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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz (Vom 12. März 1963)

Der S c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 23. August 1962 für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Waadt.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von zahntechnischen Laboratorien und den von ihnen beschäftigten Zahntechnikern und Zahntechnikerinnen, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Hilfskräfte und der Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

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Art. 3 Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Rechnungsführung der in Artikel 16 des Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Aus-

722 gleichskasse alljährlich durch eine neutrale Kevisionsstelle kontrolliert wird.

Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Kevisionsberichte zuzustellen und ihm an Ort und Stelle Einsicht in die Buchführung der Ausgleichskasse zu gewähren.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 25. März 1963 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1964.

Bern, den 12.März 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: L. v. Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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ANHANG

Gesamtarbeitsvertrag für die zahratechmschen Laboratorien der Schweiz abgeschlossen am 28. August 1962 zwischen dem Verband zahntechnischer Laboratorien der Schweiz, einerseits, und der Schweizerischen Zahntechnikervereinigung, dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter sowie dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sektion Zahntechniker, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:

II. Anstellung und Kündigung Art. 2 1

Aushilfen

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Kündigung

Bin ausdrücklich als «Aushilfe» vereinbartes Anstellungsverhältnis kann unter Berücksichtigung einer einwöchigen Kündigungsfrist nur auf ein Wochenende aufgelöst werden.

2 Dauert auf Grund besonderer Umstände das Aushilfsverhältnis länger als einen Monat, so wandelt sich dieses ohne weiteres in ein ordentliches'Anstellungsverhältnis um, auf das, mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an, sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages zur Anwendung kommen.

Art. 3 Das Dienstverhältnis kann jederzeit auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats, und wenn es mehr als ein Jahr gedauert hat, auf das Ende des zweiten auf sie folgenden Monats schriftlich gekündigt werden. Artikel 352 OR bleibt vorbehalten.

2 Bei Anstellung auf Probezeit, die nicht mehr als zwei Monate dauern soll und schriftlich zu vereinbaren ist, beträgt die Kündigungsfrist gegenseitig eine Woche.

3 Die Kündigung hat in jedem Fall durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

III. Allgemeine Pflichten des Zahntechnikers Art. 4 1

Der Zahntechniker ist verpflichtet, die Interessen seines Arbeitgebers in jeder Hinsicht und nach bestem Wissen und Können zu wahren.

Allgemeine Pflichten

724 2 Den Arbeitnehmern, die im Dienstverhältnis mit einem zahntechnischen Labor stehen, ist die Ausführung jeglicher Berufsarbeit für Drittpersonen untersagt.

3 Der Zahntechniker hat die ihm anvertrauten Materialien sorgfältig zu verarbeiten und die Werkzeuge sorgfältig zu behandeln. Er darf das Laboratorium nur in betriebsbereitem Zustand verlassen. Er hat keinen Anspruch auf Überzeitentschädigung gemäss Artikel 6 für Arbeitsstunden ausserhalb der normalen Arbeitszeit, die zur Wiedergutmachung angerichteter Schäden dienen, die aus fahrlässigem Selbstverschulden entstanden sind.

4 Der Zahntechniker hat über alle geschäftlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers strenge Verschwiegenheit zu wahren.

IV. Arbeitszeit Art. 5 Ordentliche Arbeitszeit

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Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden. Sie darf pro Tag 9 Stunden nicht überschreiten und muss in die Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr fallen. An Tagen vor gesetzlichen Feiertagen ist um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.

2 An einem vom Arbeitgeber zum voraus bestimmten Nachmittag der Woche wird nicht gearbeitet.

Art. 6 Überzeltarbeit

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Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird solche infolge dringender Aufträge unumgänglich notwendig, so ist die geleistete Überzeit zu kompensieren. Überdies ist nach Massgabo von Absatz 8 ein Überzeitzuschlag zu bezahlen.

2 Als Überzeitarbeit gilt jede über die 44stündige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde, wobei für die ersten zwei Stunden Überzeitarbeit pro Woche kein Zuschlag zu bezahlen ist.

3 Die Überzeitzuschläge betragen : für Arbeit bis 21.00 Uhr 25 Prozent des Stundenlohnes für Nachtarbeit von 21.00 bis 7.00 Uhr 50 Prozent des Stundenlohnes für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

100 Prozent des Stundenlohnes 4 Als Stundenlohn gilt der 200. Teil dos Monatslohnes, einschliesslich allfällige Teuerungszulagen. Über die geleistete Überzeitarbeit führen die Arbeitnehmer ein Kontrollheft, das wöchentlich dem Arbeitgeber zur Prüfung und Visierung vorzulegen ist.

6 Bei der Ansetzung der Freizeit für geleistete Überzeitarbeit sind die Wünsche des Zahntechnikers soweit als möglich zu berücksichtigen.

725 V. Ferien, Feier- und Urlaubstage

Art. 7 1

Der Zahntechniker hat Anspruch auf jährliche, bezahlte Ferien, und zwar: bis zum 80. Altersjahr 2 Wochen vom 81. Altersjahr an 8 Wochen

Ferien

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Der Ferienanspruch beginnt nach einer Anstellungsdauer von einem halben Jahr. Wird das Dienstverhältnis vor Ende eines vollen Dienstjahres aufgelöst, so sind die Ferien pro rata temporis zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche des Zahntechnikers. Die Ferien sind möglichst zusammenhängend zu gewähren und zu beziehen.

Im gegenseitigen Einverständnis können sie jedoch unterteilt werden.

4 Eine Barentschädigung anstelle der Ferien ist, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht gestattet.

Art. 8 Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Feiertage Pfingstmontag, Stephanstag, sowie die Nachmittage des I.Mai und I.August.

Art. 9 1 Jeder Arbeitnehmer hat wie folgt Anspruch auf bezahlten Urlaub : Urlaubstage bei Todesfall von Gatten, Eltern und Kindern 3 Tage bei Todesfall von andern näheren Verwandten : nach Vereinbarung 1-2 Tage bei Geburt eigener Kinder . .

l Tag bei Verehelichung 2 Tage bei Umzug l Tag bei militärischer Inspektion % Tag 2 Soweit nicht besondere Umstände dies ausschliessen, hat der Zahntechniker um Urlaub nachzusuchen und sich mit dem Arbeitgeber zu verständigen.

VI. Löhne Art. 10 1 Der Zahntechniker ist für seine Arbeit im Monatslohn zu entschädi- Mindestlohn gen. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach der Arbeitsleistung, dem Ausbildungsgrad und der beruflichen Erfahrung. Die Festsetzung des Lohnes erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Der Mindestlohn für Festangestellte sowie für Aushilfsangostellte mit bestandener Lehrabschlussprüfung oder mit gleichwertiger Ausbildung beträgt im: Franken 1. Berufsjahr nach der Lehre 510.-- 2.Berufsjahr nach der Lehre 560.-- 3.Berufsjahr nach der Lehre 590.-4. Berufsjahr nach der Lehre 640.-- 5.Berufsjahr nach der Lehre 700.-- 0.Berufsjahr nach der Lehre 750.-- 7.Berufsjahr nach der Lehre 800. -- 8. Berufsjahr nach der Lehre 850.-- 9. Berufsjahr nach der Lehre : 910.-- 10.Berufsjahr nach der Lehre 970.-- 3

Bei steigender Leistung ist der Lohn entsprechend zu erhöhen, insbesondere sind Mehrkenntnisse in Keramik, Orthodontie und Geschiebeteclmik durch angemessene Lohnzuschläge zu berücksichtigen, sofern diese Kenntnisse vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

- Zahntechniker, deren Leistungsfähigkeit dauernd beträchtlich unter der normalen Leistungsfähigkeit einos Zahntechnikers im botreffenden Berufsjahr liegt, können ausnahmsweise unter dem Tarif entlöhnt werden. Solche Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen und den vertragsschliessenden Verbänden zu melden ...

6 In Kantonen, in denen keine gesetzlichen Regelungen bestehen, werden verheirateten Zahntechnikern Kinderzulagen von 15 Franken pro Kind und Monat, höchstens aber 60 Franken ausgerichtet.

6 Der vereinbarte Lohn ist auch dann zu zahlen, wenn der Zahntechniker aus Gründen, für die er nicht verantwortlich ist, nicht oder nicht voll beschäftigt werden kann.

7 Die Lohnzahlung erfolgt spätestens am letzten Arbeitstag eines jeden Monats.

8 ... Mit den festgelegten Minimallöhnen gilt dio Teuerung mit 196 Punkten als ausgeglichen.

Art. 11 lohn bei Dienst"

J

Der Zahntechniker hat während der Dauer der ordentlichen militärischen Wiederholungskurse oder den entsprechenden Kursen des FHD und Zivilschutzes Anspruch auf den vollen Lohn, sofern er vorheiratet oder unterstützungspflichtig ist. Ledige Arbeitnehmer ohne Unterstützungspflicht erhalten 50 Prozent des Lohnes. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung 2 Der Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder eines Teiles desselben besteht nicht für das Nachholen versäumter Wiederholungskurse (unabhängig des Grundes für die Dispensation).

727 VII. Versicherungen

Art. 12 Der versicherungsfähige Zahntechniker muss einer Krankenver- Krankengeldsicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der ver^n=ge' direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und dem Zahntechniker.

2 Die Krankenversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 80 Prozent des Taglohnes und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen.

3 An die Prämie der Versicherung leistet der Arbeitgeber 2 Prozent des Bruttolohnes seiner Arbeitnehmer. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 835 des Obligationenrechtes obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfall des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankenversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obligationenrechtes.

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Art. 13 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zahntechniker, der nicht durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt versichert ist, gegen die Folgen beruflicher Unfälle für nachstehende Mindestleistungen zu versichern : a. Taggeld in der Höhe von 90 Prozent des Lohnes (inbegriffen Teuerungszulage), zahlbar spätestens vom 3. dem Unfall folgenden Tag an für die Zeit der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres vom Unfalltag an. Bis zum Eintritt der Bezugsberechtigung gilt Artikel 835 des Obligationenrechtes; b. Heilungskosten bis 2000 Franken pro Unfall; c. bei gänzlicher Invalidität eine Kapitalzahlung in der Höhe des sechsfachen Jahres Verdienstes und bei Teilinvalidität eine entsprechende abgestufte Entschädigung ; d. bei Tod eine Kapitalzahlung in der Höhe des dreifachen Jahresverdienstes.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfälle nach Massgabe von Absatz l zu versichern. Die Versicherung ist abzuschliessen innert 30 Tagen, seit der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht Kenntnis erhalten hat, sei es durch einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushändigung des vorliegenden Vertrages.

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Unfallversicherung

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Die Prämien für Betriebsunfälle sind vom Arbeitgeber zu tragen, diejenigen für Nichtbetriebsunfälle gehen zu Lasten des Zahntechnikers.

Sie sind vom Lohn abzuziehen.

Veraicherungspflicht

BeitragsPflicht

Durchführung

Vili. AHV-Zusatzversicherung Art. 14 1 Alle ständig beschäftigten Zahntechniker, die in ihr 20. (Zahntechnikerinnen in das 25.) Altersjahr eingetreten sind und ihr 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine AHV-Zusatzversicherung bei der Gemeinschaftsstiftung für Alters- und Hinterlassenenvorsorge im schweizerischen Gewerbe, Ausgleichskasse des Schweizerichen Gewerbes, Schwarztorstrasse 26, Bern, abzuschliessen.

Die ausländischen Zahntechniker sind den schweizerischen gleichgestellt, sobald sie während dreier voller Jahre ununterbrochen als Zahntechniker in der Schweiz tätig waren.

2 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, welche bereits im Eahmen einer betriebseigenen Personalfürsorgeeinrichtung gegen die Folgen des Alters, des vorzeitigen Todes und der Invalidität zu Leistungen versichert sind, welche den jeweiligen Leistungen der AHV-ZusatzVersicherung mindestens gleichwertig sind.

Art. 15 Die Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer, welcher der Versicherungspflicht unterliegt, einen Jahresbeitrag von 180 Franken als Arbeitgeberbeitrag an die AHV-Zusatzversicherung zu leisten. Die Arbeitnehmer haben ebenfalls einen Jahresbeitrag von 180 Franken zu leisten (Arbeitnehmerbeitrag), welcher zusammen mit dem AHV-Beitrag vom Lohn abgezogen wird.

2 Bei Versicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einem Bruttosalär von 900 Franken pro Monat und mehr sowie für Arbeitnehmer in leitender Funktion betragen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge je 800 Franken.

3 Die Beitragspflicht für die Zusatzversicherung hört auf, falls dieser Gesamtarbeitsvertrag von einer Partei gekündigt wird, und zwar auf das Datum des Ausserkraft tre tens des Vertrages.

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Art. 16 Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Schwarztorstrasse 26, Bern, führt im Rahmen der Gemeinschaftsstiftung die AHVZusatzversicherung durch. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge mit ihren Beiträgen (Arbeitgeberbeiträge) der Ausgleichskasse periodisch abzuliefern.

729 . Art. 17 1

Die Versicherung umfasst : ein Alterskapital, das im Erlebensfall des Versicherten am ersten Tag des Monats fällig wird, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt; ein Todesfallkapital, das beim Tod des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Fälligkeit des Alterskapitals eintritt ; jährliche .Waisenrenten, in der Höhe des geleisteten jährlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrages für jedes rentenberechtigte Kind im Sinne von Artikel 18, Absatz 3; Befreiung von der Beitragspflicht, falls der Versicherte vor Fälligkeit einer Versicherungsleistung invalid wird. Die Beitragsbefreiung beginnt, sobald die Invalidität sechs Monate ununterbrochen gedauert hat. Wird vor Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nachgewiesen, dass die Invalidität eine dauernde ist, so beginnt die Beitragsbefreiung am Tage, an welchem die Invalidität ohne Unterbruch drei Monate .gedauert hat. Die Beitragsbefreiung endet am Todestag des anspruchsberechtigten Versicherten, spätestens aber im Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit von mehr als 75 Prozent bzw. mit der Fälligkeit des Alterskapitals.

2 Die Höhe des Alters- bzw. Todesfallkapitals ist vom Eintrittsalter sowie vom Jahresbeitrag abhängig und beträgt :

A u f n a h m e vor dem I . J a n u a r 1963 bei einem Jahresbeitrag von 360 Franken bei einem Jahresbeitrag von 600 Franken A u f n a h m e nach dem I . J a n u a r 1963 bei einem Jahresbeitrag von 360 Franken bei einem Jahresbeitrag von 600 Franken

im Maximum (Eintrittsalter 20) Franken

im Minimum (Eintrittsalter 60) Franken

15800 28000

2800 4000

15800 28000

1700 2800

Art. 18 Wird ein Alterskapital fällig, so hat der Versicherte darauf in voller Höhe Anspruch.

2 Wird ein Todesfallkapital fällig, so haben darauf die nachstehend aufgezählten Unterlassenen des Versicherten gemäss folgender Bangordnung und in folgendem Ausmass Anspruch: a. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen die Eltern des Verstorbenen : auf das volle Todesfallkapital ; Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

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Versicherungsleistungen

Anspruchsberechtigte

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b. bei Fehlen von unter Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten diejenigen Personen, welche der Versicherte in den letzten Jahren vor seinem Tod regelmässig unterstützt hat: auf drei Viertel des Todesfallkapitals.

3 Werden Waisenrenten fällig, so hat jedes rentenberechtigte Kind darauf Anspruch vom Todestag des Verstorbenen an bis zum vollendeten 20.Altersj ahr bzw. bis zum vorherigen Tod des Kindes.

4 Der Versicherte kann im Eahmen von Absatz 2 durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse Anspruchsberechtigte bezeichnen ; eine solche Begünstigung kann er jederzeit widerrufen oder abändern.

Art. 19 Freizügigkeit Ausscheiden

1

Wechselt eia versicherter Arbeitnehmer die Stelle und unterliegt auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemäss Artikel 14, so wird seine Versicherung unverändert weitergeführt.

2 Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellen- oder Berufswechsels der Versicherungspflicht gemäss Artikel 14 nicht mehr, so .hat er entweder Anspruch auf Bückerstattung der von ihm persönlich erbrachten Beiträge in Form einer Barabfindung oder auf Abtretung der gesamten Versicherung in Form einer unabtretbaren und unverpfändbaren Einzelpolice.

er

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz (Vom 12. März 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1963

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721-730

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