1272

# S T #

8776

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte) (Vom 27. Mai 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Mit Schreiben vom 26. März 1968 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 17. März 1968 mit 6566 Ja gegen 160 Nein angenommene Verfassungsgesetz vom 15. Februar 1968, das die Artikel 139-143 der Kantons Verfassung betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte abänderte. Die bisherigen und die neuen Texte lauten (Übersetzung) : Bisheriger Text Allgemeines

Art. 139 Streitigkeiten, die zwischen Meistern und Arbeitern, Arbeitgebern und Angestellten, Arbeitgebern und Lehrlingen, Meistern und Dienstboten aus Dienstvertrag, Arbeitsausführung und Lehrvertrag entstehen, werden durch die gewerblichen Schiedsgerichte entschieden.

2 Klagen gegen Arbeitgeber auf Wiedergutmachung von Unfallschäden fallen nicht unter die Gerichtsbarkeit der gewerblichen Schiedsgerichte.

1

Neuer Text Zuständigkeit

Art. 139 Die gewerblichen Schiedsgerichte sind zuständig, nach Massgabe und unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen zu entscheiden o. über die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ; b. über alle Streitigkeiten, die durch ein Gesetz oder ein Eeglement dieser Gerichtsbarkeit unterworfen sind.

1278 Neuer Text

Bisheriger Text

Art. 140

Art. 140 wähl

Die gewerblichen Schiedsrichter werden von den Arbeitgebern, von den Arbeitern und den Angestellten gewählt, und zwar getrennt vereinigt und unterteilt nach Gruppen gleichartiger Industrien und Berufe.

1

Wahlart Die gewerblichen Schiedsdes"TM* richter werden alle 6 Jahre durch Mandates Listenwahl nach dem relativen Mehr gewählt.

2 Sie sind sofort wieder wählbar.

1111

Art. 141 Parität

Die Arbeitgeber, Arbeiter und Angestellten ernennen in jeder Gruppe eine gleiche Anzahl gewerbliche Schiedsrichter.

Art. 141 Berufsgruppen.

Parität

1

StimmbeStimmberechtigt und wählStimmberechtigt und rechtigung bar sind die schweizerischen Arwählbar sind, ohne Unterschied und beitgeber und Arbeitnehmer, die des Geschlechts, die schweizeri- Wählbarkeit im Kanton in politischen Hechschen Arbeitgeber, Arbeiter und ten stehen.

Angestellten, die im Kanton in bürgerlichen Ehren und Eechten stehen.

2 Das Gesetz bezeichnet den Einschreibetermin und die Fälle, in denen die zuständige Behörde die Einschreibung verweigern oder die Löschung aussprechen kann.

Art. 143 Art. 148

GesetzDas Gesetz regelt die Wahl, ,. .

r.i n j jzugsbe- art, die Anzahl Gruppen und die Stimmungen Organisation des gewerblichen Schiedsgerichts.

liehe Voll-

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe wählen die gewerblichen Schiedsrichter getrennt.

2 Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer ernennen in jeder Gruppe eine gleiche Anzahl gewerbliche Schiedsrichter.

Art. 142

Art. 142 Stimmberechtigte und Wählbarkeit

1

Gesetz

Das Gesetz regelt die Wahl, die Anzahl Gruppen und die Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte.

1274 Die Änderung der Artikel 139-143 der genferischen Verfassung erwies sich im Hinblick auf eine völlige Umgestaltung der Gesetzgebung über die gewerblichen Schiedsgerichte als notwendig.. Die Einwände gegenüber dem bisherigen System betrafen nicht die Tätigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte, sondern hauptsächlich deren Struktur und das Verfahren. Struktur und Verfahren entsprachen zufolge der Entwicklung der Sitten sowie des genferischen Hechts seit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 4. Oktober 1882 betreffend Schaffung der gewerblichen Schiedsgerichte und des Grundgesetzes vom 12. Mai 1897 über diese Gerichte tatsächlich nicht mehr den heutigen Anforderungen. Dieses Grundgesetz konnte infolgedessen durch das neue, vom Staatsrat am 7. Mai 1963 öffentlich bekanntgemachte Gesetz vom 30. März 1963 über die Gerichtsbarkeit der gewerblichen Schiedsgerichte ersetzt werden.

Der neue Artikel 139 der Kantonsverfassung umschreibt die allgemeine Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte, während die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden oder Gerichtsbarkeiten künftighin durch das Gesetz vom 30. März 1963 genau abgegrenzt wird. Dieses Gesetz erweitert ausserdem die Zuständigkeit «ratione materiae» der gewerblichen Schiedsgerichte.

Der jetzige Artikel 140 bezeichnet Wahlart und Dauer des Mandates der gewerblichen Schiedsrichter. Diese Bestimmung war im bisherigen Text nicht enthalten. Die gewerblichen Schiedsrichter werden durch Listenwahl nach dem relativen Mehr gewählt. Die Bestimmungen über das Datum der Wahlen sind im Gesetz vom 23. Juni 1961 über die Abstimmungen und Wahlen enthalten, das durch Gesetz vom 30. März 1963 über die Gerichtsbarkeit der gewerblichen Schiedsrichter abgeändert wurde.

Neben einigen redaktionellen Änderungen stimmt Artikel 141 mit den bisherigen Artikeln 140 und 141 überein, die festlogen, dass Arbeitgebor und Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe getrennt eine gleiche Anzahl gewerbliche Schiedsrichter wählen.

Der neue Artikel 142 handelt von der Stimmberechtigung und der Wählbarkeit, Artikel 143 verweist im übrigen auf das Gesetz.

Die geänderten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Genf über die Organisation und das Verfahren der gewerblichen Schiedsgerichte betreffen nur das kantonale öffentliche Eecht und enthalten nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, diesen Bestimmungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

1275 Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

^

Bern, den 27. Mai 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler 6981

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte) Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1963, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. l Den in der Volksabstimmung vom 17. März 1963 angenommenen Änderungen der Artikel 139-143 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte) (Vom 27. Mai 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

8776

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1963

Date Data Seite

1272-1275

Page Pagina Ref. No

10 042 124

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.