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Kreisschreiben des
Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 26. Mai 1963 über das Volksbegehren für das Entscheidungsrecht des Volkes über die Ausrüstung der schweizerischen Armee mit Atomwaffen (Vom 8. März 1963)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über das Volksbegehren für das Entscheidungsrecht des Volkes über die Ausrüstung der schweizerischen Armee mit Atomwaffen auf Sonntag, den 26. Mai 1963, und innerhalb der gesetzlichen Schranken, auf die vorhergehenden Tage festgesetzt haben.
Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157, vom 17. Juni 1874, BS l, 173, vom 23. März 1962, AS 1962, 789, vom 30. Juni 1960, AS 1960,1341 über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925. BB11925,1, 809, II, 137, vom 4. Oktober 1937, BEI 1937, III, 153, und vom 18. November 1938, BB11938, II, 771).
Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.
Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abs t i m m u n g an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.
Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.
581 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.
Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Stimm- Eingelangte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel
Ausser Betracht In Befallende tracht Stimmzettel fallende Stimmleere ungültige zettel
Atominitiative II
Ja
Nein
Ab solutés Mehr
Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.
Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglieh zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telophonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.
Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
Bern, den S.März 1963.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 5290
Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Volksabstimmung vom 26. Mai 1963 über das Volksbegehren für das Entscheidungsrecht des Volkes über die Ausrüstung der schweizerischen Armee mit Atomwaffen (Vom 8. März 1963)
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Jahr
1963
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1
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.03.1963
Date Data Seite
580-581
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10 042 039
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