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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 5. Januar 1892.)

Am 12. September 1891 hat der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft in der Beschwerdensache des Herrn Fleck-Meili in Binningen gegen die Inhaber der dortigen Gewehrfabrik (Hermann & Baader), betreffend Belästigung der Nachbarschaft durch den aus dem Betrieb der Fabrik erzeugten Rauch, Ruß etc., folgenden Beschluß gefaßt: ,,W. Baader, als derzeitiger Inhaber der Gewehrfabrik Binningen, wird aufgefordert, in Abänderung der fabrikpolizeilichen Bewilligung vom 27. November 1889, sowie des Beschlusses vom 12. März 1891, statt des jetzigen Kamins ein gemauertes von 24 Meter Höhe und 0,16147 m 2 Querschnitt am obera Ende gemäß dem Vorschlag des technischen Experten zu erstellen und in dasselbe auch die Gase der Einsatzöfen zu leiten. Diese Kaminanlage muß bis längstens den 31. Oktober nächsthin fertig erstellt sein.

,,Sofern diesem Beschluß nicht rechtsseitig und gehörig nachgelebt wird, so wird die Einstellung des Betriebes der Gewehrfabrik verfügt, und es wird überdies der Inhaber der Fabrik wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (§ 52 des Strafgesetzes) in Strafuntersuchung gezogen werden.a Gegen diesen Beschluß rekurrir nun Herr Fürsprech A. Elsäßer in Ariesheim Namens der Gewehrfabrik Binningen mit Eingabe vom 5. Oktober 1891 an den Bundesrath und stellt den Antrag, ,,es seien die Beschlußnahmen der h. Regierung von Baselland vom 12. September 1891 in allen Theilen aufzuheben*.

Bundesblatt.

44. Jahrg. Bd. I.

100 Der schweizerische Bundesrath hat nun in E r w ä g u n g : 1. Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken enthält genaue Vorschriften über die Eröffnung und den Betrieb einer Fabrik, und speziell Absatz 3 läßt erkennen, daß die Betriebsbewilligung die Fabrikleitung keineswegs von der Verpflichtung entbindet, beim Betriebe sich ergebende Uebelstände zu beseitigen. Da die Gewehrfabrik Binningen auf der Fabrikliste steht, so ist daher auch Art. 3 des erwähnten Gesetzes auf sie anwendbar, zudem es in keiner Weise darauf ankömmt, ob, wie es wirklich der Fall ist, nur ein einzelner ßestandlheil des Gewehres dort hergestellt wird.

'2. Aus den Akten geht zweifelsohne hervor, daß die umgebende Bevölkerung durch deu der Fabrik entsteigenden Rauch und Ruß in einer Weise belästigt wird, die über das zulässige Maß hinausgeht, und daß eine Beseitigung der vorhandenen Uebelstände erforderlich ist.

3. Wenn auch itn Kanton Baselland die gesetzlichen kantonalen Bestimmungen fehlen sollten, welche die Rekurrentin zwingen könnten, die in ihrem Etablissement bestehenden und hauptsächlich erst während des Betriebs zu Tage getretenen mangelhaften Einrichtungen abzuändern, so ist die Regierung gemäß Art. '3 des Fabrikgesetzes immer befugt und geradezu verpflichtet, die Betriebsbewilligung einzuschränken, bezw. die Abstellung der Uebelstände zu verfügen.

4. Während die Erstellung eines Hochkamins nach Vorschlag des von den kantonaleu Behörden beige/ogenen Fachexperten, Herrn Brüderlin, ganz abgesehen davon, daü dadurch die gerügten Mißstände nur unvollständig beseitigt würden, voraussichtlich eine längere Betriebseinstellung zur Folge hätte, welche sowohl im .Interesse der Neubewaffnung der Armee, als aus Rücksichten auf die dadurch plötzlich brodlos werdenden 128 Arbeiter zu vermeiden ist, so hätte nach dem Gutachten des vom Fabrikinspektor beigezogenen Fachexperteo die von ihm befürwortete Aenderung an der Dampf kesselanlage -- Anbringen eines Vorwärmers und eines Strahlkondensators -- keine oder eine nur unwesentliche Betriebsstörung zur Folge, und es könnte eventuell durch Verwendung eines Lokomobile jeder Betriebsuntevbruch vermieden werden.

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5. Sofern nach Vollendung der für d«s eidgenössische Militärdepartement übernommenen Lieferung von Gewehrbestandtheilen die Fabrikanlage bestehen bleiben sollte, so ist die Erstellung eines Hochkamins und diejenige eines größern Kessels absolut unvermeidlich, beschlossen: Der Rekurs des Herrn Fürsprech A. Elsäßer in Ariesheim Namens der Gewehrfabrik Binningen wird im Sinne nachfolgender Weisungen erledigt : 1. In Abänderung des Beschlusses des Kegierungsrathes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. September 1891 wird die Gewehrfabrik Binningen aufgefordert, bis spätestens Ende Februar 1892 durch einen sachverständigen Fachmann an ihrem Dampfkessel einen Vorwärmer und einen Strahlkondensator im Sinne des in Kopie beigegebenen Gutachtens des Herrn J. A. Simpler anbringen zu lassen. Für den Betrieb der Kesselanlage dürfen vom genannten Termin an nur rauchschwache Kohlen zur Verwendung kommen.

2. Sofern nach Fertigstellung der übernommenen Lieferung von Gewehrbestandtheilen die Fabrik weiter betrieben werden sollte, ist dem Kraftverbrauch entsprechend ein größerer Dampfkessel nebst steinernem Hochkamin zu erstellen.

3. Während von der Androhung der Betriebseinstellung aus angegebenen Gründen abgesehen werden muß, so erhält der Regierungsrath von Baselland hinwieder den Auftrag, i'ür den Fall, daß die geforderten Aenderungen bis zum festgesetzten Termin nicht ausgeführt sein sollten, den dermaligen Inhaber der Fabrik im Sinne des Art. 19 des Bundesgesetzes, betreffend die Arbeit in den Fabriken, dem Strafrichter au überweisen.

4. Von diesem Beschluß ist dem rekurrirenden Anwalt zu Händen der Gewehrfabrik Binningen, unter Beifügung einer Kopie des Gutachtens des Herrn J. A. Strupler (nebst gedruckter Beilage), sowie dem Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft, unter Zustellung der heidseitig erbrachten Akten, Renntniß zu geben.

102 (Vorn 8. Januar 1892.)

DIT Bundesrath hat für die am 18. dieses Monats zur Fortsetzung der ordentlichen Wintersession zusammentretende Bundesversammlung folgende Traktanden festgestellt: 1. Prüfung der Wahlakten neuer Milglieder.

2. Wahl eines Suppleanten des Bundesgerichts an Stelle des zum Mitgliede des Bundesgerichts gewählten Herrn Felix Clausen.

3. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrathes und des Ständerathes.

4. Botschaft vom 5. Januar 1892, betreffend die arn 10. Dezember 1891 mit dem Deutschen Reiche und mit OesterreichUngarn abgeschlossenen Handelsverträge. -- Eventuell andere Mittheilungen betreffen Handelsverträge.

5. Botschaft und Beschlußentwurf vom 22. Juli 1891 (Bundesblatt IV, 11), betreffend das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung.

6. Botschaft und Beschlußentwurf vom 8. Januar 1892 (Bundesblatt I, 70), betreffend die Erwahrung der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1891 über den Ankauf der schweizerischen Centralbahn.

7. Vorlage des Bundesrathes vom 23. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 583), betreffend die Berichte der Kantone über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus bestimmten 10 Prozent ihrer Einnahmen aus dem Reinertrage des Alkoholmonopuls der Verwaltungsjahre 1889 und 1890. 8. Botschaft und Beschlußentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 463), betreffend Bewilligung von Nachsubventionen für Korrektionen an der Töß, der Glatt und der Thur (inkl. Rhein zunächst der Thurmündung) im Kanton Zürich.

9. Korrektion der Ilfis und des Schonbaches.

10. Botschaft und Gesetzentwurf vom 2. Juni 1882 (Bundesblatt III, 1), betreffend die politischen Rechte der Schweizerbürger.

11. Botschaft und Gesetzentwurf vom 9. Juni 1890 (Bundesblatt III, 316), betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland.

103 12. Botschaft und Beschlußentwurf vom 29. Mai 1891, betreffend die Frage der Patenttaxen der Handelsreisenden, sammt Beilage: Bericht des Herrn Ständerath Cornaz an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über diese Frage (Bundesblatt III, l bezw. 11).

13. Bericht des Bundesrathes vom 23. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 620) über die Frage der rechtlichen Natur der schweizerischen Eisenbahnrente.

14. Botschaft und Beschlußentwurf vom 15. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 785), betreffend das Gesuch des Tessiner Staatsrathes um Nachlaß der Kosten der eidgenössischen Interventionen in den Jahren 1889 und 1890.

15. Bericht des Bundesrathes vom 27. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 677) über den Rekurs des Advokaten Tommaso Pagnamenta und Konsorten in Bellinzona gegen den Bundesrathsbeschluss vom 30. Juni 1891, betreffend die Großrathswahlen vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise Osogna (Riviera).

16. Bericht des Bundesrathes vom 30. Oktober 1891 (Bundesblatt IV, 686) über den Rekurs des Claudio Cattori in Gordola gegen den Bundesrathsbeschluss vom 18. Juni 1891, betreffend dieGrossrathswahlenn vom 3. März 1889 im tessinischen Wahlkreise San Nazzaro.

17. Rekurs des Karl Jost, Bäcker und Negotiant in Bruchenbühl (Gemeinde Buchhoterberg, Bern) gegen einen Beschluß des Bundesrathes vom 6. Juni 1891 (Bundesblatt V, 534) betreffend Wirtschaftspatentverweigerung.

18. Botschaft vom 5. Januar 1892 (Bundesblatt J, 67), betreffend das Begnadigungsgesuch der Anna Elisabeth Menth, geb. Wälti, von Oberdießbach, Kantons Bern (Uebertretung von Art. 61 des Bundesstrafrechts).

19. Rekurs des Stellenvermittlungsbüreau J. Tarnutzer in Basel gegen den Bundesrathsbeschluß vom 25. August 1891 (Bundesblatt IV, 310) in Sachen einer Beschwerde des Rekurrenten betreffend den Gebührentarif für Stellenvermittlung.

20. Rekurs der Herren L. Häfliger und Konsorten von Triengen und Winikon (Luzern) gegen den Bundesrathsbesehluß vom 17. November 1891 (Bundesblatt V, 540) in Sachen der Großrathsnachwahl in Triengen vom 24. Mai d. J.

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21. Bericht des Bundesrathes vom 12. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 737), betreffend den Rekurs der Herren Grandjean & Sohn, Weinhändler in Lausanne, und Konsorten gegen den Bundesrathsbeschluß vom 1. Juni 1891 (Bundesblatt III, 291) in Sachen Sibilin und Konsorten betreffend Uebertretung des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht.

22. Botschaft und Beschlußentwurf betreffend ein Besoldungsgesetz für die Beamten des Militärdepartements.

23. Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 674) über die Kreditforderungen betreffend die Kriegsbereitschaft der schweizerischen Armee.

24. Bericht des Bundesrathes vom 15. Juni 1891 (Bundesblatt III, 650) in Sachen einer Petition von Pferdezüchtern der romanischen Schweiz betreffend Ankauf von Artillerie- und Kavalleriepferden im Inlande.

25. Botschaft und Beschlussentwurf vom 5. Januar 1892 (Bundesblatt I, 1), betreffend die Anstellung eines weitern Instruktors I. Klasse für die Sanitätstruppen.

26. Bericht des Bundesrathes betreffend die Einführung rauchschwachen Pulvers für die Artillerie.

27. Bericht des Bundesrathes vom 3. Juni 1891 (Bundesblatt III, 194), betreffend vier Beschlüsse der Räthe zum Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877 (A. S.

n. F. III, 241). (Motionen Comtesse, Cornaz, Decurtins; Anwendung von Art. 12 leg. cit.)

28. Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. November 1891 (Bundesblatt V, 413), betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols.

29. Bericht des Bundesrathes vom 18. Juni 1891 (Bundesblatt III, 656) in Sachen einer Petition von Pferdezüchtern und Pferdebesitzern des Entlebuchs betreffend Stationirunggeeigneter importirter Zuchthengste besserer Qualität in dortiger Gegend.

30. Bötschaft und Gesetzentwurf vom 13. April 1891 (Bundesblatt II, 108), betreffend Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 1875 (A. S. n. F.

II, 39).

31. E i s e n b a h n g e s c h ä f t e : a. Martigny-ville-Salvan-Chatelard. Konzession.

b. Brienzerseebahn. Konzession.

105 c. Zermatt-Gornergrat und Zermatt-Matterhorn. Konzession.

d. Gürbethalbahn (Bern-Thun), Uebertragung und Abänderung der Konzession.

e. Alpnachstad-Altdorf. Konzession.

f. Trubschaehen-Napf. Konzession.

g. Brenets-Locle. Abänderung der Konzession.

h. Römerhof-Dolder. Konzession.

i. Biel-Leubringen. Konzession.

k. Murten-Sugiez-Ins. Konzession.

32. Bericht des Bundesrathes vom 22. Juni 1891 (Bundesblatt 111, 662) über eine Beschwerde der schweizerischen Bahnhofrestaurateure betreffend die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze über die Arbeitszeit beim Betrieb der Eisenbahnen und anderer Transportanstalten.

33. Bericht des Bundesrathes vom 4. Dezember 1891 (Bundesblatt V, 581), betreffend die von der schweizerischen Gesellschaft für Sonntagsfeier bei der Bundesversammlung eingereichte Eingabe um Ausdehnung der Bestimmungen über Sonntagsruhe auf die Beamten und Angestellten der Telegraphenund Telephonverwaltung.

34. Motion von Herrn Nationalrath Favon und Mitunterzeichnern, vom 16. April 1891.

Der Bundesrath wird eingeladen, auf die nächste ordentliche Wintersession darüber Bericht zu erstatten, ob es nicht angezeigt wäre, in's eidgenössische Fabrikgesetz folgende Znsatzbestimmung aufzunehmen : ,,Die Kantone sind ermächtigt, für gewisse Industrien obligatorische Berufsgenossenschaften einzuführen."

35. Motion von Herrn Nationalrath Joos, vom 8. Juni 1891.

Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und beförderlich zu berichten, oh nicht Art. 26 der Bundesverfassung den Zusatz erhalten soll : ,,Der Bund wird die Grundsätze feststellen, gemäß welchen die J Verstaatlichung von Eisenbahnen zu geschehen hat.

36. Interpellation von Herrn Nationalrath Python und Mitunterzeichnern, vom 29. Juli 1891.

Die Unterzeichneten verlangen den Bundesrath über die Ernennung des Herrn Curzio Curti zum Stellvertreter des Aushebungsoffiziers der VIII. Division zu interpelliren welche Ernennung am 9. Juli erfolgt sein soll.

106 37. Motion von Herrn Nationalrath Schmid (Uri) und Mitunterzeichnern, vom 22. Dezember 1891.

Der Bundesrath wird eingeladen, nach vorgängiger Einvernahme der Kantonsregiernngen die Frage zu prüfen, ob und eventuell in welcher Weise den volkswirthschaftlich schädlichen und das Rechtsbewußtsein des Volkes verletzenden Mißbrauchen im Börsenwesen innerhalb des Kompetenzenkreises des Bundes wirksam entgegen getreten werden könne, und hierüber der Bundesversammlung mit thunlichster Beförderung Bericht und Antrag zu erbringen.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

Der Bundesrath hat die Anstellung folgender AuswanderungsUnteragenten genehmigt: Von der Agentur Ziuilchenbart in Basel: Burch, Josef, in Samen.

Jägi>i, Leo, in Fulenbach (Solothurn).

Häuser, Hermann, in Näfels.

Kupli, Hans, in Basel.

Ambühl, Joh., in Chaux-de-Fonds.

Ludiessa, Valentine, in Lavertezzo.

Janner, Battista, in Cevio.

Von der Agentur Rommel & de. in Basel : Fricker, Pius, in Bern.

Kappeier, Alois, in Wyl (St. Gallen).

Ruchonnet, Rob.-Frauc s -Henri, in Lausanne.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Zanolini, Battista, in Linescio.

Bonetti, Natale, in Someo.

Jauch, Salvatore, in Giubiasco.

Ramelli, Aquilino, in Airolo.

Moretti, Simone, in Cevio.

Petazzi, Edoardo, in Giornico.

Von der Agentur J. Leuenberger & de. in Biel: Beltrametti, Josef, in Biel.

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Die in Art. 5 der Konzession für eine Eisenbahn von Solothurn nach Münster, vom 9. Dezember 1889 (E. A. S. X, 204), angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Gesellschaftsstatuten wird um 2 Jahre, also bis 9. Dezember 1893, verlängert.

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (theilweise Straßenbahn) von Yverdon nach Ste-Croix, vom 27. Juni 1888 (E. A. S. X, 59) angesetzte, durch Bundesrathsbeschlüsse vom 11. Juni 1889 (E. A. S. X, 135), und vom 29. Mai 1891 (E. A.'S. XI, 361) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten, wird bis zum 31. März 1892 verlängert.

Das Kommando des Infanterie-Regimentes A 14 wird Herrn Oberstlieutenant Z e m p , Alfred, von Entlebuch, in Luzern, übertragen.

(Vom 12. Januar 1892.)

Die in Art. 5 der Konzession für eine Straßeneisenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen, vom 20. Dezember 1890 (E. A. 8. XI, 243) angesetzte, durch Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1891 (E. A. 8. XI, 399) erstreckte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wird um l Jahr, also bis 20. Dezember 1892, verlängert.

Das Zollamt Fornasette wird in ein Nebenzollamt umgewandelt und ist samtnt den ihm unterstellten fünf Nebenzollämtern Termini, Astano, Ponte Cremenaga, Ponte Tresa und Caslano dem Hauptzollkreis Lugano einzuverleiben, in folgender Ordnung: Caslano, Ponte Tresa, Ponto Cremenaga, Pornasette, Termini und Astano.

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Nachdem auch die französische Regierung die Anwendung des Gesetzes vom 21, März 1883 (régime algérien) auf die freien Zonen von Hochsavoyeo und der Landschaft Gex bis zum 31. Dezember 1892 verlängert hat, wird der Bundesrathsbeschluß vom 21. April 1885, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues zwischen der Schweiz und den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex (A. S. n. F. VIII, 61), ebenfalls bis zum 31. Dezember 1892 in Kraft bestehend erklärt.

"Wählers« Post- und Eisenbahndepartement.

(Vom 8. Januar 1892.)

Postkommis in Chiasso :

Herr Alessandro Tognola, von Mendrisio, Posthalter in Magadino.

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