912 (Vom 10. April 1946.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Dr. Fritz Medicus, o. Professor für Philosophie und Pädagogik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf den 1. Oktober 1946 entsprochen.

Als I. Sektionschef des Oberkriegskommissariats und zugleich Instruktionsoffizier der Verpflegungstruppe wird, mit Amtsantritt auf 1. Januar 1947, gewählt: Oberst Florian Studer, von Gastrisch, zurzeit Instruktionsoffizier der Verpflegungstruppe.

Als Mitglied der Verwaltungskommission der Carnegie-Stiftung für Lebensretter wird gewählt: Herr Nationalrat Fritz Schmidlin, Gemeinderat in Bern.

An die am 24. April 1946 in Paris beginnende internationale Konferenz über die technische Ausrüstung der Luftverkehrslinien in Europa und im Mittelmeergebiet werden abgeordnet: Als Delegationschef: Herr Louis Clerc, Chef des eidgenössischen Luftamtes; als Experten: die Herren Poter Senn, Sektionschef beim eidgenössischen Luftamt ; Paul Brunner, Ingenieur beim eidgenössischen Luftamt; Dr. Jean Lugeon, Direktor der eidgenössischen meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.

6551

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar.

Februar Januar bis Ende Februar

1946

. . . .

67 109 176

1945

3 16 19

Zu-oder Abnahme

+ + +

64 93 157

Bern, den 27. März 1946.

6551

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

913

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des I, Quartals 1946.

Infolge Ablebens des Herrn Emile, Etienne Le Coultre ist das diesem in seiner Eigenschaft als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur der Firma A. Naturai, Le Coultre et Cie,. S. A. in Genf am 18. September 1948 erteilte Patent erloschen.

Am 24. Januar 1946 ist Herrn Charles-Emile Le Coultre als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma Déménagements et Voyages Naturai, Le Coultre SA. in Genf das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt worden.

Als U n t e r a g e n t e n sind ausgeschieden: von der Agentur Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Altorfer Adolf in Winterthur, Meili Walter in Zürich, Küttel Hugo in Zürich, Meyer Willy in Lausanne; von der Agentur Reisebureau H. Attenberger A. G. in Zürich: Kleiner Frau Maria in Davos; von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft A. G. in Zürich: Sorgesa Waldeck in Zürich, Fiotti Arnoldo in Locamo (gestorben).

Als U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t worden: von der Agentur Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Bolli Frau Louise in Vevey, Altorfer Willy in Zürich, Hoffmann Walther F. in Aarau; von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft Zürich: Frangi Tullio in Zürich.

A. G. in.

Bern, den I.April 1946.

6651

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung.

914

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat März

1945

1946

1.Januar bis 3 1.März

1945

1946

Rohertrag der eidgenössischeu Stempelabgab en: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesaratsbes chlusses Tom Î1. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

201 174. 95 410 583. 44 1 215 700. 61 1 839 364. 63 2 Aktien .

328 623. 75 855 040. 20 756935.75 1 576 706. 45 3. GmbH.-Anteile . , .

10 800. -- 12196.-- 27 354. -- 5 630- -- 4. GenossenschaftsAnteile 15 952. 15 41 384. 30 43 691. 70 57 559. 95 5,Kommanditbeteiligun-H 300. -- gen .

31 500. -- 40 879. -- 55021.20 6. Miteigentumszertifikate 3.60 3 277, 20 7. Trustzertifikate . . .

0 072. 30 21 712. 40 12630.35 3 072. 30 8. Ausland. Wertpapiere 25 418. 40 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 66 715. 60 108004.15 198 391. 15 310332.98 10. Umsatz ausländ. Wertpapiere .

. . .

47 926. 20 121343.-- 133 806. 55 282 147. 60 11 Wechsel 63 840. 50 90 845. 65 270 926. 20 325 641. 70 12, Prämienquittungen . .

521577.63 734 624. 58 1 857 255. 98 2 012 056. 88 13. Frachturkunden . .

257 795. 85 318 706. 90 931 735. 30 1161536.46 Total 1--13 1 536 166. 98 2 725 904. 52 5 508 652. 64 7654071.35 6. Abgaben auf Grund der Bundesgesetz e vom 25. Jun i 1921/22. Deszember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses vom 31. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 , Obligationen . . . . 2 723 086. 51 1 600 687. 90 4 929 791. 59 4 580 060. 85 15 Aktien .

1 568256.75 2 221 057. 37 4091915.86 3 834 512. 73 16. GmbH.-Anteilen. . .

2 046. 79 11 268. 76 17 909. 84 4723.99 17. GenossenschaftsAnteilen 222 316. 07 225 225. 35 268 557. 95 280 645. 41 18. Miteigentumszertifikaten . . . . . .

19. Trustzertifikaten . .

34 390. 30 38 041. 90 20. ausländischen Wertpa8 567. 80 14359.15 38518.50 40 131. 40 Total 14--20 4530066.27 4 066 807- 18 9 373 162. 71 8 786 037. 63 Total 1--20 6 066 232. 25 6792711.70 14881815.35 16440108.98 21. Bussen .

1 920. 10 2 224. 95 6 023. 55 3 653. 35 * 213. 35 6551 Total 1--21 6 068 152. 36 6 79* 936. 65 14 885 468. 70 16446345.88 *Aus Verrechnungssteuer.

915

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1945 und 1946.

Monat

1945

Januar . .

Februar März . . .

April . .

Mai . . .

Juni . . . .

Juli August , .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

Total März

Fr.

3 970 368.99 1 971 259. 06 2 625 100, 83 4334881.64 5 847 375. 46 6613468.80 6 790 895 08 7 970 270. 38 8 209 468. 39 10108232.18 12 652 149. 86 13 532 967. 64 84526438.31 8 566 728. 88

1946

19 46 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

18 294 059. 89 14 323 690. 90 20 147 678. 67 18 176 419. 61 23 142 589. 32 20 517 488. 49

Fr.

61 584 327. 88 53017599.-- hne Tabakzölle und Biersteuer 0

6551

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigungen: Kanton Aargau.

56. Darlehenskasse Tägerig.

Kanton Bern.

65. Darlehenskasse Schwarzenburg.

Bern, den 4. April 1946.

6651

*) BW. 1918, III, 494 ff.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

916

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das vom Verband schweizerischer Färbereien und chemischer Reinigungsanstalten eingereichte Reglement über die Durchführung vou Meisterprüfungen im Kleiderfärberei- und chemischen Beinigungsgewerbe ist, nachdem die im Bundesblatt vom 6. Dezember 1945 angesetzte Einsprachefrist am 5. Januar 1946 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 27. Februar 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 25. März 1946.

essi

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Streichung eines Seeschiffes.

Das unter Nr. 4 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Maritime Suisse SA. in Genf gehörende Seeschiff Generoso, wird gemäss Art. 18, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen, nachdem die durch das Seeschiffahrtsamt der schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgte Verfügung der Streichung in Rechtskraft erwachsen ist.

Basel, den 29. März 1946.

6551

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Drahtseilbahn Sierrc-Montana-Vermala, mit Sitz in Sierre, hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die ihr zu Eigentum gehörende Bahnstrecke von Sierre nach Montana-Vermala, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Hypothekardarlehens von Fr. l 000 000 im I. Eange.

Zweck : Konversion, bzw. Bückzahlung der 5 % Obligationenanleihe von 1931, die zur Bückzahlung auf den 1. April 1946 gekündigt ·worden ist.

Soweit die Bahn auf öffentlichem. Boden liegt, ergreift das. Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Installationen.

917 Einsprachen gegen dieses Verpfändüngsbegehren sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Rechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis zum 80. April 1946 einzureichen.

Bern, den 4. April 1946.

6551

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement, Bechtswesen und Sekretariat.

Notifikation.

Am 13. November 1945 wurde auf dem Gebiet der Gemeinde Eamsen, Kanton Schaffhausen, ca. 20 Meter von der Landesgrenze entfernt, ein von Jutepacktuch umschlossener Ballen vorgefunden, der einen Perserteppich im Gewichte von 84 kg enthielt. Da die Umstände darauf schliessen liessen, dass der Teppich widerrechtlich in die Schweiz eingeführt worden ist, wurde er, gestützt auf Art. 102, Absatz l, in Verbindung mit Art. 121 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen durch das Zollamt Buch-Grenze beschlagnahmt. Dem rechtmässigen Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben.

Er kann dieselbe binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so wird die beschlagnahmte Ware nach Gesetz verwertet.

Bern, den S.April 1946.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

6551

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt : In Anwendung von Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftlliche Strafrecht und die kriegs-wirtschaftliche durch Strafmandat des Einzelrichtera des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 6. August 1942 auferlegten Busse von Fr. 220 umgewandelt in 10 Tage Haft.

918 Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Beschuldigte -wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, dasa das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird. Der Beschuldigte wird ausdrücklich auf Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 27. Harz 1946.

essi .

Der Einzelrichter des l, Itriegsu'irtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Xr. 5787 ausgefällte Busse von Er. 80 wird auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in drei Tage Haft umgewandelt.

Die Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

W e i n f e l d e n , den 28. März 1946.

. 6551

Der Einzelrichter . des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

919

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 8450 ausgefällte Busse von Fr. 40 wird auf Antrag des Genoralsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in vier Tage Haft umgewandelt.

Der Vorurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 28. März 1946.

.6551

. .

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 4640 ausgefällte Busse von Fr. 400 wird auf Antrag des .Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in vierzig Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 28. März 1946.

Dar Einzelrichter .

des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 6551

Dr. H. Seeger.

920

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : Die vom Eirizelrichter mit Strafmandat Nr. 1768 ausgefällte Busse von Fr. 20 wird auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in zwei Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 28. März 1946.

Der Eimelrichter des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: .

6651

Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : 1. Die vom Einzehichter mit Urteil Nr. 4142 ausgefällte Busse von Er. 75 wird auf Antrag des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in acht Tage Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 28. März 1946.

Der Einzelrichter des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 6651

Dr. H. Seeger.

921

Urteil.

Der Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen

Strafgerichts hat in seiner

bâcher, Landwirt in Wolfligen-Menzingen, Edlibach (Zug), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Hegglin-Räber Josef wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Menzingen (Zug) in der Zeit vom August 1944 bis Juli 1945 durch widerrechtlichen Bezug von 18 Zusatz-Lebensmittelkarten, 18 Zusatz-Brotkarten und 9 Zusatz-Milchkarten, durch missbräuchliche Verwendung von 16 Zusatz-Lebensmittelkarten, 17 Zusatz-Brotkarten und 9 Zusatz-Milchkarten, und er wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt: 1. za einer Busse von 2, zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von

Fr. 80.-- » 16.-- » 9.--

Da Hegglin weder durch die Post, noch durch die Polizei erreicht werden kann, ist dieses Urteil im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren. Das Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird, nachdem die Ausschreibung im Bundesblatt erfolgt ist.

Die Appellationsschrift müsste in drei Exemplaren begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat · des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bundeshaus-Ost, Bern, eingereicht werden. Allfällige Beweismittel müssten genannt und wenn immer möglich beigelegt werden.

Chur.. den 9. März 1946.

6551

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Der GerichtIsschreiber ad hoc: Dr H. Bener.

922

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner arbeitsanstalt Sedei, nunmehr unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 30 erkannt: Die gemäss Urteil des Einzehichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juli 1943 gegen Otto Grieder ausgesprochene Busse von Er. 80 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches , umgewandelt in 3 Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn. gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch nm Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 29. März 1946.

6551

Der Einzelrichter des 8. kriegsivirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

wandlung einer Geldbusse von Fr. 120 erkannt: Die gemäss Urteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementa vom 5. Juni 1944 gegen Jakob Klossner ausgesprochene Busse von Fr. 120 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche

923 Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches, umgewandelt in 12 Tage Haft.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafreehtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch Tim Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 29. März 1946.

S. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

6551

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln), begangen im Mai/Juni 1945 dadurch, dass Sie vom mitbeschuldigten Frei Jakob eine angebrochene Einmachssuckerkarte im Bezugswerte von 2% kg Zucker und zwei Milch-Zusatzkarten im Bezugswerte von je 8 Liter Milch zum Preise von mindestens Fr. 7. -- kauften, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Siebter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.--· i), übrige Kosten » 8,50

924

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlieh zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich «rhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Aar au, den 7. Dezember 1945, 6551

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepärtements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicberstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich am 24. August 1945 durch widerrechtlichen Bezug von 200 Mahlzeitencoupons vom mitbeschuldigten Kägi, zu verurteilen zu einer Busse von Fr, 60 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbescblusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 60.-- 2. zu den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . .

» 12.-- b. übrige Kosten . . . .

» 9.50 3. Die beschlagnahmten 200 Mahlzeitencoupons werden eingezogen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

925 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 14. März 1946.

6624

ö. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

Dufourstrasse 188a, jetzt unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich am 30. Dezember 1944 durch Verkauf von 2 Mahlzeitenkarten zum Preise von Fr. 12,---zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 20.-- und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- b. übrige Kosten » 8.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie Bundesblatt. 98. Jahrg. Bd. I.

61

926 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzehichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.

Chur, den 9. März 1946.

5. kriegsmrtschafUiches

Strafgericht:

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

6551

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 -der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Zürich vom 16. Februar bis 25. Mai 1945 durch widerrechtlichen Bezug von Eationierungsausweisen und Abgabe dieser Eationierungsausweise gegen Entgelt, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 30. ·-- und den Verfahrenskosten.

. Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Aktenin Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrec.ht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 80.-- » 6.-- » 9.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ehi allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren .und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

927 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 6. März 1946.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

6581

Strafmandat.

enthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügimg Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20, Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Eichberg in der Zeit von 1941 bis 15. September 1943 durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) sowie missbräuchliche Verwendung von 200--300 MahlzeitenCoupons, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 30.-- und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspilege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten .

Fr. 30.-- » 6.-- » 36.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe

928 zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 4. März 1946.

5. kriegswirtschaftliches

Strafgericht:

Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

6551

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art, l und Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung' der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln) ; Verfügung Kr. 496 der eidgenössischen Preiskontrolle über die höchstzulässigen Preise für Lebensmittel im Juli 1945; Art. .1 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, in Verbindung mit Art. 25 des schweizerischen Strafgesetzbuches, begangen in Zmich am 26. und 27. Juli 1945 a. durch Kauf von 50 Mahlzeitencoupons von einem Unbekannten zum . Preise von Fr. 8, -- &. durch Verkauf von einem Grossbezügercoupon für l kg Käse zu Fr. 5 an den Mitangeschuldigten, Eobert Jacques, c. durch Gehilfenschaft beim Verkaufe von 2,5 kg Fett durch den Mitangeschuldigten, Lips Heinrich, an den Mitangeschuldigten Bobert Jacques, ohne Bationierungsausweise und zu übersetztem Preise von Fr. 15, -- zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40. -- und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von. .

Fr. 40.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 5.-- fc. übrige Kosten » 8.50 und Sie werden verpflichtet, den Betrag von Fr, 12.50 an den Bund zu bezahlen.

929 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzeh-ichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den I.April 1946.

6561

9. kriegswirtschaftliclies Strafgericht: Der Einzelrichter : A, Wettach.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinents vorn 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln) ; Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle über die höchstzulässigen Preise für Lebensmittel im Juli 1945; Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich am 27. Juli 1945 u. durch widerrechtlichen Bezug von 2,5 kg Speisefett ohne Rationierungsausweise, &. durch Abgabe der genannten 2,5 kg Speisefett an den Mitangeschuldigten, Robert Jacques (durch Vermittlung des Mitangeschuldigten, Hübner Georg), ohne Rationierungsausweise und zu übersetztem Preise von Er. 15.-- zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20.-- und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in-Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

930 départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Sprachgebühr » 3.-- fc. übrige Kosten » 7.-- und Sie werden verpflichtet, den Betrag von Fr. 7.50 an den Bund zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 1. April 1946.

6561

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

Strafantrag.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat uns, gestützt auf Art. 85 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche wegen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a, c und d, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 2, Abs. 2. der Verfügung des Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942, über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie -der Einund Ausfuhr von Gold, Art. 2 und 8 der Verfügung Nr. 9 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 9. Juni 1942 über die Bewirtschaftung der Industriediamanten, begangen in Basel, Bern und Lausanne, im Sommer 1943 durch a. Versuch des Kettenhandels mit minimum 5 kg pulverisiertem Sacharin zu übersetzten Preisen, l. durch Anbieten von ca. 10 kg Feingold, 24 Karat, zum Preise von Fr. 8500 pro kg, minimum 3000 Stück Goldmünzen zum Preise von ca. Fr. 40

931 pro Stück, einer unbestimmten Menge Industriediamanten, Kongo- und Brasil-Provenienz, zum Preise von minimum Fr. 85 per Karat, ohne über die Waren zu verfügen und ohne eine Konzession zu besitzen.

Auf Grund der Untersuchungsergebnisse stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter folgenden Strafantrag: 1. Sie seien zu einer Busse von Fr. 500 zu verurteilen. .

2. Es seien Ihnen die bisher erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Indem wir Ihnen von diesem Strafantrag Kenntnis geben, setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass die Akten beim Sekretariat' unserer Kommission, Schanzenstrasse 17 in Bern (Obergerichtsgebäude), II. Stock, Zimmer 88, eingesehen werden können. Sie werden hiermit aufgefordert, .zu der gegen Sie erhobenen Anschuldigung Stellung zu nehmen. Wir setzen Ihnen dazu eine Frist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Kichter zum Urteil schreiten. Er ist, unabhängig vom Antrag des Generalsekretariates, in der Beurteilung des Falles frei.

Bern, den 20. Februar 1946.

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts als Einzelrichter: 6651

0. Peter.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 18. März 1946 stellt das Generalsekretariat des eidber 1909, von Thal, Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 7966 vom 19. April 1944 auferlegte Busse von Fr. 50 in 5 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 60 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt; wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 25. März 1946.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 6551

0. Peter.

932

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1.946 stellt das Generalsekretariat des 26. Juni 1916, von Basel, Versicherungs-Inspettor, wohnhaft gewesen in Zürich, Forchstrasse 20, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 4997 vom 17. März 1948 auferlegte Busse von Fr. 50, im restanzlichen Betrag von Fr. 43 in 5 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 50 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt; wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 29. März 1946.

6651

.

Der Einzelriehter des 1. kriegsivirtschaftlichen Strafgerichts: O.Peter.

Öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

Bezug und Abgabe von Fleischwaren, Speck und Bohkaffe ohne Abgabe bzw. Fjntgegennahme von Bationierungsausweisen und unter Überschreitung der Höchstpreise, auf Donnerstag, den 2. Mai 1946, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Amthäus, Ferdinand-Hodler-Strasse 7, I. Stock, Zimmer 89, in Bern.

Basel, den 30. März 1946.

essi

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1946

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11.04.1946

Date Data Seite

912-932

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