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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

(Vom 8. Januar 1892.)

Tit.

Mit Eingabe vom 28. Oktober, eingelangt den 2. November 1891 stellen die Herren A r n o l d M ü l l e r , Oberförster, und L. Gr.

Vi I l a r s, Gemeindepräsident, beide in Leubringen, sowie die Herren H a n s R y f , Notar, und E. S t a u f f e r , Fürsprech, beide in Biel, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft das Gesuch um Ertheilung der K o n z e s s i o n zum Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n v o n B i e l nach L e u b r i n g e n .

Es scheine zwar auf den ersten Blick gewagt, Angesichts der geringen Rendite der Magglingenbahn an die Verwirklichung dieses Projektes zu denken, aber diese geringe Rendite sei gerade ein Beweis für die unrichtige Anlage der Seilbahn nach Magglingen, da deren Anfangspunkt im Pasquart zu weit vom Centrum der Stadt Biel entfernt sei und nur das Kurhaus Magglingen bediene, Leubringen und Ilfingen aber ganz unberücksichtigt lasse. Um die Bevölkerung der letztgenannten Ortschaften in den Genuß eines bessern Verkehrsmittels mit Biel zu setzen, werde deshalb die Erstellung der Seilbahn angestrebt, um deren Konzessionirung es sich handelt.

Es sei nicht zu zweifeln, daß das Projekt auch von Bewohnern Biels lebhaft begrüßt werde, da der Besuch Leubringens namentlich seit Erstellung des Weges in der Taubenlochschlucht immer

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größer werde. Außer dieser Frequenz habe Leubringen auch Touristen, Kuranten und Sommerfrischler zu verzeichnen, welche in einem sehr frequentirten Gasthause, zwei Pensionen und mehreren Privathäusern Unterkunft fänden, ebenso werde das benachbarte Ilfingen regelmäßig von Fremden besucht.

Auf der andern Seite könne bei Einführung billiger Taxen und Abonnementsbillete auch auf eine regelmäßige Frequenz durch die Ortsbevölkerung und ferner bei Einschaltung spezieller Arbeiterzüge durch die zahlreichen in Leubringen ansäßigen Fabrikarbeiter Biels gerechnet werden.

Die Bahn beginnt unterhalb der sog. Römerquelle in Biel, zieht sich im Anfang auf 170 m. Länge im Tunnel unterhalb der Jura-Simplon-Bahn durch, quert hierauf den Rebberg mittelst eines Dammes und den oberhalb liegenden Waldsaum nebst anschließender Weide im Einschnitt und erreicht so in einer Geraden die Endstation Leubringen, südwestlich des gleichnamigen Dorfes.

Ihre Länge beträgt, horizontal gemessen, 900, in der Steigung 936,51 m., die Mäximalsteigung 380 %o, die Höhendifferenz 253 m.

Als Spurweite werden 0,80 m. in Aussicht genommen. Die Einrichtung einer kleinen Haltstelle in der Mitte wird vorbehalten ; der Betrieb soll mittelst Wasserübergewichts erfolgen.

Der summarische Kostenvoranschlag berechnet für: Allgemeine Baukosten und Vorarbeiten Fr. 3,000 Kapitalbeschaffung und Bauzinse ,, 6,000 Bauleitung ,, 9,000 Expropriation ,, 18,000 Gewinnung des Betriebswassers ,, 8,000 Unterbau mit Tunnel ,, 95,000 Oberbau ,, 60,000 Hochbau ,, 32,000 Mechanische Einrichtungen 30,000 fl Rollmaterial und Mobiliar ,, 24,000 Unvorhergesehenes ,, 15,000 Total Fr. 300,000 oder per Kilometer rund Fr. 333,000.

Die Finanzirung wird in der Weise gedacht, daß ein Aktienkapital von Fr. 200,000 und ein Obligationenkapital von Fr. 100,000 emittirt würde.

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Die muthmaßlichen Betriebseinnahmen werden auf Fr. 33,850, die Ausgaben, nämlich : für Betriebskosten Fr. 15,000 ,, Verzinsung des Obligationenkapitals à 4V« °/o ' ,, 4,500 ,, Einlage in den Reserve- und Erneuerungsfonds ,, 4,350 auf Total ,, 23,850 veranschlagt, so daß zur Verzinsung des Aktienkapitals Fr. 10,000 oder 5 °/o verbleiben.

Die Regierung von Bern erhebt gegen das Projekt keine Einwendungen und auch wir können die Ertheilung der Konzession befürworten. Wir haben uns allerdings gefragt, ob nicht die aus der Ausführung dem ohnehin schwach rentirenden Unternehmen der Biel-Magglingen-Bahn erwachsende Konkurrenz ein Grund sei, dem neuen Projekte die Konzession y,u verweigern. Man könnte zu diesem Schlüsse gelangen, wenn die Schädigung des bereits bestehenden Unternehmens ohne gleichzeitige Befriedigung anderer, wesentlicher Interessen erfolgte.

Diese Voraussetzung trifft aber hier nicht zu. Die Bahn von Biel nach Magglingen ist seiner Zeit mit dem ausgesprochenen Zwecke erstellt worden, das Kurhaus Magglingen zu bedienen, und sie gereicht denn auch in der That vermöge ihrer Lage fast ausschließlich diesem Unternehmen zum Vortheil, nicht aber den auf dem Höhenzuge liegenden Dörfern, welche bei ihrer tiefern und ostwärts abliegenden Lage von einer regelmäßigen Benutzung der Bahn von vornherein absehen müssen. Die neue Bahn soll diesen allgemeinern Interessen dienstbar gemacht werden, so daß es sich also mehr nur um eine indirekte Konkurrenz zwischen den beiden Gesellschaften handeln kann, welche ernstlich zu berücksichtigen hierorts um so weniger Anlaß vorliegt, als eine Kundgebung Seitens der zunächst interessirten Kreise nicht erfolgt ist, so daß wir annehmen können, daß in denselben unsere Anschauung im Großen und Ganzen getheilt werde.

Die konferenziellen Verhandlungen fanden unterm 15. Dezember statt und ergaben allseitige Zustimmung zu dem nachfolgenden Konzessionsentwurf, der uns nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß gibt.

Die Petenten haben in ihrem Gesuche Betrieb mittelst Wasserübergewichts vorgesehen, wünschten sich aber eventuell die Wahl eines andern Systems vorzubehalten, weßhalb in A r t . 8 nur bestimmt wurde, daß die Bahn als Drahtseilbahn erstellt werde, in

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der Meinung, daß über das Betriebssystem, wie in ähnlichen Fällen, erst anläßlich der Vorlage der Ausführungspläne entschieden werden solle.

Die Taxen geben zu besondern Bemerkungen nicht Anlaß und können zur Annahme umsomehr empfohlen werden, als die Petenten sich in verbindlicher Weise zur Führung von sogenannten Arbeiterzügen mit entsprechend billigen Ansätzen verpflichteten.

Die übrigen Artikel entsprechen den für derartige Unternehmungen üblichen Bestimmungen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den S.Januar 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Häuser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bnndesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe der Herren Arnold Müller, Oberförster in Leubringen, und Mithafte vom 28. Oktober 1891 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. Januar 1892, beschließt: Den Herren A r n o l d M ü l l e r , Oberförster, und G. Vi I lar s, Gemeindepräsident, beide in Leubringen, H a n s R y f , Notar, und E. S t a u f f e r , Fürsprech, beide in Biel, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von B i e l nach L e u b r i n g e n unter den in den, nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Bisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art,. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Leubringen.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Datum des Konzesaionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

" Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrathe vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die Bahn wird als Drahtseilhahn erstellt.

Art. 9, Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck ; von Gütern nur soweit, als es die Wageneinriohtung gestattet. Zum Vieh transport ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Aen-

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derungeu nöthig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrathes eingeführt werden.

Art. 14. Im Allgemeinen ist es der Gesellschaft anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzustellen.

Immerhin sind alle daherigen Projekte mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden. Die Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit bleibt dem Bundesrathe vorbehalten.

Art. 15. Es wird nur e i n e Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : für die Bergfahrt 60 Rappen, für die Thalfahrt 40 Rappen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 4 Rappen per 10 Kilogramm bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt, sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benützung für Hin- und Rückfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Für die zum Transport angenommenen Güter dürfen höchstens 2 Rappen per 10 Kilogramm bezogen werden.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 20 Rappen festgesetzt werden.

Das Gewicht wird nach Einheiten von 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 10 Kilogramm als eine ganze Einheit gilt.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

80 Die in diesem Artikel aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

^o*Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 18. Die sämmtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen sechs Prozent übersteigenden Eeinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen vefrhältnißmäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Aeuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten, oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 2l. Für die Geltendmaehung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsreehte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samrat Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte

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dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerung»- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis I.Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Keinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den 221/2fachen Werth; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages 5 -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesatnmten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22. Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 21 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 23. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Biel nach Leubringen. (Vom 8. Januar 1892.)

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13.01.1892

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