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Bundesblatt 115. Jahrgang

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Bern, den 6.Juni 1963

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Band I

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Vom 31. Mai 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) zu unterbreiten.

A. Die Ausgangslage I. Die Entwicklung der Erwerbsersatzordnung Am 1.Januar des laufenden Jahres waren es 10 Jahre, seitdem der vollmachtenrechtliche «Wehrmannsschutz» ins ordentliche Eecht übergeführt wurde. Die drei Systeme der Lohnersatzordnung für die Unselbständigerwerbenden, der Verdienstersatzordnung für die Selbständigerwerbenden und der Studienausfallordnung wurden in der einheitlichen Erwerbsersatzordnung (EO) zusammengefasst, für deren Finanzierung vorerst die in der Kriegszeit gebildete Eückstellung herangezogen wurde. Das neue Leistungssystem mit seinen nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen abgestuften Grundentschädigungen (Haushaltungsentschädigung . und Entschädigung für Alleinstehende) und seinen festen Zulagen (Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulage) hat sich in der Folge als einfaches und zweckmässiges Instrument zur wirtschaftlichen Sicherung der Wehrpflichtigen bewährt.

Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

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1210 Die Struktur der Erwerbsersatzordnung ist denn auch bei der ersten Eevision, die das auf den 1. Januar 1960 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. März 1959 brachte, nur unwesentlich verändert worden. So wurden die Nichterwerbstätigen in die Entschädigungsberechtigung einbezogen, die Grundsätze für die Bemessung der Entschädigungen Selbständig- und Unselbständigerwerbender vereinheitlicht und erhöhte Ansätze für Beförderungsdienste eingeführt. Zur Hauptsache galt jedoch jene Eevision der Anpassung der Entschädigungsansätze an die Lohnentwicklung und der Neuordnung der Finanzierung. Die Entschädigungen wurden um mindestens 25 Prozent erhöht, so dass sich beispielsweise die Haushaltungsentschädigung statt zwischen 4 und 12 Pranken nunmehr zwischen 5 und 15 Franken im Tag bewegte und die Entschädigung für Alleinstehende, die zuvor mindestens 1,50 Franken und höchstens 8,50 Franken betragen hatte, eine noch weitergehende Steigerung auf mindestens 2 Franken und höchstens 6 Franken im Tag erfuhr. Die Finanzierung musste neu geordnet werden, weil sich die Eückstellung der unteren Grenze von 100 Millionen Franken genähert hatte ; sie wurde durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber in der Höhe von einem Zehntel des AHV-Beitrages sichergestellt.

Eine weitere Ausdehnung erfuhr der Geltungsbereich der Erwerbsersatzordnung durch das Bundesgesetz vom 28.März 1962 über den Zivilschutz, das Personen, die irn Zivilschutz Dienst leisten und die soldähnliche Vergütung im Sinne des Zivilschutzgesetzes erhalten, einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung einräumt.

II. Die bisherigen Leistungen Die Erwerbsersatzordnung hat seit ihrem Bestehen gesamthaft und im Einzelfall namhafte Leistungen erbracht. Daneben hat die Gewährung von sogenanntem Militärlohn durch die Arbeitgeber besonders in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte gemacht. Auch diese erfreuliche Entwicklung ist durch die Erwerbsersatzordnung gefördert worden, da die Erwerbsausfallentschädigungon bekanntlich in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er dem Wehrpflichtigen während der Dienstleistung Lohn ausrichtet.

Die nachstehende Texttabelle gibt die Entwicklung der Gesamtsumme der Entschädigungen und der Durchschnittsentschädigung seit 1958 wider. Sie zeigt, dass die Leistungen eindeutig steigende Tendenz haben. Der geringfügige
Eückgang im Jahre 1957 ist auf die damals herrschende Grippeepidemie und die deswegen ausfallenden Militärdienste zurückzuführen. Sehr deutlich kommt anderseits die Auswirkung der Erhöhung der Entschädigungsansätze anlässlich der auf den l. Januar 1960 in Kraft getretenen ersten EO-Eevision zum Ausdruck.

Bemerkenswert ist, dass die Steigerung der Gesamtleistungen nicht nur durch die Lohnsteigerung, sondern auch durch die Zunahme der Bestände der Wehrpflichtigen bedingt ist. Über "die finanziellen Auswirkungen dieser Leistungen gibt die Anhangtabelle 6 Auskunft.

1211 Geleistete Diensttage und ausbezahlte Entschädigungen Jahr

Dienstleistende Wehrpflichtige

1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962

284 675 321 599 318 110 317 768 263 183 340 999 318420 310 416 324 329 355 376

Geleistete Soldtage

Gesamtbetrag der Entschädigungen Fr.

8 525 100 9 167 412 9 059 343 9 050 995 7 897 569 9 371 094 9 017 638 9 001 371 9 508 304 10 752 213

41 665 272 48 483 127 46 993 836 49 290 298 44 539 928 ' 52 634 181 52 718 393 63 591 280 71 529 441 84 916 361

Texttabelle Entschädigungsbetrag pro Mann und Tag Fr.

4.89 5.29 5.19 5.45 5.64 5.62 5.85 7.06 7.52 7.90

III. Die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision 1. Allgemeines Die Erwerbsausfallentschädigungen sind dazu bestimmt, das während des Militärdienstes oder des Dienstes im Zivilschutz ausfallende Arbeitseinkommen wenigstens teilweise zu ersetzen. Die Ansätze der Entschädigungen müssen daher der allgemeinen Entwicklung der Erwerbseinkommen folgen. Dies geschieht überall dort automatisch, wo das Berechnungselement in Einkommensprozenten ausgedrückt wird. Dagegen müssen die Ansätze und Berechnungselemente, die mit festen Frankenbeträgen umschrieben sind, einer Einkommenssteigerung angepasst werden.

Seit der Vorbereitung der ersten EO-Eevision ist der Index des Erwerbseinkommens deutlich angestiegen, so dass die Entschädigungen im Verhältnis zu den Erwerbseinkommen erheblich an Wert eingebüsst haben. Dies trifft vor allem für die an eine stets wachsende Zahl von Bezügern ausgerichteten Maximalentschädigungen zu, bei denen eine Erhöhung der Erwerbseinkommen keine entsprechende Steigerung der Entschädigungen bewirken konnte. Es gilt aber ebensosehr für die festen Leistungen, wie die Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen. Eine Anpassung der Entschädigungsansätze erweist sich daher als notwendig.

2. Die Revisionsbegehren Die Erwerbsersatzordnung bildete denn auch in letzter Zeit wiederholt Gegenstand persönlicher Vorstösse im Nationalrat. So wurde im Postulat BergerNeuenburg, vom 20. September 1961 der Bundesrat eingeladen, durch eine Eevision der Erwerbsersatzordnung den vollen Ausgleich des Erwerbsausfalles herbeizuführen. Ein Postulat Schütz vom 5. Juni 1962 forderte die Anpassung der Entschädigungsansätze der Erwerbsersatzordnung an die Teuerung. Das Postulat Kurmann vom S.Oktober 1962 bezeichnete die geltende Eegelung der Er-

1212 werbsausfallentschädigung für Studierende als den heutigen Verhältnissen kaum entsprechend und ersuchte den Bundesrat, sofort eine angemessene Erhöhung der Brwerbsausfallentschädigung für Studierende in die Wege zu leiten.

In die gleiche Eichtung zielt ein vom Nationalrat noch nicht behandeltes Postulat Eaissig vom 18. Dezember 1962. Bei der Beantwortung der drei erstgenannten Postulate führte der Vertreter des Bundesrates aus, angesichts der seit der ersten EO-Eevision eingetretenen Lohnentwicklung lasse sich eine entsprechende Anpassung der Erwerbsausfallentschädigungen rechtfertigen. Der volle Verdienstausgleich würde indes einen jährlichen Aufwand von über 300 Millionen Franken nach sich ziehen, so dass der EO-Beitrag von gegenwärtig 0,4 auf annähernd 1,5 Lohnpiozente erhöht werden müsste, was sich kaum rechtfertigen Hesse. Doch dürfte es möglich sein, über die reine Anpassung der Entschädigungen an die gestiegenen Löhne hinaus da und dort Eealverbesserungen zu verwirklichen, ohne dass der Beitragsansatz überprüft werden müsste. Die Besserstellung der Studierenden könne im Eahmen einer generellen Erhöhung der Mindestansätze für Beförderungsdienste und einer Erhöhung der Ansätze für Alleinstehende erreicht werden. Im Sinne dieser Stellungnahme wurden die drei Postulate am 11. Dezember 1962 angenommen.

IV. Die Vorbereitung der Gesetzesrevision 1. Der Gesetzeswrentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern Angesichts der Entwicklung der Erwerbseinkoinmen und der erwähnten Eevisionsbegehren hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Vorarbeiten für die Gesetzesrevision unverzüglich in die Hand genommen. Es unterbreitete Ende des vergangenen Jahres seine Eevisionsvorschläge mit einem erläuternden Bericht dem Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hiiiterlassenen- und Invalidenversicherung, Avolcho an den Sitzungen vom 15. Januar und vom 13. Eebruar 1963 dazu Stellung nahm.

Im Sinne der Beschlüsse dieses Ausschusses wurde hierauf ein Gesetzesvorontwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern ausgearbeitet und Endo dos Monats Februar 1963 gemäss Artikel 34Ms, Absatz 4 und Artikel 82 der Bundesverfassung den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den politischen Parteien und'weitern interessierten Organisationen zur
Vernohmlassung bis zum 20. April 1963 zugestellt.

2. Die Stellungnahme der Kantone, Wirtschaftsverbände, Parteien und weiterer interessierter Organisationen Zum Gesetzesvorentwurf des Eidgenössischen Departementes dos Innern haben bis Ende April 1963 Stellung genommen: - 21 K a n t o n s r e g i e r u n g e n ; - die K o n f e r e n z der kantonalen Militärdirektoren;

1213 folgende S p i t z e n v e r b ä n d e der W i r t s c h a f t : Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, ' Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerische Bankiervereinigung, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zentralverband gewerblicher Arbeitnehmer-Organisationen, Christliche Sozialbewegung der Schweiz; - verschiedene politische P a r t e i e n ; - w e i t e r e O r g a n i s a t i o n e n , nämlich die Schweizerische Offiziersgesellschaft, der Verband der schweizerischen Studentenschaften, der Schweizerische Studentenverein, der Bund schweizerischer Frauenvereine, der Schweizerische katholische Frauenbund und der Schweizerische Verband für privatwirtschaftli ehe Personalfürsorge.

Alle Vernehmlassungen begrüssen eine baldige Eevision der Erwerbsersatzordnung. Einhellig wird auch die Erhöhung der Entschädigungsansätze als notwendig bezeichnet; doch bestehen unterschiedliche Auffassungen über das Ausmass der Erhöhung. Auf einzelne Stellungnahmen werden wir bei der Behandlung der Bevisionspunkte zurückkommen.

B. Die Grundzüge des Gesetzesentwurfes I. Allgemeine Richtlinien 1. Das heute geltende Entschädigungssystem wurde bei der letzten Bevision der EO im grossen und ganzen auf die Lohn- und Verdienstverhältnisse der Jahre 1958/59 abgestimmt. Voraussichtlich wird der vorliegende Gesetzesentwurf 1964 in Kraft treten können. Bei der Festsetzung der neuen Entschädigungsansätze sollten daher die dann herrschenden Lohn- und Verdienstverhältnisse soweit als möglich berücksichtigt werden. Somit muss die Entwicklung der Lohn- und Verdienstverhältnisse mit der Ausgangsbasis 1958/59 über einen Zeitraum von .etwa 6 Jahren hinweg beurteilt werden. Hiezu stehen einerseits die in der AHV gemachten Beobachtungen über die Beitragseingänge, anderseits Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Entwicklung der Löhne der Angestellten und Arbeiter zur Verfügung.

Mit der mutmasslichen Entwicklung der AHV-Beiträge hat sich kürzlich im Schosse der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission deren Ausschuss für die technische Bilanz befasst. Er kam gestützt auf die neueste Entwicklung zum Schluss, dass der AHV-Beitragsindex im Jahre 1965 (Stand 1948 = 100) den Stand von 200 Punkten überschreiten, bzw. im Jahre 1964 schon beträchtlich über 190 Punkten liegen werde. Mit dieser Annahme ist für das Jahr 1964 mit einer Steigerung der Löhne gegenüber der EO-Ausgangsbasis 1958/59 von mindestens 40 Prozent zu rechnen.

1214 Auch die Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Entwicklung der Löhne der Angestellten und Arbeiter weisen auf eine stark steigende Tendenz hin. Im einzelnen weichen sie von denen der AHVBeobachtungen ab, weil bei dieser nicht nur die Löhne bestimmter Arbeitnehmergruppen, sondern sämtliche Arbeitseinkommen (also auch von leitenden Angestellten wie Direktoren, Geschäftsführern usw.; Selbständigerwerbenden, Gelegenheits- und Gastarbeitern) berücksichtigt werden. Für den Zeitraum 1958/59 bis 1964 kann bei den männlichen Arbeitern mit einer Steigerung der Löhne von 32 Prozent und bei den männlichen Angestellten mit einer solchen von 28 Prozent gerechnet werden.

2. Die ausbezahlten Entschädigungen machen die geschilderte Lohnentwicklung nur zum Teil mit, nämlich nur soweit sie selbst vom Erwerbs6>inkommen abhängen. Bei den Haushaltungsentschädigungen besteht diese Abhängigkeit für Erwerbseinkommen zwischen 6,25 Franken und 81,25 Franken im Tag (also 2250 bis 11 250 Franken im Jahr), weil für dieses Erwerbseinkommen die Tagesentschädigung nicht allein aus einem festen Betrag, sondern aus der Kombination eines festen Betrages mit einem Zuschlag von 40 Prozent des vordienstlichen Taglohnes besteht. Die lohnprozentuale Komponente der Tagesentschädigung macht die Lohnentwicklung voll mit. Bei der Entschädigung für Alleinstehende gelten ähnliche Überlegungen, wä,hrend die festen Entschädigungen (Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen) nicht von der Lohnentwicklung abhangen.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Bezüger der Maximalentschädigungen im Gefolge der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligt sind, weil ihre Entschädigungen ebenfalls nicht mehr den Löhnen nachfolgen können. Schätzungsweise dürften schon heute weit über 60 Prozent der Bezüger der Haushaltungsentschädigung die Maximalansätze beziehen.

8. Nach den Ausführungen tinter Ziffer l und 2 drängt sich als Hauptricht linie'der bevorstehenden Eevision folgendes Prinzip auf, das übrigens schon der letzten Eevision zugrunde lag: Das Verhältnis «Entschädigung zum massgebenden Einkommen» soll nach der Anpassung wenigstens wieder den in den Jahren 1958/59 innegehabten Wert erreichen. Soweit die Leistungskomponenten in Lohnprozenten ausgedrückt sind, spielt dieses Prinzip automatisch. Bei
den festen Elementen hingegen ist eine entsprechende Anpassung erforderlich. Bei dieser Anpassung ist so vorzugehen, dass die festen Elemente wenigstens im Ausmass der eingetretenen Lohnentwicklung erhöht werden. Gemäss den AHVBeobachtungen, auf die in erster Linie abgestellt werden soll, ist somit für die Erhöhung der festen Elemente ein mittlerer Wert von mindestens 40 Prozent in Aussicht zu nehmen.

4. Da das Hauptanliegen der bevorstehenden Eevision die Anpassung der Entschädigungen an die Lohnbewegung sein soll, können weitergehende Begehren auf Erhöhung der Entschädigungen nur im Bahmen der finanziellen Möglichkeiten einbezogen werden. Solche Begehren können nach unserer Auffassung, die auch vom EO-Ausschuss geteilt wird, nur dann erwogen werden,

1215 wenn sie sich ohne Änderung des gegenwärtigen Beitragsansatzes in der EO von 0,4 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens verwirklichen Hessen.

5. Tatsächlich hat die Anwendung der beiden Eichtlinien gemäss Ziffer 3 und 4 dazu geführt, dass die Entschädigungsansätze in der überwiegenden Zahl der Positionen im Eahmen von 50 bis 60 Prozent erhöht werden konnten. Damit bringt die Eevisionsvorlage in vielen Fällen dem Wehrpflichtigen eine sozialpolitisch wertvolle reale Verbesserung der Entschädigungsansätze über die reine Lohnanpassung hinaus. Wie sich diese Eealverbesserung im Einzelfall auswirkt, wird in der graphischen Darstellung l anhand der Haushaltungsentschädigung demonstriert. Bei einem Tagesverdienst von 10 Franken sieht die geltende Ordnung eine Haushaltungsentschädigung von 6,50 Franken vor (in der graphischen Darstellung mit einem Kreis auf der unterbrochenen Linie markiert). Entsprechend einer Erhöhung des Lohnniveaus um 40 Prozent steigt dieser Tagesverdienst von 10 Franken auf 14 Franken an (horizontaler Pfeil). Die geltende Eegelung sieht für einen Tagesverdienst von 14 Franken eine Haushaltungsentschädigung von 8,10 Franken vor. Mit dieser Tagesentschädigung ist jedoch die Lohnentwicklung nicht voll ausgeglichen. Die Forderung nach voller Anpassung an die Lohnentwicklung würde nämlich für den fraglichen Tagesverdienst auch eine um 40 Prozent erhöhte Haushaltungsentschädigung erheischen, d.h. einen Ansatz von 9,10 Franken (= 140 Prozent von 6,50 Franken).

Wie der graphischen Darstellung'l entnommen werden kann (vertikaler Pfeil), sieht nun die Eevisionsvorlage für einen Tagesverdienst von 14 Franken nicht nur eine Haushaltungsentschädigung von 9,10 Franken, sondern von 10 Franken vor (in der graphischen Darstellung l mit einem Kreis auf der durchzogenen Linie markiert). Die Erhöhung gegenüber dem Ansatz von 6,50 Franken beträgt rund 54 Prozent und liegt somit 14 Prozent über der vollen Anpassung an die Lohnentwicklung.

II. Die Erhöhung der einzelnen Ansätze 1. Haushaltungsentschädigung Die geltende Eegelung sieht einen festen Grundbetrag von 2,50 Franken und einen veränderlichen Betrag von 40 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes vor, mindestens aber 5 Franken, höchstens 15 Franken.

Entsprechend der Bichtlinie gemäss Ziffer I, 3 wären die 3 festen
Elemente um 40 Prozent zu erhöhen.

Im Schosse des EO-Ausschusses ist dazu die Auffassung vertreten worden, es sei unerwünscht, dass bei der Haushaltungsentschädigung die lohnprozentuale Deckung schon bei einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen pro Tag von mehr als 25 Franken unter die 50prozentgrenze sinke (vgl. Anhangtabelle 2).

Diese allzu starke Degression könne vermieden werden, indem der veränderliche 'Betrag auf 50 Prozent und dafür der feste Grundbetrag etwas weniger weit, beispielsweise nur auf 3 Franken erhöht werde. In den Vernehmlassungen hat dieses Vorgehen im allgemeinen eine gute Aufnahme gefunden. Wir sehen des-

1216 halb vor, den festen Grundbetrag auf 3 Franken und den veränderlichen Betrag auf 50 Prozent festzusetzen. Damit wird eine reale Verbesserung der Haushaltungsentschädigung über die reine Lohnanpassung hinaus bewirkt. Ihr Ausmass ergibt sich aus dem Vergleich der Prozentsätze für die lohnprozentuale Deckung in der Anhangtabelle 2. Während die lohnprozentuale Deckung nach geltender Ordnung beim höchstanrechenbaren Taglohn von 31,25 Franken auf 48 Prozent sinkt, wird sie beim neuen höchstanrechenbaren Taglohn von 40 Franken immerhin noch rund 58 Prozent betragen.

Der Mindestbetrag der Haushaltungsentschädigung soll ebenfalls mehr als um 40 Prozent, nämlich von 5 auf 8 Franken erhöht werden. Der neu vorgesehene Höchstbetrag von 23 Franken ist gegenüber bisher um rund 53 Prozent erhöht worden. Er entspricht einem höchstanrechenbaren Taglohn von 40 Franken, d.h. einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen im Jahr von 14 400 Franken.

Dieses höchstanrechenbare Jahreseinkommen liegt im Eahmen der üblichen Ansätze in der Sozialversicherung (gegenwärtig 12 000 Franken bei der SUVA, 15 000 Franken in der AHV, 18 000 Franken bei der Eidgenössischen Militärversicherung).

.

2. Entschädigung für Alleinstehende Die Entschädigung für Alleinstehende ist gegenwärtig auf 40 Prozent der entprechenden Haushaltungsentschädigung festgesetzt, mindestens aber auf 2 Franken, höchstens auf 6 Franken. Durch die Erhöhung der Haushaltungsentschädigung gemäss Ziffer l sind die neuen Ansätze der Entschädigung für Alleinstehende bereits festgelegt. Das Minimum beträgt 8,20 Franken, das Maximum 9,20 Franken.

Bei den Eevisionsvorarbeiten ist die Frage aufgetaucht, ob nicht die Entschädigung für Alleinstehende stärker verbessert werden sollte als die Haushaltungsentschädigung. Die Frage ist verständlich. In andern Zweigen der Sozialversicherung ist das Leistungsverhältnis wesentlich günstiger für die Alleinstehenden. Beispielsweise beträgt in der AHV die einfache Altersrente 62,5 Prozent der entsprechenden Ehepaar-Altersrente. Noch krasser liegen die Verhältnisse bei vielen Pensionskassen, die in der Eegel keinen Unterschied machen in der Höhe der Eente, sei der Bezüger alleinstehend oder verheiratet.

Die nähere Prüfung hat jedoch ergeben, dass schon die Verbesserung der Entschädigung für Alleinstehende auf die Hälfte der
Haushaltungsentschädigung Mehrkosten im Ausmass von rund 9 Millionen Franken jährlich erfordern würde.

Damit wäre der für die EO-Eevision zur Verfügung stehende finanzielle Plafond gesprengt worden. Wir haben uns daher entschlossen, die Entschädigung für Alleinstehende auf dem geltenden Ansatz von 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung zu belassen. Die Anhangtabelle 3 gibt Aufschluss über die lohnprozentuale Deckung bei der Entschädigung für Alleinstehende nach geltender Ordnung und gemäss der Eevisionsvorlage. Auch hier liegt die prozentuale Erhöhung im wesentlichen zwischen 50 und 60 Prozent.

1217 Die Studentenorganisationen halten allerdings die für nichterwerbstätige Alleinstehende vorgesehenen Ansätze für ungenügend und wünschen, dass die Studierenden nach einem angemessenen Erwerbseinkommen entschädigt werden.

Die Begründung liegt darin, dass durch länger dauernde Militärdienstleistungen der Studienabschluss und damit der Eintritt ins Erwerbsleben hinausgeschoben wird. Dies trifft für die Beförderungsdienste zu. Für diese wurde deshalb dem Begehren der Studenten entsprochen. Wegen der Leistung von Wiederholungskursen tritt jedoch keine Verlängerung der Studien ein. Immerhin soll anlässlich der Kevision der Vollziehungsverordnung geprüft werden, ob durch Änderung von Bemessungsvorschriften im Eahmen von Artikel l, Absatz 2 EOV einzelnen Gruppen von Studenten ein weiteres Entgegenkommen gezeigt werden kann.

3. Feste Zulagen a. Bei den Kinderzulagen würde die Erhöhung um 40 Prozent auf einen' Ansatz von 2,80 Franken führen. Es rechtfertigt sich, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, die neue Kinderzulage auf 3 Franken aufzurunden. In einigen Vernehmlassungen (Kanton Waadt, Gewerkschaftsbund und Sozialdemokratische Partei) wird beantragt, die Kinderzulage auf 3,50 Franken festzusetzen. Das würde gegenüber unserer Eevisionsvorlage Mehrkosten von rund 2,5 Millionen Franken im Jahr zur Folge haben, deren Bedeutung insbesondere im Hinblick auf das Defizit von 10 Millionen Franken, das die Ke visions vorläge im Jahre 1965 verursachen wird, nicht unterschätzt werden darf. Zudem scheint es uns, dass mit einer Kinderzulage von rund 90 Franken im Monat dem Familienschutzgedanken sehr weit Eechnung getragen wird, so dass wir an unserem ursprünglichen Ansatz von 3 Franken festhalten möchten. In der Anhangtabelle 4, die einige Entschädigungsansätze für einen Familienvater mit 2 Kindern und die entsprechende lohnprozentuale Deckung enthält, kommt die ausgeprägte Familienkomponente der EO-Entschädigungen zum Ausdruck, namentlich bei einem Vergleich der Zahlenwerte mit denen der Tabellen 2 und 3.

&. Die Unterstützungszulage möchten wir für die erste Person von bisher 4 auf 6 Franken und für jede weitere Person von bisher 2 auf 3 Franken festsetzen.

Dies bedeutet eine Erhöhung der geltenden Ansätze im gleichen Ausmass, wie wir sie für die Kinderzulagen vorschlagen. Das bisherige Verhältnis
zwischen den beiden Zulagenarten bleibt somit gewahrt.

c. Bei den Betriebszulagen ergäbe die Erhöhung um 40 Prozent den neuen Ansatz von 4,20 Franken. Im EO-Ausschuss ist beantragt worden, diese Zulage 'auf 5 Franken festzusetzen. Da die finanziellen Auswirkungen dieser Aufrundung nur etwa 0,5 Millionen Franken jährlich betragen und somit im gesamten Finanzhaushalt der EO nicht ins Gewicht fallen, beabsichtigen wir, die Betriebszulage neu auf 5 Franken festzusetzen.

Von einigen Kantonen und von landwirtschaftlicher Seite ist vorgeschlagen worden, den mitarbeitenden Familiengliedern in der .Landwirtschaft sei der Anspruch auf eine reduzierte Betriebszulage zu gewähren. Die mitarbeitenden

1218 Familienglieder erhielten in der Regel die minimale Grundentschädigung, müssten aber oft durch eine fremde Arbeitskraft ersetzt werden, die einen bedeutend höheren Barlohn erhalte. Wir konnten dieser Anregung nicht folgen, weil durch die Gewährung von Betriebszulagen an Unselbständigerwerbende Leistungen nicht mehr an den Wehrpflichtigen, sondern an den Betrieb erfolgen würden. Für langdauernde Dienste, also die Beförderungsdienste, werden auch die mitarbeitenden Familionglieder in der Landwirtschaft eine Grundentschädigung von neu 7 bzw. 12 Franken (bisher 4 und 7 Franken) beziehen und damit sehr oft eine Leistung erhalten, die über das vordienstlicho Erwerbseinkommen hinausgeht. Die Wiederholungskurse werden im übrigen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landwirtschaft festgelegt, so dass sich eine Ersatzarbeitskraft für kurzfristigen Dienst zumeist erübrigt.

a. Höchstgrenzen Die gesamte Entschädigung ohne Betriebszulage darf gegenwärtig 28 Franken im Tag nicht übersteigen. Sie ist zu kürzen, soweit sie 90 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens übersteigt, doch sind die Mindestentschädigungen sowie bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten.

Im EO-Ausschuss wurde das Problem der Höchstgrenzen für die gesamte Entschädigung sowie der Garantie von zwei Kinderzulagen eingehend erörtert.

Es wurde dabei als selbstverständlich angenommen, dass für die gesamte Entschädigung wie bisher eine obere frankenmässige Begrenzung pro Tag festgesetzt wird. Hingegen waren die Meinungen darüber geteilt, ob die lohnprozentuale Begrenzung von bisher 90 Prozent beibehalten oder besser durch eine solche von 100 Prozent ersetzt werden solle. Die Beurteilung dieser Frage kann nach unserer Auffassung nicht losgelöst werden von der Garantie von zwei Kinderzulagen, die bewirkt, dass die lohnprozentuale Deckung für einen Familienvater mit mindestens zwei Kindern in den untersten Einkommensstufen 100 Prozent weit übersteigt (vgl. Anhangtabelle 4). Da jedoch von der Garantie für die zwei Kinderzulagen hauptsächlich die bescheideneren Einkommen in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe profitieren, haben wir uns entschlossen, bei der heutigen Regelung zu bleiben (90 Prozent sowie Garantie bis zu zwei Kinderzulagen). Die gesamte Entschädigung soll gleichzeitig 86 Franken,
d.h. 90 Prozent des höchstanrechenbaren Taglohnes von 40 Franken nicht übersteigen dürfen.

5. Beförderungsdienst Die Mindestentschädigungen bei Beförderungsdienst sollen nach unserer Revisionsvorlage von 7 auf 12 Franken bei der Haushaltungsentschädigung und von 4 auf 7 Franken bei der Entschädigung für Alleinstehende erhöht werden.

Besonders die letztere Erhöhung kommt neben den mitarbeitenden Familiengliedern im Gewerbe und der Landwirtschaft vor allena den alleinstehenden Studierenden zu gut. Sie erhalten damit während den langfristigen Beförderungsdiensten eine Entschädigung, die einem monatlichen Erwerbseinkommen von

1219 870 Pranken entspricht. Damit dürfte den in den beiden erwähnten Postulaten Kurmann und Eaissig geäusserten Wünschen bezüglich der Besserstellung der militärdienstleistenden Studierenden Kechnung getragen sein.

III. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesrevision 1. Bechnungsgrundlagen .

Die Jahresausgaben der EO lassen sich am einfachsten anhand der Entwicklung der Soldtage und der mittleren Tagesentschädigung beurteilen. Den Hauptanteil bei den Jahreseinnahmen bilden die Beiträge der erfassten Personen. Diese Beiträge sind lohngebunden und somit von der wirtschaftlichen Entwicklung direkt beeinflusst.

Für die Entwicklung der Soldtage sind militärische und demographische Faktoren entscheidend. Der Einfluss der militärischen Faktoren lässt sich nicht im voraus abschätzen. Dies ist mit ein Grund dafür, dass bei der Finanzierung der EO ein bescheidener Ausgleichsfonds in Eechnung gestellt wird. Dieser Fonds soll u. a. vorübergehende Mehrausgaben auffangen, die insbesondere von militärischen Faktoren herrühren. Der Einfluss demographischer Faktoren auf die Entwicklung der Zahl der Soldtage (z.B. Eintritt geburtenstarker Jahrgänge ins rekrutenschulpflichtige Alter) lässt sich ohne weiteres vorausberechnen. So ist die Zahl der Soldtage pro Jahr in der Zeit von 1953 bis 1961 von Jahr zu Jahr leicht angestiegen, nämlich von 8,5 Millionen am Anfang auf 9,5 Millionen Tage am Ende dieser Beobachtungsperiode. Die Jahre 1962 bis 1964 werden demgegenüber eine verhältnismässig starke Steigerung der jährlichen Soldtage bringen, und zwar offensichtlich in erster Linie wegen des Eintritts geburtenstarker Jahrgänge ins rekrutenschulpflichtige Alter. Wir rechnen daher für die Jähre 1963 und 1964 mit je-rund 11,3 Millionen Soldtagen. Damit dürfte jedoch ein Höchststand erreicht sein; denn in den Jahren nach 1964 nimmt die Zahl der jährlichen Soldtage eher wieder leicht ab, um sich etwa bei 11 Millionen Tagen zu stabilisieren.

Im anderen Hauptelement der Berechnungen, nämlich in der mittleren Tagesentschädigung, stecken noch -- allerdings in geringem Mass - Einflüsse demographischer Natur. Man denke etwa an das Verhältnis der Zahl der Ledigen zu den Verheirateten oder auch an die Entwicklung der Kinderzahl. Diese Einflüsse sind jedoch gegenüber der wirtschaftlichen Entwicklung geringfügig und daher für die
Berechnung nur von sekundärer Bedeutung. Entscheidend ist hier der Einfluss der wirtschaftlichen Entwicklung. Dazu ist folgendes zu sagen: Wohl wird eine allgemeine Lohnerhöhung wegen der festen Elemente des Entschädigungssystems eine entsprechend weniger weitgehende Erhöhung der Entschädigungen bewirken. Die Wirkung einer allgemeinen Lohnbewegung überträgt sich jedoch besser auf die Leistungen als etwa in der AHV; denn die Lohnabhängigkeit ist in der EO stärker betont und es handelt sich hier um kurzfristige Leistungen. Aber sobald die Lohnbewegung ein bestimmtes Mass überschreitet, muss das bestehende Leistungssystem der EO trotzdem dem neuen

1220 Lohnniveau angepasst werden. Finanziell stellt eine solche Anpassung der EOBntschädigungen an die Lohnentwicklung keine Probleme, weil die Einnahmen der EO (Beiträge der Wirtschaft in Lohnprornillen des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens) die Lohnbewegung mitmachen und im jährlichen Finanzhaushalt Überschüsse bewirken. Diese Überschüsse können dann zur Anpassung der Entschädigungen verwendet werden.

2. Ausgangslage und mutmassliche Entivieklung a. In den Berechnungen ist als Datum für das Inkrafttreten der Eevision der 1. Juli 1964 in x^ussicht genommen worden. Das Jahr 1964 wäre demzufolge noch ein Übergangsjahr. Die revidierten Ansätze wirken sich erst ein Jahr später voll aus. Die Anhangtabelle 5 zeigt die Gliederung der Gesamtausgaben 1965 in der Grössenordnung von 136 Millionen Franken nach den einzelnen Entschädigungsarten. Das finanzielle Schwergewicht liogt bei den Haushaltungsentschädigungen, bei den Entschädigungen für Alleinstehende und bei den Kinderznlagen. Die Gesamtausgaben von 136 Millionen Franken liegen um rund 40 Millionen Franken höher als ohne Eevision erwartet werden könnte.

b. Die in der Anhangtabelle 6 angegebenen Zahlen zum jährlichen Finanzhaushalt basieren für die Jahre 1953 bis 1962 auf den Abrechnungsergebnissen.

Die Vorausberechung der Jahre 1963 bis 1965 erfordert plausible Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung und die Zahl der Soldtage. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung sind dabei die neuesten Schätzungen über die Beitragseingänge in der AHV verwertet worden, wie sie im Schosse der eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom Ausschnss für die technische Bilanz gebilligt wurden. Die Zahlen in der Spalte «Beiträge» der Anhangtabelle 6 entsprechen einem Zehntel der jeweils in der AHV erwarteten Beitragssumme.

Ab 1963 ist die Ausrichtung der BO-Entschädigungen an Zivilschutz leistende Personen mit 3 bis 4 Millionen Franken in die Jahresbudgets eingerechnet worden.

Wie der Anhangtabelle 6 entnommen werden kann, schliesst die Jahresrechnung 1965 bei Verwirklichung der vorliegenden Eevisionsvorläge mit einem Ausgabenüberschuss von 10 Millionen Franken ab. Dieses Defizit liegt zwischen 6 und 7 Prozent des zu Beginn des Jahres vorhandenen Fonds oder, auf die versicherungspflichtige Lohnsumme im Sinne der AHV bezogen, beträgt es merklich weniger als ein
halbes Promille (l Lohnpromille = 30 Millionen Franken).

Dieses Defizit wird in den folgenden Jahren je nach der Intensität der künftigen Lohnentwicklung mehr oder weniger rasch abgebaut sein, so dass im Durchschnitt einer etwa 5jährigen Finansrierungsperiode die EO nicht wesentlich von der Substanz zehren muss. Die Erhöhung der Entschädigungsansätze im vorgeschlagenen Ausmass darf deshalb auch von der finanziellen Seite her als tragbar bezeichnet werden.

1221 C. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes

I Art.9, Abs. l und 2 Nach Absatz l wird bei der Bemessung der Haushaltungsentschädigung für Erwerbstätige der Grundbetrag von 2,50 Franken auf 3 Franken und der veränderliche Betrag von 40 auf 50 Prozent erhöht, woraus sich eine gewisse Verstärkung der lohnprozentualen Abstufung ergibt. Der Mindestbetrag wird von 5 Franken auf 8 Franken und der Höchstbetrag von 15 Franken auf 23 Franken heraufgesetzt.

Die Entschädigung für Alleinstehende der Erwerbstätigen soll gemäss Absatz 2 nach wie vor 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung betragen. Entsprechend steigen der Mindestansatz von 2 Franken auf 3,20 Franken und der Höchstansatz von 6 Franken auf 9,20 Franken. Eekruten erhalten entsprechend der bisherigen Kegelung die Mindestentschädigung, die nunmehr 3,20 Franken betragen soll.

Art. 10, Abs. l Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Alleinstehende der Nichterwerbstätigen stimmen nach wie vor mit den Mindestansätzen dieser beiden Grundentschädigungen für Erwerbstätige überein, betragen also neu 8 Franken (bisher 5 Franken) bzw. 8,20 Franken (bisher 2 Franken).

Art. 11 Die ab l. Januar 1960 geltende Sonderregelung für Beförderungsdienste soll dadurch verbessert werden, dass der Mindestansatz für die Haushaltungsentschädigung von 7 Franken auf 12 Franken und der Mindestansatz der Entschädigung für Alleinstehende von 4 Franken auf 7 Franken erhöht werden. Durch diese Erhöhung werden die Studierenden und die mitarbeitenden Familienmitglieder sowie vordienstlich erwerbstätige, alleinstehende Wehrpflichtige bis zu einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von 29 Franken im Tag, 870 Franken im Monat und 10 440 Franken im Jahr begünstigt.

Art. 13 Durch die Heraufsetzung der Kinderzulage von 2 Franken auf 3 Franken im Tag wird dem Familienschutzgedanken vermehrt Eechnung getragen.

Art. 14 Wie bisher soll 'die Unterstützungszulage für die erste unterstützte Person dem doppelten und für weitere unterstützte Personen dem einfachen Betrag der

1222 Kinderzulage entsprechen, somit (3 Franken bzw. 3 Franken im Tage betragen.

Ob im Zusammenhang damit auch die für die Bemessung der Unterstützungszulage geltenden Einkommensgrenzen (Art. 10, Abs.l, Buchstabe b der Vollziehungsverordnung zur EO) erhöht werden sollen, wird bei der Anpassung der VollziehungsVerordnung zu prüfen sein.

Art. 15 Die Betriebszulage wird von 3 Franken auf 5 Franken erhöht.

Art. 16 Der absolute Höchstbetrag der gesamten Entschädigung steigt von 28 Franken auf 86 Franken, während die relative Höchstgrenze von 90 Prozent sowie die Garantie von bis zu zwei Kinderzulagen beibehalten werden. Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich ein höchstanrechenbares Erwerbseinkommen von 40 Franken (bisher 31,25 Franken) im Tag, 1200 Franken (937,50 Franken) im Monat und 14 400 Franken (11 250 Franken) im Jahr.

Art. 29 Dem Bunde werden heute von der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung die Kosten der Verwaltung des Ausgleichsfonds, der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie weitere aus der Durchführung der Versicherungswerke erwachsende Kosten vergütet (Art.95 AHVG und Art.81 IVG). Zulasten der Erwerbsersatzordnung gehen gemäss Artikel 95, Absatz 3 AHVG nur die Koston der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse. Anlässlich der gegenwärtigen Revision sollte diese unterschiedliche Regelung ausgemerzt und die Kostenübernahme durch die drei Sozialwerke nach einheitlichen Gesichtspunkten geordnet werden. Der teilweis gegenstandslose Artikel 95, Absatz 3 AHVG soll bei der kommenden AHV-Revision neu gefasst werden.

II Inkrafttreten Das Datum des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen wird nach der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte festzulegen sein, wobei sorgfältig zu prüfen sein wird, ob die Vorlage - wie in zahlreichen Vernehmlassungen unterstrichen wird - aus Gtründen der Gleichbehandlung tatsächlich nur auf einen 1. Januar in Kraft gesetzt werden kann.

D. Erledigte Postulate Die unter Abschnitt A genannten Postulate Berger-Neuenburg vom 20. September 1961 (Nr. 8335), Schütz vom 5. Juni 1962 (Nr. 8492) und Kurmann vom

1223 8. Oktober 1962 (Nr. 8595) können mit dem Inkrafttreten der vorgesehenen Gesetzesrevision als erledigt gelten. Wir beantragen Ihnen ihre Abschreibung.

Gleich wie für die Erwerbsersatzordnung bildet auch für die Eevisionsvorlage Artikel 84ter der Bundesverfassung die verfassungsmässige Grundlage.

Wir beehren uns, Ihnen zu b e a n t r a g e n , den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Mai 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1224 (Entwurf)

Bundesgeseta betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnimg)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hnach Einsicht in eine Botscaft des Bundesrates vom 31. Mai 1968, beschliesst :

Das Bundesgesetz vorn 25. September 1952 ^ über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geändert : Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Alleinstehende a. für Erwerbstätige

fr. für Nichterwerbstätige

Art. 9, Abs. l und 2 Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, setzt sich die tägliche Haushaltungsentschädigung aus einem festen Grundbetrag von 3 Franken und einem veränderlichen Betrag von 50 Prozent des durchschnittlichen verdienstlichen Erwerbseinkommens zusammen, sie beträgt jedoch mindestens 8 Franken und höchstens 23 Franken.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung, jedoch mindestens 3,20 Franken und höchstens 9,20 Franken. Für Rekruten betragt die Entschädigung für Alleinstehende 3,20 Franken im Tag.

1

Art. 10,.Abs. l Für Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, beträgt die'Haushaltungsentschädigung 8 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende 3,20 Franken im Tag.

1

M AS 1952, 1021; 1959, 567.

1225 Art. 11 Während der Dauer von Dienstleistungen, die ausserhalb der ordentlichen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschädigung mindestens 12 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 7 Franken im Tag. Der Bundesrat kann die Beförderungsdienste näher umschreiben.

c. während Beförderungsdiensten

Art. 13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Franken im Tag.

Kinderzulage

Art. 14 Die Unterstützungszulage beträgt 6 Franken im Tag für die erste vom Wehrpflichtigen unterstützte Person und 3 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person: sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz l gilt.

Unterstützungszulage

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 5 Franken im Tag.

Betriebszulage

Art. 16 Die gesamte Entschädigung ohne die Betriebszulage darf im Tag den Betrag von 36 Franken nicht übersteigen. Sie ist zu kürzen, soweit sie 90 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens übersteigt, doch sind die Mindestentschädigungen gemäss Artikel 9 oder 11 sowie bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten.

Höchstgrenzen

Art. 29

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- Anwendbare lassenenversicherung betreffend die Auskunftspflicht, die Steuerfreiheit, mungen die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Eechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.

(

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. I.

84

1226 Vergleich der Berechnungselemente Anhangtabelle l Berechnungselemente

1. Haushaltungsentschädigung (T) Grundbetrag Veränderlicher Betrag (in % des Erwerbseinkommens) . . .

Minimum Maximum

Geltende Regelung

Eevlslonavorlage

Franken

Franken

2.50

3.--

40% 5.-- 15.--

50% 8.-- 23.--

40% von T 1

40% von T 1.20

16% 2 6.-- 2.--

20% 3.20 9.20 3.20

5.-- 2.--

g 3Ì20

4. Entschädigung für Beförderungsdienst Minimum der Haushaltungsentschädigung Minimum der Entschädigung für Alleinstehende .

7.--

12.--

4

7.--

5 Kinderzulctgen (pro Kind)

2.--

8.--

6. Unterstützungszülagen Für die erste unterstützte Person . . . .

Für jede weitere unterstützte Person . . .

4.-- 2.--

6.-- 3.--

7 JBetriebszulagen

3.--

5.--

28.-- 90%

86.-- 90%

31.25 11250.--

40.-- 14400.--

2. Entschädigung für Alleinstehende . . . .

Grundbetrag Veränderlicher Betrag (in % des Erwerbseinkommens) . . . .

. . .

Minimum Maximum Alleinstehende Rekruten 3. Entschädigung für Nichterwerbstätige Haushaltungsentschädigung Entschädigung f ü r Alleinstehende . . . .

.

8. Höchstgrenzen Absoluter Höchstbetrag Höchstbetrag i n Lohnprozenten1) . . . .

9. Höchstanreciieribares Einkommen im Tag . .

im Jahr .

. .

*) Mit der Garantie, dass bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten sind.

1227 Haushaltungsentschädigung Anhangtabelle 2 Geltende Regelung

üevisionsvorlage

Durchschnitt!.

Entschädigung ErwerbsEntschädielnkommen gung in Franken in Prozenten des Erwerbsim Tag einkommens 1958/59 i) im Tag Franken

Durchschnittl.

ErwerbsEntschädigung Entschädieinkommen gung in Franken in Prozenten i m Tag des Erwerbs1964 einkommens s) !

) im Tag Franken

6.25

5.--

80,0

fj

8.50 10.--

5.30 5.90 6.50

11.25 12.75 14.25 15.50 17.-- 18.50 20.-- 21.25 22.75 24.25 25.50 27.-- 28.50 30.-- 31.25

7.60 8.20 8.70 9.30 9.90 10.50 11.-- 11.60 12.20 12.70 13.30 13.90 14.50 15.--

75,7 69,4 65,0 62,2 59,6 57,5 56,1 54,7 53,5 52,5 51,8 51,0 50,3 49,8 49,3 48,8 48,3 48,0

rt

10.-- 12.-- 14.-- 16.-- 18.-- 20.-- 22.-- 24.-- 26.-- 28.-- 30.-- 32.-- 34.-- 36.-- 38.-- 40.-- 42.-- 44.--

s'.--

80,0

10.-- 11.-- 12.-- 13.-- 14.-- 15.-- 16.-- 17.-- 18.-- 19.-- 20.-- 21.-- 22.-- 23.-- 28.-- 23.--

75,0 71,4 68,8 66,7 65,0 63,6 62,5 61,5 60,7 60,0 59,4 58,8 58,3 57,9 57,5 54,8 52,3

9.--

*) 40 Prozent des Erwerbseinkommens im Tag + 2,50 Franken; Minimum: 5 Pranken; Maximum: 15 Pranken.

2 ) Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag 1958/59 X 1,4, aufgerundet auf den nächsten Pranken.

3 ) 50 Prozent des Erwerbseinkommens im Tag + 3 Pranken; Minimum: 8 Franken; Maximum: 23 Franken.

1228 Entschädigung für Alleinstehende Anhangtabelle 3 Geltende Regelung

R,evisionsvorlage

Durchschnittl.

ErwerbsEntschädigung Entschädieinkommen gung in Franken in Prozenten des BrvverbsIm Tag einkommens 1958/59 n/ im Tag Franken

Durchschnittl.

ErwerbsEntschädigung Entschädieinkommen gung in Franken in Prozenten im Tag des Erwerbs1964 a einkommens /i °) im Tag Franken

6.25

rj

8.50 10.-- 11.25 12.75 14.25 15.50 17.-- 18.50 20.-- 21.25 22.75 24.25 25.50

27.--

28.50

30.-- 31.25

2.--

32,0

2.20 2.40 2.60 2.80 3.10 3.30 3.50 3.80

31,4 28,2 26,0 24,9 24,3 23,2 22,6 22,4 21,6 21,0 20,7 20,7 20,2 20,0 20,0 19,6 19,3 19,2

4.--

4.20 4.40 4.70 4.90 5.10 5.40 5.60 5.80 6.--

id.--

12.-- 14.-- 16.-- 18.-- 20.-- 22.-- 24.-- 26.-- 28.-- 30.-- 32.-- 34.-- 36.-- 38.-- 40.-- 42.-- 44

3.20 3.60 4.--

4.40 4.80 5.20 5.60 6.--

6.40 6.80 7.20 7.60 8.--

8.40 8.80 9.20 9.20 9.20

32,0

30,0 28,6 27,5 26,7 26,0 25,5 25,0 24,6 24,3 24,0 23,8 23,5 23,3 23,2 23,0 21,9 20,9

1 ) 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung; Minimum: 2 Franken; Maximum: 6 Franken.

2 ) Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag 1958/59 X 1,4, aufgerundet auf den nächsten Franken.

3 ) 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung; Minimum: 8,20 Franken; Maximum: 9,20 Franken.

1229 Haushaltungsentschädigung mit 2 Kinderzulagen Anhangtabelle 4 Geltende Regelung

Revisionsvorlage

Durchschnittl.

ErwerbsEntschädi- . Entschädigung einkommen gung in Franken in Prozenten im Tag des Erwerbs1958/59 einkommens i) im Tag Franken

Dnrchsehuittl.

BrwerbsEntschädigung Entschädieinkommen gung in Franken in Prozenten im Tag des Erwerbs1964 einkommens a «) i im Tag Franken

6.25 rj

8^50 10.-- 11.25 12.75 14.25 15.50 17.-- 18.50 20.-- 21.25 22.75 24.25 25.50 27.-- 28.50 30.-- 31.25

9.--

144,0

9.30 9.90 10.50 11.-- 11.60 12.20 12.70 13.30 13.90 14.50 15.-- 15.60 16.20 16.70 17.30 17.90 18.50 19.--

132,9 116,5 105,0 97,8 91,0 85,6 81,9 78,2 75,1 72,5 70,6 68,6 66,8 65,5 64,1 62,8 61,7 60,8

id.--

14.--

140,0

12.-- 15.-- 14.-- 16.-- 16.-- 17.-- 18.-- · 18.-- 20.-- 19.-- 22.-- 20.-- 24.-- 21.-- 26.-- · 22.-- 28.-- ' 23.-- 30.-- 24.-- 32.-- 25.-- 34.-- 26.-- 36.-- 27.-- 38.-- 28.-- 40.-- 28.-- 42.-- 29.-- 44.-- 29.--

125,0 114,3 106,2 100,0 95,0 90,9 87,5 84,6 82,1 80,0 78,1 76,5 75,0 73,7 72,5 69,0 65,9

1 ) Kinderzulage 2 Franken und Garantie, dass bis zu zwei 'Kinderzulagen voll auszurichten sind.

2 ) Durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag 1958/59 X 1,4, aufgerundet auf den nächsten Pranken.

s ) Kinderzulage 3 Franken und Garantie, dass bis zu zwei Kinderzulagen voll auszurichten sind.

1230 Soldtage, mittlere Entschädigungen und Ausgaben nach Entschädigungsart gemäss Revisionsvorlage 1965 Anhangtabelle 5 Soldtage in Millionen

Art der Entschädigungen

1. Haushaltungsentschädigungen . .

2. Entschädigungen an Alleinstehende 3 Kinderzulagen 4. Unterstützungszulagen 5 Betriebszulagen 6. Zuschläge für Beförderungsdienste Zusammen

Mittlere Entschädigung im Tag in Franken

3,16 8,13

20,9 5,1

n AR

ßQ 7 f\ 5 f\

A fiQ

0,95 11,29

»U

2,7 11,7

Entschädigungen für Zivilschutz . . , Verwaltungskosten Total

Ausgaben in Mio Franken

66,03 41,08 S 3

AH -t A

2,56 131,71 4,00 0,40 136,11

Jährlicher Finanzhaushalt Annahme: Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Juli 1964 Von 1953 bis 1962: Abrechnungsergebnisse Ab 1963: Schätzungen Zinsfuss: 3,25 Prozent Beträge in Millionen Pranken Anhangtabelle 6 Jahre

1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965

Jahresausgaben ')

42,5 49,7 48,1 50,7 45,7 53,8 53,7 63,9 71,8 85,1 95 114 136

Jahreseinnahmen Beiträge

Zinsen usw.

0

12,6

0

74,9

88,7 99,9 106 114 121

0 0 0 0 2,8 3,3 4,0 5 5 5

Fonds Jährliche Stand Veränderung Ende Jahr

-- 29,9 -- 49,7 -- 48,1 -- 50,7 -- 45,7 -- 53,8 -- 53,7 + 13,8 + 20,2 + 18,8 + 16 + 5 -- 10

389,9 340,2 292,1 241,4 195,7 141,9 88,2 102,0 122,2 141,0 - 157 162 152

1 ) Einschliesslioh Verwaltungskosten und - ab 1963 - 3 bis 4 Millionen Pranken für Entschädigungen an Zivilsohutz leistende Personen.

1231

1232

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Vom 31. Mai 1963)

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1963

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

8780

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1963

Date Data Seite

1209-1232

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