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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrathes, (Vom 25. Juni 1892.)

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs des Herrn J. F. in N. betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs begründet erklärt und den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Neuenburg aufgehoben. Er stützte sich dabei auf folgende Erwägungen: Die kantonale Aufsichtsbehörde von Neuenburg begründete die Abweisung des vorliegenden Rekurses damit, daß man einen Schrank, selbst den einzigen, nicht unter ,,die nothwendigsten Hausgeräthe" -- nach Bundesgesetz Art. 92, Ziff. 2 -- zählen könne.

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellte damit einen Grundsatz auf. Sie erklärte, daß überhaupt und absolut ein Schrank kein nothwendiges, sondern nur ein nützliches Geräthe sei. Sie beschränkte sich nicht darauf, festzustellen, daß im vorliegenden Falle in Berücksichtigung von diesen und jenen thatsächlichen Verumständungen, die ganz nach freiem Ermessen zu würdigen ihr allein zugestanden hätte, der betreffende Schrank für den in Frage stehenden Schuldner nicht ein nöthiges Geräthe sei.

Indem die Aufsichtsbehörde den Begriff ,,nothwendigstes Hausgeräthe" bestimmte und damit über die Würdigung der Thatfrage hinausging, begab sie sich auf den Boden der Rechtsfrage, der der Zuständigkeit des Bundesrathes unterliegt. Letzterer hat demnach zu prüfen, ob die oben angeführte enge Auslegung des Art. 92, Ziff. 2, begründet sei oder nicht.

Der Bundesrath hält nun, entgegen der Ansicht der Neuenburger Aufsichtsbehörde, dafür, daß unter den heutigen Lebensverhältnissen ein Schrank ein unbedingt nothwendiger Haushaltungsgegenstand ist für Jedermann, der, wie F., Familie besitzt.

Nicht nur aus Gründen der Sparsamkeit, sondern auch im Interesse der häuslichen Gesundheitspflege ist es unerläßlich, die Kleider vor allzu großer Abnutzung oder völligem Verderben durch Aufbewahrung in einem geschlossenen Behältnisse schützen zu können.

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Bin einziger Schrank ist ein Gegenstand täglichen Gebrauches, ·dessen ein Familienvater, der für Reinlichkeit und Gesundheit der Seinigen Sorge trägt, nicht entrathen kann.

Der schweizerische Bundesrath hat die Rekurse der Herren Ami Girard, père, Bureau de contentieux, in Chaux-de-Fonds, Namens der Gebrüder Götschel, Viehhändler daselbst, und L.

Widmer, Informations- und Inkasso-Geschäft, in Luzern, Namens mehrerer Gläubiger, gegen die kantonale Aufsichtsbehörde von Baselstadt, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, begründet erklärt und das Betreibungsamt Baselstadt angewiesen, den Betreibungsbegehren der Rekurrenten Folge zu geben. Er ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Die Bestimmung (Bundesgesetz Art. 27, Abs. 1), wonach die Kantone die gewerbsmäßige Vertretung der Gläubiger organisiren, von bestimmten Bedingungen abhängig machen und tariüren können, bezieht sich nur auf die Ausübung des genannten Gewerbes im Gebiete des Kantons, da die Kantone weder ein Recht noch ein Interesse haben, einen Gewerbsbetrieb außerhalb ihrer Grenzen gesetzlich zu normiren.

Indem Jemand, der außerhalb des Kantons Baselstadt wohnt, als Vertreter eines Dritten brieflich das Betreibungsamt Baselstadt um die Vornahme von Betreibungshandlungen ersucht, übt er damit noch keineswegs im Kanton Baselstadt ein Gewerbe aus; denn zur Ausübung des Gewerbes im genannten Kantone wäre erforderlich, daß er sich dem dortigen Publikum zur gewerbsmäßigen Besorgung derartiger Geschäfte zur Verfügung stellte, daselbst ein Bureau hielte und Domizil nähme. Als Ort des Gewerbebetriebes ist mit andern Worten nicht der Ort, wo die Betreibungshandlungen vorzunehmen sind, sondern der Ort anzusehen, wo die Betreibungsaufträge entgegengenommen werden.

Das Vertretungsmonopol, das der Kanton Baselstadt geschaffen hat, kann daher nur für die Bewohner seines Gebietes gelten, in deren Interesse es ja aufgestellt wurde. Einem außerkantonalen Bürger dagegen darf der Kanton Baselstadt nicht verbieten, einem anderen Bürger, der ebenfalls nicht im Kautone domizilirt ist, und der an seinem Wohnorte zur Vertretung von Gläubigern berechtigt ist, einen Betreibungsauftrag zu ertheilen. und ebenso wenig ist er befugt, dem letzteren die Annahme dieses Auftrages zu verweigern oder ihn an dessen Ausführung zu verhindern.

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(Vom 28. Juni 1892.)

Der schweizerische Buhdesrath hat in Sachen des Rekurses des Herrn S. R., Geschäftsmanns in H., gegen einen Entscheid der obergerichtlichen Aufsichtskommission über die ßetreibungs- und Konkursämter des Kantons Aargau, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, in Erwägung: 1. Die gegen den Rekurrenten vom Betreibungsamte H. verfügte Pfändung wurde, gestützt auf Bundesgesetz 92, Ziff. l und 3, vom Bezirksgerichtspräsidenten von Lenzburg theilweise, von der kantonalen Aufsichtsbehörde gänzlich ungültig erklärt und aufgehoben. Sämmtliche gepfändete Gegenstände stehen also seit 14. März bezw. 9. April wieder zu unbeschränkter Verfügung des Rekurrenten.

Es ist somit das auf Art. 36 B.-G. gestutzte Rechtsbegehren, ,,die Verwerthung der gepfändeten Gegenstände zu verschieben", wenn dasselbe überhaupt je einen Sinn hatte, schon ira Zeitpunkte der Abfassung des Rekurses gegenstandslos gewesen.

2. Ig gleicher 'Weise ist das zweite Begehren, Sämmtliche Verhandlungen und Verfügungen des Betreibungsamtes als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, gegenstandslos; denn die betreffenden Verfügungen waren ja von den kantonalen Instanzen bereits ungültig erklärt und aufgehoben worden.

3. Mit dem Begehren, den Gläubiger und dessen Vertreter solidarisch zum Ersätze der dem Beschwerdeführer verursachten Auslagen und zu einer Entschädigung von wenigstens Fr. 60 zu verurtheilen, wird Rekurrent auf den Civilweg verwiesen, ebenso 4. mit dem gleichen Begehren in Bezug auf den Betreibungsbeamten. Ansprüche, die sich auf Art. 5 B.-G. (Verantwortlichkeit der Beamten für den Schaden, den sie durch ihr Verschulden verursachen) stützen, sind nicht beim Bundesrathe, sondern vor Crericht geltend zu machen.

5. Zur Entscheidung über den Antrag, den Betreibungsbeamten von H. des Amtes zu entsetzen, eventuell in angemessene Geldbuße zu verfallen, ist nach Art. 14 B.-G. der Bundesrath nicht kompetent, da die Betreibungsbeamten kantonale Beamte sind und die Disziplinargewalt den kantonalen Behörden zusteht.

6. Der Antrag endlich, eine neue Betreibung seitens desselben Gläubigers in derselben Sache so lange als unzuläßig zu erklären, bis derselbe nachweisen könne, daß dem Schuldner neues Vermögen zugefallen oder von ihm erworben worden sei, kann sich auf keine Bestimmung des B.-G. stützen. Im vorliegenden Falle

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war kein pfändbares Vermögen vorhanden. Es bildet demnach laut Art. 115 B.-G. die Pfändungsurkunde den ,,Verlustschein" mit den Rechtswirkungen, die in Art. 149 B.-G. aufgezählt sind. Eskann somit der Gläubiger -- Art. 149 Abs. 3, B.-G. -- während 6 Monaten nach Zustellung des Verlustscheines (in vorliegendem Falle: der Pfändungsurkunde) ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. Nach Ablauf der 6 Monate kann er zu jeder Zeit eine neue Betreibung anheben, wenn er die ihm aufliegenden Kosten einer voraussichtlich erfolglosen Betreibung nicht scheut, -- beschlossen : 1. Der Rekurs wird hinsichtlich des Begehrens unter 6. als unbegründet, unter 1. und 2. als gegenstandslos und daher unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Begehren unter 3., 4. und 5.

wird auf denselben wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten.

Der schweizerische Bundesrath hat den Rekurs von J. Gautschi, Geschäftsagent, in Reinach, Kanton Aargau, gegen den Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Aargau vom 25. Februar 1892 betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen: 1. Der Bundesrath stellt vor Allem fest, daß er nicht berufen ist, auf Begehren einzutreten, die von einer Rekurspartei bei der kantonalen Behörde, gegen deren Sehlußnahme rekurrirt wird, nicht gestellt worden sind.

Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent in seiner Eingabe vom 1. Februar 1892, von seinem ursprünglichen Begehren abgehend, der aargauischen Regierung gegenüber erklärt, daß er sich mit einer Sommerwirthschaf't begnügen wolle. Vor der Bundesrekursbehörde aber verlangt er die Zuerkennung des Rechts auf eine ordentliche Pintenwirthschaft.

Der Rekurrent verlangt also, daß die eidgenössische Behörde ihm ein Recht bewillige, das er in letzter Instanz vor den Kantonsbehörden nicht mehr geltend gemacht hat. Das geht nicht an.

Vielmehr würde, dem eventuellen Begehren der aargauischen Regierung entsprechend, der für den Rekurrenten günstigste Rechtsschluß der Bundesrekursbehörde in casu bloß auf Gewährung einer Somrnerwirthschaft beim Schützenhaus lauten können.

2. Was das Rechtsbegehren des Rekurrenten in dieser beschränkten Ausdehnung anbelangt, so steht nach den Erklärungen der Regierung des Kantons Aargau fest und ist übrigens urkundlich erwiesen, daß der Rekurrent im August 1891 das Gesuch für

45 die Wirthschaft in seinem Neubau gegenüber der Post in Reinach im Sinne der Verlegung seiner bisherigen Wirthschaft beim Schützenhaus an die Regierung gerichtet und das Patent in diesem Sinne zugesprochen erhalten hat, worauf die alte Wirthschaft vom Rekurrenten faktisch aufgehoben wurde.

Es handelt sich demzufolge im vorliegenden Falle in der That um ein Patentgesuch für eine neue Wirthschaft und, wie die Regierung dargethan hat, um ein zweites zu Gunsten des Rekurrenteu lautendes Wirthschaftspatent, da das am 8. September 1891 ihm für seinen Neubau bei der Post ausgestellte Patent trotz der zeitweiligen Verpachtung für ihn als Eigenthütner aufrechterhalten bleibt und jederzeit wieder auf seinen Namen übertragen werden kann.

Wenn nun die aargauische Regierung erklärt, daß sie grundsätzlich nicht einer und derselben Person zwei Wirthschaftspatente gewähre und daß dies in dem vom Rekurrenten citirten Falle des Großraths Arnold Haury in Reinach nur aus Unkenntniß des Sachverhältnisses geschehen sei, so erblickt die Bundesbehörde hierin eine der Kantonsbehörde zukommende Auslegung und Anwendung des kantonalen Wirthschaftsgesetzes, gegen deren Rechtsbeständigkeit unter dem Gesichtspunkte des Art. 31 der Bundesverfassung nichts einzuwenden ist, wobei sie indessen gewärtigt, daß der zu Gunsten des A. Haury aus Irrthum erfolgten Doppelpatentirung, sobald das in rechtlich zuläßiger Weise geschehen kann, ein Ende gemacht werde.

Der schweizerische Bundesrath hat die Rekurse der Herren Dr. Fritz Courvoisier, Advokat in Biel, im Namen einiger Klienten, und Lohner, Bohner und F. Kunz, Advokatur- und Inkassobüreau in Biel, im Namen einiger Klienten, sämmtlich gegen das Betreibungsamt Biel, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, soweit sie sich als Beschwerden gegen den ·Betreibungsbeamten von Biel darstellen, als unbegründet abgewiesen und im Uebrigen als zur Zeit erledigt erklärt. Er ging hiebei von folgenden Erwägungen aus : Es ergibt sich aus den Akten, daß das Betreibungsamt Biel thatsächlich verschiedene Betreibungshandlungen nicht in der vorgeschriebenen Zeit vollzogen hat und daß überhaupt der Betreibungsvollzug daselbst in gesetzwidriger Weise verzögert wird.

Wie aber anderseits ebenfalls aktenmäßig festgestellt ist und Von den Rekurrenten selber anerkannt wird, fallen diese Verzögerungen dem Betreibungsbeamten von Biel nicht persönlich zur

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Last, sondern sind einzig dem Umstände zuzuschreiben, daß da* Amt im Verhältniß zu den ihm obliegenden Geschäften nicht genügend mit Hülfskräften ausgestattet ist, einem Umstand also, woran der Betreibungsbeamte von Biel nichts zu ändern vermag, da laut § 13 des bernischen Einführungsgesetzes die Beiziehung von Angestellten des Betreibungsbeamten nur mit obrigkeitlicher Bewilligung zulässig ist.

Von einer begründeten Beschwerde gegen den Betreibungsbeamten wegen Rechtsverzögerung -- kraft B.-G. 17--19 -- kann demnach keine Rede sein, denn jede gegen eine Person zu richtende Beschwerde setzt eine dem Willen dieser Person zurechenbare Handlung oder Unterlassung voraus, wofür man die Person verantwortlieh erklären kann.

Wollen die Rekurrenten trotzdem den Betreibungsbeamten von Biel und eventuell den Staat Bern für einen ihnen erwachsenden Schaden haftbar machen, so haben sie ihren Anspruch bei den Gerichten geltend zu machen, denn diese, und nicht die Aufsichtsbehörden und der Bundesrath, sind es, die -- nach B.-G. 5 -- über solche Ansprüche zu urtheüen haben.

Sind somit die gegen den Betreibungsbeamten von Biel gerichteten Beschwerden als unbegründet abzuweisen, so haben sieimmerhin Zustände zu Tage gefördert, deren Gesetzwidrigkeit ohne Weiteres einleuchtet, und deren Beseitigung zu bewirken sowohl der Staat Bern als der Bund die staatsrechtliche Pflicht haben.

Die Regierung von Bern hat diese ihre Verpflichtung auch keineswegs bestritten, sondern blos in Anbetracht verschiedener Schwierigkeiten für die Beseitigung der vorhandenen Mißstände eine gewisse Zeit beansprucht, und sie hat, nachdem sie sich hinlänglich orientirt hatte, am 4. Juni das Personal des Betreibungsamtes Biel um zwei Angestellte vermehrt.

Es steht nun zu gewärtigen, ob diese Vermehrung der Hülfskräfte genügend ist, um eine Wiederkehr der von den Rekurrenten signalisirten Uebelstände zu verhindern ; sollte dieß nicht der Fall sein, so wird die Regierung von Bern auf weitere Maßnahmen Bedacht nehmen müssen.

Die Beschwerde der Eheleute H u n k e l e r in Root (Luzern),.

betreffend unschickliche Beerdigung ihres Sohnes Albert, hat der Bundesrath als begründet erklärt. Auf die Anordnung einer Ausgrabung und neuen Bestattung der Leiche hat er einzig aus dem Grunde verzichtet, weil infolge der außerordentlichen Verzögerung-,

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welche die Entscheidung des Rekurses erlitten hat, die Leiche Hunkelers nun schon seit mehr als 2 Jahren im Grabe liegt.

(Vom 29. Juni 1892.)

Die Gesandtschaft der südafrikanischen Repuklik im Haag theilt mit Note vom 25. Juni mit, daß ihre Regierung auf den i. Juli d. J. dem Wiener Weltpostvertrage vom 4. Juli 1891 beitrete.

(Vom 1. Juli 1892.)

Herrn Dr. S c h o t t k y , Professor für höhere Mathematik am eidgenössischen Polytechnikum, wird auf Ende September d. J. die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten guten.

Dienste ertheilt.

Dem Gesuche des Herrn Kommandanten W al s e r in Seewis um Entlassung von der Stelle eines Landsturmkommandanten des VIIL Territorialkreises wird entsprochen und dieses Kommando Herrn Oberstlieutenant Peter S p r e c h e r , Instruktor II. Klasse der VIII. Division, in Filisur, übertragen: Das Departement des Innern wird beauftragt, in Verbindung mit dem Departement der Justiz und Polizei, den Departementen des Auswärtigen (Handel) und der Industrie und Landwirthschaft den Entwurf einer Partialrevision der Bundesverfassung behufs Schaffung der Kompetenz des Bundes zum Erlaß eines Lebensmittelgesetzes auszuarbeiten.

Die Eröffnung des Betriebes auf der Theilstrecke Glion-Caux der Zahnradbahn Glion-Naye wird gestattet.

Die in Art. 5 der Konzession für eine Schmalspurbahn (Straßenbahn) Flüelen- Altorf vom 18. Juni 1889 angesetzte, durch Bundesrathsbeschluß vom 25. April 1890 erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wird bis zum 28. November 1892 verlängert.

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Der Bundesrath hat folgende Ergänzungswahlen in die eidgenössischen Medizinalprüfungskommissionen getroffen : a. Für den Prüfungssitz L a u s a n n e : An Stelle des demissionirenden Herrn Prof. B u t i n , als Mitglied der Kommission für Gehülfenprüfung der Apotheker und als Suppléant für die Fachprüfungskommission für Apotheker: Herrn Prof. Dr. E. H i l s e z e c k in Lausanne.

6. Für den P r ü f u n g s s i t z Z u rich: 1. An Stelle des demissionirenden Herrn Prof. Dr. E. K l e b s , als Suppléant der Prüfungskommission für anat.-phys. Prüfung der Aerzte und als Mitglied der Fachprüfungskommission für Aerzte: Herrn Prof. Dr. Hugo R i b b e r t in Zürich.

2. Als Mitglied der Fachprüfungskommission für Aerzte: Herrn Prof. Dr. Hans v o n W y ß , bish. Suppléant.

3. An Stelle des demissionirenden Herrn R o s e n m u n d , Apothekers, in Zürich, als Mitglied der Kommissionen für Gehülfen- und Fachprüfung der Apotheker : Herrn E. B o d m e r, Apotheker in Schaffhausen.

"Wahlen.

(Vom 1. Juli 1892.)

Weibelgehülfe :

Bundeskanzlei.

Herr Dähler, Emil, Bahnhofportier, von und in Bern.

Departement des Auswärtigen.

Chef der Handelsabtheilung: Herr Dr. Eichmann, Arn., von Ernetschwyl (St. Gallen), zur Zeit Sekretär dieser Abtheilung.

Militärdepartement.

Oberauditor:

Herr Oberst C. Hilty in Bern, bish.

Stellvertreter.

49 Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Winterthur : Herr E. Eberhard, von Bußnang.

Telegraphist in Marchissy (Waadt) : Frl. Louise Humbert, von Marchissy.

(Vom 5. Juli 1892.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zolleinnehmer in Magadino: Herr Michele Buetti von (Tessin).

Piazzogna

Post- und Eisenbahndepartement.

Postkommis in Zürich : Herr Hans Berger, von Oberthal (Bern).

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

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06.07.1892

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