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Konzession für Sat.l Schweiz

(Konzession Satl Schweiz) vom 22. Juni 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991l über Radio und Fernsehen (RTVG)

und in Ausführung der Radio- und Femsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Sät,l (Schweiz) AG, c/o Ernst Brandenberg, Poststrasse 9, 6300 Zug, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. l

Konzessionär und Gegenstand

1

Die Sat.1 (Schweiz) AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein TV-Fensterprogramm für die deutschsprachige Schweiz zu veranstalten.

2 Berichterstattungen über aktuelle Fussballereignisse werden auch auf Französisch und Italienisch in den jeweiligen Sprachregionen im Sinne eines eigenen sprachregionalen TV-Fensterprogrammes oder als Programmzulieferung angeboten.

3 Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Die Sat.l (Schweiz) AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages: a. die Zuschauerinnen und Zuschauer über Ereignisse im Bereich des Fussballs vielfältig und sachgerecht informieren; b. zur Unterhaltung beitragen; c. die schweizerische audiovisuelle Produktion und insbesondere den schweizerischen Film fördern.

1 2

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SR 784.40 SR 784.401; AS 1997 2903 1998-340

*

Konzession Sai. 1 Schweiz

2. Abschnitt: Programm Art. 3 Inhalt 1 Das Programm mit der Bezeichnung Sat.l Schweiz umfasst Berichte über den schweizerischen Fussball und Unterhaltungssendungen.

2 Direktübertragungen von Fussballspielen, für welche die Sät. l (Schweiz) AG nationale Rechte besitzt, werden auch auf Französisch und Italienisch in den jeweiligen Sprachregionen angeboten.

3 Eine Erweiterung des im Gesuch umschriebenen Programmes mit neuen Sendegefässen bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

4 Das Programm besteht mindestens zu zwei Dritteln aus schweizerischen Eigenproduktionen oder in der Schweiz hergestellten Auftragsproduktionen.

5 Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Filmförderung

1

Die Sat.l (Schweiz) AG leistet einen Beitrag zur Förderung des Schweizer Films; dieser Beitrag beinhaltet auch eine Abgabe von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen.

2

Die Sat.l (Schweiz) AG und die schweizerische Filmwirtschaft regeln in einem Abkommen die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der finanziellen Beitragsleistungen. Das Abkommen ist dem Departement bis spätestens Ende Dezember 1998 zur Genehmigung vorzulegen; kommt keine Einigung zustande, verfügt das Departement nach Absprache mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

Art. 5

Sendezeiten

Die Ausstrahlungszeiten der einzelnen Sendungen sind so festzulegen, dass sie in der Regel nicht mit den Hauptinformationsgefässen der SRG zusammenfallen.

3. Abschnitt: Technik

Art. 6 1

Das Programm wird über Satellit und Kabelnetze verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

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Konzession Sät. l Schweiz

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 7

Berichterstattung

(

1

Die Sat.l (Schweiz) AG stellt dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit der Sät. l (Schweiz) AG und ihrer Organe;

b.

c.

d.

e.

f.

die Tätigkeit der Ombudsstelle; die Ergebnisse der Zuschauerforschung; die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Femsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen; die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft; Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes,

Art, 8

Konzessionsabgabe

1

Die Sat.l (Schweiz) AG orientiert das BAKOM jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem BAKOM nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 9

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Sät. l (Schweiz) AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art, 10

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Sendebetrieb nicht innert sechs Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

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SR 220

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Xonzession Sät. l Schweiz

6. Abschnitt:' Schlussbestimmungen

Art. 11 Diese Konzession tritt am 1. Juli 1998 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

22. Juni 1998

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für Sat.1 Schweiz (Konzession Sat.1 Schweiz) vom 22. Juni 1998

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1998

Date Data Seite

3916-3919

Page Pagina Ref. No

10 054 735

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