Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 # S T #
vom 3. März 1998
Getreue, Hebe Eidgenossen!
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Wir haben den 7. Juni 1998, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1997 über Massnahmen zum Haushaltausgleich (BBl1997IV 1608); -
die Volksinitiative vom 25. Oktober 1993 ,,zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation (Gen-Schutz-Initiative)" (BBl 1997 E 560) und
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die Volksinitiative vom 14. Oktober 1991 ,,S.o.S. - Schweiz ohne Schnüffelpolizei" (BBl Ì996 III 36).
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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen; damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind
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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161. 1, AS 1997 753) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.1, AS 1997 761);
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das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BBI 1991 IV 532).
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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass
31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsvorlagen für die Stimmberechtigten im Ausland von den Gemeinden möglichst prioritär versandt werden; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern); 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzler gesandt werden;
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Volksabstimmung
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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht -werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: ,,Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden" (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.
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Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 03l/ 322 37 06/07/08), nötigenfalls über das Telefon (031/ 322 37 49 für die Ergebnisse und 031/ 322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.
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Die drei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 19, Dezember 1997 über Massnahmen zum Haushaltausgleich (Haushaltsziel 2001) annehmen?
2. Wollen Sie die Volksinitiative ,,zum Schutz von Leben und Umwelt vor Genmanipulation (Gen-Schutz-Initiative)" annehmen?
3. Wollen Sie die Volksinitiative ,,S.O.S. - Schweiz ohne Schnüffelpolizef" annehmen?
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
3. März 1998
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
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Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7.
Juni 1998 vom 3. März 1998
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Jahr
1998
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
12
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.03.1998
Date Data Seite
1485-1486
Page Pagina Ref. No
10 054 606
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