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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee.

(Vom 27. September 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vorzulegen.

.

I.

.

.

Im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 10. Dezember 1945 über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse, war in bezug auf die Vollmachtenbeschlüsse a. vom 27. Mai 1941 über die U n t e r k u n f t der Truppe während des Aktivdienstes mit Änderungen vom 5. Februar 1943, 15. Juli 1943, vom 24. Dezember 1943 und vom 29. Februar 1944; &. vom S.Februar 1943 betreffend Entschädigung Sachschaden während des Aktivdienstes;

von Land- und

c. vom 29. März 1940 über die Erledigung von F o r d e r u n g e n für Unf a l l s c h ä d e n während des Aktivdienstes mit Abänderung vom 18. Dezember 1942; d. vom 17. Dezember 1943 betreffend die A b ä n d e r u n g des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee, vorgesehen, die grundsätzlichen Bestimmungen dieser Beschlüsse ins neue Verwaltungsreglement überzuführen.

665 Bei der umfassenden Materie war es aus zeitlichen Gründen nicht möglich, noch im Laufe des Jahres 1946 eine vollständig neu bearbeitete Ausgabe des Verwaltungsreglementes den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung vorzulegen. Die vorliegende Abänderung beschränkt sich daher auf die Vorschriften betreffend Unterkunft, Land- und Sachschaden, Unfallschäden, Eeisen und Transporte, mit deren Inkrafttreten nicht weniger als neun Vollmachtenbeschlüsse aufgehoben werden können.

Nach. Art. 147, Abs. 2, der Militärorganisation bedarf^das Verwaltungsreglement, im vorliegenden Fall die vorgesehenen Änderungen, der Genehmigung der Bundesversammlung.

IIHinsichtlich T r u p p e n u n t e r k u n f t ist einleitend festzustellen, dass zwischen den Bestimmungen der Militärorganisation von 1907 (insbesondere Art. 30 und 31) und den die Unterkunft regeluden Vorschriften des Verwaltungsreglementes von 1885 (insbesondere Art. 231) gewisse Gegensätze bestanden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung der Militärorganisation (Art. 221) fanden immer die Vorschriften des Verwaltungsreglementes Anwendung. Während der Grenzbesetzung 1914--1918 sind jedoch den Gemeinden und privaten Kantonnementgebern mit Bücksicht auf die langdauernden Belegungen gewisse Entschädigungen gewährt worden, wobei sich die entsprechenden Bundesratsbeschlüsse auf die ausserordentlichen Vollmachten stützen.

Ein erster Schritt in dieser Bichtung bedeutete während des Aktivdienstes 1939--1945 der Bundesratsbeschluss vom 3. November 1939 betreffend Entschädigungen für Unterkunft der höhern Stäbe (A. S. 55,1320), dem am 29. März 1940 der Vollmachtenbeschluss betreffend die Ausrichtung von ausserordentlichen Entschädigungen für Leistungen der Gemeinden zugunsten der Truppen während des Aktivdienstes (A. S. 56, 288) folgte. Diese beiden Beschlüsse wurden mit dem Inkrafttreten des Vollmachtenbeschlusses vom 27. Mai 1941 über die Unterkunft der Truppe während des Aktivdienstes (A. S. 57, 577) aufgehoben, der hinsichtlich der Bestimmungen über Truppenunterkunft sowohl des Verwaltungsreglementes wie der Militärorganisation die nötige Klarheit schaffte, indem in einem I. Abschnitt die grundsätzlichen Fragen über die Unterkunft behandelt und in einem II. Abschnitt das Verfahren mit Bezug auf Ausrichtung der Entschädigungen geregelt und die einzelnen Entschädigungsansätze festgesetzt wurden.

Die Abänderung vom 5. Februar 1943 (A. S. 59, 123) befasste sich hauptsächlich mit der Anpassung gewisser Entschädigungsansätze, während die Ergänzung vom 15. Juli 1943 (A. S. 59, 551) die Einsetzung der Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung zum Entscheid über streitige Ansprüche des Unterkunftgebers gegen die Gemeinde betreffend Unterkunftsentschädigungen zum Gegenstand hatte. Dem Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember

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1943 (A. S. 59, 996) lag vor allem wieder eine Anpassung der Entschädigungsansätze zugrunde, welchen Zweck auch die Abänderung vom 29. Februar 1944 (A. S. 60, 153) verfolgte.

Die zu genehmigenden abgeänderten Vorschriften des Verwaltungsreglementes (VI. Abschnitt) haben die grundsätzlichen Bestimmungen des Vollmachtenbeschlusses vom 27. Mai 1941 mit seitherigen Abänderungen, soweit die allgemeine Regelung der Truppenunterkunft und das Entschädigungsverfahren betreffend, ohne wesentliche Änderungen übernommen. Die Festsetzung der Entschädigungsansätze dagegen wird in Zukunft dem Bundesrat überlassen (Art. 216), welches Verfahren den Vorteil aufweist, dass nicht für jede Abänderung die Genehmigung der eidgenössischen Bäte eingeholt werden muss. Die Begelung im Verwaltungsreglement von 1885, wonach die Ansätze bis zum letzten Rappen aufgeführt waren, brachte den Nachteil mit sich, dass die durch die jeweiligen Verhältnisse bedingten Änderungen auf dem Wege des Erlasses von Vollmachtenbeschlüssen vorgenommen werden mussten. In den Vollmachtenkommissionen ist verschiedentlich auf diesen Übelstand verwiesen und angeregt worden, dass die Entschädigungsansätze in Zukunft durch den Bundesrat festzulegen seien.

III.

Wie schon in den Jahren 1914--1918 (vgl. Bundesratsbeschluss vom 18. September 1914; A. S. 30, 479), so ergab sich auch für den letzten Aktivdienst die Notwendigkeit einer besondern Regelung der Entschädigungsfragen in bezug auf Land- und Sachschaden, der von der Truppe verursacht wurde.

Durch die mit Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 betreffend die Erledigung von Forderungen für Land- und Sachschaden während des Aktivdienstes (A. S. 56, 288), der später ersetzt wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1943 betreffend E n t s c h ä d i g u n g von Land- und Sachschaden während des Aktivdienstes (A. S. 59, 117), geschaffene Neuordnung, durch welche der VIII. Abschnitt, Kultur- und Eigentumsbeschädigungen, des Verwaltungsreglementes von 1885 während ihrer Geltungsdauer aufgehoben wurde, war hauptsächlich durch die von der Truppe in grossem Umfange erstellten Befestigungsanlagen beeinflusst und lehnte sich im übrigen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, an die in Friedenszeiten geltenden Vorschriften und an die bisherige Praxis an. Es handelte sich im vorliegenden um die Erledigung von Entschädigungsansprüchen für Beschädigungen (Land- und Sachschäden), die bei bewusster und gewollter Inanspruchnahme fremden Eigentums, die für die Erfüllung der Aufgaben der Armee nötig wird, entstanden sind.

Nicht unter diese Bestimmungen fallen Ansprüche, die für Personen- und Sachschaden infolge von Unfällen geltend gemacht werden. Die Erledigung derartiger Ansprüche ist in einem besonderen Abschnitt geregelt.

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Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 5. Februar 1943, die den seit Beginn des Aktivdienstes gemachten Erfahrungen Eechnung getragen haben, konnten grundsätzlich im VII. Abschnitt übernommen werden, soweit sie nicht ausschliesslich auf den Aktivdienst beschränkt waren. In Art. 282 als Übergangsbestimmung sind die Vorschriften zusammengefasst, die auf die Erledigung der noch hängigen, aus dem Aktivdienst 1939--1945 herrührenden Fälle Anwendung finden.

IV.

; Zum VIII. Abschnitt, U n f a l l s c h ä d e n , ist zu bemerken, dass das Verwaltungsreglement von 1885 noch keine derartigen Bestimmungen enthält.

Die Haftung des Bundes für Unfallschäden (Personen- und Sachschaden) infolge militärischer Übungen ist erst in den Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft verankert worden. Das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege hat das Bundesgericht als einzige Instanz für die Beurteilung von Ansprüchen aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen infolge militärischer Übungen zuständig erklärt und im übrigen den Bundesrat ermächtigt, bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsreglements zur endgültigen Entscheidung über Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Militärorganisation stützen, ausserhalb des Bundesverwaltung stehende Instanzen einzusetzen (VDG Art. 17, lit. &, und 47). Diese Grundsätze sind im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege übernommen worden (OG Art. 110, lit. 6, und 164).

Die durch den Aktivdienst bedingte Zunahme der Unfallschäden hat hinsichtlich der Erledigung von Sachschäden einerseits zu einer Ergänzung der Verordnung vom 15. Februar 1929 betreffend die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung geführt (vgl. Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 über die Abänderung der genannten Verordnung, Art. 2, Ziff. 17), anderseits den Volhnachtenbeschluss vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für Unfallschäden während des Aktivdienstes (A. 'S. 56, 293) ins Leben gerufen, der durch Beschluss vom 18. Dezember 1942 (A. S. 58,1180) ergänzt wurde.

Die Vorschriften des genannten Bundesratsbeschlusses vom 29. März 1940 haben, mit Ausnahme der ausschliesslich auf den Aktivdienst zugeschnittenen Bestimmungen, ihre Aufnahme im VIII. Abschnitt, Unfallschäden, gefunden. Die Praxis der Bekurskornmission, wonach gewisse Artikel des schweizerischen Obligationenrechts bei der Festsetzung der Entschädigungen sinngemässe Anwendung finden, ist in Art. 236 berücksichtigt worden. Neu ist ebenfalls die Bestimmung von Art. 237, Abs. l.

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V.

Mit Vollmachtenbeschlnss vom 17. Dezember 1943 über die Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee (A. S. 59, 990) ist Art. 120, lit. b, des genannten Eeglementes, wonach bei der Berechnung der Eeiseentschädigung für einzelreisende Militärs die ersten 20 km der Eeise nicht mitzählten, aufgehoben worden. Die Pflicht des Wehrmannes, im Mobilmachungsfalle auf dem schnellsten Wege einzurücken, vermochte die Belastung des Wehrmannes, bei der Berechnung der Eeiseentschädigung die ersten 20 km nicht zu vergüten, nicht mehr zu rechtfertigen.

Im Abschnitt VIIIMs, Eeisen und T r a n s p o r t e , ist gestützt auf die während des Aktivdienstes gemachten Erfahrungen an Stelle des 'Systems der Ausrichtung der Eeiseentschädigungen das System der Taxstundung getreten (Art. 247). Der Wehrmann soll auf Grund des persönlichen Märschbefehles beim Einrücken zum unentgeltlichen Bezüge der Fahrkarte berechtigt sein.

Bei der Entlassung soll die Fahrkarte auf Grund eines Transportgutscheines für den Wehrmann unentgeltlich bezogen werden können, sofern nicht beim Einrücken für die Eückreise gültige Fahrkarten abgegeben werden können.

Es ist in Aussicht genommen, dass die in Art. 246 genannten Transportanstalten den Wehrmännern auf Grund der persönlichen Marschbefehle folgende Fahrausweise abgeben: a. beim Einrücken zu Dienstleistungen, die nicht länger als 10 Tage dauern : Eetourbillette zur halben Taxe; b. beim Einrücken zu Dienstleistungen, die 11 Tage bis einen Monat dauern: einfache Billette zur ganzen Taxe, die während eines Monats zur Eückfahrt berechtigen ; c. beim Einrücken zu Dienstleistungen, die länger als einen Monat dauern, sowie bei der Entlassung aus solchen Diensten: einfache Billette zur halben Taxe.

, Die unter lit. b genannten Fahrkarten werden hauptsächlich beim Einrücken in Wiederholungskurse abgegeben werden. Durch die Abgabe dieser Fahrkarte kann sowohl bei den Organen der Transportanstalten wie auch bei der Truppe eine bedeutende Arbeitsersparnis erzielt werden. Das System der Taxstundung, das während des Aktivdienstes einen grossen Umfang annahm, hat gegenüber dem System der Ausrichtung der Eeiseentschädigung überdies den grossen Vorteil, dass es dem Bund in finanzieller Beziehung nicht unwesentliche Einsparungen bringt.

Die während des Aktivdienstes eingeführte
Eegelung betreffend Militärtransporte auf Strecken der öffentlichen Automobilunternehmen (ÜberlandStrecken), wonach für die Beförderung von Wehrmännern und Militärgepäck die halbe Taxe (Militärtaxe) zugestanden wurde, soll auch in Friedenszeiten beibehalten bleiben (Art. 246, Abs. 2).

669 Wir ersuchen Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung Ihre Genehmigung zu erteilen, und ergreifen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Bundesblatt.

98 Jahrg

Bd. III.

48

670 (Entwurf.)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1946, beschliesst :

Art. 1.

Es wird nachfolgenden Bestimmungen, welche die Ziff. l, lit. c, Beiseentschädigung, des IV. Abschnittes (Art. 119--124), den VI. Abschnitt, Unterkunft (Art. 204--244), den VII. Abschnitt, Transportwesen (Art. 245--279), und den VIH. Abschnitt, Kultur- und Eigentumsbeschädigungen (Art. 280 bis 299), des Verwaltungsreglementes der schweizerischen Armee vom 27. März 1885*) ersetzen, die Genehmigung erteilt: VI. A b s c h n i t t .

Unterkunft.

Art. 204. Die Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, für die Unterkunft der Truppe einschliesslich Armeetiere, Fahrzeuge und mitgeführtes Material die notwendigen geeigneten Eäumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das für die Unterkunft notwendige Stroh zu liefern.

Die Strohberechtigung wird durch das eidgenössische Militärdepartement festgesetzt.

Die Einwohner sind verpflichtet, auf Weisung der Gemeindebehörden die veranlagten Unterkunftsräumlichkeiten zur Verfügung zu halten und die ihnen auferlegten Leistungen vorzubereiten.

*) A. S. 8, 198.

671 Art. 205. Bei der Belegung von Ortschaften sind die hygienischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ortschaften, die für Mensch oder Tier ansteckende Krankheiten aufweisen, sind nur nach Einholung des Entscheides des dienstleistenden Sanitäts- oder Veterinäroffiziers zu belegen.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die Truppenkommandanten oder deren mit der Vorbereitung der Unterkunft beauftragten Organe auf das Vorhandensein solcher Krankheiten aufmerksam zu machen.

Sie .haften der Militärverwaltung gegenüber für alle Schäden, die infolge Verheimlichung oder Vortäuschung ansteckender Krankheiten erwachsen, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.

Art. 206. Die Truppenkommandanten haben sich für die Unterkunft in Kantonnementen oder für die Einquartierung möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörden zu wenden, welche die für die Unterbringung erforderlichen Vorbereitungen zu treffen haben.

Die Truppe kann Unterkunftsräumlichkeiten nur dann direkt bei den Einwohnern verlangen, -wenn die Gemeindebehörden nicht rechtzeitig erreichbar sind oder ihren Pflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen. In diesen Fällen sind die Gemeindebehörden und die übergeordneten Kommandosteilen durch die Truppenkommandanten von den getroffenen Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen.

Die Truppenkommandanten sind dafür verantwortlich, dass nur den tatsächlichen Bedürfnissen der Truppe entsprechende Räumlichkeiten verlangt und belegt werden.

Art. 207. Vor Bezug bzw. vor Verlassen der Unterkunft ist der Zustand der Unterkunftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften durch die Truppe mit dem Besitzer oder dessen Stellvertreter oder, in deren Abwesenheit, einem Vertreter der Gemeindebehörde festzustellen.

Über Mängel und Schäden ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Truppe und dem Besitzer, dessen Stellvertreter oder dem Vertreter der Gemeindebehörde zu unterzeichnen ist.

Beim Verlassen der Unterkunft hat die Truppe die benutzten Plätze, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Eahrhabe in geordnetem Zustand gegen Bescheinigung zu übergeben.

Für Beschädigungen, verursacht durch die Truppeiibelegung, finden die Vorschriften über die Entschädigung von Land- und Sachschaden Anwendung.

Art. 208. Die Truppe hat die von den Gemeindebehörden angewiesenen Räumlichkeiten und Einrichtungen anzunehmen,
sofern diese für die Unterkunft geeignet sind.

Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Truppenkommandanten und Gemeindebehörden betreffend Eignung und Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten und Einrichtungen entscheiden die Kommandanten der Heereseinheiten oder selbständigen Truppenkörper.

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Kultusstätten sowie Lruxusräume und Objekte, deren Benützung voraussichtlich unverhältnismässige Beschädigungen und Kosten verursachen würde (z. B. kunstgewerbliche und historisch wertvolle Bäume, erstklassige Hotels usw.), sind nur im Notfall zu belegen.

Art. 209. Die Entschädigungen für die Benützung von Eäumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten.

Nichtbenützung von Eäumlichkeiten ohne deren Eückgabe an den Besitzer zur freien Verfügung unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht.

Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend.

In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von 'Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten. Eäumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften (mit Ausnahme von Verbrauchsmaterial), für Aus- und Einräumen sowie für Beinigung (ausgenommen notwendige Desinfektionen) Inbegriffen.

Über streitige Ansprüche des. Kantonnementgebers gegen den Bund entscheidet das Oberkriegskommissariat, dessen Entscheid an die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden kann.

Art. 210. Die Abrechnung über die Unterkunftsentschädigung erfolgt durch die Truppe mit den Gemeindebehörden. Diese sind verpflichtet, die von der Truppe erhaltenen Entschädigungen den Besitzern der in Anspruch genommenen Unterkunftsräumlichkeiten ohne jeden Abzug auszubezahlen.

Die Gemeindebehörden haben den Entschädigungsberechtigten auf Verlangen die Abrechnung der Truppe über die ihnen zukommenden Unterkunftsentschädigungen vorzulegen. Die Truppe hat den Gemeindebehörden für jeden Unterkunftgeber die Entschädigung gesondert festzusetzen.

Den Gemeindebehörden oder den von ihnen beauftragten Personen wird für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Truppenunterbringung keine Entschädigung ausgerichtet.

Für die gemäss Art. 81 der Militärorganisation von den Gemeinden unentgeltlich anzuweisenden Lokale usw. haben die Gemeinden zu ihren Lasten die Besitzer der beanspruchten Eäumlichkeiten entsprechend den vom Bundesrat festzusetzenden Ansätzen für Truppenunterkunft zu entschädigen.

Über streitige Ansprüche des Kantonnementgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Eekurskommission der eidgenössischen
Militärverwaltung als einzige Instanz. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung sinngemäss Anwendung*).

Art. 211. Sämtliche Ansprüche' betreffend die Entschädigung aus Truppenunterkunft verjähren in einem Jahr seit der Abrechnung der Truppe mit der Gemeinde.

*) Vgl. Verordnung vom 15. Februar 1929/29, März 1940 (A. S. 45, 41, und56,296).

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Art. 212. Offizieren, höhern Unteroffizieren (vom Fourier an aufwärts), Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion und Angehörigen des Frauenhilfsdienstes sind in der Eegel Zimmer und Betten anzuweisen.

Nur Stabsoffiziere und Einheitskommandanten haben, soweit möglich, Anspruch auf Einzelzimmer.

Den übrigen Unteroffizieren (Wachtmeistern und Korporalen) und Hilfsdienstpflichtigen mit entsprechender Funktion sind in der Eegel Quartiere mit Matratzen oder Strohsäcken anzuweisen, desgleichen dem Personal (z. B.

Bureautelephon-Ordonnanzen), das aus dienstlichen Gründen nicht in Kantonnementen untergebracht werden kann.

Art. 213. Bei Einquartierung bei den Einwohnern werden Mannschaft und Armeetiere auf die Haushaltungen nach deren Leistungsvermögen verteilt. Die Verteilung erfolgt durch die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit dem Truppenkommandanten. Art. 212 findet sinngemäss Anwendung.

Die Einquartierung bei den Einwohnern bildet die Ausnahme. Mit ihr "kann dem Quartiergeber die Verpflegung von Mannschaften und Armeetieren überbunden werden.

Den Einwohnern sollen die nötigen Wohn- und Schlafräume und Küchen zur Verfügung bleiben.

Art. 214. Beim Bezug von Biwaks sind die Gemeinden und Einwohner verpflichtet, die, Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden haben das notwendige Stroh zu liefern.

Art. 215. Für die Unterkunft in Kasernen wendet sich der Truppenkommaridant möglichst frühzeitig an das Waffenplatzkommando oder, wo kein solches besteht, an die ' Kasernenverwaltung.

Für die Benützung der Kasernen sind die Waffenplatzverträge sowie das Kasernierungsreglement massgebend.

Über die Kosten der Unterkunft rechnen die Kasernenverwaltungen mit dem Oberkriegskommissariat auf Grund der von der Truppe zu liefernden Ausweise ab.

Art. 216. Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze fest.

Die Festsetzung eines allfälligen Beitrages der Offiziere, höhern Unteroffiziere und Angehörige der Hilfsdienste an die Unterkunftskosten steht dem Bundesrate zu.

VII. A b s c h n i t t .

Land- und Sachschaden.

I. Allgemeines.

Art. 217. Für Schäden an Grundstücken und Kulturen (Landschäden) und an Gebäulichkeiten und Fahrhabe (Sachschäden), die in der Ausführung militärischer Anordnungen durch die Truppe verursacht werden und für

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welche gemäss Militärorganigation eine Ersatzpflicht besteht, leistet der Bund Entschädigung nach folgenden Grundsätzen und nach folgendem Verfahren.

Art-. 218. Der Bund-haftet für den unmittelbaren Schaden, der durch die militärische Inanspruchnahme von beweglichem und unbeweglichem Eigentum entsteht. Die Haftung des Bundes schliesst die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung durch die geschädigte Zivilperson gegen die beteiligten Militärpersonen aus.

Eine Schadenersatzpflicht des Bundes besteht insbesondere nicht: a. für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten selbst verursacht worden sind; b. für blosse Inkonvenienzen oder entgangenen Gewinn; c. für die militärische Benützung von Strassen und Wegen, die dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind.

Bei der, Festsetzung der Entschädigungen finden die Art. 42, 48, Abs. l, und 44, Abs. l, des schweizerischen Obligationenrechtes sinngemäss Anwendung.

II. Verfahren und Zuständigkeit.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 219. Die Truppe hat dafür zu sorgen, dass: Land- und Sachschäden nach Möglichkeit vermieden werden.

Verursachte Land- und Sachschäden sind soweit möglich von der Truppe selbst sofort zu beheben.

Das eidgenössische Militärdepartement kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen der Truppe übertragen.

Art. 220. Schadenanzeigen sind von den Geschädigten den Gemeindekanzleien auf den dort zu beziehenden Formularen zuhanden der zuständigen Eeldkommissäre einzureichen.

Die Frist zur Einreichung der Schadenanzeigen beträgt 10 Tage vom Wegzug der Truppe an gerechnet.

In Fällen von nachweisbar späterer Kenntnisnahme von Schäden können Schadenanzeigen ausnahmsweise innert 10 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, eingereicht werden.

Art. 221. Der Anspruch auf Schadenersatz für Land- und Sachschaden verjährt gegenüber dem Bund in jedem Fall in einem Jahr vom Tage des Wegzuges der Truppe an gerechnet.

Art. 222. Die Schadenermittlung erfolgt durch die Schatzungskommissionen. Diese bestehen aus einem Feldkommissär und einem Zivilkommissär. Die Feldkommissäre leiten das Schatzungswesen in ihrem Schatzungskreis. Sie bieten die Zivilkommissäre zu den Schätzungen auf.

675 Die Feldkommissäre und deren Stellvertreter werden vom eidgenössischen Militärdepartement, die Zivilkommissäre und deren Stellvertreter von den betreffenden Kantonsregierungen ernannt.

Das eidgenössische Militärdepartement setzt die Schatzungskreise fest.

Art. 223. Die Truppenkommandanten haben den Feldkommissären auf Verlangen für die Schadenermittlung die nötige Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen sowie gegebenenfalls Vertreter der Truppe zur Verfügung zu stellen.

Art. 224. Das gesamte Schatzungswesen steht unter der Oberaufsicht des Oberf eldkommissärs.

Der Oberfeldkommissär entscheidet in den.in Art. 225, Abs. 3, erwähnten Fällen.

Der Oberfeldkommissär vertritt die Schatzungskornmission in Streitfällen vor der Bekurskoraraission der eidgenössischen Militärverwaltung.

Der Oberfeldkommissär ist befugt, die Entscheide der Schatzungskommission an die Eekurskornmission der eidgenössischen Militärverwaltung weiterzuziehen.

Der Oberfeldkominissär und dessen Stellvertreter werden vom eidgenössischen Militärdeparternent ernannt.

Art. 225. Die Schatzungskommission versucht zunächst eine gütliche Verständigung mit dem Geschädigten herbeizuführen. Sie kann Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

Die Abschätzungen sollen unter möglichst genauer Zugrundelegung der Kultur- und Arbeitswerte der betreffenden Landesgegenden vorgenommen werden.

.

· Können, sich die beiden Mitglieder der Schatzungskommission über die grundsätzliche Frage der Schadenersatzpflicht des Bundes oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so ist der Fäll dein Oberfeldkommissär zum Entscheid vorzulegen.

Art. 226. Die Schatzungskommission oder, im Falle von Art. 225, Abs. 8, der Oberfeldkommissär entscheidet endgültig über Schadenersatzforderungen, die für den einzelnen Schadenfall den Betrag von Fr. 2000 nicht übersteigen.

Art. 227. Übersteigt die Schadenersatzforderung den Betrag von Fr. 2000, so kann der Entscheid der Schatzungskommission oder des Oberfeldkommissärs innert 30 Tagen von dessen Eröffnung an gerechnet an die Eekurskornmission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

Ein Doppel des weiterziehbaren Entscheides der Schatzungskommission, der eine kurze Begründung, den allfällig zugesprochenen Betrag und das Datum der Eröffnung an den
Geschädigten enthalten soll, ist mit den Akten unverzüglich dem Oberfeldkommissär zuzustellen.

Im übrigen gelten die Vorschriften über die Kekurskommission der eid: genössischen Militärverwaltung*).

*) Vgl. Verordnung vom 15. Februar 1929/29. März 1940 (A. S. 45,41, und56,296).

676 Art. 228. In Fällen, in denen die Schatzungskommission oder der Oberfeldkommissär endgültig : entscheidet, ist die gesprochene Entschädigungssumme dem Geschädigten gegen Quittung auszubezahlen oder auf der Gemeindekanzlei zu seinen Händen zu hinterlegen.

Art. 229. In allen weiterziehbaren Fällen erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme auf Anordnung des Oberfeldkommissärs.

B. Besondere Bestimmungen bei militärischen Anlagen.

Art. 230. Der Erwerb von Grundstücken für militärische Anlagen sowie die Begründung dinglicher Eechte an solchen ist Sache des eidgenössischen Militärdepartementes.

Das eidgenössische Militär département ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

Art. 231. Die Vornahme von Veränderungen irgendwelcher Art an militärischen Anlagen oder in deren unmittelbaren Umgebung durch Unbefugte ist verboten.

Widerhandlungen werden nach den einschlägigen Strafbestirnmungen geahndet.

Fehlbare haften dem Bund gegenüber für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.

Art. 232. Für die Erledigung von Schäden, welche während der Dauer des Aktivdienstes 1939 bis 1945 infolge Inanspruchnahme von Grundeigentum entstanden sind, gelten nachfolgende Bestimmungen.

Der Geschädigte hat, falls er Anspruch auf Schadenersatz für Land- und Sachschaden, verursacht durch militärische Anlagen, erhebt, Schadenanzeige geinäss Art. 220, Abs. l, einzureichen. Er ist nicht an die Fristen von Art. 220, Abs. 2 bis 3, gebunden. Art. 221 findet keine Anwendung.

Die Gemeindekanzlei stellt die Schadenanzeige dem zuständigen Feldkommissär zu.

Falls die militärische, Inanspruchnahme des Grundeigentums endgültig aufgehoben wird, sind Abschätzung und Ausrichtung der Entschädigung ohne weiteres vorzunehmen.

Kann die militärische Inanspruchnahme von Grundeigentum vorläufig nicht aufgehoben werden, so sind Kulturschäden und Ertragsausfall periodisch abzuschätzen und zu entschädigen bis zur endgültigen Freigabe des Grundeigentums oder dessen Erwerb durch den Bund.

Im übrigen finden die Bestimmungen nach Art.,220, Abs. l, und Art. 222 bis 229 Anwendung.

C. Verlust.von Gegenständen von Drittpersonen.

Art. 233. Schadenersatzansprüche betreffend den Verlust von Gegenständen von Drittpersonen, für den die .Truppe verantwortlich ist, sind vom Ge-

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schädigten beim betreffenden Truppenkommandanten geltend zu machen und von diesem zu Lasten der Fehlbaren oder der Haushaltungskasse*) zu erledigen.

Streitfälle sind durch den Geschädigten der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung direkt zu unterbreiten, deren Entscheid ohne Kücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden kann.

Die Bestimmungen von Art. 220, Abs. 2 und 8, sowie von Art. 221 finden sinngemäss Anwendung. , D. Itegressansprüche.

Art. 234. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Land- und Sachbeschädigung steht dem Bund das Eückgriffsrecht gegen die Fehlbaren oder, falls sie nicht zu ermitteln sind, gegen die beteiligte Truppe (Stab oder Einheit) zu. Vorbehalten bleibt die disziplinarische oder strafrechtliche Ahndung.

Der Anspruch auf Eückgriff verjährt in einem Jahr seit Eintritt der Bechtskraft des Entscheides über die dem Bunde gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderung.

Über den Eückgriff entscheidet die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung, deren Entscheid ohne Eücksicht auf den Streitwert an die Rekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden kann.

VIII. Abschnitt.

Unfallschäden.

I. Allgemeines.

Art. 235. Für die Erledigung von Schadenersatzansprüchen aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen sowie Sachbeschädigungen infolge von Unfällen gemäss Art. 27--29 der Militärorganisation, finden folgende Grundsätze und folgendes Verfahren Anwendung.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Bundes nach Spezialgesetzeii (z. B.

Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; Bundesgesetz über die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall).

Art. 236. Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden'die Art. 42, 43, Abs. l, und 44, Abs. l, des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

Art. 237. Die Haftung des Bundes gemäss Art. 27 und 28 der Militärorganisation schliesst die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung durch die geschädigten Zivilpersonen gegen die am Unfall beteiligten Militärpersonen aus.

i,'''" Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Bund verjährt in einem Jahre, vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet.

* ) Vgl. Dienstreglement Ziffer 135.

,

; · ' , . "

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u. Verfahren und Zuständigkeit.

Art. 238. Zuständig für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen infolge von Unfällen (Personenschaden und Sachschaden) ist die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung.

Die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung ist berechtigt, für die Festsetzung der Höhe des Schadens Sachverständige beizuziehen.

Art. 239. Über Schadenersatzansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen urteilt, falls eine Einigung nicht zustande kommt, das Bundesgericht als einzige Instanz*).

Hat ein Unfallereignis neben Personenschaden auch Sachschaden zur Folge, so werden Schadenersatzansprüche aus Sachbeschädigungen im gleichen "Verfahren durch das Bundesgericht erledigt.

Art. 240. Hat ein Unfallereignis nur Sachschaden zur Folge, so entscheidet über Schadenersatzansprüche, sofern eine gütliche Erledigung nicht erfolgt, die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung. Dieser Entscheid kann ohne Rücksicht auf den Streitwert an die Kekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung**).

Art. 241. In Fällen von Tötung oder Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie von schweren Sachschäden ist durch den zuständigen Truppen konamandanten eine vorläufige Beweisaufnahme gemäss Art. 108 oder die Voruntersuchung nach Art. 110 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889 zu verfügen.

Gleichzeitig ist der Fall der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung mit kurzer Tatbestandsangabe zu melden.

Art. 242. Fälle von leichten Sachschäden, bei denen der Tatbestand einwandfrei abgeklärt ist, sind durch die Truppenkommandanten, wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen aus der Truppe unter Genehmigungsvorbehalt zu behandeln.

Kommt eine Einigung mit dem Geschädigten zustande, so sind die Akten der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung zur Genehmigung direkt einzusenden, welche gegebenenfalls die Ausrichtung der Entschädigung veranlasst.

Fälle, die nicht gütlich erledigt werden können, sind von den Truppenkommandanten ohne Verzug mit den entsprechenden Unterlagen (Tatbestandsbericht, Skizzen, Einvernahmeprotokolle usw.) zur weiteren Behandlung direkt der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung zuzustellen.
*) Vgl. Art. 110, lit. b, BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (A. S. 60, 271).

**) Vgl. Verordnung vom 15. Februar 1929/29. März 1940 (A. S. 45,41, und 56,296).

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Art. 243. Unfälle, verursacht durch bundeseigene, eingeschätzte oder eingemietete Motorfahrzeuge, sind vom Motorfahrzeugführer der Versicherungsgesellschaft sofort zu melden. Ausserdem ist der Generalstabsabteilung (Sektion Heeresmotorisierung) ohne Verzug ein schriftlicher Bericht über den Unfall auf dem Dienstweg einzureichen; Die Bestimmungen von Art. 241 finden entsprechende Anwendung.

Art. 244. Der Anspruch auf Eückgriff gegen die Urheber des Unfalles gemäss Art. 29 der Militärorganisation verjährt in einem Jahr seit dem Tage, an dem der Bund die Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten anerkannt hat oder zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist.

Über den Eückgriff entscheidet in Fällen von Art. 239 das Bundesgericht, in Fällen von Art. 240 die Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung.

Die Entscheide der Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung können ohne Bücksicht auf den Streitwert an die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung weitergezogen werden.

A b s c h n i t t VIII Ws .

Reisen und Transporte.

A. Eisenbahn, Schiffe und Post.

Art. 245. Der Bund trägt die Transportkosten für das Einrücken und die Entlassung von Truppen, für Dienstreisen sowie für alle Transporte von Truppen, Armeetieren, Material und Waren für.den Bedarf der Armee.

Art. 246. Die normal- und schmalspurigen Eisenbahnen und die, Schiffsgesellschaften sind verpflichtet, die Militärtransporte, vorbehaltlich der bestehenden Einschränkungen, zur ununterbrochenen Beförderung zu übernehmen.

Die Automobilbetriebe der PTT-Verwaltung befördern Militärpersonen und Militärgüter im Bahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Umfang der · verfügbaren Transportmittel.

· Art. 247. Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Transporte, einschliesslich der Transporte für das Einrücken und bei der Entlassung, werden die Taxen gestundet. Die Militärverwaltung rechnet mit den Transportunternehmen auf Grund der Gutscheine, im Falle eines öffentlichen Aufgebotes auf Grund der Komptabilitätskontrollen ab.

Art. 248. Für Militärtransporte wird grundsätzlich die Hälfte der gewöhnlichen tarifraässigen Taxen berechnet, unter Ausschluss aller Ausnahmebedingungen und -tarife.

Art. 249. Das Aufgebot zum Instruktions- und Aktivdienst erfolgt entweder durch persönlichen Marschbefehl oder durch Aufgebotsplakat.

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Art. 250. Der Marschbefehl (Marschbefehlskarte, Telegramm) berechtigt zum Bezüge der Billette und zur Aufgabe der Dienstpferde, Diensthunde, Fahrräder und des Ordonnanzgepäckes ohne Bezahlung des Taxbetrages.

Bei öffentlichem Aufgebot mit Plakat werden die einrückenden Wehrmänner ohne Billette an den Einrückungsort befördert. Als Ausweis gelten Uniform oder Dienstbüchlein. Für den Transport der Dienstpferde, Diensthunde, Fahrräder und des Ordonnanzgepäckes werden Frachtscheine abgegeben ohne Bezahlung der Taxe.

Art. 251. Bei der Entlassung werden Transportgutscheine verabfolgt, sofern die Wehrmänner nicht bereits im Besitze gültiger Billette für die Bückfahrt sind. Für den Transport der Dienstpferde, Diensthunde, Fahrräder und des Ordonnanzgepäckes werden Transportgutscheine abgegeben.

Art. 252. Bei Fehlen eines Ausweises müssen die Fahrkarten und Frachtscheine gegen Bezahlung der Militärtaxe gelöst werden. Diese Kosten werden vom Truppenrechnungsführer nach Prüfung der Fahrberechtigung zurückerstattet.

Desgleichen vergütet der Truppenrechnungsführer dem Wehrmann alle Auslagen für Personen- und Sachtransporte auf Poststrecken,, wenn dieser mangels Ausweises oder mangels Transportgutscheines keinen Fahrausweis oder Frachtschein ohne Bezahlung beziehen konnte.

Art. 253. Während des Dienstes wird für Dienstreisen und Transporte der Transportgutschein verwendet.

Art. 254. Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersschüler bei der Entlassung der Offiziersschule, Adj. Uof. Zugführer, Stabssekretär Adj. Uof., Inslruktions-Uof. mit dem Grade eines Adj. Uof. sowie Angehörige der Hilfsdienste mit entsprechender Funktion Anrecht auf die Benützung der 2. Wagenklasse (1. Schiffsplatz), alle übrigen Wehrmänner (Dienst- und Hilfsdienstpflichtige) und Zivilpersonen, die zu besondern Verrichtungen bei der Truppe bestimmt oder zur Bedienung einzelner zum Heere gehöriger Personen angestellt sind, auf die Benützung der 3. Wagenklasse (2. Schiffsplatz).

Die in Absatz l genannten Zivilpersonen haben auf Bahnen und Schiffen Anrecht auf die Militärtaxe; auf den Linien der öffentlichen Automobilunternehmen ist die volle Taxe zu vergüten.

Art. 255. Personen, die zur Militärtaxe reisen, sind verpflichtet, den Organen der Transportunternehmen auf Verlangen ihre Personalien anzugeben; die Transportunternehmen
können bei der zuständigen Militärbehörde darüber Auskunft verlangen, ob die Betreffenden berechtigt waren, zur Militärtaxe zu reisen.

Wer sich eines Missbrauches schuldig macht, wird zur Nachzahlung der Taxe verhalten, unter Vorbehalt der strafrechtlichen Verfolgung.

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Art. 256. Die Anordnung und Ausführung von Militärtransp orten, ihre Taxierung und Verrechnung richtet sich grundsätzlich nach den vom Bundesrat genehmigten Militärtransportvorschriften.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Militärtransporte der öffentlichen Automobilunternehmen.

Das eidgenössische Militärdepartemeat erlässt die Ausführungsvorschriften im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement.

B. Übrige Transportmittel.

Art. 257. Militärfuhren gemäss Art. 30, Ziff. 2, der Militärorganisation sind von den Truppenkommandanten bei den Gemeindebehörden anzufordern.

Der Bundesrat setzt die Entschädigungsansätze fest.

Art. 258. Die für die Truppe benötigten Fahrzeuge (Fuhrwerke, Motorfahrzeuge, Fahrräder und dergleichen sowie deren Zubehör) werden, soweit nicht armeeigene zur Verfügung stehen, im Friedensdienst durch Miete, im Aktivdienst durch Bequisition beschafft.

Die gemieteten bzw. requirierten Fahrzeuge und Zubehör sind in der Eegel bei der Übernahme einzuschätzen und bei der Bückgabe abzuschätzen.

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über Ein- und Abschätzung und setzt die Mietgeld- bzw. Entschädigungsansätze fest.

Art. 2.

Die neuen Bestimmungen treten auf 1. Januar 1947 in Kraft.

6860

-·*O*r-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee. (Vom 27.

September 1946.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

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5091

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10.10.1946

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664-681

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