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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Voranschlag für die Beschaffung des Kriegsmaterials im Jahre 1947 und die vom Bunde den Kantonen für die persönliche Ausrüstung der Rekruten im Jahre 1947 zu leistenden Vergütungen.

(Vom 27. September 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Ordentlicherweise wird der Voranschlag für die Kriegsmaterialbeschaffung des folgenden Jahres (Kriegsmaterialbudget) den eidgenössischen Bäten jeweils auf die Junisession unterbreitet. Da aber die Militärkredite für das Jahr 1946 von den eidgenössischen Bäten erst in der Märzsession 1946 endgültig bewilligt wurden, und deshalb bis zu diesem Zeitpunkte eine genaue Übersicht über die schlussendlich bewilligten Materialkredite fehlte, war es zeitlich nicht mehr möglich, den Budgetentwurf für das Jahr 1947 frühzeitig genug aufzustellen, um ihn den eidgenössischen Bäten auf die Junisession des laufenden Jahres vorzulegen. Eine ausnahmsweise Verschiebung der Vorlage auf die Septembersession erschien daher angezeigt. Wir unterbreiten nunmehr den eidgenössischen Bäten den Voranschlag für das zu beschaffende Kriegsmaterial, vereinigt mit der Vorlage über die vom Bund den Kantonen für die persönliche Ausrüstung der Bekruten zu leistenden Entschädigung.

I.

Voranschlag für die Beschaffung des Kriegsmaterials im Jahre 1947.

Der vorliegende Budgetentwurf für die nachstehend in Aussicht genommenen Anschaffungen unterscheidet sich von den früheren Voranschlägen dadurch, dass er, entsprechend den Bichtlinien für die Aufstellung des Voranschlages für das Jahr 1947, Materialbeschaffungen der ordentlichen und ausserordentlichen Bechnung umfasst.

In die ordentliche Bechnung sind die normalen Anschaffungen aufgenommen worden, vor allem die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Bekruten,

696 Unteroffiziere und Offiziere, sowie Ergänzungen und normaler Ersatz des Korpsmaterials und der Korpsmunition. Ferner wurden sämtliche Kreditbegehren für «Entwicklungen, Versuche und Verbesserungen etc.», welche Positionen im Jahre 1946 sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Budget enthalten waren, nunmehr in die ordentliche Eechnung eingesetzt, weil solche Begehren zukünftig alljährlich gestellt werden müssen.

In die ausserordentliche Eechnung sind Posten eingestellt, die schon in frühern ausserordentlichen Wehrvorlagen zur Beschaffung vorgesehen waren, für das Jahr 1946 aber zurückgestellt werden mussten, weil einerseits die Herstellung und Ablieferung dieses Materials im laufenden Jahre nicht möglich war und weil anderseits eine Erstreckung der Fabrikation zugunsten des Zivilsektors angestrebt wurde.

Zu Lasten der Aktivdienstrechnung werden keine Materialbegehren eingereicht.

Die ursprünglich vorgesehenen Materialanschaffungen und die in Aussicht genommenen Entwicklungen, Versuche und Verbesserungen ergaben einen Gesamtkostenbetrag von rund 114,8 Millionen Franken. Durch vorgenommene Streichungen in der Höhe von Fr. 6 235 502 konnte die Budgetsumme auf Fr. 108 568 075 herabgesetzt werden. Zufolge der Überbeschäftigung in Industrie und Gewerbe, worauf auch bei der Beschaffung des Kriegsmaterials im Eahmen des Möglichen Eücksicht genommen werden muss, sowie wegen des Mangels an gewissen Eohmaterialien wird nicht sämtliches bestelltes Material vor Ende 1947 abgeliefert und bezahlt werden können. Mit Eücksicht hierauf dürften sich die Ausgaben schätzungsweise wie folgt verteilen: Gesamtbetrag der Vorlage

Zu Lasten: A. Ordentliche Eechnung B. Ausbau der Landesverteidigung

In den Voranschlag 1947 aufzunehmen

In den Voranschlag 1948 einzustellen

50 335 565

42 377 930

7 957 635

58 232 510

40 984 508

17 248 002

108568075

83 362 438

25 205 637

Dabei hat es die Meinung, dass die in den Voranschlag für das Jahr 1948 einzustellenden Beträge als ein Bestandteil der Ausgaben des damaligen Budgets zu betrachten sind. Dessenungeachtet muss die Budget-Vorlage 1947 als Ganzes genehmigt werden, da eine Beschränkung der Materialbeschaffung auf das Budgetjahr vernünftige Abschlüsse mit den Lieferanten nicht gestatten und sich im Endeffekt kostensteigernd auswirken würde.

Wir weisen darauf hin, dass das Kriegsmaterialbudget gegenüber frühern Voranschlägen insofern eine Erweiterung erfahren hat, als entsprechend dem Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 1946 über die Ausrüstung des Heeres mit. Schuhwerk das Ordonnanzschuhwerk erstmals zu Lasten des

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Kriegsmaterialbudgets der ordentlichen Rechnung beschafft werden soll. Der vorgesehene Betrag von Fr. 3 642 851 entspricht den Beschaffungskosten sowohl für die unentgeltliche Abgabe an die Rekruten wie für die Abgabe.

zum herabgesetzten Preis an die Wehrmänner. Die Erlöse aus dem Schuhverkauf an Wehrmänner sind gemäss den Vorschriften über die Bruttobudgetierung bei den Einnahmen in der ordentlichen Rechnung eingestellt.

Bisher wurde die Beschaffung des Schuhwerkes durch die Kapitalrechnung der Finanzverwaltung bevorschusst. In die Verwaltungsrechnung hingegen wurden erstens die Kosten für die unentgeltliche Abgabe an die Rekruten und zweitens der Preisunterschied zwischen Gestehungskosten und Verkauf an die Wehrmänner zum herabgesetzten Preis aufgenommen. Diese Verbuchungsart wird nur noch bis Ende des Rechnungsjahres 1946 weitergeführt.

Ferner ist zu erwähnen, dass allein für die Ausrüstung der Rekruten Material im Kostenbetrag von über 7 Millionen Franken der Reserve entnommen wird, um welche Summe das Budget niedriger gehalten werden konnte. Es muss, aber festgehalten werden, dass die Entnahme von Bekleidung und Ausrüstung aus der Reserve als einmalig betrachtet werden muss, da die Reserven auf einem minimalen Stand belassen werden müssen.

Die Kredite für die Revision der Munition und des Korpsmaterials sind unter besondern Rubriken im. Hauptvoranschlag eingestellt. Des weitern wurden in das Kriegsmaterialbudget nicht aufgenommen: a. Motorfahrzeuge.

Es wurden nur die Motorräder für die Rekruten, sowie einzelne .Spezialfahrzeuge, z. B. Funkerwagen, wofür die Funkgeräte bereits in Beschaffung sind, eingestellt. Wir verzichten darauf, für das Jahr 1947 einen Kredit für Motorfahrzeuge einzustellen, in der Meinung, dass für die Kostendeckung der im Jahre 1947 zu beschaffenden Korpsmaterialfahrzeuge die Erneuerungsfonds der verschiedenen Waffengattungen beigezogen werden, soweit es sich nicht darum handelt, liquidierte Korpsmaterialfahrzeuge zu ersetzen, für welche der Bundesrat die Rückstellung des Verkaufserlöses für die Ersat/beschaffung bewilligt hat.

b. Kredite für den Ersatz von Gasmasken, die in spätere Budgets eingestellt werden können.

c. Kreditbegehren für die Beschaffung von Jagdflugzeugen mit Düsenantrieb und die dazugehörige Munition, sowie für Funkgeräte für alle Waffengattungen
und Panzerabwehrwaffen. Die Kreditanforderungen hiefür werden den eidgenössischen Räten in einer Sondervorlage unterbreitet, mit welchem Vorgehen auch dem Wunsche der eidgenössischen Militärkommission Rechnung getragen wird.

Die Notwendigkeit jeder einzelnen in dieser Vorlage enthaltenen Ausgabe ist mit grösster Strenge überprüft worden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Wiederherstellung einer befriedigenden Budgetsituation nur möglich ist, wenn auf der ganzen Linie, auch im Militärwesen, mit Staatsausgaben energisch gespart wird. Nachdem es, wie oben dargelegt wurde, in einer neuer-

698 liehen Überarbeitung der Vorlage gelungen ist, das Budgetjahr 1947 um einen Betrag von rund 31,5 Millionen Franken zu entlasten, dürfen wir Ihnen das Kriegsmaterialbudget zur Annahme empfehlen. Bei der Würdigung der Kreditsummen ist in Betracht zu ziehen, dass die heutigen Materialpreise durchschnittlich um mindestens 50--60 % über den Vorkriegspreisen liegen.

Die Kreditbegehren werden im Einzelnen in besondern Akten begründet.

5 Militärdepartement.

354.01 354.02

354.03 354.04 354.05

354.06 354.07

Ordentliche Rechnung.

3 Verschiedene Müitärausgaben.

Materialbeschaffung (Art. 158 MO) : Entwicklungen, Versuche und Verbesserungen aller Art, einschliesslich Einrichtungen, Modelle und Instrumente Fr. 16764000 Bekleidung und persönliche Ausrüstung: Bekleidung für Eekruten und Luftschutzrekruten, Winterartikel, Fliegerausrüstung, Abzeichen, Gepäck, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Musikinstrumente . .

» 9 435 902 Schuhwerk: Schuhwerk für Eekruten, Ersatzschuhe für Wehrmänner und Holzschuhe für Küchen- und Werkmannschaften » 3 750 851 Waffen und Zubehör : Handfeuerwaffen, blanke Waffen und Soldatenmesser » l 768 380 Korps- und Schulmaterial : Allgemeines Korpsmaterial, Pferdeausrüstung, Fahrrad-, Motorwagen-, Artillerie-, Flieger-, Flab-, Verbindungs-, Genie-, Festungs-, Gasschutz-, Sanitäts- und Veterinärmaterial » 7 064 762 Ausrüstung der Offiziere (Art. 95 MO): Lederzeug, Koffern und ärztliche Taschenbestecke » 359 035 Munition » 3235000 Total

Fr. 42377930

Ausbau der Landesverteidigung.

654.01 Materialbeschaffung: Korps- und Schulmaterial: Maschinenpistolen, Kochherde und Küchenanhänger, Motorfahrzeuge und Zubehör, 10,5 cm Haubitzen, Verbindungsmaterial, Geniematerial, Gasschutzmaterial und verschiedenes Korpsmaterial Munition

Fr. 14269658 » 26714850

Total

Fr. 40984508

In den Voranschlag 1947 aufzunehmen

Fr. 83 362 438

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II.

Entschädigung an die Kanfone für die persönliche Ausrüstung der Rekruten.

a. Ausrüstung der Rekruten.

Der Tarif für die Bekleidung und Ausrüstung der Eekruten basiert auf einer detaillierten Kostenberechnung, welcher die zurzeit in Betracht fallenden Preise zugrunde gelegt sind. Da die Preise der Kohmaterialien noch nicht stabil sind, und zudem mit einem weiteren Steigen der Arbeitslöhne zu rechnen ist, muss dem Militärdepartement betreffend Änderungen dieser Ansätze freie Hand gelassen werden.

Die Entwicklung der Tuchpreise kann für das nächste Jahr noch nicht genau vorausgesehen werden; wir haben deshalb die Tuchpreise der Botschaft pro 1946 auch für 1947 zugrunde gelegt und verweisen auf die nachstehende Tabelle: Preise der TUcher für die

Tuchsorte

RekrutenausrUstung pro 1947

Waffenrocktuch Hosentuch Eeithosentuch .

Kaputtuch Mützenloden Aufschlagtuch (für helles Aufschlagtuch Fr. 2.-- Zuschlag)

24.-- 23.20 27.80 21.30 20.50 16.60

b. Kriegsvorrat an neuen Ausrüstungsgegenständen.

Nach den durch Bundesgesetz vom 21. Dezember 1934 betreffend die Abänderung der Militärorganisation vom 12. April 1907 in Art. 158, Abs. 2, aufgestellten Bestimmungen beschaffen in der Eegel die Kantone nach den vom Bunde aufgestellten Vorschriften die persönliche Ausrüstung der kantonalen und eidgenössischen Truppen.

Die von den Kantonen beschaffte persönliche Ausrüstung ist dem Bund in seine Reserve abzuliefern; dieser stellt dagegen aus der Eeserve die für die Ausrüstung der Rekruten nötigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.

Unter diesen Umständen fällt natürlich die in Art. 15 der Mannschaftsausrüstungsverordnung vom 29. Juli 1910 vorgesehene Zinsvergütung dahin.

Ausrüstung. Gemäss Art. 90 des oberwähnten Bundesgesetzes erfolgt die Bewaffnung und Ausrüstung der Eekruten aus den vom Bund zur Verfügung gestellten Beständen auf den Waffenplätzen durch die Waffenplatzzeughäuser.

Die vorgesehene Entschädigung für die Kosten der Einkleidung ist an die Kriegsmaterialverwaltung zugunsten ihres Kredites 356.01, Unterhalt und Ersatz der Bekleidungsvorräte, auszurichten.

700

III.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des hier angefügten Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend Beschaffung des Kriegsmaterials und betreffend die vom Bunde den Kantonen für die persönliche Ausrüstung der Bekruten zu leistenden Vergütungen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die, Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. September 1946.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Kobelt.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

701 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

den Voranschlag für die Beschaffung des Kriegsmaterials im Jahre 1947 und die vom Bunde den Kantonen für die persönliche Ausrüstung der Rekruten im Jahre 1947 zu leistenden Vergütungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 158 Militärorganisation, ; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1946, beschliesst: Art. 1.

Die Beschaffung von Kriegsmaterial im Jahre 1947 wird gemäss den Anträgen des Bundesrates genehmigt, und es werden nachbezeichnete Kredite bewilligt, die einen Bestandteil des allgemeinen Voranschlages 1947 bilden und in diesen einzuschalten sind.

Ordentliche Rechnung.

Materialbeschaffung (Art. 158 MO) : 354.01 Entwicklungen, Versuche und Verbesserungen . . .

354.02 Bekleidung und persönliche Ausrüstung 354.03 Schuhwerk 354.04 Waffen und Zubehör 354.05 Korps- und Schulmaterial 354.06 Ausrüstung der Offiziere (Art. 95 MO) 354.07 Munition

Er. 16 764 000 » 9435902 » 3750851 » l 768 380 » 7 064 762 » 359 035 » 3235000

Total

Fr. 42377930

Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. III.

45

702 Ausbau der Landesverteidigung.

654.01 Materialbeschaffung: Korps- und Schulmaterial Munition.

Fr, 14 269 658 » 26 714 850 Total

In den Voranschlag 1947 aufzunehmen

Fr. 40 984 508 Fr. 83 362 438

Art. 2.

Die vom Bunde an die Kantone für 1947 auszurichtenden Vergütungen werden provisorisch festgesetzt. Das Militärdepartement wird ermächtigt, Preisänderungen entsprechend den Verhältnissen vorzunehmen. Da die von den Kantonen zu beschaffenden Ausrüstungsgegenstände an die Kriegsmaterialverwaltung abgeschoben und vom Bunde den Kantonen fortlaufend bezahlt werden, wird im Jahre 1947 die Geldzinsvergütung nach Art. 15 der Mannschaftsausrüstungsverordnung nicht ausgerichtet.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Voranschlag für die Beschaffung des Kriegsmaterials im Jahre 1947 und die vom Bunde den Kantonen für die persönliche Ausrüstung der Rekruten im Jahre 1947 zu leistenden Vergütungen. (V...

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1946

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21

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1946

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695-702

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