345 # S T #

N o

9

Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 7. März 1963

Band I

Erscheint wöchentlich. Preit 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und 60 Happen die Petitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

# S T #

8685

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri (Vom 26. Februar 1963) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 16. Dezember 1962 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri mit 2904 Ja gegen 1847 Nein einer Abänderung von Artikel 37, Absatz 2, Artikel 38 und Artikel 39 der Verfassung des Kantons Uri zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1962 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 37 Art. 37 Die Rechnungsablage im StaatsUnverändert, und Gemeindehaushalt ist öffentlich.

Soweit das Staatsvermögen und die Soweit das Staatsvermögen und die verfassungsmässigen Bundesentschäverfassungsmässigen Bundesentschädigungen nicht hinreichen, geschieht digungen nicht ausreichen, geschieht die Deckung der Staatsausgaben durch die Deckung der Staatsausgaben das Salzregal, durch Gebühren, durch a. durch das Salzregal, eine direkte Landessteuer, welche vom fe. durch die Gebühren, Vermögen und Erwerb in massiger c. durch direkte Steuern vom EinProgression und vom Kopfe des 20jähkommen und Vermögen der natürrigen männlichen Einwohners erhoben liehen und juristischen Personen, Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

26

346

Bisheriger Text

Neuer Text

werden muss, sowie durch eine progressive Erbschaftssteuer von den Seitenlinien. - Ein Gesetz wird das Nähere bestimmen.

d. durch eine Kopfsteuer, e. durch eine progressive Erbschaftsund Schenkungssteuer von den Seitenlinien.

Die Gesetzgebung wird das Nähere, insbesondere die Arten der direkten Steuern und die progressive Belastung aller Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmen.

Art. 38

Art. 38

Den Gemeinden steht das proportioneile Steuerrecht zur Bestreitung aller Zweige des Gemeindehaushaltes zu. Ihre Steuerdekrete unterliegen der Genehmigung des Landrates, welcher einheitliche Vorschriften über das Steuerwesen der Gemeinden erlassen wird.

Den Gemeinden steht zur Bestreitung des Gemeindehaushaltes ebenfalls das Recht zu, Steuern zu erheben.

Steuerarten und Tarifgestaltung bestimmt die Gesetzgebung.

Die Steuerdekrete der Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Landrates.

Art. 39

Art. 89

Von Entrichtung jedweder Kantons- und Gemeindesteuer sind nur die Staats-, . Kirchen-, Schul- und Armengüter befreit.

Die Staats-, Kirchen-, Schul- und Armengüter sind von der Entrichtung jedweder Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

Die Gesetzgebung kann weitere gänzliche oder teilweise Steuerbefreiungen vorsehen für Institutionen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz umschreibt die steuerfreie Tätigkeit.

Die vorliegenden Änderungen betreffen die seit der Totalrevision im Jahre 1888 geltenden Bestimmungen der urnerischen Verfassung über das Steuerwesen.

Der bisherige A r t i k e l 37, A b s a t z 2, welcher sich über die Arten der Deckung der Staatsausgaben ausspricht, wird in formeller Hinsicht in die neuen A b s ä t z e 2 und 3 aufgeteilt. Nach dem neuen Wortlaut dieser beiden Absätze ergeben sich folgende materielle Änderungen. Statt des früheren Ausdruckes «direkte Landessteuern vom Vermögen und Erwerb» ist in Absatz 2 die klarere Fassung von «direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen der natür-

347

liehen und juristischen Personen» gewählt. Die verfassungsmässige Beschränkung der Kopfsteuer auf die zwanzigjährigen männlichen Einwohner wird fallengelassen und der Ausdruck «Erbschaftssteuer» durch «Erbschafts- und Schenkungssteuer» ergänzt. In Absatz 3 wird der Gesetzgeber ausdrücklich in die Lage versetzt, unter verschiedenen Arten und Methoden der Besteuerung wählen zu können. Im weiteren ist nun der Grundsatz der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich niedergelegt.

Der bisher nur aus einem Absatz bestehende A r t i k e l 38 behandelt das Steuerrecht der Gemeinden. Nach der neuen Fassung erhält er eine sinngemässe Gliederung in zwei Absätze, wobei in inhaltlicher Hinsicht die ausdrückliche Beschränkung der Gemeinden auf bloss proportionale Steuern aufgehoben wird und die Normierung der von den Gemeinden anzuwendenden Steuerarten und deren Tarifgestaltung auf Grund des neuen Textes dem Steuergesetz zusteht.

Die Änderung von A r t i k e l 39 ermöglicht eine Ausdehnung der bisher nur den Staats-, Kirchen-, Schul- und Armengütern gewährten Befreiung von Kantons- und Gemeindesteuern. Gemäss dem neuen Absatz 2 kann die Gesetzgebung weitere gänzliche oder teilweise Steuerbefreiungen vorsehen für Institutionen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt. Die steuerfreie Tätigkeit ist durch das Gesetz zu umschreiben.

Diese Änderungen der Artikel 37, 38 und 39 der Verfassung des Kantons Uri betreffen nur das kantonale öffentliche Eecht und widersprechen dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26.Februar 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

348 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Artikel 37, 38 und 39 der Verfassung des Kantons Uri

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1963, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst: Art. l Den in der Volksabstimmung vom 16. Dezember 1962 angenommenen Änderungen der Artikel 37, 38 und 39 der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

6786

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Uri (Vom 26. Februar 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

8685

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1963

Date Data Seite

345-348

Page Pagina Ref. No

10 042 019

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.