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Bundesratsbeschluss über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 25. Februar 1959)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : I.

Der am 25.März 1958 *) geänderte Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1956 2) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für àie schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei wird wieder in Kraft gesetzt.

II.

Folgende Änderungen des in den genannten Beschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt : «Ziff. 9

.

1

In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, ist die normale wöchentliche Arbeitsdauer von 48 Stunden auf die einzelnen Wochentage so zu verteilen, dass der Samstagnachmittag frei ist.

2

In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 51 Stunden. Die Arbeit ist am Samstag spätestens um 18 Uhr zu. beendigen.

!)

BEI 1958, I, 725.

2 ) BB1 1956, II, 1042.

379 3

Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmässig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Gänge erspart bleiben.

4

Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

5

Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Vorschriften.

Ziff. 12

1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankengeldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2

Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen : a. ein tägliches Krankengeld von 60 Prozent des durchschnittlichen Tagesverdienstes nach Massgabe von Ziffer 10, Absatz 4, das jedoch im Einzelfall 8 Pranken für weibliche und 12 Franken für männliche Arbeitnehmer nicht unterschreiten darf; fe. die Gewährung des Taggeldes während 360 Tagen innerhalb von 540 nacheinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben nacheinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen.

3 Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss den in Absatz 2 genannten Mindestansätzen aufzukommen. Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienbeitrag des Arbeitgebers l Prozent der ausbezahlten Lohnsumme (ohne Heimarbeits- und Furniturenentschädigung).

4

Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeitrag jeweils mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine regelmässige Prämienzahlung ausweist.

5

Durch diese Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlage beim Eintritt in die. Versicherung von der Krankengeld Versicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 335 des Obligationenrechts.»

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III.

Dieser Beschluss tritt am 9. März 1959 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1960.

Bern, den 25.Februar 1959.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet 4357

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische ZivilHerrenmaßschneiderei (Vom 25. Februar 1959)

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1959

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05.03.1959

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