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5099 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Verfassung der "Weltgesundheitsorganisation und des Protokolls betreffend das Internationale Sanitätsamt in Paris.

(Vom 30. September 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Schon bevor die bedingungslose Kapitulation Deutschlands und Japans dem fürchterlichen zweiten Weltkrieg ein Ende setzte, haben die Vereinigten Nationen die Grundsteine gelegt für den Wiederaufbau der zwischenstaatlichen Beziehungen auf neuen politischen Grundlagen und für die Verhütung weiterer Kriege. Den wichtigsten Markstein dieses Werkes bildete die Unterzeichnung der Charta der Vereinigten Nationen durch die Konferenz von San-Francisco im Juni 1945. Die darin vorgesehene Organisation der Vereinigten Nationen ist inzwischen ins Leben getreten und hat bereits eine bedeutsame Tätigkeit entfaltet, die sich ständig noch weiter ausdehnt.

Die Bemühungen der Vereinigten Nationen beschränken sich aber nicht nur auf die politischen Aspekte des internationalen Zusammenlebens, für die der Sicherheitsrat die Hauptverantwortung trägt. Es sollen vielmehr alle Gebiete, auf denen eine internationale Zusammenarbeit wünschenswert erscheint, in dieses grosse Werk einbezogen werden. So haben die Vereinigten Nationen verschiedene technische SpezialOrganisationen errichtet, die durch die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen, durch die kulturelle Zusammenarbeit und allgemein durch die Förderung des gegenseitigen Verständnisses aller Völker ebenfalls dem grossen Ziel der Sicherung des Weltfriedens dienen sollen. In diesem Bestreben wurden die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), die Internationale Bank für Wiederaufbau, der Internationale Währungsfonds und die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) geschaffen, und schliesslich hat im.

vergangenen Juli die Gesundheitskonferenz in NewYork die Verfassung für eine Weltgesundheitsorganisation ausgearbeitet.

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Die Schweiz hat die Entwicklung der Organisation der Vereinigten Nationen, deren ideelle Zielsetzung, wie sie in der Präambel der Charta enthalten ist, vollständig mit ihren, eigenen Zielen übereinstimmt, von Anfang an genau und mit grossem Interesse verfolgt. Die Beziehungen zu dieser Organisation und der allfällige Beitritt stellten jedoch die Schweiz vor verschiedene schwierige Probleme, die noch nicht alle vollständig abgeklärt sind. Der Bundesrat ist aber auf jeden Fall entschlossen, die traditionelle Neutralität der Schweiz, durch die ihre Unabhängigkeit am besten gewahrt werden kann, als unverrückbare Grundlage ihrer Aussenpolitik aufrechtzuerhalten, und er weiss sich in dieser Auffassung mit der grossèn Mehrheit des Schweizervolkes einig.

Anderseits hat der Grundsatz, mit allen Staaten im Frieden zu leben und an allen Versuchen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit teilzunehmen, von jeher unsere Aussenpolitik geleitet. In diesem Sinne hat der Bundesrat die Möglichkeit der Mitarbeit der Schweiz in den von den Vereinigten Nationen geschaffenen SpezialOrganisationen geprüft, und auf diesem Gebiete sind auch die ersten positiven Eesultate schon erreicht worden.

Den ersten Schritt auf diesem Wege stellte das vom Bundesrat am 4. Juni eingereichte Gesuch zum Beitritt in die FAO dar, das von der Konferenz dieser Organisation in ihrer zweiten Session, die vom 2. bis 13. September in Kopenhagen stattfand, einstimmig gutgeheissen wurde. Der Bundesrat wird in nächster Zeit der Bundesversammlung in einer Botschaft die Verfassung der FAO zur Genehmigung vorlegen.

, In der vorliegenden Botschaft empfiehlt nun der Bundesrat der Bundesversammlung, den zweiten Schritt in dieser Richtung zu tun, indem er ihr die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation zur Genehmigung unterbreitet. Durch den Beitritt zu dieser Organisation ist der Schweiz Gelegenheit geboten, ihre Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit erneut unter Beweis1 zu stellen und einen positiven Beitrag zur Förderung der Verständigung unter den Völkern zu leisten.

I. Die bisherigen internationalen Organisationen des Gesundheitswesens.

Veranlasst durch schwere Gholeraepidemien in Europa, traten in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts wiederholt internationale S a n i t ä t s k o n f e r e n z e n zusammen. Eine dauernde Form gewann aber die Zusammenarbeit erst mit der Errichtung internationaler Organisationen, auf deren Notwendigkeit erstmals der Schweizer Arzt Dr. Laurenz Sonderegger 1885 an der internationalen Hygienekonferenz in Born hinwies und deren bedeutendste das Internationale Sanitätsamt in Paris und die Hygiene-Organisation des Völkerbundes sind. An beiden nahm die Schweiz aktiven Anteil.

Das Internationale Sanitätsamt in Paris (Office, International d'Hygiène publique) wurde auf Grund des am 9. Dezember 1907 in Rom abgeschlossenen Übereinkommens*) ins Leben gerufen. Die Schweiz befand ' *) A. S. 25, S. 597.

705 sich unter den elf Gründerstaaten. Dem Übereinkommen traten in der Folge noch weitere 85 selbständige Staaten bei, so dass ihm heute der grösste Teil der zivilisierten Länder und ihrer Kolonien angeschlossen ist. Die Aufgabe, die dem Amt durch das Übereinkommen gegeben wird, besteht darin, als zentrale Informationsstelle für das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zu dienen, wobei die Fragen der Seuchenverhütung im Vordergrund stehen.

Das Amt gibt periodische Bulletins und bei Bedarf Sondermeldungen heraus, die über Stand und Verlauf der wichtigsten Infektionskrankheiten Aufschluss geben. Daneben werden in einer besonderen Zeitschrift die Erlasse der dem Übereinkommen angeschlossenen Staaten auf dem Gebiete des. Gesundheitswesens bekanntgegeben. Die Publikation erstreckt sich auch auf eine Bibliographie, Originalarbeiten und Eeferate.

Durch spätere Abkommen übertrugen die Signatarstaaten dem permanenten Ausschuss. des Internationalen Sanitätsamtes die Aufgabe, als beratendes technisches Organ bei der Auslegung und Anwendung der internationalen Sanitätskonventionen zu wirken. Die wichtigsten dieser Verträge sind die internationale Sanitätskonvention von 1926 mit Abänderung von 1938 und die internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1938. Sie regeln die Massnahmen der Staaten zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen durch den internationalen Verkehrt Die Existenz des Amtes ist eine Grundbedingung für die Durchführung dieser Verträge ; ausserdem kommt diesem die Aufgabe zu, die Eevision bestehender und den Abschluss neuer Übereinkünfte vorzubereiten.

Das Amt verkehrt direkt mit den für das Gebiet des Gesundheitswesens zuständigen Behörden und Amtsstellen der Vertragsstaaten, kann «ich aber auf keine Art in :die Verwaltung eines Landes einmischen. Die Unterzeichnerstaaten sind lediglich gehalten, das Amt über die zur Ausführung internationaler Sanitätskonventionen getroffenen Massnahmen zu unterrichten und ihm auf Verlangen weitere Auskünfte über Fragen des Gesundheitswesens ihrer Gebiete zu erteilen.

Eine Kommission, in die jeder Mitgliedstaat einen Vertreter abordnet, übt die Kontrolle über das Amt aus. In diesem, permanentes Komitee genannten Ausschuss verfügt jeder Staat über eine von der Höhe seiner Beitragspflicht abhängige Stimmenzahl.

Mit der Hygiene-Organisation
des Völkerbundes stand das Amt seit 1923 in enger Beziehung; sein permanentes Komitee bildete deren technischen Konsultativrat. Ausserdem war der Präsident des permanenten Komitees von Amtes wegen Vizepräsident der Hygienekommission des Völkerbundes, von deren zwanzig Mitgliedern ursprünglich neun ebenfalls durch, das permanente Komitee bezeichnet wurden. Für den Austausch epidemiologischer Nachrichten bestanden besondere Abmachungen mit der Hygiene-Organisation, daneben auch mit andern internationalen Institutionen, wie dem panamerikanischen Sanitätsamt und dem Bureau für den nahen Orient in Alexandrien.

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Das Übereinkommen von Born ist für eine Vertragsperiode von sieben Jahren abgeschlossen und erneuert sich nach Ablauf stillschweigend um weitere sieben Jahre. Eine allfällige Kündigung ist ein Jahr vor Ablauf; der Vertragsperiode zu erklären. Die gegenwärtige Periode läuft bis 15. November 1950.

Durch gemeinsamen Beschluss können die Vertragsparteien Abänderungen des Übereinkommens festlegen.

Während des letzten Krieges war das Internationale Sanitätsamt nicht mehr in der Lage, seine ihm durch die Konventionen von 1926 und 1938 übertragenen Aufgaben wirksam durchzuführen; daher wurden diese 1944 der UNEEA Überbunden. Die zu diesem Zwecke getroffenen Abkommen sind jedoch befristet. Die Konventionen von 1926 und 1933 bleiben trotzdem in Kraft, und die Stellung des Amtes ihnen gegenüber wird nicht berührt.

Die Hygiene-Organisation des Völkerbundes. Seit 1920 Mitglied des Völkerbundes, war die Schweiz auch an dessen Hygiene-Organisation von Anfang an sehr aktiv mitbeteiligt. In Art. 23 f. des Völkerbundspaktes erklären die Unterzeichner, «dass sie sich bemühen werden, auf internationalem Boden Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifen». Nachdem eine provisorische Organisation schon seit 1920 in Tätigkeit gewesen war, wurde 1923 das Statut der Hygiene-Organisation von der vierten Völkerbundsversammlung genehmigt.

Die Organisation bestand aus einem technischen Konsultativrat, der mit dem permanenten Komitee des internationalen Sanitätsamtes in Paris identisch war, einem Hygienekomitee, das aus Vertretern dieses Amtes und vom Völkerbundsrat ernannten Mitgliedern, zur Hauptsache Vertretern der staatlichen Gesundheitsverwaltungen, zusammengesetzt war, und einem Sekretariat als ausführendem Organ, das eine Abteilung des Generalsekretariates des Völkerbundes bildete. Auf Grund von Verhandlungen zwischen dem Internationalen Sanitätsamt und der Hygiene-Organisation erhielt deren Statut 1936 seine endgültige Form.

Wenn auch der Völkerbund als politische Organisation manche Enttäuschung brachte, so kann dies nicht von seiner Hygiene-Organisation behauptet werden, die im Gegenteil in den mehr als 25 Jahren ihres Bestehens Arbeit von grossem, bleibendem Wert leistete und deren Tätigkeit auch durch den zweiten Weltkrieg nicht abgebrochen wurde, sondern bis in die heutigen Tage
andauerte. Auch an der Hygiene-Organisation zeigte sich, ähnlich wie beim Internationalen Arbeitsamt und bei andern technischen Organisationen die Tatsache, dass internationale Organisationen, auf einem bestimmten Fachgebiet lebenskräftiger sind als die rein politischen Institutionen, und dass sie diese auch in Zeiten kriegerischer Konflikte zu überdauern vermögen.

Wie für das Internationale Sanitätsamt in Paris, so war auch eine Hauptaufgabe der Hygiene-Organisation des Völkerbundes die Seuchenverhütung.

Ihr Sekretariat bildete eine Zentrale für die Sammlung und Weiterverbreitung von Seuchenmeldungen aus einem Gebiet, das schliesslich 80 % der Erdbevölkerung umfasste. Von praktisch allen staatlichen Gesundheitsämtern gingen

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monatlich, wöchentlich oder, in Fällen von Epidemien, täglich Meldungen ein und wurden in periodischen oder besondern Bulletins weiterverbreitet.

Diese Nachrichtensammlung war nicht nur für die Epidemienverhütung von ausserordentlichem Wert, sondern lieferte auch ein einzigartiges Material für die wissenschaftliche Erkenntnis auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten.

Im Unterschied zum Internationalen Sanitätsamt beschränkte sich die HygieneOrganisation aber nicht auf den Meldedienst allein, also auf eine Funktion der Seuchenverhütung, die lediglich den Zweck hat, die Staaten zu Massnahmen zu veranlassen. Vielmehr unternahm sie selber aktive Anstrengungen, um die Staaten in der Seuchenbekämpfung zu unterstützen: Kurz nach Ende des ersten Weltkrieges organisierte eine Epidemienkommission des Völkerbundes -- die Vorläuferin der spätem Hygiene-Organisation --· Abwehrmassnahmen in verseuchten Gebieten Osteuropas. Später entfaltete die Malariakommission eine für die Kenntnis und Bekämpfung der Malaria wertvolle Tätigkeit.

Darüber hinaus sah die Hygiene-Organisation ihre Aufgabe nicht mehr auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten allein, sondern in der Krankheitsbekämpfung überhaupt. Daher erstreckte sich ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet der Kindersterblichkeit, des Krebses, der Bauschgiftsucht, des Krankenhauswesens, der Krankenversicherung usw. Eine Arbeit von bleibendem Wert wurde auch auf dem Gebiete der Heilmittelstandardisierung geleistet. Für Seren, Impfstoffe, Vitamine, Hormone und eine Eeihe weiterer Heilmittel, deren Wirksamkeit nicht einfach auf Grund von Gewichtseinheiten ausgedrückt werden kann, wurden nach biologischen Methoden internationale Einheiten ausgearbeitet, die heute für die Herstellung, die Verbreitung, die Erforschung und die Anwendung dieser Medikamente von grösstem Werte sind. Die letzte internationale Einheit, welche die Standardisierungskommission des Völkerbundes ausarbeitet, ist diejenige des Penicillins (1944).

In einer spätem Etappe unternahm die Hygiene-Organisation den wichtigen Schritt über das Gebiet der Krankheitsbekämpfung hinaus und widmete sich nun auch der positiven, aufbauenden Hygiene. Ihre Arbeit auf dem Gebiete der Ernährung und Wohnung, der Aufklärung und Ausbildung, der körperlichen Erziehung und der geistigen Hygiene diente nicht mehr der Verhütung
und Heilung von Krankheiten allein, sondern der körperlichen und geistigen Wohlfahrt überhaupt.

Von mehreren Ländern wurde die Hilfe der Hygiene-Organisation beim Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens in Anspruch genommen, und besondere Expertenkommissionen arbeiteten zu diesem Zweck in verschiedenen Gebieten Amerikas, Asiens und Europas. Der Fortbildung der Ärzte diente die Organisation dadurch, dass sie den Ländern Gelegenheit gab, ihre Ärzte ins Ausland zu schicken, sei es, dass Studiengruppen das Gesundheitswesen bestimmter Länder oder einzelne Fragen der Gesundheitspflege gemeinsam studierten, oder dass einzelnen Ärzten die Möglichkeit verschafft wurde,

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kürzere oder längere Zeit im Ausland zu arbeiten. Von diesen Gelegenheiten machten im Laufe der Jahre Tausende von Ärzten Gebrauch.

Die rechtliche Stellung der Hygiene-Organisation innerhalb des Völkerbundes war dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Erfüllung ihrer technischen Aufgaben weitgehende Autonomie genoss, rechtlich aber mit der Gesamtorganisation des Völkerbundes eine Einheit darstellte. Dies hatte zur Folge, dass das Bestehen des Völkerbundes als Gesamtheit eine unbedingte Voraussetzung für die Existenzmöglichkeit der Hygiene-Organisation darstellte.

Ferner war deren Tätigkeit in weitem Masse von den dem Völkerbund zur Verfügung stehenden Mitteln abhängig, was sich darin zeigte, dass die Völkerbundsversammlung öfters gezwungen war, das Budget der Hygiene-Organisation1 erheblich zu kürzen. Auch enthielt der Völkerbundspakt keine genauen Bestimmungen über die Bechte und Pflichten, die sich aus seinem Art. 23 f.

für die Staaten der Hygiene-Organisation'gegenüber ergaben. Damit beruhte die Mitarbeit der Mitgliedstaaten auf völlig freiwilliger Grundlage, und keiner konnte der Hygiene-Organisation gegenüber zu formellen Verpflichtungen angehalten werden. So stand es der Hygiene-Organisation nicht zu, von den einzelnen Ländern Berichte über ihre gesundheitlichen Verhältnisse und ihre Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens verbindlich zu verlangen.

Da eine Mitgliedschaft mir zum Völkerbund als solchem, nicht aber zur HygieneOrganisation allein möglich war; begegnete die Mitarbeit von Staaten, die dem Völkerbund nicht angehörten, erheblichen Schwierigkeiten. Umgekehrt zogen in Wirklichkeit auch Staaten, die aus politischen Gründen dem Völkerbund fernstanden, aus der Tätigkeit der Hygiene-Organisation praktisch1 grosse Vorteile ohne entsprechende materielle oder technische Gegenleistungen.

II. Die Vereinigten Nationen und das internationale Gesundheitswesen.

Die Charta der Vereinigten Nationen setzt in Kapitel IX «Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet» fest: Art. 55 : Um jene Bedingungen der Beständigkeit und des Wohlstandes zu setzen, die notwendig sind für friedliche und freundschaftliche Beziehungen unter den Nationen, gegründet auf der Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, werden die Vereinigten Nationen:begünstigen: a. die Hebung der Lebenshaltung, die Vollbeschäftigung und andere Grundlagen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ; 6. Lösungen internationaler wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Probleme und die internationale Zusammenarbeit auf geistigem und erzieherischem Gebiet; c. die allgemeine Achtung und Wahrung der Preiheits- und Menschenrechte für alle, ohne Unterschied der Basse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion.

Nach Art. 57 sollen die verschiedenen technischen Organisationen, die durch internationale Übereinkommen geschaffen wurden und nach ihren Satzungen bedeutsame internationale Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem sowie auf dem Gebiet des Erziehungs- und Gesundheitswesens

709 und verwandten Gebieten erfüllen, in Beziehung zu den Vereinigten Nationen gebracht werden. Die dergestalt in Beziehung zu den Vereinigten Nationen gebrachten Organisationen werden in der Folge als SpezialOrganisationen bezeichnet. Um die Programme und die Tätigkeit der SpezialOrganisationen untereinander in Übereinstimmung zu bringen, soll die Organisation der Vereinigten Nationen Empfehlungen erlassen. Sie wird, wo dies angemessen ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen für die Schaffung derjenigen neuen SpezialOrganisationen anregen, die für die Erfüllung der in Art. 55 niedergelegten Aufgaben nötig sind (Art. 58, 59).

Die im Kapitel «Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet» erwähnten Obliegenheiten sind der Generalversammlung Überbunden und unter ihrer Aufsicht dem W i r t s c h a f t s - und Sozialrat, der zu diesem Zweck die folgenden, in Kapitel X der Charta umschriebenen Aufgaben und Befugnisse erhält (Art. 60): Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Fragen auf wirtschaftlichem, sozialem, geistigem, erzieherischem Gebiet, dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und verwandten Gebieten Forschungen durchführen, Berichte zusammenstellen oder Forschungen oder Berichte veranlassen und zu allen diesen Fragen Empfehlungen an die Generalversammlung, an die Mitglieder der Organisation oder an die in Betracht fallenden Spezialorganisationen erlassen. Er kann der Generalversammlung Entwürfe für Abkommen über Gegenstände seiner Zuständigkeit unterbreiten. Er kann, in Übereinstimmung mit den von den Vereinigten Nationen aufgestellten Regeln, internationale Konferenzen über solche Gegenstände einberufen (Art. 62).

Auf Grund dieser Bestimmungen der Charta fasste der Wirtschafts- und Sozialrat am .15. Februar 1946 folgende Eesolution: Der Wirtschafts- und Sozialrat, in Anbetracht der von den Delegationen Brasiliens und Chinas in San Francisco gemeinsam eingebrachten und einstimmig gutgelieissenen Erklärung über eine internationale Konferenz für das öffentliche Gesundheitswesen und in der Erkenntnis, dass eine internationale Aktion auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sich als dringlich erweist, 1. beschliesst, eine internationale Konferenz einzuberufen mit dem Auftrag, das Ziel und i den Gang der auf dem Gebiete dés öffentlichen
Gesundheitswesens durchzuführenden Aktion sowie Vorschläge zur Schaffung einer einzigen, internationalen Gesundheitsorgaiiisation der Vereinigten Nationen zu prüfen; 2. ersucht die Mitglieder der Vereinigten Nationen dringend, Fachleute des öffentlichen Gesundheitswesens an die Konferenz abzuordnen; 3. setzt'eine vorbereitende technische Kommission ein mit dem Auftrag, eine Tagesordnung und Vorschläge zuhanden der Konferenz vorzubereiten, und bezeichnet die nachstehend aufgeführten Fachleute oder ihre Ersatzleute zur Bildung dieser Kommission: (folgen Namen) und, in beratender Eigenschaft. Vertreter : des Pan-American Sanitär}7 Bureau, .

, .· des Office International d'Hygiène publique, der Hygiene-Organisation des Völkerbundes und der United Nations Relief and Rehabilitation Administration;

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Diese vorbereitende technische Kommission tagte vom 18. März bis 15. April 1946 in Paris. Sie arbeitete auftragsgemäss das Programm für die internationale Konferenz und als Diskussionsgrundlage den Vorschlag für die Verfassung einer künftigen Weltgesundheitsorganisation aus. In den diesem Vorschlag angefügten Eesolutionen beschloss sie, den Wirtschafts- und Sozialrat darauf aufmerksam zu machen, dass es -wichtig sei, in kürzester Frist eine einzige internationale Gesundheitsorganisation zu schaffen und ihm vorzuschlagen, die Frage zu prüfen, ob nicht Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind, und ferner internationale Organisationen, ·wie das Internationale Arbeitsamt, die Organisation .für Ernährung und Landwirtschaft, die UNEEA, die UNESCO, die provisorische Organisation für die Zivilluftfahrt, das Internationale Sanitätsamt, das Pan-American-Sanitary Bureau, die Liga der Eotkreuzgesellschaften und die alliierten Kontrollkommissionen der besetzten Gebiete eingeladen werden sollten, an die vorgesehene Konferenz Vertreter in der Eigenschaft von Beobachtern zu entsenden.

Der Wirtschafts- und Sozialrat stimmte dieser Anregung zu. Infolgedessen wurden 16 Nichtmitgliedstaaten der Vereinigten Nationen, darunter die Schweiz, durch den Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingeladen, sich durch Beobachter an der Konferenz von New York vertreten zu lassen.

Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung, vom 8. Juni 1946 zu dieser Einladung Stellung. Er zog dabei insbesondere in Betracht, dass die vorliegende Einladung die erste war, die die Schweiz zu einer von den Vereinigten Nationen einberufenen internationalen Konferenz erhielt. Aus diesem Grunde hielt er dafür, dass nicht nur vom rein fachtechnischen, sondern ganz besonders auch vom politischen Standpunkt aus aller Grund vorhanden sei, die Einladung anzunehmen. Dabei mass er auch dem Umstand gebührende Bedeutung zu, dass die schweizerische Ärzteschaft ein hohes Niveau besitzt und unser Land auf medizinischem Gebiet einen internationalen Buf geniesst. In Würdigung dieser Tatsachen beschloss er, die Einladung anzunehmen und bezeichnete als Delegierte Dr. Jakob Eugster, Privatdozent an der medizinischen Fakultät Zürich, und Dr. med. Arnold Sauter, Adjunkt des Direktors des eidgenössischen Gesundheitsamtes, denen überdies als Berater in
politischen und rechtlichen Fragen Gesandtschaftsattache S. F. Campiche von der schweizerischen Gesandtschaft in Washington zugeteilt wurde.

Die internationale G e s u n d h e i t s k o n f e r e n z tagte unter dem Vorsitz von Surgeon General Thomas Parran (Vereinigte Staaten) vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 in New York. Sie war von sämtlichen 51 Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen beschickt. Von den 16 Nichtmitgliedern der Vereinigten Nationen, die zur Entsendung von Beobachtern eingeladen waren, leisteten ausser Afghanistan, Eumänien und Yemen sämtliche der Einladung Folge, nämlich: Albanien, Bulgarien, Finnland, Irland, Island, Italien, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, Siam, Transjordanien und Ungarn. Den Beobachtern war während der Konferenz Eedeerlaubnis mit Zustimmung des Präsidenten eingeräumt. Praktisch waren sie in der Möglichkeit,, sich in

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den Vollversammlungen und in den Kommissionen zu äussern, den Vertretern der Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Die Konferenz legte die Ergebnisse ihrer Verhandlungen in folgenden vier Urkunden nieder, die den Vertretern sämtlicher Staaten, auch der Nichtmitgliedstaaten der Vereinigten Nationen, zur Unterzeichnung offen standen (im Anhang wiedergegeben): , · 1. Verfassung der Weltgesundheitsorganisation, 2. Übereinkommen zwischen den an der internationalen Gesundheitskonferenz in .New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 vertretenen Regierungen, 3. Protokoll über das Internationale Sanitätsamt, 4. Schlussakte der internationalen Gesundheitskonferenz.

Die Vertreter der Schweiz, die vom Bundesrat dazu ermächtigt worden waren, unterzeichneten sämtliche vier Urkunden, die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation und das Protokoll über das Internationale Sanitätsamt mit Eatifikationsvorbehalt. Im ganzen unterzeichneten 51 Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und 10 Nichtmitgliedstaaten. Ausser China und England behielten sich sämtliche Unterzeichner die Eatifikation der .Verfassung vor.

III. Die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation.

Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen (Art. 1).

Dabei wird der Begriff der «Gesundheit» in der Verfassung in einem weiten Sinne gefasst: «Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen und geistigen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen». Damit tritt auch der grosse Wandel in der Auffassung über die Aufgaben einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens klar zutage. Ursprünglich beschränkte sich diese lediglich auf die Verhütung der Ausbreitung gewisser Seuchen, und die Ende letzten und zu Beginn dieses Jahrhunderts abgeschlossenen Sanitätskonventionen hatten nur eine einheitliche Eegelung der Grenz-Seuchenpolizei zum Zweck. Infolgedessen begrenzte sich auch die Tätigkeit des Internationalen Sanitätsamtes hauptsächlich auf rein administrative Aufgaben, wie den epidemiologischen Nachrichtendienst. Die Hygiene-Organisation des Völkerbundes übernahm neben der Aufgabe der Seuchenverhütung auch diejenige der aktiven Bekämpfung und befasste sich ferner nicht mehr mit der Bekämpfung der Seuchen allein, sondern der Krankheiten überhaupt. Über das Gebiet der Krankheitsbekämpfung hinaus tat sie schliesslich den Schritt zur Hygiene im eigentlichen, weiten Sinne, das heisst zur Sorge für die Hebung des körperlichen und geistigen Wohlergehens. In diesen Bestrebungen sieht die vorliegende Verfassung auch die Tätigkeit der Weltgesundheitsorganisation. Zu grosse Unterschiede auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sind eine Mitursache für soziale und wirt.schaftliche Gegensätze zwischen den Völkern. Indem die Weltgesundheitsorganisation sich bemüht, diese Unterschiede auszugleichen, will sie dazu

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beitragen, im Sinne der Satzung der Vereinigten Nationen den Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der die Voraussetzung für freundschaftliche und friedliche Beziehungen unter den Völkern ist.

Um diesem weitgesteckten Ziel näherzukommen, gibt Art. 2 der Verfassung der Organisation ein sehr ausgedehntes Tätigkeitsfeld.

Ist' so einerseits das Gebiet der Organisation materiell im Eahmen des Gesundheitswesens nicht begrenzt, so strebt sie anderseits auch nach einer geographisch uneingeschränkten Ausdehnung ihrer Tätigkeit : Die Mitgliedschaft soll nicht auf die Mitglieder der Vereinigten Nationen beschränkt sein, sondern allen Staaten, in beschränktem Masse auch unselbständigen Gebieten, offenstehen (Art. 3 und 8). Der einzige Unterschied zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten der Vereinigten, Nationen liegt in den Aufnahmebedingungen. Nichtmitgliedstaaten, die wie die Schweiz zur Entsendung von Beobachtern an die Konferenz von New York eingeladen waren, können die Mitgliedschaft durch einfache Annahme der Verfassung ohne Aufnahmebegehren nur dann erwerben, wenn die Annahme vor der ersten Tagung der Weltgesundheitsversammlung erfolgt (Art. 5)*). Den Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen ist keine Frist auferlegt (Art. 4). Staaten, die nicht zur Konferenz von New York eingeladen wurden, können -- unter Vorbehalt von ; Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen -- auf ihre Begehren erst durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung Mitglied werden. Diesem Verfahren unterliegen auch Staaten, die zwar zur Entsendung von Beobachtern eingeladen waren, die Verfassung aber nicht innerhalb der gesetzten Frist annehmen (Art. 6).

Die einzige Sanktion, die einem Mitglied auferlegt werden kann, ist der Entzug des Stimmrechts und der von der Organisation geleisteten Dienste.

Diese Massnahme kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt oder bei andern aussergewöhnlichen Umständen. Sie kann nur durch die Versammlung verfügt und wieder aufgehoben werden (Art. 7).

: ' Dadurch, dass unselbständigen Gebieten die Möglichkeit gegeben wird, zugewandte Mitglieder (Associate Members) zu werden, steht die Mitarbeit für alle Gebiete der Erde offen (Art. 8).

Die Organe der Organisation sind die Weltgesundheitsversammlung,
der Exekutivrat und das Sekretariat.

Die Versammlung (Art. 10 ff., Art. 59), in die jeder Mitgliedstaat höchstens drei Delegierte entsenden kann, die zusammen über eine Stimme verfügen und die vorzugsweise die staatlichen Gesundheitsverwaltungen vertreten sollen, tritt zu einer jährlichen und wenn nötig zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Sie hat die Aufgaben eines Parlaments der Organisation and bestimmt *) Die erste Tagung soll sobald als möglich und spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verfassung einberufen werden (Art. 2 dea Übereinkommens vom 22. Juli 1946). Die Verfassung soll in Kraft treten, sobald ihr 26 Mitglieder der Vereinigten Nationen beigetreten sind (Art. 80).

713 als solches deren Politik und Geschäftsführung. Sie hat sich auch mit den die Organisation beschäftigenden Sachfragen zu befassen. Dabei hat sie auch zu Empfehlungen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Sicherheitsrates und des Treuhandschaftsrates der Vereinigten Nationen Stellung zu nehmen. Eine überaus wichtige Kompetenz liegt darin, dass sie ermächtigt ist, in jeder Frage, die in die Befugnis der Organisation fällt, mit Zweidrittelsmehrheit internationale Abkommen anzunehmen (Art. 19, 20).

Dabei bleibt die Souveränität des einzelnen Mitgliedstaates völlig gewahrt, indem diese Abkommen für ihn erst in Kraft treten, wenn er sie in Übereinstimmung mit, seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.

Hingegen hat er bei Nichtannahme die Pflicht, innerhalb von 18 Monaten der Organisation die Gründe der Nichtannahme bekanntzugeben. Über die Massnahmen, die er in Ausführung angenommener Abkommen getroffen hat, hat der Mitgliedstaat jährlich Bericht zu erstatten. Der Wert solcher Berichte liegt insbesondere darin, dass die Eegierungen gegenseitig Einblick in die Tätigkeit anderer Staaten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens and damit wertvolle Vergleichsmöglichkeiten und Anregungen erhalten. In genau umschriebenen, rein technischen Fragen, wie Fragen der Standardisierung oder der Nomenklatur, ist die Versammlung ermächtigt, Begelungen zu treffen.

Diese treten für alle Mitgliedstaaten nach ihrer Bekanntgabe in Kraft, ausser für diejenigen, die innert bestimmter Frist dem Generaldirektor die Ablehnung oder die Erhebung von Vorbehalten bekanntgeben (Art. 21, 22). Nach Art. 23 kann die Versammlung den Mitgliedstaaten in jeder Frage des Gesundheitswesens Empfehlungen geben.

Wichtige Beschlüsse, wie die Annahme von Verträgen und Abkommen, die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen zu den Vereinigten Nationen und Verfassungsänderungen sind mit Zweidrittelsmehrheit, andere Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen (Art. 60).

Der Exekutivrat (Art. 24 ff.) besteht aus 18 Sachverständigen des öffentlichen Gesundheitswesens, die von ebenso vielen, von der Versammlung ausgewählten Mitgliedstaaten bezeichnet werden und während drei Jahren ihr Mandat bekleiden. Ausser seiner Tätigkeit als ausführendes Organ der Versammlung kann der Exekutivrat auch dringende
Massnahmen, die keinen Aufschub dulden, unternehmen. Zu diesem Zweck steht ihm ein eigener Spezialfonds zur Verfügung (Art. 58).

Das Sekretariat (Art. 30 ff.) steht unter Leitung des Generaldirektors.

Durch Abkommen mit den einzelnen Staaten soll diesem die Möglichkeit gegeben werden, mit ihren Departementen, insbesondere mit ihren Gesundheitsverwaltungen und ebenso mit internationalen Organisationen unmittelbar zu verkehren. Das Personal des Sekretariats soll so ausgewählt werden, dass der internationale Charakter, die Leistungsfähigkeit und Integrität der Organisation in höchstem Masse gewahrt sind, wobei auch auf eine geographisch gerechte Verteilung Gewicht gelegt werden' soll. Generaldirektor und Sekretariat sollen von keiner Eegierung Weisungen entgegennehmen oder einholen. Anderseits

714 verpflichtet sich jeder Staat, eine Beeinflussung von Generaldirektor und Sekretariat zu unterlassen.

Der Sitz der Organisation soll von der Weltgesundheitsversammlung nach Rücksprache mit den Vereinigten Nationen festgelegt werden (Art. 43).

Die Versammlung soll im Einvernehmen mit der Mehrheit der Mitglieder eines geographischen Gebietes regionale Gesundheitsorganisationen errichten können, um den besondern Bedürfnissen dieser Gebiete Eechnung zu tragen. Diese Organisationen sollen integrierender Bestandteil der Weltgesundheitsorganisation sein (Art. 44 ff.). Sie sollen einen Regiönalausschuss und ein Begionalbureau umfassen und sich mit Fragen ausschliesslich regionalen Charakters abgeben, in denen sie eine weitgehende Autonomie geniessen. Heute schon bestehende regionale Organisationen, wie das panamerikanische Sanitätsbureau, sollen der Organisation einverleibt werden.

Das Budget der Organisation (Art. 55 ff.) ist vom Generaldirektor aufzustellen und vom Vollziehungsrat zu prüfen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen vorbehalten, werden die Ausgaben der Organisation nach Prüfung und Genehmigung des Budgets durch die Versammlung gemäss einem von dieser aufzustellenden Schlüssel unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Über die Höhe des Gesamtbudgets und über den Beitrag der einzelnen Länder können vorläufig noch keine Angaben gemacht werden.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung und als Fortschritt gegenüber früheren Organisationen zu werten ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Organisation alljährlich Bericht über die zum Schutze der Gesundheit getroffenen Massnahmen und über die erreichten Fortschritte, ferner über die Ausführung der von der Organisation ausgehenden Empfehlungen und Übereinkünfte und, auf Verlangen des Bates, überhaupt nach Möglichkeit über jede weitere Frage Bericht zu erstatten (Art. 61 f.). Die Staaten haben ebenso von ihrer eigenen gesetzgeberischen Tätigkeit Bericht abzugeben und die von der Organisation benötigten statistischen und epidemiologischen Auskünfte zu liefern. Diese letzte Verpflichtung bestand schon dem internationalen Sanitätsamt, nicht aber der Hygiene-Organisation des Völkerbundes gegenüber, wo diese Mitarbeit auf rein freiwilliger Basis beruhte.

Auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates soll
die Organisation die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Bechtsfähigkeit und die nötigen Privilegien und Immunitäten gemessen (Art. 66 ff.). Die Einzelheiten sollen in besondern Abkommen mit den Mitgliedstaaten geregelt werden.; Die Frage der Beziehungen der Organisation zu den Vereinigten Nationen, als deren SpezialOrganisation sich die Organisation ausdrücklich erklärt, sowie zu andern internationalen und nationalen Organisationen soll in besondern Abkommen, die von der Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit zu genehmigen sind, geregelt werden (Art. 69 ff.). Sofern die Organisation mit einer nationalen Organisation Beziehungen aufnimmt, soll dies nur im Einvernehmen mit der entsprechenden Landesregierung geschehen, auch wenn es sich nicht um eine

715 amtliche Organisation, sondern zum Beispiel um eine gemeinnützige oder ·wissenschaftliche private Gesellschaft handelt.

Abänderungen der Verfassung müssen mit Zweidrittelsmehrheit der Versammlung beschlossen werden und treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsmässigen Eegeln angenommen worden sind (Art. 73). Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung oder Anwendung der Verfassung sind, wenn sie nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten (Art. 75 ff.).

Die Verfassung soll in Kraft treten, Wenn sie von 26 Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen angenommen worden ist (Art. 80).

IV. Die Interimskommission.

Die neugegründete Organisation hat zum Teil Aufgaben vor sich, die ohne Verzug gelöst werden sollten. Vielfach handelt es sich um Funktionen, die bisher der Hygiene-Organisation des Völkerbundes zukamen und ohne Unterbrechung weiter ausgeübt werden müssen. Um dieser Notwendigkeit gerecht zu werden^ wurde am Schluss der Konferenz von New York eine Interimskommission ins Lebens gerufen, deren Aufgabe auch die Vorbereitung der konstituierenden Versammlung der Organisation ist. Sie hat die nötigen Vorarbeiten durchzuführen, um der Organisation zu ermöglichen, sofort nach ihrer Konstituierung ihre Tätigkeit in möglichst grossem Umfang aufzunehmen.

Die Kommission besteht aus je einem Vertreter folgender Staaten: Ägypten, Australien, Brasilien, China, Frankreich, Indien, Jugoslawien, Kanada, Liberia, Mexiko, Niederlande, Norwegen. Peru, Ukrainische sozialistische Sowjetrepublik, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich.

Die Interimskommission hat vor allem auch die Frage des künftigen Sitzes der Organisation zu studieren und der ersten Versammlung darüber Bericht abzulegen. Die Diskussion über die Sitzfrage an der Konferenz von New York, auf die die Interimskommission abzustellen hat, zeigte auf der einen Seite Befürworter der Zentralisation, die sich für die Errichtung des Sitzes am Sitz der Vereinigten .Nationen oder in der Nähe desselben aussprachen. Die Befürworter der Dezentralisation traten für die Errichtung des Sitzes in Europa ein, und zwar in ungefähr gleichem Masse für Paris und Genf. Zur
Abklärung dieser Frage wählte die Kommission für ihre nächste, im November dieses Jahres stattfindende Sitzung Paris und Genf als Tagungsorte.

Im weitern wird die Interimskonrmission auch die nötigen Schritte ergreifen, um die Übernahme der Tätigkeit des Internationalen Sanitätsamtes : in Paris durch die Organisation in die Wege zu leiten.

Die Kommission wird auch Vorschläge für das Budget des ersten Jahres der Organisation ausarbeiten. Ihre eigenen Ausgaben werden aus Fonds, die ihr die Vereinigten Nationen zur Verfügung stellen, bestritten werden.

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V. Das Verhältnis zu den bisherigen Organisationen. · In seiner Eesolution vom 15. Februar 1946 hatte der Wirtschafts- und Sozialrat von Anfang an die Bildung einer einzigen Gesundheitsorganisation ins Auge gefasst. Dementsprechend waren auch die Vorschläge der vorbereitenden technischen Kommission gehalten, die der Konferenz von New York vorgelegt wurden. Sie zielten auf die Gründung einer Institution ab, die imstande sein sollte, sowohl die Aufgaben der Hygiene-Organisation des Völkerbundes als auch des Internationalen Sanitätsamtes in Paris zu übernehmen. Die Hygiene-Organisation hatte nach der Liquidation des Völkerbundes .keine Existenzmöglichkeit mehr; ihre Funktionen werden jetzt schon interimistisch von der Organisation der Vereinigten Nationen verwaltet. In dieser Hinsicht boten sich für die neue Organisation keine Schwierigkeiten. Anders verhält es sich dagegen mit dem Internationalen Sanitätsamt, für das auf das Übereinkommen von Eom von 1907 abgestellt werden muss. Um die Aufgaben und Funktionen dieses Amtes möglichst rasch in die neue Organisation überzuführen und das Amt aufzulösen, ist die Zustimmung aller seiner Mitglieder erforderlich.

Von den in New York vertretenen Staaten, die zugleich Mitglieder. des Internationalen Sanitätsamtes in Paris sind, wurde gegen die Auflösung des Amtes keinerlei Einspruch erhoben. Durch Unterzeichnung eines Protokolls erklärten sich diese damit einverstanden, dass die Aufgaben und Funktionen des Amtes, welche im Übereinkommen von 1907 festgelegt sind, von der neuen Organisation übernommen werden. Ferner sollen die dem Amt auf Grund spä.terer internationaler Vereinbarungen übertragenen Aufgaben und Funktionen ebenfalls der Weltgesundheitsorganisation Überbunden werden. Die Signatarstaaten des Protokolls geben ihrem Willen Ausdruck, dass durch gemeinsamen Beschluss das Abkommen von 1907 aufgehoben und das Internationale Sanitätsamt aufgelöst werden soll. Für den Fall, dass ein einstimmiger Beschluss unter den Vertragsstaaten von 1907 nicht zustande kommt, verpflichtet sich jeder der am Protokoll beteiligten Staaten, das Übereinkommen von 1907 auf den nächstmöglichen Termin, d. h. auf den 15. November 1950, zu kündigen.

VI. Die Schweiz und die internationalen Bestrebungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

Die Schweiz hat schon früh den Wert
internationaler Beziehungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens erkannt und an der Arbeit zu ihrer Förderung aktiven Anteil genommen. Es war ein Schweizer,; Dr. Laurenz Sonderegger, der zu einer Zeit, als die internationale Zusammenarbeit sich lediglich auf Sanitätskonferenzen beschränkte, am internationalen Hygienekongress in Eom 1885 als erster die Gründung eines Internationalen Sanitätsamtes vorschlug.

Er drang mit dieser Idee allerdings erst am Hygienekongress !in Wien 1887 durch, und es dauerte weitere 20 Jahre, bis die Konferenz von 1907 in Eom zur endlichen Verwirklichung seines Gedankens schritt. Die Schweiz gehörte

717

zu den Gründerstaaten des hier ins Leben gerufenen Internationalen Sanitätsamtes. Vertreter der Schweiz arbeiteten auch in verschiedenen Kommissionen der Hygiene-Organisation des Völkerbundes mit. Die bisherigen Erfahrungen haben den Wert solcher Institutionen bewiesen. Die Probleme des Gesundheitswesens, die nur durch internationale Zusammenarbeit gelöst werden können, sind so zahlreich, dass sich, nachdem die bisherigen Organisationen verschwinden werden, für unser Land die Mitgliedschaft an der neuen, einzigen Organisation in unserem eigenen Interesse aufdrängt. Die Probleme der Seuchenabwehr, die den ersten Ansporn zur Bildung von internationalen Hygiene-Organisationen bildeten, sind auch heute noch von Bedeutung. Dass epidemische Krankheiten, die wir heutzutage in unserm Lande praktisch nicht mehr kennen, auch für uns plötzlich wieder von Bedeutung sein können, haben die Pockenepidemie in der Schweiz von 1923 und die Pest-, Fleckfieber- und Pockenausbrüche in unsern Nachbarländern während und nach dem zweiten Weltkriege bewiesen. Wenn trotz ungünstiger sanitärer Verhältnisse in den Nachbarländern keine dieser Krankheiten in den letzten Jahren auf unser Gebiet übergriff, ist dies einesteils sicher den von unserem Lande getroffenen Schutzmassnahmen zu verdanken.

Aber auch für diese bildete ein zuverlässiger Seuchenmeldedienst aus dem Ausland eine unerlässliche Voraussetzung. Andernteils kommt aber auch den Nachbarstaaten und den dort eingesetzten internationalen Organisationen, wie der UNEEA, ein wesentliches Verdienst zu an der Tatsache, dass die Schweiz verschont blieb, indem es ihren Anstrengungen immer wieder gelang, die Seuchenausbrüche am Ort einzudämmen und zu ersticken. In der Zukunft wird auch immer mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, dass übertragbare Krankheiten durch den Plugverkehr eingeschleppt werden. Aufgaben der Seuchenabwehr, die sich früher vor allem den Küstenländern stellten, gewinnen damit auch für Binnenländer eine grössere Bedeutung. Auch an den übrigen Bestrebungen der internationalen Organisation ist unser Land in hohem Masse interessiert. So hat sich nicht nur für die Bekämpfung der Infektionskrankheiten die Arbeit des Völkerbundes auf dem Gebiete der Heilmittelstandardisierung als sehr wertvoll erwiesen.

Unser Land wird sich aber auch aus andern Gründen
nicht von der Mitwirkung an einer internationalen Organisation für die Gesundheitspflege fernhalten, liegt es doch in seiner traditionellen Politik, alle Anstrengungen, die geeignet sind, Gegensätze zwischen den Völkern zu verringern, nach Kräften zu unterstützen. In der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation kommt der Wille zum Ausdruck, die Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse zu fördern, um damit auch wirtschaftliche und soziale Gegensätze nach Möglichkeit ausgleichen zu helfen und so einen Beitrag zur Vermeidung künftiger Konflikte zu liefern. Die Schweiz wird imstande sein, hier wertvolle Mitarbeit zu leisten.

Bundesblatfc.

98. Jahrg.

Bd. III.

46

718 Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

719 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Genehmigung der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation und des Protokolls betreffend das Internationale Sanitätsamt in Paris.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 80. September 1946, beschliesst:

Art. 1.

Die Verfassung für eine Weltgesundheitsorganisation und das Protokoll betreffend das Internationale Sanitätsamt in Paris, die am 22. Juli 1946 in New York unterzeichnet worden sind, werden genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

720

Beilage I.

Verfassung der

Weltgesundheitsorganisation.

Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinigten Nationen, dass die folgenden Grundsätze für das Glück aller Völker, für ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind: Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.

Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Basse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.

Die Gesundheit aller Völker ist eine Grundbedingung für den Weltfrieden und die Sicherheit ; sie hängt von der engsten Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab.

Die von jedem einzelnen Staate in der Verbesserung und dem Schutz der Gesundheit erzielten Ergebnisse sind wertvoll für alle.

Ungleichheit zwischen den verschiedenen Ländern in der Verbesserung der Gesundheit und der Bekämpfung der Krankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, bildet eine gemeinsame Gefahr für alle.

Die gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die Fähigkeit, harmonisch in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung zu leben, ist für diese Entwicklung besonders wichtig.

Für die Erreichung des besten Gesundheitszustandes ist es von besonderer Bedeutung, dass die Erkenntnisse der medizinischen, psychologischen und verwandten Wissenschaften allen Völkern zugänglich sind.

Eine aufgeklärte öffentliche Meinung und eine tätige Mitarbeit der Bevölkerung sind für die Verbesserung der Gesundheit der Völker von höchster Wichtigkeit.

Die Regierungen tragen die Verantwortung für die Gesundheit ihrer Völker; sie können diese nur auf sich nehmen, wenn sie die geeigneten hygienischen und sozialen Vorkehren treffen.

In Anerkennung dieser Grundsätze und in der Absicht, untereinander und mit andern für den Schutz und die Verbesserung der Gesundheit aller Völker zusammenzuarbeiten, nehmen die Hohen Vertragschliessenden

721 Parteien die vorliegende Verfassung an und errichten hiemit die Weltgesundheitsorganisation als eine SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen.

Kapitel L Zweck.

Artikel 1.

Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.

Kapitel II.

Aufgaben.

Artikel 2.

Zur Erreichung ihres Zieles übernimmt die Organisation folgende Aufgaben: .

a. sie betätigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens; ' ' : b. sie schafft und unterhält eine wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinigten Nationen, den SpezialOrganisationen, den staatliehen Gesundheitsämtern, den Fachkreisen und weitern in Frage kommenden Organisationen; c. sie leiht den Kegierungen auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesund. , . heitsdienste; d. sie gewährt die geeignete technische Unterstützung und in dringenden Fällen die notwendige Hilfe, sofern die Eegierungen darum ersuchen oder diese annehmen ; e. sie beschafft auf Verlangen der Vereinigten Nationen Sanitätsdienste und Hilfeleistungen für besondere Bevölkerungsgruppen, wie die Bevölkerungen von Treuhandschaftsgebieten, oder hilft mit, diese zu beschaffen; /. sie errichtet und unterhält die als notwendig erachteten Verwaltungsund technischen Dienste, inbegriffen epidemiologische und statistische Dienstzweige; g. sie fördert und regt die Tätigkeit zur Unterdrückung epidemischer, endemischer und anderer Krankheiten an ; h. sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verhütung von Unfallschäden; *.' sie fördert, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, die Verbesserung der Ernährung, der Wohnungsbedingungen, der sanitären Einrichtungen, der Freizeitgestaltung, der wirtschaftlichen und der Arbeitsbedingungen und anderer Gebiete der Umgebungshygiene ;

722

j. sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den ·wissenschaftlichen und be.ruflichen Fachkreisen, die zur Verbesserung der Gesundheit beitragen ; k. sie schlägt Verträge, Abkommen und Begelungen vor, macht Empfehlungen in Fragen des internationalen Gesundheitswesens und führt die Aufgaben durch, die der Organisation dabei übertragen werden und ihrem Zwecke entsprechen; Z. sie fördert die Bestrebungen zugunsten der Gesundheit und des Wohlergehens von Mutter und Kind und entwickelt deren Fähigkeit, in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung harmonisch zu leben; m. sie fördert die Bestrebungen auf dem Gebiete der geistigen Hygiene und besonders diejenigen, die auf die Herstellung harmonischer Beziehungen zwischen den Menschen abzielen; n. sie fördert und lenkt die Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ; o. sie fördert die Verbesserung der Unterrichtsmethoden und der Ausbildung in den medizinischen, ärztlichen und verwandten Berufsarten ; p. sie macht, wenn nötig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, Erhebungen und Berichte über die Verwaltungs- und Fürsorgearbeit auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens und der medizinischen Massnahmen für Vorbeugung und Heilung, inbegriffen das Krankenhauswesen und die soziale Sicherheit; q. sie erteilt Auskünfte, Eatschläge und Unterstützung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens ; r. sie trägt dazu bei, unter allen Völkern eine aufgeklärte öffentliche Meinung in gesundheitlichen Fragen zu bilden; s. sie erstellt und revidiert nach Bedarf die internationale Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitswesens; t. sie standardisiert, soweit dies notwendig ist, die Methoden der Diagnostik ; u. sie entwickelt internationale Normen, setzt solche fest und fördert ihre Anwendung auf dem Gebiete der Lebensmittel, der biologischen, pharmazeutischen und ähnlicher Produkte; v. sie trifft überhaupt jede notwendige Massnahme, um das der Organisation gesteckte Ziel zu erreichen.

Kapitel

III.

Mitglieder und zugewandte Mitglieder.

1

Artikel 3.

Die Mitgliedschaft der Organisation steht allen Staaten offen.

Artikel 4.

Die Mitglieder der Vereinigten Nationen können Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Ver-

723 fassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 5.

Die Staaten, deren Begieruhgen zur Entsendung von Beobachtern an die internationale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, können Mitglieder werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften, vorausgesetzt dass diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Tagung der Gesundheitsversarnmlung erfolgt.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Vereinigten Nationen und der Organisation, das gemäss Kapitel XVI genehmigt wird, können Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 Mitglieder werden, um Zulassung als Mitglieder ersuchen und Mitglieder werden, wenn ihr Gesuch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung genehmigt wird.

Artikel 7.

Wenn ein Mitgliedstaat seine finanziellen Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht erfüllt oder bei andern aussergewöhnlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter den ihr gutscheinenden Bedingungen diesem Staate das Stimmrecht und die einem Mitglied zustehenden Leistungen entziehen. Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, das Stimmrecht und diese Leistungen wieder herzustellen.

Artikel 8.

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Eegelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen eines solchen Gebietes oder einer Gruppe derartiger Gebiete durch den Mitgliedstaat oder eine andere Behörde, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehung verantwortlich ist, gestellt wird. Die Vertreter der zugewandten Mitglieder an der Gesundheitsversammlung sollen durch fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignet und aus der eingeborenen Bevölkerung ausgewählt sein. Art und Bereich der Eechte und Pflichten der zugewandten Mitglieder werden durch die Gesundheitsversammlung festgelegt.

·;

724 Kapitel IV.

··

',

Organe.

Artikel. 9.

Die Tätigkeit der Organisation wird durchgeführt durch : a. die Weltgesundheitsversammlung (im folgenden Gesundheitsversammlung genannt) ; , b. 'den Exekutivrat (im folgenden Eat genannt) ; c. das Sekretariat.

Kapitel V.

Die Weltgesundheitsversammlung.

Artikel 10. .

Die Gesundheitsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 11.

Jeder Mitgliedstaat soll nicht mehr als drei Vertreter entsenden, von denen einer durch den Mitgliedstaat als erster Vertreter zu bezeichnen ist. Diese Vertreter sollen aus den durch ihre fachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geeignetsten Persönlichkeiten ausgewählt werden und vornehmlich die staatliche Gesundheitsverwaltung des Mitgliedstaates vertreten.

:

: Artikel 12.

Ersatzleute und Berater sind als Begleiter der Vertreter zugelassen.

Artikel 13.

Die Gesundheitsversammlung tritt jährlich zur ordentlichen Tagung zusammen und sooft als nötig zu ausserordentlichen Tagungen. Ausserordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Eates oder einer Mehrheit der Mitgliedstaaten einberufen.

· ; · . · · Artikel 14.

Die Gesundheitsversammlung bestimmt an jeder jährlichen Tagung das Land oder das Gebiet für ihre nächste Jahrestagung ; der Ort wird hernach durch den Eat festgelegt. Für eine ausserordentliche Tagung legt der Eat den Ort fest.

Artikel 15.

Der Eat bestimmt nach Eücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen den Zeitpunkt jeder jährlichen und jeder ausserordentlichen Tagung.

·>

725 Artikel 16.

Die Gesundheitsversammlung wählt ihren Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Bureaus bei Beginn jeder Jahrestagung. Diese bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Artikel 17.

Die Gesundheitsversammlung stellt ihre eigene Geschäftsordnung auf.

Artikel 18, Die Gesundheitsversammlung hat folgende Aufgaben: a. sie legt die Politik der Organisation fest; b. sie wählt die Staaten, die zur Bezeichnung eines Vertreters in den Eat berechtigt sind; c. sie ernennt den Generaldirektor ; d. sie prüft und genehmigt die Berichte und die Tätigkeit des Bates und des Generaldirektors und erteilt dem Bat Weisungen in Angelegenheiten, für die Massnahmen, Untersuchungen, Erhebungen oder Berichterstattung wünschenswert erscheinen; e. sie bestellt die für die Tätigkeit der Organisation notwendigen Kommissionen ; /. sie überwacht die Finanzpolitik der Organisation und prüft und genehmigt den Voranschlag; g. sie erteilt Weisungen an den Bat und an den Generaldirektor, um die Aufmerksamkeit von Mitgliedstaaten und amtlichen oder nichtamtlichen internationalen Organisationen auf jede Frage des Gesundheitswesens zu lenken, welche die Gesundheitsversammlung für geeignet hält; h. sie lädt jede internationale oder nationale amtliche oder nichtamtliche Organisation, der ähnliche Aufgaben wie der Organisation obliegen, ein, Vertreter ohne Stimmrecht an ihre Tagungen, an diejenigen ihrer Kommissionen oder an von ihr einberufenen Konferenzen zu den von der Versammlung festgelegten Bedingungen zu entsenden; Einladungen an nationale Organisationen sollen jedoch nur mit, der Zustimmung der entsprechenden Begierang erfolgen; i. sie prüft Empfehlungen der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrates, des Sicherheitsrates oder des Treuhandschaftsrates der Vereinigten Nationen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.und erstattet diesen über die in Ausführung solcher Empfehlungen unternommenen Schritte Bericht; j. sie erstattet dem Wirtschaf ts- und Sozialrat Bericht gemäss jedem zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen abgeschlossenen Abkommen ;

726 k. sie fördert und leitet Forschungsarbeiten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, sei es mit Hilfe des Personals der Organisation, durch Schaffung von eigenen Institutionen oder durch Zusammenarbeit mit den amtlichen oder nichtamtlichen Institutionen jedes Mitgliedstaates, im Einverständnis mit seiner Eegierung; l. sie ruft weitere Institutionen ins Leben, die sie für wünschenswert hält; m. sie trifft jede andere für die Erreichung des Zweckes der Organisation geeignete Massnahme.

Artikel 19.

Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Verträge oder Abkommen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage anzunehmen. Für die Annahme derartiger Verträge oder Abkommen ist die Zweidrittelsmehrheit der Versammlung nötig; sie treten für jeden Mitgliedstaat in Kraft, wenn er sie in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt hat.

· '.

Artikel 20.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, innert 18 Monaten nach Annahme eines Vertrages oder Abkommens durch die Gesundheitsversammlung Schritte zur Annahme dieses Vertrages oder Abkommens zu unternehmen. Jeder Mitgliedstaat gibt dem Generaldirektor von den unternommenen Schritten Kenntnis und, sofern er den Vertrag oder das Abkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht genehmigt, eine Erklärung zur Begründung der Nichtgenehmigung. Im Falle der Genehmigung verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, gemäss Kapitel XIV dem Generaldirektor jährlich Bericht zu erstatten.

Artikel 21.

Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, Begelungen zu treffen über: a. sanitäre und Quarantänemassnahmen und andere Vorkehren zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten von einem Land ins andere ; 6. die Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des öffentlichen Gesundheitsdienstes; c. Normen der diagnostischen Methoden für den internationalen Gebrauch; d. Normen für die Beschaffenheit, Eeinheit und Wirksamkeit biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel; e. die Ankündigung und die Bezeichnung biologischer, pharmazeutischer und ähnlicher Produkte im internationalen Handel.

Artikel 22.

Die in Ausführung von Art. 21 getroffenen Begelungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, nachdem ihre Annahme durch die Gesundheitsversammlung gebührend bekanntgegeben worden ist, ausgenommen für diejenigen

727 Mitgliedstaaten, die den Generaldirektor innerhalb der in der Bekanntgabe festgesetzten Frist von ihrer Ablehnung oder von der Erhebung von Vorbehalten in Kenntnis setzen.

Artikel 28.

Die Gesundheitsversammlung ist ermächtigt, den Mitgliedstaaten Empfehlungen über jede innerhalb der Zuständigkeit der Organisation liegende Frage zu machen.

Kapitel VI.

Der Exekutivrat.

Artikel 24.

Der Eat besteht aus achtzehn Personen, die von ebensoviel Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer gerechten geographischen Verteilung die Mitgliedstaaten, die befugt sind, eine Person in den Eat abzuordnen. Jeder dieser Staaten soll eine auf dem Gebiete des Gesundheitswesens fachlich ausgewiesene Person in den Eat entsenden, die von Ersatzleuten oder Beratern begleitet sein kann.

Artikel 25.

Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar; dagegen ist für sechs Mitglieder, die an der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung gewählt werden, die Dauer des Mandates auf ein Jahr und für weitere sechs Mitglieder auf zwei Jahre beschränkt; die Auslese wird durch das Los getroffen.

Artikel 26.

Der Eat tritt jährlich wenigstens zweimal zusammen; er bezeichnet den Ort für jede Tagung.

Artikel 27.

Der Eat wählt seinen Präsidenten unter seinen Mitgliedern und stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.

Artikel 28.

Der Eat hat folgende Aufgaben: a. er vollzieht die Beschlüsse und Weisungen der Gesundheitsversammlung; b. er handelt als ausführendes Organ der Gesundheitsversammlung; c. er führt jede andere Aufgabe aus, die ihm von der Gesundheitsversammlung übertragen wird;

728

d. er berät die Gesundheitsversammlung in Fragen, die ihm von dieser unterbreitet werden, und in Angelegenheiten, die der Organisation durch Verträge, Abkommen und Begelungen übertragen sind; e. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung aus eigenem Antrieb Katschläge oder Anträge; /. er bereitet die Tagesordnung für die Tagungen der Gesundheitsversammlurig vor; g. er unterbreitet der Gesundheitsversammlung, einen allgemeinen Arbeitsplan für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Prüfung und Genehmigung; h. er prüft alle Fragen, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen; i. er trifft dringende Massnahmen im Eahmen der Tätigkeit und der finanziellen Möglichkeiten der Organisation bei Ereignissen, die sofortiges Handeln erfordern. Er kann insbesondere den Generaldirektor ermächtigen, die nötigen Schritte zur Bekämpfung von Epidemien zu ergreifen, sich an der Organisation von sanitären.. Hilfeleistungen für Opfer von Notständen zu beteiligen und Untersuchungen oder Erhebungen anzustellen, auf deren Dringlichkeit er durch einen Mitgliedstaat oder den Generaldirektor hingewiesen wird.

Artikel 29.

Der Eat übt im Namen der gesamten Gesundheitsversammlung diejenigen Befugnisse aus, die von dieser an ihn delegiert werden.

Kapitel VII.

Sekretariat.

Artikel 30.

Das Sekretariat umfasst den Generaldirektor und das für die Organisation notwendige technische und administrative Personal.

Artikel 81.

Der Generaldirektor wird von der Gesundheitsversammlung auf Vorschlag des Eates gemäss den von der Gesundheitsversammlung festzulegenden Bedingungen ernannt. Der Generaldirektor untersteht der Autorität des Rates und ist der höchste technische und administrative Beamte der Organisation.

Artikel 82.

Der Generaldirektor ist von Amtes wegen Sekretär der Gesundheitsversammlung, des Eates, aller Kommissionen und Ausschüsse der Organisation und der von ihr einberufenen Konferenzen. Er kann diese Aufgaben delegieren.

729 Artikel 83.

Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann durch Abkommen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren festlegen, das ihm erlaubt, zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar mit ihren verschiedenen Departementen in Beziehung zu treten, insbesondere mit ihren Gesundheitsämtern und mit den amtlichen oder nichtamtlichen nationalen Gesundheitsorganisationen. Er kann ebenfalls unmittelbar mit den internationalen Organisationen in Beziehung treten, deren Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fällt. Er hat die regionalen Bureaux über alle ihr. Gebiet betreffenden Fragen auf dem Laufenden zu halten.

Artikel 34.

Der Generaldirektor bereitet alljährlich die Bechnung und den Voranschlag der Organisation vor und unterbreitet sie dem Eat.

Artikel 35.

Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariats gemäss dem von der Gesundheitsversammlung aufgestellten Personalreglement. Die Auswahl des Personals soll in erster Linie von dem Gesichtspunkt aus geschehen, die Leistungsfähigkeit, die Integrität und den internationalen Charakter des Sekretariats im höchsten Masse zu wahren. Gebührende Bedeutung soll auch der Auswahl des Personals auf einer breitestmöglichen geographischen Grundlage beigemessen werden.

: Artikel 36.

Die Arbeitsbedingungen des Personals der Organisation sollen soweit wie möglich denjenigen anderer Organisationen der Vereinigten Nationen entsprechen.

Artikel 37.

In der Ausübung ihrer Pflichten sollen der Generaldirektor und das Personal von keiner Eegierung oder Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie sollen sich jeder Tätigkeit, die ihrer Stellung als internationale Beamte Abbruch tun könnte, enthalten. Jeder Mitgliedstaat der Organisation verpflichtet sich seinerseits, die ausschliesslich internationale Stellung des Generaldirektors und des Personals zu achten und jeden Versuch . der Beeinflussung zu unterlassen.

Kapitel VIII.

Kommissionen.

Artikel 38.

Der Bat bildet die von der Gesundheitsversammlung vorgesehenen Kommissionen; er kann aus eigenem Antrieb oder auf Vorschlag des General-

730

direktors jede andere Kommission bilden, die für die in der Zuständigkeit der Organisation liegenden Ziele wünschenswert erscheint.

Artikel 89.

Der Bat prüft von Zeit zu Zeit und auf jeden Fall einmal jährlich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung jeder einzelnen Kommission.

Artikel 40.

Der Eat kann mit andern Organisationen gemeinsame oder gemischte Kommissionen bilden oder die Organisation in solchen vertreten lassen; er kann für die Vertretung der Organisation in Kommissionen, die von andern Organisationen eingesetzt sind, sorgen.

Kapitel IX.

Konferenzen.

Artikel 41.

Die Gesundheitsversammlung oder der Eat können lokale, allgemeine, technische oder andere Konferenzen besonderer Art zum Studium jeder in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Frage einberufen und für die Vertretung an Konferenzen von internationalen Organisationen und, mit der Zustimmung der betreffenden Eegierung, von nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen sorgen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Eate festgelegt.

Artikel 42.

Der Eat kann für die Vertretung der Organisation an Konferenzen sorgen, die nach seiner Ansicht für sie von Interesse sind.

Kapitel X.

Sitz.

Artikel 48.

Der Ort des Sitzes der Organisation wird durch die Gesundheitsversammlung nach Eücksprache mit den Vereinigten Nationen festgelegt.

Kapitel XI.

Regionale Abkommen.

Artikel 44.

a. Die Gesundheitsversammlung bestimmt von Zeit zu Zeit die geographischen Eegionen, in denen die Errichtung einer regionalen Organisation wünschenswert erscheint.

731

b. Die Gesundiieitsversainmlung kann unter Zustimmung der Mehrheit der zu jeder festgelegten Kegion gehörenden Mitgliedstaaten eine regionale Organisation errichten, um den besonderen Bedürfnissen dieser Eegion zu entsprechen. Es soll in jeder Eegion nicht mehr als eine regionale Organisation bestehen.

Artikel 45.

Jede regionale Organisation bildet in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verfassung einen integrierenden Bestandteil der Organisation.

Artikel 46.

Jede regionale Organisation umfasst einen Regionalausschuss und ein Eegionälbureau.

Artikel 47.

Die Eegionalausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der zugewandten Mitglieder der entsprechenden Eegion zusammen.

Gebiete oder Gruppen von Gebieten einer Eegion, die für die Eegelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich und nicht zugewandte Mitglieder sind, haben das Eecht, in den Begionalausschüssen vertreten zu sein und darin mitzuwirken. Art und Bereich der Eechte und Pflichten dieser Gebiete oder Gruppen von Gebieten in den Eegionalausschüssen werden durch die Gesundheitsversammlung im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat oder einer andern Behörde, die für die internationalen Beziehungen dieser Gebiete verantwortlich ist, und mit den Mitgliedstaaten der Eegion festgelegt.

Artikel 48.

Die Eegionalausschüsse treten sooft als notwendig zusammen; sie bestimmen den Ort jeder Tagung.

Artikel 49.

Die Eegionalausschüsse stellen ihre eigene Geschäftsordnung auf.

Artikel 50.

Der Eegionalausschuss hjit folgende Aufgaben: a. er .stellt Eichtlinien auf für Angelegenheiten ausschliesslich regionalen Charakters ; b. er überwacht die Tätigkeit des Eegionalbureaus; c. er schlägt dem Eegionälbureau die Einberufung von technischen Konferenzen sowie jede zusätzliche Arbeit oder Untersuchung in Angelegen-

732

d.

e.

/.

g.

heiten des Gesundheitswesens vor, die nach Ansicht des Begionalausschusses dazu beitragen, das von der Organisation in dieser Eegion verfolgte Ziel zu erreichen; er arbeitet mit den entsprechenden Eegionalausschüssen der Vereinigten Nationen und mit denjenigen anderer SpezialOrganisationen zusammen und ebenso mit weitern internationalen regionalen Organisationen, die mit der Organisation gemeinsame Interessen besitzen; er unterbreitet der Organisation durch Vermittlung des Generaldirektors seine Ansicht in Fragen des internationalen Gesundheitswesens, deren Bedeutung über den Eahmen der Eegion hinausgeht; er empfiehlt die Erteilung von zusätzlichen regionalen Beiträgen durch die Eegierungen der entsprechenden Eegionen, wenn der für die Eegion aus dem Gesamtbudget der Organisation bewilligte Anteil nicht genügt, um die regionale Tätigkeit durchzuführen; er führt jede weitere Aufgabe durch, die dem Eegionalausschuss von der Gesundheitsversammlung, vom Eat oder vom Generaldirektor übertragen werden kann.

Artikel 51.

Das Eegionalbureau untersteht der allgemeinen Autorität des Generaldirektors der Organisation und ist das Verwaltungsorgan des Eegionalausschusses. Es hat ausserdem innerhalb der Eegion die Beschlüsse' der Gesundheitsversammlung und des Eates durchzuführen.

Artikel 52.

Vorsteher des Eegionalbureaus ,ist der vom Eat im Einverständnis mit dem Eegionalausschuss ernannte Eegionaldirektor.

, Artikel 53.

Das Personal des Eegionalbureaus wird ernannt gemäss Bestimmungen, die durch Übereinkommen zwischen dem Generaldirektor und dem Eegionaldirektor festgelegt werden.

Artikel 54.

Die panamerikanische Gesundheitsorganisation, bestehend aus dem panamerikanischen Sanitätsamt und den panamerikanischen Sanitätskonferenzen, sowie alle andern vor der Unterzeichnung dieser Verfassung bestehenden regionalen zwischenstaatlichen Gesundheitsorganisationen sollen zur gegebenen Zeit in der Organisation aufgehen. Diese Ein verleibung soll sobald als möglich erfolgen durch eine gemeinsame Aktion unter gegenseitiger Zustimmung der zuständigen Stellen, die durch die interessierten Organisationen bekanntgegeben wird.

733

Kapitel XII.

Budget und Ausgaben.

Artikel 55.

:

Der Generaldirektor, stellt den jährlichen Voranschlag auf und unterbreitet ihn dem Eat. Der Rat. prüf t den Voranschlag und legt ihn zusammen mit den ihm gutscheinenden Empfehlungen der Gesundheitsversammlung vor.

Artikel 56.

Unter Vorbehalt eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen prüft und genehmigt die Gesundheitsversammlung den Voranschlag und nimmt die Kostenverteilung unter die Mitgliedstaaten nach einem von ihr festzusetzenden Schlüssel vor.

Artikel 57.

Die Gesundheitsversammlung oder in ihrem Xarnen der Eat können Geschenke und Legate an die Organisation empfangen und verwalten unter der Voraussetzung, dass die an diese Geschenke oder Legate geknüpften Bedingungen der GesundheitsVersammlung oder dem Eat annehmbar erscheinen und mit den Zielen und der Politik der Organisation übereinstimmen.

Artikel 58.

Ein Spezialfonds, über den der Eat nach freiem Ermessen verfügen kann, wird errichtet, um dringenden Fällen und unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen.

Kapitel XIII.

Abstimmung.

Artikel 59.

Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme in der Gesundheitsversammlung.

Artikel 60.

a. Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitgliedstaaten gefasst. Diese Fragen umfassen : die Annahme von Verträgen oder Abkommen ; die Genehmigung von Abkommen über die Beziehungen der Organisation zu den Vereinigten Nationen und zu zwischenstaatlichen Organisationen und Institutionen, in Anwendung von Art. 69, 70 und 72; Änderungen der vorliegenden Verfassung.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. III.

47

734

Ì}. Beschlüsse über andere Fragen, Inbegriffen die Festlegung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelsmehrheit zu entscheiden ist, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmenden MitgliedStaaten gefasst.

c. Im Eat und in den Kommissionen der Organisation wird die Abstimmung über Fragen gleicher Natur gemäss Abs. a und b dieses Artikels durchgeführt.

Kapitel XIV.

Berichterstattung der Staaten.

Artikel 61.

Jeder Mitgliedstaat legt der Organisation jährlich Bericht ab über die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung getroffenen Mass, nahmen und die damit erzielten Fortschritte.

Artikel 62.

Jeder Mitgliedstaat erstattet jährlich Bericht über die Massnahmen, die er in Ausführung der ihm von der Organisation gemachten Empfehlungen und in Hinsicht auf die Verträge, Abkommen und Eegelungen getroffen hat.

Artikel 63.

Jeder Mitgliedstaat, gibt der Organisation rasch die wichtigen Gesetze, Verordnungen, amtlichen Berichte und Statistiken bekannt, die das Gebiet des Gesundheitswesens berühren und in diesem Staat veröffentlicht worden sind.

Artikel 64.

Jeder Mitgliedstaat erstattet statistische und epidemiologische Berichte in der von der Gesundheitsversammlung zu bestimmenden Weise.

Artikel 65.

Auf Verlangen des Eates liefert jeder Mitgliedstaat im Eahmen der Möglichkeit alle weitern Auskünfte über das Gebiet des Gesundheitswesens.

Kapitel XV.

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten.

Artikel 66.

Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Eechtsfähigkeit.

735 Artikel 67.

a. Die Organisation geniesst auf dem Gebiete jedes Mitgliedstaates die für die Erreichung ihres Zieles und die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten.

b. Ebenso gemessen die Vertreter der Mitgliedstaaten, die am Eate beteiligten Persönlichkeiten und das technische und administrative Personal der Organisation die für die ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienste der Organisation notwendigen Privilegien und Immunitäten.

Artikel 68.

Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sollen in einem besonderen Abkommen festgelegt werden, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen vorzubereiten und zwischen den Mitgliedstaaten abzuschliessen ist.

Kapitel XVI.

Beziehungen mit andern Organisationen.

Artikel 69.

Die Organisation soll als eine der in Art. 57 der Satzung der Vereinigten Nationen vorgesehenen SpezialOrganisationen mit den Vereinigten Nationen in Beziehung gebracht werden. Das oder die Abkommen zur Eegelung der Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen müssen mit Zweidrittelsmehrheit von der Gesundheitsversammlung genehmigt werden.

Artikel 70.

Die Organisation soll, wo dies wünschenswert erscheint, in wirksame Beziehungen zu andern zwischenstaatlichen Organisationen treten und eng mit diesen zusammenarbeiten. Jedes mit diesen Organisationen offiziell abgeschlossene Abkommen muss von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit genehmigt werden.

Artikel 71.

Die Organisation kann in Fragen ihrer Befugnis geeignete Schritte unternehmen, um sich mit internationalen nichtamtlichen Organisationen und, mit Zustimmung der betreffenden Regierung, mit nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen ins Einvernehmen zu setzen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Artikel 72.

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Gesundheitsversammlung kann die Organisation von andern internationalen

736

Organisationen oder Institutionen, deren Zweck und Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, diejenigen Aufgaben, Mittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisation auf Grund eines internationalen Abkommens oder beidseitig annehmbarer und zwischen den zuständigen Organen der betreffenden Organisationen abgeschlossener Vereinbarungen übertragen werden.

Kapitel XVII.

Verfassungsänderungen.

Artikel 73.

Der Wortlaut von Abänderungsanträgen zu dieser Verfassung soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Behandlung durch die Gesundheitsversammlung unterbreitet werden. Die Abänderungen treten für alle Mitgliedstaaten in Kraft, wenn sie von der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit angenommen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genehmigt worden sind.

K a p i t e l XVIII.

Auslegung.

Artikel 74.

Der chinesische, englische, französische, spanische und russische Wortlaut dieser Verfassung sind in gleicher Weise als massgebend anzusehen.

. . Artikel 75. ' ' Jede Frage oder jeder Streitfall betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieser Verfassung, der nicht auf dem Verhandlungsweg oder durch die Gesundheitskonferenz geregelt werden kann, ist von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof gemäss dem. Statut dieses Gerichtshofes zu unterbreiten, es sei denn, dass die beteiligten Parteien sich auf eine andere Eegelung einigen.

Artikel 76.

Mit der Ermächtigung der Generalversammlung der Vereinigten Nationen oder mit der Ermächtigung auf Grund von Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen kann die Organisation über jede in ihrem Zuständigkeitsbereich auftauchende Bechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes einholen.

.

,

737

Artikel 77.

Der Generaldirektor kann die Organisation vor dem Gerichtshof in jedem Verfahren, das sich aus der Einholung eines solchen Gutachtens ergibt, vertreten. Er hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um den Fall dem Gerichtshof zu unterbreiten, einschlièsslich derjenigen, die zur Begründung der verschiedenen Ansichten über die betreffende Frage erforderlich sind.

Kapitel

XIX.

Inkrafttreten.

Artikel ,78.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel III steht die vorliegende Verfassung allen Staaten zur Unterzeichnung oder Annahme offen.

Artikel 79.

a. Die Staaten können dieser Verfassung beitreten durch: I. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung; II. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, mit nachfolgender Annahme; III. einfache Annahme.

b. Die Annahme wird wirksam durch die Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Artikel 80.

Die vorliegende Verfassung tritt in Kraft, wenn sechsundzwanzig Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen ihr gemäss den Bestimmungen von Art. 79 beigetreten sind.

Artikel 81.

Gemäss Art. 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinigten Nationen diese Verfassung registrieren, wenn sie durch einen Staat ohne Vorbehalt der Genehmigung unterzeichnet worden ist oder nach der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.

Artikel 82.

Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird die an dieser Verfassung beteiligten Staaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis setzen. Er wird sie ebenso über den Zeitpunkt, an dem ihr andere Staaten beitreten, unterrichten.

738

Zu U r k u n d dessen unterzeichnen die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Verfassung.

Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Urkunde, in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgebend. Die Urtexte sollen in den Archiven der Vereinigten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird jeder an der Konferenz vertretenen Eegierung beglaubigte Abschriften zustellen.

739 Beilage II.

Übereinkommen zwischen

den an der Internationalen Gesundheitskonferenz in New York vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 vertretenen Regierungen.

Die an der vom Wirtschaft«- und Sozialrat der Vereinigten Nationen auf den 19. Juni 1946 in New York einberufenen internationalen Gesundheitskonferenz vertretenen Begierungen, gestützt auf ihren Beschluss, eine internationale Organisation zu gründen, die den Namen 'Weltgesundheitsorganisation tragen soll, die am heutigen Tage erfolgte Annahme einer Verfassung der Weltgesundheitsorganisation und ihren Beschluss, bis zum Inkrafttreten der Verfassung und bis zur Errichtung der Weltgesundheitsorganisation, wie sie in der Verfassung vorgesehen ist, eine Interimskommission einzusetzen, beschliessen: 1. Es wird hieniit eine Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation geschaffen, gebildet aus achtzehn von folgenden Staaten bezeichneten Personen: Ägypten, Australien, Brasilien. China, Frankreich, Indien, Jugoslavien, Kanada, Liberia, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Peru, Ukrainische sozialistische Sowjetrepublik, Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika. Jeder dieser Staaten bezeichnet als Mitglied der Interimskommission eine in/Fragen des Gesundheitswesens fachlich geeignete Persönlichkeit, die von Stellvertretern und Beratern begleitet werden kann.

2. Die Aufgaben der Interimskommission sind: a. sobald als möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung der Organisation die erste Tagung der Weltgesimdheitsversammlung einzuberufen; è. die provisorische Tagesordnung dieser Tagung sowie die dafür notwendigen Unterlagen und Empfehlungen vorzubereiten und den Unterzeichnern dieses Abkommens wenigstens sechs Wochen vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung vorzulegen, inbegriffen: I. Vorschläge über das Arbeitsprogramm und den Voranschlag der Organisation für das erste Jahr, II. Studien über den Ort für die Errichtung des Sitzes der Organisation,

740

III. Studien über 'die Festlegung geographischer Eegionen im Hinblick auf die allfällige Schaffung von Eegionalprganisationen, wie dies in Kapitel XI der Verfassung vorgesehen ist, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Eegierungen, und IV. den Entwurf von Finanz- und Personalreglementen zur Genehmigung durch d i e Gesundheitsversammlung. . . . ' . · ' Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels soll den Verhandlungen der internationalen Gesundheitsversanamlung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden; o. mit den Vereinigten Nationen Verhandlungen über die Vorbereitung eines oder mehrerer Abkommen einzuleiten, wie in Art. 57 der Satzung der Ver. einigten Nationen und in Art. 69 der Verfassung vorgesehen ist. Dieses oder diese Abkommen sollen: L eine wirksame Zusammenarbeit der beiden Organisationen in der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen; II. gernäss Art. 58 der Satzung die Koordination der allgemeinen Politik und der Tätigkeit, der Organisation mit derjenigen anderer Spezialorganisationen erleichtern; und ; III. gleichzeitig die Selbständigkeit der Organisation in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkennen, wie er in ihrer Verfassung festgelegt ist; d. alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Übertragung der Aufgaben, Tätigkeit und Guthaben der Hygiene-Organisation des Völkerbundes, die bisher der Organisation der Vereinigten Nationen zugewiesen waren, auf die Interimskommission durchzuführen; e. gemäss dem am 22. Juli 1946 unterzeichneten Protokoll über das Internationale Sanitätsamt alle nötigen Massnahmen für die Übertragung der Verpflichtungen und Aufgaben des Amtes auf die Interimskommission zu treffen und alle notwendigen Schritte einzuleiten, um. die Übertragung des Eigentums und der Verbindlichkeiten des Amtes auf die Weltgesundheitsorganisation bei Aufhebung des Übereinkommens von Eom von 1907 : zu erleichtern; · .

/. alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um der Interimskommission die Übernahme der Verpflichtungen und Aufgaben zu ermöglichen, die der UNEEA anvertraut wurden durch die Internationale Sanitätskonvention von 1944 (Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926), das Protokoll über die Verlängerung der: Internationalen Sanitätskonvention -von 1944, die Internationale Sanitätskonvention über die Luftfahrt
von 1944 (Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention über die Luftfahrt vom 12. April 1933 und das Protokoll über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention über die Luftfahrt von 1944; g. unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesundheitsversammlung die nötigen Vereinbarungen mit der panamerikanischen Sanitätsorgani-

741

sation und den andern bestehenden zwischenstaatlichen regionalen Gesundheitsorganisationen zu treffen, um Art. 54 der Verfassung -wirksam werden zu lassen; h. wirksame Beziehungen herzustellen und Verhandlungen aufzunehmen, um mit andern zwischenstaatlichen Organisationen Abkommen za treffen, wie in Art. 70 der Verfassung vorgesehen ist; i. die Frage der Beziehungen zu nichtamtlichen internationalen und zu nationalen Organisationen gemäss Art. 71 der Verfassung zu prüfen und vorläufige Massnahmen zu ergreifen, die es der Interimskommission er-, ' möglichen, mit denjenigen Organisationen in Verbindung zu treten und zusammenzuarbeiten, mit denen ihr dies wünschenswert erscheint; j. die ersten Vorbereitungen für die Eevision, die Vereinheitlichung und den Ausbau der bestehenden internationalen Sanitätskonvention zu treffen; fc. den gegenwärtigen Stand zu prüfen .und die notwendig scheinenden Vorarbeiten zu treffen für .

I. die nächste dezennale Eevision der «Internationalen Todesursachen· listen» (einschliesslich der gemäss dem internationalen Abkommen von 1984 angenommenen Listen für die Todesursachenstatistik) ; und II. die Aufstellung internationaler Listen der Krankheitsursachen; l. eine wirksame Verbindung herzustellen mit dem Wirtschafts- und Sozialrat und denjenigen seiner Kommissionen, bei denen dies wünschenswert erscheint, im besondern mit der Betäubungsrnittelkommission ; und m. alle ihr von den Eegierungen gemeldeten dringlichen Probleme des Gesundheitswesens zu prüfen, darüber fachtechnischen Èat zu erteilen, die Aufmerksamkeit der Eegierungen und der zur Mithilfe fähigen Organisationen auf dringende Bedürfnisse des Gesundheitswesens zu lenken und die wünschenswerten Massnahmen zu treffen, um die von diesen Eegierungen und Organisationen vorgesehenen Hilfeleistungen aufeinander abzustimmen.

; 8. Die Interimskommissiou kann diejenigen technischen Kommissionen bilden, die sie für wünschenswert hält.

4. Die Interimskommission wählt ihren Präsidenten und ihr Bureau, gibt sich ihre eigene Geschäftsordnung und konsultiert alle für die Erleichterung ihrer Arbeit geeigneten Persönlichkeiten.

5. Die Interimskommission bezeichnet einen geschäftsführenden Sekretär, Welcher : ; a. der oberste technische und administrative Beamte ist; b. von Amtes wegen Sekretär der Interimskommission und aller
von ihr geschaffenen Kommissionen ist; c. in einer für die beteiligten Eegierungen annehmbaren Weise unmittelbaren Zutritt zu den staatlichen Gesunclheitsverwaltungen hat} und d. alle weitern von der Interimskommission festgesetzten Pflichten und Aufgaben ausführt.

742 6: Innerhalb des Kahmens einer allgemeinen Ermächtigung durch die Interimskommission ernennt, der geschäftsführende Sekretär das notwendige technische und administrative Personal. Bei diesen Ernennungen soll er die in Art. 35 der Verfassung enthaltenen Grundsätze gebührend berücksichtigen.

Er soll ebenfalls in Betracht ziehen, dass es wünschenswert ist, geeignetes Personal aus dem Beamtenstab der Hygiene-Organisation des Völkerbundes, des Internationalen Gesundheitsamtes und der Hygiene-Abteilung der UNEEA auszuwählen. Er kann Beamte und Fachleute, die von den Begierungen zur Verfügung gestellt werden, ernennen. Bis zur Beendigung der Auswahl und der Organisation seines Personals kann er die vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen gewährte technische und administrative Unterstützung benützen.

7. Die Interimskommission hält ihre erste Sitzung in New York unmittelbar nach ihrer Bestellung ab und tritt in der Folge sooft als nötig, mindestens aber alle vier Monate einmal zusammen. Anlässlich jeder Sitzung bestimmt die Kommission den Ort ihrer nächsten Sitzung.

8. Die Ausgaben der Interimskommission werden mit Hilfe von durch die Vereinigten Nationen zur Verfügung gestellten Fonds bestritten; die Interimskommission trifft zu diesem Zweck die nötigen Anordnungen mit, den zuständigen Stellen der Vereinigten Nationen. Wenn sich diese Fonds als ungenügend erweisen, kann die Interimskommission Vorschüsse von den Eegierungen entgegennehmen. Diese Vorschüsse können mit den Beiträgen der Eegierungen an die Organisation verrechnet werden.

9. Der geschäftsführende Sekretär ist mit der Vorbereitung und die Interimskommission mit der Prüfung und Genehmigung der Voranschläge beauftragt: a. für die Zeit von der Bestellung der Interimskommission bis:zum 21. Dezember 1946 und 6. wenn nötig für weitere Zeitabschnitte.

10. Die Interimskommission unterbreitet der Gesundheitsversammlung anlässlich deren ersten Tagung'einen Bericht über ihre Tätigkeit.

11. Die Interimskommission soll kraft einer Eesolution der Gesundheitsversammlung anlässlich ihrer ersten Tagung aufgelöst werden ; zu diesem Zeitpunkt sollen das Vermögen und die Archive der Interimskommission sowie das als notwendig erachtete Personal an die Organisation übergehen.

12. Dieses Übereinkommen tritt für alle Unterzeichner mit dem heutigen Datum
in Kraft.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die untenstehenden, hiezu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Übereinkommen in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ; jeder Text ist in gleicher Weise massgebend.

Unterzeichnet in der Stadt;New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946.

743 Beilage

III.

Protokoll über

das Internationale Sanitätsamt.

Artikel 1.

Die das vorliegende Protokoll unterzeichnenden Begierungen kommen überein, dass, soweit es sie betrifft, die Aufgaben und Funktionen des Internationalen Sanitätsamtes, wie diese in dem am 9. Dezember 1907 in Born unterzeichneten Übereinkommen festgelegt sind, von der Weltgesundheitsorganisation oder von deren Interimskommission übernommen werden sollen und dass sie, unter Vorbehalt der bestehenden internationalen Verpflichtungen, die zu diesem Zweck nötigen Massnahmen ergreifen werden.

: Artikel 2.

' Die Parteien dieses Protokolls kommen, soweit es sie betrifft, ferner überein, dass vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls: an die dem Amt auf Grund der in Anhang l aufgeführten internationalen Vereinbarungen überbundenen Aufgaben und Funktionen durch die Organisationen oder deren Interimskommission übernommen werden.

;

Artikel 3.

Das Übereinkommen von 1907 wird seine Gültigkeit' verlieren und das Amt aufgelöst sein, wenn alle Parteien des Übereinkommens der Aufhebung zugestimmt haben. Es gilt als abgemacht, dass jede Begierung, die dem Übereinkommen von 1907 angeschlossen ist, mit dem Beitritt zu diesem Protokoll ihr Einverständnis zur Aufhebung des Übereinkommens von 1907 gibt.

Artikel 4.

Die Parteien dieses Protokolls kommen ausserdem überein, dass sie, sofern nicht alle Parteien des Übereinkommens von 1907 bis zum 15. November 1949 dessen Ausserkraftsetzung zugestimmt haben, das Übereinkommen von 1907 gemäss dessen Art. 8 kündigen werden.

Artikel 5.

Jede Begierung, die dem Übereinkommen von 1907 beigetreten ist und dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann diesem Protokoll jederzeit durch

744

Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen beitreten; dieser wird alle Eegierungen, die das Protokoll unterzeichnet oder angenommen haben, von einem solchen Beitritt unterrichten.

Artikel 6.

Die Eegierungen können diesem Protokoll beitreten durch : a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung; b. Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung mit, nachheriger Annahme ; c. einfache Annahme.

Die Annahme wird wirksam durch. Hinterlegung einer offiziellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Artikel 7.

Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, wenn zwanzig der dem Übereinkommen von Eom angeschlossenen Eegierungen ihm beigetreten sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Eegierungen ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter das vorliegende, in englischer und französischer Sprache abgefasste Protokoll in einem einzigen Original unterzeichnet; beide Texte sind in gleicher Weise massgebend. Das Original soll beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt werden. Beglaubigte Abschriften sollen vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen jeder Eegierung, die unterzeichnet hat oder beigetreten ist und jeder weitern Eegierung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls Mitglied der Vereinbarung von 1907 ist, zugestellt werden. Der Generalsekretär wird sobald wie möglich jeder diesem Protokoll angeschlossenen Eegierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekanntgeben.

Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946.

745

Anhang I.

1. Convention Sanitaire Internationale du 21 juin 1926.

2. Convention portant modification de la Convention Sanitaire Internationale du 21 juin 1926, signée le 31 octobre 1938.

3. Convention Sanitaire Internationale de 1944, portant modification de la Convention Sanitaire Internationale du 21 juin 1926.

4. Protocole prorogeant la Convention Sanitaire Internationale de 1944, (ouvert à signature le 23 avril 1946; en vigueur le 30 avril 1946).

5. Convention Sanitaire Internationale pour la Navigation Aérienne du '. 12 avril 1933.

6. Convention Sanitaire Internationale pour la Navigation Aérienne de 1944, portant modification de la Convention Sanitaire Internationale pour la Navigation Aérienne du 12 avril 1933.

7. Protocole prorogeant la Convention Sanitaire Internationale pour la Navigation Aérienne de 1944 (ouvert à signature le 23 avril 1946 ; en vigueur le 30 avril 1946).

8. Arrangement international relatif aux facilités à donner aux marins du commerce pour le traitement des maladies vénériennes, Bruxelles, le 1er décembre 1924.

9. Convention de l'opium, Genève, le 19 février 1925.

10. Convention pour limiter la fabrication et réglementer la distribution des stupéfiants, Genève, le 13 juillet 1931.

11. Convention relative au sérum antidiphtérique. Paris, le 1er août 1930.

12. Convention internationale sur la protection mutuelle contre la fièvre dengue, Athènes, le 25 juillet 1934.

13. Arrangement international concernant la suppression des patentes de santé, Paris, le 22 décembre 1934.

14. Arrangement international concernant la suppression des visas consulaires sur les patentes de santé, Paris, le 22 décembre 1934.

15. Arrangement international concernant le transport des corps, Berlin, le 10 février 1937.

;

746 Beilage IV.

Schlussakte der

Internationalen Gesundheitskonferenz.

Die mit der Errichtung einer internationalen Gesundheitsorganisation beauftragte Internationale G e s u n d h e i t s k o n f e r e n z wurde vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen durch folgende Resolution vom 16. Februar 1946 einberufen: «Der Wirtschafts- und Sozialrat, in Anbetracht der von den Abordnungen Brasiliens und Chinas in San Francisco gemeinsam eingebrachten und einstimmig gutgeheissenen Erklärung über eine internationale Gesundheitskonferenz und in der Erkenntnis, dass eine internationale Aktion auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sich als dringlich erweist, : 1. beschliesst, eine internationale Konferenz einzuberufen mit dem Auftrag, das Ziel und den Gang der auf dem Gebiete des öffentlichen Gesundheitswesens durchzuführenden Aktion sowie Vorschläge zur Schaffung einer einzigen, internationalen Gestindheitsorganisation der Vereinigten Nationen zu prüfen; 2. ersucht die Mitglieder der Vereinigten Nationen dringend, sich durch Fachleute des öffentlichen Gesundheitswesens an der Konferenz vertreten zu lassen; : 3. setzt eine vorbereitende technische Kommission ein mit dem Auftrag, eine Tagesordnung und Vorschläge zuhanden der Konferenz vorzubereiten, und bezeichnet die nachstehend aufgeführten Fachleute oder ihre Stellvertreter zur Bildung dieser Kommission : ; 1. Dr. Gregorio Bermann (Argentinien), 2. Dr. Bene Sand (Belgien), · 3. Dr. Geraldo H. de Paula Souza (Brasilien), < 4. Generalmajor G. B. Chisholm (Kanada), 5. Dr. P. Z. King (China) (Stellvertreter: Dr. Szeming Sze), 6. Dr. Joseph Cancik (Tschechoslovakei), 7. Dr. Aly Tewfik Shousha Pasha (Ägypten), 8. Dr. A. Cavaillon (Frankreich) (Stellvertreter: Dr. Leclainche), 9. Dr. Kopanaris (Griechenland), 10. Major C. Mani (Indien) (Stellvertreter: Dr. Chuni Lai Katial),

747

11.

12.

13.

14.

Dr. Manuel Martinez Baez (Mexiko), Dr. Karl Evang (Norwegen), Dr. Martin Kacprzak (Polen), Sir Wilson Jameson (Vereinigtes Königreich) (Stellvertreter: Dr. Melville Mackenzie), 15. Surgeon-General Thomas Parran (Vereinigte Staaten von Amerika) (Stellvertreter: Dr. James A. Doull), 16. Dr. Andrija Stampar (Jugoslavien), und, in beratender Eigenschaft, Vertreter des Pan-American Sanitary Bureau, des Office international d'Hygiène' publique, der Hygiene-Organisation des Völkerbundes und der United Nations Relief and Rehabilitation Administration; 4. lädt die vorbereitende technische Kommission ein, spätestens am 15. März 1946 in Paris zusammenzutreten und ihren Bericht, einschliesslich einer ausführlichen Tagesordnung, sowie ihre Vorschläge den Mitgliedern der Vereinigten Nationen und dem Rat bis spätestens 1. Mai 1946 vorzulegen; 5. beschliesst, alle Bemerkungen, die er während seiner zweiten Session zum Bericht der vorbereitenden technischen Kommission machen könnte, der vorgesehenen Internationalen Gesundheitskonferenz bekanntzugeben ; 6. beauftragt den Generalsekretär, die Konferenz spätestens am 20. Juni 1946 einzuberufen und den Tagungsort im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates auszuwählen.» Eine Erklärung über die Einberufung einer internationalen Gesundheitskonferenz wurde an der Konferenz der Vereinigten Nationen über die internationale Organisation in San Francisco einstimmig gebilligt.

Die internationale Gesundheitskonferenz tagte vom 19. Juni bis 22. Juli 1946 in der Stadt New York.

Die Regierungen der folgenden Staaten waren an der Konferenz durch Delegierte vertreten : Ägypten Äthiopien Argentinien Australien Belgien Bolivien Brasilien Chile China Columbien Costa Rica Cuba

Dänemark Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Frankreich Griechenland Guatemala Haïti Honduras Indien Iran

Irak Jugoslavien Kanada Libanon Liberia Luxemburg Mexiko Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Panama

748 Paraguay Peru Philippinen Polen Saud-Arabien Südafrikanische Union Syrien

Tschechoslovakei Türkei Ukrainische sozialistische Sowjetrepublik Union der sozialistischen Sowjetrepubliken Uruguay ,

Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigtes Königreich Weissrussische sozialistisehe Sowjetrepublik · : : .

Die Eegierungen der folgenden Länder'waren durch Beobachter vertreten: Albanien Portugal Bulgarien Schweden Finnland . Schweiz , Irland Siam Island Transjordanien Italien Ungarn, Österreich Die Eegierungen der folgenden Länder waren eingeladen worden, Beobachter zu entsenden, waren aber, nicht vertreten: Afghanistan Eumänien Yemen Die alliierten Kontrollbehörden in Deutschland, in Japan und in Korea waren durch Beobachter vertreten.

Folgende internationale Organisationen waren durch Beobachter vertreten: die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinigten Nationen, die Provisorische internationale Zivilluftfahrtsorganisation, die Internationale Arbeitsorganisation, . · .

die Eockefeller-Stiftung, die Liga der Botkreuzgesellschaften, die United Nations Bducational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), die United Nations Kelief and Eehabilitation Administration (UNEEA), das Office international d'Hygiène publique, das Pan-American Sanitary Bureau, der Weltgewerkschaftsbund.

Der Konferenz lagen die von der vorbereitenden technischen Expertenkommission angenommenen Vorschläge und Resolutionen über die Errichtung der Weltgesundheitsorganisation als Diskussionsgrundlage vor. Die Kommission war in Übereinstimmung mit der Besolution des Wirtschafts- und Sozialrates vom 15. September 1946 eingesetzt worden. Der Konferenz lagen ausserdem eine Anzahl Vorschläge von Eegierungen und verschiedenen Organisationen vor.

749

Aus den protokollarisch niedergelegten Verhandlungen der Konferenz und den Berichten der entsprechenden Kommissionen und Subkommissionen sowie aus den Vollversammlungen gingen folgende Dokumente hervor, die getrennt unterzeichnet wurden: die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation; das Übereinkommen über die Errichtung einer Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation; das Protokoll über das Office international d'Hygiène publique.

Die Konferenz fasste folgende Resolution: «Die Konferenz nimmt mit Genugtuung Kenntnis von den vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen bereits unternommenen Schritten zur Sicherung der notwendigen Mittel für die Fortführung der der Hygiene-Organisation des Völkerbundes verbliebenen Tätigkeit, wie dies durch die Eesolution V der vorbereitenden technischen Kommission vom S.April 1946 empfohlen wurde, und sie ersucht den Generalsekretär der Vereinigten Nationen, zur Vermeidung einer doppelspurigen Tätigkeit die nötigen Vorkehren zu treffen, um sobald als möglich die Funktionen der Hygiene-Organisation, des Völkerbundes, welche von den Vereinigten Nationen übernommen worden sind, auf die Interimskommission der Weltgesundheitsorganisation zu übertragen.» Zu U r k u n d dessen unterzeichnen die nachstehenden Vertreter das vorliegende Schlussprotokoll: Gegeben in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946 in einer einzigen Urkunde in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgebend. Die Urtexte sollen in den Archiven der Vereinigten Nationen hinterlegt werden.

Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird jeder der an. der Konferenz vertretenen Eegierung beglaubigte Abschriften zustellen. '.

Bundesblatt. 98. Jahrg.

Bd. III.

48

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Verfassung der "Weltgesundheitsorganisation und des Protokolls betreffend das Internationale Sanitätsamt in Paris. (Vom 30. September 1946.)

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