572 Ablauf der Rferendumsfrist 11. Juni 1963
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Bundesgesetz über
die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone (Vom 8. März 1963)
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 72 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6.November 19621), beschliesst : Art. l
Die 200 Sitze des Nationalrates werden unter die Kantone und Halbkantone nach folgendem Verfahren verteilt : 1. Die Wohnbevölkerung der Schweiz wird durch 200 geteilt; das so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis bildet die für die erste Verteilung vorläufige Verteilungszahl.
2. Jedem Kanton oder Halbkanton, dessen Bevölkerung die nach Ziffer l ermittelte vorläufige Verteilungszahl nicht erreicht, wird ein Sitz zugeteilt; diese Kantone und Halbkantone scheiden für die weitere Verteilung aus.
8. Zur Ermittlung der Verteilungszahl der zweiten Verteilung wird die Wohnbevölkerungszahl der Schweiz um die Zahl der Bevölkerung der Kantone und Halbkantone, die nach der ersten Verteilung ausgeschieden sind, vermindert und geteilt durch 200, vermindert um die Zahl der schon verteilten Sitze.
4. Jeder nicht nach Ziffer 2 ausgeschiedene Kanton oder Halbkanton hat Anspruch auf so viele Abgeordnete, als die neue Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl aufgeht.
5. Die noch übrigbleibenden Sitze werden unter jene Kantone und Halbkantone verteilt, welche die grössten Eestzahlen aufweisen.
!) BEI 1962, II, 1137.
573 Art. 2 Haben im Falle von Artikel l, Ziffer 5 zwei oder mehrere Kantone die gleichen Bestzahlen erreicht, so wird der letzte Sitz dem Kanton zugeteilt, welcher nach der Teilung der Bevölkerungszahl jeder dieser Kantone mit der vorläufigen Verteilungszahl die grössere Bestzahl auf weist.
Art. 3 Nach jeder eidgenössischen Volkszählung wird der Bundesrat für die nächste Gesaraterneuerung des Nationalrates die Sitze nach Massgabe von Artikel l neu verteilen.
Art. 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.März 1963.
Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.März 1963.
Der Präsident: P.Fauquex Der Protokollführer: F. Weber Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bun.desgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den S.März 1963.
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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung : 14. März 1963 Ablauf der Keferendumsfrist : 11. Juni 1963
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Bundesgesetz über die Verteilung der Abgeordneten des Nationalrates unter die Kantone (Vom 8. März 1963)
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Jahr
1963
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14.03.1963
Date Data Seite
572-573
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10 042 035
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