695 # S T #

5021

Botschaft 1

· .

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 19, 22, 45, 48, 52, 54, 56 und 58 der Staatsverfassung des Kantons Tessin.

(Vom 8. Juni 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Abstimmung vom 24. Februar 1946 über das Verfassungsdekret vom 15. Januar 1946 haben die Stimmberechtigten des Kantons Tessin die Vorschläge über die Abänderimg folgender acht Verfassungsartikel init den nachstehenden Stimmenzahlen angenommen: : Ja gegen Nein

Art. 19: Alter für die Wahl in Öffentliche Ämter. . . . : .

Art. 22: Wahl des Grossen Eates und des Verfassungsrates.

Art. 45: Amtsdauer der richterlichen Behörden und der kantonalen Geschworenen Art. 48: Wahl und Amtsdauer der Ständeräte .

Art. 52: Totalrevision der Verfassung Art. 54: Volksbegehren auf Partialrevision der Verfassung .

·Art. 56: Behandlung leerer und ungültiger Stimmzettel bei totaler oder partieller Verfassungsrevision . . . . . .

Art. 58: Befristung der Abstimmungen über eine totale oder : partielle Verfassungsrevision

9074 9243

3659 3310

9389 9432 9197 9335

3159 3191 3057 2932

8873

3440

9306

2929

Der Staatsrat des Kantons Tessin hat die Ergebnisse der Abstimmung in öffentlicher Sitzung vom 4. März 1946 verkündet und im Amtsblatt vom 5. März 1946 veröffentlichen lassen. Innert der Frist von 6 Tagen wurde kein Eekurs eingereicht, so dass die Verkündung unabänderlich geworden ist.

Mit Schreiben vom 12. März 1946 sucht der Staatsrat im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes für die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nach.

'

696 Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt : Bisheriger Text.

Neuer Text.

Art. 19 der Verfassung (Art. 6 des Verfassungsdekretes vom 9. Februar 1891).

Art. 19 der Verfassung (Art. 2 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Die Mitglieder des Grossen Eates, des Verfassungsrates und der Gemeinderäte sind im Alter von vollendeten zwanzig Jahren wählbar; diejenigen des Staatsrates und jeder andern verfassungsmässigen Behörde erlangen die Wahlfähigkeit mit dem zurückgelegten fünfundzwanzigsten Altersjahre.

Zur Wählbarkeit als Mitglieder der öffentlichen Behörden muss das 20. Altersjahr zurückgelegt sein.

Art. 22 der Verfassung (Art. 3 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892, 6. September 1922, 17. Oktober 1927 und 11. November 1934).

Art. 22 der Verfassung (Art: 4 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Bat oder in den Verfassungsrat findet in einem vom ganzen Kanton gebildeten Wahlkreise und nach dem proportionalen Wahlverfahren statt. Die Listen dürfen nicht weniger als 20 Kandidaten enthalten. Jeder Stimmberechtigte hat das Eecht, für 65 Kandidaten zu stimmen, die er frei aus den Listen der verschiedenen Parteien wählt. Die Verteilung der Mandate erfolgt auf Grund eines Wahlquotienten, der ermittelt wird durch die Zusammenzählung aller abgegebenen und nicht abgegebenen sowie von den einzelnen Parteien erhaltenen Stimmen, die durch 65 geteilt wird.

Die Parteien, welche den Wahlquotienten nicht erreicht haben, nehmen an der Verteilung der Mandate nicht teil. Die Abgeordneten, welche nicht den ganzen Wahlquotienten erreicht

Die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Eat und in den Verfassungsrat findet in einem einzigen und vom ganzen Kanton gebildeten Wahlkreise nach dem proportionalen Wahlverfahren statt.

Die Parteien haben das Eecht auf Vertretung nach Landesteilen. Zu diesem Zwecke werden die folgenden Kreise gebildet: 1. Distrikt von Mendrisio. 2. Die Kreise von Lugano, Ceresio, Carona und Pregassona. 8. Die Kreise von Tesserete, Sonvico, Vezia und Taverne. 4. Die Kreise von Agno, Magliasina, Sessa und Breno. 5. Distrikt von Valle Maggia. 6. Distrikt von Locamo.

7. Distrikt von Bellinzona. 8. Distrikt von Eiviera. 9. Distrikt von Elenio.

10. Distrikt von Leventina.

§ 1. Die Gesamterneuerung des Grossen Eates findet al,le vier Jahre

697 haben, -werden denjenigen Parteien zugeteilt, welche: die grössten Bruchteile aufweisen. Das Becht der verschiedenen Parteien auf eine Vertretung nach Landesteilen ist anerkannt. Zu diesem Zwecke werden die folgenden Kreise gebildet: 1. Distrikt von Mendrisio. 2. Die Kreise von Lugano, Ceresio, Carona und Pregassona. 3. Die Kreise von Tesserete, Sonvico, Vezia und Taverne. 4. Die Kreise von Agno, Magliasina, Sessa und Breno. 5. Valle Maggia.

6. Distrikt von Locamo. 7. Bellinzpna.

8. Eiviera. 9. Elenio. 10. Leventina.

Jede Partei ist berechtigt, in der Wahlliste einzelne Kandidaten für einen bestimmten Kreis vorzuschlagen.

In diesem Falle wird nach Ermittlung der einer Partei für den ganzen Kanton zukommenden Sitze jedem Kreise, für den die Partei Kandidaten vorgeschlagen hat. eine Anzahl Sitze im Verhältnis der in diesem Kreise von der Partei erlangten Stimmen:zugeteilt.

Für diese Zuweisung der Sitze nach Kreisen findet der für den ganzen Kanton für die Verteilung der Mandate unter die Parteien gemäss Absatz 4 dieses Artikels ermittelte Wahlquotient Anwendung. Für jeden Kreis werden diejenigen Kandidaten, die für ihn vorgeschlagen worden sind, als gewählt .erklärt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

. : Wenn nach der Verteilung der Mandate nach Kreisen einer Partei zukommende Sitze nicht besetzt sind, so werden die nicht für einen Kreis vorgeschlagenen Kandidaten als gewählt erklärt, :welche die meisten Stimmen erhalten haben. Fehlen solche, so sind die unbesetzten Sitze

am zweiten Sonntag im Februar statt.

· ,· § 2. Die Abgeordneten dés Grossen Eates sind vier Jahre im Amte und sind wieder wählbar.

§ 3. Die Ersatzwahl eines ; einzelnen Abgeordneten erfolgt nach dem System der absoluten Mehrheit.

§ 4. Ein Gesetz sorgt für die Ausführung dieses Artikels.

698 den gfössten, Bruchteilen an Stimmen in den Kreisen zuzuteilen. .

§ 1. Die Amtsdauer der Abgeordneten des Grossen Bates beträgt 4 Jahre; sie sind immer wieder wählbar.

§ 2. Die Gesamterneuerung des Grossen Eates findet alle 4'Jahre jeweilen am zweiten Sonntag des Februars statt.

§ 3. Die Ersatzwahlen von nicht mehr als 2 Abgeordneten werden nach dem System der absoluten Mehrheit durchgeführt.

Art. 45 der Verfassung (Art. 8 des Verfassungsdekretes vom 21. Januar 1910).

Die Amtsdauer der urteilenden richterlichen Behörden beträgt 10 Jahre, mit Ausnahme der Geschworenen, für die sie 5 Jahre beträgt.

Art. 45 der Verfassung (Art. 6 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Die Amtsdauer der durch das Volk gewählten richterlichen Behörden beträgt 10 Jahre. Die kantonalen Geschworenen werden indessen für einen Zeitraum von sechs Jahren gleichzeitig mit den eidgenössischen Geschworenen gewählt..

Art. 48 der Verfassung (Art. 14 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892).

Art. 48 der Verfassung (Art. 7 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Die Abgeordneten in den Ständerat werden direkt vom Volke gewählt.

Die Abgeordneten in den Ständerat werden vom Volke für vier Jahre nach dem System der absoluten Mehrheit gewählt.

Sie bleiben im Amte bis zum Ende des vierjährigen Zeitraums und sind wieder wählbar.

Die Wahl findet in einem einzigen Wahlkreise am ersten Sonntag im Dezember statt.

Sie bleiben drei Jahre im Amte und sind stets wieder wählbar.

Die Wahl findet am letzten Sonntag des Monats Februar in einem einzigen Wahlkreise statt.

699 Art. 52 der Verfassung (Art. 26 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892).

Die Totalrevision der Verfassung kann stattfinden: a. infolge Initiative des Staatsrats, in der durch die Verfassung für die kantonale Gesetzgebung bestimmten Form; ; b. infolge Initiative der Mehrheit der Grossratsmitglieder ; c. infolge eines von siebentausend stimmberechtigten Bürgern in der vom Gesetze festgestellten Art und Frist eingereichten Initiativbegehrens.

. In den unter 6 und c angeführten Fällen hat der Staatsrat dem Volke in erster Linie die Frage vorzulegen, ob es eine Eevision der Verfassung wünsche oder nicht und, bejahendenfalls, ob der Entwurf vom Grossen Eat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet, werden solle, welch letzterer gegebenenfalls nach dem gleichen Verfahren wie der Grosse Eat gewählt wird.

Art. 52 der Verfassung (Art. 8 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Die Totalrevision der Verfassung kann stattfinden: : a. infolge Initiative des Staatsrats, : in der durch die Verfassung für die kantonale Gesetzgebung bestimmten Form; b. infolge Initiative der Mehrheit der Grossratsmitglieder: .

c. infolge eines von siebentausend stimmberechtigten Bürgern in der vom Gesetze festgestellten Art und Frist eingereichten Initiativbegehrens.

In den unter b :und c angeführten Fällen hat der Staatsrat dem Volke in erster Linie die .Frage vorzulegen, ob es eine Eevision der Verfassung wünsche oder nicht und, bejahendenfalls, ob der Entwurf vom Grossen Eat oder von einem Verfassungsrat ausgearbeitet werden solle, welch letzterer gegebenenfalls nach dem gleichen Verfahren wie der Grosse Eat gewählt wird.

Der Grosse Eat oder der Verfassungsrat haben den Entwurf über eine Totalrevision der Verfassung innert eines Jahres seit der ersten Sitzung zu erledigen.

Art. 54 der Verfassung (Art. 28 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892).

Art. 54 der Verfassung (Art. 9 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Ein Initiativbegehren des Volkes muss von wenigstens siebentausend stimmberechtigten Bürgern eingereicht werden.und die Annahme oder Abänderung oder Aufhebung bestimmter Artikel der Kantonsverfassung oder

Ein Initiativbegehren des Volkes muss von wenigstens siebentausend stimmberechtigten Bürgern eingereicht werden und die Ahnahme, oder Abänderung oder Aufhebung bestimmter Artikel der Kantonsverfassung oder

700

auch die Annahme gewisser Artikel und die Abänderung oder Aufhebung anderer zum Zwecke haben.

Wenn das Initiativbegehren . die Annahme oder Abänderung oder Aufhebung mehrerer und auf verschiedene Gebiete bezüglicher Artikel bezweckt, so muss für jedes einzelne Gebiet ein besonderes Initiativbegehren eingereicht .werden.

Das Initiativbegehren .kann entweder in Form eines allgemein gehaltenen Antrags oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

Im erstem Falle ist der Grosse Eat verpflichtet, den Entwurf einer Partialrevision im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

Es steht ihm jedoch frei, dem aus dem Volksbegehren hervorgegangenen Entwurf einen eigenen Entwurf über den gleichen Gegenstand entgegenzustellen; beide Entwürfe müssen dann gleichzeitig der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Im zweiten Falle wird der Entwurf, wenn der Grosse Eat demselben zustimmt, der Volksabstimmung zur Annahme oder Verwerfung unterstellt.

Stimmt der Grosse Eat nicht zu, so kann er einen eigenen Entwurf über den nämlichen Gegenstand ausarbeiten, der dann gleichzeitig mit demjenigen der Initianten der Volksabstimmung zu unterbreiten ist.

In jedem Falle muss der Grosse Eat zwischen den zwei auf, die Einreichung des Begehrens folgenden ordentlichen Sessionen den Entwurf im Sinne des Initiativbegehrens ausarbeiten und entweder dem Initiativbegehren ausdrücklich zustimmen oder

auch die Annahme gewisser Artikel und die Abänderung oder Aufhebung anderer zum Zwecke haben.

Wenn das Initiativbegehren die Annahme oder Abänderung oder Aufhebung .mehrerer und auf verschiedene Gebiete bezüglicher Artikel bezweckt, so muss für jedes einzelne Gebiet ein besonderes Initiativbegehren eingereicht werden.

Das Initiativbegehren kann entweder in Form eines allgemein gehaltenen Antrags oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

Im erstem Falle ist der Grosse Eat verpflichtet, den Entwurf einer Partialrevision im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.

Es steht ihm jedoch frei, dem aus dem Volksbegehren hervorgegangenen Entwurf einen eigenen Entwurf über den gleichen Gegenstand entgegenzustellen; .beide Entwürfe müssen dann gleichzeitig der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Im zweiten Falle wird der Entwurf, wenn der Grosse Eat demselben zustimmt, der Volksabstimmung zur Annahme oder Verwerfung unterstellt.

Stimmt der Grosse Eat nicht zu, so kann er einen eigenen Entwurf über den nämlichen Gegenstand ausarbeiten, der dann gleichzeitig mit demjenigen der Initianten der Volksabstimmung zu unterbreiten ist.

In jedem Falle hat der Grosse Eat einen Entwurf im Sinne des Initiativbegehrens auszuarbeiten und zu erklären, ob er diesem beitrete oder ihn ablehne oder ob .er einen Gegenentwurf aufstelle^ und zwar imaert Jahresfrist seit der VeröffentlichiäKHg

701 seinen eigenen Entwurf stellen. . .

. '

entgegen-

der Abstimmungsergebnisse über das Initiativbegehren im Amtsblatte oder seit der Vorlegung der staatsrätlicheri Botschaft.

:

Art. 56 der Verfassung (Art. 80 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892).

Art. 56 der Verfassung (Art. 10 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Eine Total- oder Partialrevision der Kantonsverfassung kann nur ;vorgenommen werden, wenn die absolute Mehrheit der Bürger, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sich dafür erklärt. Die leeren Stimmzettel fallen ausser Betracht.

Eine Total- oder Partialrevision der Kantonsverfassung kann nur vorgenommen werden^ wenn die absolute Mehrheit der Bürger, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sich dafür erklärt. Die leeren und die ungültigen Stimmzettel fallen ausser Betracht.

Art. 58 der Verfassung (Art. 32 des Verfassungsdekretes vom 2. Juli 1892).

Art. 58 der Verfassung (Art. 11 des Verfassungsdekretes vom 15. Januar 1946).

Abstimmungen über eine Initiative, ein Eeferendum oder über die Abberufung der Eegierung haben innert 60 Tagen stattzufinden, seitdem im Amtsblatt die Eesultate des Begehrens oder die Ergebnisse der Verhandlungen des Grossen Bates oder des Verfassungsrates veröffentlicht worden sind.

§ .. Jedoch darf keine Abstimmung während der Monate Juni, Juli und August stattfinden.

Die Volksabstimmungen über Total- und Partialrevisionen der Verfassung oder über solche Gesetze,und Beschlüsse, die nach Massgabe des vorigen Artikels der Volksabstimmung zu unterbreiten sind, dürfen nur in der Zeit vom ersten Sonntag im November bis und mit dem ersten Sonntag im März stattfinden.

In den in lit. b und c des Art. 52 erwähnten Fällen muss die Präge, ob die Kantonsverfassung zu revidieren sei oder nicht, und ob bejahendenfalls der Entwurf vom Grossen Eate oder von einem Verfassungsrate auszuarbeiten sei, binnen vierzig Tagen von der Einreichung des Begehrens an der Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn die Einreichung in den Monaten September, Oktober, November, Dezember und Januar stattgefunden hat, in den andern Fällen am ersten Sonntag im November.

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. II.

702 Wie die Vergleichung des alten und des neuen Verfassungstextes ergibt, ist in Art. 19 das Mindestalter für die Wahlfähigkeit in öffentliche Ämter allgemein auf das vollendete zwanzigste Lebensjahr festgesetzt worden, während bisher für die Mitgliedschaft in einem Teil der verfassungsmässigen Behörden das zurückgelegte fünfundzwanzigste Lebensjahr verlangt wurde.

Ferner ist die Amtsdauer der kantonalen Geschworenen von fünf auf sechs (Art. 45) und der Ständeräte von drei auf vier Jahre (Art. 48) erhöht Worden.

Hinsichtlich der Wahl von Abgeordneten in den Grossen Hat oder den Verfassungsrat (Art. 22) sind verschiedene Einzelheiten des Wahlverfahrens aufgehoben und die nähere Ausführung der Proportionalwahl oder, wenn nur die Ersatzwahl eines Abgeordneten zu treffen ist, des Systems der absoluten Mehrheit dem Gesetze vorbehalten worden.

Die Volkswahl der. Ständeräte wird ausdrücklich dem System der absoluten Mehrheit unterstellt und vom letzten Sonntag im Februar auf den ersten Sonntag im Dezember vorverlegt (Art. 48).

Neu ist im Art. 58, dass Abstimmungen über Initiativen, Eeferendum und die Abberufung derEegierung innert 60 Tagen (früher 40), ausser in den Monaten Juni, Juli und August, stattzufinden haben.

Nach den Vorschriften über die Total- und die Par^ialrevision der Verfassung (Art. 52 und 54) sind künftig die Entwürfe über Verfassungsänderungen innert Jahresfrist von der zuständigen Behörde auszuarbeiten und zu erledigen.

Endlich lässt Art. 56 bei der Total- und der Partialrevision der Verfassung die ungültigen Stimmzettel, wie bisher schon die leeren, bei der Auszählung des Abstimmungsergebnisses ausser Betracht.

Es handelt sich auf der ganzen Linie um Fragen des kantonalen Eechts, die das Bundesrecht nicht berühren. Diese Verfassungsänderungen enthalten nichts, was den Vorschriften des Bundesrechtes zuwider wäre oder die Ausübung der politischen Eechte nach republikanischen Formen beeinträchtigen noch die Eevision der kantonalen Verfassung auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Bürger verhindern könnte. Wir beantragen Ihnen deshalb, diesen Verfassungsrevisionen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1946.

Im Namen dés Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

703 (Entwurf.)

:

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 19, 22, 45, 48, 52, 54, 56 und 58 der Staatsverfassung des Kantons Tessin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, : nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1946, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, ; beschliesst : Art. 1.

;

' ; '

.

Den in der Volksabstimmung vom 24. Februar 1946 beschlossenen Änderungen, der Art. 19, 22, 45, 48, 52, 54, 56 und 58 der Staatsverfassung des!

Kantons Tessin wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

; Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt.

6663

.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 19, 22, 45, 48, 52, 54, 56 und 58 der Staatsverfassung des Kantons Tessin. (Vom 8. Juni 1946.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1946

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

5021

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.06.1946

Date Data Seite

695-703

Page Pagina Ref. No

10 035 568

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.