1202

Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des ßundes.

# S T #

Verzeichnis derjenigen Warengattungen, die nach Massgabe des Art. 42, Absatz 3, des Zollgesetzes in Mengen von mindestens 100 kg brutto in privaten Räumlichkeiten gelagert werden dürfen (Privatlagerwaren): Waren

Ananas, im eigenen Saft eingemacht Aprikosen, gedörrt Baumwolle, roh Baumwollabfälle Blei: -- gewalzt -- in Blech, Bohren Bohnen, entschotet, trockene Dampfäpfel, amerikanische, in Kistchen Bier in Kisten Erbsen, entschotet, trockene Farbholz in Blöcken Fische, getrocknet, gesalzen, etc Flachs, Hanf, Jute, etc., roh, etc., sowie Abfälle davon Getreide, anderes, nicht geschroten, nicht geschält . . .

Gewürze, nicht gemahlen, verpackt Gummireifen für Fahrzeuge Hafer Kaffee, roher Kakaobohnen v Kakaoschalen Kastanien Kokosnussfett, gereinigt Kupfer, rein oder legiert: in Barren, Blöcken, etc.. . .

Linsen Mais Maschinenschmieröl Mineral-, Teer- und Harzöle (Petroleum, Petroleumsurrogate, etc.), nicht zum Antrieb von Fahrzeugmotoren Mineralwasser Nickel in Würfeln, Barren, Blöcken, etc

Tarif-Nr.

101 & 25b, 27o 841 344 843« 843c 8, 14 27 b 86 9, 14 1091 88/89b 396a/d 6 46 o/o 518, 522 3 54 61 60 35 97 b 815 10, 14 7 1131 b 1126, 1127, 1128 978 859/860

1203 Waren

Tarif-Nr.

ÖLe, zu Speisezwecken, in Gefässen von mehr als 10 kg Gewicht Paraffine, rein, unverarbeitet Pfirsiche und Pflaumen, gedörrt Eeis, geschält Eoggen, denaturiert Eoheisen in Masseln Eohglas in Tafeln Eohstahl in Blöcken oder Stäben Schweineschmalz, amerikanisches Seide und Florettseide, roh, zum Weben Seidenabfälle Südfrüchte, verpackt Tee Wacholderbeeren, getrocknet Waschschwämme Weintrauben, getrocknet Weizen, denaturiert Wollabfälle, Kämmlinge Wolle, roh oder gekämmt Zink, gewalzt, gezogen Zinn, in Barren, Blöcken Zucker Zwetschgen, gedörrt

72/73a 1129 25 al/b, 27 & 12 2& 710« 683/685 710« 95 436/439 434a 36 a/39 & 58/59 80 160 33/34 16 456 455, 457 849/850 853 68&/70 25 a1---2, 27 fe

Das vorstehende Verzeichnis tritt am 12. August 1946 in Kraft. Damit wird das Verzeichnis der Privatlagerwaren vom 8. September 1926 aufgehoben.

Bern, den 30. Juli 1946.

6783

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement.

Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Zuteilungsverfügungen des Bundesrates vom 25. Juli 1946.)

Ad 100 a. Corn-Makes, geröstete Maisflocken, ohne Eücksicht auf die Verpackungsart.

Ad 101 b. Zuckersirup aus Invert- und Eohrzucker, mit Ananassaft aromatisiert.

Bern, den 7. August 1946.

6783

Eidgenössische Oberzolldirektion.

1204

Eidgenössische

Steuerverwaltung.

Im Monat Juli 1945

1946

1. Januar bis 31. Juli 1945

1946

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob 3r 1917/22. De zembe 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses v o m cÌ1. Oktober 1944.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

992 423. 17 980 407. 04 3 397 304 02 8 782 073. 92 2. Aktien 263916 45 524685.25 1 865 549. -- 3811341.85 3. GmbH.-Anteile . . .

44 719. 56 9 668. -- 8 840. -- 72614.-- 4. GenossenschaftsAnteile.

5 594. 35 16 849. 90 113005.30 144016.15 5- Kommanditbeteiligungen .

12 560. -- 86 059. -- 113381.20 17 380. -- 3.60 6. Miteigentumszertifikate 10 477. 20 7. Trustzertifikate . . .

32 258. 45 3 049. 35 705. 90 29 268. 60 8. Ausland. Wertpapiere 33 323. 10 6 820. 80 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 357 717. 05 117947.70 745 027. 90 986 984. 58 10. Umsatz ausländ. Wertpapiere 63 872. 30 117662.75 336 872. 85 752 502. 90 11. Wechsel 102 569 80 113062 35 658442 15 796 095. 90 12. Pramienquittungen . . 1 187 437. 53 ] 228516. 15 5425 154 61 5590391.35 13. Frachturkunden . .

280 679. 90 335 818. 06 2006257 69 2 477 846. 89 Total 1--13 3277144 45 3464218.55 14743977 23 23 573 815. 34 6. Abgaben auf Grund dei· Bundesgesetze vom 25. Jun i 1921/22. Deszember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses vom 31. Oktober 1944.

Coupons bzw. Ertrag von : 1 4 . Obligationen . . . . 2 934 670. 90 3 566 189. 36 16515616.34 16 654 395. 85 1 5 Aktien . . . .

2 205 583. 07 3 128 901. 31 12 678 466. 23 13805500 62' 16. GmbH.-Anteilen. . .

19 474. 15 1 889. -- 2 490. 89 28 987. 56 17. GenossenschaftsAnteilen 37 641. 85 79 454. 40 475 380. 47 529 105. 04 18. Miteigentumszertifikaten 29 232. 60 19. Trustzertifikaten . .

36 281. 50 37 396. 95 74 492. 15 71 787. 25 20. ausländischen Wertpapieren 2552 15 3 976. 35 51 593. 50 54555.75 Total 14--20 5218618 47 6818409.26 29 815 022. 843l 173564 67 Total 1--20 8495762 92 10282627 81 44 559 000 0754 747 380. 01 21. Bussen 1612 20 1 986 65 8546 90 15584 90 10284614 46 44567546 97 6783 Total 1--21 8497375.12 54762964 91

1205

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat

1945 Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1 971 259 06 2 625 100. 83

4334881.64

5 847 375 40 6513 468 80 6 790 895 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39

Juli August .

September Oktober November Dezember

19 46 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

18 294 059. 89 14 323 690. 90

20147678.67 18 176419.61 23 142589.32 20517488.49 21 212 729. 30 16877847.66 22 184 421 72 16 337046 26 20961 718 21 14 448 249 41 23 726 88255 60 16 935 930 62

Fr.

,

10108232. 18 Total Juli

6763

3970368 99

1946

12 652 149 86 13 532 967. 64 84 526 438. 31

32053349.86 149 670 022. 71 117616672.85 0hne Tabakzölle und Bierstener

Theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für EdelmetallprobiererKandidaten.

Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 2 0 2 7 des Reglementes vom 17. November 1937 über die Einstellung und die Ausbildung von Probiererlehrlingen sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer findet in der Zeit vom 2. bis 21. September 1946 im Chemiegebäude der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich ein theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für Edelmetallprobierer-Kandidaten statt.

Zu diesem Kurse werden Probiererlehrlinge, welche die reglementarischen Ausweise besitzen, sowie beeidigte Probierer zugelassen.

Die Anmeldungen sind bis spätestens am 24. August 1946 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle, in Bern zu richten.

Bern, den 7. August 1946.

6783

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Eidgenössische Probierer-Diplomprüfungen.

Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 2 8 8 8 des Eeglementes vom 17. November 1937 über die Einstellung und die Ausbildung von ProbiererLehrlingen sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer, werden in der Zeit vom 23. bis 28. September 1946 im Chemiegebäude der Eidgenössischen

1206 Technischen Hochschule in Zürich eidgenössische Probierer-Diplomprüfungen abgehalten.

Die Anmeldungen sind bis spätestens am 7. September 1946 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle, in Bern, zu richten. Der Anmeldung sind der Geburtsschein, ein Leumundszeugnis sowie Ausweise über die bestandene Lehrzeit und den Besuch des theoretisch-praktischen Unterrichtskurses beizulegen.

Bern, den 7. August 1946.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

6783

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1946

Januar bis Ende Mai Juni Januar bis Ende Juni B e r n , den 31. Juli 1946.

1945

673 171 844

36 7 43

Zu-oder Abnahme

-f 637 +164 + 801

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 6783

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizer Hotelier-Verein und der Schweizerische Wirte-Verein beabsichtigen, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, für die Leiter von Betrieben des Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbes die Meisterprüfungen einzuführen, und haben zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prufungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 14. September 1946 zu richten sind.

Bern, den S.August 1946.

6783

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. ~

Rechnungsstellung an die Internierung.

Die Eechnung der Internierung wird demnächst abgeschlossen. Alle noch offenstehenden Forderungen und Guthaben an die Internierung von Seiten der Verwaltungsstellen des Bundes, der Kantone, Gemeinden und von Privaten sind schriftlich und begründet bis spätestens am 30. September 1946 dem Oberkriegskommissariat in Bern einzureichen.

Ob&rkriegskommissariat, 6783

5. Sektion -- Rechnungswesen : Oberst Bieter.

1207

Extremlustiges Aufgebot.

Melker, zuletzt wohnhaft in Tromitten (Deutschland), zurzeit in russischer Kriegsgefangenschaft, militärisch nicht eingeteilt, wird aufgeboten, in Diensttenue zu erscheinen am Samstag, den 24. August 1946, 14.00 Uhr, Stadthaus, Brig, in der Militàrstrafsache des eigenen, in der Eigenschaft als Angeklagter.

Bern, S.August 1946.

Divisionsgericht 3 B, i. A. des Grossrichters: Hptm. Frey,

6783

Aufgebot.

wohnhaft gewesen in Erlenbach i. S., bei Photograph Wenger, zurzeit in der französischen Fremdenlegion, 1er E. E. C. -- E. H. E. Mie 26 782 in Oujda, Marokko, eingeteilt Ter. Fus. Kp. 1/157, wird aufgeboten, in Diensttenue zu erscheinen am Samstag, den 24. August 1946, 15.00 Uhr, Stadthaus, Brig, in der Militärstrafsache des eigenen, in der Eigenschaft als Angeklagter.

Bern, S.August 1946.

Divisionsgericht 3 B, i. A. des Grossrichters: Hptm. Frey,

6783

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 14. Juni reinigungsgeschäft, unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Widerhandlung gegen: Art. l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren) ; Art. 2, lit. a und c, der Verfugung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Markt-

1208 Versorgung; Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung; Art. l der Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Mai 1941 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Genehmigungspflicht der Preise neuer Waren, Tarife und Mietzinse), begangen in Zürich im Verlaufe des Jahres 1943: 1. durch Bezug von ungefähr 70 bis 80 Büchsen Ochsenmaulsalat von ungefähr 350 bis 400 kg Gewicht, ungefähr 50 bis 70 kg Speck, ungefähr 40 Paar Schüblingen sowie ungefähr 40 bis 60 kg Frischfleisch bei den Mitangeschuldigten Landolt Jakob und Eüfenacht Werner ohne Abgabe von Bationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen in nicht mehr genau feststellbarem Umfange; 2. durch Abgabe der erwähnten Mengen Ochsenmaulsalat, Speck und Schüblinge an die Mitangeschuldigten Thut Hans, Hauser Eichard und Niggl Maria ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen in nicht mehr genau feststellbarem Umfange; 3. durch volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebung und Verkauf der erwähnten Mengen Ochsenmaulsalat, ohne dass eine Preisgenehmigung der eidgenössischen Preiskontrollstelle vorgelegen hätte, und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 800.

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 150.-- Gerichtsgebühr.

» 1.90 Kanzleiauslagen, » 34.50 bisherige Verfahrenskosten, » 15.05 Kosten für polizeiliche Vorführung, Fr. 201.45 total.

3. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volks·wirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshans-Ost, erklärt -werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen.

6783

'

Namens des 9. kriegstcirtschaftlichen Der Vorsitzende:

A. Wettach.

Strafgerichts,

1209

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 14. Juni

erkannt : Der Angeschuldigte Scherrer Ernst hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen: 1. Art. 2 der Verfügung Nr. 53 des Kriegs-Brnährungs-Amtes vom 27. Mai 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Geschlossene Eationierung von Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten) (A. S. 58, 497); Ziff. II/l der Weisungen Nr. 2 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Mai 1942 betreffend Einführung der geschlossenen Eationierung von Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten; Art. 7 der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren) ; Ziff. IV/la und c der Weisungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Februar 1942 betreffend Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren; Ziff. IV/1 und 5 der erwähnten Weisungen Nr. 2 des Kriegs-ErnährungsAmtes vom 27. Mai 1942; 2. Art. l, Abs. 2, der erwähnten Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942, Art. l der erwähnten Verfügung Nr. 53 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Mai 1942, Ziff. I/l der erwähnten Weisungen Nr. 2 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Mai 1942; die Verfügungen Nr. 440 A/42 und Nr. 440 B/42 vom 5. Februar 1942 und 27. November 1942 der eidgenössischen Preiskontrollstelle betreffend Preise für Schweine und Schweinefleisch; 3. die erwähnten Verfügungen Nr. 440 A/42 und Nr. 440 B/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 5. Februar 1942 und 27. November 1942, in Verbindung mit Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung; 4. Art. 12 der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Juli 1941 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (Handel und Verkehr mit Tieren); 5. Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Juli 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten (Eegelung des Schlachtviehmarktes) : 6. Art. 7 der erwähnten Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942. Ziff. IV/la und c der erwähnten Weisungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Februar 1942, Ziffern

1210 TV/l und 5 der erwähnten Weisungen Nr. 2 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 27. Mai 1942, in Verbindung mit Art. 25 des Strafgesetzbuches; 7. Art. 2, lit. c, der Verfügung Kr. l des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung; begangen in Zürich in der Zeit vom Sommer 1942 bis August 1943, 1. a. durch Nichtführen der Schlachtkontrolle; b. durch Schlachtung von mindestens 4 Stück Grossvieh, 37 Schweinen und 7--8 Kälbern, ohne dieselben in die Schlachtkontrolle und in die entsprechenden Monatsrapporte eingetragen zu haben und ohne dass der Angeschuldigte überhaupt über eine Schlachtgewichtszuteilung verfügte; 2. durch Abgabe der der Kontrolle entzogenen Fleischmenge ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zum übersetzten Preise von Franken 5.80 bis 6.50 pro kg Schweinefleisch und Fr. 5 bis Fr. 5.20 pro kg Eindfleisch, davon den grössten Teil an den mitangeschuldigten Büfenacht Werner, Metzgermeister in Zürich, und sozusagen das restliche Quantum an den mitangeschuldigten Peyer Fritz, Metzgermeister in Zürich; 3. durch Kauf und Verkauf von Schweinen zu übersetzten Preisen in nicht mehr feststellbarem Umfange: 4. durch Viehhandel ohne im Besitze eines Patentes zu sein; 5. durch Kauf von Schlachtvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission ; 6. durch Leistung von Hilfe zu Schwarzschlachtungen der mitangeschuldigten Bodenmann Hans und Egger Pius; 7. durch Störung der regulären Marktversorgung, indem eine grosse Zahl von Schlachttieren schwarz geschlachtet wurde und die aus diesen Schwarzschlachtungen gewonnene Fleischmenge ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen abgegeben wurde; und er wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu 2% Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 11 Tagen erstandener Untersuchungshaft, 2. zu einer Busse von Fr. 3000.-- 3. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. Gerichtsgebühr Fr. 550.-- fo. Kanzleiauslagen » 1.90 c. Verfahrenskosten » 106.50 Total Fr. 658.40

1211 4. Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

5. Das Urteil ist einmal auf Kosten des Angeschuldigten in der Schweizerischen Metzgerzeitung zu publizieren.

6. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volks-«irtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die, Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen.

Horgen, den 14. Juni 1946.

6783

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vorsitzende: A. Wettach.

Strafmandat.

1922, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich am 14. November 1945, 1. durch Bezug (Diebstahl) von ca. 525 kg Brennholz zum Nachteil der Kohlenhandlung Hildebrand, Johann, und durch Abgabe dieses Holzes an die mitbeschuldigte Mettler, Lina, ohne Abgabe bzw. Entgegennahme der entsprechenden Bezugsscheine, 2.' durch Verkauf von ca. 525 kg Brennholz an die mitbeschuldigte Mettler, Lina, zum übersetzten Preise von Fr. 115 bei einem zulässigen Höchstpreis von Fr. 78.25, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten, sowie zu verpflichten, den unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrage von Fr. 115 an den Bund einzuzahlen.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfugung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 50.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 10.-- b. übrige Kosten » 15.20

1212 3. Sie werden verpflichtet, den unreohtmässigen Vermögensvorteil im Betrage von » 115.-- an den Bund einzuzahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich l, den 3. August 1946.

6783

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. J. Heusser.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, der Verfugung Nr. 33 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1941 betreffend Rationierung von Käse; Art. 7 der Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements von 20. Oktober 1939 betreffend Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Mühlrüti (St. Gallen) am 21./22. Juli 1945 durch Aneignung von ca. 11 kg Käse ohne Rationierungsausweise und missbräuchliche Verwendung von gestohlenen Rationierungsausweisen für ca. 400 Liter Milch zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 180 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 180.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 36.-- b. übrige Kosten » 56.--

1213 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfalliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem anfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Grunde zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 10. August 1946.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

6783

Notifikation.

Mit Schreiben \om 16. Juli 1946 stellt das Generalsekretariat des eidMaschinist, zuletzt wohnhaft gewesen Metzgergasse 93, Bern, mit Strafmandat Nr. 8527 vom 24. Juli 1944 auferlegte Busse von Fr. 30 in 3 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 30 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 29. Juli 1946.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

6783

Öffentliche Vorladung.

Gemass Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

Bundesblatt.

98. Jahrg.

Bd. II.

80

1214 vorgeladen als Beschuldigter betreffend widerrechtlichen Bezug von insgesamt 9 Lebensmittelkarten, 18 Zusatz-Lebensmittelkarten, 18 Zusatz-Brotkarten, 9 Zusatz-Milchkarten, 3 Seifenkarten und l Textilkarte und missbräuchliche Verwendung dieser Eationierungsausweise durch Angebot zum Kaufe, Abgabe an Drittpersonen gegen Entgelt in Naturalien und gegen Barzahlung von Wirtshauszechen, Verkauf von Mahlzeitencoupons sowie Verwendung für den persönlichen Bedarf, auf Dienstag, den 27. August 1946, nachmittags 3 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Gemeinderatszimmer, Gemeindehaus in Konolfingen.

Basel, den 7. August 1946.

8. kriegsivirtschaftliches

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

6783

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit ö f f e n t l i c h vorgeladen:

tungen beim Verkauf von Bundholz an die Firmolzmatt, auf Dienstag, den 27. August 1946, nachmittags 3% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Gemeinderatszimmer, Gemeindehaus in Konolfingen.

Basel, den 7. August 1946.

8. kriegsiuirtschaftliches 6783

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer.

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Jahr

1946

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.08.1946

Date Data Seite

1202-1214

Page Pagina Ref. No

10 035 614

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