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Botschaft des

.Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Fortsetzung der Schweizerischen Seethalbahn von Lenzburg nach Wildegg.

(Vom 15. Juni 1892.)

Tit.

Unterm 26. September 1890 wurde der Lake Valley of Switzerland railway Company limited in London, welche nunmehr die Firma ,,Schweizerische Seethal bahn" führt, als Inhaberin der Konzession für die Linie Lenzburg-Emmenbrücke und die Anschlußbahn von Beinwyl nach Reinach-Menziken, die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Fortsetzung ihrer Linie von Lenzburg nach W i l d e g g zum Anschluß an die Schweizerische Nordostbahn ertheilt (E. A. S.

XI, 120), und zwar unter den in dem Bundesbeschluß betreffend Konzession einer Eisenbahn von Beinwyl nach Reinach- Menziken, vom 1. Juli 1886 (E. A. S. IX, 21 ff.), aufgestellten Bedingungen.

In diesem letztern ist u. A. in Art. 5 bestimmt, daß hinnen Jahresfrist, vom Datum der Konzession an gerechnet, dem Bundesrathe die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen seien. Es mußten diese Vorlagen somit Für die Strecke Lenzburg-Wildegg ebenFalls innert Jahresfrist, also bis 26. September 1891, gemacht werden. Dies ist Seitens der Schweizerischen Seethalbahn nicht geschehen, weßhalb die Konzession als erloschen betrachtet und daher in dem Anfangs d. J. von unserem Eisenbahndepartement herausgegebenen Verzeichniß der schweizerischen Eisenbahnen, bezw. der konzedirten Eisenbahnprojekte, nicht mehr aufgeführt wurde.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. III.

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908 Dies veranlaßte die Schweizerische Seethalbahn unterm 18. März abhin zu einer Eingabe mit dem Gesuche um Widerrufung der Abtragung der Konzession Lenzburg-Wildegg von dem betreffenden Verzeichnisse und um angemessene Erstreckung der Frist für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen.

Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen Folgendes an : Die Konzessionsurkunde für Lenzburg-Wildegg enthalte keine eigenen Fristen, und der bloße Hinweis auf die Bedingungen der Konzession Beinwyl-Reinach sei ihrerseits nur auf die Bedingungen materieller und pekuniärer Art, insbesondere der Tarife, bezogen worden. Es liege demnach ihrerseits ein Irrthum vor, der schon deshalb ein entschuldbarer sei, weil die Konzessionsurkunde, um die es sich handle, selber keine ausdrücklichen Bestimmungen über Fristen enthalte, sondern nur ,,in einer nicht unmißverständlichen Weise" auf eine andere Konzessionsurkunde Bezug nehme.

Allein selbst wenn die Fristenbestimmungen der Konzession Beinwyl-Reinach in extenso wörtlich in der Konzession LenzburgWildegg sich befunden hätten, so dürfte nach ihrem Dafürhalten die letztere doch nicht als erloschen erklärt werden. Die Konzession enthalte in Art. 5 zwei Fristen, eine einjährige für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen und eine sechsmonatliche von der staltgefundenen Plangenehmigung an laufendefür den Beginn der Erdarbeiten. Die Androhung einer Erlöschung enthalte die Konzession nicht. Man könne also für die Begründung der Erlöschung nur auf das Eisen bahngesetz zurückgehen, welches in Art. 13, AI. 1, eine Erlöschung blos für den Fall vorsehe, daß die für den Beginn der Erdarbeiten zu setzende Frist nicht eingehalten werde. Diese Frist sei in vorliegendem Falle nicht abgelaufen. Selbst wenn sie sofort nach Ablauf der ersten Frist begonnen hätte, so würde sie sich bis zum 26. März 1892 .erstrecken,, sei also in dem Zeitpunkte, wo die Konzession von dem Verzeichnisse abgetragen worden sei, nicht vorstrichen gewesen. Sie habeaber zu laufen noch gar nicht begonnen, da eine Plangenehmigung, nicht stattgefunden habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die Konzession Lenzburg-Wildegg erloschen zu erklären, seien deshalb in keiner Weise gegeben.

Wir können die Richtigkeit dieser Argumentation nicht anerkennen. Die Konzession ist seiner Zeit mit
ausdrücklicher Zustimmung der Petentin unter den in der Konzession für eine Eisenbahn von Beinwy] nach Reinach-Menziken aufgestellten Bedingungen ertheilt worden und aus der allgemeinen Fassung dieses Hinweises, auf eine andere Konzession ergibt sich ohne Weiteres die unein-

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geschränkte Geltung a l l e r Bedingungen derselben auch für die neue Konzession.

Es kann deshalb unseres Erachtens keinem Zweifel unterliegen, daß in vorliegendem Falle die Eindeichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen betreffend die Bisenbahn von Lenzburg nach Wildegg binnen Jahresfrist nach der Koazessionsertheilung zu erfolgen hatte.

Mit Bezug auf die Seitens der Schweizerischen Seethalbahn bestrittene Frage, ob die unbenutzt verstrichene Ausweisfrist die Erlöschung der Konzession nach sich ziehe, können wir uns kurz fassen, da dieselbe durch eine konstante Praxis und im Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen längst in bejahendem Sinne entschieden worden ist.

Wenn wir deshalb die Behauptung abweisen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen, die Konzession Lenzburg- Wildegg als erloschen zu erklären, nicht gegeben seien, so stehen wir doch keineswegs an, Ihnen die Wiedereinsetzung der Konzessionärin in den vorigen Stand aus Billigkeitsgründen zu beantragen.

Das Theilstück Lenzburg-Wildegg ist die natürliche Fortsetzung der Schweizerischen Seethalbahn und deren Anschlußlinie an die Nordostbahn. Eine Konzession für diese Linie hat deshalb nur für die Schweizerische Seethalbahn eine Bedeutung, und ihre Ausführung wird thatsächlich nur von dieser angestrebt, so daß es bei dieser Sachlage als ein Gebot der Billigkeit erscheint, die Konzession einfach zu erneuern und die in Art. 5 derselben angesetzten Fristen angemessen zu verlängern, statt die bisherige Konzessionärin auf den umsländlichen und schließlich doch zum gleichen Ziel führenden Weg der Einlage eines neuen Konzessionsgesuches zu verweisen.

Indem wir Ihnen deshalb die Annahme nachstehenden Beschlußentwurfes empfehlen, ersuchen wir Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung genehmigen zu wollen.

Öl

B e r n , den 15. Juni 1892.

Im Namen des schweiz Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Hin gier.

O

910 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Eisenbahn von Lenzburg nach Wildegg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Schweizerischen Seethalbahn vom 18. März 1892; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 15, Juni 1892, beschließt: 1. Die der Lake Valley of Switzerland railway Company limitée!, in London, welche nunmehr die Firma Schweizerische Seeihalbahn" führt, durch Bundesbeschluß vom '26. September 1890 (E. A. 8. XI, 120) verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer Fortsetzung ihrer Linie von Lenzburg nach Wildegg wird unter den in der Konzession einer Eisenbahn von Beinwyl nach ReinachMenzikeo, vom 1. Juli 1886 (E. A. S. IX, 21 ff.) festgesetzten Bedingungen erneuert in der Meinung, daß die in Art. 5 dieser Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen bis zum 26. September 1893 verlängert werde.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession und Fristverlängerung für die Fortsetzung der Schweizerischen Seethalbahn von Lenzburg nach Wildegg. (Vom 15. Juni 1892.)

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22.06.1892

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