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z« 5028 Erganzungsbotschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.

(Vom 24. September 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Botschaft vom 29. Mai dieses Jahres haben wir Ihnen unsere Entwürfe zu einem Bundesbeschlnss über die Partialrevision der Bundesverfassung und zu einem Bundesgesetz über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus öffentlichen Mitteln vorgelegt. Seither wurde der tatsächliche Finanzbedarf nach dem vom Nationalrat verabschiedeten Versicherungsgesetz neu berechnet. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen veranlassen uns, in gleichzeitiger Würdigung der Beurteilung, die unsere Vorlage in der .Kommission des Nationalrates und in der Öffentlichkeit bis jetzt gefunden "hat, Ihnen nachfolgende Abänderungsanträge zu unterbreiten und zu begründen. Diese Anträge sind bereits auf Grund einer mündlichen Berichterstattung des Vorstehers des Finanz- und Zolldepartements in der Session der nationalrätlichen Kommission vom 18.--20. September 1946 behandelt ·worden. Dem Ergebnis dieser Beratung wird in der vorliegenden Botschaft Eechnung getragen.

I. Die Gesamtzuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

T. Das formelle Vorgehen.

Der ursprünglich im Entwurf zum Versicherungsgesetz enthaltene Art. 84 über die Höhe und die zeitliche Verteilung der Zuwendungen der öffentlichen Hand an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist vom Nationalrat zurückgestellt und durch folgenden neuen Art. 84 ersetzt worden: Die Zuwendungen der öffentlichen Hand werden durch das Bundesgesetz über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln geregelt.

591 · Die bisher in Art. 84 des Versicherungsgesetzes enthaltenen Grundsätze sind daher in das Finanzierungsgesetz hinüberzunehmen.

2. Der durchschnittliche Finanzbedarf der Versicherung und die zeitliche Staffelung : .

.

der Lasten.

In der Botschaft zum Versicherungsgesetz vom 24. Mai 1946 (Seiten 180/131) wurde auf die Notwendigkeit neuer Berechnungen hingewiesen. Die vor zwei Jahren für die Vorschläge der eidgenössischen Expertenkommission angestellten Berechnungen wurden anhand p r o v i s o r i s c h e r B e c h n u n g s grundlagen durchgeführt. Teilweise musste damals noch auf die Volkszählungsergebnisse 1930 abgestellt werden, und insbesondere war es in diesem.

Zeitpunkte unmöglich, zuverlässige Angaben über die Auswirkung der Einkommensgrenzen auf die Übergangsrentner zu erhalten. So wurde denn, wie es im Expertenbericht dargelegt ist, vorsichtshalber mit einer relativ hohen Bezügerquote gerechnet. Auch in bezug auf den Sterblichkeitsverlauf sowie die Ausscheideordnungen der Witwen waren zum Teil ungenügende Angaben vorhanden.

In erster Linie handelt es sich darum, eine für das vorgesehene Sozialversicherungswerk verfeinerte Berechnungstechnik auszuarbeiten, denn die in der Versicherungstheorie üblichen Methoden reichen nicht aus, insbesondere da die wirtschaftlichen Elemente, welche immer von der Konjunktur abhangen, berücksichtigt .werden müssen. "Wir haben bereits in der Botschaft vom 24. Mai 1946 darauf hingewiesen, dass die sich im Gange befindlichen Berechnungen nicht von starren Annahmen ausgehen können. Die Berechnungen müssen unter Annahme verschiedener wirtschaftlicher. Konjunkturverhältriisse durchgeführt werden. Das Eesultat dieser komplexen und sehr umfangreichen Untersuchungen wird in einer technischen Beilage zur Botschaft veröffentlicht werden, wobei die von den beiden Eäten im Gesetzesentwurf, beschlossenen Abänderungen berücksichtigt werden sollen. Die getroffenen Annahmen sollen übrigens noch von einer kleinen Kommission mathematischer Experten überprüft werden. Wir möchten deshalb davon absehen, im folgenden detaillierte Zahlenangaben zu vermitteln.

· Die neuen Berechnungen sind jedoch .so weit durchgeführt worden, dass sie ein genügendes Bild über den neuen typischen V e r l a u f der Belastungskurve vermitteln können. Bei den anhand einer verfeinerten Technik
angestellten Berechnungen konnten wenigstens teilweise die Volkszählungsergebnisse von 1941 sowie die neuesten Erfahrungen auf dem Gebiete der Sterblichkeitsmessung berücksichtigt werden. Überdies sind nun dank den Erfahrungen auf Grund der Übergangsordnung aus dem. ersten Semester 1946 positive Angaben über die Auswirkung der Einkommensgrenzen bei den Übergangsrentnern vorhanden. Die Feststellungen über Abweichungen von früheren Annahmen konnten aber nur in provisorischer Form benutzt werden.

Aus dem Beobachtungsmaterial müssen die Grundlagen erst noch abgeleitet

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werden, und zwar so, dass sie unter normalen Verhältnissen für längere Zeit Gültigkeit haben können. Dabei handelt es sich um heikle technische und wissenschaftliche Arbeiten, welche um so grössere Sorgfalt erfordern, als verschiedene wirtschaftliche Hypothesen berücksichtigt werden müssen.

Die vorliegenden Eesultate lassen deutlich eine Verschiebung der zeitlichen S t a f f e l u n g der B e l a s t u n g erkennen. Die weiter andauernde starke Verbesserung der mittleren Lebenserwartung ergibt eine etwas stärkere Belastung der Versicherung, als ursprünglich angenommen wurde. Diese Mehrbelastung wirkt sich vor allem, in zwei bis drei Jahrzehnten aus. Auf der andern Seite zeigen die Erfahrungen auf Grund der Übergangsordnung, dass weniger Greise, Witwen und Waisen in den Genuss der sogenannten Übergangsrenten kommen werden, als es bei den Berechnungen für die Expertenkommission angenommen wurde. Auch andere Faktoren wirken zum Teil entlastend und zum Teil mehrbelastend. Trotz den Verschiebungen in den Bechnungsgrundlagen ergäbe sich bei Annahme der Grundsätze der Expertenkommission (Variante I des Bentensystems) wiederum eine durchschnittliche Jahresbelastung von etwa 520 Millionen Franken im Jahr, da sich die entlastenden und mehrbelastenden Einflüsse ungefähr kompensieren. Da nun aber sowohl der Bundesrat als auch der Nationalrat am Versicherungsprojekt der Expertenkommission einige Verbesserungen vorgenommen haben, muss mit einer durchschnittlichen J a h r e s b e l a s t u n g von ca. 550, statt mit 520 Millionen Franken gerechnet werden. Diese Verbesserungen haben in allen Versicherungsjahren relativ etwa die gleiche Bedeutung, in absoluten Zahlen ergeben sich jedoch am Anfang geringere Auswirkungen als in den späteren Jahren, wo mit einem beträchtlichen Mehraufwand gerechnet werden muss. Im ersten Versicherungsjahr wird mit einer Belastung von 130--140 Millionen Franken zu rechnen sein statt mit den ursprünglich vorgesehenen 180 Millionen Franken.

In den ersten 20 Versicherungsjahren ergäbe sich eine durchschnittliche Minderbelastung von etwa 80 Millionen Franken. In Wirklichkeit kann die Belastung von diesen Zahlen abweichen, da der Gesetzestext noch nicht feststeht und die sozialen Verhältnisse im Laufe der Wirksamkeit der Übergangsrenten mehr oder weniger ändern können. Es darf nicht
übersehen werden, dass die heutige Hochkonjunktur zahlreichen alten Leuten zusätzliche Arbeitseinkommen verschafft, die sie vom Bezug der Übergangsrenten ausschliessen.

Ein Konjunkturrückgang kann deshalb eine grössere Bezügerquote ergeben.

Überdies kann noch nicht gesagt werden, welches die genaue Auswirkung einer entgegenkommenderen Anrechnung des Vermögens sowie die Erhöhung der Einkommensgrenzen gegenüber jenen der Übergangsordnung sein wird.

Für die Beurteilung des finanziellen Gleichgewichtes der Versicherung kann jedoch in keiner Weise die zeitliche Verteilung der Lasten massgebend sein. Ausschlaggebend ist einzig und allein die technische Bilanz der Versicherung, und bei dieser kommt die durchschnittliche Mehrbelastung von etwa 80--35 Millionen Franken, welche aus den beschlossenen Abänderungen am Gesetzesentwurf entstehen, deutlich zum Ausdruck. Eine provisorisch

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aufgestellte technische Bilanz zeigt, dass es sich nicht verantworten liesse, hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Eenten sowie hinsichtlich der Eentenhöhe weitere Verbesserungen anzubringen, ohne dass die Bilanz defizitär ausfallen und ohne dass die notwendige Sicherheitsmarge verschwinden würde. Anhand der neuen Untersuchungen des Bundesamtes für Sozialversicherung können wir jedoch sagen, dass bei Annahme einer mittleren Konjunktur die technische Bilanz im Gleichgewicht bleibt und dass überdies noch die notwendige Sicherheitsmarge vorhanden ist, so dass sich die angebrachten Verbesserungen verantworten lassen.

3. Die Anwendung der ursprünglichen Finanzierungstreppe auf die neue zeitliche, Verteilung der Lasten.

Für die zeitliche Staffelung der Zuwendungen der öffentlichen Hand Aviirde;in der B o t s c h a f t des Bundesrates vom 24. Mai 1946 f o l gende Finanzierungstreppe in Aussicht genommen: Finanzierungsperiode

1948--1967 1968--1977 1978 und später

Millionen Pranken jährlich

190 270 330

Die Anwendung dieser Treppe wurde in der Botschaft (Seite 129) folgendermassen begründet: «Wir können nur deshalb der Anwendung der vorgesehenen Treppenmethode beipflichten, weil von einem gewissen Zeitpunkt an die jährlichen Zuwendungen der öffentlichen Hand effektiv die Hälfte der betreffenden jährlichen Gesamtausgaben voraussichtlich nie übersteigen werden.» Tatsächlich musste die Belastung im Beharrungszustand damals mit 660 Millionen Franken angenommen werden, also genau das Doppelte des Betrages der letzten Finanzierungsstufe. Nun hat sich aber die zeitliche Verteilung der Belastung verschoben, und zudem werden sich die beschlossenen Abänderungen insbesondere in den spätem Jahren stärker auswirken als am Anfang, so dass im Beharrungszustand mit einer wesentlich grösseren Belastung zu rechnen ist ; die in unserer Botschaft angeführte Begründung für die gewählte Treppe fällt deshalb dahin.

Es sei nochmals daran erinnert, dass für die zeitliche Staffelung der Zuwendungen der öffentlichen Hand vom rein versicherungstechnischen Standpunkt aus vollständige Freiheit besteht. Es wurden deshalb von der Expertenkommission verschiedene Finanzierungsmethoden vorgeschlagen, deren eine das reine Umlageverfahren darstellt (Deckung der laufenden Differenzen), während die andere (Methode der ewigen Rente) bedeutend näher beim Deckungskapitalverfahren liegt als die gewählte Treppe. Es sind ausserhalb der Versicherungstechnik stehende verfassungsrechtliche und finanzpolitische Gründe, welche die Wahl der zeitlichen Staffelung der Zuwendungen der öffentlichen Hand bedingen. Auf der einen Seite muss nämlich eine tragbare Anwendung der Bestimmung des Artikels 84iuater, Abs. 5, der Bundesverfassung, wonach die

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öffentliche Hand nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung finanzieren darf, gewährleistet werden, und auf der andern Seite müssen die finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand berücksichtigt werden.

Es wäre nun vom technischen Standpunkt aus durchaus möglich gewesen, die in der Botschaft vom 24. Mai 1946 vorgesehene Treppe auch bei Kenntnis der neuen zeitlichen Staffelung der Belastung beizubehalten. Durch die kleinere Anfangsbelastung in den ersten Jahren sowie durch den Einsatz eines höheren Ertrages aus den Beiträgen der Wirtschaft werden aber im Anfangsstadium der Versicherung grössere Einnahmenüberschüsse erzielt, wodurch der Ausg l e i c h s f o n d s von der ursprünglich geschätzten Höhe von etwa 3 Milliarden Franken auf etwa 4% Milliarden. Franken anwachsen würde. Gegen diese Fondshöhe dürften sich Bedenken geltend machen, so dass es wünschbar erscheint, die ursprünglich vorgesehene Finanzierungstreppe etwas abzuändern.

Dazu kommt, dass einerseits die E i n f ü h r u n g einer eidgenössischen N a c h l a ß s t e u e r auf grosse Schwierigkeiten stösst und anderseits die K a n t o n e sich ausserstand erklären, den ihnen während der ersten Finanzierungsperiode zugedachten Anteil in der vorgesehenen Höhe aufzubringen. Es scheint deshalb fraglich, ob es Bund und Kantonen während der ersten 20 Jahre möglich wäre, die in der Botschaft vom 24. Mai 1946'vorgesehenen 190 Millionen Franken aufzubringen, so dass sich auch von diesem Standpunkt aus die Herabsetzung der ersten Finanzierungsstufe aufdrängt, was gleichzeitig eine Eeduktion des Ausgleichsfonds zur Folge hat.

4. Die Anpassung, der Finanzierungstreppe an die. veränderten Verhältnisse.

In Berücksichtigung der soeben geschilderten, teilweise neuen Situation haben wir die Möglichkeit einer andern zeitlichen Staffelung der Zuwendungen der öffentlichen Hand prüfen lassen. Es sollte eine neue Finanzierungstreppe geschaffen werden, welche sich zur neuen Beiast ungskurve gleich verhält wie die ursprüngliche Finanzierungstreppe zur Belastungskurve der Expertenkommission. Dabei durfte man nicht vergessen, dass die ursprüngliche Finanzierungstreppe sich eng an die theoretische Methode des technischen Deckungsverhältnisses anlehnte. Bei dieser Methode würde nämlich die öffentliche Hand den von ihr zu übernehmenden
Gesamtbedarf laufend nach dem Prinzip der Umlage finanzieren. Da die Wirtschaft praktisch ihren Anteil an der Versicherung gemäss dem Prinzip der ewigen Eente aufbringt, was sich aus der Übernahme des Beitragssystems der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergibt, würde der Fonds sich ausschliesslich aus den Beiträgen der Versicherten äufnen. Wendet man nun dieses Finanzierungsprinzip auf die neue Belastungskurve an und rechnet man für die ersten 20 Jahre den von der, öffentlichen Hand durchschnittlich aufzubringenden Jahresbeitrag aus, so ergibt sich eine erste Treppenstufe in der Höhe von 140--150 Millionen Franken. Der am Ende der ersten Finanzierungsperiode vorhandene Fonds würde auf diese Weise ohne Beteiligung der öffentlichen Hand geäufnet.

595 Da nun auch bei der ersten Stufe der ursprünglichen Treppe neben dem strikte notwendigen Durchschnittsbeitrag der öffentlichen Hand ein kleiner Zuschuss einkalkuliert war, erscheint, es zweckmässig, auch bei der neuen ersten Treppenstufe eine zusätzliche Anstrengung der öffentlichen Hand zu verlangen. Deshalb nehmen wir für die neue erste T r e p p e n s t u f e einen Beitrag der ö f f e n t l i c h e n Hand von 160 Millionen Pranken j ä h r lich in Aussicht. Die Eeduktion der ersten Stufe von 190 auf 160 Millionen Franken entspricht auch ungefähr der durchschnittlichen Minderbelastung während der ersten 20 Jahre.

Aus der technischen Bilanz geht nun klar hervor, dass die d u r c h s c h n i t t liche G e s a m t z u w e n d u n g der öffentlichen Hand nicht reduziert werden kann, ohne das finanzielle Gleichgewicht zu gefährden. Wenn man also die erste Treppenstufe senkt, so mus s deshalb unbedingt wenigstens die letzte Stufe entsprechend erhöht werden. Um nicht den spätem zusätzlichen Mehraufwand ausschliesslich auf die letzte Finanzierungsperiode abzuwälzen, erachten wir es als zweckmässig. auch die zweite Stufe etwas zu erhöhen. Auf diese Weise gelangen wir zu folgender neuer Finanzierungstreppe: Finanzierungsperiode

Millionen Pranken jährlich

1948--1967 160 1968--1977 ·. .

280 1978 und später 350 Der versicherungstechnische Wert der in der Botschaft vom 24. Mai 1946 vorgeschlagenen Treppe Hess sich in einer ewigen Bente von 259,0 Millionen Franken darstellen, wogegen die neue Treppe einen Durchschnittswert von 255,3 Millionen Franken aufweist. Der durchschnittliche Einnahmenausfall von 3,7. Millionen Franken im Jahr kann jedoch durch eine etwas restriktive Interpretation einzelner Gesetzesbestimmungen in der Ausführungsverordnung kompensiert werden.

Um keinen yersicherungstechnischen Ausfall verzeichnen zu müssen, hätte die letzte Treppenstufe auf beinahe 360 Millionen Franken angesetzt werden müssen, wogegen wir Bedenken hegen. Aus dem gleichen Grunde sahen wir davon ab, die erste Treppenstufe unter 160 Millionen Franken zu senken.

Würden wir nämlich als Ausgangspunkt eine erste Stufe von 150 Millionen Franken wählen, so ergäbe sich folgende gleichwertige Treppe: 150--270--375.

Bein technisch liesse sich auch diese Treppe verantworten ; sie hätte den Vorteil, einen kleineren Fonds zu ergeben als die neu vorgeschlagene. Die Höhe der letzten Stufe hält uns jedoch davon-ab, diese Treppe in Aussicht zu nehmen.

Je tiefer die erste Stufe angelegt wird, um so kleiner wird der Ausgleichsfonds, aber um so höher fällt die letzte Treppenstufe aus. In diesem Dilemma muss man einen gangbaren Mittelweg gehen. Bei der neu vorgeschlagenen Finanzierungstreppe ergäbe sich bei gleicher Konjunktur, wie sie den Berechnungen der Expertenkommission zugrunde liegen, ein Ausgleichsfonds von etwa Sy2 Milliarden Franken, also etwas mehr als ursprünglich vorgesehen.

596 Selbst bei Anwendung einer Treppe mit Ausgangspunkt 150 ergäbe sich immer noch ein Fonds von beinahe 8,3 Milliarden Franken. In Anbetracht der -wesentlich höhern spätem Belastung wird dieser Fonds jedoch nach 20--30 Jahren abnehmen.

Grundsätzlich wird durch die neu vorgeschlagene Treppe das gleiche gemischte : F i n a n z i e r u n g s v e r f a h r e n beibehalten wie vorher, und der Grad der Mischung «Kapitaldeckung-Umlage» dürfte etwa der gleiche sein.

Immerhin kann gesagt werden, dass in bezug auf die Zuwendungen der ö f f e n t lichen Hand p r a k t i s c h das reine U m l a g e v e r f a h r e n , angewandt wird and dass somit der sich ansammelnde Fonds fast ausschliesslich auf die Beiträge aus der Wirtschaft zurückzuführen ist.

Gestützt auf diese Überlegungen beantragen wir Ihnen, in Abweichung von unserm Vorschlag vom. 24. Mai 1946, für die Zuwendungen der öffentlichen Hand die Ansätze der oben neu vorgeschlagenen Finanzierungstreppe !

in das Gesetz aufzunehmen.

An der Verteilung :der -Zuwendungen der öffentlichen Hand, wonach der Bund 2/3 und die Kantone 1/.s aufzubringen haben, halten wir wenigstens für die ersten 20 Jahre fest, so dass für diese Periode der Bund praktisch 106 2/3 und die Kantone 53 l / s Millionen Franken jährlich zu übernehmen haben.

U. Die Finanzierung des Bundesbeitrages.

Der Bundesbeitrag von zwei Dritteln der Zuwendungen der öffentlichen Hand macht bei Anwendung der neuen Treppe in der ersten Finanzierungsstufe 106 2/s Millionen Franken aus. Die zeitliche Verschiebung im Finanzbedarfgegenüber den frühern Berechnungen führt also dazu, dass der Beitrag des Bundes in den ersten 20 Jahren um je 20 Millionen Franken niedriger ausfällt, als im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen war.

. Werden die Quellen, die nach heute geltendem Verfassungsrecht dem Bunde zur Finanzierung der Versicherung zur Verfügung stehen, so ausgebaut, wie dies in der Finanzierungsbotschaft (siehe Seite 21) dargelegt und beantragt worden ist, so ergibt dies jährlich: Tabakbelastung Gebrannte Wasser Fondszinsen

85 Millionen Franken 5 » :.

» 7 » » Total 97 Millionen Franken

Zum Ausgleich des für den Bundesbeitrag bei Anwendung der neuen Treppe in der ersten Etappe entstehenden Finanzbedarfs würden demnach noch 9 2 / 3 Millionen Franken jährlich fehlen. Nun darf, wie die neuesten Erfahrungen und Untersuchungen über den Ertrag der Belastung der gebrannten Wasser zeigen, für die nächsten Jahre mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden,

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dass der Bundesanteil an den Beineinnahmen der Alkoholverwaltung mehr als 5 Millionen Franken jährlich ausmachen wird. Die Finanzquellen, deren Ertrag auf 97 Millionen pro Jahr in Eechnung gestellt ist, werden deshalb voraussichtlich gemeinsam auch einen Ertrag von 100 Millionen sicherzustellen vermögen. Überdies soll (siehe Abschnitt IV hiernach) aus den Einnahmenüberschüssen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine Speziaireserve ausgeschieden werden, die im Notfall zur Finanzierung des Bundesbeitrages mitherangezogen werden kann. Wir glauben deshalb .feststellen zu dürfen, dass die Finanzierung des Bundesbeitrages für die erste Stufe durch die heute bestehenden und nach unsern Vorschlägen auszubauenden Quellen gesichert ist. Auf die in der ursprünglichen Vorlage enthaltene Bundesnachlaßsteuer kann demnach für die erste Etappe der Finanzierung des Versicherungswerkes verzichtet werden. Im Hinblick auf die vorwiegend ablehnende Aufnahme, die der Vorschlag einer BundesnachlaßSteuer in den ersten Beratungen der nationalrätlichen Kommission und in der öffentlichen Diskussion gefunden hat, wird der Verzicht auf diese Steuer dem Versicherungswerk förderlich sein, und er ist auch auf Grund der mehrfach erwähnten zeitlichen Verlagerung der Versicherungskosten gerechtfertigt.

Die Finanzierung der zweiten und der dritten Stufe wird allerdings nach 20 bzw. nach 80 Jahren neue grosse Anstrengungen erfordern. Die Gründe, die uns bewogen haben, uns für einmal bewusst auf die Beibringung der Mittel für die erste Etappe zu beschränken, sind in der Finanzierungsbotschaft (Seiten 12/18) dargelegt, und sie gelten in gleicher Weise auch, wenn die neue Treppe angewendet wird. Namentlich deshalb, weil mit Beibehaltung der ursprünglichen Treppe die Zuwendungen der öffentlichen Hand dauernd zur Fondsbildung beitragen1 würden, was nie beabsichtigt war, empfehlen wir die Anwendung der neuen Treppe. Sie erlaubt, wie wir auseinandergesetzt haben, für die erste ; Stufe auf eine Abänderung von Art. SeiTM*61 der Bundesverfassung zu verzichten.

Wir ziehen deshalb unsern Antrag auf Erlass eines Bundesbeschlusses über eine Partialrevision der Bundesverfassung für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zurück und beantragen Ihnen gleichzeitig, den dritten Abschnitt (Art. 45--91)
unseres Entwurfes vom 29. Mai 1946 zu einem Bundesgesetz über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln zu streichen.

m. Die Beiträge der Kantone.

1. Die Hohe der Kantonsbeiträge.

Ein Vergleich der Kantonsbeiträge von einem Drittel der gesamten Zuwendungen der öffentlichen Hand zeigt, je nachdem, ob die frühere oder die neue Treppe angewendet wird, folgendes Bild:

598 Kantonsbeiträge in Millionen Franken

1948--1967. . . .

1968--1977.

1978 und später

Ursprüngliche Treppe

Neue Treppe

63 90 110

58 Va 93 Va 1162/3

Was über die Wirkung des Übergangs zur neuen Treppe für den Bandesbeitrag gesagt wurde, gilt grundsätzlich auch für die Kantonsbeiträge. Diese sind bei der neuen Treppe in der ersten Stufe um 92/3 Millionen Franken tiefer, in der zweiten Stufe dagegen um 3x/3 Millionen und in der dritten Stufe um 62/3 Millionen Franken höher als bei der ursprünglichen Treppe.

Die Kantonsregierungen haben nahezu einmütig mit Nachdruck betont, dass Kantonsanteile von Vs des Aufwandes an öffentlichen Mitteln nach der ursprünglichen Treppe, das heisst 68 Millionen Franken jährlich in der ersten Stufe, die Kantone vor Probleme stelle, die sie in der kurzen Zeit bis zum Beginn der Wirksamkeit der Versicherung nicht lösen könnten. Allgemein wurde verlangt, diese Summe sei auf % des Bedarfes, d. h. :auf 48 Millionen Franken pro Jahr, herabzusetzen. Nach der neuen Treppe wird den Kantonen mit Vs in der ersten Stufe nun ein Jahresbeitrag von insgesamt 53 ljs Millionen Franken zugemutet. Diese kantonalen Leistungen werden noch durch Entnahmen aus der in Abschnitt IV hiernach erwähnten Eeserve um rund 6 Millionen reduziert, womit namentlich die finanzschwachen Kantone fühlbar entlastet werden. Der übrig bleibende Aufwand von rund 47 Millionen macht also weniger als % des Bedarfes an öffentlichen Mitteln aus, die nach der ursprünglichen Vorlage aufzubringen gewesen wären.

2. Die Ablösung der Kantonsanteile durch eine Bundeserbschaftssteuer.

In der Finanzierungsbotschaft (Seiten 44/45) wurde darauf hingewiesen,' dass schon früher die Frage auftauchte, ob nicht die direkte Beitragspflicht der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch Abtretung der Erbschaftssteuerhoheit an den Bund abgelöst werden könnte. Dieser Gedanke, der in der nationalrätlichen Kommission erneut aufgegriffen wurde, kam in einer Konferenz unseres Finanz- und Zolldepartementes mit Vertretern der Kantonsregierungen am 4. September 1946 nochmals einlässlich zur Sprache.

Dabei wurde erneut festgestellt, dass vom Bunde aus gesehen die Frage überhaupt nur dann einer Prüfung unterzogen werden könne, wenn damit kein Präjudiz für die Finanzierung des Mehrbedarfs der zweiten und dritten Stufe geschaffen werde; die direkte Beitragspflicht der Kantone müsse grundsätzlich erhalten bleiben. In diesem Sinne wurde im Anschluss an die erwähnte Konferenz
und auf ihren ausdrücklichen Beschluss den Kantonsregierungen die folgende Frage unterbreitet: Frage : Sind Sie damit einverstanden, dass durch Änderung der Bundes-verfassung das Recht auf Erbanfall- und Schenkungssteuern unter folgenden Bedingungen ausschliesslich auf den Bund übertragen wird:

599 a. Der Bund verzichtet auf die in der Finahzierungsvorlage zur Altersund Hinterlassenenversicherung vorgesehene Bundesnachlaßsteuer.

b. Die Kantone haben für die erste Finanzierungsetappe (bis 1967) unter dem Titel der Beiträge der öffentlichen Hand keine Barleistungen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufzubringen.

v. Der Bund führt eine Erbanfall- und Schenkungssteuer ein, die rund 70 Millionen Franken jährlich einbringen soll, wovon 10 % den Kantonen für Veranlagung und Bezug der Steuer überlassen werden.

Diese Frage wurde von 10 ganzen, und 3 halben Kantonen mit «Ja» und von 7 ganzen und .einem halben Kanton mit «Nein» beantwortet, während zwei ganze und zwei Halbkantone ihre allfällige Zustimmung ausdrücklich davon abhängig machten, dass mit der Übertragung der Erbschaftssteuerhoheit an den Bund der Kanton auch für die spätem Finanzierungsstufen von seiner Beitragspflicht an die Versicherung befreit bleiben müsse.

Von einer eindeutigen Manifestation der Kantonsregierungen zugunsten einer Bundeserbschaftssteuer zur Ablösung der Kantonsbeiträge für die erste Finaiizierungsstufe kann also nicht wohl die Eede sein. Die Entlassung der Kantone a'us : der Beitragspflicht während der ersten zwei Jahrzehnte und die ausschliessliche Belastung des Bundes mit dem finanziellen Eisiko''der öffentlichen Hand begegnet aber auch schwerwiegenden grundsätzlichen Bedenken.

Wir haben auch aus diesem Grunde keinen Anlass, die Frage in dieser Eichtung weiter zu verfolgen und unsere Anträge auf direkte Beteiligung der Kantone an der Finanzierung der Versicherung, wie sie in der Verfassung niedergelegt ist, zu modifizieren. .

· -, 3. Der Verteilungsschlüssel.

Art. 2 unseres früheren Gesetzesentwurfes bestimmt, dass der Bundesrat die zeitliche Verteilung der Kantonsbeiträge sowie deren Verteilung auf die einzelnen Kantone nach Anhörung der Kantonsregierungen verfüge. Sowohl von den Vertretern der Kantone als auch in der nationalrätlichen Kommission kam wiederholt .der dringliche Wunsch zum Ausdruck, das Gesetz sollte die Grundsätze des anzuwendenden Verteilungsschlüssels enthalten. Obschon diese Forderung praktisch auf grosse Schwierigkeiten stösst, möchten wir doch versuchen, ihr im Eahmen des Möglichen Bechnung zu tragen. Die Erfahrungen, die mit der Schlüsselung für die kantonale Beteiligung
an den Aufwendungen für den Lohn- und Verdienstersatz gemacht wurden, weisen die Eichtung, in welcher die Frage zu lösen versucht werden muss.

a. Die e r s t e M a s s z a h l .

Vor allem ist danach zu trachten, dass die Lastenverteilung auf die Kantone mit dem Werk selber in engem Zusammenhang steht, d. h. dass sie massgeblich durch' Faktoren bestimmt wird, die aus dem Werk selber stammen. Als ge-

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eignetstes, Grundelement der Beurteilung fällt jedenfalls die den R e n t e n bezügern eines Kantons zugeflossene Eentensumme in Betracht.

Ihr Anteil an der gesamtschweizerischen. Eentensumme wird das Hauptmerkmal für die Festsetzung des kantonalen Beitrags bilden müssen. Wenn wir in Vorschlag bringen, der Verteilungsschlüssel sei auf der den Bezügern jedes Kantons zugeflossenen Eentensumme aufzubauen, so denken wir dabei vor allem auch an den Umstand, dass durch die Ausrichtung der Eenten in jedem Kanton zusätzliche Kaufkraft und, da die Eenten wohl unverzüglich verbraucht werden, auch zusätzliches Einkommen geschaffen wird, was vermehrte Steuererträgnisse mit sich bringt. Leistung und Gegenleistung stehen somit indirekt in engem Zusammenhang zueinander.

.

Um Unbilligkeiten zu vermeiden, ist aber noch ein Ausgleich zu schaffen, damit Kantone mit starkem Anteil an alten Leuten, d. h. Kantone, in welche unverhältnismässig grosse Eentensummen fliessen, nicht benachteiligt werden.

Das lässt sich dadurch erreichen, dass man nicht auf die tatsächlich ausbezahlte Eentensumme abstellt, sondern vielmehr auf jene Eentensumme, die sich ergeben würde, wenn das Verhältnis der Zahl der Bentenbezüger zur Zahl der Erwerbstätigen in allen Kantonen dasselbe wäre. Das bedingt, dass man den im betreffenden Kanton festgestellten durchschnittlichen Eentenbetrag je Bezüger mit der dem Landesdurchschnitt entsprechenden Eentnerzahl multipliziert. So erhält man als erste Masszahl für den Beitrag des Kantons eine nach dieser Eichtung ausgeglichene Eentensumme.

Um über die Auswirkungen der Masszahlen einige Anhaltspunkte zu bekommen, wurden die entsprechenden Ergebnisse anhand der aus den Erfahrungen mit der Übergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung gewonnenen Zahlen über Eentnerzahl und Eentensummen zusammengestellt.

Sie zeigen das aus der beigegebenen Tabelle ersichtliche Bild. Dabei sei nochmals betont, dass es sich lediglich um probeweise Berechnungen .handelt. Die Eentnerzahlen und Eentensummen werden nach Inkrafttreten der Versicherung nicht die gleichen sein wie jene der Übergangsordnung, und bis dahin werden wohl auch neuere Zahlen über die Erwerbstätigen vorliegen. Unsere heutige Tabelle kann also nur die Technik der Verteilung illustrieren. Die erste Masszahl ist darin in Kolonne 6 ausgewiesen.
, b. Die zweite M a s s z a h l .

Die Verteilung der Kantonsbeiträge von 581/3 Millionen Franken pro Jahr in der ersten Finanzierungsstufe und in vermehrtem Mass jene der zweiten und dritten Stufe ergeben Beträge, welche an die Finanzkraft einzelner Kantone grosse Anforderungen stellen. Die Grössenordnung der kantonalen Aufwendungen lässt die Sorgen, welche in den Eingaben der finanzschwächeren Kantone zum Ausdruck kommen, begreiflich erscheinen. Anderseits ist allerdings auch immer wieder zu betonen, dass den Kantonen durch das Versicherungswerk ein beachtlicher Teil ihrer bisherigen Fürsorge für Greise und Witwen abgenom-

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inen -wird.' Wir haben uns hiezu in der Finanzierungsbotschaft (Seiten 9 ff.)

einlässlich geäussert. Trotzdem haben wir uns in den neuen Verhandlungen mit den kantonalen Eegierungen davon überzeugen lassen müssen, dass die Finanzierung des vollen Kantonsbeitrages für die Versicherung verschiedene Kantone vor ein Problem stellt, das sie kaum völlig aus eigener Kraft werden lösen können. Wir haben deshalb Mittel und Wege erwogen, ob und wie hier der Bund als Hüter des gesamten Versicherungswerks helfend beispringen könnte.

Mit einer zweiten Masszahl soll der unterschiedlichen f i n a n z i e l l e n L e i s t u n g s f ä h i g k e i t der K a n t o n e Rechnung getragen werden. In welcher Weise dies zu geschehen hat, wird im Gesetzestext offengelassen: Immerhin soll nachstehend dargetan werden, in welcher Eichtung die Lösung dieser Frage zu suchen sein wird.

Zur Messung der kantonalen Leistungsfähigkeit rnuss eine Skala aufgestellt werden, welche diese Leistungsfähigkeit objektiv feststellt. Deshalb kann z. B.

nicht etwa von den Kantonssteuern ausgegangen werden, weil Steuergesetzgebung und Steuerpraxis der einzelnen Kantone allzusehr voneinander abweichen. Der einzige Maßstab, der gesamtschweizerisch einigerniassen befriedigen kann, ist das W e h r s t e u e r a u f k o m m e n . Bis zum Inkrafttreten des Versicherungsgesetzes werden wahrscheinlich die Ergebnisse der Wehrsteuer IV zu diesem Zwecke herangezogen werden können. Um auch hier wenigstens ein vorläufiges Bild über die Auswirkungen zu ermitteln, wurden für einmal die Resultate der Wehrsteuer II ausgewertet, obschon diese auch noch Elemente enthält, welche die interkantonale Vergleichbarkeit beeinträchtigen.

Wir verweisen hier nur darauf, dass die Erträgnisse der Quellenwehrsteuer, die damals noch Gültigkeit hatte, nicht nach Kantonen ausgeschieden werden können. Verteilt man die Gesamtheit der Kantonsbeiträge nach Massgabe des Wehrsteueraufkommens II auf die einzelnen Kantone, so erhält man hiefür die in Kolonne 7 der Tabelle wiedergegebene zweite Masszahl.

c. Der Gesamtschlüssel.

Die Festsetzung der einzelnen kantonalen Beiträge im Sinne von Art. 3, Abs. 2, und Art. 8Ms, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes wird vom Bundesrat nach Anhörung der Kantonsregierungen anzuordnen sein. Der Entwurf spricht sich darüber nicht näher aus. Das Vorgehen
ergibt sich jedoch aus dem vorstehend Gesagten in Verbindung mit den im Entwurf enthaltenen Anweisungen.

Es sei anhand der probeweise aufgestellten Zahlen zu erläutern versucht.

Diejenigen Kantone, bei denen die erste Masszahl kleiner ist als die zweite, es sind dies die finanzkräftigeren Kantone, haben ihren Beitrag nach der ersten Masszahl zu entrichten. Für die finanzschwachem Kantone, bei denen die auf die Leistungsfähigkeit abstellende zweite Masszahl kleiner ist als die erste, wird die Differenz zwischen den beiden Masszahlen ermittelt. Der grössere Teil dieser Differenz soll den .betreffenden Kantonen' zurückerstattet werden.

Beiträge der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

o

(Berechnung der Kantonsanteile für das erste Versicherungsjahr auf Grund von angenommenen Zahlen.)

Kantone

20-64J ährige Einwohner Männer Vi Frauen 1/3 (Erwerbstätige)

Durchschnittlicher Rentenbetrag je Bezüger

l

2

Zürich Bern . . .

Luzern -. .

Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus ZUR Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Basel- Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden. . .

Aargau . . .

Thurgau . . . .

Tessin . .

Waadt . .

Wallis Neuenburg . . ; Genf . .

286 064295 421 78331 10705 24633 7291 6497 13508 13759 55329 61046 73814 37 957 22177 17063 4631 108 481 48 842 103 813 54753 63903 141 017 53353 47949 77090

3 Fr.

564 482 498 418 407 409 393 453 493 432 499 633 489 531 464 416 478 446 462 431 459 514 420 538 602

MinderanDem gesamtAnteile nach Massgabe der Minderanteile schweizerischen Angenomteile bei Be- 80% (aus den Zinsen der Verhältnis entmene der finanziellen rücksichtiReserve zu decken) der angeRentensprechende Leistungsfähig- gung der Rentnerzahl Summen nommenen der Kantone finanziellen in ProRenten- keit (gemessen an der (Spalten nach der Wehr- Leistungs- absolut zenten summen Zahl der Erwerbssteuer II *) fähigkeit der Mass3x4) (Masszahl I) (Masszahl II) der Kantone tätigen) zahl I 4 5 10 6 9 .

7 8 .

in 1000 Er.

%

43648 45 076 11952 1633 .3759 1112 991 2061 2099 8442 9315 11263 5792 3384 2604 707 16552 7452 15840 8354 9750 21517 8141 7316 11763

24 636 21 707 5957 S82 1530 455 389 934 1 034 3646 4649 7128 2831 1797 1 209 294 7916 3327 7322 3598 4477 11053 3418 3934 7077

10029 8837 2425 278 623 185 158 380 421 1484 1 893 2902 1152 732 492 120 3223 1 354 2981 1465 1 823 4500 1391 1601 2881

Schweiz 1 707 427 503 260 523 131000 53330 *) Nach den Einschät zungsergebnssen gern äss II. Generalausreis vom 31. Dezember 19 14.

13702 8906 1 653 117 357 59 139 661 432 592 2043 4666 1264 901 325 26 2314 683 3088 1125 955 3514 949 1643 3 216 53330

772 161 266 126 19

617,6 128,8 212,8 100,8 15,2

25,5 46,3 34,2 54,5 9,6

892

713,6

48,1

167 94 909 671

133,6 75,2 727,2 536,8

27,2 62,7 22,6 39,6

340 868 986 442

272,0 694,4 788,8 353,6

18,6 38,1 17,5 25,4

6713

5 370,4

10,1

Verbleibende Anteile der Kantone

11 in 1000 Er.

10 029,0 8 837,0 1 807,4 149,2 410,2 84,2 142,8 380,0 421,0 770,4 1 893,0 2 902,0 1 152,0 732,0 358,4 44,8 2 495,8 817,2 2 981,0 1 193,0 1 128,6 3 711,2 1 037,4 1 601,0 2 881,0 47 959,6

603

Für einmal wird angenommen, diese Eückerstattung werde auf 80 % angesetzt.

Damit richtet sich also der Beitrag der weniger finanzkräftigen Kantone zum weitaus überwiegenden Teil nach der zweiten Masszahl, d. h. nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Mit dieser Berechnungsweise erreicht man unseres Erachtens den verfolgten Zweck einer gerechten Lastenverteilung am besten.

IV. Die Speziaireserve.

Es ist vorgesehen, einen Teil der Einnahmenüberschüsse aus der Lohn- und V e r d i e n s t e r s a t z o r d n u n g für Zwecke der Alters-und Hinterlassenenversicherung zu verwenden. Von diesem Betrag sollen nach unserem Vorschlag (Art. 3bls des Gesetzesentwurfes) 400 Millionen Franken als besondere Beserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand ausgeschieden werden. Eine solche Keserve scheint uns die beste Möglichkeit zu geben, den finanzschwachen Kantonen die Anpassung ihres Finanzhaushalts an die durch die Alters- und HinterlassenenVersicherung gesteigerten Anforderungen wesentlich zu erleichtern. Die Hälfte der Zinsen dieser Eeserve soll deshalb für die Herabsetzung der Kantonsbeiträge im Sinne der Ausführungen von Abschnitt HI/8, lit. c, hievor verwendet werden. Damit wird den weniger leistungsfähigen Kantonen eine Erleichterung gewährt, ohne dass deswegen die finanzkräftigen Kantone stärker belastet werden müssen. Der gesamte Anteil der Kantone wird sich auf diese Weise um 6 bis 7 Millionen Franken jährlich verringern.

.

.

' Im übrigen steht die Eeserve nach Art. 46 des Gesetzesentwurfes dem Bunde zur Verfügung für den Fall, dass die für die Versicherung vorhandenen Einnahmen des Bundes unter den Betrag von 106 2/3 Millionen Franken im Jahre sinken sollten.

Die bisherigen Beratungen unserer Vorlage über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die inzwischen festgestellten Veränderungen in den rechnerischen Grundlagen des Versicherungswerks veranlassen uns, Ihnen die Annahme der nachstehenden Abänderungsanträge zu den mit unserer Botschaft vom 29. Mai 1946 unterbreiteten Entwürfen zu empfehlen und Sie zu ersuchen, die so abgeänderte Vorlage zum Gegenstand Ihrer weitern Beratungen zu machen. Dabei wiederholen wir unsere in der Finanzierungsbotschaft (Seite 49) angebrachte Bemerkung, wonach wir es als angezeigt erachten, die Finanzierungsbestimmungen nach Abschluss der Beratungen direkt dem Versicherungsgesetz einzuverleiben. Dies liegt beim abgeänderten Entwurf zum Finanzierungsgesetz um so näher, als der grössere Teil des Gesetzes, nämlich alle Bestimmungen über die Bundesnachlaßsteuer, bei Annahme unserer Vorschläge dahinfällt.

604

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen: 1. Auf eine Abänderung von Art. 34quater der Bundesverfassung wird verzichtet.

2. Der weiteren Beratung des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln wird die beiliegende abgeänderte Fassung zugrunde gelegt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Beilage : Entwurf zu einer abgeänderten Fassung des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.

605 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 34
Art. 1.

1

Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Zuwendungen an die I. Grundsatz.

eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung betragen unter Vorbehalt von Art. 34iuateT, Absatz 5, der Bundesverfassung jährlich 160 Millionen Franken -nährend der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an; 280 Millionen Franken wahrend der folgenden 10 Jahre; 350 Millionen Franken nach Ablauf der ersten 30 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

2 Wählend der ersten 20 Jahre vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind zwei Drittel der Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln vom Bund und ein Drittel von den Kantonen aufzubringen.

Art. 2.

Der Bund leistet seine Beiträge aus den Mitteln, die ihm aus der II. Beiträge des Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser sowie aus den Zinsen Bundes.

des Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zufliessen.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

39

606

Art. 3.

III. Beiträge der Kantone.

IV. Erleichterung der Beitragapflicht.

1

Die Zuwendungen der einzelnen Kantone werden berechnet nach Massgabe a. des durchschnittlichen Eentenbetrages je Bezüger des Kantons; b. der auf den Kanton entfallenden Bentnerzahl, entsprechend dem gesamtschweizerischen Verhältnis der Eentnerzahl zur Zahl der Erwerbstätigen ; c. der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons.

2 Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantonsregierungen die Einzelheiten.

Art. 3Ms.

1 Von den aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschiedenen Mitteln werden 400 Millionen Franken für die Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand in Eeserve gestellt.

2 Zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 3, Abs. l, lit. c, kann der Zinsertrag dieser Eeserve bis zur Hälfte herangezogen werden.

Zweiter Abschnitt.

Die fiskalische Belastung des Tabaks.

Art. 4 bis Art. 44.

Unveränderte Fassung des Entwurfes vom 29. Mai 1946.

Dritter Abschnitt: Der Spezialîonds des Bundes.

i. Einnahmen.

Art. 45.

Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung und der Belastung der gebrannten Wasser sind laufend dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben. Anlage und Verzinsung dieses Fonds ordnet der Bundesrat.

Art. 46.

ii. Überweisung Aus dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenentraien^AuB-" Versicherung werden dem zentralen Ausgleichsfonds der Alters- und gieichsHinterlassenenversicherung bis 1967 jährlich 1062/3 Millionen Franken in vierteljährlichen Eaten überwiesen. Erreichen die Einnahmen nach Art. 45 einschliesslich Zinsen diesen Betrag nicht, so wird der Unter-

607

schied dem Spezialfonds aus der Eeserve gemäss Art. 3bls, Absatz l, zurückerstattet.

Vierter A b s c h n i t t : Inkrafttreten und Vollzog.

Art. 47.

1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

Der Bundesrat erlässt die weitern zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2

6S61

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln. (Vom 24. September 1946.)

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Jahr

1946

Année Anno Band

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21

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5028

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1946

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590-607

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