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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfung in der Herrenkonfektionsindustrie (Vom 15. Juni 1963) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrtöchterausbildung und die Lehrabschlussprüfung in der Herrenkonfektionsindustrie.

I. Lehrtöchterausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Die Berufsbezeichnung lautet Herrenkonfektionsnäherin.

2 Die Lehre dauert 2 Jahre.

3 Die Ausbildung umfasst die industriemässige Anfertigung von Herrenkleidern, d.h. von Vestons und Hosen oder Mänteln und Hosen.

* Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Hosen und Vestons oder Hosen und Mäntel industriemässig herstellen. Spezialbetriebe, die entweder nur Hosen oder nur Vestons oder nur Mäntel anfertigen, dürfen Lehr-

61 töchter ausbilden, sofern sie sich verpflichten, den Lehrtöchtern die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Herstellung der fehlenden Stücke in einem ändern Betrieb vermitteln zu lassen. In diesem Fall ist der Lehrvertrag bei Beginn der Lehre von beiden Lehrmeistern zu unterzeichnen, wobei festzulegen ist, in welchem Zeitpunkt der Wechsel der Lehrbetriebe zu erfolgen hat und auf was sich die Ausbildung in jedem Lehrbetrieb erstreckt.

2 Die Lehrbetriebe müssen in der Lage sein, alle im Lehrprogramm (Art. 5 bis 7) erwähnten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Aroraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzähl der Lelirtöchter 1

Auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 25 in der Herrenkonfektionsindustrie ständig beschäftigten Arbeitskräften (Näherinnen und Schneiderinnen) darf eine Lehrtochter ausgebildet werden.

2 Eine Arbeitskraft gilt als ständig beschäftigt, wenn sie normalerweise während des ganzen Jahres arbeitet.

3 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Höchstzahl der Lehrtöchter findet auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Die Lehrtochter ist gemäss Lehrprogramm, Artikel 6, an allen einschlägigen Maschinen und in der Handhabung der Werkzeuge auszubilden. Im Verlauf der Lehre sind ihr die notwendigen Arbeitsplätze anzuweisen.

2 Der Lehrbetrieb hat die für die Lehrtöchterausbildung verantwortliche Person zum vorneherein zu bezeichnen.

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Die Lehrtochter ist von Anfang an planruässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist zu Eeinlichkeit, Ordnung und Sorgfalt sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die Lehrtochter ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Berufskrankheiten aufzuklären. Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das von der für die Lehrtöchterausbildung verantwortlichen Person alle zwei Wochen zu kontrollieren ist1.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 6 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Zuerst sind die erwähnten Teilarbeiten zu üben, bis darin die nötige Sicherheit erlangt ist. Nachher ist die Lehrtochter so zu fördern, dass sie die Kleidungsstücke, auf die sie ausgebildet wurde, selbständig anfertigen kann.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte, Näh- und Spezialmaschinen durch Mithelfen bei den vorkommenden Berufsarbeiten. Üben im Maschinennähen. Ausführen von Teilarbeiten wie Nähen gerader Nähte an Vestonfutter. Anfertigen von Innentaschen. Nähen ganzer Ärmel mit und ohne Schlitz. Vornähen und Piquieren von Einlagen.

Einrichten der Taschenpatten und Brusttaschenleiste. Vornähen der Patten und Leiste. Einsetzen von verschiedenen Taschenarten wie Leistentaschen, gewöhnliche Pattentaschen, passepoilierte Taschen, schräge und aufgesteppte Taschen. Ausführen von Spezialarbeiten wie Unterschlagen der Einlage, Piquieren von Eevers. Stürzen von Kanten. Aufnähen der Unter- und Oberkragen. Verarbeiten der Achseln. Fassonieren von Kanten und Kragen. Zwischenbügeln, soweit es zu der Verarbeitung gehört. Lisieren der Kanten. Aufheften der Besetze und Stürzen der Kanten. Heften der Eeversecken und Kragen von Hand.

Heften der Kanten mit Spezialmaschine. Nähen der Hohlkante. Ausheften und Anschlagen des Besetzes. Ausheften und Einnähen des Futters.

Zweites Lehrjahr Wiederholen sämtlicher Arbeiten des ersten Lehrjahres. Einsetzen und Einnähen von Ärmeln. Weiteres Üben aller Teilarbeiten. Vervollständigen der Fertigkeitenauf den gewöhnlichen und den Spezial-Nähmaschinen. Vervoll1 ) Anmerkung: Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Verband Schweizerischer Herrenkonfektionsindustrieller bezogen werden.

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ständigen der Fertigkeiten im Handnähen. Vervollständigen der Fertigkeiten in den Zwischenbügelarbeiten. Selbständiges Anfertigen von Vestons. Einführen in die Positionen (Teilarbeiten) der Hosenherstellung. Anfertigen sämtlicher Teilarbeiten, wie Schlitzteile, Schlaufen, Seitenschnallen, Strippen und Taschen.

Umschlingen sämtlicher Nähte mit Spezialmaschine. Nähen der Seiten- und Schrittnähte. Nähen der Schlitzteile und des Bundes. Ausbügeln der Nähte.

Einnähen des Bundbandes und Nähen der Gesässnaht. Eiegeln der Taschen und Schlitzverhefte. Einnähen des Schrittfutters. Nähen von Säumen.

Art. 7 Berufskenntnisse 1

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : M a t e r i a l k u n d e : Benennung, Eigenschaften, Beurteilung, Qualitätsunterschiede und Verwendung der wichtigsten im Beruf vorkommenden Stoffe (Baumwolle, Wolle, Chemiefasern, Hanf, Elachs), Futter (Seide, Kunstseide) und Zutaten (Faden, Einlagen).

Maschinen- und A r b e i t s k u n d e : Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken (Näharten) bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Futter und Zutaten von Hand und mit der Maschine.

Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Geräte und Nähmaschinen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Pruïung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 18, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 16 gelten als Mindestanforderungen.

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Art. 9 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung kann in einem geeigneten Betrieb, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin sind die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind der Kandidatin erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

3 Die Kandidatin ist berechtigt, nach der Arbeitsweise der Lehrfirma zu arbeiten.

Art. 10 Prüfungsexperten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute der Herrenkonfektionsindustrie als Experten zu ernennen. In erster Linie sind die Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Kandidatin auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat wahrend der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 2% Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ca. 20 Stunden, b. die Berufskenntnisse ca.3 Stunden, einschliesslich 2 Stunden Fachzeichnen.

2. Prüfungsstoff Art. 12 Praktische Arbeiten Jede Kandidatin hat als Prüfungsarbeit unter Berücksichtigung der Art des Lehrbetriebes zugeschnittene und eingerichtete Stücke anzufertigen, die ihr

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am Prüfungstag mit allen notwendigen Unterlagen ausgehändigt werden. Es kommen in Betracht: Eine Hose und ein Mantel oder Eine Hose und ein Veston.

Art. 13 Bentfskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf den in Artikel 7 erwähnten Stoff.

Im Fachzeichnen hat jede Lehrtochter Einzelteile an Klein- und Grossstücken, wie Taschenformen, Eevers mit und ohne Kragen, Ärmel- oder Bückenformen, Hosen- und Grossstückteile nach Angabe der Experten aufzuzeichnen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt :

A. Hosen Pos. 1. Gesamtausführung des Arbeitsstückes (Taschen, Bund, Schlitz).

Pos. 2. Ausarbeitung des Arbeitsstückes (Säume, Abfütterung); Pos. 3. Maschinenarbeiten, einschliesslich Spezialmaschinen; Pos. 4. Zwischenbügelarbeiten.

B. Grossstück (Veston oder Mantel) Pos. 1. Gesamtausführung des Arbeitsstuckes (Taschen, Achseln, Ärmel, Eevers, Kragen, Kanten) : Pos. 2. Ausarbeiten des Arbeitsstückes (Abfütterung, Säume, Einlagen, Unterschlagen, Knopflöcher) ; Pos. 3. Maschinenarbeiten, einschliesslich Spezialmaschinen.

Pos. 4. Zwischenbügelarbeiten.

, 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der aufgeführten Arbeiten sind bei jeder Prüfungsposition Güte (Genauigkeit und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (ArBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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beitseinteilung und Handfertigkeit) und die auf die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) zu berücksichtigen.

4 Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 16 Beurteilung der Berufskenntnisse 1 Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird in den folgenden Positionen vorgenommen : Pos. 1. Materialkunde; Pos. 2. Maschinen- und Arbeitskunde; Pos. 3. Fachzeichnen.

2 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu sehätzen und nach Artikel 17 zu erteilen.

Art. 17 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1: Eigenschaften der Arbeiten:

Beurteilung:

Kote:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Sauber, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Herrenkonfektionsnäherin zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut», bzw. «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf die Einwendungen der Kandidatin, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 18, Abs.4) zu vermerken.

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) Anmerkung: Die Prufungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerisoher Herrenkonfektionsindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

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Art. 18

Prüfungsergeb nisse Das Ergebnis der Lehrabschlußprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Noten der praktischen Arbeiten doppelt zu zählen sind : Mittelnote der Arbeitsprüfung «Hose»; Mittelnote der Arbeitsprüfung «Grossstück»; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Eestes, zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Durchschnittsnote der Arbeitsprüfung «Hose» und diejenige der Arbeitsprüfung «Grossstück» als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

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Art. 19 Fälvigkeüszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte Herrenkonfektionsnäherin zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt am I.August 1963 in Kraft.

Bern, den 15. Juni 1963.

Eidgenössisches 7048

Volksivirtsohaftsdepartement: Schaffner

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bimdesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : Diplomierter Versicherungsbeamter Ambrosetti Santino, Frauenfeld Bärtschi Fritz, Belp Bertschinger Roland, Thun Bürgi Urs, Basel Chiquet François, Bern Christen Kurt, Bern Dettwyler Hans, Zürich Diethelm Hermann, Wettingen Enzler Anton, Bern Fischer Heinz, Zürich Graf Erich, Bern Gumann Bernhard, Zürich Hofer Walter, Krattigen Imbach Martin, Zürich

Kläusler Peter, Sissach Kurt Willy, Bern Maetzener Andre, Bern Passerini Willy, Luzern Perrin Gérard, Bern Rehmann Roland, Möhlin Rudin Fritz, Münchenstein Scherrer Heinz, Bern Tanner Vreni, Zürich Wildeisen Bernhard, Zürich Woodtli Heinz, Zofingen Zapf Georges, Biel Zeller Willi, Zürich

Spenglermeister Meier Julian, Bern Palla Egon, Waldkirch Ruckstuhl Josef, Chur Rüegg Hans Otto, Zuoz Wirz Peter, Bern

Baer Hansruedi, Amriswil Fankhauser Andres, B olligen Grossen Fritz Werner, Bern Hartmann Erwin, Bern Kreiner Horst, Zollikerberg

Diplomierter Buchhalter Aeby Alphonse, Ölten Arnold Walter, Altdorf (UR) Bachofner Peter Beat, Grenchen Baiker Franz, Basel Bender Eugen, Basel Birrer Kurt, Zürich Brönnimann Konrad E., Bern Brunner Theodor, Zürich Bucher Josef, Gettnau Bück Hans, Wettingen Burkart Hans, Bern Büttler Peter, Basel Dauwalder Werner, Zollikofen Ebneter Gallus, Rapperswil (SG) Elsasser Beat-Otto, Bern Emch Alfred, Bern Federer Heinz, Horgen Fischer Hermann, Zürich Fuhrer Willy, Bern Glaser Arnold, Ölten

Gsteiger Fritz, Schlieren Helbling Wolfgang, Zürich Hofstetter Emilie, Frau, Spreitenbach Hösli Fridolin, Schaffhausen Imbach Martin, Zuchwil Keller Ernst, Zürich Kunz Peter, Basel Kunz René, Dietikon Langenegger Hans Jakob, Herisau Leu Herbert, Hemmental Maissen Arthur, Zürich Matter Heini, Birsfelden Mauoh Albert, Pratteln Maurer Karl, Bern Mehrmann Waldemar, Buchs (SG) Mischler Hans, Ostermundigen Mühlemann August, Liebefeld Müller Ernst, Zürich Müller Georg, Zürich Müller Johann Martin, Aesch (BL)

69 Nyffeler Rolf, Dietikon Oggier Niklaus, Sissaoh Rockenbach Hans Peter, Zurich Roggenbach Heinz, Zurich Ruch Ernst, Aarburg Rusch Werner, Reinaeh (BL) Schaller Jakob, Basel Scheidegger Rene, Bern Schwingruber Josef. Aarau Sidler Gerhard, Munchenstein

Simonin Kurt, St. Gallen Spaeti Hugo, Luzern Stalder Hans, Spiez Chlmann Viktor, Bern Weber Hans. Langenthal Wirth Heittnch, Zurich Wiser Franz, Mannedorf Zimmermann Leo, Fiahsbach Zimmermann Theodor, Zurich

Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Hagler Walter, Spiez Brunner Erich, Wettingen Buhlmann Oskar, Emmenbrucke Hurlirnann Josef, Zug Pschorn Alfons, Bassersdorf Dascher Hans. Meileii Rohner Willy, Rapperswil Eichenberger Markus, Beinwil a. S.

Enderli Emil, Uster Sandona Renio, Romanshorn Vogel Kurt, Weinfelden Griesser Fritz, Nidau Grunberger Alois, Eomanshorn Diplomierter Automechaniker Ringger Andre. Zurich Antenen Erwin, Aspi-Seedorf Schmid Martin. Frutigen Baumgartner Walter, Altnau Wehrh Eugen, Bischofszell Egger Gebhard, Wangi Weilenmann Werner, Winterthur Kraus Ludwig, Davos, Monstein (GR) Markwalder Paul. Tagelswangen Diplomierter Installateur im Gas- and Wasserfach Wiederkehr Werner, Zurich Meier Robert, Zurich Pidancet Jacques, Liebefeld/Bern

Banninger Rudolf, Zurich Blank Hans, St. Gallen Wasem Robert, Zurich

Diplomierter Elektro-Installateur Baer Heinz, Birmensdorf Balg Alfred, Kreuzlingen Bauer Ernst, Hedingen Bieri Otto, Papierrnuhle (BE) Christoffel Hans, Sempach Felix Thomas. Winterthur Frei Gottfried. St. Gallen Frosch Willi, Zofmgen Gamer Fritz, Frenkendorf Geisseler Alois, Emmenbrucke Guntli Hans, Pfaffikon Hanni Herbert. Winterthur-Veltheim Harder Willy. Grenchen Hecker Walter Obfelden Hellinger Hans, Laufen (BE) Leinfellner Herbert, Luzern

Leiser Gottfried, Allschwil Maier Ludwig, Bern Matysik Gunter, Kusnacht (ZH) Motteli Rene. Zurich Notter Josef. Boswil Oster Max, Schaffhausen Pliiss Hans-Rudolf, Zurich Rass Franz, Abtwil Rau Kurt Rene, Bern Schar Hansruedi, Selzach Schwob Emil, Pratteln Sonderegger Willy, Altdorf Waespi Emil, Auenstein Wuthrich Alfred, Bern Wuthrich Paul, Boll

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Diplomierter Automechaniker Greipl Heinrich Anton, Wängi (TG) Spenglermeister Heeb Karl, Bern

Bern, den 24. Juni 1963.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Neues Verzeichnis der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat ein neues Verzeichnis über die Ende September 1961 gültigen Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz herausgegeben, Das Verzeichnis erscheint in clichierter Form. Es kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei in Bern zum Preis von Fr. 3.-- bezogen werden.

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Vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben:

Geburtsgebrechen (Eidgenössische Invalidenversicherung) Inhalt : Gesetzliche Grundlagen. Liste der Geburtsgebrechen mit deutscher Übersetzung. Die Problematik des Begriffes Geburtsgebrechen. Die Behandlung von Geburtsgebrechon bei Erwachsenen. Die Anmeldung der einzelnen Geburtsgebrechen.

Separatdruck aus der «ZAK» (Monatszeitschrift über die AHV, IV und EO) 1961, Nrn. 5 und 6. 26 Seiten. Preis Fr. --.90.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.07.1963

Date Data Seite

60-70

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10 042 170

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