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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (Vom 4.März 1968)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1958 über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (AS 1958, 1073), der am 1.Januar 1959 in Kraft getreten ist, wurde auf 5 Jahre befristet und hat somit bis zum 31. Dezember 1963 Geltung. Es stellt sich deshalb auf diesen Zeitpunkt hin die Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um diesen Beschluss zu verlängern.

Aus den nachstehenden Gründen sind wir der Auffassung, dass der Bundesbeschluss ab 1.Januar 1964 um 2 Jahre, d.h. bis zum 31.Dezember 1965, verlängert werden sollte.

Was die Obliegenheiten der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel anbelangt, so fällt dieser vor allem die handelspolitische Aufgabe zu, die mit der Einfuhr von Getreide und Futtermitteln verbundenen Probleme zu behandeln. Ausserhalb dieser handelspolitischen Fragen ist die Genossenschaft mit der Erhebung der Preiszuschläge auf Futtermitteln, Stroh, Streue und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie der Preiszuschläge auf Speiseölen, Speisefetten und deren Ausgangsprodukten gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 3.Oktober 1951 (AS 1953,1073) bzw. Milchbeschluss vom 29. September 1953 (AS 1953, 1109) beauftragt. Weiter wirkt die Genossenschaft im Rahmen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge von! 30. September 1955 (AS 1956, 85) und nach Blassgabe der einschlägigen Bundesratsbeschlüsse bei der Vorratshaltung von Getreide,

709 Futtermitteln, Speiseölen und Speisefetten sowie Peldsamen mit. Schliesslich sind ihr durch besondere Bestimmungen Aufgaben im Zusammenhange mit der brennlosen Verwertung der Kartoffelüberschüsse übertragen und sie wurde wiederholt zur Übernahme von nicht mahlfähigem inländischem Brotgetreide herangezogen.

Anlässlich der Beratung des heute geltenden Bundesbeschlusses betreffend die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel.ist neben der Frage der Eevision der Einfuhrkontingente auch diejenige der Beibehaltung der Kontingentierung aufgeworfen worden. In der Folge hat eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Arbeitsgruppe in den Jahren 1958/59 alle diese Probleme einer Prüfung unterzogen. In Anbetracht der handelspolitischen Notwendigkeit der Durchführung von Pflichtzuteilungen beim Futtermittelimport, deren Umfang im damaligen Zeitpunkt nicht limitiert werden konnte, gelangte man zum Schluss, die Kontingentierungsmassnahrae sei in gleicher Art wie bisher beizubehalten. Für gewisse Nebenfutterartikel wurde jedoch eine Lockerung in dem Sinne geschaffen, dass die mengenmässige Beschränkung der Einfuhr aufgehoben worden ist. Ferner sind auf Anfang 1961 die sogenannten Gesamtfuttermittelkontingente revidiert und neu festgesetzt worden.

Seit 1959 haben die handelspolitischen Verhältnisse eine gewisse Veränderung erfahren, so dass sich die Frage stellt, ob heute die Kontingentierung auf dem Futtermittelsektor aus handelspolitischen Gründen weiterhin beizubehalten ist. Mit der Aufhebung dieser Massnahme würde eine der wichtigsten Aufgaben der Schweizeiischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel in Wegfall kommen, was zur Folge hätte, dass geprüft werden müsste, ob der Weiterbestand dieser Genossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Kechts noch seine Berechtigung hat. Allerdings darf dabei nicht ausser acht gelassen werden, dass die Erhebung der Preiszuschläge, die durch die Genossenschaft in besonderer Form erfolgt, nicht ohne weiteres einer andern Stelle übertragen werden kann. Alle diese Fragen, die sich als sehr komplex erweisen, stehen in Prüfung, wobei aber diese Abklärungen noch einige Zeit beanspruchen werden.

Namentlich bildet die ganze Preiszuschlagspolitik Gegenstand einer besonderen Untersuchung, deren Ergebnis für die künftig
einzuschlagende Bichtung bestimmend sein kann.

Als weiterer Punkt ist in Betracht zu ziehen, dass es zurzeit ungewiss ist, welche Verpflichtungen wir auf internationaler Ebene im Zusammenhang mit den europäischen Integrationsbestrebungen auf dem Futtermittelsektor allenfalls eingehen müssten und könnten.

Die Unsicherheiten bezüglich der in Prüfung stehenden Fragen sowie bezüglich unserer internationalen Verpflichtungen veranlassen uns, eine provisorische Verlängerung der heutigen Ordnung hinsichtlich der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel vorzuschlagen, wobei wir aus den besagten Gründen diese auf zwei Jahre begrenzen möchten. Innert dieses

710 Zeitraums dürfte sich eine Abklärung über die erwähnten Probleme ergeben und uns erlauben, dieses Instrument der Bewirtschaftung allenfalls abzubauen.

II

Gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Entwurf zum vorgesehenen Verlängerungsbeschluss den Kantonen und Spitzenverbänden zur Stellungnahme unterbreitet.

Die Regierungsräte der Kantone Zürich, Bern, Genf, Nidwaiden, Schaffhausen, Appenzell (beider Ehoden), Neuenburg, Zug, Uri, Luzern, Waadt, Graubünden, Wallis, Obwalden, Thurgau, Aargau und Basel-Stadt haben sich mit dem Entwurf einverstanden erklärt, wobei allerdings von seiten der Regierungsräte der Kantone Zürich, Luzern, Waadt, Thurgau und Basel-Stadt zum Ausdruck gebracht wird, dass sie sich auch mit einer mehr als zweijährigen Verlängerung des Bundesbeschlusses - 3 bis 5 Jahre - einverstanden erklären würden. Mit Rücksicht auf den komplexen Aufgabenbereich dor Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel und im Hinblick auf allfällige künftige Entwicklungen auf handelspolitischem Gebiete stellt demgegenüber das Landwirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn im Einvernehmen mit dem Regierungsrat den Antrag, der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1958 sei nicht nur um 2 Jahre, sondern um 5 Jahre zu verlängern. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt eine Verlängerung um 3 Jahre, weil seines Erachtens die vorgesehene Frist von 2 Jahren zu kurz sei, um in dieser Zeit eine den veränderten Bedürfnissen voll Rechnung tragende Neuordnung zu schaffen, während der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine Verlängerung von mindestens 4 Jahren begrüssen würde.

Seitens der übrigen 4 Kantonsregierungen sind keine Antworten eingegangen.

Von den 10 zur Stellungnahme eingeladenen Spitzenverbänden erklären sich der Verband schweizericher Konsumvereine und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter vorbehaltlos mit einer unveränderten Verlängerung dos geltenden Beschlusses bis zum 31. Dezember 1965 einverstanden. Vier weitere Verbände, nämlich der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände stimmen einer zweijährigen Verlängerung ebenfalls zu, geben jedoch mehr oder weniger deutlich der Erwartung Ausdruck, dass es sich um die letzte Verlängerung handeln werde. Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Indus trie-Vereins und der
Schweizerische Gewerbeverband beantragen demgegenüber eine unveränderte Verlängerung um 5 Jahre. Zur Begründung wird u.a. auf die agrarpolitische, so dann aber auch - namentlich angesichts der gegenwärtigen Integrationskrise - auf die handelspolitische Bedeutung der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, die als Instrument des Ausgleichs zwischen öffentlichen und privaten Interessen bisher rationell und einwandfrei funk-

711 tioniert habe, hingewiesen. Zwei der Spitzenverbände, die begrüsst worden sind, haben nicht geantwortet.

III Wie aus den Darlegungen unter Abschnitt I hervorgeht, steht vor allem die Frage zur Diskussion, welche der von der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel bisher durchgeführten Aufgaben inskünftig noch notwendig sein werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die verbleibenden Obliegenheiten den Weiterbestand der Genossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu rechtfertigen vermögen. Dabei ist selbstverständlich auch den Überlegungen, die sich aus der Unsicherheit bezüglich der Integrationsbestrebungen ergeben, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Was namentlich die mit der Kontingentierung und der Erhebung der Preiszuschläge zusammenhängenden Fragen anbelangt, so darf vernünftigerweise damit gerechnet werden, dass innert des unsererseits vorgesehenen Zeitraums von 2 Jahren die gewünschte Abklärung zu Ende geführt werden kann. Hinsichtlich des integrationspolitischen Aspekts ist zuzugeben, dass eine Frist von 2 Jahren als etwas knapp erscheinen mag, obschon auch hier die Beurteilung letzten Endes eine Ermessensfrage ist. Wir glauben jedoch, dass auch in dieser Beziehung im Verlaufe von 2 Jahren die Situation so weit überblickbar sein wird, dass dann, in Verbindung mit der bis dahin zu erwartenden Abklärung der mehr internen Gesichtspunkte, die notwendigen Schlussfolgerungen für die weitere Behandlung des ganzen Fragenkomplexes gezogen werden können.

Diese Überlegungen veranlassen uns, ungeachtet der von einigen Kantonsregierungen und Spitzenverbänden vorgeschlagenen Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel um mehr als 2 Jahre, an unserer eingangs erwähnten Auffassung festzuhalten und Ihnen demgemäss eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 1965 zu beantragen.

Die verfassungsmässige Grundlage, über die wir ausführlich in unserer Botschaft vom 5.August 1952 (BEI 1952, II, 621) berichtet haben, bleibt dieselbe.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

712 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom e.März 1968, beschliesst :

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 19581) über die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird bis zum 81. Dezember 1965 erstreckt.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

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!) AS 1958, 1073.

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21.03.1963

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