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Bundesbeschluss über

die Weiterfuhrung der Finanzordnung des Bundes (Verlängerung der Geltungsdauer von Art. 41*«* BV und Ermässigung der Wehrsteuer) (Vom 27. September 1963)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 14, Artikel 118 und 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18.Mai 19621), beschliesst: I ter

Artikel 41 , Absatz l der Bundesverfassung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 41ter, Abs. l 1 Der Bund kann in den Jahren 1959 bis 1974 ausser den ihm nach Artikel 41 bis zustehenden Steuern eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer erheben.

II Artikel 8, Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird mit Wirkung ab I.Januar 1965 wie folgt geändert und ergänzt:

Art. 8, Abs. 3 3

Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 31.Dezember 1964 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert: a. (unverändert); 1) BEI 1962, I, 997.

818 b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt : 1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 2000 Franken; der Abzug für jedes Kind unter 18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person, mit Ausnahme der Ehefrau, beträgt 1000 Pranken; befindet sich das Kind in der Berufslehre oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des 18.Altersjahres gemacht werden; 2. die Steuer für ein Jahr beträgt: bis 7 699 Franken Einkommen 0 Franken ; für 7 700 Franken Einkommen 17 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen l Franken mehr ; für 17 000 Franken Einkommen 110 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr ; für 28 000 Franken Einkommen 440 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr; für 44 500 Franken Einkommen l 430 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr ; für 66 500 Franken Einkommen 3 190 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr; für 94 000 Franken Einkommen 5 940 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr; für 133 500 Franken Einkommen 10 680 Franken und für j e weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr ; c. (unverändert); d. (unverändert) ; e. die nach den Buchstaben b, c und d geschuldeten Wehrsteuern werden um 10 Prozent ermässigt.

III Artikel 8, Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird mit Wirkung für die Steuerjahre 1963 und 1964 wie folgt ergänzt:

Art. 8, Abs. 3 e. die nach den Buchstaben 6, c und d für die Jahre 1963 und 1964 geschuldeten Wehrsteuern werden um 10 Prozent ermässigt. Jahressteuern nach Buchstabe fr, die weniger als 15 Franken betragen, werden nicht erhoben.

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführangsbestimmungen ; er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen zuviel entrichtete Steuerbeträge zurückerstattet werden.

819 IV 1

Die in den Ziffern I und II genannten Bestimmungen treten am 1. Januar 1965 in Kraft.

2 Die in Ziffer III genannte Bestimmung tritt ruckwirkend auf den 1. Januar 1963 in Kraft.

3 Im übrigen bleibt die bisherige Fassung von Artikel 8, Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung weiterhin anwendbar für die Wehrsteuern der Jahre 1959 bis 1964.

1

Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 27. September 1963.

Der Präsident: F.Fauquex Der Protokollführer: P.Weber Also beschlossen vom i^ationalrat, Bern, den 27. September 1963.

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Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes (Verlängerung der Geltungsdauer von Art. 41ter BV und Ermässigung der Wehrsteuer) (Vom 27.

September 1963)

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