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Zwischenbericht dee

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 30. September 1946.)

.Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Bundesrat hat am 30. September 1946 nach vorgängiger Konsultierung der Vollmachtenkommissionen beider Bäte über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen Beschluss gefasst. Er beehrt sich, Ihnen hierüber Bericht zu erstatten in der Meinung, dass sein Beschluss erst nach Prüfung und Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft zu setzen sein wird (Art. 22 des Beschlusses). Auf diese Weise soll eine unmittelbare parlamentarische Kontrolle der bundesrätlichen Rechtssetzung gewährleistet werden.

I. Abibau der Kriegsgewinnsteuer.

1. Entstehung und Entwicklung der Kriegsgewinnsteuer.

Schon bei Ausbruch des Krieges stand fest, dass ein ansehnlicher Teil der gesteigerten Aufwendungen für die Landesverteidigung durch eine kräftige Besteuerung der Unternehmungen, die wegen oder trotz dee Krieges mehr verdienten als vorher, aufzubringen sei. Als erster Punkt des Kriegsfinanzprogramms verwirklichte der Bundesrat mit Beschluss vom 12. Januar 1940 die Einführung der Kriegsgewinnsteuer. Der Beschluss trat am 15. Januar 1940 in Kraft. Er bezeichnete als erstes Steuerjahr das Kalenderjahr 1939.

Die neue Kriegsgewinnsteuer wurde in den Grundzügen ähnlich ausgestaltet wie ihre Vorgängerin aus der Zeit des ersten Weltkrieges. Mit Bücksicht auf die frühern Erfahrungen und um die Erfassung blosser Scheingewinne zu vermeiden, wurde aber eine Beihe wesentlicher Milderungen vorgesehen

751 (z. B. Abzug der eidgenössischen Wehrsteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern, Gewährung vermehrter Abschreibungen bei Betrieben, die früher notleidend waren, Schaffung eines Steuerrückerstattungsfonds, Bewertung der Warenlager und der kriegswirtschaftlichen Anlagen zu Friedenspreisen). Der Steuersatz wurde vorerst auf 80--40 % festgesetzt.

Um den Steuerertrag zu steigern, wurde die Kriegsgewinnsteuer am 18. November 1941 durch Erhöhung der Ansätze auf 50--70% und durch Herabsetzung der steuerfreien Beträge verschärft. Die Bevision brachte anderseits auch einige Milderungen zugunsten der Pflichtigen (z. B. Erhöhung der steuerfreien Quote für Fürsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, Zulassung von Wiederbeschaff ungsrückstellungen).

Eine weitere Bevision des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses vom 19. Juli 1944 führte ab 1943 zur Erhöhung1 des steuerfreien Mindestbetrages des Kriegsgewinns für natürliche Personen und Personengesellschaften um Fr. 10 000 und ermöglichte die Inanspruchnahme des Bückerstattungsfonds (Art. 38) für Zwecke der Arbeitsbeschaffung.

Nach Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 über den Abbau seiner ausserordentlichen Vollmachten hat der Bundesrat die Kriegsgewinnsteuer aufzuheben, «sobald die Verhältnisse er erlauben». Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn für die Kriegsgewinnsteuer ein Ersatz beschafft ist. Wir sehen zu diesem Zweck die Erhebung einer zusätzlichen Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen vor, über die wir Sie im zweiten Teile dieses Berichtes orientieren. Durch diese Änderung wird dem häufig gestellten Begehren nach einer Umgestaltung der Kriegsgewinnsteuer in eine Übergewinnsteuer Bechnung getragen.

Wir möchten davon absehen, im Liquidationsjahr an der Kriegsgewinnsteuer grundlegende Änderungen vorzunehmen. Dagegen erachten wir eine Milderung einzelner Bestimmungen für das Jahr 1946 als angezeigt. An Steuererleichterungen sehen wir vor: eine allgemeine Erhöhung des minimalen Vorjahresdurchschnittes von Fr. 10 000 auf Fr. 20 000, eine Erhöhung des steuerfreien Kriegsgewinnes für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit zwei und mehr geschäftsführenden Gesellschaftern, die Beduktion des Steuersatzes von bisher 50--70 % auf einheitlich 40 %.

Im Zusammenhang mit der Liquidation der Kriegsgewinnsteuer
stellte sich die schwierige Frage der Festsetzung des steuerlichen Nachkriegswertes der Warenlager, die bisher zu Vorkriegspreisen angerechnet wurden. Nach schwierigen Verhandlungen mit den Spitzenverbänden unserer Wirtschaft ist eine Kompromisslösung gefunden worden, .die den wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen angemessen Bechnung trägt. Wir verweisen auf die untenstehenden Ausführungen zu Art. 4 des Beschlusses.

Die erste Kriegsgewinnsteuer ergab insgesamt 731,7 Millionen Franken.

Dieser Betrag wurde wie folgt verwendet: Deckung der Mobilisationskosten

752 555,1 Millionen Pranken, Fonds für Arbeitslosenfürsorge 110,1 Millionen Franken, Anteil der Kantone 61,6: Millionen Franken, Erhebungskosten 4,9 Millionen Franken.

Im'gegenwärtigen Zeitpunkt kann das Gesamtergebnis der zweiten Kriegsgewinnsteuer erst schätzungsweise angegeben werden. Vorausgesetzt, dass der Abbau der Steuer nach den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses erfolgt, rechnen wir mit einem Eohertrag von insgesamt 500--510 Millionen Franken. Der nach Abzug der Erhebungskosten (ungefähr 6 Millionen Franken) verbleibende Betrag von 500 Millionen Franken verteilt sich wie folgt: Bückerstattungsfonds (Art. 38 KGB) 100 Millionen Franken, Anteil der Kantone 40 Millionen Franken, Tilgung und Verzinsung der Mobilisationsschuld 360 Millionen Franken.

2. Kriegsgewinnsteuer und Wirtschaftskonjunktur.

In Anbetracht der Gefahren, welche die gegenwärtige künstliche Hochkonjunktur in sich schliesst, hat der Delegierte für Arbeitsbeschaffung eindringlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, durch geeignete Massnahmen darauf hinzuwirken, dass unsere Wirtschaft ihre Betriebsüberschüsse nicht jetzt zu Betriebserneuerungen und -erweiterungen verwendet, sondern für den Einsatz während der Zeit .eines künftigen Eückschlages und zunehmender Arbeitslosigkeit zurücklegt. Als taugliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles schlug er unter anderem die Gewährung von der Kriegsgewinnsteuer befreiter und seiner Aufsicht zu unterstellender Bücklagen für Zwecke künftiger Arbeitsbeschaffung vor.

Nachdem der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 19. Juli 1944 bereits den Fonds für Bückerstattungen, welchem ein Fünftel aller einbezahlter Kriegsgewinnsteuerbeträge überwiesen wird, unter gewissen Voraussetzungen für Zwecke der Arbeitsbeschaffung zur Verfügung gestellt hat, erklärte sich das Finanz- und Zolldepartement zunächst grundsätzlich damit einverstanden, einen weitern Schritt im Sinne der Vorschläge des Delegierten für Arbeitsbeschaffung ins Auge zu fassen. Es wies zwar darauf hin, dass es die Wirkung steuerfreier Bückstellungen nicht hoch veranschlagen könne angesichts der Tatsache, dass nur der Einsatz von Bückstellungen im Maximalbetrage von 10 Millionen Franken in Frage komme, wobei der Löwenanteil auf die wenigen hundert ohnehin finanzkräftigen Unternehmungen entfallen würde, die hohe Kriegsgewinnsteuern
abzuliefern haben. Trotzdem sei eine Massnahme der vorgesehenen Art vielleicht zu rechtfertigen, wenn sie, wie vorgesehen, als Glied eines ganzen Systems auf das gleiche Ziel ausgerichteter Massnahmen ins Auge gefasst werde und wenn sie, was ohne Beeinträchtigung des Zweckes möglich wäre, nicht zu Lasten des durch die vorgesehene Eeduktion des Steuersatzes auf 40 % ohnehin geschmälerten Kriegsgewinnsteuerertrages gehe.

Diesen Überlegungen entsprechend wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der bei einem Steuersatz von 50 % jedem Kriegsgewinhsteuerpflichtigen

753 steuerbefreite zweckgebundene Rückstellungen im Betrage von 20 % des Steuerbetrages gewährte.

Der Vorschlag ist sowohl von den Spitzenverbänden unserer Wirtschaft als vom Delegierten für Arbeitsbeschaffung abgelehnt worden.

Der Vorort des Handels- und Industrievereins und der Schweizerische Gewerbeverband erklärten einen Steuersatz von 50 % für das Jahr 1946 als unannehmbar. Sie beantragen in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 8. April 1946, den konjunkturpolitischen Teil des Beschlussentwurfes zu streichen, weil sie sich überzeugt hätten, dass es ini Stadium der Liquidation der Kriegsgewinnsteuer praktisch nicht möglich sei. bei der Zulassung steuerfreier Rückstellungen gleichzeitig den unbestreitbaren Bedürfnissen des Fiskus und den Interessen der Wirtschaft ausreichend Rechnung zu tragen. Durch die Streichung aller konjunkturpolitischen Bestimmungen könne die Vorlage an Geschlossenheit nur gewinnen. Der in semer Zahl beschränkte Beamtenapparat, welcher der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung steht, könne nutzbringender eingesetzt werden, wenn ihm zusätzliche Aufgaben erspart blieben.

Der Delegierte für Arbeitsbeschaffung erklärte einen Einsatz von bloss 20 % des Kriegsgewinnsteuerertrages in Form steuerfreier Rückstellungen für Zwecke' der Arbeitsbeschaffung als ungenügend. Wenn nicht wenigstens 40 % des Steuerertrages, besser aber noch ein prozentual unbeschränkter und nur von der Höhe des möglichen künftigen Investitionsbedarfes abhängiger Betrag zur Verfügung gestellt werde, so sei es besser, auf die Zulassung von Rückstellungen : ganz zu verzichten.

· Bei diesem Sachverhalt schien es dem Bundesrat richtig, dem: Antrag der Wirtschaftsverbände zu folgen und auf die Gewährung steuerfreier Rückstellungen für künftigen Investitionsbedarf zu verzichten.

Eine Lösung, die darin bestanden hätte, gemäss den Vorschlägen des Delegierten für Arbeitsbeschaffung mindestens 40 % von dem nach Abzug von 20 % Einlage in den Rückerstattungsfonds auf 30 bis 40 Millionen Franken zu veranschlagenden Ertrag der Kriegsgewinnsteuer für nichtfiskalische Zwecke freizugeben, konnte angesichts der Finanzlage des Bundes und der Ungewissheit über die Wirkung des verlangten Opfers nicht vertreten werden.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln.

Art. 1. Sofort nach Beendigung des Krieges wurden Stimmen laut,
die die Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer auf Ende 1945 verlangten. Wir erachteten diesen Zeitpunkt als verfrüht. Mit dem Kriegsende hat die Kriegskonjunktur noch keineswegs ihren Abschluss gefunden. Es wird noch einige Zeit dauern, bis die wirtschaftlichen Verhältnisse sich einigermassen stabilisiert haben. Aus ähnlichen Überlegungen kam der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins dazu, die Weitererhebung der Kriegsgewinnsteuer bis Ende 1947 vorzuschlagen in der Meinung, dass durch die Verlängerung der Steuer-

754 erhebung um zwei Jahre das schwierige Problem der Aufwertung der Warenlager sich leichter lösen lasse. Wir sind indessen der Auffassung, dass die Kriegsgewinnsteuer letztmals für das Jahr 1946 erhoben werden sollte. Die Unzulänglichkeiten, die ihr anhaften, lassen sich nur mildern, aber nicht beseitigen.

Sie werden mit jedem Erhebungsjahr von .den Pflichtigen stärker empfunden.

Für die Aufhebung der Steuer auf Ende 1946 spricht sodann der Umstand, dass 1947 für die Wehrsteuer eine neue Veranlagungsperiode beginnt. Wir haben bereits einleitend ausgeführt, dass wir als fiskalischen Ersatz für die Kriegsgewinnsteuer eine zusätzliche Wehrsteuer vorsehen. Diese soll erstmals für das Jahr 1947 erhoben werden.

Art. 2. Der minimale Vorjahresdurchschnitt, den jeder Steuerpflichtige bei der Ermittlung des steuerbaren Eeingewinns in Anrechnung bringen darf, hat während der bisherigen Erhebungsdauer der Kriegsgewinnsteuer für Einzelpersonen und Personengesellschaften Er. 10 000 betragen. Für Kapitalgesellschaften betrug er für die Steuerjahre 1939 und 1940 6 % des Gesellschaftskäpitals und der Eeserven. Seit 1941 wird auch den Kapitalgesellschaften ein Minimum von Fr. 10 000 garantiert, sofern 6 % des Gesellschaftskapitals und der Eeserven einen kleineren Betrag ergeben.

Bei der Veranlagung der Steuer für 1946 soll nach dem Vorschlag der Spitzenverbände der Wirtschaft ein Vorjahresdurchschnitt von Fr. 20 000 in Eechnung gestellt werden. Wir haben uns diesem Vorschlag angeschlossen.

Dagegen konnten wir einem weitern Antrag, den geltenden Ansatz von 6 % des Gesellschaftskapitals und der Eeserven auf 8 % zu erhöhen, keine Folge geben. Durch die Erhöhung des Vorjahresdurchschnittes auf Fr. 20 000 gemessen tatsächlich alle Gesellschaften mit einem Eigenkapital bis Fr. 250 000 die Anrechnung eines Vorjahresdurchschnittes von mindestens 8 %. Würde der Ansatz allgemein auf 8 % erhöht, so wären die kapitalstarken Gesellschaften, die grosse, Eeserven haben anhäufen können, begünstigt.

Art. 3. Vom Kriegsgewinn waren während der verschiedenen Steuerperioden folgende Beträge steuerfrei erklärt: Steuerjahre Pflichtige 1946 1939/40 1941/42 1943-45 1. Kollektiv- und KommanditgesellFr.

Fr. · Fr.

Fr.

schaften a. mit 3 und mehr geschäftsführen20000 15000 25000 35000 den Gesellschaftern b. mit 2 geschäftsführenden
Gesell15000 10 000 20000 25000 schaftern · c. mit l geschäftsführenden Gesell15 000 10 000 20000 15000 schafter 10000 5000 15000 15000 2 . Natürliche Personen . . . . . . .

5000 5000 10000 5000 3. Aktiengesellschaften 5000 5000 5000 10000 4. Genossenschaften. . . .

755 Der steuerfreie Kriegsgewinn wurde bei der Revision von 1941 herabgesetzt, bei der Revision von 1944 wiederum erhöht. Tm letzten Erhebungsjahr soll er für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit 2 und mehr geschäftsführenden Gesellschaftern eine weitere Erhöhung erfahren. Wir möchten dadurch diesen Pflichtigen, die das Empfinden haben, bei der Kriegsgewinnsteuer besonders ungünstig gestellt zu sein, ein Entgegenkommen zeigen. Die.

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit nur einem geschäftsführenden Gesellsichafter werden den natürlichen Personen .gleichgestellt. Eür diese und die übrigen: Pflichtigen bleibt der steuerfreie Kriegsgewinn unverändert. Besonder für Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Vergleich zu den ar dem Unternehmungsformen im allgemeinen bei der Kriegsgewinnsteuer verhäl inismässig günstig abschneiden, scheint uns eine Erhöhung der Steuer freien Beträge nicht angezeigt.

Art. 4. Der ersten Kriegsgewinnsteuer ist vorgeworfen worden, dass wegen der Bewertung der Waren zu Marktpreisen Gewinne zur Versteuerung herangezogen, wurden, die sich infolge des nach Beendigung des Krieges eingetretenen Preiszerfalls und der daherigen Entwertung der Lager als fiktiv erwiesen.

Dieser Kritik Rechnung tragend, wurde in Art. 6 KGB bestimmt; dass der Pflichtige sein Warenlager zu dem ihm in der Friedenswirtschaft zukommenden Wert mrechnen dürfe. Unter Friedenswert war dabei stets der Wert in der kommenden Friedenszeit gemeint. Da dieser Wert vorläufig nicht bestimmbar war, wurde als.Wert in der Friedenswirtschaft der Preis der Waren im August 1939 angenommen (Vorkriegspreis). Die Besteuerung der Lagergewinne sollte aber nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben werden, bis sich die Preisentwicklung in der Nachkriegszeit besser beurteilen liesse. Im Zusammenhang mit de r Liquidation der Kriegsgewinnsteuer stellt sich nunmehr die Frage, wie die W; irenlager endgültig zu bewerten seien. Diese Frage ist zur Zeit, da die künftige Gestaltung des Preisniveaus noch wenig abgeklärt erscheint, sehr delikal und nicht einfach zu lösen.

D .e Absicht der eidgenössischen Steuerverwaltung ging dahin, die Warenlager 3ei der Steuerveranlagung zu dem am Bilanzstichtag massgebenden Wiede: ·beschaffungspreis, höchstens aber zu den wirklichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzurechnen. Eine
solche Bewertung der Warenlager haben die Wirtschaftsverbände entschieden abgelehnt. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die Augustpreise 1939 für die Bewertung der Warenlager beizubehalten seien und dass auf jegliche Aufwertung verzichtet werden sollte.

Eventuell seien nur die ein normales Ausmass übersteigenden Lagerbestände aufzuwerten.

Dieser Auffassung konnten wir uns nicht anschliessen. Obwohl wir die Risiken, die sich aus der Lagerhaltung ergeben, nicht verkennen, scheint es uns doch nicht wahrscheinlich zu sein, dass in nächster Zeit die Preise auf den Vorkriegsstand sinken werden. Auf eine angemessene Aufwertung kann nicht nur aus fiskalischen Gründen nicht verzichtet werden, sondern auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Wenn der Pflichtige die Bestimmung über die

756 Friedenspreisbewertung des Warenlagers geschickt auszunützen verstand, konnte er die Kriegsgewinnsteuer ganz oder teilweise vermeiden. Die Warenlager sind auch in den einzelnen Branchen von verschiedener Bedeutung. Da wo keine oder nur ' eine massige Lagerhaltung üblich ist, ist die Möglichkeit, den Gewinn durch die Warenbewertung zu manipulieren, auch entsprechend kleiner.

« Gestützt auf diese Erwägungen haben wir eine Kompromisslösung gesucht und zwei Varianten ausgearbeitet : Variante I: Warenlager werden bei der Steuerveranlagung zu dem' Mittelwert zwischen Vorkriegswert (Augustpreis 1939) und den wirklichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem am Bilanzstichtag massgebenden Marktwert angerechnet.

Variante II: Warenlager werden bei der Steuerveranlagung zu dem am Bilanzstichtag massgebenden Marktpreis (Nachkriegswert), höchstens aber zu den wirklichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Soweit der massgebende Wert des Warenlagers das Anderthalbfache des Vorkriegswertes nicht übersteigt, unterliegt er der Besteuerung zum Normalsatz von 40 %, soweit er das Anderthalbfache des Vorkriegswertes übersteigt, ist er zum Satze von 10 % steuerbar.

Die Wirtschaftsverbände stimmten dem Kompromissvorschlag unter folgenden Bedingungen zu: 1. Dem Pflichtigen soll es freigestellt sein, die für ihn günstigere Variante zu wählen.

2. Bei Variante I soll nicht die Hälfte, sondern nur ein Viertel der Differenz zwischen Vorkriegswert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.

dem Marktpreis angerechnet werden.

3. Bei Variante H soll die Aufwertung nur ein Viertel des Vorkriegswertes betragen.

4. Der Steuersatz soll einheitlich 40 % betragen.

Beispiele: passer"«j*1Seide r Vorkriegswert 1939 Einstandspreis 1946 . . ' . . " · Reserve Variante I Vorkriegswert plus % Eeserve Steuerwert Variante II Vorkriegswert.

plus 25 % Steuerwert

turbine

kohlen

100 170 ; 70

100 200 100

100 400 300

.100 17.50 117.50

100 25 125

100 75 175

100 25 125

100 25 125

;

100 25 125

757 Je nach dem Ausmass der Preissteigerung einer Ware ist Variante I oder II für den Pflichtigen günstiger. Beträgt die Preissteigerung 100 % (z. B. Würfelkohle), so ergeben beide Varianten das gleiche Eesultat.

Um zu einer Lösung zu gelangen, haben wir den Abänderungsvorschlägen der Wirtschaftsverbände zugestimmt und sie dem vorliegenden Beschluss zugrunde gelegt. Was das Verfahren anbetrifft, so haben wir vorgesehen, dass in allen Fällen Variante II zur Anwendung gelangen soll, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass Variante I für ihn günstiger ist.

Art. 5. Das Eisiko des Steuerpflichtigen, der zur Abnahme von Waren in einem nach dem Bilanzstichtag liegenden Zeitpunkt fest verpflichtet ist, besteht darin, dass der Marktpreis dieser Waren bis zur Abnahme unter den vereinbarten Preis sinkt. Diesem Eisiko ist schon bisher Eechnung getragen worden, indem man entsprechende Bückstellungen im Sinne von Art. 6, Abs. l, KGB unter;Vorbehalt späterer Abrechnung vom Geschäftsertrag in Abzug gebracht hat. Diese Praxis wird nunmehr im Liquidationsbeschluss durch eine besondere Bestimmung bestätigt.

Art. 6. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, den Erlös aus Waren, den er wegen der Versorgungslage im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht wieder in Waren hat anlegen können, zur Bildung einer steuerfreien Wiederbeschaffungsrückstellung zu verwenden.

Es ist möglich, dass nicht alle Waren, für die in den einzelnen Steuerjahren Wiederbeschaffungsrückstellungen gebildet wurden, bis zur Veranlagung der Steuer für das letzte Steuerjahr wieder erhältlich sind. Um in diesen, voraussichtlich nicht sehr zahlreichen Fällen den Abschluss der Veranlagungen nicht hinausschieben zu müssen, wird die Fiktion aufgestellt, diese noch nicht beschaffbaren Waren seien 1946 am Bilanzstichtag beschafft worden. Die Abrechnung erfolgt auf der gleichen Basis wie für die am Lager befindlichen Waren. Der Pflichtige wird dadurch der Vorteile der Wiederbeschaffungsrückstellung teilhaftig, auch wenn er die Waren, für die er die Eückstellung gebildet hat, nicht mehr anschaffen kann oder will.

Art. 7. Die Steuersätze der ersten Kriegsgewinnsteuer betrugen für die Steuerjahre 1915 25 % 1916 30 % : 1917--1919. . . . . . . 42% 1920 . ' . . . . 20% In den obigen Ansätzen ist' der Zuschlag für den Arbeitslosenfonds inbegriffen. Er
betrug 1916 5 %, 1917--1919 7 %.

Der Steuersatz der zweiten Kriegsgewinnsteuer beträgt für die Steuerjahre 19,39 und 1940 30 % und 40 %, für die Steuerjahre 1941--1945 50 %--70 %.

Für das letzte Steuerjahr wird er einheitlich auf 40 % festgesetzt. Ein nied-

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rigerer Satz liesse sich fiskalisch und administrativ nicht rechtfertigen, da der Steuerausfall zu gross wäre und der Steuerertrag nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Erhebungskosten stehen würde. Deshalb haben wir auch den Vorschlag abgelehnt, einerseits den Steuersatz auf 25 % zu reduzieren, anderseits die Kriegsgewinnsteuer auch noch für das Jahr 1947 zu erheben.

Die zweite Kriegsgewinnsteuer weist höhere Steuersätze auf als die erste, doch ist zu berücksichtigen, dass dem Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen ein Fünftel des bezahlten Steuerbetrages zurückerstattet wird (Art. 38 KGB). Bei der ersten Kriegsgewinnsteuer hatte der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Steuerrückerstattung.

Art. 8. Häufig schliesst ein Steuerpflichtiger seine Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr ab (gebrochene Geschäftsjahre). Auf die Steuerbelastung soll dieser Umstand keinen Einfluss haben. Die revidierten Bestimmungen über den durchschnittlichen Beinertrag der Vorjahre, den steuerfreien Kriegsgewinn und den Steuersatz finden deshalb, nur für den in das Kalenderjahr 1948 fallenden Teil der Geschäftsjahre 1845/46 und 1946/47 Anwendung. Für den in das Jahr 1945 fallenden Teil des Geschäftsjahres bleiben die bisherigen Bestimmungen rnassgebencLFür 1946/47 wird die Steuer ausschliesslioh nach den revidierten Bestimmungen berechnet, aber nur zu dem Teil erhoben, der dem in das Kalenderjahr 1946 fallenden Teil des Geschäftsjahres entspricht (Art. '7, Abs. 2, KGB).

Auch hinsichtlich der Aufwertung der Warenlager soll der Steuerpflichtige, dessen Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, weder schlechter noch besser gestellt sein als ein anderer Steuerpflichtiger. Um dies zu erreichen, werden Sondervorschriften erforderlich sein, deren Aufstellung einer Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vorbehalten wird.

II. Erhebung einer zusätzlichen Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen.

1. Ersatz Kir die Kriegsgewinnsteuer.

Die Sorge um den Landeskredit gebietet, bis zur Schaffung verfassungsmässiger Grundlagen für die ab 1950 zu erhebenden Bundessteuern die auf Vollmachtenrecht beruhenden Abgaben beizubehalten oder auf ihren Weiterbezug nur insoweit zu verzichten, als durch Ergänzung der notrechtlichen Steuerordnung neue Quellen erschlossen oder bestehende ertragreicher gestaltet werden können. Doch ist nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, dass der Rhythmus der Wehrschuldentilgung nicht beeinträchtigt wird; es muss auch jede Störung der unter dem Vollmachtenregime angestrebten Koordination der direkten und indirekten Steuern tunlichst vermieden werden.

Seit geraumer Zeit wird der Abbau der durch den Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940 eingeführten und erstmals für das Jahr 1939 erhobenen

759 Kriegsgewinnsteuer gefordert. Er erscheint dem Bundesrat sachlich geboten.

Die Kriegsgewinnsteuer hatte ihre Berechtigung als Sonderbelastung der Betriebe, die wegen oder trotz des Krieges mehr verdienten als zuvor. In einer Periode, die sich durch Prosperität der ganzen, Wirtschaft auszeichnet, wirkt sich aber eine Ertragsdifferenzsteuer, deren Berechnung auf dem Vergleich der Ergebnisse des Steuerjahres mit denjenigen relativ weit zurückliegender Vorkriegsjahre beruht, ungerecht aus. Ihre Ablösung durch eine Steuer, die alle durch besondere Tragfähigkeit ausgezeichneten Erträgnisse der Erwerbstätigkeit erfasst, drängt sich deshalb auf.

. ·: .

Ein Ersatz für die Kriegsgewinnsteuer ist finanzpolitisch unerlässlich, da die Lage des Bundeshaushaltes eine massive Verminderung der Steuereinnahmen nicht erträgt. Dass er durch vermehrte Heranziehung besonders leistungsfähiger Steuerobjekte gesucht werden muss, ist selbstverständlich.

Aus der Forderung, dass unser ausserordentliches Steuerrecht als Ganzes betrachtet die vernünftige Lastenverteilung nach Möglichkeit zu verwirklichen habe, ergibt sich ferner die Notwendigkeit, dem mit der Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer entstehenden Ausfall nicht durch Erhöhung der auf den breiten Schichten lastenden Verkehrs- und Konsumsteuern, sondern durch Ausbau der Erwerbsbesteuerung im Sinne vermehrter Belastung höherer Einkommen zu begegnen. Es drängt sich eine Lösung im Eahmen der Wehrsteuer auf, und zwar in einer Form, die der immer wieder geltend gemachten:Forderung nach Erhebung einer «Übergewinnsteuer» Beatmung trägt.

In den Verhandlungen der Expertenkommission für die 'kommende Bundesfinanzreform ist festgestellt worden, dass es kaum zu rechtfertigen wäre, in der Schweiz eine Übergewinnsteuer in der Form einer dauernden Sondersteuer einzuführen. Die Erfassung der auf hohen Erwerbseinkommen un d , Geschäftsertragen beruhenden steuerlichen Leistungsfähigkeit müsse vielmehr aus Gründen der Systematik und um unnötige Umständlichkeiten zu vermeiden durch eine entsprechende Gestaltung der Tarife der ordentlichen Einkonimenssteuern herbeigeführt werden. Darum ist bei den Vorarbeiten für, den Bundesratsbeschluss zunächst eine blosse Umgestaltung des Wehrsteuertarifs ins Auge gefasst und in der Folge auch in einer gemeinsamen Eingabe des Vorortes des
schweizerischen Handels- und Industrievereins, und des Schweizerischen Gewerbeverbandes befürwortet worden (Steigerung der Wehrsteuersätze für alle Fr. 10 000 übersteigenden Einkommen, verbunden mit einer die Überlastung des Kapitaleinkommens verhindernden Aufhebung oder Ermässigung der Ergänzungssteuer vorn Vermögen). Es hat sich indessen gezeigt, dass mit einer solchen Lösung, die mit gewissen andern Korrekturen des Wehrsteuerrechts verbunden werden rnüsste, schon weitgehend der Lösung von Problemen vorgegriffen würde, die sich im Zusammenhang mit einer systematischen Neuordnung des eidgenössischen Steuerwesens stellen werden. Zudem wäre es politisch nicht tragbar gewesen, unter dem Titel eines Ersatzes für die Kriegsgewinnsteuer schon mittlere Einkommen einer Mehrbelastung zu unterwerfen.

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Unter diesen Umständen haben wir uns dazu entschlossen, eine bis Ende 1949 gültige einfachere Übergangslösung vorzuschlagen. Der diesem Bericht angeschlossene Bundesratsbeschluss (Art. 9 ff.) vermeidet eine grundlegende Änderung des geltenden. Wehrsteuerrechtes. Er nimmt die ari sich nicht zu unterschätzende Schwierigkeit, dass aus dem wehrsteuerpflichtigen Einkommen natürlicher Personen das Erwerbseinkommen ausgesondert werden inuss, in Kauf. Dies scheint angängig, weil der Kreis der von der zusätzlichen Webrsteuer betroffenen Pflichtigen nicht sehr gross ist und weil es sich um eine Massnahme handelt, die nur während 3 Jahren anwendbar sein wird.

2. Die Rechtssetzungsform.

Bei der Prüfung der Frage, welche Eechtssetzungsform beim Ausbau der Wehrsteuer anzuwenden sei, ist davon auszugehen, dass die Wehrsteuer nicht auf einem besonderen Kompetenzartikel der Bundesverfassung beruht, sondern notrechtlichen Charakter hat und diesen auch nach ihrer Erhöhung durch eine Zusatzsteuer behalten wird. Deshalb fallen für die Gesetzgebung auf diesem Gebiete in Betracht: der dringliche Bundesbeschluss, der Notrechtsbeschluss der Bundesversammlung ohne Dringlichkeitsklausel und der Vollmachtenbeschluss des Bundesrates.

Die Frage der Eechtssetzungsform ist in den Vollmachtenkommissionen beider Bäte einlässlich erörtert worden. Darüber, dass der Abbau der Kriegsgewinnsteuer vom Bundesrat auf Grund seiner ausserordentlichen Vollmachten angeordnet werden könne, waren beide Kommissionen von Anfang an einig.

Umstritten blieb aber die Frage, ob der gleiche Weg auch für die Einführung einer zusätzlichen Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen gangbar sei. Die Vollmachtenkommission des Ständerates lehnte mit 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Form des bundesrätlichen Vollmachtenbeschlusses ab und sprach sich für einen dringlichen Bundesbeschluss aus.

Die Abstimmung in der Kommission des Nationalrates dagegen ergab 16 Stimmen für einen Vollmachtenbeschluss und nur 4 Stimmen für einen dringlichen Bundesbeschluss. Gleichzeitig befürwortete die Kommission die Zusammenfassung der Bestimmungen über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und über die Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer in einem einzigen Bundesratsbeschluss, um so die Zusammengehörigkeit beider Massnahmen zu betonen.

Der Bundesrat hat sich
dazu entschlossen, dem Vorschlage der Vollmachtenkommission des Nationalrates zu folgen, immerhin in der Meinung, dass das Plenum der eidgenössischen Bäte zu ersuchen sei, sich zu der zusammengefassten Vorlage vor deren Inkrafttreten züäussern. Es soll in gleicher Weise vorgegangen werden wie bei den Erlassen über die Abänderung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer sowie über die Erhebung des zweiten Wehropfers, die der Bundesrat.am 20. November 1942 beschlossen und mit Zwischenbericht vom gleichen Tage (Bundesbl. 1942, S. 801 f.) den Bäten zur Genehmigung vor D u r c h f ü h r u n g der neuen Massnahmen unterbreitet hat.

761 Auf dem Gebiete der Steuern dürfte sieh das Bedürfnis, von den bundesrätlichen Vollmachten im Sinne neuer Massnahmen Gebrauch zu machen, vor 1950 nur ganz selten und kaum je mit der gleichen Dringlichkeit wie bei Anlass der Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer geltend machen. Es handelt sich bei dem die zusätzliche Wehrsteuer auf höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen anordnenden Bundesratsbeschluss um eine durchaus «ausnahmsweise» Inanspruchnahme der Vollmachten im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945. Der Bundesratsbeschluss ist zudem, wie das sonstige Steuernotrecht, bis 1949 befristet. Er entspricht ferner einem Landesinteresse von grosser und allgemeiner Wichtigkeit. Die Lage des Bundeshaushalts ist krisenhaft und erträgt eine massive Verminderung der Steuereinnahmen nicht; was zur Erhaltung des Steuerertrags führt, dient mithin im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 1945 der Wahrung des Landeskredits.: das gilt besonders von einer Massnahme, die bezweckt, eine Einkommenssteuer auf ausserordentlichen Geschäftserträgen, die wegen ihrer Struktur als Ertragsdifferenzsteuer ohne ernste Nachteile für die Wirtschaft nicht mehr weitergeführt werden kann, zu ersetzen durch eine andere Steuer auf solchen Einkommen, die sich durch besondere Tragfähigkeit auszeichnen. Angesichts der Finanzlage und der gegebenen Lastenverteilung ist es angezeigt, den Steuerausfall durch vermehrte Heranziehung der besonders leistungsfähigen Steuerobjekte auszugleichen. Ausser der materiellen ist auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben. Der Ersatz der Kriegsgewinnsteuer durch eine andere Steuer ist sachlich in dem Masse geboten, dass ohne ihn die Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer nicht tragbar erscheint; er muss deshalb auch zeitlich an die Preisgabe der Kriegsgewinnsteuer gebunden werden.

Diese Erwägungen haben uns dazu geführt, durch einen zusammengefassten, auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhenden Bundesratsbeschluss sowohl den Abbau der Kriegsgewinnsteuer als auch deren Ersetzung durch eine zusätzlicheWehrsteuer anzuordnen, jedoch mit der Massgabe, dass dieser Beschluss erst nach seiner Prüfung und Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft gesetzt werden soll.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln.

Art. 9. Da den Kantonen bereits Veranlagung und
Bezug der Wehrsteuer obliegen, rechtfertigt es sich, ihnen auch die Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer zu übertragen. Der Bezug der Zusatzsteuer setzt am 1. Januar 1947 -- mit der Aufhebung der Kriegsgewinnsteuer -- ein und endigt mit dem Dahinfallen der Wehrsteuer in ihrer jetzigen Form am 31. Dezember 1949.

Art. 10. Der Charakter der zusätzlichen Wehrsteuer als Übergewinnsteuer erfordert eine Begrenzung des Kreises der Steuersubjekte/ Neben den natürlichen Personen werden die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften des schweizerischen Obligationenrechts als steuerpflichtig erklärt.

762 Der Bundesrat beabsichtigte anfänglich, in Anlehnung an die neuere kantonale Steuergesetzgebung, von den Genossenschaften nur diejenigen den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, die den Beinertrag ausschliesslich oder vorwiegend nach Massgabe der Kapitalbeteiligung der Mitglieder verteilen (vgl. Art. 45 St G St. Gallen). Die echten Selbsthilfegenossenschaften glaubte er von der Steuerpflicht ausnehmen zu dürfen in der Annahme, dass deren Tätigkeit ihrem Wesen und Ziel nach nicht auf die Erzielung grösserer Gewinne gerichtet sei. Er wollte dabei gleichzeitig berücksichtigen, dass weder die Anwendung der für die natürlichen Personen : geltenden Besteuerungsgrundsätze (Belastung nach der absoluten Höhe des Erwerbseinkommens oder Geschäftsertrages) noch der Kegeln, die bei den Kapitalgesellschaften Anwendung finden (Abstellen auf das Verhältnis zwischen dem Eigenkapital und dem Geschäftsertrag), bei den Genossenschaften durchwegs zu befriedigenden Eesultaten führen kann.

Gegen diese Eegelung machte sich indessen sowohl in Wirtschaftskreisen als in den Vollmachtenkommissionen starke Opposition geltend. Sie wurde als ungerechtfertigte Privilegierung der vielfach mit den übrigen Handelsund Gewerbebetrieben in Konkurrenz stehenden Selbsthilfegenossenschaften bezeichnet. Die Vollmachtenkommissionen beider Bäte sprachen sich mit Mehrheitsbeschluss (Kommission des Ständerates mit 6 gegen 4 Stimmen, Kommission des Nationalrates mit 15 gegen 8 Stimmen) für den Einbezug aller Genossenschaften unter die zusätzliche Wehrsteuer aus. Dieser Meinungsäusserung Folge leistend, sind Genossenschaften des schweizerischen Obligationenrechts in Art. 10 gleich den Kapitalgesellschaften steuerpflichtig erklärt worden. Eine gewisse Sonderstellung ist den Genossenschaften nur hinsichtlich der Steuerberechnung eingeräumt worden (vgl. Art. 17).

Art. 11. Abweichend von der Begelung des Wehrsteuerrechtes, wonach die Berechnungsperiode dem Steuerjahr zeitlich vorangeht, fallen bei der zusätzlichen Wehrsteuer Berechnungsperiode und Steuerjahr zusammen. Das Erwerbseinkommen oder der Geschäftsertrag des Steuerjahres ist zugleich Steuerobjekt und Steuerbemessungsgrundlage. Dieser Systemwechsel will die wirtschaftliche Doppelbelastung vermeiden, die sich für Kriegsgewinnsteuerpflichtige dadurch ergehen würde, dass die Jahre 1945
und 1946 gleichzeitig Steuerjahre für die Kriegsgewinnsteuer und Berechnungsperiode für die zusätzliche Wehrsteuer wären.

Bestehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, so wird die Steuerschuld pro rata temporis abgegrenzt.

Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich im Falle der Steuernachfolge gemäss Art. 10 und 12, Abs. 2, WStB, wo die Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr weiterbesteht, und bei Aufrundung nach Art. 7, Abs. 4, WStB.

Für Buchführungspflichtige, deren Geschäftsabschluss nicht auf Ende des Kalenderjahres erfolgt, gilt das Geschäftsjahr als Steuer- und Berechnungsperiode. Soweit es sich um buchführungspflichtige natürliche Personen handelt,

763

findet diese Eegelung nur auf das Einkommen aus der geschäftlichen Tätigkeit Anwendung. Für die Berechnung der Steuer werden das Einkommen aus der geschäftlichen Tätigkeit oder der Geschäftsertrag auf ein Kalenderjahr um-, gerechnet.

.

Art. 12. Die zusätzliche Wehrsteuer wird nachträglich für das vorangegangene Steuerjahr veranlagt. Das Recht, die Veranlagung einzuleiten, ist auf drei Jahre nach Ablauf des Steuerjahres befristet.

Art. 13. Gegenstand der Besteuerung der natürlichen Personen ist das der Wehrsteuer unterliegende Erwerbseinkomnien. Als solches gelten insbesondere das Einkommen aus einer Tätigkeit (namentlich aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft, aus freien Berufen, aus Beamtung sowie aus Anstellung oder Arbeitsverhältnis) mit Einschluss der Nebenbezüge (wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstaltersgeschenke, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und ähnliche Zuwendungen) und des Ersatzeinkommens (Art. 21, Abs. l, lit. a, WStB) sowie bei Buchführungspflichtigen die Kapitalgewinne (Art. 21, Abs. l, lit. d, WStB) und die verbuchten Wertvermehrungen (Art. 21, Abs. l, lit./, WStB). Wie das Wort «insbesondere» andeutet, ist diese Aufzählung nicht abschliessend; somit gelten z.B. auch die Naturalbezüge nach Art. 21, Abs. 2, WStB und unter Umständen auch die Einkünfte aus der Nutzung von Bechten (Patenten, Lizenzen usw.) als Erwerbseinkommen. Anderseits bildet Einkommen der in Art. 21, Abs. l, lit. a, WStB bezeichneten Art, das nachweisbar nicht aus Erwerbstätigkeit herrührt, nicht Gegenstand der Besteuerung. Kapitalgewinne und Wertvermehrungen werden nur mit dem Betrag erfasst, der einer seit Beginn des ersten Steuerjahres auf den betreffenden Aktiven eingetretenen Wertvermehrung entspricht.

Zur Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens wird das rohe Einkommen um die in Art. 22, Abs. l, lit. a, b, c, f, g und i, WStB vorgesehenen Abzüge gekürzt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Nicht aufgeführt sind somit die Aufwendungen nach lit. d, e und h, da sie entweder -- bei geschäftlichen Betrieben -- unter den Begriff Gewinnungskosten fallen (lit. a) oder mit der Erzielung von Erwerbseinkomnien nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ferner können die in Art. 25 WStB vorgesehenen Sozialabzüge nicht vorgenommen werden.

Bei geschäftlichen Betrieben ist ausser
den Gewinnungskosten ein Betrag von 4 % p. a. des eigenen Betriebskapitals vorn Geschäftsertrag abzuziehen.

Dieser Abzug rechtfertigt sich deshalb, weil in den Betriebseinkünften der Ertrag des investierten eigenen Kapitals mitinbegriffen ist, die zusätzliche Wehrsteuer aber nur das Erwerbseinkomnien belasten soll.

Der Aberzieht auf die Besteuerung von Einkommen, die Fr. 25 000 nicht übersteigen, charakterisiert die Steuer als Sonderabgabe von höheren Ein-kommen.

764

Die Zahl der zur Entrichtung der zusätzlichen Wehrsteuer verpflichteten Personen wird nicht sehr bedeutend sein. Bei der neuen eidgenössischen Kriegssteuer konnten lediglich 3425 Erwerbseinkommen von über Fr. 25000 festgestellt werden. Wenn auch in der Zwischenzeit die Zahl der Bezüger höherer Erwerbseinkommen angewachsen ist, so dürften doch heute kaum mehr als 3700 natürliche Personen von der 10 %igen Belastung (Fr. 25 000 bis Fr. 50 000 Erwerb) und 1500 Personen von der 20 %igen Belastung (Fr. 50 000 und mehr Erwerb) betroffen werden.

Art. 14. Wie das Wort «steuerbar» zum Ausdruck bringt, fällt für die Ermittlung des Steuersatzes das in eigenen ausländischen geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten erzielte Erwerbseinkommen (Art. 19 WStB) ausser Betracht. Die Art. 19, Satz 2, und Art. 44 WStB finden somit keine Anwendung.

Der Tarif der zusätzlichen Wehrsteuer ist nach der Methode der überschiessenden Progression aufgebaut. Trotzdem er lediglich 2 Ansätze (10 % und 20 %) verwendet, ergibt sich eine fliessende Kurve des Anstieges ohne harte Übergänge.

Der Tarif wirkt sich folgendermassen aus: Steuer Von der zusätzlichen in % des Erwerbseinkommen Wehrsteuer Betrag gesamten ErwerbsFr.

betroffener Betrag Er.

einkommens

Sr.

25000

26000 27000 28000 29000 30000 35000 40000 45000 50000 55000 60000 70000 80000 90000 100 000 150 000 200 000 500 000 l 000 000

1000 2000 3000 4000 5000 10000 15000 20000 25000 30000 35000 45000 55000 65000 75000 125 000 175 000 475 000 975000

100

200 300 400 500 1000 1500 2000 2500 3500 4500 6500 8500 10500 12500 22500 32500 92500 192 500

0,385 0,741 1,072 1,379 1,666 2,857 3,75 4,444 5,00 6,364 7,50 9,286 10625 11,666 12,5 15,0 16,25 18,5 19,25

765 Zusammen mit der Wehrsteuer ergeben sich nachstehende Belastungen: Zusätzliche Total Wehrsteuer Zusätzliche Erwerb1) Wehrsteuer Wehrsteuer Total Wehrsteuer Tr.

Fr.

Fr.

Fr.

% % % -- -- 165 165 10000 1,65 1,65 360 -- 360 -- 15000 2,4 2,4 630 -- -- 630 20000 3,15 3,15 --.

-- 975 25000 975 3,9 3,9 1341 1841 80000 500 1,666 4,47 6,136 2238 1 500 3738 40000 5,595 3,75 9,345 50000 3360 2500 5860 5,00 6,72 11,72 60000 4500 9207 4707 7,845 7,50 15,345 12779 70000 6500 6279 9,286 18,256 8,97 7800 16 300 80000 8500 9,75 10,625 20,375 8775 10500 19 275 90000 9,75 11,666 21,416 22 250 9750 12500 100 000 9,75 12,5 22,25 14625 22 500 37 125 150 000 9,75 15,0 24,75 52 000 19500 32 500 200 000 9,75 16,25 26,00 Während die Progression bei der Wehrsteuer bei Fr. 77 000 Einkommen ihr Maximum erreicht, geht sie bei der zusätzlichen Wehrsteuer weiter. Das theoretische Maximum der Belastung von 20 % wird bei Millioneneinkommen erst annähernd erreicht (bei l Million Franken Erwerb: 19,25 %).

Diese Aufstellung lässt deutlich erkennen, dass die Tragfähigkeit der höheren Erwerbseinkommen bisher im Gegensatz zu derjenigen des Kapitalertrages von der Wehrsteuer nicht genügend genutzt worden ist und selbst durch die zusätzliche Wehrsteuer nicht voll ausgeschöpft wird, so beachtlich die Mehrbelastung gemessen au den niedrigen Wehrsteueransätzen auch erscheinen mag.

Art. 15. Abweichend von der für die natürlichen Personen massgebenden Ordnung bildet bei den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich der gesamte Reingewinn Gegenstand der Besteuerung ; die Freigrenze von Fr. 5000 wird nur aus Zweckmässigkeitsgründen (Ausschaltung der Fälle, in denen sich die Erhebung der Steuer nicht lohnt) statuiert. Der Beingewinn wird nach der einschlägigen Bestimmung des WStB ermittelt. Eine vom Wehrsteuerrecht abweichende Begebung ist für Kapitalgewinne und verbuchte Wertvermehrungen vorgesehen; diese werden nur im Ausmass des seit dem 1. Januar 1947 eingetretenen Wertzuwachses erfasst.

Ari. 16. Der Idee, dass nur überdurchschnittliche Geschäftserträge der zusätzlichen Wehrsteuer unterworfen werden sollen, wird dadurch Bechnung getragen, dass Beingewinne, die nicht mehr als 8 % des einbezahlten Grund*) Verheirateter ohne Kinder, nur mit Erwerbseinkommen.

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

49

766 oder Stammkapitals und der offenen und stillen Reserven ausmachen, keine zusätzliche Belastung erfahren. Eine Progression wird dadurch erzielt, dass Überschüsse über 8 bis 16 % einer Steuer von 10 %, Überschüsse über 16 % einer solchen von 20 % unterworfen werden. Die 20 %ige Belastung beginnt dort, wo die Progression der Wehrsteuer vom Ertrag aufhört, d. h. bei einer Eendite von 16 %. Dies hat zur Folge, dass die Progression weitergeführt wird. Das Zusammenspiel der zusätzlichen Wehrsteuer mit der ordentlichen Wehrsteuer ist aus nachfolgender Darstellung ersichtlich.

Für Aktiengesellschaften mit einem Kapital und Eeserven von insgesamt Fr. 100 000 ergehen sich zusammen mit der Wehrsteuer nachstehende Belastungen : Belastung total1) Zusätzliche Wehrsteuer vom Reingewinn Rendite in % des Wehrsteuer Reingewinn Reingewinns Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

% % -- -- .-- 0 75 0 3 2000 2 3 60 135 6,75 -- -- 4000 4 3 120 195 4,875 6000 6 270 345 5,75 -- -- 8000 555 8 6 480 6,938 10000 200 1025 10,25 10 750 7% 12000 12 1080 400 1555 12,958 9 14000 600 2145 14 1470 15,321 800 17,469 16000 16 12 1920 2795 18000 1200 3435 19,083 18 12 2160 20000 20 1600 20,375 12 2400 4075 80000 30 3600 3600 7275 24,25 12 40000 40 12 4800 5600 10475 26,188 50000 50 7600 27,35 12 6000 13675 100 000 100 12 12000 17600 29675 29,675 Auch diese Aufstellung zeigt, dass der Geschäftsertrag der Aktiengesellschaften durch die Wehrsteuer schonend behandelt wird und dass die geplante Realisierung eines Teils der fiskalischen Reserven, die in diesem Steuerobjekt stecken, verantwortet werden kann.

Der Kreis der zur Entrichtung dei zusätzlichen Wehrsteuer verpflichteten Gesellschaften ist beschränkt. Von den rund 17 000 Aktiengesellschaften und G. m. b. H., welche bei der Wehrsteuer I. Periode pflichtig wurden, wiesen nur 3391 eine Rendite von 8 % und mehr auf. Davon fallen 1092 Gesellschaften, deren Reingewinn Fr. 5000 nicht übersteigt, ausser Betracht. Somit verbleiben rund 2300 Gesellschaften, von welchen 1250 von der 10 %igen zusätzlichen Wehrsteuer (8--16 % Rendite), 1050 von der 20 %igen zusätzlichen Wehrsteuer (16 % und mehr Rendite) betroffen werden dürften.

1 ) Mit Einschluss der vom Kapital und den Reserven zu entrichtenden Ergänzungssteuer von einheitlich Fr. 75.

4

10

767

Art. 17. Die Berechnung der Steuer nach den für die Kapitalgesellschaften geltenden Eegeln (Besteuerung nach «Ertragsintensität», vgl Art. 16) kann bei Genossenschaften häufiger als bei den Kapitalgesellschaften zu unbefriedigenden Resultaten führen, weil das Eigenkapital, namentlich bei jungen und kleinen Genossenschaften, im Verhältnis zum Geschäftsumfang und- Ertrag oft gering ist. Um gewisse Härten, die sich aus diesem Grunde ergeben können, zu vermeiden oder zu mildern, wird den Genossenschaften in erster Linie ein Wahlrecht eingeräumt, sich nach den für Kapitalgesellschaften oder nach den für natürliche Personen gültigen Eegeln besteuern zu lassen, d. h.

die zusätzliche Wehrsteuer entweder auf dem Beinertrag zu entrichten, der 8 % des Eigenkapitals (des Beinvermögens) übersteigt, oder von dem Fr. 25 000 übersteigenden Teil des Eeinertrages. Die erstere Form der Besteuerung wird eher für grössere Genossenschaften mit relativ hohem Eigenkapital, die letztere eher für kleinere Genossenschaften tragbar sein. Trotz des Wahlrechtes ergeben sich aber, wie Berechnungen gezeigt haben, in vielen Fällen Belastungen, die sich mit der besonderen Natur der Genossenschaften nicht recht vereinbaren lassen. Als weitere Entlastung wird daher bestimmt, dass der gemäss den für Kapitalgesellschaften oder für natürliche Personen anwendbaren Bestimmungen berechnete Steuerbetrag nur zur Hälfte erhoben wird.

Bei der Ermittlung des Eeinertrages können die Genossenschaften den Teil der Eückvergütungen und Eabatte, der 5 % des Warenpreises nicht übersteigt, in Abzug bringen.

Die Zahl der Genossenschaften, die von der zusätzlichen Wehrsteuer erfasst werden, lässt sich nicht mit Sicherheit ermitteln; es ist aber anzunehmen, dass sie nicht erheblich sein wird.

Die in Art. 17 vorgesehene Begelung.kann für eine besondere, nur während weniger Jahre erhobene Zusatzsteuer verantwortet werden. Für eine Dauerlösung erscheint sie jedoch nicht geeignet. Der besonderen Natur der Genossenschaft kann weder eine volle Gleichstellung mit den Kapitalgesellschaften, für die bei der Besteuerung mit Eecht auf die Ertragsintensität abgestellt wird, noch eine Besteuerung nach den für natürliche Personen geltenden : Grundsätzen gerecht werden.

Art. 18. Der den Kantonen überlassene Ertragsanteil von 10 Prozent entspricht dem bisherigen
Anteil an der Kriegsgewinnsteuer und bildet eine angemessene Vergütung für die mit der Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer verbundenen besonderen Aufwendungen.

Der Ertrag der zusätzlichen Wehrsteuer ist auf rund 45 Millionen Franken zu veranschlagen, wovon den Kantonen . . . . 5 Millionen Franken dem Bund 40 Millionen Franken zufallen. Natürliche und juristische Personen werden zu annähernd gleichen Teilen an den Ertrag beisteuern.

768

Art. 19. Angesichts der vermehrten Belastung der höheren Erwerbseinkommen rechtfertigt sich eine besondere Besteuerung der Tantiemen nicht mehr. Der Ertrag dieser Sondersteuer ist gering und steht in keinem Verhältnis zu den Schwierigkeiten, die deren Erhebung mit sich bringt.

Art. 20. Beim Vollzug des vorliegenden Beschlusses, sollen als ergänzendes Eecht die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses, die eine für die Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer brauchbare Anordnung enthalten, sinngemäss angewendet werden.

Art. 21. -Gemäss Art. 20 finden bei der Erhebung der zusätzlichen Wehrsteuer die Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses mit den gebotenen Abweichungen Anwendung ; das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement wird daher, insbesondere mit Eücksicht auf die anders geordneten Steuerberechnungsgrundlagen, ergänzende und, soweit unerlässlich, abweichende Bestimmungen zu erlassen haben.

Art. 22. Es wird auf die Ausführungen über die Bechtssetzungsform auf Seite 760 verwiesen.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, den Bundesratsbeschluss vom 30. September 1946 über den Abbau der Kriegsgewinnsteuer und deren Ersetzung durch eine zusätzliche Wehrsteuer von höheren Erwerbseinkommen und Geschäftserträgen zu genehmigen.

.

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.'

Bern, den 80. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Zwischenbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 30. September 1946.)

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1946

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