1240

# S T #

7841

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens . (Vom 5. Mai 1959)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 10. März 1959 in Genf abgeschlossenen Internationalen Weizenabkommens vorzulegen: I.

Am 1.Oktober 1956 haben Sie dem am 25.April 1956 in London erneuerten Internationalen Weizenabkommen Ihre Genehmigung erteilt (AS 1957, 533).

Der Vertrag, der am 31. Juli 1959 abläuft, bildete bereits das dritte aufeinanderfolgende Abkommen dieser Art. Erstmals wurde 1948 der Versuch unternommen, die Einfuhr- und Ausfuhrländer an einer Vereinbarung auf diesem wichtigen Eohstoffgebiet zu interessieren. Die damaligen Verhandlungen führten zu einem ersten Internationalen Weizenabkommen, das am 23.März 1949 in Washington für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen wurde. Ein erstes Mal wurde es am 13.April 1953 revidiert und für weitere 3 Jahre erneuert. Dem Beitritt der Schweiz zu diesen Abkommen haben Sie am 17. Juni 1949 (AS 1949,1623) und 19. Juni 1953 (AS 1953, 765) zugestimmt.

In Artikel XXII, Absatz 2 des gegenwärtig gültigen Abkommens wird der Weizenrat beauftragt, den Regierungen der Einfuhr- und Ausfuhrländer za gegebener Zeit seme Vorschläge betreffend eine allfällige Erneuerung oder Ersetzung des Vertrages zu unterbreiten. Wie bei der letzten Erneuerung im Jahre 1956 hielt es der Weizenrat auch diesmal für zweckmässig, die Einladungen zu der betreffenden Konferenz durch die Vereinigten Nationen an alle Mitglieder der UNO und des Internationalen Weizenrates ergehen zu lassen. Man wollte

1241 damit eine grösstmöglichste Beteiligung erreichen insbesondere auch von solchen Ländern, die dem bisherigen Abkommen zeitweilig angehörten oder ferne standen. Der Bundesrat beschloss am 17.Oktober 1958, sich art der vorgesehenen Konferenz durch eine Delegation vertreten zu lassen.

Die erste Session fand vom 28.Oktober bis 6. November 1958 in Genf statt und wurde von 50 Ländern, darunter 9 als Beobachter, beschickt. Sie sollte in erster Linie einer offenen Aussprache der Teilnehmer über die Erfahrungen aus dem bisherigen Abkommen sowie der Diskussion allfälliger Revisionsvorschläge dienen.

Die zweite Session wurde am 26. Januar 1959 wiederum in Genf eröffnet und dauerte bis zum 10. März 1959. Es nahmen diesmal Delegierte aus 44 Ländern daran teil, während weitere 8 Staaten durch Beobachter vertreten waren.

Der Konferenz lagen zu Beginn der zweiten Session die Berichte zweier Interimsarbeitsgruppen vor, welche die an der ersten Session geäusserten Abänderungsvorschläge für ein neues Weizenabkommen zu begutachten hatten.

Bereits zu Beginn der Verhandlungen zeigte es sich, dass es schwierig sein würde, die in den Berichten enthaltenen Empfehlungen auf einen Nenner zu bringen.

Diese Erkenntnis bewog die kanadische Delegation, vollständig neue Ideen zu entwickeln, die in der Folge den Eahmen für ein neues Abkommen abgeben sollten.

Dank der positiven Einstellung und der konstruktiven Mitarbeit der wichtigsten Einfuhr- und Ausfuhrländer, wobei die führende Eolle der britischen Delegation besonders hervorgehoben werden muss, war der Konferenz ein voller Erfolg beschieden, indem sie mit der einstimmigen Annahme eines neuen Weizenabkommens schloss, das am I.August 1959 in Kraft treten soll, sofern es von mindestens zwei Dritteln der in Genf an den Verhandlungen beteiligten Länder unterzeichnet wird. Es ist anzunehmen, dass hiebei keine Schwierigkeiten entstehen, um so weniger als der Vertreter Grossbritanniens bereits an der Schlusssitzung der zweiten Session den Beitritt seines Landes in Aussicht stellte.

Das Abkommen lag in Washington bis zum 24. April zur Unterschrift auf.

Es würde am 20. April 1959 vom dortigen schweizerischen Botschafter im Namen des Bundesrates unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet.

II.

Es sind nunmehr gerade 10 Jahre her, seit das erste Weizenabkommen in Kraft trat. Die Erfahrungen, welche die einzelnen Länder damit gemacht haben, sind sehr unterschiedlich, je nach dem Standort, von welchem aus das Ordnungswerk betrachtet wird.

Allen bisherigen Abkommen lag der Leitgedanke zugrunde, den Einfuhrländern Weizenzufuhren und den Ausfuhrländern Märkte zu angemessenen und möglichst stabilen Preisen zu sichern. Wir glauben, dieser Zweck ist bis anhin erreicht worden, obgleich von einzelnen Importstaaten in den letzten Jahren eingewendet wurde, das Abkommen stabilisiere nicht nur den Preis, sondern Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

87

1242 ermögliche den Exporteuren auch die Preise hochzuhalten. Es ist unseres Erachtens schwierig, diese Kritik zu würdigen, weil eine freie Marktgestaltung auch ohne dieses Abkommen nicht vorhanden wäre, indem die hauptsächlichsten Produktionsländer dank ihrer Bedeutung für den Getreidemarkt die Preisgestaltung durch behördliche Massnahmen oder durch Einsetzung von Monopolorganisationen zu beeinflussen vermögen. Die Preisentwicklung der letzten Jahre zeigt denn auch trotz den erfolgten Preisreduktionen deutlich, dass im Widerspruch zu den grossen Exportüberschüssen dem, freien Spiel von Angebot und Nachfrage Grenzen gesetzt sind. So hat auch das Fernbleiben Grossbritanniens von den beiden letzten Weizenabkommen keinen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung der Weltmärkte gehabt.

In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass gerade die Verwertungsschwierigkeiten grosser Ernten in den Jahren vor dem zweiten Weltkrieg, verbunden mit einem allgemeinen Preiszerfall neben andern Faktoren das Terrain für eine internationale Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte, insbesondere für Weizen, vorbereiten halfen.

Dank dem Urnstand, dass in den ersten Jahren nach Kriegsschluss ein ausgesprochener Mangel an Brotgetreide herrschte, das während dieser Zeit sogar international bewirtschaftet werden musste, erkannten die Import- wie die Exportländer den Wert eines weltweiten Abkommens für diesen wichtigen Rohstoff. So kam es, dass dem. ersten Pakt ein grosser Erfolg beschieden war, indem mehr als die Hälfte des gesamten Weizenexportes und -importes der Welt dadurch gebunden wurde. Im zweiten und dritten Abkommen sank dagegen der Paktanteil am Welthandel auf ein Drittel bzw. ein Viertel, obwohl zu den ursprünglichen vier Exportstaaten zwei weitere wichtige Lieferländer hinzukamen und die Zahl der Importeure alle Jahre hindurch ungefähr gleichgeblieben ist. Schuld an dieser Entwicklung war nicht nuif das Ausscheiden Grossbritanniens nach Ablauf des ersten Abkommens, sondern auch der Umstand, dass in den letzten Jahren einige Exportstaaten dazu, übergingen, einen grossen Teil ihrer Weizenüberschüsse an unterentwickelte Länder zu Spezialbedingungen abzugeben. Dadurch sank die über das Abkommen gehan delte Menge ziemlich starle.

Da sozusagen während der ganzen Dauer des ersten Abkommens die
Tagespreise zum Teil viel höher waren als der damals vereinbarte Höchstpreis, brachte die Unterzeichnung des Weizenabkommens der Schweiz wesentliche preisliche Vorteile. Aber selbst in den spätem Vereinbarungen, als die Weltmarktpreise für Brotgetreide sich zwischen den beiden Preislimiten bewegten, für Durumweizen dagegen mangels genügender Vorräte noch während Jahren Preise gefordert wurden, die weit über dem Maximumprois lagen, war es unserem Land dank der Unterzeichnimg der Abkommen möglich, unseren Bedarf an Hartweizen jederzeit zu erträglichen Preisen sicherzustellen. Darüber hinaus fassten wir unsere Käufe in den Paktländern nicht so sehr als Pflichtbezüge, sondern eher als ein Bezugsrecht auf ; das wir auch in Zeiten knapper Vorräte und hoher Preise gewahrt wissen wollten.

1243 III, Das neue Weizenabkommen unterscheidet sich von den früheren Vereinbarungen nicht nur durch die wesentlich erweiterte Zielsetzung, sondern auch in bezug auf die Eechte und Pflichten seiner Mitglieder.

Ein Hauptanliegen der letzten Internationalen Weizenkonferenz war, Mittel und Wege zu. finden, um die Verwertung der grossen Überschüsse, die sich in den letzten Jahren in den Produktionsländern angehäuft haben, zu erleichtern. Insbesondere sollte eine Verbrauchsvermehrung erreicht und der internationale Handel mit Brotgetreide so frei als möglich gestaltet werden. Um die Bedeutung dieser Probleme zu unterstreichen, wurde § 7 von Artikel XIII im jetzigen Abkommen zu einem neuen selbständigen Abschnitt (Teil VI) mit Artikel 21 erhoben. Er stellt Grundsätze für die Verwertung der Überschüsse, die Erhöhung des Konsums usw. auf mit dem Ziel, schrittweise wieder ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Anderseits erwähnt der Artikel aber ausdrücklich, dass den Mitgliedländern die vollständige Handlungsfreiheit in der Zielsetzung und Handhabung ihrer internen Landwirtschaftsund Preispolitik gewahrt bleibt.

Ein besonderes Problem bildete der Einbezug aller Weizengeschäfte unter die Kontrolle eines neuen Abkommens. Bis anhin konnten nämlich einzig die kommerziellen Käufe registriert werden, während die besonderen Transaktionen, wie Verkäufe mit langfristigen Krediten, Tauschgeschäfte, bilaterale Handelsabkommen, Ge'schenke usw. ausserhalb der Abkommen abgewickelt werden mussten; diese Sondertransaktionen bestritten jedoch in den letzten Jahren das Hauptvolumen des internationalen Handels.

Eine vollständige Umgestaltung erfuhren insbesondere die Bestimmungen über die Bechte und Pflichten der Mitglieder und ihre praktische Anwendung.

Die bisherigen Abkommen sahen für jedes Land feste Garantiemengen vor, wofür eine Verpflichtung zur Abnahme bzw. zur Lieferung nur bei Erreichung der Minimum- bzw. Maximumpreise bestand; abgesehen von diesen beiden Ausnahmefällen bestanden weder Bezugs- noch Lieferpflichten. Die Abkommen zeichneten sich durch eine einfache Form aus, was auch, als ein Vorteil bezeichnet werden konnte. Die Schweiz verpflichtete sich beispielsweise im gegenwärtig noch in Kraft befindlichen Vertrag zur Abnahme von 190 000 Tonnen im Ealle, dass die Preise auf den Minimalsatz
sinken und hatte ein entsprechendes Bezugsrecht, im Falle dass die Preise den Maximalsatz erreichen.

Im neuen Abkommen ist an Stelle von Quoten ein flexibleres System gewählt worden, das die Importländer verpflichtet, dauernd mindestens einen, bestimmten Prozentsatz ihres Einfuhrbedarfes an Weizen und Weizenmehl (einschliesslich Futterweizen) von den Exportländern des Paktes zu beziehen. Die Exporteure anderseits übernehmen die Verpflichtung, bei Erreichung des Maximumpreises die Importeure im Umfange ihrer durchschnittlichen Bezüge der letzten Jahre zu Maximumpreispn zu beliefern, sofern sie nicht billigeren Weizen von andern Bezugsquellen kaufen können und wollen, in welchem Falle die Übernahmeverpflichtung der Importeure erlischt.

1244 Die genannten Prozentsätze wurden mit den einzelnen Importländern vereinbart, zur Hauptsache auf Grund der Bezüge in den letzten 4 Jahren. Sie sind im Anhang zum Abkommen festgehalten. Die Exporteure verzichten ebenfalls auf Landerquoten, was für die Käufer den Vorteil haben dürfte, dass die einzelnen Lieferländer im Eahmen der Minimal- und Maximalpreise unter sich vermehrt in Konkurrenz treten.

Im Gegensatz zu früher werden nunmehr alle zwischen den Mitgliedländern getätigten Weizenkäufe registriert; zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zählen jedoch nur die kommerziellen Transaktionen, das sind also jene Käufe, die im Kahmen der Preisspanne des Abkommens und zu normalen Bedingungen getätigt werden. Diese Einschränkung erscheint uns gerechtfertigt, da einem Exportland im Falle von Weizenknappheit und bei Erreichen der Maximalpreise nicht die Deckung des gesamten Bedarfes eines Importeurs, der bis anbin vielleicht einen grossen Teil seiner Bezüge zu Spezialbedingungen oder gar gratis erhielt, zugemutet werden kann. Diese Eegelung entspricht auch den Interessen jener Importländer, die ihre Woizenimporte ganz oder in der Eegel zu normalen kommerziellen Bedingungen abwickeln, was u. a. für unser Land zutrifft.

Im Laufe der Genfürverhandlungen sind zu den bisherigen 6 noch 3 weitere Exportstaaten hinzugekommen, nämlich Italien, Mexiko und Spanien, sodass ausser der Türkei und den Oststaaten praktisch alle Weizenexportländer dem neuen Pakt angehören. Von den Importländern haben am Ende der Genfer Konferenz 30 Staaten, einschliesslich die Schweiz, ihren Willen zum Beitritt durch Bekanntgabe ihrer Bezugsverpflichtung bekundet, während von weitern Ländern angenommen werden kann, dass sie das Abkommen ebenfalls unterzeichnen werden.

Unser Land hat in den letzten 4 Jahren aus den bisherigen 6 bzw. nunmehr 9 Weizenexportstaaten rund 89 Prozent bzw. 91 Prozent seines gesamten Importbedarfs an Weizen und Mehl (einschliesslich Futterweizen und Futtermehl) bezogen. Unter Berücksichtigung der baldigen Aufhebung des Einfuhrmonopols des Bundes, wodurch möglicherweise eine gewisse Verschiebung in der Herkunft der Weizenimporte eintreten wird und nach Eücksprache mit dem Getreidehandel und den Handelsmüllern hat unsere Delegation zugestimmt, das unsere Bezugsverpflichtung auf 80 Prozent festgelegt
wird. Wir glauben, diesen Prozentsatz umsomehr vertreten zu können, als gemäss einer speziellen Bestimmung des Vertrages auch Bezüge von Hartweizen aus Syrien und darüber hinaus von Weizen und Mehl (einsehliesslich Futtermehl) aus Paktimportländern, sofern im letzteren Fall die Ware ursprünglich aus Paktexportländern stammt, unserer Verpflichtung angerechnet werden können. Abgesehen von dieser Sonderbestimmung müssen wir somit unseren jähilichen Importbedarf während der dreijährigen Vertragsdauer mindestens zu 80 Prozent; in den dem Weizenabkommen angehörenden Exportländern decken, nämlich in den USA, Kanada, Argentinien, Australien, Frankreich, Italien, Schweden, Spanien und Mexiko. Für

1245 die meisten westeuropäischen Importländer mit ähnlichen Verhältnissen, wie sie für unser Land vorliegen, beträgt die Verpflichtung zwischen 70 und 90 Prozent.

Wie zu erwarten -war, kam es bei der Festsetzung der neuen Maximumund Minimumpreise zu teilweise heftigen Diskussionen. Die Importländer verlangten eine lineare Senkung der Minimum- und Maximumpreise um 10 Prozent.

Sie konnten sich aber auf die Dauer den Argumenten der Exporteure, wonach die Kostenentwicklung in den letzten 3 Jahren in den Produktionsläadern eher eine Erhöhung als eine Senkung der Preise rechtfertigen würde, nicht verschliessen. Schlussendlich einigte man sich darauf, den bisherigen Maximumpreis von 2.-- Dollar auf 1.90 Dollar je Bushel zu senken, während der Minimumpreis unverändert 1.50 Dollar je Bushel beträgt. Nachstehend lassen wir eine Aufstellung über die bisherigen Abkommenspreise sowie zum Vergleich die jeweiligen Marktpreise folgen: Preise für Manitoba l in störe Fort William/Port Arthur Abkommen

1949/53

je Bushel Maximumpreis Minimumpreis TJS.Î US.Ï

1953/56

1.80 1.80 1.80 1.80 2.05

1.50 1.40 1.30 1.20 1.55

1956/59

2.00

1.50

1959/62

1.90

1.50

Erntejahr

1949/50 1950/51' 1951/52 1952/53 1953/54 1954/55 1955/56 1956/57 1957/58 1958/592)

Marktpreise ') Höchstpreise US.I

Tiefstpreise US. $

2U95/8 2.23V2 2.4H/ 4 2.363/8 2.05 1.793/8 1.79V8 1.767/8 1.7l1/« 1.75

. 1.85V8 l .81% 2.12V8 2.01V8 l-75%, 1.75 1.7l1/!, 1.70V2 1.66'/8 1.687/8

1

) Kanada-$, umgerechnet zum Kurs vom 1.3.1949 in USA-$.

) August 1958/März 1959.

2

Die Dauer des revidierten Weizenabkommens wurde auf Grund der bisherigen Erfahrungen wiederum auf 3 Jahre festgesetzt, wogegen von keiner Seite Einwände erhoben worden sind.

rv,, Wir haben im Zusammenhang mit dem Beitritt zu früheren Weizenabkommen dargelegt, dass die Schweiz einer internationalen Zusammenarbeit auf diesem wichtigen Eohstoffgebiet grosse Bedeutung beimisst. Das Bestehen solcher Abkommen übt einen stabilisierenden Einfluss auf die internationalen

1246 Weizenmärkte aus und bildet einen Faktor, der in Perioden der Störung der Märkte infolge internationaler Krisen oder Warenknappheit den beteiligten Ländern Erleichterungen bringt. Die Mitgliedschaft beim Weizenabkommen bildet für uns einen Teil der Vorkehren für die Sicherung unserer Brotversorgung und erweist sich auch für das neue Abkommen als notwendig.

Was die Durchführung der neuen Übereinkunft betrifft, so wird der Bund selbst für die Einhaltung der Pflichten aus dem Abkommen solange sorgen, als das Einfuhrmonopol für Brotgetreide besteht. Nach Aufhebung der zentralisierten Einfuhr und Inkrafttreten des neuen ' Getreidegesetzes vom 20. März 1959 können Eechte und Pflichten aus dem Abkommen auf Grund von Artikel 68, Absatz 2 des Gesetzes auf die Getreidehändler und Handelsmüller übertragen werden. Es, besteht somit Gewähr für einen reibungslosen Vollzug des Weizenabkommens.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. Mai 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1247 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1959, beschliesst: Einziger Artikel Das am 10. März 1959 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Eevision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

4461

1248 Übersetzung

Internationales WeizenaMspmmen 1959 Die Signatar-Staaten des vorliegenden Abkommens, in Anbetracht der Tatsache, dass das Internationale Weizenabkommen von 1949 in den Jahren 1953 und 1956 revidiert und erneuert worden ist, in Berücksichtigung, dass das Abkommen von 1956 am 81. Juli 1959 abläuft und der Abscbluss eines neuen Abkommens für eine weitere Periode erwünscht ist, haben folgendes vereinbart: I. Teil Allgemeines

Art. l

a.

b.

c.

d.

e.

Zweck Das vorliegende Abkommen bezweckt: die Versorgung der Einfuhrländer mit Weizen und Weizenmehl sowie für die Ausfuhrländer den Absatz von Weizen und Weizenmehl zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern; im gemeinsamen Literesse der Ausfuhr- und Einfuhrländer die Ausdehnung des internationalen Handels mit Weizen und Weizenmehl zu fördern und diesen Handel so frei wie möglich zu gest£,lten; die ernstlichen Schwierigkeiten zu überwinden, welche für Produzenten und Konsumenten durch grosse Überschüsse oder akuten Mangel an Weizen entstehen ; den Verbrauch von Weizen und Weizenmehl allgemein zu fördern und besonders die Gesundheit und die Ernährung der Bevölkerung in jenen Ländern zu verbessern, in denen die Möglichkeit für eine Zunahme des Konsums besteht; die internationale Zusammenarbeit über Weizenprobleme der Welt ganz allgemein zu begünstigen im Hinblick auf dia Beziehung des Weizenhandels zur wirtschaftlichen Stabilität von Märkten anderer Agrarprodukte.

Art. 2 Definitionen Für dieses Abkommen gelten folgende Definitionen: 1. Als Konsultativkomitee für Parit&tspreise wird das gemäss Artikel 30 eingesetzte Komitee bezeichnet.

1249 Unter L i e f e r p f l i c h t - S aldo'versteht man jene Weizenmenge, die ein Ausfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis liefern muss, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d. h. die Differenz zwischen s'einer für das Erntejahr festgesetzten Basismenge und den in der betreffenden Periode durch Einfuhrländer bei ihm getätigten kommerziellen Käufen.

Unter Bezugsrecht-Saldo versteht man jene Weizenmenge, die ein Einfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis zu kaufen berechtigt ist, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d. h. die Differenz zwischen seiner Basismenge und den von ihm in der betreffenden Periode in den Ausfuhrländern getätigten kommerziellen Käufen.

Ein Bushel entspricht gewichtsmässig 60. englischen Pfund oder 27,2155 Kilogramm.

Lagerspesen sind die Kosten, welche für Lagerung, Zinsverlust und Versicherung bei der Lagerhaltung von Weizen entstehen.

c und / bedeutet Warenpreis inklusive Fracht.

Unter Bat ist der internationale Weizenrat, der gemäss Artikel 22 konstituiert wird, zu verstehen.

Erntejahr bedeutet die Zeitdauer vom I.August bis 31. Juli, Basismenge entspricht: a. beim Ausfuhrland dem Jahresdurchschnitt der in diesem Land von Einfuhrländern getätigten kommerziellen Käufe während der in Artikel 14 vorgeschriebenen Jahre; b. beim Einfuhrland dem Jahresdurchschnitt der in den Ausfuhrländern oder einem bestimmten Ausfuhrland, je nach dem Zusammenhang, getätigten kommerziellen Käufe während der in Artikel 14 vorgeschriebenen Jahre.

Das E x e k u t i v k o m i t e e ist das gemäss Artikel 29 eingesetzte Komitee.

A u s f u h r l a n d ist je nach dem Zusammenhang: i. entweder die Eegierung eines der in Artikel 24 aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist; ii. oder dieser Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Eechte und Pflichten seiner Eegierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

Faq bedeutet gute Durchschnittsqualität.

Fob bedeutet, je nachdem, kostenfrei verladen Ozean- oder Seedampfer und für französischen Weizen, der in einem Eheinhafen abgeliefert wird, kostenfrei verladen Flusskahn.

E i n f u h r l a n d ist je nach dem Zusammenhang: i. entweder die Eegierung eines der in Artikel 25 aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist;

1250 ii. oder dieser Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Hechte und Pflichten seiner Regierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

In den V e r m a r k t u n g s li o sten sind alle üblichen Belastungen eingeschlossen, die bei der Vermarktung, Verschiffung und dem Transport der Ware entstehen.

Höchstpreis bedeutet die in Artikel 6 genannten und dementsprechend festgesetzten Höchstpreise, oder einen dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

H ö c h s t p r e i s - E r k l ä r u n g ist eine in Übereinstimmung mit Artikel 13 abgegebene Erklärung.

Eine M e t e r t o n n e oder 1000 Kilogramm entsprechen 36,74371 Bushels.

M i n d e s t p r e i s bedeutet die in Artikel 6 genannten und dementsprechend festgesetzten Mindestpreise oder einen dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

Unter Preisrahmen versteht man Preise, die innerhalb der in Artikel 6 aufgeführten oder entsprechend festgesetzten Mindestpreise (inklusive) und Höchstpreise (exclusive) liegen.

Kauf bedeutet, je nach dem Zusammenhang, den Kauf von Weizen zur Einfuhr, der von einem Ausfuhrland beziehungsweise von einem anderen Staat ausgeführt oder zur Ausfuhr bereitgestellt wird, oder die so gekaufte Menge Weizen. Wo in diesem Abkommen von einem Kauf die Bede ist, sind darunter nicht nur Käufe zu verstehen, die zwischen den Behörden der betreffenden Länder abgeschlossen werden, sondern auch solche des Privathandels unter sich sowie zwischen Privathandel und Behörde. Im Begriff Behörde ist immer auch die Behörde jeden Gebietes Inbegriffen, für welches die Regierungen, die das Abkommen angenommen haben oder ihm beigetreten sind, die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten gemäss Artikel 37 anwendbar erklärt haben.

Als Territorium eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes wird jedes Gebiet bezeichnet, für welches die seiner Regierung aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten gemäss Artikel 37 gelten.

Weizen bedeutet Körnerweizen und, mit Ausnahme von Artikel 6, Weizenmehl.

2. Alle Käufe von Weizenmehl sollen auf Grundlage der zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbarten Mehlausbeute in Weizen umgerechnet werden. Wenn keine solche Ausbeute vereinbart wurde, haben bei der Umrechnung 72 Gewichtseinheiten Weizenmehl 100 Gewichtseinheiten Weizen zu entsprechen, sofern der Rat nicht anders entscheidet.

Art. 3 · Kommerzielle Käufe und besondere Transaktionen 1. Kommerzieller Kauf im Sinne dieses Abkommens ist ein Kauf - wie in Artikel 2 ausgeführt -, der nach den im internationalen Handel üblichen Geschäftsusanzen erfolgt und die in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Transaktionen ausschliesst.

1251 2. Besondere T r a n s a k t i o n im Sinne dieses Abkommens ist eine Transaktion, die - ob sie nun innerhalb des Preisrahmens erfolgt oder nicht -, von der Eegierung des betreffenden Landes aufgestellte Bedingungen enthält, welche nicht den üblichen Geschäftsusanzen entsprechen.

8. Insbesondere die folgenden Transaktionen, soweit sie den Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels entsprechen, gelten als besondere Transaktionen: a. Verkäufe auf langfristige Kredite durch behördliche Massnahmen; b. Verkäufe mit zweckgebundenen Begierungsdarlehen; o. Verkäufe gegen Bezahlung in unkqnvertierbarer Währung; d. Tauschgeschäfte; e. bilaterale Handelsabkommen; /. Geschenke oder Gaben.

4. Der Bat erstellt ein Keglement, in welchem die in den Ziffern 2 und 3 behandelten Transaktionen näher umschrieben werden.

II. Teil Rechte und Pflichten Art. 4

Käufe innerhalb des Preisrahmens 1. Jedes Einfuhrland verpflichtet sich, nicht weniger als den im Anhang zu diesem Abkommen vermerkten Prozentsatz seiner gesamten kommerziellen Käufe an Weizen während des Erntejahres von Ausfuhrländern zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zu kaufen.

2. Die Ausfuhrländer verpflichten sich gemeinsam, genügend Weizen zu Preisen innerhalb des Preisrahmens während des Erntejahres den Einfuhrländern zur Verfügung zu stellen, um den kommerziellen Bedarf dieser Länder zu decken.

3. Im Sinne dieses Abkommens, ausgenommen die Bestimmungen in Artikel 5, ist aller Weizen aus einem Ausfuhrland, den ein Einfuhrland von einem zweiten Einfuhrland erwirbt, als direkter Kauf des zweiten Einfuhrlandes von jenem Ausfuhrland zu betrachten. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 18 gilt diese Ziffer für Weizenmehl nur, wenn es aus einem Ausfuhrland stammt.

Art. 5 Käufe zum Höchstpreis 1. Gibt der Rat für ein Ausfuhrland eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so hat jenes Land Weizen im Ausmass seines Lieferpflicht-Saldos den Einfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise für- den Kauf bereitzustellen, soweit der Bezugsrecht-Saldo eines Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

1252 2. Gibt der Eat für alle Ausfuhrländer eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt : a. von Ausfuhrländern seinen Bezugsrecht-Saldo an Weizen gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise zu kaufen; b.-Weizen irgendwelcher Herkunft zu beziehen, ohne gegen Ziffer l von Artikel 4 zu verstossen.

8. Gibt der Eat eine Höchstpreis-Erklärung für eines oder mehrere, aber nicht für alle Ausfuhrländer bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt : a. gemäss Ziffer l dieses Artikels Abschlüsse redt diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu machen und den weiteren kommerziellen Bedarf innerhalb des Preisrahmens bei den anderen Ausfuhrländern einzudecken; b. Weizen irgendwelcher Herkunft im Ausmass seines Bezugsrecht- Saldos am Tage der Erklärung gegenüber diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu kaufen, ohne gegen Ziffer l des Artikels 4 zu verstossen, sofern diese Menge nicht grösser ist als der Bezugsrecht-Saldo gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern.

4. Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland über den BezugsrechtSaldo gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern hinaus vermindern die Verpflichtungen jenes Ausfuhrlandes gemäss obigem Artikel nicht. Die Bestimmungen von Artikel 4, Ziffer 3 gelten auch für diesen Artikel, sofern hierdurch der Bezugsrecht-Saldo des Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

5. Um festzustellen, ob ein Einfuhrland seinen Prozentsatz an Weizen gemäss Artikel 4, Ziffer l bezogen hat, sind Käufe eines Einfuhrlandes während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung und unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Ziffern 2fe und 8fe dieses Artikels: a. zu berücksichtigen, wenn sie in einem Ausfuhrland getätigt wurden, auch in einem solchen, für welches eine Erklärung abgegeben wurde; b. nicht zu berücksichtigen, wenn sie in einem anderen Land getätigt wurden.

Art. 6 Preise 1. a. Die Basismindest- und -höchstpreise sind für die Geltungsdauer dieses Abkommens wie folgt festgesetzt: Mindestpreis $ l. 50 Höchstpreis $ l. 90 Diese Preise verstehen sich je Bushel für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Port William/Port Arthur, berechnet in kanadischer Währung zur Parität des kanadischen Dollars, wie sie für die Zwecke des Internationalen

1253 Währungsfonds am I.März 1949 festgelegt wurde. In den Basismiridest- und -höchstpreisen und in jenen Paritätspreisen, von denen hienach die Eede ist, sind Lagergebühren und Vermarktungskosten, wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart-werden, nicht Inbegriffen.

b. Allfällige zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Lagergebühren gehen erst nach Ablauf eines im Kaufvertrag für den Weizen anzugebenden Termins auf. Eechnung des Käufers.

2. Es gelten folgende Paritätshöchstpreise für Weizen, lose : a. Der Paritätshöchstpreis für Nr.lManitoba Northern Weizen, Lager Vancouver, ist gleich dem gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur.

b. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Port Churchill (Manitoba) entspricht im Bestimmungsland dem c -und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrundezulegen.

c. Der Paritätshöchstpreis für argentinischen Weizen, auf Lager in d.en Ozeanhäfen, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in argentinische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

d. Der Paritätshöchstpreis für faq-Australweizen, auf Lager in den Ozeanhäfen, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in australische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

«. Der Paritätshöchstpreis für französischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob französische Häfen oder kostenfrei französische Grenze, entspricht dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder, bei . der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem dortigen c- und f-Gegenwert des
gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

1254 /. Der Paritätshöchstpreis für italienischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob italienische Häfen oder kostenfrei italienische Grenze, entspricht dem c- und f-Gegenwert im -Bestimmungsland oder, bei der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem dortigen c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manotoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

g. (i) Der Paritätshöchstpreis für mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob mexikanische Golfhäfen oder kostenfrei mexikanische Grenze, entspricht dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

(ii) Der Paritätshöchstpreis für mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, auf Lager in mexikanischen Pazifikhäfen, ist gleich dem gemäss.

Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreise für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in mexikanische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

7i. Der Paritätshöchstpreis für spanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb,, je nachdem fob spanische Häfen oder lastenfrei spanische Häfen oder kostenfrei spanische Grenze, entspricht dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder, bei der Benützung eines bestimmten Hafens zur Weiterleitung an das Bestimmungsland, dem dortigen c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils
geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

i. Der Paritätshöchstpreis für schwedischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und Göteborg (beideHäfen inklusive), entspricht im Bestimmungsland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur. Bei der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zu--

1255 gründe zu legen, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

j. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golf- oder Atlantikhäfen der USA, entspricht im Bestimmungsland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden.

fe. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, auf Lager in den Pazifikhäfen der USA, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preis berücksichtigt werden können.

3. Als Paritätsmindestpreis für Weizen, lose, für: a. Nr.l Manitoba Northern Weizen, fob Vancouver; b. Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Port Churchill (Manitoba>); c. Argentinischen Weizen, fob Argentinien; d. Faq-Weizen, fob Australien; e. Französischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob französische Häfen oder kostenfrei französische Grenze; /. Italienischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem lob italienische Häfen oder kostenfrei italienische Grenze; g. Mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob mexikanische Häfen oder kostenfrei mexikanische Grenze; h. Spanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob spanische Häfen oder kostenfrei spanische Grenze; i. Schwedischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und- Göteborg (beide Häfen inklusive) ; j. Nr.l Hard Winter Weizen, fob Golf- und Atlantikhäfen der USA, und k. Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, fob Pazifikhäfen der USA, gelten die fob-Preise Vancouver, bzw. Port Churchill, bzw. Argentinien, bzw.

Australien, bzw. französische Häfen, bzw. italienische Häfen, bzw. mexikanische
Häfen, bzw. spanische Häfen, bzw. die schwedischen Häfen zwischen Stockholm und Göteborg (beide inklusive), bzw. Golf- und Atlantikhäfen der USA, bzw.

Pazifikhäfen der USA, welche im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur gültigen

1256 Mindestpreises entsprechen. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen ; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland berücksichtigt werden.

4. Für die Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen geschlossen ist, werden die Paritätshöchst- und -mindestpreise nur auf Grundlage eines kombinierten Schiffs- und Bahntrans portes von Fort William/Port Arthur nach den kanadischen Winterhäfen berechnet.

5. Das Exekutivkomitee kann, nach Bücksprache mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise, die Paritätsmindest- und -höchstpreise für andere als die oben erwähnten Verschiffungsorte festsetzen. Es kann auch irgendeine Weizensorte, einen Typ, eine Klasse oder einen Grad, die in den Ziffern 2 und 8 oben nicht aufgeführt sind, anerkennen und die ihr entsprechenden Paritätsmindest- und -höchstproise festsetzen. Bis zur erfolgten Anerkennung eines Weizens, für welchen noch keine Paritätspreise festgesetzt sind, werden provisorische Mindest- und Höchstpreise bestimmt. Als Vergleichsbasis für die Festsetzung dieser provisorischen Preise dienen die Mindest- oder Höchstpreise derjenigen anerkannten Weizensorte, bzw. des Typs, der Klasse oder des Grades, welche dem in Frage stehenden Weizen am ähnlichsten sind. Dabei können angemessene Zuschläge oder Abzüge gemacht werden.

6. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland dem Exekutivkomitee darlegt, dass ein gemäss den Ziffern 2, 8 oder 5 oben festgesetzter Paritätspreis im Hinblick auf die bestehenden Transportkosten oder Wechselkurse oder Marktzuschläge oder -abzüge nicht mehr angemessen ist, so muss das Exekutivkomitee die Angelegenheit überprüfen. Es kann nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise die ihm wünschenswert erscheinende Anpassung anordnen.

7. Bei der Festsetzung der Paritätsmindest- und -höchstpreise gemäss Ziffern 2, 3, 5 oder 6 hievor und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 15 betreffend Hartweizen (durum wheat) dürfen keine Qualitätsvergütungen gewährt werden, welche zur Folge hätten, dass der Mindest- bzw. der Höchstpreis irgendeiner Weizensorte, eines Typs, einer Klasise oder eines Grades höher zu stehen käme als der Basismindest- und -höchsitpreis,
wie er in Ziffer l umschrieben ist.

8. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der in den Ziffern 5 und 6 oben erwähnten Zuschläge oder Abzüge zu den gemäss Ziffern 2, 3 oder 5 oben festgesetzten Paritätspreisen einer Weizensorte entsteht, so muss das Exekutivkomitee, wenn es von einem der interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrländer dazu aufgefordert wird, nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise einen Entscheid treffen.

9. Alle Entscheide, die das Exekutivkomitee gemäss Ziffern 5, 6 und 8 des vorliegenden Artikels fällt, sind für sämtliche Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich. Es steht aber jedem Lande frei, wenn es sich durch einen solchen Ent-

1257 scheid benachteiligt fühlt, beim Eate die Wiedererwägung des Entscheides zu verlangen.

Art. 7 Massnahmen des Bates vor oder bei Erreichen des Mindestpreises 1. Bietet ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen irgendeiner Klasse, eines Typs oder Grades zu einem nicht über dem Mindestpreis liegenden Preis an, oder scheint es hierzu bereit zu sein, so tritt der Bat unverzüglich zusammen, um die Lage hinsichtlich der Kechte und Pflichten der Ausfuhrländer zu prüfen.

Er kann die ihm gutscheinenden Empfehlungen machen, wie unter diesen Umständen die Eechte und Pflichten ausgeübt werden sollen.

2. Ist ein Ausfuhr- oder Einfuhrland der Auffassung, dass infolge eines bedeutenden Preissturzes von Weizen irgendeiner Klasse, eines Typs oder Grades eine Lage eintritt oder sich ergeben könnte, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens hinsichtlich des Mindestpreises gefährden würde, so kann es die Angelegenheit dem Eate unterbreiten. Der Eat kann, gestützt auf die Meinung des Konsultativkomitees für Paritätspreise, Empfehlungen an die Ausfuhr- und Einfuhrländer richten über die Massnahmen, welche er als notwendig erachtet, um diesem Zustand abzuhelfen.

8. Wenn immer nach der Ansicht des Konsultativkomitees bestimmte Umstände die Einberufung einer Sitzung des Bates gemäss Ziffern l oder 2 'des vorliegenden Artikels erfordern oder als dringlich erscheinen lassen, so hat das Exekutivkomitee den Präsidenten des Bates hiervon zu verständigen. Wird eine solche Sitzung gemäss diesen Ziffern oder durch den Präsidenten einberufen, so hat das Konsultativkomitee, ausser dem nach Artikel 30, Ziffer 3 allenfalls erstatteten Berichte, dem Bat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Art. 8 Länder, die Weizen sowohl aus- als auch einführen 1. Für die Dauer dieses Abkommens und während seiner Anwendung ist ein in Artikel 24 genanntes Land als Ausfuhrland und ein solches nach Artikel 25 als Einfuhrland zu betrachten.

2. Jedes in Artikel 25 genannte Land, das Weizen einem Ausfuhr- oder Einfuhrland anbietet, muss sich möglichst bemühen, ihn zu Preisen zu offerieren, welche dem Preisrahmen entsprechen, und jede Handlungsweise unterlassen, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen würde.

3. Jedes in Artikel 24 genannte Land, das Weizen zu kaufen wünscht, muss ihn möglichst von Ausfuhrländern zu Preisen innerhalb des Preisrahmeiis beziehen und jede Handlungsweise unterlassen, die das Funktionieren des Abkommens beeinträchtigen würde.

Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

88

1258 III. Teil Anpassungen Art. 9 Anpassungen im Falle einsr Missernte 1. Jedes Ausfuhrland, das infolge einer Missernte befürchtet, seine ihm durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll dies dem Bäte möglichst bald melden und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen im betreffenden Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein Begehren an den Bat gemäss dieser Ziffer ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gemäss diesem Artikel hat sich der Bat an den Grundsatz zu halten, dass das betreffende Ausfuhrland sein Möglichstes tun muss, um Weizen für Einfuhrländer bereitzustellen und seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

3. Bevor der Bat sich zu einem Gesuch um Befreiung gemäss obigem Artikel äussert, prüft er die Versorgungslage des Ausfuhrlandes und untersucht, wieweit es dem Grundsatz von Ziffer 2 entsprochen hat.

4. Findet der Bat, dass das Begehren des Ausfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Bat eröffnet dem Ausfuhrland seinen Entscheid.

5. Beschliesst der Bat, dass das Ausfuhrland von seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 5 für das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise entbunden werden soll, so erhöht er die Basismengen der anderen Ausfuhrländer entsprechend dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass. Beicht diese Erhöhung nicht zur Deckung der gemäss Ziffer 4 gewährten Befreiung aus, so reduziert er entsprechend die Basismengen der Einfuhrländer in dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass.

6. Kann die unter Ziffer 4 gewährte Befreiung durch die gemäss Ziffer 5 getroffenen Massnahmen nicht vollständig ausgeglichen werden, so reduziert der Bat pro rate die Basismengen der Einfuhrländer, indem er die nach Ziffer 5 vorgenommenen Beduktionen berücksichtigt.

7. Wird die Basismenge eines Ausfuhrlandes gemäss Ziffer 4 herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge bei der Festsetzung seiner Basismenge und jener aller anderen Ausfuhrländer für die folgenden Erntejahre als Kauf von diesem Ausfuhrland im betreffenden Emtejahr zu berücksichtigen. In diesem Fall legt der Bat fest, ob und welche Anpassungen gestützt auf die
unter dieser Ziffer ausgeführten Transaktionen bei der Festsetzung der Basismengen der Einfuhrländer für die folgenden Erntejahre vorzunehmen sind.

8. Wird die Basismenge eines Einfuhrlandes nach Ziffern 5 oder 6 dieses Artikels zum Ausgleich der unter Ziffer 4 einem Ausfuhrland gewährten Be-

1259 freiung herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge als Kauf im betreffenden Erntejahr von jenem Ausfuhrland bei der Festsetzung der Basismenge dieses Einfuhrlandes für die folgenden Erntejahre zu berücksichtigen.

Art. 10 Anpassungen im Falle der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven 1. Jedes Einfuhrland, welches befürchtet, infolge der Notwendigkeit des Schutzes seiner Zahlungsbilanz oder der monetären Eeserven die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll die Angelegenheit möglichst rasch dem Eate unterbreiten und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen für das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein nach dieser Ziffer an den Bat gerichtetes Begehren ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Wird ein Begehren gemäss Ziffer l eingereicht, so holt der Eat die Meinung des internationalen Währungsfonds ein, wenn das betreffende Land Mitglied des Fonds ist. Das Gutachten dieses Fonds und alle ihm sachdienlich erscheinenden Tatsachen müssen vom Eat beim Entscheid berücksichtigt werden.

3. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gestützt auf den obigen Artikel hat sich der Eat an den Grundsatz zu halten, dass das betreffende Land seni Möglichstes tun muss, um Weizen zu kaufen und seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen.

4. Findet der Eat, dass das Begehren des Einfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Eat eröffnet dem Einfuhrland seinen Entscheid.

Art. 11 Anpassungen und zusätzliche Käufe im Falle eines dringenden Bedarfes 1. Wenn ein Einfuhrland einen dringenden Weizenbedarf decken muss, der in seinem Territorium entstanden ist oder zu entstehen droht, so kann es den Eat um Beistand für die Versorgung mit Weizen ersuchen. Um der Notlage zu begegnen, welche durch den dringenden Bedarf entstanden ist, hat der Eat ein solches Gesuch ohne Verzug zu prüfen und den Ausfuhr- und Einfuhrländern Vorschläge über die zu ergreifenden Massnahmen zu unterbreiten.

2. Bei den Massnahmen, die der Eat im Zusammenhang mit dem Gesuch eines Einfuhrlandes nach Ziffer l empfiehlt, berücksichtigt er die von diesem Land in Ausfuhrländern getätigten kommerziellen Käufe oder je nachdem den Umfang seiner Verpflichtungen gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens.

1260 8. Massnahmen, die gestützt auf eine Empfehlung nach Ziffer l dieses Artikels von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland getroffen werden, können die Basismenge eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes während der folgenden Erntejahr nicht abändern.

Art. 12 Anpassungen bei gegenseitigem Einverständnis 1. Ein Ausfuhrland kann'einen Teil seines Lieferpflicht- Saldos auf ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland einen Teil seines Bezugsrecht-Saldos auf ein anderes Einfuhrland für ein Erntejahr übertragen; hierfür ist die Zustimmung des Eates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer erforderlich.

2. Ein Einfuhrland kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Eat seinen gemäss Artikel 4, Ziffer l festgelegten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung tritt nach Erhalt der Erklärung in Kraft.

8. Die Basismenge jedes Landes, welches diesem Abkommen gemäss Artikel 85, Ziffer 4 beitritt, ist, wenn notwendig, durch entsprechende Anpassungen der Basismengen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer nach unten oder oben auszugleichen. Solche Anpassungen dürfen nicht genehmigt werden, solange nicht jedes Ausfulir- oder Einfuhrland, dessen Basismenge dadurch geändert wird, zugestimmt hat.

IV. Teil Anwendung der Rechte und Pflichten

Art. 18 Höchstpreis-Erklärungen 1. Wird den Einfuhrländern Weizen irgendeiner Klasse, eines Typs oder Grades, ausgenommen Hartweizen (durum whe.it), zu einem nicht unter dem Höchstpreis hegenden Preis offeriert, so verständigt das Ausfuhrland hiervon den Eat. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung gibt der Exekutivsekretär im Auftrage des Eates eine entsprechende Erklärung ab, die gemäss diesem Abkommen als «Höchstpreis-Erklärung» bezeichnet wird. Der Exekutivsekretär gibt diese Höchstpreis-Erklärung möglichst bald allen Ausfuhr- und Einfuhrländern bekannt.

2. Wird wiederum Weizen irgendeiner Klassa, eines Typs oder Grades, ausgenommen Hartweizen, zu einem unter dem Höchstpreis liegenden Preis angeboten, so verständigt das Ausfuhrland hiervon den Eat. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt der Exekutivsekretär im Auftrage dos Eates eine neue Erklärung ab, welche die Höchstpreis-Erklärung für jenes Land beendigt. Er gibt hiervon möglichst bald allen Ausfuhr- und Einfuhrländern Kenntnis.

1261 8. Der Bat erlässt in seiner Geschäftsordnung die Ausführungsbestimmungen für die Ziffern l und 2 dieses Artikels sowie die Vorschriften zur Pestsetzung des Datums einer nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung.

4. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ausfuhrland nach der Auffassung des Exekutivsekretärs es unterlassen hat, dem Eate gemäss Ziffern l oder 2 dieses Artikels Mitteilung zu machen, oder wenn es eine unrichtige Meldung erstattete, so beruft er (im letzteren Falle unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffern l oder 2) eine Sitzung des Exekutivkomitees für Paritätspreise ein. Gelangt das Exekutivkomitee gestützt auf diese Ziffer oder Artikel 30 zur Ansicht, dass eine Erklärung nach Ziffern l oder .2 abgegeben werden sollte oder nicht hätte abgegeben werden müssen, so kann er je nachdem diese Erklärung nachholen oder die abgegebene widerrufen.

5. Jede gemäss diesem Artikel abgegebene Erklärung soll das Erntejahr oder die Erntejahre, auf welche sie sich bezieht, aufführen, und das vorliegende Abkommen ist entsprechend anzuwenden.

6. Glaubt ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, dass eine Erklärung nach diesem Artikel gemacht werden sollte oder nicht hätte gemacht werden müssen, so kann es die Angelegenheit dem Bäte unterbreiten. Stellt der Bat fest, dass die Vorstellungen des betreffenden Landes berechtigt sind, so macht er eine entsprechende Erklärung oder widerruft die abgegebene.

7. Jede Erklärung, die in Übereinstimmung mit den Ziffern l, 2 oder 4 abgegeben wurde und später gestützt auf diesen Artikel widerrufen wird, bleibt bis zu ihrer Annullierung in Kraft, und die bis dahin getroffenen Massnahmen verlieren ihre Bechtsgültigkeit nicht.

Art. 14 Festsetzung der Basismengen 1. Die in Artikel 2 beschriebenen Basismengen werden festgesetzt: für das erste Erntejahr dieses Abkommens auf Grund der vier ersten der fünf vorher- · gehenden Erntejahre; für jedes weitere Erntejahr auf Grund der fünf ersten der sechs vorhergehenden Erntejahre.

2. Vor Beginn jedes Erntejahres legt der Bat für das betreffende Erntejahr die Basismenge fest für jedes Ausfuhrland gegenüber allen Einfuhrländern und die Basismenge für jedes Einfuhrland gegenüber allen Ausfuhrländern sowie für jedes von ihnen im besonderen.

8. Die nach der vorgenannten Ziffer festgesetzten Basismengen sind anzupassen, wenn immer die Anzahl der Mitgliedstaaten dieses Abkommens ändert, wobei gegebenenfalls die vom Bat gestützt auf Artikel 85 erlassenen Beitrittsbedingungen berücksichtigt werden sollen.

1262 Art. 15 Eintragung von Käufen und besonderen Transaidionen sowie Saldiverzeichnis 1. In Anwendung dieses Abkommens und besonders für die Festsetzung der kommerziellen Globalkäufe von Einfuhrländern gemäss Artikel 4, Ziffer l sowie der Basismengen der Ausfuhr- und Einfuhrländer während der folgenden Erntejahre gemäss Artikel 14 registriert der Eat für jedes Erntejahr alle kommerziellen Käufe der Einfuhrländer gleich welcher Herkunft und alle kommeiziellen Käufe der Einfuhrländer von Ausfuhrländern.

2. Der Eat führt auch ein Eegister, damit jederzeit während eines Erntejahres ein aufgearbeitetes Verzeichnis besteht über den Lieferpflicht-Saldo jedes Ausfuhrlandes gegenüber allen Einfuhrländern und den Bezugsrecht-Saldo jedes Einfuhrlandes gegenüber allen Ausfuhrländern sowie von jedem einzelnen von ihnen. Diese S aldi Verzeichnisse werden allen Avisfuhr- und Einfuhrländern in vom Eat bestimmten periodischen Zeitabständen bekanntgegeben.

8. Gemäss Ziffer 2 dieses Artikels und Ziffer l von Artikel 4 werden die im Eegister des Eates eingetragenen kommerziellen Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland ebenfalls als Verpflichtungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer unter Artikel 4 und 5 dieses Abkommens gebucht oder als Verpflichtungen, die gestützt auf andere Artikel dieses Abkommens abgeändert wurden, wenn die Ladezeit in das betreffende Erntejahr fällt und a. bei Einfuhrländern die Käufe zu einem nicht unter dem Mindestpreis liegenden Preise getätigt werden; und b. bei Ausfuhrländern Abschlüsse zu Preisen innerhalb des Preisrahmens, inbegriffen der Höchstpreis gemäss Artikel 5, erfolgen. Allerdings können auch Abschlüsse zu Preisen über dem Höchstpreis als Verpflichtungen des betreffenden Ausfuhrlandes gebucht werden, sofern Einfuhr- und Ausfuhrland damit einverstanden sind. Ist ein Land der Ansicht, dass seine Interessen durch einen solchen Abschluss beeinträchtigt wurden, so kann es die Angelegenheit dem Eate zum Entscheid unterbreiten.

Kommerzielle Käufe von Weizenmehl, die ini Eegister des Eates eingetragen werden, sind ebenfalls als Verpflichtungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer zu verbuchen, vorausgesetzt, dass der Preis des "Weizenmehls mit einem Weizenpreis übereinstimmt, der unter dieser Ziffer verbucht würde. Hartweizen (durum wheat), dessen Kauf im Eegister des Eates eingetragen
ist, wird gestützt auf diese Ziffer angerechnet, ob der Preis innerhalb des Preisrahmens liegt oder nicht.

4, Ein Weizenkauf von einem Ausfuhrland darf rechtmässig im Eegister des Eates gemäss diesem Artikel eingetragen werden, auch wenn dieser Abschluss getätigt wurde, bevor das betreffende Land seine Urkunde über die Eatifikation oder den Beitritt zu diesem Abkommen hinterlegt hat.

1268 5. Sofern die in Ziffer 3 dieses Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, kann der Eat die Eintragung von Käufen für ein Erntejahr bewilligen, wenn a. die vorgesehene Ladeperiode eine vom Eat festzusetzende vernünftige Frist von höchstens einem Monat vor Beginn oder nach Ablauf des Erntejahres nicht übersteigt und b. das betreffende Ausfuhr- und Einfuhrland damit einverstanden sind.

6. Während der Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen geschlossen ist, soll ein Kauf, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 6, Ziffer 4 im Kegister des Eates als Verpflichtung des betreffenden Einfuhr- und Ausfuhrlandes gemäss diesem Artikel eingetragen werden, wenn er sich bezieht auf a. kanadischen Weizen, der ausschliesslich mit der Bahn von Fort William/ Port Arthur nach den kanadischen Atlantikhäfen transportiert wird, oder b. amerikanischen Weizen, der normalerweise mit Schiff und Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert würde, aber aus Gründen, die ausserhalb der Kontrolle von Käufer und Verkäufer liegen, auf diesem Wege nicht verladen werden kann, sondern ausschliesslich mit der Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert wird, vorausgesetzt, dass sich Käufer und Verkäufer über die Bezahlung der zusätzlichen Transportkosten geeinigt haben.

7. Der Eat erstellt ein Eeglement für die Anmeldung und Eegistrierung von sämtlichen kommerziellen Käufen und besonderen Transaktionen. In diesem Eeglement schreibt er vor, wie oft und auf welche Weise diese Käufe und Transaktionen zu melden sind und legt die in dieser Hinsicht von den Ausfuhr- und Einfuhrländern zu übernehmenden Pflichten fest. Der Eat erlässt Vorschriften über das Verfahren bei der Abänderung von ihm überbundenen Eintragungen und Aufstellungen sowie Weisungen für die Beilegung eines in diesem Zusammenhang entstehenden Streites.

8. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrland kann bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Toleranzmarge zugebilligt werden, die vom Eat für das betreffende Land auf Basis der Grosse seiner Verpflichtungen und anderer zur Sache gehörender Faktoren festgesetzt wird.

9. Damit die Eegister in Übereinstimmung mit Artikel 21 stets möglichst vollständig nachgeführt sind, führt der Eat ein getrenntes Eegister über alle von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland ausgeführten besonderen Transaktionen.

Art. 16 Schätzung des Bedarfes und der Vorräte an Weizen 1. Jedes Einfuhrland gibt dem Eat bis 15. September jeden Jahres seine provisorische Schätzung über seinen kommerziellen Weizenbedarf aus Ausfuhrländern im laufenden Erntejahr bekannt. Jedes Einfuhrland meldet dem Eat

1264 vor dem 81. Dezember jeden Jahres allfällige Änderungen in seiner provisorischen Schätzung. Nachher können die Einfuhrländer dem Eat weitere Berichtigungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

2. Jedes Ausfuhrland, bis I.Oktober jene der nördlichen Hemisphäre und bis I.Januar jene der südlichen Hemisphäre, gibt dem Eat seine Schätzung an Weizen bekannt, über den es im laufenden Ernte jähr für die Ausfuhr verfügen kann. Nachher dürfen die Ausfuhrländer dem Eat weitere Berichtigungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

8. Alle dem Eat gemachten Schätzungen sind für die Anwendung dieses Abkommens zu verwenden und dürfen den Ausfuhr- und Einfuhrländern nur zu den vom Eat vorgeschriebenen Bedingungen bekanntgegeben werden. In Übereinstimmung mit, diesem Artikel unterbreitete Schätzungen sind in keiner Weise verbindlich.

4. Ausfuhr- und Einfuhrländer können nach Beheben ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch den Handel oder auf andere Art erfüllen. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf in dem Sirine ausgelegt werden, dass sie einen Privathändler von der Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften befreien würde, denen er sich anderswo unterziehen muss;.

5. Der Eat kann nach seinem Ermessen von den Ausfuhr- und Einfuhrländern verlangen, dass sie zusammenarbeiten, damit im Eahmen dieses Abkommens Weizen im Ausmass von mindestens 10 Prozent der Basismengen der Ausfuhrländer für jedes Erntejahr nach dem 28.Fsbruar des betreffenden Erntejahres zum Bezug durch Einfuhrländer bereitsteht.

V. Teil Konsultationen, Erfüllung der Verpflichtungen, Verstösse und schwerwiegende Nachteile

Art. 17 Konsultationen 1. Wünscht ein Ausfuhrland zu wissen, von welchem Umfange seine Verpflichtungen bei einer Höchstpreis-Erklärung wären, so kann es sich, ohne die jedem Einfuhrland zustehenden Eechte zu beeinträchtigen, bei einem Einfuhrland erkundigen, wieweit es seine Eechte gemäss Artikel 4 und 5 während eines Erntejahres ausnützen will.

2. Stösst ein Ausfuhr- oder Einfuhrland beim Verkauf oder Kauf von Weizen unter Artikel 4 dieses Abkommens auf Schwierigkeiten, so kann es sich an den Eat wenden. Um diese Angelegenheit befriedigend zu regem, holt der Eat die Ansicht jedes daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrlandes ein und macht die ihm gutscheinenden Empfehlungen.

1265 3. Begegnet ein Einfuhrland Schwierigkeiten, wenn es während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung seinen Bezugsrechts-Saldo an Weizen im Laufe eines Erntejahres zu einem nicht über dem Höchstpreis liegenden Preis eindecken will, so kann es sich an den Eat wenden. Dieser prüft die Lage und berät mit den Ausfuhrländern, wie sie ihre Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Art. 18 Erfüllung der gemäss Artikel 4 und 5 eingegangenen Verpflichtungen 1. Der Eat prüft möglichst bald am Ende jeden Erntejahres, wie die Ausfuhr- und Einfuhrländer ihre Verpflichtungen unter Artikel 4 und 5 dieses Abkommens während jenes Erntejahres erfüllt haben.

2. Bei dieser Prüfung sind die vom Eat gemäss Artikel 15 festgelegten Toleranzen zu berücksichtigen.

3. Auf Verlangen eines Einfuhrlandes kann der Eat für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Landes während des Erntejahres anstelle von Weizen die entsprechende Menge Mehl berücksichtigen, welches es von einem anderen Einfuhrland gekauft hat, sofern es dem Eat beweisen kann, dass dieses Mehl ganz aus Weizen hergestellt wurde, der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens von Ausfuhrländern gekauft worden ist.

4. Bei der Prüfung, wie ein Einfuhrland seine Verpflichtungen während des Erntejahres erfüllt hat, berücksichtigt der Eat jede aussergewöhnliche Einfuhr von Weizen aus anderen als den Ausfuhrländern, sofern dem Eat bewiesen wird, dass dieser Weizen nur zu Futterzwecken verwendet worden ist oder wird, und diese Einfuhr nicht auf Kosten der normalerweise durch dieses Einfuhrland von den Ausfuhrländern gekauften Weizenmengen erfolgte. Jeder Entscheid auf Grund dieser Ziffer erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer.

5. Bei der Prüfung, wie ein Einfuhrland seine Verpflichtungen während des Erntejahres erfüllt hat, kann der Eat auch jeden Kauf von Hartweizen (durum wheat) berücksichtigen, den das betreffende Einfuhrland in einem anderen Einfuhrland tätigte, das aus Tradition Hartweizen ausführt.

Art. 19 Ventasse gegen Artikel 4 und 5 1. Ergibt die gemäss Artikel 18 vorgenommene Prüfung, dass ein Land gegen die in Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so entscheidet der Eat über die zu ergreifenden Massnahmen.

2. Vor einem Entscheid auf Grund dieses Artikels gibt der Eat jedem daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrland Gelegenheit, alle damit zusammenhängenden Tatsachen vorzubringen.

1266 8. Stellt der Eat mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer fest, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland gegen die in Artikel 4 und 5 eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so kann er mit dem gleichen Mehr der Stimmen dem betreffenden Land sein Stimmrecht während einer von ihm .m bestimmenden Periode entziehen, die anderen Eechte dieses Landes im Verhältnis zum Verstoss angemessen beschneiden oder es vom Abkommen ausschliesKen.

4. Keine vom Eat gestützt auf diesen Artikel getroffene Massnahme vermindert in irgendeiner Weise den finanziellen Beitrag, den das betreffende Land an den Eat zu leisten hat, ausser es werde vom Abkommen ausgeschlossen.

Art. 20 Massnahmen im Falle schwerwiegender Nachteile 1. Erachtet ein Ausfuhr- oder Einfuhrland seine Interessen als Mitglied dieses Abkommens durch Handlungen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer, die das Funktionieren des Abkommens gefährden, als ernstlich beeinträchtigt, so kann es die Angelegenheit dem Eata unterbreiten. In diesem Falle wird sich der Eat mit den betreffenden Ländern unverzüglich beraten, um eine Lösung zu finden.

2. Kann die Angelegenheit durch diese Konsultationen nicht beigelegt werden, so übergibt er den Fall dem Exekutivkomitee oder dem Konsultativkomitee für Paritätspreise zur dringenden Untersuchung und Berichterstattung.

Nach Erhalt eines solchen Berichtes prüft der Eat die Angelegenheit von neuem und kann, mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer, den betreffenden Ländern Empfehlungen machen.

3. Sind je nachdem Massnahmen auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels ergriffen worden oder nicht, und ist das betreffende Land mit der Behandlung dieser Angelegenheit nicht einverstanden, so kann es den Eat um Befreiung von seinen Verpflichtungen ersuchen. Der Eat kann es teilweise von seinen Verpflichtungen für das betreffende Erntejahr entbinden, wenn er es als opportun erachtet. Für diesen Entscheid sind je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr und Einfuhrländer erforderlich.

4. Wird die Befreiung gemäss Ziffer 3 vom Eate nicht bewilligt und glaubt das betreffende Land weiterhin, dass seine Interessen als Mitglied dieses Abkommens ernstlich geschädigt wurden, so kann eH sich auf Ende des Erntejahres vom Abkommen zurückziehen, indem es schriftlich die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon verständigt. Wurde die Angelegenheit dem Eate während des Erntejahres unterbreitet und die Behandlung des Gesuches um Befreiung erst im folgenden Erntejahr abgeschlossen, so kann der Eücktritt des betreffenden Landes innert 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung durch schriftliche Mitteilung erfolgen.

1267

VI. Teil Jahresbericht Art. 21 Jahresbericht über die Weizensituation in der Welt 1. a. In Übereinstimmung mit den Zielen dieses Abkommens gemäss Artikel l prüft der Bat jedes Jahr die Weizensituation in der Welt und unterrichtet die Ausfuhr- und Einfuhrländer von den Bückwirkungen, die gewisse sich aus dieser Prüfung ergebende Ursachen auf den internationalen Weiüenhandel haben.

b. Der Bat prüft die Weizensituation auf Grund der ihm zugekommenen Informationen über die nationale Produktion, die Vorräte, die Preise, den Handel (inklusive die Verwertung von Überschüssen und die besonderen Transaktionen) und alle anderen Faktoren, die zur Sache gehören.

c. Um dem Bat die Untersuchung über die Verwertung von Überschüssen zu erleichtern, benachrichtigen ihn die Ausfuhr- und Einfuhrländer über die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung folgender Bichtlinien: die Lösung des Problems, welches die Verwertung von Überschüssen aufwirft, ist nach Möglichkeit in den Bemühungen zur Steigerung des Weizenkonsums zu suchen ; die Verwertung soll mit, System erfolgen; werden die Überschüsse zu Sonderbedingungen abgestossen, so haben sich die betreffenden Ausfuhr- und Einfuhrländer zu verpflichten, solche Transaktionen auf eine Weise auszuführen, dass sie sich nicht nachteilig auf die normale Struktur der Produktion und die internationalen Handelsbeziehungen auswirken.

d. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland kann für die jährliche Prüfung dem Bäte Informationen übermitteln, die sich auf die Ziele dieses Abkommens beziehen. Bei der jährlichen Prüfung berücksichtigt der Bat diese Informationen, soweit er sie hierzu verwenden kann.

2. Der Bat erwägt die anzuwendenden Methoden zur Förderung des Weizenkonsums und teilt sie den Ausfuhr- und Einfuhrländern mit. Zu diesem Zwecke untersucht er vor allem: i) die Faktoren, welche den Weizenkonsum in den verschiedenen Ländern beeinflussen ; ii) die Mittel zur Stimulierung des Weizenkonsums besonders in Ländern, in denen die Möglichkeit einer Erhöhung des Verbrauchs besteht.

Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland kann dem Bäte Informationen übermitteln, welche der Verwirklichung dieses Zieles dienen.

3. Auf Grund dieses Artikels nimmt der Bat gebührend Bücksicht auf die Arbeiten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen und anderer internationaler Organisationen,
besonders um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Er kann auch, unbeschadet der Bedeutung von Artikel 88, Ziffer l alle ihm wünschbar erscheinenden Vereinbarungen abschliessen

1268 für die Zusammenarbeit mit diesen internationalen Organisationen sowie auch mit Eegierungen der Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen, die nicht an diesem Abkommen beteiligt sind, aber am internationalen Weizenhandel ein wesentliches Literesse haben.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die vollständige Handlungsfreiheit jedes Ausfuhr- und Einfuhrlandes in dei' Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik.

VII. Teil Allgemeine Verwaltung

Art. 22 Konstitution des Rates 1. Der internationale Weizenrat, der durch das internationale Weizenabkommen 1949 konstituiert wurde, wird für den Vollzug des vorliegenden Abkommens beibehalten in der Zusammensetzung, mit den Befugnissen und Aufgaben, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind.

2. Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland ist stimmberechtigtes Mitglied des Eates und kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und Experten vertreten lassen.

8. Jene internationalen Organisationen, welche der Bat zu einer oder mehreren seiner Sitzungen einzuladen beschliesst, können je einen nicht stimmberechtigten Vertreter an diese Sitzungen entsenden.

4. Der Bat wählt einen nicht stimmberechtigten Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die während eines Erntejahre« im Amte bleiben. Der Vizepräsident hat kein Stimmrecht, wenn er als Präsident amtet.

5. Der Bat besitzt für das Gebiet jedes Ausfahr- und Einfuhrlandes, soweit es die Gesetzgebung des betreffenden Landes zulässt, die Bechtsgewalt, welcher er für die Ausübung seiner ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben bedarf.

Art. 28 Befugnisse und Aufgaben des Rates 1. Der Bat stellt eine Geschäftsordnung auf.

2. Der Bat führt die im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Begister. Er kann sich überdies jede ihm in diesem Zusammenhange erwünschte Dokumentation beschaffen.

8. Der Bat gibt einen Jahresbericht herauH. Er kann auch andere Informationen (insbesondere über seine jährlichen Studien, sei es ganz oder teilweise bzw. einen Auszug davon) über Fragen veröffentlichen, die mit diesem Abkommen zusammenhängen.

1269 4. Ausser den in diesem Abkommen aufgeführten Befugnissen und Aufgaben stehen dem Eate alle übrigen Befugnisse und Aufgaben zu, die er zum Vollzug der Bestimmungen dieses Abkommens benötigt.

5. Der Bat kann auf Grund von je zwei Drittem der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer beschliessen, die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse oder Aufgaben zu übertragen. Der Bat kann jederzeit, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, eine solche Übertragung rückgängig machen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 13 muss jeder Entscheid, der kraft vom Bäte gemäss diesem Abschnitt übertragener Befugnisse oder Aufgaben getroffen wurde, von ihm wieder erwogen werden, wenn ein Ausfuhroder Einfuhrland einen entsprechenden Antrag innerhalb der vom Bäte festzusetzenden Bekursfrist stellt. Jeder Entscheid, gegen den innert der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache erhoben wurde, ist für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich.

6. Um dem Bäte zu ermöglichen, seine Funktionen auf Grund dieses Abkommens zu erfüllen, verpflichten sich die Ausfuhr- und Einfuhrländer, ihm alle dazu benötigten Statistiken und Informationen zu liefern.

Art. 24 Stimmen der Ausfuhrländer Die Delegationen der Ausfuhrländer verfügen im Eate über folgende Stimmenzahlen : Argentinien 70 Australien 125 Frankreich 80 Italien 24 Kanada 339 Mexiko 4 Schweden 15 Spanien 4 Vereinigte Staaten von Amerika .

339 Total

1000

Art. 25 Stimmen der Einfuhrländer Die Delegationen der Einfuhrländer verfügen im Bäte über folgende Stimmenzahlen :

1270 Belgien und Luxemburg, Belgisch-Kongo und Euanda Urundi . . . .

Brasilien Bundesrepublik Deutschland Ceylon Dänemark Dominikanische Republik Föderation von Rhodesia und Nyassaland Griechenland Grossbritannien (exklusive überseeische Gebiete) Haiti Japan Indien Indonesien Irland ' Israel Korea Kuba Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Peru Philippinen Portugal und überseeische Provinzen Saudi Arabien Schweiz Südafrikanische Union Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Republik

86 15 166 18 10 8 7 11 847 4 87 86 11 10 5 8 17 21 60 18 8 4 22 10 6 27 16 l 16 10 1000

Art. 26 Neuverteilung der Stimmen 1. Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland ermächtigen, seine Literessen zu vertreten und sein Stimmrecht an einer oder mehreren Sitzungen des Rates auszuüben. Dem Rate soll eine von ihm als formgerecht anerkannte Ermächtigungsurkunde vorgelegt werden.

1271 2. Ist ein Einfuhr- oder Ausfuhrland an einer Session des Eates nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten und hat es kein anderes Land in Anwendung von Ziffer l dieses Artikels zur Ausübung seines Stimmrechtes ermächtigt, so ist das Total der Stimmen der Ausfuhrländer der Gesamtstimmenzahl anzupassen, welche den Einfuhrländern an dieser Session zustehen, und unter den Ausfuhrländern im Verhältnis ihrer Stimmen neu zu verteilen.

3. Wenn eine Änderung in der Anzahl der Mitglieder dieses Abkommens eintritt oder einem dieser Länder gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, sein Stimmrecht entzogen ist, ein Land es verliert oder wieder zurückerhält, so muss der Eat die in Artikel 24 oder 25 zugestandenen Stimmen im Verhältnis zu der in jenem Artikel für jedes Land aufgeführten Stimmenzahl neu verteilen.

4. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland hat mindestens eine Stimme; es gibt keine Bruchteilstimmen.

Art. 27

Sitz, Sessionen und Quorum 1. Der Sitz des Eates ist in London, solange der Eat nicht mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer anders entscheidet.

2. Der Eat tritt in jeder Hälfte des Erntejahres mindestens einmal und sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, zusammen.

3. Der Präsident hat eine Session des Eates einzuberufen, wenn dies verlangt wird a. von fünf Ländern, oder b. von einem oder mehreren Ländern, welche mindestens über 10 Prozent aller Stimmen verfügen, oder c. vom Exekutivkomitee.

4. Der Eat ist beschlussfähig, wenn - vorgängig jeglicher Anpassung der Stimmen gemäss Artikel 26 - die an der Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrländer entspricht.

Art. 2 8

Entscheide 1. Der Eat fällt seine Entscheide mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgeschrieben ist.

2. Jedes Ausfuhr- und Einfuhrland verpflichtet sich, alle Entscheide des Eates gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens als verbindlich anzuerkennen.

1272 Art. 29 Exekutivkomitee 1. Der Bat ernennt ein Exekutivkomitee. Im Exekutivkomitee sind höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 8 Einfuhrländer vertreten, die jährlich von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern gewählt werden. Der Bat ernennt den Präsidenten des Exekutivkomitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Das Exekutivkomitee arbeitet gemäss den allgemeinen Instruktionen des Bafces und ist ihm verantwortlich. Es hat neben den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen und Aufgaben auch solche, die ihm der Bat gemäss Artikel 23, Ziffer 5 überträgt.

3. Innerhalb des Exekutivkomitees haben die Ausfuhrländer gleich viel Stimmen wie die Einfuhrländer. Es steht im freien Ermessen der Ausfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Ausfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf. Es steht im freien Ermessen der Einfuhrländer, die Verteilung' der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf.

4. Der Bat erstellt eine Verordnung über den Abstimmungsmodus im Exekutivkomitee. Überdies steht es ihm frei, auch andere ihm gutscheinende Vorschriften betreffend die Geschäftsführung im Exekutivkomitee zu erlassen. Das Exekutivkomitee fällt seine Entscheide auf Grund des gleichen Stimmenmehrs, das im vorliegenden Abkommen für gleichartige Geschäfte des Bates vorgeschrieben ist.

5. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland darf sich ohne Stimmrecht an einer Diskussion vor dem Exekutivkomitee beteiligen, auch wenn es nicht Mitglied des letzteren ist, vorausgesetzt, dass das Exekutivkomitee findet, die zu behandelnde Frage berühre die Interessen des betreffenden Landes.

Art. 30

Das Konsultativkomitee für Paritätspreise 1. Der Bat ernennt ein Konsultativkomitee für Paritätspreise, das sich aus Vertretern von höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 4 Einfuhrländern zusammensetzt. Der Präsident des Konsultativkomitees wird vom Bäte ernannt.

2. Das Konsultativkomitee verfolgt ständig die Marktlage und besonders die Preisentwicklung von Weizen aller Klassen, Typen und Grade. Es verständigt unverzüglich den Bat und das Exekutivkomitee, sobald nach seiner Meinung eine Lage besteht, die zur Folge hat oder baten könnte, dass eine Erklärung gemäss Artikel 13 abgegeben oder eine Sitzung auf Grund der Ziffern l oder 2 von Artikel 7 einberufen würde. In bezug auf den letzteren Artikel trägt der Bat besonders den Umständen Bechnung, welche zu einem Zusammenbruch der

1278

Preise auf irgend einem Markte von Weizen irgendwelcher Klasse, irgendwelchen Typs oder Grades im Vergleich zum Mindestpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen führt oder führen könnte. -Bei der Ausübung der ihm auf Grund dieser Ziffer übertragenen Aufgaben nimmt der Eat Bücksicht auf Einwände der betreffenden Ein- und Ausfuhrländer.

'8. Erfordert die Lage nach der Auffassung des Konsultativkomitees die Einberufung einer Sitzung des Eates in Anwendung der Ziffern l oder 2 von Artikel 7, oder wenn eine solche aus andern Gründen einberufen wird, so verständigt es unverzüglich den Eat und das Exekutivkomitee von allen Massnahmen zur Festsetzung der Vergütungen für Qualitätsunterschiede, welche es zu ergreifen als nützlich erachtet, um der Lage zu begegnen.

4. Das Konsultativkomitee erstattet dem Eat und dem Exekutivkomitee Bericht über die in Artikel 6, Ziffern 5, 6 und 8- sowie in Artikel 7, Ziffer 3 aufgeworfenen Fragen, ferner über alle anderen Fragen, welche der Eat oder das Exekutivkomitee ihm überweist.

Art. 81 Das Sekretariat 1. Dem Eate steht ein. Sekretariat zur Verfügung, bestehend aus einem Exekutivsekretär, der sein höchster Funktionär ist, und dem notwendigen Personal für die Arbeiten des Eates und seiner Komitees.

2. Der Eat ernennt den Exekutivsekretär, der verantwortlich ist für die Erfüllung der dem Sekretariat in Anwendung des vorliegenden Abkommens obliegenden Pflichten sowie jener anderen, die ihm vom Eate oder seinen Komitees übertragen werden.

3. · Das Personal wird vom Exekutivsekretär angestellt gemäss den vom Eate aufgestellten Eichtlinien.

4. Dem Exekutivsekretär sowie dem Personal wird für die Anstellung die Bedingung auferlegt, dass sie am Weizenhandel nicht finanziell interessiert sein dürfen oder hierauf verzichten müssen, und Instruktionen, die sich auf die Ausübung ihrer Funktionen gemässs dem vorliegenden Abkommen beziehen, von einer dem Eate fremden Eegierung oder Behörde weder einholen noch entgegennehmen.

Art. 32 Finanzielles l. Die Auslagen für Delegationen beim Eate, für Vertreter im Exekutivkomitee und im Konsultativkomitee für Paritätspreise werden von den durch sie vertretenen Eegierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus dem Vollzug dieses Abkommens erwachsen, werden aus den jährlichen Beiträgen der Ausfuhr- und Einfuhrländer bestritten. Für jedes Erntejahr wird der Beitrag Bundesblatt. 111. Jahrg. Bd. I.

89

1274 eines Landes nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der Ausfuhr- und Einfuhrländer bei Beginn des betreffenden Brntejahres festgesetzt.

2. In seiner ersten Sitzung nach Inkrafttretsn dieses Abkommens genehmigt der Eat sein Budget für das am 81. Juli 1960 ablaufende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

8. Der Eat genehmigt in einer Session in der zweiten Hälfte jedes Erntcjahres das Budget für das folgende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhrund Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, welches dem vorliegenden Abkommen gemäss Artikel 35, Ziffer 4 beitritt, wird entsprechend der diesem Lande zustehenden Stimmenzahl und deir bis zum Ablauf des Erntejahres verbleibenden Zeitspanne festgesetzt. Die Bei träge, welche den anderen Ausfuhrund Einfuhrländern für das laufende Erntejahr auferlegt wurden, werden hievon nicht berührt.

5. Die Beiträge müssen sofort nach ihrer Festsetzung bezahlt werden.

Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seinen Beitrag innert Jahresfrist seit der Pestsetzung nicht bezahlt, verliert sein Stimairocht bis zur Bezahlung des Beitrages. Es wird aber unter diesem Abkommen wader seiner Pflichten entbunden, noch seiner Eechte beraubt, ausser der Eat entscheide so mit einfachem Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und mit einfachem Mehr der Stimmen der Einfuhrländer.

6. Der Eat muss jedes Erntejahr eine geprüfte Aufstellung über alle seine Einnahmen und Ausgaben während des vorhergehenden Erntejahres veröffentlichen.

7. Die Eegierung des Landes, in welchem der Eat seinen Sitz hat, soll die Saläre, die vom Eate seinem Personal ausbezahlt werden, steuerfrei erklären.

Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht unbedingt auch auf die eigenen Staatsangehörigen.

8. Bevor der Eat sich auflöst, trifft er die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und zur Übergabe seiner Akten und Aktiven.

Art. 88 Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen 1. Der Eat kann alle wünschbaren Vorkehren treffen, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen, ihren SpezialOrganisationen und andern zwisshenstaatlichen Organisationen erforderlich sind.

2. Gelangt der Eat zur Auf f assung, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens mit den Forderungen, welche die Vereinigten Nationen durch ihre Organe und SpezialOrganisationen über zwischenstaatliche Warenabkommen

1275 aufstellen, materiell unvereinbar sind, so ist dieser Umstand als Hinderungsgrund für die Durchführung dieses Abkommens zu betrachten, in welchem Falle das durch Artikel 86, Ziffern 8, 4 und 5 vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

Art. 84 Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden 1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen jene gemäss Artikel 18 oder 19, welche nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Landes dem Eat zum Entscheid zu unterbreiten.

2. Ist eine Streitigkeit gemäss Ziffer l dieses Artikels dem Eat unterbreitet worden, so können entweder die einfache Mehrheit der Länder oder Länder mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen vom Bat verlangen, dass er nach gewalteter Diskussion von der in Ziffer 3 dieses Artikels erwähnten Expertengruppe ein Gutachten über die strittigen Punkte einholt, bevor er seinen endgültigen Entscheid trifft.

8. a. Sofern der Eat nicht einstimmig anders entscheidet, hat die Expertengruppe zu bestehen aus: i) zwei von den Ausfuhrländern ernannten Personen, wovon die eine eine reiche Erfahrung auf dem Gebiete der strittigen Frage und die ajidere juristische Ausbildung und Erfahrung besitzt; ii) zwei in gleicher Weise von den Einfuhrländern ernannten Personen, und iii) einem Vorsitzenden, welcher einstimmig von den unter i) und ii) erwähnten Personen oder, im Falle von Uneinigkeit, vom Präsidenten des Eates gewählt wird.

b. Personen aus Ländern, deren Eegierungen Mitglieder des vorliegenden Abkommens sind, sind in die Expertengruppe wählbar ; die in die Expertengruppe gewählten Personen haben in ihrer persönlichen Eigenschaft und ohne Instruktionen von irgendwelcher Eegierung'zu handeln.

c. Die Auslagen der Expertengruppe werden vom Eate bezahlt.

4. Das Gutachten der Expertengruppe und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind dem Eate zu unterbreiten, welcher nach Prüfung aller wesentlichen Belange über die Streitsache entscheidet.

5. Jede Beschwerde darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den ihm durch dieses Abkommen überbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll auf Wunsch des beschwerdeführenden Landes dem Eate unterbreitet werden, welcher einen Entscheid über die Angelegenheit fällt.

6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 19 kann ein Ausfuhr- oder Einfuhrland nur auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen einer Widerhandlung gegen dieses Abkommen schuldig befunden werden. Jeder Befund darüber, dass ein Ausfuhr- oder Ein-

1276 fuhrland das vorliegende Abkommen verletzt hat, muss die Art des Verstosses genau umschreiben, und wenn der Verstoss die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens in sich schliesst, die Schwere eines solchen Verstosses.

7. Befindet der Bat, unter Vorbehalt der Beistimmungen von Artikel 19, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, so kann er dem betreffenden Lande auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhrbzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen das Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder er kann das betreffende Land vom Abkommen ausschliessen.

VIII. Teil Schlussbestimmungen

Art. 85 Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen liegt in Washington vom 6. bis und mit 24. April 1959 zur Unterschrift durch die Eegierungen der in Artikel 24 und 25 genannten Länder auf.

2. Das vorliegende Abkommen unterliegt der formellen Eatifikation seitens der Signatarstaaten nach Massgabe ihrer einschlägigen Verfassungsbestimmungen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffern 6 und 8 dieses Artikels müssen die Eatifikationsurkünden bis spätestens am 16. Juli 1959 bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden.

3. Der Beitritt zu diesem Abkommen steht jeder Eegierung eines in Artikeln 24 und 25 aufgeführten Landes offen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffern 6 und 8 dieses Artikels sind die Beitrittsurkunden bis spätestens am 16. Juli 1959 bei der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen.

4. Wenn sich je zwei Drittel der von den Ausfuhr- und Einfuhrländern abgegebenen Stimmen dafür aussprechen, kann der Bat jeder Begierung eines Mitgliedes der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen sowie jenen anderen Begierungen, welche zur Weizenkonferenz der Vereinigten Nationen im Jahre 1958/59 eingeladen wurden, aber in Artikel 24 oder 25 nicht aufgeführt sind, den Beitritt zu diesem Abkommen bewilligen. Er stellt die Bedingungen für einen solchen Beitritt auf und setzt die Basisnaenge dieses Landes in Übereinstimmung mit Artikel 12 und 14 fest. Handelt es sich dabei um eine Begierung, welche am 31. Juli 1959 Mitglied des Internationalen Weizenabkommens 1956 war, und vor dem l. Dezember 1959 um den Beitritt zum vorliegenden Abkommen nachsucht, so ist für diesen Entscheid nur je das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer erforderlich. Der Beitritt ist mit der Deponierung der Beitritts-Urkunde bei der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen.

1277 5. Der I. sowie III. bis und mit VIII. Teil des Abkommens treten am 16. Juli 1959 in Kraft, der II.Teil am I.August 1959 für jene Eegierungen, welche vor dem 16. Juli 1959 das Abkommen gemäss Ziffern 2, 3 oder 6 dieses Artikels ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, vorausgesetzt, dass diese Kegierungen mindestens je zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer entsprechend der in Artikel 24 und 25 vorgenommenen Verteilung auf sich vereinigen.

· 6. Eine bis und mit 16. Juli 1959 an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung eines Signatarstaates oder einer Kegierung, die zum Beitritt des vorliegenden Abkommens gemäss Ziffer 3 dieses Artikels berechtigt ist, worin die Absicht bekundet wird, das Abkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, ist, sofern sie durch Hinterlage der Katifikations- oder Beitrittsurkunde bis spätestens am I.Dezember 1959 bestätigt wird, als Mitteilung der Eatifikation oder des Beitrittes auf den 16. Juli 1959 im Sinne dieses Artikels zu betrachten.

7. Sofern am 16. Juli 1959 die im vorhergehenden Absatz aufgeführten Bedingungen für ein Inkrafttreten dieses Abkommens nicht erfüllt sind, können die Eegierungen jener Länder, welche bis zu diesem Datum gemäss den Ziffern 2, 3 oder 6 dieses Artikels das vorliegende Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen Geltung besitze, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.

8.. Jeder Eegierung, die gemäss Ziffern 2, 3 oder 6 dieses Artikels das vorliegende Abkommen bis zum. 16. Juli 1959 nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist, kann vom Eat eine Fristverlängerung für die Hinterlegung der Batifikations- oder Beitrittsurkunde gewährt werden. Hat diese Eegierung keine Mitteilung in "Übereinstimmung mit Ziffer 6 dieses Artikels gemacht, so treten der I. sowie III. bis und mit VIII. Teil dieses Abkommens am Tage der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft und der II. Teil am I.August 1959 oder am Tage der Deponierung der Urkunde, wenn diese später erfolgt.

9. Wo bei der Anwendung dieses Abkommens in besonderen Artikeln oder im Anhang aufgeführte oder zitierte Länder erwähnt werden, ist jedes Land, dessen Eegierung zu den in Ziffer 4 dieses Artikels vom Eate vorgeschriebenen Bedingungen dem vorliegenden
Abkommen beigetreten ist, ebenfalls in jenen Artikeln oder im Anhang als aufgeführt oder zitiert zu betrachten.

10. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarstaaten und beigetretenen Eegierungen Kenntnis von jeder Unterzeichnung oder Eatifizierung des Abkommens und jedemnachträglichen Beitritt zum Abkommen sowie von allen Mitteilungen, die sie gemäss Ziffer 6 dieses Artikels erhalten hat.

Art. 36 Dauer, Änderung, Rücktritt und Ausserltrafttreten 1. Das vorliegende Abkommen bleibt bis und mit 31. Juli 1962 in Kraft.

1278 2. Der Kat wird zu gegebener Zeit den Ausfuhr- und Einfuhrländern seine Vorschläge betreffend eine Erneuerung oder Ersetzung dieses Abkommens unterbreiten. Er kann zu den Verhandlungen gemäss dieser Ziffer auch jede Eegierung eines Mitgliedstaates der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen einladen, welche an diesem Abkommen nicht beteiligt ist, aber ein wesentliches Interesse am Weizenhandel hat.

3. Der Bat kann, mit je der einfachen Mehrheit der den Ausfuhr- bzw.

Einfuhrländern zustehenden Stimmen, den Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Änderung des Abkommens vorschlagen.

4. Der Eat kann eine Frist ansetzen, innert welcher jedes Ausfuhr- und Einfuhrland der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen hat, ob es einer solchen Änderung beipflichte oder nicht. Eine derartige Änderung wird rechtswirksam, wenn sie von Ausfuhr- und Einfuhrländern angenommen wird, die über je zwei Drittel der Stimmen verfügen.

5. Jedem Ausfuhr -und Einfuhrland, welches der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine Zustimmung zu eine:;.' solchen Änderung des Statutes bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat zukommen lassen, steht es frei, vom vorliegenden Abkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten, nachdem es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine schriftliche Kündigung, die der Eat für jeden Fall verlangen kann, eingereicht hat. Für alle aus diesem Abkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen der austretende Staat bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt er weiterhin haftbar.

6. Jedes Ausfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung am oder den Eücktritt vom Abkommen eines in Arfc.kel 25 aufgeführten Landes, das mindestens über fünf Prozent der in jenem Artikel verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, oder jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung am oder den Bücktritt vom Abkommen eines in Artikel 24 aufgeführten Landes, das mindestens über fünf Prozent der in jenem Artikel verteilten Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann vom vorliegenden Abkommen zurücktreten, wenn es der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem l. August 1959 eine schriftliche Kündigung zukommen lässt. Ist eine Mitteilung gemäss Artikel 35,
Ziffer 6 gemacht worden, oder wurde vom Eate gestützt auf Ziffer 8 jenes Artikels eine Fristverlängerung gewährt, so ist die Kündigung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt vor dem 15. Dezember 1959 oder innert 14 Tagen nach Gewährung der Verlängerung einzureichen.

7. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Becht, unter Wahrung einer 30-tägigen Kündigungsfrist vom Abkommen nach schriftlicher Mitteilung an die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten. Es kann sich zuerst an den Bat wenden, um ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen unter diesem Abkommen entbunden zu werden.

1279 8. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von jeder Mitteilung oder jedem Rücktritt, die sie gemäss dem vorliegenden Artikel erhalten hat.

Art. 37 A nwendungsgebiet 1. Jede Eegierung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifizierung oder des nachträglichen Beitritts zum vorliegenden Abkommen die ihr durch dieses Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten als nicht anwendbar erklären für alle oder irgendwelche ihrer nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für. deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.

2. Die aus diesem Abkommen,erwachsenden Rechte und Pflichten gelten für alle nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen eine Regierung verantwortlich ist, mit Ausnahme jener Gebiete, für welche eine entsprechende Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben wurde.

8. Jede Regierung kann jederzeit, nachdem sie das vorliegende Abkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, unter Bekanntgabe an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten für alle irgendwelche nicht zum Mutterland gehörenden Territorien anwendbar seien, in bezug auf die sie eine Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben hat.

4. Jede Regierung kann, indem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Kündigungsschreiben überreicht, den Rücktritt aller oder irgendwelcher nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, erklären.

5. Für die Festsetzung der Basismengen gemäss Artikel 14 und die Neuverteilung der Stimmen gemäss Artikel 26 ist jede auf Grund dieses Artikels vorgenommene Änderung in der Anwendung des vorliegenden Abkommens in geeigneter Weise als Wechsel in der Mitgliedschaft zu betrachten.

6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von Erklärungen oder Mitteilungen, die ihr gemäss diesem Artikel gemacht werden.

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Die in englischer, französicher und spanischer Sprache abgefassten Texte sind authentisch. Das Original ist in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beauftragt wird, an alle Signatarund später beitretenden Regierungen beglaubigte Kopien zu überweisen.

1280

ANHANG Auf Grand von Artikel 4, Ziffer l sind die Prozentsätze für jedes Einfuhrland die folgenden : Belgien und Luxemburg . . . .

Brasilien Bundesrepublik Deutschland . .

Ceylon Dänemark Dominikanische Eepublik . . .

Föderation von Ehodesia und Nyassaland ·. .

Griechenland Grossbritannien Haiti Japan Indien Indonesien Hand Israel

80 50 70 80 60 90 90 50 80 90 50 70 70 90 60

Korea Kuba Neuseeland Niederlande Norwegen . : Österreich Peru Philippinen Portugal Saudi Arabien Schweiz Südafrikanische Union Vatikimstadt Venezuela Vereinigte Arabische Republik .

90 90 90 75 60 45 70 70 85 70 80 90 100 70 30

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommen . (Vom 5. Mai 1959)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1959

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

7841

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1959

Date Data Seite

1240-1280

Page Pagina Ref. No

10 040 583

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.