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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bauten und Einrichtungen für die Flablenkwaffen (Vom 26. Februar 1963)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit unserer Botschaft vom 14. Juli 1961 (BEI 1961, II, 173) betreffend die Verstärkung der terrestrischen Fliegerabwehr haben wir Sie über die Konzeption unserer Luftraumverteidigung im allgemeinen und die terrestrische Fliegerabwehr im besonderen orientiert. Gestützt auf unsere Darlegungen haben Sie mit Beschluss vom 1.8. Dezember 1961 (BBl1961, II, 1365) die Beschaffung von Flablenkwaffen Bloodhound einschliesslich Ausbildungsmaterial, Zubehör und Ersatzteile im Kostenbetrag von 300 Millionen Franken beschlossen. Bereits in unserer damaligen Botschaft haben wir darauf hingewiesen, dass die Einführung von Flablenkwaffen noch Landankäufe, Stellungsbauten, Bauten für den Unterhalt und für Ausbildungszwecke einschliesslich den dazugehörigen Installationen nach sich ziehen und die hiefür notwendigen Kredite Gegenstand einer späteren Botschaft sein werden. Zweck der vorliegenden Botschaft ist es nun, den entsprechenden Beschlussesentwurf zu begründen.

Stellungsbauten Jede Flablenkwaffenstellung umfasst ein Grundstück von gewisser Grosse, innerhalb welchem eine Kommando-Organisation, Badareinrichtungen, eine Anzahl Werferstandorte, mehrere kleine Lenkwaffenmagazine und eine Beihe weiterer Bauten und Einrichtungen für den Betrieb einer solchen Anlage im Frieden und im Krieg errichtet werden müssen. Die Stellungen dieser für unsere Armee neuen Waffe und deren Belegung mit Feuereinheiten wurden auf Grund eingehender Studien nach taktischen und technischen Gesichtspunkten bestimmt.

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Die Truppe, welche die Stellungen bedient, benötigt Arbeits-, Instruktionsund Verpflegungsräume, zum Teil auch Unterkünfte. Für ziviles Betriebs- und Unterhaltspersonal müssen Dienstwohnungen bereitgestellt werden. Die recht schweren und langen Flablenkwaffen müssen über gut ausgebaute Strassen und Plätze verschoben werden können. Für jede Stellung muss eine Anzahl Spezialfahrzeuge angeschafft werden, für welche Einstellräume und Treibstofftanks nötig sind. Die Anlagen sind sowohl in Friedenszeiten wie im Kriege zu bewachen, was, wie auch der Brandschutz und die Nahverteidigung, spezielle Bauten und Installationen erfordert. Bedingung für den Einsatz aller Flablenkwaffenstellungen sind eigene Stromversorgungsanlagen; nebstdem sind sämtliche Nebenanlagen an die allgemeine Stromversorgung anzuschliessen.

Schliesslich sind bestehende Wasserversorgungen und Kanalisationen mit Kläranlagen den gesteigerten Bedürfnissen entsprechend zu verstärken oder neue anzulegen.

Bei der Projektierung der Stellungen war man bestrebt, kostensparende Lösungen, zu finden. Dies gelang weitgehend durch eine Normalisierung der Bauten und Einrichtungen. Anderseits mussten jedoch die verschiedenen topographischen Verhältnisse der einzelnen Stellungen berücksichtigt werden, was verteuernd wirkt.

Bauten für Unterhalt und Lagerung

Das umfangreiche und technisch hochentwickelte Lenkwaffenmaterial und die zugehörigen Anlageteile erfordern einen entsprechenden Unterhaltsdienst.

Vom sorgfältigen Unterhalt dieses Materials hängt nicht nur die Einsatzbereitschaft, sondern auch die anzustrebende hohe Treffwahrscheinlichkeit der Lenkwaffen selbst ab. Die mannigfachen Kontrollarbeiten haben in kurzen zeitlichen Abständen zu erfolgen. So muss die Punktionsbereitschaft gewisser Teile des Lenkwaffensystems periodisch einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

Während die Beschaffung des gewählten Lenkwaffenmaterials im Ausland erfolgt, werden wir dessen Unterhalt selbst besorgen. Gewisse Voraussetzungen für die Übernahme dieser Aufgabe sind gegeben, da die Lenkwaffe gleiche oder doch ähnliche Probleme stellt wie ein modernes Flugzeug. Ausserdem ergeben die elektrischen und elektronischen Komponenten des Lenkwaffensystems Unterhaltsprobleme, wie sie in ähnlicher Form von unserem Fliegerübermittlungsnetz her bekannt sind. Ein minimaler Grundstock von Fachpersonal und ein Teil der Einrichtungen für die Übernahme der neuen Aufgabe sind demnach vorhanden; der grösste Teil der notwendigen Unterhaltseinrichtungen muss jedoch neu geschaffen werden.

Möglichst viele Unterhaltsarbeiten an den Einrichtungen sollen in den Stellungen selbst, entweder mit detachiertem Fachpersonal der Basiswerkstatt oder mit dem in den Stellungen beschäftigten Wartungspersonal, durchgeführt werden. Anders hegen die Verhältnisse beim Unterhaltsdienst für die Lenkwaffen und Werfer. Eine Dezentralisierung käme hier im Aufbau und Betrieb

324 wesentlich teurer zu stehen, und für mehr als eine Unterhaltswerkstätte würde in der heutigen Zeit wohl auch kaum das notwendige qualifizierte Fachpersonal gefunden werden können. Die in Beschaffung stehenden umfangreichen und kostspieligen Prüfausrüstungen sollen deshalb an einem einzigen, zentral gelegenen Ort aufgestellt und so am besten ausgenützt werden. Das in Frage kommende Land ist bereits im Eigentum des Bundes. Hier sind folgende Bauten vorgesehen: - Basis - Werkstättegabäiide zum Unterhalt der Flablenkwaffen und Werfer, mit den elektrischen, elektronischen, mechanischen und hydraulischen Werkstätten inkl. den notwendigen Anbauten für Magazine, Büros und Garderoberäumlichkeiten.

- Nebengebäude für die Arbeiten an den Triebwerken.

- Montagestelle für die Aus- und Einbauarbeiten der Startraketen und Sprengladungen. Sie muss aus Sicherheitsgründen örtlich getrennt von der Basiswerkstatt errichtet werden.

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Lenkwaffenmagazine zur Lagerung jener Teile der Lenkwaffen, die sich in der Basiswerkstatt in Kontrolle befinden.

Für die Einlagerang einer Anzahl einsatzbereiter Lenkwaffen im Sinne einer Keserve konnte ein bestehendes unterirdisches Munitionsmagazin freigemacht werden. Es liegt in geographischer Hinsicht günstig und eignet sich auch mit seinen Abmessungen für die neue Zweckverwendung, wobei allerdings gewisse Anpassungsarbeiten noch nötig sind.

Bauten für die Ausbildung Als erstes müssen Bauten für die Ausbildung in Angriff genommen werden, damit diese bei Kader und Mannschaft rechtzeitig einsetzen kann und bei Beendigung der Lieferungen auch tatsächlich alle Feuereinheiten bemannt werden können. Gemäss Vertrag mit der Herstellerfirma beginnt die Materiallieferung im Winter 1968/1964, so dass in der zweiten Hälfte des Jahres 1964 mit der Eekrutenausbildung begonnen werden kann. Dies setzt aber voraus, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten an einer sogenannten Lenkwaffenschulstellung beendet sein müssen. Diese Stellung wird aus Zweckmässigkeitsgründen sowohl in die unmittelbare Nähe eines bestehenden Waffenplatzes der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen als auch der Basiswerkstatt zu liegen kommen. So können Bau und Einrichtung von Kasernen und teuren Spezialwerkstätten vermieden werden.

825 Landerwerb Der Landbedarf für die verschiedenen Stellungen beläuft sich auf über hundert Hektaren, meist Wies- und Ackerland, zum kleineren Teil Wald. Diese Fläche gehört einer grösseren Anzahl Grundeigentümern, worunter eine Anzahl Bürgergemeinden und privatrechtliche Institutionen. Durch Realersatz oder Landabtausch soll versucht werden, möglichst viele Landwirtschaftsbetriebe lebensfähig zu erhalten. Soweit die militärischen Belange es zulassen, soll das Land innerhalb der Stellungsräume weiterhin genutzt werden können. Der Preis des zu erwerbenden Landes entspricht den ortsüblichen Bedingungen und richtet sich nach Lage, Beschaffenheit und Qualität.

Unvorhergesehenes Die erstmalige Erstellung solcher Bauten und Einrichtungen für Flablenkwaffen, die weitgehende Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten und die sich über mehrere Jahre hinziehenden Bau- und Einrichtungsarbeiten lassen es ratsam erscheinen, einen bestimmten Betrag für Unvorhergesehenes auszuscheiden.

Zeitliche Abwicklung Wie bereits erwähnt, beginnt die Ablieferung der Lenkwaffen im Jahre 1963. Die verschiedenen Stellungen, Einrichtungen und Bauten für den Unterhalt sollen in den Jahren 1963 bis 1967 erstellt werden.

Mit den beantragten Bauten und Einrichtungen werden die mit der Einführung von Flablenkwaffen bedingten Bedürfnisse befriedigt, soweit sie heute vorausgesehen werden können. Der Ersatz des der Lagerung von Munition entzogenen unterirdischen Magazins sowie allenfalls auf Grund der abgestuften Einführung des Materials und der praktischen Erfahrungen mit den Anlagen später noch entstehende Bedürfnisse müssen Gegenstand einer künftigen Botschaft sein.

Kosten Unsere Vorschläge für diese Bauten und Einrichtungen erfordern einen Kredit von 80 Millionen Franken. Diese Gesamtsumme teilt sich auf in folgende Objektkredite: Franken 1. Stellungsbauten: 47290000 2. Bauten für Unterhalt und Lagerung 11 705 000 8. Bauten für die Ausbildung 4 123 000 4. Landerwerb 5 992 000 5. Mobiliar, Werkzeuge und Ausrüstung . . '.

7 800 000 6. Unvorhergesehenes 3 090 000 Total

80000000

826 Den Berechnungen liegt der Baukostenindex vom Dezember 1962 zugrunde. Bau- und Einrichtungsarbeiten werden zeitlich gestaffelt erfolgen.

Gestützt auf die vorausgegangenen Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Bauten und Einrichtungen für die Flablenkwaffen zur Genehmigung zu empfehlen.

Die Verfassungsmässigkeit des zu fassenden Beschlusses ergibt sich aus den Artikeln 20 und 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.Februar 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Bauten und Einrichtungen für die Flablenkwaffen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26.Februar 1963, beschliesst :

Art. l Die mit Botschaft vom 26.Februar 1963 vorgelegten Bau- und Einrichtungsvorhaben werden genehmigt und hiefür folgende Objektkredite bewilligt: *

Franken

1. Stellungsbauten 2. Bauten für Unterhalt und Lagerung 8. Bauten für die Ausbildung 4. Landerwerb 5. Mobiliar, Werkzeuge und Ausrüstung 6. Unvorhergesehenes Total

47290000 11 705 000 4 123 000 5 992 000 7 800 000 3 090 000 80 000 000

Art. 2 Der Bundesrat regelt die Durchführung des Bauprogrammes, insbesondere die Verfügung über den Objektkredit «Unvorhergesehenes»; er ist befugt, im Bahmen des bewilligten Gesamtkredites Verschiebungen zwischen den einzelnen Objektkrediten vorzunehmen.

2 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

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Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt sofort in Kraft.

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01.03.1963

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322-327

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