühere internationale Verträge über Wasserkraftnutzung zurückzugreifen. Die Besonderheit liegt vor allem darin, dass es u. W. das erste Mal ist, dass neben gemeinsamen Gewässerstrecken zwei voneinander getrennte Flussgebiete, von denen jedes für sich der Hoheit eines einzigen Staates untersteht, über die Wasserscheiden hinaus in einem einzigen internationalen Kraftwerkssystem zusammengefasst und nutzbar gemacht werden. Für Frankreich liegt

720 der Vorteil hauptsächlich in der besonders günstigen Nutzung der Wasserkraft aus einigen hochgelegenen Tälern Hochsavoyens. Aber auch der Schweiz erwachsen aus dem Vertrag für die Wasserkraftnutzung Vorteile, die auf anderem Wege nicht hätten erreicht werden können. Bei der gegebenen Ausgangslage, wonach die Schaffung eines Kraftwerksystems mit dem Speicherraum Bmosson sicher im schweizerischen Interesse liegt, jedoch wegen der heutigen Grenzlinie ohne französische Zustimmung nicht möglich ist und nur bei aktiver Beteiligung französischer Wasserkraft einen rationellen Betrieb gewährleistet was wiederum auch der Schweiz zugute kommt - stellen die beiden Abkommen zweifellos eine für unser Land günstige rechtliche Grundlage für die Nutzung unserer entsprechenden Wasserkräfte und für die Erschliessung des Talkessels von Emosson zu diesem Zweck dar. Die Schweiz erhält damit einen namhaften Zuschuss eigener Energie bei knapper Versorgungslage, besonders im Winter und während Zeiten grösster Energienachfrage. Auch die Interessen der SBB als Inhaber der im betroffenen Gebiet gelegenen rein schweizerischen Bahnkraftwerke sind gewahrt.

Nicht zu unterschätzen ist ferner, dass Kultur- und Bauland unberührt bleiben und dass auf die Belange des öffentlichen Wohles und der öffentlichen Sicherheit, welche durch die Ableitung von Gewässern oder auch infolge der Gefahren eines hochgelegenen Wasserspeichers in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, ganz nach unseren eigenen Normen Rücksicht genommen werden kann. Die von Prankreich verlangten Zugeständnisse unsererseits - vor allem die Errichtung einer Kraftwerkstufe auf französischem statt schweizerischem Boden - sind angesichts der gegenseitigen Wasserkraftanteile vollauf gerechtfertigt.

Damit die beiden Abkommen in Kraft treten können, bedürfen sie noch der Eatifizierung. Diese setzt Ihre Genehmigung voraus. Da beide Staatsverträge unbefristet, sind, unterteilen sie zudem dem fakultativen Eeferendum.

Wir empfehlen Ihnen die Genehmigung gemäss dem beiliegenden Beschlussesentwurf.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. September 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Krafh/verkgruppe

Dnosson

S f u a F on

722 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommen über den Ausbau der Wasserkräfte und eine Grenzbereinigung bei Emosson

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1968, beschliesst : Artikel l Die am 23, August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Eepublik abgeschlossenen Abkommen: 1. über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson, 2. über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze werden genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Artikel 2 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Beferendum.

723 Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson

Der Schweizerische Bundesrat, Der Präsident der Französischen Bepublik, Im Hinblick auf ein gleichzeitig eingereichtes Verleihungsgesuch, welches darauf zielt, die Wasserkräfte mehrerer in Frankreich, im Departement Hochsavoyen, und in der Schweiz, im Kanton Wallis, gelegener Gewässer in einem und demselben hydroelektrischen Werksystem zu nutzen, In der Erkenntnis, dass der vorgeschlagene Ausbau in seiner generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte der betreffenden französischen und schweizerischen Gewässer entspricht und für beide Staaten von grósstem Interesse ist, dass jedoch Ausbau und Nutzung dieser Wasserkräfte Gegenstand eines, die Unterschiede in der Gesetzgebung der beiden Staaten berücksichtigenden, internationalen Abkommens bilden sollen, In Anbetracht, dass Frankreich und die Schweiz daher dafür besorgt sein sollen, die zum Ausbau und zur Kutzung der Wasserkraft erforderlichen Anlagen durch einen einzigen Beliehenen ausführen zu lassen und die verfügbare Energie unter sich zu verteilen, wobei es nachher jedem Teil freistehen soll, die ihm zufallende Energie nach seinem Ermessen und nach den Grundsätzen seiner eigenen Gesetzgebung zu verwenden, Sind zu diesem Zweck übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Eudolf Bindschedler, bevollmächtigter Minister, Eechtsberater des Eidgenössischen Politischen Departementes.

Der Präsident der Französischen Republik : Herrn Augustin Jordan, bevollmächtigter Minister.

Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart :

724 Abschnitt A Errichtung und Betrieb der Anlagen Artikel l 1. Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist, unter Vorbehalt der in dem einen oder anderen Land bestehenden Rechte, die Nutzbarmachung der Wasserkraft - von in Frankreich gefasstem Wasser aus den Gletschern Buan und Prazon, den Talern Bérard und Tré les Eaux sowie den Gletschern La Pendant, Lognan, Argentière und Tour, - von in der Schweiz gefasstem Wasser aus dem oberen Val Ferret, den Wildbächen Treutse-Bo, Planereuse und Saleina, dem Val d'Arpette, dem Wildbach Jure, dem Trient, dem Nant-Noir, dem Pecheux und der Barberine.

Die betreffenden Gewässer werden in zwei aufeinanderfolgenden Zentralen genutzt, wovon die eine, genannt Le Châtelard, auf französischem Gebiet am rechten Ufer der Eau Noire, unmittelbar an der französisch-schweizerischen Grenze, die andere, genannt La Butiaz, in der Schweiz am linken Ufer der Ehone gelegen ist ; das genutzte Wasser wird der Ehone ungefähr auf Kote 453 zugeleitet.

Durch Errichtung einer Talsperre in der Barberineschlucht am Ausgang des Talkessels von Emosson wird ein ganz auf Sohweizergebiet gelegenes Staubecken geschaffen, das eine Akkumulierung des zufliessenden oder durch Pumpen zugeleiteten obgenannten schweizerischen und franzosischen Wassers ermöglicht. Die Stauspiegelkote des Staubeckens wird ungefähr 1930 sein.

2. Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf dasjenige Wasser, welches dem bestehenden Stausee Barberine schon heute auf natürliche Weise zufliesst oder diesem kunstlich zugeleitet wird.

Frankreich anerkennt das Eecht der Schweiz, dieses sowie Wasser, welches als Naturalersatz für anderwärts entzogenes Wasser bestimmt ist, im Staubecken Emosson zu speichern.

Frankreich anerkennt ferner das Eecht der Schweiz, im Staubecken Emosson auch noch anderes in der Schweiz gefasstes Wasser zu speichern, unter der Voraussetzung, dass der Vollzug des vorliegenden Abkommens nicht behindert wird.

Artikel 2 Die generellen Projekte und Plane der Anlagen sind vom Beliehenen aufzustellen; sie sind den beiden Hohen Vertragsparteien mit allen nutzlichen Unterlagen zu unterbreiten und dürfen erst nach Genehmigung durch die beiden Hohen Vertragsparteien ausgeführt werden.

Die Anlagen werden den Sicherheitsvorschriften desjenigen Staates unterworfen, auf dessen Gebiet sie errichtet werden.

725 Artikel 3 Die Anlagen dürfen erst nach vorherigem Einverständnis der beiden Hohen Vertragsparteien in Betrieb genommen -werden: sie sind vom Beliehenen zu unterhalten und zu bedienen.

Die Bedienung der Hochwasserentlastungs- oder der Entleerungsorgane hat nach einem von den beiden Hohen Vertragsparteien genehmigten Eeglement zu erfolgen.

Ausgenommen im Falle einer von den schweizerischen Behörden für drohend gehaltenen Gefahr darf ohne Einverständnis der zuständigen Behörden beider Staaten keine Entleerung des Staubeckens Emosson ausserhalb der normalen Betriebsbedingungen desselben erfolgen.

Der Beliebende ist durch die Verleihungen zu verpflichten, unterhalb der Talsperre und der Wasserfassungen die zur Wahrung der öffentlichen Interessen als erforderlich betrachteten Wassermengen abfliessen zu lassen, insbesondere was die öffentliche Gesundheit, die Wasserversorgung der Uferanwohner, die Bewässerung, die Erhaltung des Fischbestandes und die Ermöglichung der Fischwanderung sowie den Natur- und Heimatschutz betrifft.

Die beiden Hohen Vertragsparteien behalten sich vor, dem Beliehenen zur Wahrung dieser Interessen zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Artikel 4 Die beiden Hohen Vertragsparteien behalten sich das Eecht vor, Bau und Betrieb der Anlagen gemeinsam zu überwachen und gegebenenfalls im gegenseitigen Einverständnis alle Änderungen der zuvor genehmigten Projekte und Pläne zu bewilligen oder vorzuschreiben.

Zu diesem Zweck werden die beiden Hohen Vertragsparteien eine ständige Aufsichtskommission bilden, worin jede durch eine aus Beamten und Experten der interessierten Verwaltungen der beiden Staaten bestehende Delegation vertreten sein wird.

Aufgabe dieser Kommission wird es im besonderen sein, die Bauprojekte und -plane im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die beiden Hohen Vertragsparteien zu prüfen, während der Bau- und Betriebszeit die Arbeiten und Anlagen zu besichtigen, um sich zu vergewissern, dass sie den genehmigten Projekten und Plänen sowie den Verleihungsurkunden entsprechen, und ganz allgemein sämtliche Fragen zu prüfen, welche gleichzeitig für die Handhabung der Verleihungen der beiden Hohen Vertragsparteien von Interesse sind. Die Ergebnisse der Arbeiten der Kommission sind in Protokollen festzuhalten, welche den zuständigen Behörden der beiden Staaten zu
unterbreiten sind, um allfällig notwendige Entscheidungen zu treffen.

Die ständige Aufsichtskornrnission wird stets freien Zutritt zu den verschiedenen Anlagen des Beliehenen haben. Jede der Hohen Vertragsparteien wird alle Erleichterungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewähren.

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Abschnitt B Aufteilung der Energie unter die beiden Staaten Artikel 5 1. Die beiden Hohen Vertragsparteien sind sich in der Annahme einig, dass die natürliche Wasserkraft der Gewässer, auf welche das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel l Anwendung findet, für das durch jeden der beiden Staaten zugeleitete Wasser einer gleichen mittleren Bruttoleistung entspricht.

2. Sie kommen überein, dass die beiden Staaten jederzeit gleiche Bechte zur Nutzung der Werkanlagen und des verfügbaren Akkumulierraumes im Staubecken Emosson haben ; unter diesem verfügbaren Akkumulierraum ist der Gesamtinhalt des Staubeckens nach Abzug des Inhaltes zu verstehen, der den von Frankreich in Paragraph 2 des oben erwähnten Artikels l anerkannten Bechten der Schweiz entspricht.

3. Für die Aufteilung der in den Kraftwerken Le Châtelard und La Bâtiaz erzeugten elektrischen Energie unter die beiden Staaten gelten folgende Bestimmungen : a. Die allein durch Nutzung der natürlichen Wasserkraft der oben in Absatz l erwähnten Gewässer erzeugte elektrische Energie wird jederzeit als zur Hälfte auf dem Gebiet jedes der beiden Staaten erzeugt betrachtet, gleichgültig ob diese Energie als Laufenergie oder durch Entnahme von im Staubecken Emosson gespeichertem Wasser erzeugt wird, und ohne die Verpflichtung, sie im Augenblick ihrer Erzeugung wirklich im gleichen Verhältnis auf das Gebiet des einen oder anderen Staates abzugeben; o. die zusätzlich erzeugte elektrische Energie, die im Kraftwerk Le Châtelard infolge künstlicher Erhöhung der Triebkraft des Wassers, dank vorheriger Speicherung im Staubecken Emosson, aus von unterhalb dieses Beckens zugeleitetem und in dasselbe hinaufgepumptem Wasser gewonnen wird, wird als Energie betrachtet, welche auf dem Gebiet jedes der beiden Staaten im Verhältnis der von jedem von ihnen gelieferten Pumpenergiemenge erzeugt wurde.

Jeder Staat kann verlangen, dass sein Anteil an dieser zusätzlichen elektrischen Energie im Augenblick der Erzeugung auf sein Gebiet geliefert wird.

4. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Deckung des Eigenbedarfs des Beliehenen notwendige Energie ist zu gleichen Teilen von jedem der beiden Staaten zu liefern.

5. Auf Ende jedes Jahres oder des von den beiden Hohen Vertragsparteien für geeigneter befundenen Zeitabschnittes wird der in Artikel 4 oben vorgesehenen
ständigen Aufsichtskommission der Ablauf des im Bahmen des vorliegenden Abkommens zwischen den beiden Staaten erfolgten Energieverkehrs zwecks Prüfung seiner Übereinstimmung mit den vorausgehenden Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. Falls diese Übereinstimmung nicht feststeht, wird die Kommission den beiden Hohen Vertragsparteien die nötigen Vorschläge zur Begelung der Sachlage unterbreiten.

727 Artikel 6 Jeder Staat kann über die ihm zukommende Energie in jeder ihm nutzlich erscheinenden Form und unter beliebigen Bedingungen verfügen.

Die auf dem Gebiet eines Staates erzeugte und entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5, Paragraphen 8 und 4, im ändern Staat verwendete Energie ist im ersten Staat von allen Gebuhren, Abgaben oder öffentlichrechtlichen Beschränkungen irgendwelcher Art befreit, so daSs diese Energie in den zweiten Staat hiniibergeleitet werden kann und in jeder Beziehung gleichgestellt ist, wie wenn sie auf dem Gebiet des letzteren erzeugt worden wäre.

Derjenige Staat, der für die ihm zukommende Energie oder einen Teil derselben auf seinem Gebiet keine Verwendung haben sollte, wird der Ausfuhr der aus diesem Grunde verfugbaren Energie in das andere Staatsgebiet, vorbehaltlich der Einhaltung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestmxmungen, kein Hindernis in den Weg legen.

Insofern notwendig, wird jeder Staat auf seinem Gebiet, soweit irgendwie möglich, die Errichtung und Benutzung der für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Anlagen zum Energietransport durch den ändern Staat erleichtern.

Abschnitt C Den Beliehenen betreffende Bestimmungen Artikel 7 Beliehener kann nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und zusätzlichem Eechtsdomizil in Frankreich sein.

Diese Gesellschaft untersteht dem schweizerischen Becht, insofern im vorliegenden Abkommen und in den Verleihungsurkunden nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

Artikel 8 Das Gesellschaftskapital ist je zur Hälfte auf eine in der Schweiz und eine in Frankreich zugelassene Aktionärgruppe zu verteilen.

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Artikel 9 Die Statuten und die Änderungen derselben sind den beiden Hohen Vertragsparteien mitzuteilen. Dasselbe gilt für Verträge betreffend die Rechte und Pflichten des Beliehenen gegenüber den Aktionären.

Artikel 10 Jede Aktionärgruppe hat Anspruch auf eine gleiche Anzahl Stimmen und Vertreter in den Organen der Gesellschaft. Jede der beiden Hohen Vertragsparteien kann einen Kommissär ernennen, der befugt ist, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen der mit der Verwaltung der Gesellschaft beauftragten Organe mit beratender Stimme teilzunehmen.

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Abschnitt D Die Verleihungen betreffende Bestimmungen Artikel 11 Die Rechte für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte werden für jedes Staatsgebiet durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen, entsprechend der im betreffenden Staat geltenden Gesetze und Réglemente, soweit die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dem nicht entgegensteht.

Artikel 12 Den beiden Verleihungen ist das gleiche, die Gesamtheit des Ausbaus betreffende Projekt zugrunde zu legen; die von jedem Staat zu erteilende Verleihung soll die Nutzung der Wasserkraft der auf seinem Gebiet gelegenen Gewässerstrecken zum Gegenstand haben.

Die Verleihungsbedingungen sind in allen die Interessen der beiden Staaten berührenden Punkten übereinstimmend festzusetzen, vor allem, was die Fristen für den Baubeginn und die Inbetriebnahme der Zentralen, die Gebühren und Abgaben, den Rückkauf, den> Heimfall der Anlagen an jeden der beiden Staaten am Ende der Verleihung und die eventuelle Erneuerung der beiden Verleihungen betrifft.

Die beiden Hohen Vertragsparteien werden einander von ihren Entschliessungen in bezug auf die Verleihungsurkunden in Kenntnis setzen, und jede der beiden Verleihungen wird nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn die beiden Hohen Vertragsparteien ihr Einverständnis mit den aufgestellten Bedingungen erklärt haben.

Dasselbe gilt für jeden späteren Beschluss betreffend die Abänderung der genannten Bedingungen, die Einschränkung oder den Rückzug der im gegenseitigen Einverständnis verliehenen Rechte.

Die beiden Verleihungen werden am 31. Dezember des achtzigsten Jahres nach dem von den beiden Hohen Vertragsparteien für die Inbetriebnahme der beiden Zentralen festgesetzten Zeitpunkt ablaufen oder, wenn diese Zeitpunkte verschieden sind, dem späteren der beiden.

Artikel 13 Bei Nichtvollendung der Arbeiten, bei Unterbrechung des Betriebes der Anlagen oder bei Vorliegen eines ändern in den Verleihungsurkunden erwähnten Verwirkungsgrundes werden die beiden Hohen Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie als für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung neuer Verleihungen am zweckmässigsten erachten.

Artikel 14 Wenigstens zehn Jahre vor Ablauf der Verleihungsdauer werden die beiden Hohen Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, um sich darüber zu ver-

729 ständigen, ob die Anlagen weiter betrieben werden sollen; im Bejahungsfalle ·wird die Energieverteilung unter den beiden Staaten gemäss Artikel 5 des vorliegenden Abkommens beibehalten, und die Bedingungen der neuen Nutzungsordnung werden demgemäss festgesetzt. Sollte der Betrieb nicht fortgesetzt werden, so werden die beiden Hohen Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, die sie für die Sachlage als am zweckmässigsten erachten, Abschnitt E Bestimmunken wirtschaftlicher und fiskalischer Natur Artikel 15 Soweit irgendwie möglich und bei annähernd gleichen wirtschaftlichen Bedingungen sind die Bauaufträge und die Bestellungen von Bau-, Rohstoffen und Materialien für den laut vorliegendem Abkommen vorgesehenen Ausbau der Wasserkräfte zu gleichen Teilen auf die beiden Länder zu verteilen.

Die beiden Hohen Vertragsparteien werden, soweit notwendig, die erforderlichen Massnahmen treffen, damit ihre Staatsangehörigen ohne Unterschied für die auszuführenden Arbeiten, auf dem. Gebiet des einen oder des ändern Staates verwendet werden können.

Artikel 16 Für die Ausführung der Arbeiten sowie für den Unterhalt, die Überwachung und den Betrieb der Anlagen werden die beiden Hohen Vertragsparteien a. keine Einfuhr- oder Ausfuhrzölle auf den zum Verbrauch während der Arbeiten oder zum Einbau in die Anlagen benötigten, aus dem ändern Staat stammenden und eingeführten Bau-, Rohstoffen und Materialien erheben; b. die aus dem ändern Staat eingeführten, für die Durchführung der Arbeiten benötigten Materialien vorübergehend auf ihrem Gebiet ohne Erhebung von Zollgebühren zulassen; c. die genannten Bau-, Rohstoffe und Materialien ohne Anwendung wirtschaftlicher Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen zulassen.

Artikel 17 Die beiden Hohen Vertragsparteien werden dem Zahlungsverkehr zwischen den beiden Staaten, der sich in Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ergibt, kein Hindernis entgegenstellen und diesbezüglich keine Gebühr erheben.

Artikel 18 Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergebenden Steuerfragen werden durch die Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vorn Einkommen und vom Vermögen in der im

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Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens massgeblichen Fassung geregelt.

Die Kündigung des Abkommens von 1953 beendigt die Anwendung seiner Bestimmungen auf die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergebenden Steuerfragen nicht.

Sollte das Abkommen von 1953 geändert oder durch ein neues Abkommen ersetzt werden, so können die beiden Hohen Vertragsparteien durch Schriftenwechsel vereinbaren, auf den von den beiden Eegierungen Beliehenen die aus der Änderung hervorgehenden neuen Bestimmungen so lange anzuwenden, als diese neuen Bestimmungen in Kraft stehen.

Artikel 19 Die beiden Hohen Vertragsparteien werden sich über die Anwendung jeder von einem der beiden Staaten getroffenen Massnahmen allgemeingültiger Natur ins Einvernehmen setzen, die zu einer Änderung der Lage der beiden Staaten bezüglich der Anwendung des vorliegenden Abkommens führen würde.

Abschnitt F Nutzung des französischen Wassers durch die Schweiz unterhalb der Kraftwerksgruppe Artikel 20 Frankreich anerkennt das Kecht der Schweiz, über das in Frankreich gefasste und dem Staubecken Emosson zugeleitete Wasser unterhalb der Kraftwerksgruppe, die Gegenstand des vorliegenden Abkommens bildet, unter Vorbehalt folgender Bestimmungen frei zu verfügen : Das aus dem Flussgebiet der Arve stammende, in das Staubecken Emosson abgeleitete und in den Zentralen Le Châtelard und La Bâtiaz genutzte Wasser (nördliches und sudliches Fassungs- und Zuleitungssystem) soll im Genfersee zurückbehalten werden, um dann in Genf, auf Verlangen der zuständigen französischen Behörden zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten des Ehonewassers in Frankreich, besonders hinsichtlich der Schiffahrt, abgegeben zu werden.

Der so im Genfersee verfügbare Wasservorrat darf das einer Wasserschicht von 150 min entsprechende Volumen nicht überschreiten.

Um die gegenwärtigen Verhältnisse hinsichtlich der Nieder- und Hochw,asserstände des Genfersees aufrechtzuerhalten und um die Nutzung der vorgenannten zusätzlichen Wasserabgaben in den Kraftwerken La Colouvrenière, Verbois und Ghancy-Pougny zu erleichtern, werden die Speicherungen im Genfersee und die zusätzlichen Wasserabgaben in Genf gewissen Einschränkungen unterworfen werden können.

Die zuständigen Behörden beider Staaten werden im gegenseitigen Einverständnis die erforderlichen Ausführungsbestimmungen aufstellen.

781 Abschnitt G Erledigung von Streitigkeiten

Artikel 21 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens oder einer der in diesem Abkommen genannten Verleihungen ist, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Wege erledigt werden kann, auf Begehren der einen oder der ändern der beiden Hohen Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel 22 Das Schiedsgericht soll in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise zusammengesetzt sein: Jede Hohe Vertragspartei wird einen unter ihren eigenen Staatsangehörigen ausgewählten Schiedsrichter bezeichnen. Die beiden derart bezeichneten Schiedsrichter werden einen Obmann ernennen, der einem dritten Staat angehört.

Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht innert zwei Monaten nach Stellung des in Artikel 21 genannten Begehrens bezeichnet worden, so kann jede Hohe Vertragspartei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die notwendigen Ernennungen nachsuchen. Falls der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Hohen Vertragsparteien haben oder aus einem anderen Grunde verhindert sein sollte, so soll der Vizepräsident um die Vornahme der erforderlichen Ernennungen ersucht werden.

Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer der Hohen Vertragsparteien sein darf.

Artikel 23 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei-.

düngen sind für die Parteien verbindlich. Jede Streitigkeit, die zwischen den Hohen Vertragsparteien wegen der Auslegung oder der Vollstreckung des Schiedsspruches entstehen könnte, unterliegt der Beurteilung des Schiedsgerichtes, das den Spruch erlassen hat.

Die Entschädigung der Schiedsrichter und die Auslagen für das Schiedsgericht werden zu gleichen Teilen von Frankreich und der Schweiz getragen.

In allen anderen Punkten ordnet das Gericht das Verfahren selbst.

Abschnitt H Gebietsaustausch Artikel 24 Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, ein Abkommen über die Abänderung der französisch-schweizerischen Grenzlinie zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen in den Tälern der Barberine

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und der Eau-Noire zu schliessen, so dass die Talsperre und das Staubecken Emosson ganz auf Schweizergebiet und die Zentrale Le Châtelard ganz auf französisches Gebiet zu liegen kommen. Diese Abänderung bedingt den Austausch von Gebieten gleicher Fläche.

Die in bezug auf den Ausbau der Wasserkräfte zuständigen Dienststellen der beiden Staaten werden in einem gemeinsam erstellten Protokoll offiziell feststellen, dass die beliehene Gesellschaft alle notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Bauarbeiten für die Kraftwerksanlagen von Emosson getroffen hat, und dass sie bereit ist, mit dem Bau zu beginnen. Das Protokoll wird insbesondere das Datum des Baubeginnes festsetzen.

Artikel 25 Für den Fall, dass das vorliegende Abkommen nicht vollständig verwirklicht werden kann, kommen die beiden Hohen Vertragsparteien überein, dass die Gebiete, die Gegenstand des in Artikel 24 genannten Gebietsaustausches sind, zu keinem ändern als dem im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zweck benützt werden sollen, sofern keine neue diesbezügliche Vereinbarung zwischen den beiden Staaten abgeschlossen wird.

Abschnitt I Schlussbestimmungen Artikel 26 Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Eatifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht. Es tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Vorbehaltlich wohlerworbener Eechte des Beliehenen, kann das Abkommen von jeder der Hohen Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn mit den Bauarbeiten für die Kraftwerksanlagen von Emosson nicht innert zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen worden ist.

Zur Beurkundung dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Sitten am 23. August 1963 in zwei Originalexemplaren in französischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Bindschedler

Für die Französische Eepublik (gez.) Jordan

733 Übersetzung des französischen Originaltextes

Eidgenössisches Politisches Departement Der Präsident der Schweizerischen Verhandlungsdelegation Herr Präsident, Bezugnehmend auf das am heutigen Tage abgeschlossene schweizerischfranzösische Abkommen über den Ausbau der Wasserkräfte bei Bmosson beehre ich mich, Sinn und Tragweite des zweiten Paragraphen des Artikels l wie folgt zu präzisieren : 1. Das bestehende hydroelektrische Kraftwerk Barberine, dessen Staumauer und Stausee durch das Staubecken Emosson unter Wasser gesetzt werden, sowie die Kraftwerke am Trient und in Vernayaz bleiben erhalten und werden von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) weiterbetrieben. Das Eecht der SBB zur Einrichtung von Pumpen in ihren Kraftwerken Barberine und am Nant de Drance zwecks Einlagerung von Wasser im Staubecken Emosson bzw. in demjenigen von Vieux Emosson, über welches sie in Le Châtelard bzw. im Staubecken Emosson verfügen, bleibt vorbehalten. Die Eegelung der Nutzungsrechte der SBB bleibt für alle Zeiten ausschliesslich Sache der Schweiz.

2. Die SBB verfügen im Staubecken Emosson a. über eine alljährliche Wassermenge, entsprechend - den mittleren jährlichen Zuflüssen zürn bestehenden Stausee Barberine aus den Einzugsgebieten der Barberine, des Nant de Drance und des Triège sowie aus der Gegend des Bel'Oiseau, ohne Abzug der Überlaufwassermengen dieser Akkumulierung, sowie - den mittleren jährlichen Wassermengen, welche durch die Kraftwerksanlagen Emosson den bestehenden Wasserfassungen der SBB am Trient, an der Eau Noire und am Pecheux entzogen werden, verringert im Verhältnis der Erhöhung des Nutzgefälles ; b. über einen Stauraum, entsprechend - dem Volumen der Stauanlage Barberine im jetzigen Zustand mit Einschluss des toten Baumes, sowie -- einem zusätzlichen Volumen von 17 Millionen m3.

3. Die schweizerische Verleihung wird die nötigen Bestimmungen über die ^Wiederherstellung der Wasserfassungen und der wasserführenden Anlagen des Kraftwerkes Barberine sowie über die Sicherstellung des Betriebes der SBB-Kraftwerke aufstellen.

4. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch zugunsten der Bechtsnachfolger der SBB anwendbar.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

50

784

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis zu den vorstehenden Ausführungen zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.

Sitten, den 23. August 1963 (gez.) Bindschedler Herrn Augustin Jordan Bevollmächtigter Minister Präsident der franzosischen Verhandlungsdelegation

785 Übersetzung des französischen Originaltextes

Französische Eepublik Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Direktion der wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten

Sitten, den 23. August 1968

Herr Präsident, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, worin Sinn und Tragweite des zweiten Abschnittes von Artikel l des heute abgeschlossenen franzosisch-schweizerischen Abkommens wie folgt präzisiert werden: 1. 2. 3. 4. -

Ich bestätige Ihnen hiemit mein Einverständnis mit diesen Ausführungen und versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.

(gez.) Jordan Herr Professor Bindschedler Präsident der schweizerischen Verhandlungsdelegation

736 Übersetzung des französischen Originaltextes

Französische Republik Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Direktion der wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten

Sitten, den 23. August 1963

Herr Präsident, Das heute in Sitten abgeschlossene französisch-schweizerische Abkommen über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson enthält in den Artikeln 6 und 17 gewisse steuerliche Bestimmungen.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den beiden Vertragsstaaten erhoben werden, keine Anwendung finden und dass die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens in der Schweiz der Erhebung der eidgenössischen Stempelabgaben, mit Einschluss der Stempelabgabe auf Coupons, und der Verrechnungssteuer nicht entgegenstehen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Auslegung geben wurden.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.

(gez.) Jordan

Herr Professor Biiidschedler Präsident der schweizerischen Verhandlungs délégation

737 Übersetzung des französischen Originaltextes

Eidgenössisches Politisches D e p a r t e m e n t Der Präsident der Schweizerischen Verhandlungsdelegation Herr Präsident, Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens zu bestätigen, in dem der Sinn und die Tragweite der Artikel 6 und 17 des heute in Sitten abgeschlossenen französisch-schweizerischen Abkommens über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson wie folgt näher umschrieben werden.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Artikels 6 des Abkommens auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den beiden Vertragsstaaten erhoben werden, keine Anwendung finden und dass die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens in der Schweiz der Erhebung der eidgenössischen Stempelabgaben, mit Einschluss der Stempelabgabe auf Coupons, und der Verrechnungssteuer nicht entgegenstehen.

Ich bestätige meine Zustimmung zum Vorstehenden und versichere Sie, Herr Präsident, meiner hohen Wertschätzung.

Sitten, den 23. August 1963 (gez.) Bindschedler

Herrn Augustin Jordan Bevollmächtigter Minister Präsident der französischen Verhandlungsdelegation

788 Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze

Der Schweizerische Bundesrat und Der Präsident der Französischen Republik in Anbetracht des Abkommens gleichen Datums zwischen der Schweiz und Prankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Bmosson, in der Erwägung, dass eine Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze erforderlich ist, um diesen Ausbau in einer den Interessen beider Staaten entsprechenden Weise verwirklichen zu können, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Budolf Bindschedler, bevollmächtigter Minister, Bechtsberater des Eidgenössischen Politischen Departements, Der Präsident der Französischen Kepublik: Herrn Augustin Jordan, bevollmächtigter Minister, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel l Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, in teilweiser Änderung der schweizerisch-französischen Übereinkunft vom 10. Juni 1891 betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee eine Grenzberichtigung zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen durchzuführen und zu diesem Zweck Gebietsteile gleichen Flächeninhalts auszutauschen.

Die neue Grenzlinie wird gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Plan im Massstab von l : 10 000 festgelegt, aus welchem die Lage der ausgetauschten Gebietsteile ersichtlich ist.

739

Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufs ergeben könnten, bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze innert möglichst kurzer Frist die Grenzzeichen auf Grund des in Artikel l genannten Planes anbringen.

Die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Wasserkraftwerkunternehmens.

Artikel 3 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Es tritt in Kraft, sobald die beiden Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel die Erstellung des Protokolls, das in Artikel 24 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vorgesehen ist, festgestellt haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Sitten am 23. August 1963 in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Französische Eepublik:

(gez.) Bindschedler

(gez.) Jordan

7160

741

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung zweier zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossener Abkommen über den Ausbau der Wasserkräfte und eine Grenzbereinigung bei Emosson (Vom 16. September 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

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40

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8840

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1963

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708-741

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10 042 256

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