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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. IV.

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Nr. 40.

28. September 1892.

Bundesrathsbeschluß betreffend

Maßnahmen in den Militäranstalten zum Schutze gegen die Cholera.

(Vom 20. September 1892.)

Der schweizerische Bundesrath, in Anwendung von Artikel 2 und folgenden des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886 betreffend die Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (A. S. n. F. IX, 277), beschließt: Art. 1. Auf allen Waffenplätzen, auf welchen in diesem Jahr noch Militärkurse abgehalten werden, sind alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche im Falle eines Auftretens der Cholera bei Militärs oder andern Bewohnern der mit Militärs belegten oder vom Militär frequentirten Gebäude geeignet sind, weitere Ansteckungen zu verhüten und die Seuche im Keime zu ersticken.

Art. 2. Zu diesem Zwecke sind anzuordnen : a. eine genaue Besichtigung aller mit Truppen belegten oder zu belegenden Gebäude vom sanitarischen Standpunkte aus ; b. eine Untersuchung der Wasserversorgung dieser Gebäude und der Exerzierplätze mit Rücksicht sowohl Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. IV.

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auf die gegenwärtige Qualität des Wassers als auf mögliche Verunreinigung, wofern diese Wasserversorgung nicht aus unter ständiger behördlicher Aufsicht stehenden öffentlichen Wasserleitungswerken stattfindet.

Art. 3. Diese Untersuchung ist vorzunehmen durch einen Vertreter des Eigenthümers des Gebäudes, welcher für die eidgenössischen Kasernen vom Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, und durch einen sanitarischen Sachverständigen, welcher vom Militärdepartement bezeichnet wird.

Diese Sachverständigen werden in erster Linie ihr Augenmerk auf die Reinhaltung der betreffenden Gebäude in allen ihren Theilen richten ; in allen Fällen, wo dieß nicht bereits geschehen, eine gründliche Reinigung derselben und ihrer Umgebung (Höfe, Vorplätze etc.) und insbesondere die gründliche Leerung und Reinigung aller Abtrittgruben und Kehrichtbehälter anordnen. Unreines Trink- und Brauchwasser werden sie auf wirksame Weise dem Gebrauche entziehen.

In zweiter Linie werden sie diesen Anlaß benutzen, um bei zuständiger Stelle die sofortige Reparatur baulicher Schäden und die bessere Instandstellung ungenügender Ventilations- und anderer sanitarischer Einrichtungen zu veranlassen, z. B. mangelhaft gespülter Abtritte und defekter Abtrittgruben und Kanäle.

Ueber die Vornahme von Arbeiten, deren Nothwendigkeit bestritten wird, entscheidet der Bundesrath nach Anhörung der Departemente des Militärs und des Innern.

Art. 4. Anschließend an diese erste Untersuchung ist eine ständige sanitarische Ueberwachung und Reinhaltung der betreffenden Gebäude anzuordnen in analoger Weise, wie sie durch die Verordnung vom 15. August für die Verkehrsanstalten (A. S. n. F. XII, 1027) angeordnet ist.

FUr die Desinfektion ist die Anleitung vom gleichen Datum maßgebend.

495 Art. 5. Diese Untersuchungen sind auch auszudehnen auf andere vom Militär besonders frequentirte Gebäulichkeiten, insbesondere die Wirthschaften, wozu jedoch immer ein Vertreter der sanitätspolizeilichen Ortsbehörde zuzuziehen ist.

Im Falle der Weigerung, als nothwendig bezeichnete Maßregeln durchzuführen, sind die Truppenkommandanten berechtigt, ihren Truppenabtheilungen den Besuch solcher Wirthschaften zu untersagen.

Art. 6. Im Falle von Choleraerkrankungen bei Truppenkörpern wird das Militärdepartement auf Antrag des Oberfeldarztes die nähern Instruktionen im Sinne des Circulars vom 30. August 1892 (Bundesbl. 1892, IV, 329) erlassen.

Art. 7. Das Militärdepartement ist mit den nähern Anordnungen zur Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 20. September 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Maßnahmen in den Militäranstalten zum Schutze gegen die Cholera. (Vom 20. September 1892.)

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Jahr

1892

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1892

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493-495

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