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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für die Schmalspurbahn von Landquart, bezw. Felsenbach nach Chur.

(Vom 15. Juni 1892.)

Tit.

Unterm 17. April 1891 (E. A. S. XI, 345 ff.) wurde der Schweizerischen Eisenbahnbank in Basel zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von L a n d q u a r t oder F e l s e n b a c h nach Ch u r ertheilt.

Nach Art. 5 dieser Konzession sollten dem Bundosrathe die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft binnen einer Frist von zwölf Monaten vom Datum des Konzessionsaktos an gerechnet, also bis zum 17.

April 1892, eingereicht werden.

Mit Sehreiben vom 16. April abhin stellte nun die Konssessionärin das Gesuch um Verlängerung dieses Termins. Der Grund, welcher sie verhindert habe, der Vorschrift des zitirten Artikels 5 nachzukommen, liege in den Hindernissen, welche der sofortigen Ausführung der Schmalspurbahn Chur-Thusis in den Weg getreten seien. Die Linie Landquart-Chur sollte das Verbindungsglied zwischen Landquart-üavos und Chur-Thusis darstellen. Sie hoffe aber, daß sich die Hindernisse für die Linie Chur-Thusis werden heben lassen, und ersuche deshalb um Verlängerung der Frist für die Verbindungslinie Landquart, bezw. Felsenbach-Chur um zwei Jahre, also bis 17. April 1894.

Das Gesuch wurde der Regierung des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung mitgetheilt. Diese erklärt nun mit Schreiben vom 21. Mai abhin, daß sie gegenüber der Schweizerischen Eisenbahnbank bezüglich des Baues dieser Linie die gleiche Stellung einnehme, wie hinsichtlich der Linie Chur-Thusis. Die Bisen bahn bau k müsse bei ihren Vertrags- und kouzessionsmäßigen Verpflichtungen

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überhaupt behaftet werden, und dies gelte auch bezüglich der Linie Felsenbach-Chur. Demgemäß sei es selbstverständlich, daß sie die im Gesuche .vorgebrachten Argumente nicht als zutreffend anerkennen könne, weil kein stichhaltiger Grund vorliege, warum die Vorlagen bei ernstem Wollen nicht vorgelegt werden könnten, so daß sie gegen die anbegehrte Verlängerung der Frist protestire.

Die Gründe, warum sie die Argumente nicht als zutreffend anerkenne, seien in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar d. J.

(betreffend das Fristverlängerungsgesuch für eine Bisenbahn von Chur nach Thusis) auseinandergesetzt worden. Die Situation habe sich inzwischen nicht geändert, weshalb der Kanton Graubünden darauf bestehen müsse, daß diesen offensichtlichen Umzügen, welche die Möglichkeit des Bahnbaues einfach verhindern sollen, ein Ende gemacht werde.

Trotz dieser ablehnenden Haltung der kantonalen Regierung sehen wir uns veranlaßt, Ihnen die Bewilligung der Seitens der Schweizerischen Eisenbahnbank nachgesuchten Fristverlängerung für die Eisenbahn von Landquart, bezw. Felsenbach nach Chur zu beantragen.

Diese Linie hat weder als selbständige Bahn, noch als bloße Verlängerung der Landquart-Davos-Bahn eine innere Berechtigung, da auf der gleichen Strecke bereits die Vereinigten Schweizerbahnen verkehren.

Die Landquart-Chur-Bahn ist bloß denkbar als Verbindungsstück zwischen der bestehenden schmalspurigen Landquart-DavosHalm und der konzessionirten schmalspurigen Bahn von Chur nach Thusis. Die Möglichkeit ihrer Ausführung hängt deshalb von der Ausführung der Bahn Chur-Thusis ab, und es ist daher die gleichartige Behandlung dieser beiden Konzessionen durch die Sachlage gegeben.

Nun hat aber die Regierung von Graubünden keineswegs, wie aus dem Wortlaute ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai geschlossen werden könnte, sich gegen die Verlängerung der Frist betreffend die Konzession Chur-Thusis ausgesprochen, .sondern sie hat Hingegen eine Seitens der Eisenbahnbank in Aussicht genommene U e b e r t r a g u n g d e r K o n z e s s i o n a n d i e Landquart-DavosBahn und Fristerstreckung zu Gunsten dieser letztern protestirt, dagegen ausdrücklieh erklärt, daß sie gegen die an begehrte Fristverlängerung zu Gunsten der Eisenbahnbank k ei n e Einwendung erhebe. Sie hat sogar der Vernehmlassung vorgängig für den Fall, daß Seitens
der Konzessionärin ein bezügliches Gesuch nicht eingereicht worden sein sollte, selbst das Gesuch um angemessene Fristerstreckung gestellt, um die Geltendmachung ihrer Rechte aus

913 dem mit der Eisenbahnbank abgeschlossenen Vertrage, betreffend den Baubeginn für die Linie Chur-Thusis, nicht durch Erlöschenlassen der Konzession zu erschweren.

Es ist deshalb auch von uns, gestutzt auf die von der Bundesversammlung unterm 14. Dezember 1891 erhaltene Ermächtigung zur Verlängerung der in Eisenhahnkonzessionen anberaumten Fristen, durch Beschluß vom 16. Fehruar d. J. dem Gesuche auf Verlängerung der Frist bis zum 20. Dezember 1893 entsprochen worden.

Bei der Konzession der Eisenbahn von Landquart, bezw.

Felsenbach nach Chur liegen die Verhältnisse gleich. Jedenfalls erscheint es nicht als das geeignete Mittel, die Eisenbahnbank zum Bau der Linie durch Verweigerung einer weitern Ausvveisfrist zu zwingen, denn diese hätte die Erlöschung der Konzession und damit auch den Hinfall des R e c h t e s zum Bau zur Folge.

Aber auch von einem allgemeinern Gesichtspunkte aus scheint uns eine Verweigerung der nachgesuchten Fristverlängerung nicht berechtigt zu sein. Nach bestehender Praxis ist den Gesuchen um Ei-Streckung der ursprünglichen Fristen stets in weitgehender Weise entsprochen worden, wenn Seitens der Petenten die Notwendigkeit der Fristverlängerung in glaubwürdiger Weise dargelegt werden konnte oder sich ohne Weiteres aus den Verhältnissen ergab. Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Seit Brtheilung der Konzession haben sich in Fo]g;e der eingetretenen finanziellen Krisen die Verhältnisse derart geändert, daß an eine erfolgreiche Finanzirung des Unternehmens gegenwärtig nicht wohl gedacht werden kann, und mit Rücksicht auf die zur Stunde noch vollständig Ungewisse Aenderung der allgemeinen Situation erscheint auch die nachgesuchte Erstreckung der Frist um zwei Jahre keineswegs als zu weitgehend.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dem Fristverlängerungsgesuch der Schweizerischen Eisenbahnbank durch Annahme nachstehenden Beschlußentwurfes entsprechen zu wollen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneule Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hanser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rlngier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Fristverlängerung für die Schmalspurbahn von Landquart, bezw. Felsenbach nach Chur.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,.

nach Eindicht 1. einer Eingabe der Schweizerischen Eisenbahnbank in Basel vom 16. April 1892; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Juni 1892, beschließt: 1. Die in Art. 5 der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn von Landquart oder Felsenbach nach Chur vorn 17. April 1891 (E. A. S. XI, 345 ff.) angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wird um zwei Jahre, also bis 17. April.

1894, verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für die Schmalspurbahn von Landquart, bezw. Felsenbach nach Chur. (Vom 15. Juni 1892.)

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22.06.1892

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