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Bundesbeschluss betreffend
die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27quater über Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (Vom 21. Juni 1963)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 85, Ziffer 14, 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. November 19621), beschliesst : I.
In die Bundesverfassung wird folgende Bestimmung aufgenommen : Art. 27quater 1
Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
2 Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler Eegelungen, selber Massnahmen ergreifen oder unterstützen, die eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen bezwecken.
3 Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen zu wahren.
4 Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.
II.
Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.
Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
') BEI 1962, II, 1316.
1409 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Juni 1963.
Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Juni 1963.
Der Präsident: F.Fauquex Der Protokollführer: F.Weber
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Bundesbeschluss über
die Beteiligung der Schweiz am Welternährungsprogramm FAO/UNO (Vom 18. Juni 1963)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19621), beschliesst :
Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Fonds des Welternährungsprogramms FAO/UNO den Betrag von einer Million USA-Dollar zu überweisen. Ein entsprechender Kredit wird zu diesem Zwecke eröffnet. Dieser Beitrag wird dem l
) BEI 1962, II, 1607.
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Bundesbeschluss betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27quater über Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (Vom 21. Juni 1963)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1963
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.06.1963
Date Data Seite
1408-1409
Page Pagina Ref. No
10 042 145
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