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zu 4894 Ergänzun gslbericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bau des interkontinentalen Flughafens Zürich-Kloten.

(Vom 1. April 1946.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 22. Februar 1946 haben wir Ihnen Botschaft und Beschlussesentwurf über den Bau des interkontinentalen Flughafens Zürich-Kloten unterbreitet.

Danach ist vorgesehen, dem Kanton Zürich den Artillerie-Schiessplatz KlotenBülach zu Eigentum abzutreten und als Ersatz dafür die bestehenden ArtillerieWaffenplätze Bière, Frauenfeld, Sitten und Monte Ceneri auszubauen.

Der Ausbau des Artillerie-Waffenplatzes Frauenfeld stösst nun, namentlich bei den Grundeigentümern, wegen der von diesen geforderten Landabtretung auf scharfen Widerstand, so dass sich der Eegierungsrat des Kantons Thurgau am 19. Februar 1946 veranlasst sah, im Auftrage des Grossen Bates den Bundesrat zu ersuchen, auf die Erweiterung des Artillerie-Schiessplatzes Frauenfeld zu verzichten und auf alle Fälle von einer Behandlung der Frage in der Märzsession abzusehen, da sie noch in mancher Hinsicht unabgeklärt zu sein scheine.

Der Begierungsrat des Kantons Zürich andererseits drängte darauf, dass mit dem Ausbau des Flugplatzes im Frühjahr 1946 begonnen werden könne und ersuchte den Bundesrat mehrmals nachdrücklich, die Behandlung der Botschaft unter allen Umständen in der Märzsession zu ermöglichen.

Nachdem die ständerätliche Kommission vorerst Verschiebung der Behandlung der bundesrätlichen Vorlage auf die Junisession beantragen wollte, richtete der Eegierungsrat des Kantons Zürich unterm 18. März 1946 ein Schreiben an den Ständerat, das in Abschrift sämtlichen Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesversammlung zur Kenntnis gebracht wurde. Der Begierungsrat des Kantons Zürich ersucht den Ständerat dringend, eine zeitliche Trennung der Flugplatz- und Waffenplatzfrage vorzunehmen und im bundesrätlichen Antrage Art. 4, Abs. 2, der den Ausbau unserer ArtillerieWaffenplätze als Ersatz für den abzutretenden Waffenplatz Kloten- Bülach vorsieht, fallen zu lassen.

881 Daraufhin beschloss die ständerätliche Kommission, die Vorlage des Bundesrat es noch in dieser Märzsession zu behandeln. Sie ersuchte den Bundesrat, zu dieser neuen Situation Stellung zu nehmen.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen einen ergänzenden Bericht zu erstatten: 1. Die Erstellung eines interkontinentalen Flugplatzes in der Nähe der Stadt Zürich ist nur möglich, wenn das heute nicht besiedelte und wenig bewirtschaftete Gebiet des Artillerie-Waffen- und Schiessplatzes Kloten-Bülach in Anspruch genommen und vom Bunde dem Kanton Zürich abgetreten wird.

Der Bund kann auf den Artillerie-Waffen- und Schiessplatz Kloten-Bülach indessen nur verzichten, wenn geeigneter Ersatz beschafft werden kann.

Unter dieser Voraussetzung erklärte sich der Bundesrat schon im Jahre 1943 bereit, dem Kanton Zürich den Artillerie-Waffenplatz Kloten-Bülach abzutreten, und der Kanton Zürich erklärte sich bereit, Eealersatz zu leisten.

Noch unterm 8. November 1945 bestätigte der Begierungsrat des Kantons Zürich in einem Schreiben an das eidgenössische Militärdepartement, dass der Bund als Eigentümer des Platzes, diese Bedingung für die Abtretung des Landes stellen und dass der Kanton nur durch die Leistung von Eealersatz die Abtretung erlangen könne.

Die Schaffung eines neuen Artillerie-Waffen- und Schiessplatzes bot nun angesichts der starken Besiedelung und Bewirtschaftung unseres Landes die allergrössten Schwierigkeiten. Die einzige Möglichkeit, einen geeigneten Artillerie-Waffen- und Schiessplatz erstellen zu können, bot sich in Botheiithurm-Biberbrücke. Aus klimatischen Gründen vermochte aber auch diese Lösung nicht voll zu befriedigen. Zufolge der hohen Erstellungskosten von 54 Millionen Franken konnte eine Verständigung mit dem Kanton Zürich nicht gefunden werden, obschon der Bundesrat in Aussicht stellte, die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

Um Zürich entgegenzukommen, erklärte sich der Bundesrat schhesslich bereit, auf die Erstellung eines neuen Waffenplatzes zu verzichten und sich mit der Erweiterung der vier bestehenden Artillerie-Waffenplätze Frauenfeld, Bière, Sitten und Monte Ceneri zu begnügen, obschon diese Lösung keinen vollen Eealersatz für die Preisgabe des Waffenplatzes Kloten-Bülach bietet.

Auf dieser Grundlage konnte mit dem Kanton Zürich eine Verständigung über die Kostentragung erzielt werden,
die im Einverständnis des Bundesrates zu einer Vereinbarung zwischen dem eidgenössischen Militärdepartement und dem Regierungsrat des Kantons Zürich führte. Diese Vereinbarung wurde vom eidgenössischen Militärdepartement am 20. Dezember 1945 und vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 4. Januar 1946 unterzeichnet. Sie ist im Sinne der früheren Abmachungen auf dem Grundsatze der Bealersatzleistung aufgebaut. Die Stellungnahme des eidgenössischen Parlaments zur Abtretung eines Teiles des Artillerie-Waffenplatzes Kloten-Bülach an den Kanton Zürich zum Zwecke der Schaffung eines interkontinentalen Flughafens und der Erweiterung der übrigen Artillerie-Waffenplätze wurde im Text der Vereinbarung ausdrücklich vorbehalten.

882 Beim Abschluss der vorgenannten Vereinbarung wünschte der Kanton Zürich dringend, dass den eidgenössischen Bäten Gelegenheit geboten werde, in der Märzsession zum Problem Stellung zu nehmen, damit möglichst bald die Volksabstimmung im Kanton Zürich durchgeführt und mit den Bauarbeiten begonnen werden könne. Die Inangriffnahme der Bauten ertrage keinen Aufschub.

Für eine Verständigung mit den durch die Erweiterung der vier Waffenplätze betroffenen Grundbesitzern reichte die Zeit nicht aus, wenn die Botschaft des Bundesrates so rechtzeitig an die Bundesversammlung gerichtet werden wollte, dass die Behandlung in der Märzsession der eidgenössischen Räte ermöglicht werde.

2. Schwierigkeiten in dem Ausmasse, wie sie sich im Kanton Thurgau in der Folge ergeben haben, konnten nicht vorausgesehen werden, denn das Projekt für die Erweiterung des Waffenplatzes Frauenfeld wich mit Bezug auf die Inanspruchnahme von Gelände nur unwesentlich von einem bereits 1948 denThurgauer Kantons-und Gemeindebehörden vorgelegten Erweiterungsprojekt ab. Gegenüber dem Projekt 1943 sah das Erweiterungsprojekt 1946 keinen vermehrten Landerwerb vor, sondern es wurde nur beabsichtigt, ca.

50 ha mehr Servitutsgebiet in Anspruch zu nehmen. Der Unterschied bestand in der Hauptsache darin, dass vermehrte Kasernenbauten und eine vermehrte Belegung des Waffenplatzes Frauenfeld mit Truppen in Aussicht genommen wurden. Hierfür hatte sich die Gemeinde Frauenfeld beim Bunde nachdrücklich beworben.

1 1 Der Chef des eidgenössischen Militärdepartementes fand am 25. Januar 1946 Gelegenheit, den Militärdirektor des Kantons Thurgau über die geplanten Massnahmen persönlich zu orientieren. Er regte ferner eine Aussprache mit dem Begierungsrate, den beteiligten Gemeinden und den Grundbesitzern an, die am 2, Februar 1946 in Frauenfeld stattfand, und an der er persönlich teilnahm. Er stellte den Gemeinden und Grundbesitzern loyale Entschädigungen und die Prüfung der Möglichkeit des Eealersatzes für die in Anspruch genommenen Grundstücke in Aussicht.

Als die eingangs erwähnte Eingabe vom 19. Februar 1946 des thurgauischen Begierungsrates im Bundeshaus einging, war die Botschaft des Bundesrates an die eidgenössischen Bäte bereits gedruckt und konnte nicht mehr zurückgehalten werden. Der Empfang der Eingabe wurde sofort bestätigt und eine
eingehende Prüfung der Einsprache zugesichert.

Gleichzeitig verlangten der Baudirektor des Kantons Zürich anlässlich einer Besprechung vom 20. Februar 1946 und der Begierungsrat in einer Eingabe vom 28. Februar 1946 an den Bundesrat, «das Äusserste zu tun, um die Behandlung der Botschaft in der Märzsession zu ermöglichen». Er gab ferner semer Beunrunigmig über da» späte Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft an die eidgenössischen Bäte Ausdruck. Das Datum der Volksabstimmung über den Flughafen Kloten war bereits auf den 5. Mai 1946 fest-

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gesetzt und der Öffentlichkeit bekanntgegeben worden. Die Abstimmungsvorlage wurde dem Zürcher Volke am 7. März unterbreitet. Der Kanton Zürich hat ferner bereits mehrere hunderttausend Pranken für Vorarbeiten aufgewendet.

3. Die Schwierigkeiten, die sich auf Grund dieser Ereignisse ergeben haben, liegen darin, 1. dass zufolge der Einsprache des Kantons Thurgau eine Überprüfung des Waffenplatz-Erweiterungsprojektes nicht zu umgehen sein wird, bevor die eidgenössischen Bäte Beschluss fassen werden; diese Überprüfung wird aber einige Zeit in Anspruch nehmen; 2. dass der Kanton Zürich dringend die sofortige Behandlung der Vorlage des Bundesrates verlangt, indem er auf die Dringlichkeit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für den Flughafen Kloten hinweist und eine Gefährdung der bereits angesagten Volksabstimmung im Kanton Zürich befürchtet, wenn die Behandlung unserer Vorlage in den eidgenössischen Bäten aufgeschoben würde. Ein Hinausschieben der Volksabstimmung sei nicht mehr möglich. Er beantragt deshalb, die Behandlung der Waffenplatzfrage von der Mugplatzfrago zu trennen.

Wir verstehen durchaus die Zwangslage, in der sich der Kanton Zürich heute befindet und möchten unsererseits nach wie vor alles tun, um den Ausbau des interkontinentalen Flughafens, dessen gesamtschweizerische Bedeutung durchaus anerkannt wird, zu begünstigen.

Wir erachten uns aber verpflichtet, auf die grossen Schwierigkeiten und Unsicherheiten hinzuweisen, die dem Bunde erwachsen, wenn dem Antrage des Zürcher Begierungsrates Folge gegeben wird.

Nach dem Vorschlage des Kantons Zürich vom 18, März 1946 hat der Bund den Artillerie-Waffenplatz Kloten-Bülach an den Kanton Zürich gegen ein Entgelt von 10 Millionen Franken und die Überlassung des Zivilflugplatzes Dübendorf abzutreten (Art. 8 und Art. 5 unseres Beschlussesentwurfes). Aus der beantragten Änderung des Art. 4 ergibt sich für den Bund die Ungewissheit, ob überhaupt je für den abzutretenden Waffenplatz KlotenBülach Ersatz geschaffen werden kann.

Durch ein solches Vorgehen wird die Grundlage der Vereinbarung zwischen Bund und Kanton Zürich, wonach der Artillerie-Waffenplatz Kloten-Bülach nur abgetreten werden könne, wenn Bealersatz geboten werde, verlassen.

Wenn kein geeigneter Ersatz möglich sein sollte, würde di« Schiessausbildung der schweizerischen Artillerie in Frage gestellt und die Landesverteidigung aufs schwerste beeinträchtigt. Die Waffenplätze Bière, Sitten und Monte Ceneri reichen trotz der vorgesehenen Erweiterungen nicht aus, um die grundlegende Schiessausbildung unserer Attillerie-Eekruten, -Unteroffiziere und -Offiziere zu ermöglichen.

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Sollte der Kanton Thurgau an seiner grundsätzlichen Stellungnahme festhalten und weiterhin jegliche Erweiterung des bestehenden Waffenplatzes ablehnen, dann müsste auch der Artillerie-Waffenplatz Frauenfeld, für dessen fortdauernde Benützung ohnehin eine Zielfelderweiterung notwendig sein wird, aufgegeben werden. Es müssten somit zwei neue Artillerie-Waffenplätze geschaffen werden. Wir sehen keine solchen Möglichkeiten, nachdem sich bereits für den Ersatz von Kloten-Bülach die allergrössten Schwierigkeiten ergeben haben.

Selbst wenn sich solche Möglichkeiten wider Erwarten noch zeigen sollten, wäre deren Verwirklichung kaum denkbar, ohne dass nicht mindestens soviel Kulturland in Anspruch genommen werden müsste wie für die Erweiterung des bestehenden Schiess- und Waffenplatzes Frauenfeld. Auch wäre mit mehr als doppelt so hohen Kosten zu rechnen. Die Mehrkosten müssten alsdann vom Bunde allein übernommen werden. Wir hoffen, dass man im Kanton Thurgau diese Schwierigkeiten in Berücksichtigung ziehen werde.

Es handelt sich beim Bau des interkontinentalen Flugplatzes um die Verwircklichung eines im gesamtschweizerischen Interesse gelegenen grossen Werkes, das nur geschaffen werden kann, wenn dadurch die Interessen der Landesverteidigung nicht verletzt werden. Wenn dem Kanton Zürich nicht das ünüberbaute, wenig bewirtschaftete Schiessplatzgelände zur Verfügung gestellt werden könnte, würden sich für Zürich bei der Schaffung eines neuen Flughafens die gleichen Schwierigkeiten ergeben, die nun dem Bunde erwachsen, wenn er für den abzutretenden Waffenplatz Ersatz beschaffen muss.

Es darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass der Kanton Zürich nicht das ganze ihm vom Bunde abzutretende Gebiet für die Anlage des Flugplatzes benötigt. Er kann aus dem Schiessplatzgelände Kloten-Bülach ca. 350 ha Neuland gewinnen und der landwirtschaftlichen Bebauung zuführen. Nach der vom Bundesrate vorgesehenen Lösung für die Anlage des Flughafens in Kloten und des Ersatzes für den abzutretenden Waffenplatz KlotenBülach durch Erweiterung bestehender Waffenplätze muss, insgesamt bet r a c h t e t , verhältnismässig wenig Kulturland geopfert werden, insbesondere wenn noch berücksichtigt wird, dass das für den Waffenplatz beanspruchte Land zum grösseren Teile, allerdings mit gewissen Einschränkungen, weiter bewirtschaftet
werden kann.

Wir hoffen zuversichtlich, dass sich mit dem Kanton Thurgau und den in Frage kommenden Gemeinden und Gründbesitzern bei beiderseits gutem Willen eine Verständigung herbeiführen lässt. Zu solchen Hoffnungen fühlen wir uns umso mehr berechtigt, als die Stellungnahme des Kantons Thurgau zum Teil von irrigen Voraussetzungen, insbesondere mit bezug auf die Beschränkung der Benützung des mit Schiess-Servituten zu belegenden Landes, ausging. Fornor dürfton sich Möglichkeiten ergeben, für don beanspruchten Grundbesitz Realersatz au leisten. Der Begierungsrat des Kantons Zürich hat uns hierbei seine volle Unterstützung zugesagt. Wir haben deshalb dem

885 Begierungsrat des Kantons Thurgau am 18. März 1946 die Einsetzung einer ausserhalb der Militärverwaltung stehenden Expertenkommission aus prominenten Persönlichkeiten der Landwirtschaft vorgeschlagen. Die Antwort des Kantons Thurgau steht noch aus.

Herr Präsident, sehr geehrte Herren, wir glaubten, Sie über die Entwicklung der Angelegenheit und die Folgen einer Änderung unseres Beschlusses aufklären zu müssen.

Wenn die bereits angesagte Volksabstimmung im Kanton Zürich nicht gefährdet und damit die Verwirklichung eines interkontinentalen Flughafens der Schweiz nicht in Frage gestellt werden soll, wird es kaum zu umgehen sein, grundsätzlich auf den Vorschlag des Kantons Zürich einzutreten.

Für den Fall, dass dem Antrage des Kantons Zürich über die Abänderung unseres Antrages aus abstimmungspolitischen Gründen Folge gegeben wird, müssen wir Sie bitten, Art. 4 nicht nur teilweise, sondern ganz zu ersetzen, durch eine neue Bestimmung, durch die der Bundesrat beauftragt wird, für den abzutretenden Artillerie-Waffenplatz Kloten-Bülach geeigneten Ersatz zu schaffen und den eidgenössischen Bäten entsprechenden Antrag zu stellen.

Ohne eine solche grundsätzliche Erklärung des Parlaments, dass unter allen Umständen für den abzutretenden Waffenplatz Kloten-Bülach Ersatz zu schaffen sei, könnte es der Bundesrat nach wie vor nicht verantworten, einer solchen Abtretung zuzustimmen. Ferner müssen alsdann in Art. 2 die Worte «maximal 6 Millionen Franken» und in Art. 5 das letzte Alinea gestrichen und lit. o des Art. 5 redaktionell geändert werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.April 1946, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

JEobelt essi

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Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Ergänzungsbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bau des interkontinentalen Flughafens Zürich-Kloten. (Vom 1. April 1946.)

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11.04.1946

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