1571 Herr Willi Muggli, diplomierter Physiker, von Tavetsch, bisher Adjunkt II, wurde zum Sektionschef I beim Amt für geistiges Eigentum befördert.

Der Bundesrat hat vom Rücktritt des Herrn Edmond Giroud, Saint-Pierrede-Clages, als Mitglied der Oberschätzungskommission Kenntnis genommen.

Für den Best der laufenden Amtsdauer ist als neues Mitglied gewählt worden: Herr Henri Gaillard, Landwirt, Ardon.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Luzern: An die Kosten der Gesamtmelioration Römerswil-Dorf in der Gemeinde Römerswil.

2. St. Gallen: An die Kosten der Melioration zwischen Buechberg und SBB in der Gemeinde Thal.

3. Tessin: An die Kosten der Guterzusammenlegung in den Gemeinden Castro-Marolta-Ponto Valentiuo.

67S1

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 17. Dezember 1963 Frankreich. Seine Exzellenz Herr Philippe Baudet wurde mit ändern Aufgaben betraut und hat die Schweiz verlassen.

Indonesien. Herr Raden Mas D j o k o Damar, Attaché, gehört dieser Mission nicht mehi an.

Libanon. Herr Michel Farah, Botschaftsrat, wurde an einen ändern Posten versetzt.

Mauretanien. Herr Diop Ousseynou, Botschaftsrat, Herr Ahmed Ould Die, Erster Sekretär, und Herr Ba N ' D i a w a r , Sekretär, sind Mitarbeiter dieser Mission.

Rumänien. Herr lonel C arali, Dritter Wirtschaftssekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Türkei. Herr Izzet Zincir. Erster Sekretär, und Herr Halil Fasfi Toksoy, Gehilfe des Wirtschaftsrats, sind mit ändern Aufgaben betraut worden.

Vereinigte Arabische Republik. Herr Hussein Amin Eawzy, Kulturrat, hat seinen Posten angetreten. Er ersetzt Herrn Abdel-Wahab Hamdi, Kulturrat, der demnächst die Schweiz verlassen wird.

1572 Vereinigte Staaten von Amerika. Herr James D. Hataway, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Alfred E. Damizzi, Beamter, wurde zum Attaché befördert.

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Deckung der

von Strolchenfahrern, unbekannten oder nichtVersicherten Fahrzeugen verursachten Schäden

Für die Ersatzleistungen an die Opfer von Strolchenfahrern, unbekannten oder nichtversicherten Schädigern (Art. 75 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 52 der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr) besteht eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einer Gruppe von Versicherungsgesellschaften.

Die Geschäftsführung wechselt im Turnus unter den beteiligten Gesellschaften. Die Schadenerledigung oblag seit 1961 der «Zürich» Versicherungsgesellschaft, Mythenquai 2, Zürich. Sie wird ab 1. Januar 1964 bis auf weiteres von der «Winterthur» Unfallversicherungsgesellschaft, Stadthausstrasse 2, Winterthur, besorgt. Hängige Fälle werden von der Gesellschaft weiterbehandelt, die sich bisher damit befasste. Die Geschädigten haben sich an die «Winterthur» zu wenden für die Schadenfälle, die nach dem 31. Dezember 1963 eintreten, und für vorher eingetretene Fälle, die sie erst nach dem 31. Dezember 1963 anhängig machen.

Die Geschäftsführung der «Ausländerversicherung» ändert nicht. Die Erledigung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 39-50 der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr) obliegt nach wie vor grundsätzlich der ·«Zürich» Versicherungsgesellschaft. Die «Zürich» ist auch zuständig für die Schäden, die bei Strolchenfahrten mit ausländischen Motorfahrzeugen eintreten oder von einem nicht näher identifizierten (und daher im Sinne des Gesetzes «unbekannten») aber doch als ausländisch erkannten Motorfahrzeug verursacht werden (Art. 53 der Verordnung).

Bern, den 22. November 1963.

7291

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1963

Date Data Seite

1571-1572

Page Pagina Ref. No

10 042 380

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