768 Ablauf der Beferendumsfrist: 8. Januar 1964

# S T #

Bundesgesetz iiber

die Berufsbildung (Vom 20. September 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gesttitzt auf Art.24, 34ter, 42ter) 64 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1962, 1) beschliesst: I. Geltungsbereich Art.l 1

Das Gesetz regelt , a. die Berufsberatung; b. die Ausbildung und Weiterbildung in den Berufen der Industrie, des Hand\verks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleigtungsgewerbe und der Hauswirtschaft.

2 Durch Verordnung kann das Gesetz ferner auf einzelne Berufszweige der Gartnerei anwendbar erklart werden.

3 Die Amraidbarkeit des Gesetzes richtet sich nacli der Art des zu erlernenden Berufes und ist von der Art des Betriebes unabhangig.

4 Bestehen Zweifel iiber die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne Lehrverhaltnisse, so entscheidet die vom Kanton bezeichnete Behorde (im folgenden kantonale Behorde genannt).

II. Beruisberatung

Art. 2 Zweck

1

Die Berufsberatung hat in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schule und der Wirtschaft den vor der Berufswahl stehenden Minder1)BBI 1962, II 885.

769 jährigen durch allgemeine Aufklärung sowie durch Beratung im Einzelfall bei der Wahl eines den Anlagen und Neigungen entsprechenden Berufes behilflich zu sein.

2 Die Berufsberatung steht auch Erwachsenen offen, die keinen Beruf erlernt haben oder ihren Beruf wechseln wollen.

Art. 3

Die Berufsberatung ist freiwillig und unentgeltlich; doch dürfen dem Freiwilligkeit Eatsuchenden besondere, mit seinem Einverständnis gemachte Aufwen- geitiichkeit düngen in Eechnung gestellt werden.

Art. 4 1

Die Organisation der Berufsberatung ist Sache der Kantone. Diese erhalten eine kantonale Zentralstelle.

2 Die Beratung ist sachkundigen Personen zu übertragen.

Aufgaben

Art. 5 1

Der Bund fördert die öffentliche und die private gemeinnützige Berufsberatung durch Beiträge und andere Massnahmen.

2 Er kann gemeinnützige Organisationen, die vornehmlich die Förderung der Berufsberatung bezwecken und in einem grössern Teil der Schweiz tätig sind, zur Mitwirkung heranziehen und ihnen die Ausbildung von Berufsberatern übertragen.

Mitwirkung

m. Berufslehre 1. Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Die berufliche Grundausbildung wird vermittelt : et, durch die Berufslehre in einem privaten oder öffentlichen Betrieb mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule; b. durch die Berufslehre in einer Lehrwerkstätte, die neben der praktischen Ausbildung in der Hegel auch den beruflichen Unterricht vermittelt ; c. durch die Ausbildung in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Handelsmittelschule, die vom Bund anerkannte Abschlussprüfungen durchführt.

1

2

Im Eahmen der Berufslehre geniäss Absatz l, Buchstabe a, können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse in einem Beruf rechtfertigen, Einführungskurse zur Aneignung der grundlegenden Fertigkeiten durch-

Berufliche Gründaustiidung

770 geführt werden. Für solche Einführungskurse ist ein Eeglement zu erlassen, das die Organisation des Kurses, die Stundenzahl, den Lehrstoff und die Kostendeckung regelt.

Art. 7 ^

Zweck und Dauer Die BeruMehre hat dem Lehrling die zur Ausübung seines Berufes der Berufslehre notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und dabei auch seine Erziehung zu fördern.

2 Die Berufslehre dauert mindestens ein Jahr.

3 Die Vorschriften über die Berufslehre sind nur anwendbar auf Berufe, für die ein Ausbildungsreglement gemäss Artikel 11 erlassen worden ist.

Art. 8 Lehrimg

1

Als Lehrlinge gelten die aus der Schulpflicht entlassenen Minderjährigen vom vollendeten 15. Altersjahr an, die in einem Betrieb oder in einer Lehrwerkstätte einen dem Gesetz unterstellten Beruf erlernen.

2 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die kantonale Behörde ausnahmsweise einen Minderjährigen als Lehrling zulassen, der im betreffenden Kalenderjahr das 15. Altersjahr vollendet.

3 Wird der Lehrling im Laufe der Berufslehre mündig, oder tritt ein Mündiger eine Lehre an, so unterliegt das Lehrverhältnis gleichwohl den Vorschriften des Gesetzes, soweit sich diese nicht nur auf Minderjährige beziehen.

4 Die Berufslehre von Personen, die wegen Invalidität nicht vollständig ausgebildet werden können, wird durch Verordnung geregelt.

Art. 9 1

Ausbildung Die Ausbildung von Lehrlingen in den dem Gesetz unterstellten von Lehrlingen g eru f en jg^ nur Lehrmeistern gestattet, welche die erforderlichen beruf' vorausliehen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzen und dafür Setzungen Gewähr bieten, dass die Ausbildung fachgemäss, verständnisvoll und ohne gesundheitliche und sittliche Gefährdung erfolgt.

2 Als Lehrmeister gilt der Betriebsinhaber, der Lehrlinge selbst ausbildet oder unter seiner Verantwortung durch einen Vertreter ausbilden lässt, der die Voraussetzungen gemäss Absatz l erfüllt.

3 Erfüllt der Lehrmeister oder sein Vertreter die Voraussetzungen gemäss Absatz l nicht, so kann die kantonale Behörde dem Lehrmeister die Ausbildung von Lehrlingen untersagen, insbesondere wenn er oder sein Vertreter die gesetzlichen Pflichten schwer verletzt oder wenn sich aus den Zwischen- oder Lehrabschlussprüfungen ergibt, dass die Ausbildung ungenügend ist.

771 Art. 10 1

Für Berufe, in denen höhere Fachprüf ungen gernäss Artikel 36 bis 43 durchgeführt werden, kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparteruent (im folgenden Departement genannt) die Ausbildung von Lehrlingen davon abhängig machen, dass der Lehrmeister oder der von ihm mit der Ausbildung beauftragte Vertreter diese Prüfung bestanden hat. In Berufen, in denen Berufs- und höhere Fachprüfungen oder Berufsprüfungen allein durchgeführt werden, berechtigt auch die Berufsprüfung zur Ausbildung von Lehrlingen.

2 Wer schon vor Inkrafttreten der Verfügung des Departements gemäss Absatz l mindestens einen Lehrling mit Erfolg ausgebildet hat, ist hiezu weiterhin berechtigt, auch wenn er die Voraussetzungen gemäss Absatz l nicht erfüllt. Artikel 9, Absatz l, bleibt vorbehalten.

3 Besteht Gewähr für eine fachgemasse Ausbildung, so kann die kantonale Behörde trotz dem. Fehlen der Voraussetzung gemäss Absatz l die Ausbildung von Lehrlingen bewilligen : a. bei besondern, durch die Art des Betriebes bedingten Verhältnissen, namentlich in Lehrwerkstätten und in Betrieben mit technisch geschultem Personal; 6. beim Übergang eines Betriebes auf einen neuen Inhaber oder beim Ausscheiden des mit der Ausbildung beauftragten Vertreters bis zur Beendigung der bestehenden Lehrverhältnisse; c. bei Mangel an geeigneten Lehrstellen.

Art. 11 Das Departement erlässt für die einzelnen Berufe Ausbildungsreglemente, welche die Berufsbezeichnung, die Dauer der Lehre, die Anforderungen an den Lehrbetrieb, die Höchstzahl der Lehrlinge, die von einem Betrieb gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, und das Lehrprogramm regeln. Ausserdem kann es auf Antrag der zuständigen Berufsverbände die Führung eines Arbeitstagebuches durch den Lehrling vorschreiben.

2 Für Berufe, die nur in einem Kanton ausgeübt werden, kann das Departement den Kanton zum Erlass eines Ausbildungsreglements ermächtigen.

3 Ist die Frage der Einführung der Berufslehre in einem Beruf noch nicht genügend abgeklärt, so kann das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt) ein vorläufiges Ausbildungsreglement erlassen oder die kantonale Behörde hiezu ermächtigen.

1

b. Besondere Voraussetzungen

Ausbildungsreglemente

Art. 12 1

Die Höchstzahl der LehrHnge, die in einem Betrieb gleichzeitig aus- Hochstzau gebildet werden dürfen, ist im Ausbildungsreglement so festzusetzen, der Lehrlinge

772 dass die faohgemässe und sorgfältige Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Zahl der Lehrlinge eines Betriebes soll zur Zahl der beschäftigten gelernten Arbeitnehmer und diejenige der Lehrlinge im gleichen Lehrjahr zu deren Gesamtzahl in einem angemessenen Verhältnis stehen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie bei Mangel an geeigneten Lehrstellen oder bei aussergewöhnlichem Nachwuchsbedarf, kann die kantonale Behörde im Einzelfall die zulässige Höchstzahl der Lehrlinge vorübergehend erhöhen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 9, Absatz l erfüllt sind.

Art. 13 Änderung des Mindestalters und der Lehrzeit

1

Das Departement kann im Ausbildungsreglement das Mindestalter für die Erlernung eines Berufes erhöhen, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

2 Auf Antrag der Vertragsparteien kann die kantonale Behörde in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Lehrling bereits über Vorkenntnisse verfügt, die Lehrzeit verkürzen oder sie verlängern, wenn das Lehrziel trotz fachgemässer und sorgfältiger Ausbildung voraussichtlich während der normalen Lehrzeit nicht erreicht werden kann.

Art. 14 Aufsicht über die Berufslehre

1

Die kantonale Behörde übt die Aufsicht über die Berufslehre aus; sie kann zu diesem Zweck von den Beteiligten Auskünfte verlangen und die Betriebe besuchen.

2 Sofern nicht auf Grund früherer Lehrverhältnisse Gewähr für die vorschriftsgeinässe Durchführung der Berufslehre besteht, ordnet die kantonale Behörde innert nützlicher Frist einen Betriebsbesuch an.

3 In Einzelfällen, insbesondere wenn ein Betrieb erstmals Lehrlinge ausbildet, kann die kantonale Behörde Zwischenprüfungen durchführen. Sofern dafür ein allgemeines Bedürfnis besteht, kann der Kanton für alle Lehrlinge eines Berufes Zwischenprüfungen vorschreiben und deren Durchführung auf Antrag eines Berufsverbandes diesem übertragen.

4 Ergeben sich auf Grund des Betriebsbesuches, der Zwischenprüfung oder der Leistungen des Lehrlings in der Berufsschule Zweifel an dessen Eignung oder am Erfolg der Lehre, oder zeigen sich Mängel in der Ausbildung, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Vertragsparteien die notwendigen Anordnungen oder hebt das Lehrverhältnis durch Widerruf der Genehmigung auf, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 gegeben sind,-

778

2. Lehnerhältnis

Art. 15 1

Lehrverhältnisse in Berufen, auf die das Gesetz anwendbar ist, sind nur zulässig, wenn sie durch die kantonale Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem die Lehre angetreten wurde.

2 Der Lehrmeister hat den Lehrvertrag vor Beginn der Lehre abzuschliessen und der kantonalen Behörde spätestens 14 Tage nach Ablauf der Probezeit einzureichen. Die kantonale Behörde genehmigt das Lehrverhältnis, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und übermittelt je ein Exemplar des genehmigten Vertrages den Vertragsparteien.

3 Ist der Lehrmeister zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt, so bedarf es keines Lehrvertrages; doch hat der Lehrmeister der kantonalen Behörde innert vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich vom Lehrverhältnis Anzeige zu machen.

4 Wird der Abschluss des Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser vom Lehrmeister nicht oder verspätet eingereicht oder zeigt er ala Inhaber der elterlichen Gewalt das Lehrverhältnis nicht oder zu spät an, so unterliegt es trotzdem den Vorschriften des Gesetzes.

Genehmigung des Lehrverhältnlssea

Art. 16 1

Die Höchstdauer der Probezeit von drei Monaten gemäss Artikel 862 fr, Absatz 3 des Obligationenrechts kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

2 Wird das Lehrverhältnis während der Probezeit aufgelöst, so hat der Lehrmeister der kantonalen Behörde hievon schriftlich Anzeige zu machen.

Probezeit

Art. 17 1

Der Lehrmeister hat den Lehrling in den im Ausbildungsreglement vorgesehenen Arbeiten fachgemäss und verständnisvoll auszubilden.

2 Der Lehrling darf zu ändern als beruflichen Arbeiten nur verwendet werden, soweit diese mit dem Beruf im Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

3 Die Beschäftigung des Lehrlings im Akkordlohn ist nur zulässig, soweit sie die Ausbildung nicht beeinträchtigt. Sie kann im Ausbildungsreglement für die ganze Dauer der Lehre oder einen Teil davon untersagt werden.

Ausbüdungspfliehten dea Lehrmeisters

774

Art. 18 l pflichten Der Lehrling hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. Er hat 8 und^eine? die Anordnungen des Lehrmeisters zu befolgen, die ihm übertragenen gesetzlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.

2 Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings hat den Lehrmeister und die Berufsschule in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen Lehrmeister und Lehrling zu fördern.

Art. 19

Auflösung des Lehrverhaltnisses

1

Wird das Lehrverhältnis im beidseitigen Einverständnis oder von einer Vertragspartei aus einem wichtigen Grund aufgelöst, so hat der Lehrmeister die kantonale Behörde sofort zu benachrichtigen. Diese versucht nach Möglichkeit eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien über die Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses herbeizuführen.

2 Ist der Erfolg der Lehre in Frage gestellt oder besteht keine Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, so kann die kantonale Behörde nach Anhörung der Vertragsparteien und gegebenenfalls der Berufsschule das Lehrverhältnis durch Widerruf der Genehmigung aufheben.

Art. 20

1 Anwendung Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das LehrvergeSbuches hältnis die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere diejenigen und Beurteilung über das Oblieationenrecht, anwendbar.

von Streitig2 öffentlichrechtliche Pflichten, die auch das Verhältnis der Vertragskeiten parteien untereinander betreffen, können von diesen auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden.

3 Kantone, welche die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag in erster Instanz einer Verwaltungsbehörde übertragen, haben das Verfahren nach zivilprozessualen Grundsätzen zu regeln und die nach kantonalem Eecht gegebenen Eechtsmittel einzuräumen.

T7T1T1

Sf.VOlfifT-

,,

°

3. Beruflicher Unterricht Art. 21 Berufsschulen, Fächer und Lehrpläne

1

Die Berufsschulen vermitteln den Lehrlingen den obligatorischen Unterricht, der einen Teil der Berufslehre bildet. Sie können ausserdem freiwillige Kurse für Lehrlinge sowie Weiterbildungskurse gemäss Artikel 44 durchführen.

2 Der obligatorische Unterricht umfasst berufliche und allgemeinbildende Fächer. Die Pflichtfächer und deren jährliche Stundenzahlen werden durch Verordnung bestimmt.

775 3

Die Lehrpläne sind den Erfordernissen der einzelnen Berufe anzupassen. Das Bundesamt stellt nach Anhörung der Kantone, der Berufsverbände und der Fachverbände der Berufsbildung Normallehrpläne auf.

4 Die Bestimmungen über den beruflichen Unterricht gelten sinngemäss auch für die Lehrwerkstätten.

Art. 22 Der Lehrling ist verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe des für seinen Beruf geltenden Lehrplans vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen.

2 Der Lehrmeister hat den Lehrung zum Besuch des beruflichen Unterrichts anzuhalten und ihm die hiefür nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

3 Die kantonale Behörde kann einen Lehrung ganz oder teilweise vom Unterricht befreien, wenn er sich über eine gleichwertige oder höhere Fachbildung ausweist oder infolge eines Gebrechens den Unterricht nicht · besuchen kann.

Art. 23 1

Pflicht zum Besuch des Unterrichts

1 Die Kantone haben den Lehrlingen der auf ihrem Gebiet gelegenen Errichtung von Betriebe Gelegenheit zum Besuch des obligatorischen Unterrichts zu Berufssclluien bieten.

2 Die Kantone sorgen zu diesem Zweck für die Errichtung von Berufsschulen, soweit nicht vom Bund anerkannte Schulen oder Kurse von Berufsverbänden, gemeinnützigen Organisationen oder Betrieben (Werkschulen) bestehen, oder ermöglichen durch geeignete Vorkehren den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse.

Art. 24 Die Organisation des beruflichen Unterrichts ist Sache der Kantone.

2 Die Klassen sind nach Lehrberufen zu bilden; wo dies nicht möglich ist, können mehrere Berufe mit ähnlichen Ausbildungszielen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

3 Der obligatorische Unterricht ist nach Möglichkeit auf ganze oder halbe Tage anzusetzen und darf nicht auf Sonn- oder Feiertage fallen.

Er soll um 19 Uhr beendigt sein; doch kann die kantonale Behörde aus zwingenden Gründen Ausnahmen bewilligen.

1

Organisation des Unterrichts

Art. 25 1

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann der Bund auf Antrag interkantonale der Berufsverbände oder der beteiligten Kantone anstelle des Besuches Fachkuise

776

einer Berufsschule den Besuch eines interkantonalen Fachkurses für alle oder für bestimmte Fächer obligatorisch erklären, sofern das Unterrichtsziel dadurch besser erreicht wird und keine übermässigen Kosten und für die Teilnehmer keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

2 Das Bundesamt erlässt für jeden Fachkurs ein Eeglement, das die Organisation des Kurses, die Fächer, die Stundenzahl, den Lehrstoff und die Kostendeckung regelt.

Art. 26 Anforderungen Der Unterricht an Berufsschulen und an Kursen für die berufliche Lehrkräfte Weiterbildung ist durch fachlich und pädagogisch genügend ausgebildete Lehrkräfte zu erteilen.

2 Durch Verordnung können nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Lehrkräfte erlassen werden.

1

Ausbildung und Weiterbildung der Lehrkräfte

Art. 27 Der Bund bildet im Einvernehmen mit den Kantonen und den Berufsverbänden haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an gewerblichen Berufsschulen und Lehrwerkstätten aus. Er sorgt ferner für die Weiterbildung der Lehrkräfte.

2 Die Kantone können nach Bedarf und im Einvernehmen mit dem Bund ergänzende Kurse für die Ausbildung und Weiterbildung von Lehrkräften durchführen.

3 Die Kantone können den Besuch von Weiterbildungskursen für Lehrkräfte obligatorisch erklären.

1

4. Lehrabschlussprüfung

Art. 28 Zweck der Prüfung

1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes notigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Das Departement erlässt für die einzelnen Berufe Prüfungsreglemente, welche die Organisation und Dauer der Prüfung, den Prüfungsstoff sowie die Beurteilung und Notengebung regeln.

Art. 29 Obligatorium der Prüfung

1

Der Lehrling hat sich gegen Ende der Lehrzeit oder bei erster Gelegenheit nach deren Abschluss der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen. Ist er verhindert, so hat er die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes abzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 82, Absatz 2.

777 2

Der Lehrmeister hat den Lehrling zur Prüfung anzumelden und ihm die für die Prüfung notwendige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben; ausserdem hat er ihm, nach Weisung der Prüfungsbehörde, für die Herstellung der Prüfungsarbeiten Arbeitsraum, Werkzeug sowie gegebenenfalls entweder das erforderliche Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder eine entsprechende Vergütung auszurichten.

Art. 80 Mündige Angelernte werden zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, sofern sie mindestens doppelt so lange im Beruf gearbeitet haben, als die vorgeschriebene Lehrzeit beträgt, und sich darüber ausweisen, dass sie den beruflichen Unterricht besucht oder auf andere Weise die nötigen Berufskenntnisse erworben haben.

2 Schüler privater Fachschulen werden zur Lehrabschlussprüfung zugelassen, sofern die Ausbildung den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften entspricht.

Art. 81 1

1

Die Durchführung der Lehrabschlussprüfung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Sache der Kantone.

2 Der Bund kann die Durchführung der Lehrabschlussprüfung in bestimmten Berufen für die ganze Schweiz oder mehrere Kantone hinsichtlich aller oder einzelner Fächer den beteiligten Berufsverbänden auf deren Antrag übertragen. Macht der Bund von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so kann der Kanton die Durchführung der Prüfung in gleicher Weise kantonalen Berufsverbänden übertragen.

3 Die beteiligten Berufsverbände haben ein Prufungsreglement aufzustellen, das der Genehmigung des Departements oder gegebenenfalls des Kantons bedarf. Das Departement oder der Kanton kann sich in der Prüfungskommission vertreten lassen.

4 Für die Lehrabschlussprüfung dürfen vom Lehrling keine Gebühren erhoben werden.

Art. 32 1 Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis, das ihn berechtigt, sich als gelernten Berufsangehörigen zu bezeichnen. Das Fähigkeitszeugnis wird von der kantonalen Behörde ausgestellt und dem Lehrling nach Abschluss der Lehrzeit ausgehändigt.

2 Ist ein Lehrling ohne sein Verschulden verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so kann ihm die kantonale Behörde ausnahmsweise das Fähigkeitszeugnis ohne Prüfung aushändigen, sofern er mindestens zwei Drittel der Lehrzeit bestanden, sich über seine Fähigkeiten ausgewiesen hat und sich voraussichtlich innert Jahresfrist nicht zur Prüfung stellen kann.

Zulassung von Angelernten und von Schülern privater Fachschulen

Durchführung der Prüfung

ïahigkeitszeugnls

778

Art. 83 Wiederholung der Prüfung

1

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Prüfling frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Wiederholung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.

2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.

Art. 34

ausiäifdisohef Gleichwertige ausländische Ausweise können vom Departement allAuaweise gemein und vom Bundesamt im Einzelfall dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung gleichgestellt werden.

5. Anerkennung der Abschlussprüfungen von Handelsmittelschulen Art. 35 1 Der Bund kann auf Antrag eines Kantons die Abschlussprüfungen einer öffentlichen oder einer privaten gemeinnützigen Handelsmittelschule anerkennen. Der Inhaber des Prüfungsausweises darf sich als gelernten Berufsangehörigen bezeichnen und wird zu den entsprechenden Berufs- und höhern Fachprüfungen zugelassen.

2 Schüler anderer privater Handelsmittelschulen werden zu Abschlussprüfungen im Sinn von Absatz l oder zu besonderen von den Kantonen veranstalteten Prüfungen zugelassen, sofern die Ausbildung derjenigen der anerkannten Handelsmittelschulen entspricht.

3 Schulen, die anerkannte Abschlussprüfungen durchführen, oder Kantone, die Prüfungen im Sinn von Absatz 2 veranstalten, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Departements bedarf.

IV. Beruîspruîungen und höhere Fachpruîungen Veranstaltung von Prüfungen

Art. 36 Die Berufsverbände können gemäss den nachstehenden Bestimmungen Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen (Meisterprüfungen) veranstalten. Für die einzelnen Berufe können entweder Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen oder beide Prüfungen durchgeführt werden.

2 Berufsverbände, die anerkannte Berufs- oder höhere Fachprüfungen veranstalten wollen, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Departements bedarf. Die Voraussetzungen für die Genehmigung werden durch Verordnung geregelt.

1

779 Art. 37 1

Die Berufsprüfungen und die höhern Fachprüfungen stehen unter der Aufsicht des Bundes.

2 Die Durchführung der Prüfungen wird von Vertretern des Bundes überwacht, die vom Bundesamt bezeichnet werden.

Art. 38 Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines Vorgesetzten zu bekleiden oder einen Betrieb in einfachen Verhältnissen zu führen.

2 Durch die höhere Fachprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in seinem Beruf höhern Ansprüchen zu genügen.

1

Aufsicht des Bundes

Zweck der Prüfungen

Art. 39 1

Zur Berufsprüfung wird zugelassen, wer in vollen bürgerlichen Ehren und Eechten steht, das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den betreffenden Beruf oder einen diesem gleichwertigen Ausweis besitzt und nach beendeter Lehre mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.

2 Zur höhern Fachprüfung wird zugelassen, wer nach beendeter Lehre mindestens drei Jahre im Beruf tätig gewesen ist und die übrigen Voraussetzungen gemäss Absatz l erfüllt.

3 Werden in einem Beruf sowohl Berufsprüfungen als auch höhere Fachprüfungen durchgeführt, so wird der Bewerber zur höhern Fachprüfung in der Eegel nur zugelassen, wenn er vorgängig die Berufsprüfung bestanden hat und seither mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.

4 Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Eeglement abweichende Zulassungsbedingungen vorsehen.

5 Ausländer sind den Schweizerbürgern gleichgestellt, sofern ihr Heimatstaat Gegenrecht hält.

Art. 40 Wer die Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

2 Wer die höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

3 Fachausweis und Diplom sind vom Präsidenten der Prüfungskommission und vom Direktor des Bundesamtes zu unterzeichnen. Die Namen der Inhaber des Fachausweises oder des Diploms werden veröffentlicht und, nach Berufen geordnet, in ein Begister eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht.

1

Zulassung zur Prüfung

Fachausweis und Diplom

780 Art. 41 Titel

1

Der Inhaber des Fachausweises oder des Diploms ist zur Führung des Titels berechtigt, der im Reglement festgesetzt ist.

2 Als Titel für den Inhaber des Fachausweises kann die betreffende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «mit eidgenössischem Fachausweis» verwendet werden.

3 Als Titel für den Inhaber des Diploms kann die betreffende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «diplomiert» oder der Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung verwendet werden.

* Die Führung von Titeln innerhalb eines Betriebes nach Anordnung der Betriebsleitung bleibt vorbehalten.

Art. 42 Wiederholung der Prüfung

1

Wer die Berufsprüfung oder die höhere Fachprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Bewerber frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit der ersten Prüfung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.

2 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Note «gut» erzielt wurde, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.

Art. 43 Gleichstellung Gleichwertige ausländische Ausweise können vom Departement all»acSäweise gemein und vom Bundesamt im Einzelfall dem Fachausweis oder dem und Diplome Diplom gleichgestellt werden.

V. Berufliche Weiterbildung Art. 44 1

Der Bund fördert durch Beiträge oder andere Massnahmen die von den Kantonen, Berufsschulen, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsverbänden oder ändern Organisationen veranstalteten Kurse zur Weiterbildung.

2 Als Kurse im Sinne von Absatz l gelten insbesondere Kurse für a. die Weiterbildung von Angelernten; b. die Einführung von Gelernten und Angelernten in berufliche Spezialgebiete; c. die Umschulung von Gelernten und Angelernten ; d. die Weiterbildung nach abgeschlossener Lehre, insbesondere für die Ausübung einer Kadertätigkeit oder für die Vorbereitung auf Berufs- oder höhere Fachprüfungen;

781 e. die Vorbereitung zum Besuch von hohern technischen Lehranstalten oder andern hohern Schulen.

VI. Hohere technische Lehranstalten

Art. 45 Der Bund fordert die Ausbildung an hohern technischen Lehranstalten (Techniken), welche die Kenntnisse und Fahigkeiten zur fachgemassen Ausiibung von hohern teohnisohen Berufen, die kein Hochschulstudium voraussetzen, durch Unterricht auf wissenschaftlicher Grundlage sowie notigenfalls durch Konstruktions- und Laboratoriurasubungen vermitteln.

2 Der Bund kann im Binvernehmen mit den Technikumskantonen Mindestvorschriften iiber die Lehrplane und die Priifungen an den hohern technischen Lehranstalten erlassen.

1

Begriff

Art. 46 1

Wer die Abschlussprufung an einer vom Bund anerkannten hohern technischen Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau, Elektro-, Uhren-, Heizungs-. Luftungs- und Klimatechnik oder in der Ausbildungsrichtung Hochbau bestanden hat, ist berechtigt, sich «Ingenieur-Techniker HTL» beziehungsweise «Architekt-Techniker HTL» zu nennen und diese Bezeichnung offentlich zu fuhren.

2 Die Titel fur andere Ausbildungsrichtungen werden durch Yerordnung festgelegt.

Titel

VII. Bundesbeitrage

Art. 47 1

Der Bund gewahrt Beitrage an die Ausgaben fur Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsberatung und der Berufsbildung, filr Bauten, die ausschliesslich der Berufsbildung oder als Lehrlingsheime dienen, sowie fiir die Forderung der hauswirtschaftlichen Ausbildung in den Volks- und Fortbildungsschulen.

2 Bundesbeitrage werden nur fur Einrichtungen und Veranstaltungen gewahrt, die keinen Erwerbszweck verfolgen und alien Schweizerburgern, welche die Voraussetzungen in bezug auf Alter und Vorbildung erfiillen, offenstehen.

8 Ein Bundesbeitrag wird in der Begel nur gewahrt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

53

Grundsatz und allgememe Voraussetzungen

782 4

Die weiteren Voraussetzungen fur die Gewahrung von Beitragen, die anrechenbaren Ausgaben und das Ausmass der Beitrage im Bahmen der Hochstgrenzen gemass Artikel 48 werden durch Verordnung bestimmt.

Hochstgrenzen der Beitrage

Art. 48 Der Bundesbeitrag betragt hochstens 50 Prozent fiir a. Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsberatung gemass Artikel 2 bis 5; 1. Berufsschulen, die den Lehrlingen Unterricht gemass Artikel 21, Absatz 1 erteilen; c. hohere techniscbe Lehranstalten gemass Artikel 45; d. Stipendien fur Lehrlinge, Teilnehmer an Weiterbildungskursen gemass Artikel 44 und Schiller von hohern technischen Lehranstalten gemass Artikel 45, wobei der Bundesbeitrag auf Grund der von Kantonen, Gemeinden, Stiftungen oder Verbanden ausgerichteten Beitrage berechnet wird.

2 Der Bundesbeitrag betragt hochstens 40 Prozent fiir a. Lehrwerkstatten und Handelsmittelschulen gemass Artikel 6, Absatz 1, Buchstaben b und c; b. Veranstaltungen zur Ausbildung und Weiterbildung von Lehrkraften gemass Artikel 27, Absatz 2; " c. Lehrabschlusspriifungen gemass Artikel 28 bis 34; d. Berufsprufungen und hohere Pachpriifungen gemass Artikel 36 bis 43; e. Weiterbildungskurse gemass Artikel 44; /. Untersuchungen undPorschungen auf dem Gebiet der Berufsberatung oder der Berufsbildung.

3 Der Bundesbeitrag betragt hochstens 30 Prozent fiir andere Massnahmen. die der Forderung der Berufsbildung dienen, insbesondere fiir a. Binfuhrungskurse gemass Artikel 6, Absatz 2 ; b. Eeise- und Unterhaltsentschadigungen an Lehrlinge, die den obligatorischen Unterricht nicht am Wohnsitz oder am Ort der Lehre besuchen konnen; o. Instruktionskurse fiir Lehrmeister und Priifungsexperten; d. Lehrmittel und Fachzeitschriften, die von Berufsverbanden herausgegeben werden und der Berufsberatung oder der Berufsbildung dienen.

4 Der Bundesbeitrag an Bauten gemass Artikel 47, Absatz 1 betragt hochstens 20 Prozent der Bausumme, aber nicht mehr als 2 Millionen Franken im Einzelfall. Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhaltnisse vorliegen und die Finanzkraft des Kantons es rechtfertigt, den Bundesbeitrag bis auf 25 Prozent erhohen.

1

783 5 Die Einrichtungen und Veranstaltungen, die zu einem Beitrag berechtigt sind und die Höchstgrenzen der Beiträge für die hauswirtschaftliche Ausbildung in den Volks- und Fortbildungsschulen sowie für die Ausbildung und Weiterbildung in den Berufen der Hauswirtschaft werden durch Verordnung bestimmt.

Vm. Durchführung des Gesetzes 1. Organisation und Aufgaben der Behörden

Art. 49 Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, und bezeichnen die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Behörden. Sie sorgen für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhältnisse und für eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die Berufsbildung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen sowie zwischen diesen und den beteiligten Verbänden.

3 Die Kantone erstatten dem Bundesamt periodisch Bericht über den Vollzug des Gesetzes.

1

Art. 50 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung aus und vollzieht die ihm vorbehaltenen Massnahmen.

2 Der Bundesrat ist zuständig zum Erlass von a. Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ; fe. Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes; c. Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden.

3 Vor dem Erlass von Bestimmungen gemäss Absatz 2, Buchstaben a und b, von Ausbildungsreglementen gemäss Artikel 11 und Lehrplänen sowie vor Anordnungen der Bundesbehörden von allgemeiner Tragweite sind die Kantone sowie die Berufsverbände und die Fachverbände der Berufsbildung anzuhören.

4 Soweit die Aufgaben des Bundes nicht dem Bundesrat oder dem Departement vorbehalten sind, obliegen sie dem Bundesamt.

1

Aufgaben der Kantone

Aufgaben des Bundes

2. Verwaltungsreclitspflege

Art. 51 Verfügungen, die auf Grund des Gesetzes oder der Verordnung getroffen werden, sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen, durch welche 1

Verfügungen

784

ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind unter Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz zu begründen.

2 Die Verfügungen können jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen sich geändert haben.

Art. 52 Beschwerde Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist die Beschwerde an das Verfügungen Departement und gegen den Entscheid des Departements die Beschwerde Bundesamtes an ^en Bundesrat nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Organisation der Bundesverwaltung zulässig.

Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörde

Art. 53 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung Beschwerde bei der vom Kanton bezeichneten Eekursbehörde erhoben werden.

2 Der Entscheid der Eekursbehörde ist dem Beschwerdeführer und der kantonalen Behörde schriftlich zu eröffnen und zu begründen, gegebenenfalls unter Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerdefrist und Beschwerdeinstanz. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Eecht.

3 Gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ist die Beschwerde an den Bundesrat nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die Organisation der Bundesrechtspflege in folgenden Fällen zulässig: a. Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne Lehrverhältnisse (Art. l, Abs. 8); fe. Verbot der Ausbildung von Lehrlingen und Verweigerung der Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen (Art. 9, Abs. 3, und 10, Abs. 8); c. Verweigerung oder Widerruf der Genehmigung des Lehrverhältnisses (Art. 15, Abs. 2, und 19, Abs. 2); d. Nichtzulassung eines Angelernten oder eines Schülers einer privaten Fachschule zur Lehrabschlussprüfung (Art. 30) oder eines Schülers einer privaten Handelsmittelschule zu einer anerkannten Abschlussprüfung (Art. 35, Abs. 2).

1

Art. 54 Die Beschwerde an das Bundesamt gegen Beschlüsse von Prüfungs-

Beschwerde

Beschlüsse von °&el Aufsichtskommissionen ist in folgenden Fällen zulässig : Prüfunga- und Aufsichtskommissionen



wegen Nichtzulassung zur Berufsprüfung oder zur höhern Fachprüfung oder wegen Nichtzulassung zu einem vom Bund veranstalteten Kurs zur Ausbildung oder Weiterbildung von Lehrkräften; wegen Nichterteilung des Fachausweises, des Diploms oder des Ausweises über eine Abschlussprüfung für einen vom Bund veranstalte-

785 ten Kurs zur Ausbildung oder Weiterbildung von Lehrkraften oder Berufsberatern.

2 G-egen Entscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde naeh Massgabe der Bundesgesetzgebung iiber die Organisation der Bundesverwaltung an das Departement zulassig, das endgiiltig entscheidet.

3. Strafbestimmungen Art. 55 1

Mit Busse wird bestraft, wer als Lehrmeister a. Lehrlinge in einem dem Gesetz unterstellten Beruf ausbildet oder ausbilden lasst, obsobon ibm dies gemass Artikel 9, Absatz 8 untersagt wurde oder obsohon er gemass Artikel 10 dazu nicht befugt ist; b. es unterlasst, den Lebrvertrag gemass Artikel 15 abzuschliessen, ihn nicbt oder verspatet einreicht oder als Inhaber der elterlichen Gewalt die Anzeige uber das Lehrverhältnis nicht oder verspatet erstattet; c. seine Pflichten gemass Artikel 17,19, Absatz 1, 22, Absatz 2, und 29, Absatz 2 verletzt.

Strafrechtliche VerantwortTiohkeit des Lehrmeistera

2

In Fallen leicbten Verscbuldens kann anstelle der Busse ein Verweis ausgesprochen werden. Bei schwerer Verletzung der in Absatz 1, Bucbstabe c, genannten Pflicbten kann auf Haft erkannt werden.

3 Macht sicb der mit der Ausbildung beauftragte Vertreter des Lehrmeisters einer strafbaren Handlung scbuldig, so ist der Vertreter strafbar; der Lehrmeister ist nur strafbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterlasst, sie zu verhindern, oder wenn er nicht alle Sorgfalt angewendet hat. um die Einhaltung der Vorschriften durch den Vertreter zu bewirken.

* Wird eine strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind diejenigen Personen strafbar, die fur sie gehandelt haben oder batten handehi sollen. Die juristische Person oder die Gesellschaft haftet solidarisch fiir Bussen und Kosten, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

Art. 56 1 Mit Busse wird bestraft, wer als Lehrling a. dem obligatorischen Unterricht trotz Verwarnung dureh die Schulbehorde unentschuldigt fernbleibt oder den Unterricht wiederholt vorsatzlich stort ; 6. ohne triftigen Grund zu einer Prufung gemass Artikel 14, Absatz 8, und 29, Absatz 1 nieht1 antritt.

Straftechffiche Veranfcwortlichkeit des lehrlings

786 2

In Fallen leichten Verschuldens kann anstelle der Busse ein Verweis ausgesprochen werden; ini iibrigen bleiben die Disziplinarbefugnisse der Schulbehorden und der Priifungskommissionen vorbehalten.

Titelanmassung

Fahrliissigkeit, Voibehalt des Strafgesetzbuches und Strafverfolgung

Obligationenrecht

A. Begriff

B. Eutstehung und Inhalt

Art. 57 Mit Haft oder Busse wird bestraft, a. wer sich als gelernten Berufsangehorigen ausgibt, ohne im Besitz des Fahigkeitszeugnisses zu sein; b. wer sioh einen durch ein Beglement iiber eine Berufs- oder hohere Fachprilfung geschiitzten Titel beilegt, ohne im Besitz des betreffenden Fachausweises oder Diploms zu sein, oder sich einen Titel beilegt, der den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Berufs- oder hohere Fachpriifung abgelegt ; c. wer sich einen Titel gemass Artikel 46 beilegt, ohne die Abschlusspriifung an einer voru Bund anerkannten hohern technischen Lehranstalt bestanden zu haben.

Art. 58 Widerhandlungen gemass Artikel 55 bis 57 sind auch strafbar, wenn sie fahrlassig begangen werden.

2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuohes bleiben vorbehalten.

3 Die Strafverfolgung ist Saohe der Kantone.

1

IX. Anderung von Bundesgesetzen Art. 59 Das schweizerische Obligationenrecht vom SO.Marz 1911 wird wie folgt erganzt: Zehnter Titelbis: Der Lehrvertrag Art. 362 a 1 Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Lehrmeister, den Lehrling fiir einen bestimmten Beruf fachgemass auszubilden.

2 Die Bestimmungen liber den Arbeitsvertrag sind auf den Lehrvertrag erganzend anwendbar.

3 Offentlichrechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone liber die berufliche Ausbildung und den Arbeitsschutz bleiben vorbehalten.

Art. 8626 1 Lehrvertrage bediirfen zu ihrer Gliltigkeit der schriftlichen Form.

Der Vertrag hat die Art und Dauer der beruflichen Ausbildung, die Probezeit sowie eine allfallige Entschadigung an den Lehrling zu regeln.

787 2

Der Vertrag kann weitere Bestimmungen, wie namentlich uber Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beitrage an Unterkunft und Verpflegung, Ubernahme von Versicherungspramien oder andere Leistungen der Vertragsparteien enthalten.

3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

4 Vereinbarungen, welche die freie Entschliessung des Lehrlings in bezug auf die Berufstatigkeit nach beendigter Lehre beeintrachtigen, sind nichtig.

Art. 362c Der Lehrling hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen. Er hat die Anordnungen des Lebrmeisters zu befolgen, die ihm ubertragenen Arbeiten gewissenhaft auszufuhren und das Geschaftsgeheimnis zu wahren.

2 Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings bat den Lehrmeister in der Erfullung seiner Aufgabe naeh Kraften zu unterstiitzen und das gute Einvernehmen zwischen Lehrmeister und Lehrling zu fordern.

1

C. Wirbungen I. Pflichten des Lehrlings und seines gesetzlichen Vertreters

Art. 362d 1

Der Lehrmeister hat den Lehrling selber auszubilden. Er kann unter seiner Verantwortung die Ausbildung des Lehrlings einem Vertreter iibertragen, sofern dieser die notigen beruflichen Fahigkeiten und personliohen Eigenschaften besitzt.

2 Der Lehrmeister hat dem Lehrling die zum Besuch des beruflichen Unterrichts und zur Teilnahme an der Lehrabschlussprufung erforderliche Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

3 Der Lebrling darf zu andern als beruflichen Arbeiten nur verwendet werden, soweit diese mit dem Beruf in Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeintrachtigt wird. Arbeit im Akkordlohn ist nur zulassig, soweit sie die Ausbildung nicbt beeintrachtigt.

Art. 362 e Wahrend der Probezeit kann der Lehrvertrag mit sieben Tagen Kundigungsfrist jederzeit gekiindigt werden.

2 Aus wicbtigen Griinden im Sinne von Artikel 352 kann der Lehrvertrag aufgeldst werden, namentlich wenn eine der Parteien ihre Pflichten schwer verletzt, dem Lehrmeister die erforderlichen beruflicben Fahigkeiten oder personlichen Eigenschaften oder dem Lehrling die unentbehrlichen korperlichen oder geistigen Anlagen fehlen, der Lehrling gesundheitlich oder sittlich gefahrdet ist oder wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veranderten Verhaltnissen zu Ende gefuhrt werden kann.

1

II. Pflichten des Lehrmeisters

D. Beendigung

788

Art. S62/ E. Lehrzeugnis

Bundesgeaetz betreffend die eidgenossische Oberaufsicht uber die Forstpolizei

Nach Beendigung der Lehre hat der Lehrmeister dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, das die erforderliohen Angaben iiber den erlernten Beruf und die Dauer der Lehre enthalt. Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auch über die Fahigkeiten, die Leistungen und das Verhalten auszusprechen.

Art. 60 Ws Die Artikel 9, 9 und 41 des Bundesgesetzes vom ll.Oktober 1902/ 23. September 1955 betreffend die eidgenossische Oberaufsicht iiber die Forstpolizei werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 9 1 Der Bund fordert die Ausbildung und Weiterbildung der Holzhauer und Waldarbeiter durch Beitrage.

2 Zur Ausbildung und Weiterbildung von Holzhauern veranstalten die Kantorie oder die forstliohen Organisationen Fachkurse.

3 Wer sich zum gelernten Waldarbeiter (Forstwart) ausbilden, will, hat eine Waldarbeiterlehre (Forstwartlehre) zu bestehen. Die Weiterbildung der Waldarbeiter und die Durchfuhrung der Berufspnifung sind Sache der Kantone und der forstlichen Organisationen. Auf die Lehre, die Weiterbildung und die Berufspriifung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 iiber die Berufsbildung sinugemass anwendbar. Das Nahere wird durch Verordnung geregelt.

Art. 10 1

Die Kantone sorgen fur die Ausbildung des untern Forstpersonals.

Der Bund fordert dessen Ausbildung und Weiterbildung duroh Beitrage.

2 Die Ausbildung zum Forster erfolgt: a. an regionalen Forsterschulen der Kantone; fe. in kantonalen oder interkantonalen Forstkursen.

3 Die Eeglemente und die Lehrplane der Forsterschulen sowie die Programme der Forstkurse bediirfen der Genehmigung des Departements des Tnnem.

4 An offentliche Forsterstellen sind nur Inhaber eines Diploms einer Forsterschule oder eines kantonalen Forsterpatentes wahlbar.

Art. 41 1

Die Beitrage des Bundes an Fachkurse fur Holzhauer gemass Artikel 9, Absatz 2 betragen hochstens 40 Prozent.

2 Fur die Beitrage des Bundes an die Ausbildung und Weiterbildung von Waldarbeitern sowie an die Berufspriifungen gemass Artikel 9, Ab-

789 satz 8 und von Forstern an regionalen Forsterschulen der Kantone gemass Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe a gelten sinngemass Artikel 47 und 48 des Bundesgesetzes vom 20. September 1968 iiber die Berufsbildung.

3 Fur die Ausbildung von Forstern in kantonalen oder interkantonalen Forstkursen gemass Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe fc, ubernimmt der Bund die Entschadigung der Lehrer und atellt die Lehrmittel unentgeltlich zur Verftigung.

Art. 61 Artikel 26, Absatz 8, des Bundesgesetzes iiber die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951/ 20.Marz 1959 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Bundesgesetz uber die Arbeitslosenversicherung

Art. 26, Abs. 3 Durch Verordnung wird der anrechenbare Verdienstausfall bestimmt a. fiir kurzere oder langere als die in Absatz 1 erwahnten Zahltagsperioden; b. wahrend des Besuches von Weiterbildungs- oder Umscmilungskursen.

X. Schluss- und Ubergangsbestimmungen

Art. 62 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 iiber die berufliche Ausbildung; ausgenommen bleibt Artikel 14, der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes liber die Arbeit in Industrie, G-ewerbe und Handel weiterhin gilt; ~b. die Artikel 319, Absatz 3, 325 und 337 des Schweizerischen Obligationenrechts vom SO.Marz 1911.

2 Die Kantone stellen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes verbindlich fest, welche kantonalen Vorschriften durch dieses Gesetz aufgehoben sind und welche weiterhin gelten. Diese Ausscheidung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

1

Art. 63 Beitrage gemass Artikel 48, Absatz 4, werden auch fiir Bauten ausgerichtet, mit deren Brstellung nach dem 1. Januar 1962 begonnen wurde.

2 Den Anstalten der Hochschulstufe, die bisher gemass dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 iiber die berufliche Ausbildung Beitrage erhiel1

Aufhebung bisheriger Vorscbriften

Vbergangsbeattmmung

790 ten, werden diese bis zum Inkrafttreten eines Erlasses über die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch den Bund, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1966 nach den bisherigen Grundsätzen gewährt.

Art. 64 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Er kann einzelne Teile oder Vorschriften des Gesetzes in einem späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20. September 1968.

Der Präsident: P.Fauquex Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. September 1963.

Der Präsident : André Giunand Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t b e s c h l i e s s t : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. September 1963.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 6530

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 1963 Ablauf der Referendumsfrist : 8. Januar 1964

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Berufsbildung (Vom 20. September 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1963

Date Data Seite

768-790

Page Pagina Ref. No

10 042 261

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.