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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten Die Hersteller von Bauprodukten haben auf dem europäischen Markt einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil, weil im EWR und in der Schweiz unterschiedliche Regelungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten bestehen.

Daraus erwachsen zusätzliche Kosten.

Vernehmlassungsfrist: 20. April 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Amt für Bundesbauten, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 81 11, Fax 031 322 81 84

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Elektrizitätsmarktgesetz Der vorliegende Entwurf wurde als Rahmengesetz ausgestaltet Zentrale Pfeiler sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Der Gesetzesentwurf schlägt den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis vor. Er enthält ferner Grundsätze für den Netzbetrieb, die Rechnungsführung und die Sicherstellung der Versorgung.

Vernehmlassungsfrist: 15. Mai 1998 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei; Bundesamt für Energie, Kapellenstrasse 14,3003 Bern, Tel. 031 322 56 11

17. März 1998

Bundeskanzlei

1219

Sammelfrist bis 17. September 1998

Eidgenössische Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 23. Februar Ì998 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978^ über die politischen Rechte,

verfügt:

l.

Die am 23. Februar 1998 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lasst (Art. 281 StGB^) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB^), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

Ï 2 3

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

1220

1998-171

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: Strasse Nr. PLZ Wohnort rue de Bâle 17 1201 Genève route de la Vignettaz 10 1700 Fribourg via Gerso 19 6900 Lugano Schänzlihalde 30 3013 Bern boulevard des 1 1227 Carouge Promenades Claire chemin de Drize 4 1256 Troinex 6. Chalut Paolo rue Jaques-Grosselin 6 1227 Carouge 7. Gilarde Luc 8. Gilly rue des Pâquis 19 1201 Genève Philippe Spitalackerstrasse 15 3013 Bern 9. Ginsig Walter Ronis 5 9050 Appenzell 10. Good Hans Quellenstrasse 6 8005 Zürich 11. Hartmann Josef Bleichimattweg 2 6300 Zug 12. Lang Nico Polygonstrasse 65 3014 Bern 13. Lutz Sibylle Zentralstrasse 150 8003 Zürich 14. Mathis Michel rue des Bocages 1 2800 Delémont 15. Sauvain Studhaldenstrasse 37 6005 Luzern 16. Schaffhauser Mario Tobias rue de Baie 17 1201 Genève 17. Schnebli Renate 133 8005 Zürich Heinrichstrasse 18. Schoch 3 1201 Genève rue Chaponnière 19. Schumacher Barbara Simone Rottmannsboden11 4102 Binningen 20. Stöcklin strasse 79 3014 Bern Wylerstrasse 21. Tackenberg Marco 15 2000 Neuchâtel Beaux-Arts 22. Vuilliomenet Henri 25 4127 Birsfelden Baslerstrasse 23. Wiedemann Jürg Werner Hohenklingenstrasse 13 8049 Zürich 24. Wili Laurent rue du village 19 1312 Eclépens 25. Salzarulo 79 3014 Bern Catherine Wylerstrasse 26. Wiedmer 6 8005 Zürich Nicole Quellenstrasse 27. Weiss Kandasamy

Nr.

1.

2.

3.

4.

5.

Name Astolfi Bavaud Belli Brunner Budry

Vorname Astrid Anne Luciano Annette MarieGabrielle

1221

Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Gruppe für eine Schweiz ohne Armee GSoA, Sekretariat: Herr Nico Lutz, Postfach 6348, 3001 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 17. März 1998.

3. März 1998

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

1222

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee"

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 17 iDie Schweiz hat keine Armee.

2ßund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Dièse Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffiieten Verbänden bleibt davon unberührt.

^Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.

1223

Eidgenössische Volksinitiative

Art. 18 Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung. Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.

II

Die Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19-22, 34ter Absatz l Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer II der Bundesverfassung werden aufgehoben.

III

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu) ^Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 17 und 18 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärischen Ausbildungskurse mehr durchgeführt.

^Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.

^Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen.

9535

1224

Sammelfrist bis 17. September 1999

Eidgenössische Volksinitiative ,,Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 5. Februar 1998 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfugt: l.

Die am 5. Februar 1998 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative.

Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

2 3

1998-172

1225

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

I.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Name Astolfi Babey Baudino Brassel Brunner Buzzi Eberli Frutiger Furter Hänggi Hartmann Käser

13. Küttel 14. Lutz 15. Monod 16. SancarFlückiger 17. Schnebli 18. Schoch 19. Schumacher 20. Störk 21. Thomas 22. Weber 23. Wüest 24. Doka 25. Stöcklin 26. Betschart

Nr.

17 13 corso Elvezia 2 Hofweg 12 Josefstrasse 137 via Vela 21 Gamperstrasse 8 Karin Muttenzerstrasse 42 Rosy Daniel Hofmattstrasse 10 Marcel Veilchenstrasse 17 Quellenstrasse 6 Hans Pfannenstiel55 Martin strasse Sandra Wylerstrasse 79 Nico Polygonstrasse 65 Michel avenue du 56 Lignon Annemarie Wiesenstrasse 68 Vorname Astrid Emmanuel Marco Johanes Roland Luca

Tobias Renate Barbara Jürgen Anita Markus

Urs

Zoltan Simone

AnneSophie 27. Schweingruber Olivia

1226

Strasse

rue de Bâle avenue Soguel

PLZ 1201 2035 6900 7250 8005 6500 8004 4127 5605 8032 8005 8132

Wohnort Genève Corcelles Lugano Klosters Zürich Bellinzona Zürich Birsfelden Dottikon Zürich Zürich

Egg

3014 Bern 3014 Bern 1219 Le Lignon 3014 Bern

rue de Baie 17 1201 Genève Heinrichstrasse 133 8005 Zürich rue Chaponnière 3 1201 Genève Greyerzstrasse 50 3013 Bern rue des Lilas 3 1400 Yverdon Neuweg 15 6003 Luzern Neuweg 15 6003 Luzern Idastrasse 45 8003 Zürich Rottmannsboden- 11 4102 Binningen strasse rue Mauguettaz 9 1462 Yvonand Optingenstrasse ,

43 3013 Bern

Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Gruppe für eine Schweiz ohne Armee GSoA, Sekretariat: Herr Nico Lutz, Postfach 6348, 3001 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 17. März 1998.

3. März 1998

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Der Bundeskanzler: François Couchepin

1227

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst (ZFD)"

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 8** (neu) 'Die Schweiz unterhält einen Zivilen Friedensdienst (ZFD) als Instrument einer aktiven Friedenspolitik.

2

Der Zivile Friedensdienst trägt im In- und Ausland dazu bei, Gewaltverhältnisse abzubauen sowie deren Neuentstehung zu verhindern. Dazu entwickelt er insbesondere Massnahmen zur Früherkennung und Prävention von Gewaltpotentialen, zum Schutz der Lebensgrundlagen, zur friedlichen Beilegung gewalttätiger Auseinandersetzungen und zum sozialen Wiederaufbau.

3

Die Mitarbeit im Zivilen Friedensdienst ist freiwillig. Dienstleistende werden für Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung angemessen entschädigt. Bei den Friedensdienstleistenden wird eine gleichmässige Vertretung beider Geschlechter angestrebt.

1228

Eidgenössische Volksinitiative

4

Der Zivile Friedensdienst bietet in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und Privaten eine Grundausbildung an, die Wissen und Praktiken gewaltfreier Konfliktbearbeitung vermittelt. Sie bereitet auf ZFD-Einsätze vor und steht allen in der Schweiz wohnhaften Personen kostenlos offen.

5

Der Zivile Friedensdienst sorgt für die einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung von Friedensdienstleistenden. Er berücksichtigt dabei persönliche Qualifikationen der Dienstleistenden und Bedarf.

6 Der Zivile Friedensdienst organisiert auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen unbewaffnete Friedenseinsätze. Dabei arbeitet er eng mit lokalen Organisationen zusammen.

7

Der Zivile Friedensdienst wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. In der Regel beauftragt er geeignete Nichtregierungsorganisationen mit der Planung und Durchführung von Einsätzen.

8

Eine unabhängige, geschlechterparitätisch zusammengesetzte Kommission begleitet wegweisend und kontrollierend die Ausgestaltung sowie Durchführung der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes. Darin arbeiten insbesondere Organisationen mit, die friedens-, frauen-, umweit-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 25 (neu) 'Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes (ZFD) gemäss Artikel 8bls der Bundesverfassung gelten als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über den Zivildienst.

1229

Eidgenössische Volksinitiative

2

Der Zivile Friedensdienst darf keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden oder geltende Arbeitsbedingungen verschlechtern.

3

Solange in der Schweiz ein Zivildienst besteht, werden die im Rahmen der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung und der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes geleisteten Tage als Zivildiensttage angerechnet.

4

Soweit binnen fünf Jahren kein Ausführungsgesetz zu Artikel 8bis der Bundesverfassung in Kraft gesetzt worden ist, regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Zivilen Friedensdienstes mittels Verordnung.

9536

1230

Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 16. Februar 1998 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 3 Absatz l, 9 Absatz 5,10,11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Kantonsspital Winterthur (KSW) betreffend Gesuch vom 24. Februar 1997 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321^s StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt: 1. Bewilliguogsnehmer Dem Kantonsspital Winterthur wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 32lb's StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz l und 2 und Artikel 11 VOBG erteilt.

Der für das Kantonsspital Winterthur Verantwortliche in bezug auf eine einheitliche medianische Versorgung ist der Vorsteher der Chefärztekonferenz Herr PD Dr. med. Peter Jaeger.

Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsinterner Forschung betrauten Personal des Kantonsspitals Winterthur sowie den Doktoranden und Doktorandinnen gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt jedoch nur innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten Kantonsspitals Winterthur. Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Spitäler oder Institute angewiesen sein, oder soll externen Forschergruppen Einblick in nicht anonymisierte Daten des Kantonsspitals gewährt werden, ist der Kommission ein Sonderbewilligungsgesuch einzureichen.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die Bewilligung umfasst das Recht, in den spitalinternen Datenbanken und Papierdateien die für betriebsinteme Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.

3. Bedingungen Daten von Patienten und Patientinnen, deren Einwilligung ohne unverhältnismässig grosse
Schwierigkeiten und ohne, dass ihnen ein erheblicher Schaden zugefügt wird, eingeholt werden kann, dürfen nicht gestützt auf dieses Gesuch zu Forschungszwecken verwendet werden.

1231

Es dürfen nur dann nicht anonymisierte Daten verwendet werden, wenn das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann.

Die Patienten und Patientinnen sind darüber aufzuklären, dass sie die Datenweitergabe untersagen können. Daten, deren Weitergabe untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

Der verantwortliche Vorsteher der Chefarztekonferenz hat den Schutz der Daten und die Befolgung allfällig erhobener Verwendungsverbote sicherzustellen.

4. Datensammlungen und Kreis derZugriffsberechtigtenn a. Das Kantonsspital Winterthur ist befugt, folgende Datensammlungen zu führen: Informatisierte Datenbanken: ,,Patientendatenbanken" mit Daten von Patientinnen und Patienten des Kantonsspitals Winterthur getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten; Papierdossiers: Krankengeschichten Patientenkarteien Zugriffsberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals Winterthur, wenn sie in einen therapeutischen Umgang mit den Patienten und Patientinnen treten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit für Forschungsprojekte.

b. Zu Forschungszwecken haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals Winterthur sowie die Doktoranden und Doktorandinnen mit Einwilligung des jeweiligen Chefarztes oder der jeweiligen Chefärztin Zugang zu den unter Buchstabe a erwähnten nicht anonymisierten Datenbanken und Papierdossiers.

Bei Ergänzungs- oder Aktualisierungsbedarf während der Forschungstätigkeit dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Doktorandinnen und Doktoranden nur mit Einwilligung des Chefarztes oder der Chefärztin oder eines Leitenden Arztes oder Ärztin auf neues Datenmaterial Zugriff nehmen. Auf bereits bearbeitete Daten darf je nach Bedürfnis erneut zurückgegriffen werden.

Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist für einen erneuten Datenzugriff die Einwilligung des Chefarztes oder der Chefärztin einzuholen.

5. Dauer der Datenaufbewahrung Eine Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtung der Daten des Forschungsprojektes hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

6. Massnahmen für die Anonymisierung Die den Dateien des Spitals entnommenen Daten sind zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren.

7. Erkennungsmerkmale Es ist sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen eine Identifizierung der registrierten Personen nicht möglich ist.

1232

8. Auflagen a. Für jedes Forschungsprojekt hat der Gesuchsteller eine ,,non obstat"-Erklärung der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Wird diese Erklärung verweigert, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die Klinikbewilligung durchgeführt werden; das Einholen einer Sonderbewilligung bleibt dtesfatls aber vorbehalten.

b. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Bewilligungsnehmer richtet sich dabei an den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes. Es ist insbesondere folgendes zu beachten: - Die nicht anonymisierten Personendaten, d.h. die EDV-Datensammlungen, die Krankengeschichten und die Patientenkarteien sind unter Verschluss zu halten; - der Zugriff auf die EDV-Datenbanken ist mit einem persönlichen Passwort zu sichern; - jede zugriffsberechtigte Person muss über ein Passwort verfügen, welches diese geheimzuhalten hat und - jeder Zugriff auf die personenbezogenen nicht anonymisierten Datenbanken auf den vemetzten EDV-Rechnern ist automatisch zu registrieren, es sei denn, es könnte auf andere Weise nachträglich festgestellt werden, ob Daten für denjenigen Zweck bearbeitet wurden, für den sie bekanntgegeben wurden.

c. Die Krankengeschichten und die EDV-Datensammlungen müssen einen Vermerk über die allfällig erfolgte Weigerung der Datenverwendung zu Forschungszwecken enthalten.

d. Das Kantonsspital Winterthur hat die einzelnen betriebsinternen Forschungsprojekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission jährlich zu Händen des Präsidenten zu melden. Diese Meldung hat folgendes zu beinhalten: den Titel des Forschungsvorhabens; die (vermutete) Grosse des Kollektivs, die Einschlusskriterien und den Forschungszweck den verantwortlichen Projektleiter; die Namen der Personen, welche Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen dürfen; für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer ,,non obstat"-Erklärung der zuständigen Ethikkommission.

e. Das Kantonsspital Winterthur hat ein Zugriffsregelement zu erstellen und dieses dem Sekretariat zu Händen des Kommissionspräsidenten zuzustellen. Aus dem Zugriffsreglement muss hervorgehen, in welcher Funktion die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
zu Forschungszwecken Zugriff auf die EDV-Datensammlungen mit nicht anonymisierten, personenbezogenen Daten sowie auf die Krankengeschichten und Patientenkarteien für besondere Vorkommnisse haben. Personen, die Forschung betreiben, aber über keine Zugriffsberechtigung verfügen, ist der Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten zu verweigern. Insbesondere dürfen anderen Spitälern, externen Instituten oder externen Forschergruppen nur anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden.

Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zugriffsberechtigt sind, haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Art. 32lt"s StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und zu Händen der Expertenkommission in der Klinik aufzubewahren.

1233

9. Bewilligungsdauer und - Beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

In folgenden Fällen muss vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues, ergänzendes Gesuch gestellt werden: -

Wechsel des Vorstehers der Chefärztekonferenz Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Spitals Änderung der Datenverwaltung Änderung des Zugriffsreglements Einführung neuer Datenbanken

10. Frist für Auflagenerfüllung Dem Kantonsspital Winterthur wird zur Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 8 Buchstaben b-e eine Frist von 6 Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt. Innert derselben hat es der Expertenkommission mitzuteilen, welche Ethikkommission zur Beurteilung der ab Rechtskraft der Bewilligung bearbeiteten Forschungsprojekte zuständig ist.

ll.Strafbarkeit Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Art. 321 StGB bestraft.

12.Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung respektive Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3001 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

13. Mitteilung und Publikation Diese-Verfügung wird dem Kantonsspital Winterthur und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

17. März 1998

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

1234

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Auf die Beschwerde vom 7. April 1995 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 27. Februar 1998 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

17. März 1998

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

1235

Militärisches Baugesuch betreffend Armeemotorfahrzeugpark Burgdorf: Überdachung und Sanierung der Halle l Anhörung vom 17. März 1998 Gesuchsteller:

Amt für Bundesbauten, Baukreis 3,3003 Bern Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

- Baugesuch - Diverse Planunterlagen

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt

öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können beim Stadtbauamt Burgdorf, Lyssachstrasse 92,3400 Burgdorf, vom 18. März bis 21. April 1998 eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 21. April 1998 bei beim Stadtbauamt Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

17. März 1998

1236

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Militärisches Baugesuch betreffend Waffenplatz Frauenfeld, Kasernenanlage Auenfeld: Treibstofftankanlage für Rad- und Raupenfahrzeuge Anhörung vom 17. Märe Ì998 Gesuchsteller:

Amt für Bundesbauten, Baukreis 4, 8006 Zürich Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewüiigungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

- Baugesuch - Diverse Planunterlagen - Kostenvoranschlag - Bericht Störfallvorsorge Treibstofftankanlage Auenfeld

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Stadt Frauenfeld, Hochbauamt, Schlossmühlestrasse 7, 8500 Frauenfeld, vom 18. März bis 21. April 1998 eingesehen werden.

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 21. April 1998, bei der Stadt Frauenfeld, Hochbauamt, Schlossmühlestrasse 7,8500 Frauenfeld, zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen.

Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

17. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

1237

Militärische Baubewilligung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MB V 1) vom 17. März 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 21, April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 3,3003 Bern betreffend Sursee LU, Eidgenössisches Zeughaus, Montage eines gedeckten Unterstandes,

I

stelltfesi; 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 18. September 1996 das Projekt für den Abbrach diverser Gebäude und die Montage eines Unterstandes auf dem Gelände des eidgenössischen Zeughauses Sursee der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 12. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 21. April 1997 wurde das Baugesuch des BABHE via KBM der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist der Teilabbruch des Zeughauses l sowie der Abbruch sämtlicher Baracken innerhalb des Lagerareals. Damit verbunden ist eine Nutzungsänderung des bisherigen MWD-Gebäudes als Betriebsfeuerwehrmagazin. Schliesslich soll ein im ehemaligen Zeughaus Kriens demontiertes Vordach auf dem Areal in Sursee für den Ausbau eines gedeckten, dreiseitig geschlossenen Unterstandes mit einer Länge von 77.60 m, einer Breite von 10 m und einer Höhe von 4.22 m neue Verwendung finden. Die Erstellung des Unterstandes ist notwendig, da durch die verschiedenen Abbruche ein erheblicher Teil an Unterstellund Lagerflächen dem Zeughaus nicht mehr zur Verfügung stehen werden, das Materialvolumen aber nicht reduziert werden soll.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (20. Mai bis 19. Juni 1997) des Projekts. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton Luzern übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Stadt Sursee mit Schreiben vom 27. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) reichte seine Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1238

Stellungnahme mit Schreiben vom 14. November 1997, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) mit Schreiben vom 16. Februar 1998 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Der geplante Unterstand dient der Armee als Lager-, Abstell- und Umschlagsplatz. Es handelt sich demgemäss um eine der Landesverteidigung dienende Anlage. Die geplanten Abbruch- und Montagearbeiten sind somit Vorgänge, die grundsätzlich dem militärischen Baubewinigungsverfahren unterstehen.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das den Armee-Einsatz unterstützende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Est. b MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 5/4.07) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

1239

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

D a s Vorhaben betrifft keinen UVP-relevanten Anlagetyp. D i e Durchführung

B. Materielle Prüfung 1. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 20. Mai bis 19. Juni 1997 sind keine Einsprachen eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Stadt Der Stadtrat der Stadt Sursee hat das Bauvorhaben geprüft und nimmt im Schreiben vom 25. Juni 1997 dazu Stellung. Aus ihrer Sicht kann dem Bauvorhaben unter folgenden Auflagen zugestimmt werden: - Nicht verschmutztes Abwasser (z.B. Dachwasser), das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden (Art 12 Abs. 3 GSchG). Es ist nach Anordnung der kantonalen Behörde versikkern zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, kann eine Einleitung in ein Öffentliches Gewässer bewilligt werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Die Sanierungsfrist endet am 1. November 2007 (Art. 76 GSchG).

- Die Parkplätze entlang der Grenadierstrasse sind mit einem durchlässigen Belag (Schotterrasen, Rasengitterstein o.ä.) zu versehen.

- Die Bauherrschaft wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Bauvorhaben gemäss Wasserreglement und Abwassergebührenreglement der Stadt Sursee anschlussgebührenpflichtig ist, sofern der durch die Gebäudeversicherung festgesetzte Mehrwert Fr.10'000.--- übersteigt.

Das Baudepartement des Kantons Luzern nimmt im Schreiben vom 27. Juni 1997 zum Bauprojekt Stellung. Darin wird auf die Auflagen der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern (Schreiben vom 25. Juli 1997) verwiesen, welche beinhalten, dass der Unterstand mit einer vorschriftsgemässen Blitzschutzanlage zu versehen sei und dass die elektrischen Installationen gemäss Niederspannungsinstallationsnorm NIN auszuführen seien. Aus Sicht des kantonalen Baudepartementes kann unter Berücksichtigung der

1240

obenerwähnten sowie der kommunalen Auflagen die militärische Baubewilligung erteilt werden.

4. Stellungnahmen der Bundesbehörden Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat mit Schreiben vom 14. November 1997 zum Vorhaben Stellung genommen. Nach Prüfung der Unterlagen ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass das geplante Vorhaben das Ortsbild von nationaler Bedeutung der Stadt Sursee nicht beeinträchtigen wird und verzichtet deshalb auf die Erarbeitung eines detaillierten Gutachtens.

Das BUWAL stellt in seinem Schreiben vom 16. Februar 1998 fest, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, wohin das Dach- und auch das Vorplatzwasser abgeleitet wird. Eine Versickerung sei nicht vorgesehen. Unter Verweis auch die entsprechenden Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes (vgl. Stellungnahme der Stadt Sursee) stellt das BUWAL daher folgende Anträge: - Dach- und Vorplatzwasser dürfen nur abgeleitet werden, falls der Nachweis erbracht wird, dass die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben.

- Die Parkplätze entlang der Grenadierstrasse sind mit einem durchlässigen Belag (Schotterrasen, Rasengitter o.a.) zu versehen.

5. Beurteilung durch die Bewittigungsbehörde Natur- und Heimatschutz Die Stadt Sursee wurde im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als von nationaler Bedeutung eingestuft (Siehe Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz; SR 451.12}. Das kleinstädtische Ortsbild verdient daher in besonderen Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls die grösstmögliche Schonung (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG, SR 4SI). Die aufgrund von Artikel 7 NHG obligatorische Begutachtung durch die ENHK hat ergeben, dass dieses durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. Stellungnahme vom 14. November 1997). Die Anliegen des Naturund Heimatschutzes werden somit respektiert.

Gewässerschutz Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814,20) ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen; nur falls die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, kann die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer bewilligt werden. Gemäss Angaben des Gesuchstellers wurde die Versickerung des Dachund des Vorplatzwassers nicht von vornherein
ausgeschlossen. Entsprechende Versickerungsversuche seien aber erst für einen späteren Zeitpunkt eingeplant.

Um die gesetzeskonforme Ausführung des Bauvorhabens sicherzustellen wird demnach verfügt, dass die entsprechenden Untersuchungen so bald als möglich durchgeführt werden sollen. Diese müssen über die Versickerungsmöglichkeit des Meteorwassers und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit der Gestaltung der Parkplätze mit einem durchlässigen Belag Auskunft geben. Die Ergebnisse der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Massnahmen sind der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zuzustellen. Das weitere Vorgehen wird nach Prüfung der Lage durch die

1241

Baubewilligungsbehörde festgelegt. In diesem Sinne wird den Anträgen der angehörten Stellen Rechnung getragen.

Wasser- und Abwasseranschluss Die Erhebung von Wasseranschluss- und Abwassergebühren fällt in den kantonalen bzw. kommunalen Zuständigkeitsbereich und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsentscheides (vgl, dazu e contrario Art. 123 Abs. 2 und 3 sowie Art. 126 Abs. l MG). Entsprechende kommunale Gebührenverfügungen sind dem Adressaten unter Wahrung seiner Rechtsstellung gestützt auf die anwendbaren Vorschriften und Réglemente und nach Massgabe des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips zu eröffnen.

Feuerpolizei Die Erstellung einer Blitzschutzanlage ist bereits im Projekt vorgesehen. Die entsprechende Auflage der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern erübrigt sich daher. Der Antrag betreffend der Beachtung der Niederspannungsinstallationsnorm NIN beim Einbau der elektrischen Installationen wird dagegen, da dieser keine übermässige Erschwerung des Vorhabens darstellt, als Auflage in die Bewilligung aufgenommen,.

Nach erfolgter Prüfung kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Die Stadt Sursee, der Kanton Luzem sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

m und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 21. April 1997 betreffend Sursee LU, Eidgenössisches Zeughaus, Montage eines gedeckten Unterstandes mit den nachstehenden Unterlagen: - Baubeschrieb - Plangrundlagen: Situation 1:500, Nr. 86-103, vom 25. Februar 1997 Grundriss/Schnitt/Ansicht 1:100, Nr. 86-102, vom 23. Juni 1997, geändert 26. Juni 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

1242

2.

Auflagen

a.

Hinsichtlich der Abklärung einer möglichen Versickerung des Meteorwassers sind raschmöglichst Untersuchungen durchzuführen. Diese müssen über die Versickerungsmöglichkeit des Meteorwassers und die damit im Zusammenhang stehende Möglichkeit der Gestaltung der Parkplätze mit einem durchlässigen Belag Auskunft geben. Die Ergebnisse der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Massnahmen sind der Baubewilligungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen. Das weitere Vorgehen wird nach Prüfung der Lage durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

b.

Die elektrischen Installationen sind gemäss Niederspannungsinstallationsnorm NÏN auszuführen.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Sursee frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

e.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

1243

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

17. März 1998

1244

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 17. März 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 22. April 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Frauenfeld, Zielbahn zu Sturmgewehr 90 im Auenfeld

I stellt fest: 1. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 10.

März 1997 das Projekt für die Erstellung einer Sturmgewehr-Zielbahn der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2. Mit Entscheid vom 9. April 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3. Am 22. April 1997 ist das Baugesuch des BABHE bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4. Bereits in den Jahren 1995/96 wurde anfallendes Aushubmaterial als Kugelfang für eine künftige KD-Anlage aufgeschüttet. Die Dammaufschüttung ist mittlerweile abgeschlossen. Dieses Vorhaben beinhaltet nunmehr die folgenden Fertigstellungsarbeiten: Entwässerung des Platzes, Betonarbeiten für die bewegliche Zielbahn, Erstellung der Schützenläger und des Vorkugelfanges und Begrünung des bestehenden Dammes. Entlang des Schutzwalls soll zusätzlich ein Drahtgeflechtszaun gezogen werden. Begründet wird das Vorhaben mit dem Bedarf einer Schiessanlage mit beweglichen Zielen.

5. In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden.

6. Der Kanton Thurgau übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Stadt Frauenfeld mit Schreiben vom 30. Juni 1997 an die Bewilligungsbehörde.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1245

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung /. Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die geplante Sturmgewehr-Zielbahn auf dem Waffenplatz Frauenfeld dient der militärischen Ausbildung. Die Enichtung der Zielbahn liegt folglich gänzlich im Interesse der Landesverteidigung; es handelt sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspflicht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Fertigstellungsarbeiten für die Zielbahn keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Beim Waffenplatz Frauenfeld handelt es sich zwar um einen Anlagetyp gemäss Ziff. 50.1 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfimg (UVPV, SR 814.011). Allerdings erscheinen mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes die geplanten Änderungen nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz l Buchstabe a UVPV.

1246

Schliesslich konnte eine Kollision mît Drittinteressen ausgeschlossen werden, da keine Erweiterung des Schiessbetriebes und somit keine Lärmzunahme vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung 1, Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2, Stellungnahmen von Kanton and Stadt Die Stadt Frauenfeld stimmt nach Prüfung des Bauprojekts in ihrer Stellungnahme (Protokollauszug des Stadtrates vom 10. Juni 1997) dem Bau der SturmgewehrZielbahn zu. Als einzige Auflage im Sinne einer natumahen Umgebung wird vorgebracht, eine Einsaat der Dammaussenseiten entsprechend der UFA "Wildblumenwiese Original CH" sei angezeigt. Zudem solle das Damm-Schüttmaterial möglichst mager (Nährstoffarm) sein.

In seinem Schreiben vom 30. Juni 1997 stellt das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau folgende Anträge: Kugelfang: Der neuesten BUWAL-Wegleitung über "Umweltschutzauflagen bei 300mSchiessanlagen" vom April 1997 (S. 19) ist zu entnehmen,'dass bei Schusslinien in unbelasteter Umgebung nur noch künstliche Kugelfangsysteme in Frage kommen. Deshalb stellen wir den Antrag, es sei die Anlage mit einem künstlichen Kugelfang zu erstellen.

gegrünung: Da lediglich der Einsatz von ökologisch nicht wertvollen Begrünungsmischungen vorgesehen ist, stellen wir den Antrag, es sei zumindest in den sonnigen Bereichen Blumenwiese original CH einzusäen.

3, Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Boden Der Kanton Thurgau beantragt die Erstellung eines künstlichen Kugelfanges und verweist dabei auf eine Publikation des BUWAL. Mittlerweile ist die Wegleitung "Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen" des BUWAL und des Generalsekretariats des EMD (jetzt VBS) in seiner endgültigen Fassung erschienen (in der Folge nur noch "Wegleitung" genannt). Diese Wegleitung bezieht sich ausschliesslich auf 300m-Anlagen (S. 11 der Wegleitung). Hier handelt es sich aber um eine 30m-Anlage mit mobiler
Zieldarstellung. Dennoch ist die angesprochen Wegleitung insofern zu beachten, da wie bei 300m-Anlagen auch hier mit dem Sturmgewehr geschossen wird.

Der Kugelfang wurde bereits früher aufgeschüttet und ist darum nicht Inhalt des vorliegenden Projektes. Dennoch müssen im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Zielbahn Massnahmen getroffen werden, um die Schadstoffverfrachtung möglichst gering

1247

zu halten. Gemäss Angaben des Gesuchstellers sind folgende Massnahmen bereits vorgesehen: Aufschüttung einer mindestens 50 cm dicken Schicht aus Sägemehl oder Holzhäcksel, regelmässige(r) und fachgerechte(r) Unterhalt und Wartung der Anlage, insbesondere durch das Auffüllen der Einschusslöcher und die Entfernung der Projektile im Zentrumsbereich (vgl. Wegleitung S. 21 und 23). Diese Vorkehren erlauben es insgesamt, die Schadstoffbelastung möglichst gering zu halten und werden daher als Auflagen in die Baubewilligung integriert.

Lärm Das Projekt sieht die Fertigstellung einer Sturmgewehr-Zielbahn auf dem Waffenplatz Frauenfeld vor. Das betroffenen Gebiet befindet sich in der Zone für militärische Bauten und Anlagen sowie in der Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe Iü). Vorliegend stellt sich die Frage, ob bei der Sturmgewehr-Zielbahn von einer neuen oder einer bestehenden ortsfesten Anlage ausgegangen werden muss.

Am gleichen Ort wo die Sturmgewehr-Zielbahn erstellt werden soll, bestehen bereits weitere KD-Anlagen. Im vorliegenden Fall drängt sich daher eine gesamthafte Betrachtung unter Einbezug aller gleichartigen Anlagen auf. Eine isolierte Betrachtung der projektierten Anlage erscheint auch darum nicht sinnvoll, da die Schiesstätigkeit innerhalb der Anlagen insgesamt gleich bleiben soll. Somit ist nicht von einer neuen, sondern von einer bestehenden ortsfesten Anlage, welche geändert wird, auszugehen. Es findet Artikel 8 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) Anwendung.

Die projektierte Änderung ist keine wesentliche, da nur eine kleine räumliche Verlagerung der Schiesstätigkeit und keine Zunahme vorgesehen ist (Art. 8 Abs. 3 LSV)- Auch bei einer solchen Änderung müssen aber die Lännemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. l LSV). Durch die Aufschüttung von Erdwällen wird diesem Erfordernis bereits genüge getan. Es sind daher keine weitergehenden Lärmschutzmassnahmen zu treffen.

Begrünung Die Begrünung des Dammes kann ohne weiteres gemäss den Anträgen der Stadt und des Kantons durchgeführt werden. Eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung aufgenommen.

Nach der erfolgten Prüfung kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden
materiellen und formellen Recht Übereinstimmt: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Stadt Frauenfeld und der Kanton Thurgau stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewîlligung erfüllt

1248

II und verfügt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 22. April 1997 in Sachen Waffenplatz Frauenfeld, Zielbahn zu Sturmgewehr 90 im Auenfeld mit den nachstehenden Unterlagen: - Objektbeschrieb (in der Dokumentation vom 22. April 1997) - Plangrundlagen: Situation (1:250), Plan Nr. 1370.AR.2.001, vom April 1995 und November 1996 Längsschnitt (1:100), Plan Nr. 1370.AR.2.002, vom April 1995 und November 1996 Schalungs- und Armierungsplan (1:100/20), Plan Nr. 1370.AR.2.003, vom April 1995 und November 1996 wird unter Auflagen bewilligt,

2.

Auflagen

a.

Der Kugelfang ist im Bereich hinter der Zieldarstellung mit einer mindestens 50 cm dicken Schicht aus Sägemehl oder Holzhäcksel zu versehen. Zusätzlich ist ein regelmässiger und fachgerechter Unterhalt und Wartung der Anlage sicherzustellen. Dabei sind insbesondere Einschusslöcher aufzufüllen und Projektile un Zentrumsbereich zu entfernen (beachte Wegleitung "Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen", BUWAL und Generalsekretariat EMD, Oktober 1997).

b.

Die Erdwälle sind auf den Aussenseiten und in den sonnigen Bereichen mit ökologisch wertvollen Begrünungsmischungen einzusäen.

c.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Frauenfeld frühzeitig mitzuteilen.

d.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

e.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

1249

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR173.11 ff) beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

Vom 18. Dezember 1996 bis und mit 1. Januar 1997 steht die Frist still (Art. 34 OG).

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. Bundesrechtspflegegesetz.

17. März 1998

1250

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1) vom 17. März 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 3. Februar 1998 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 3, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Emmen, Liquidation von zwei Unterkunftsbaracken, I

stellt fest: 1.

Die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, hatte am 12. Januar 1998 das Projekt für die Liquidation von zwei Unterkunftsbaracken auf dem WafFenplatz Emmen der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 21. Januar 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahren an.

3.

Am 3. Februar 1998 wurde das Baugesuch der Luftwaffe via Amt für Bundesbauten (AFB) der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Vorhabens ist der Abbruch der Unterkunftsbaracken Nr. 11 und 12 auf dem Waffenplatz Emmen. Diese werden nicht mehr genutzt und befinden sich in einem sehr schlechten Zustand. Deshalb sollen sie abgebrochen werden und die dadurch frei werdende Fläche soll humisiert und begrünt werden.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei der betroffenen kommunalen Behörde. Die Gemeinde Emmen übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Februar 1998 an die Bewilligungsbehörde.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1251

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Unterkunftsbaracken dienten als Bestandteil des Wäffenplatzes Emmen der Landesverteidigung (Art. l Abs. 2 Ht. c MBV). Da es sich bei einem Abbruch auch um eine Änderung einer Baute handelt, ist dieser für die militärische Baubewilligungspflicht relevant.

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung -gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde Über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Afabruchvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art.

l Abs. 2 Ut c MB V).

b.

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Abbruch der Unterkunftsbarakken keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfüng (UVPV, SR 814.011) war im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a UVPV handelt.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal sich die Abbruchobjekte innerhalb des Waffenplalzareals befinden.

B. Materielle Prüfung L Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewüligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

1252

2. Stellungnahme der Gemeinde Die Gemeinde Emmen befürwortet in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1998 den Abbruch der zwei Unterkunftsbaracken. Sie ersucht jedoch um die Beachtung folgender Auflagen: - Zwecks Abblinden der Werkleitungen ist rechtzeitig mit den betreffenden Stellen Verbindung aufzunehmen.

- Auf der Abbruchstelle ist jedes Verbrennen von Material verboten (§ 35 Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz Über den Umweltschutz).

- Das Abbruchmaterial ist vorschriftsgemäss zu entsorgen; wir weisen speziell auf die asbesthaltigen Abfallstoffe (Fassadenetemit etc.) hin.

-- Im speziellen Verweisen wir auf das Merkblatt "Gebäudeabbrüche11 des Kantonalen Amtes für Umweltschutz, Postfach, 6002 Luzern.

3. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen sowie der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens ist namentlich die Frage der Entsorgung des anfallenden Bauschutts besonders zu prüfen: Gemäss Artikel 9 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) sind Bauabfâlle zu trennen und sachgerecht zu entsorgen. Das von der Gemeinde Emmen erwähnte kantonale Merkblatt "Gebäudeabbrüche", wie auch die "Richtlinie für die Verwertung mineralischer Abfälle" des BUWAL konkretisieren und erleichtern die Umsetzung dieser Vorgabe.

Im vorliegenden Abbruchprojekt ist die gesetzeskonforme Entsorgung des Abbruchmaterials bereits vorgesehen (vgl. Schreiben betreffend Entsorgung und Deponie der Abbruchmateriaüen vom 2. Februar 1998). Die Bestandteile Eternit, Abbruchholz sowie Backsteine und Betonabbruch werden der Wiederverwertung zugeführt bzw. in einer Deponie abgelagert.

Im Sinne der Sicherung des gesetzeskonformen Entsorgung und Wiederverwertung werden die entsprechenden Auflagen der Gemeinde dennoch in die Bewilligung integriert. Zudem wird verfügt, dass die obenerwähnte Richtlinie des BUWAL zu beachten ist.

Ebenfalls in die Bewilligung aufgenommen wird die Auflage der Gemeinde Emmen betreffend Kontaktaumahme bei anfälligem Abblinden der Werkleitungen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen
Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Emmen hält der Realisierung des Projekts

1253

keine Einwände entgegen, sondern stimmt dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.

III

und verfögt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, und des Amtes für Bundesbauten, Baukreis 3, vom 3. Februar 1998 in Sachen Waffenplatz Emmen, Liquidation von zwei Unterkunftsbaracken mit den nachstehenden Unterlagen: - Baubeschrieb vom 19. Dezember 1997 - Schreiben betreffend Entsorgung und Deponie der Abbruchmaterialien vom 2, Februar 1998 - Situationsplan (1:500), Nr. 4529JG.2.0Û1, vom 10. Dezember 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Auflagen

a.

Die Gesuchstellerin hat für die gesetzeskonforme Trennung und sachgerechte Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials zu sorgen.

b.

Auf der Abbruchstelle ist jedes Verbrennen von Material verboten.

c.

Das Merkblatt "Gebäudeabbrüche" des Amtes für Umweltschutz des Kantons Luzern und die "Richtlinie für die Verwertung mineralischer Abfälle" des BUWAL sind zu beachten.

d.

Zwecks Abblinden der Werkleitungen ist rechtzeitig mit den betreffenden Stellen Verbindung aufzunehmen.

e.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Emmen frühzeitig mitzuteilen.

f.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

g.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht kerne Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

1254

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

17. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1255

Militärische Baubewilligung ira ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV 1) vom 17. März 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 10. April 1997 der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, Bauplanung, 8600 Dübendorf und der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, 8600 Dübendorf betreffend Bauten für das Instrumenten-LandeSystem (ILS) Militärflugplatz Dübendorf (ZH),

I

stelltfest: 1.

Die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 20. November 1995 das Projekt für die Errichtung je eines Instrumenten-Lande-Systems (ILS) auf dem Gelände der Militärflugplätze Dübendorf und Payerne der militärischen Baubewilligungsbehörde zur Vorprüfung unterbreitet, im Hinblick auf die Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens.

2.

Mit Entscheid vom I. März 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde für beide Standorte getrennt die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 10. April 1997 wurde das Baugesuch der Luftwaffe der Bewilligungsbehörde eingereicht.

*

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet die Einrichtung eines Instrumenten-Lande-Systems (ILS) auf dem Gelände des Militärflugplatzes Dübendorf zur Verbesserung der Wetterminimalbedingungen und zur Erhöhung der Flugsicherheit und Präzision.

a.

Die baulichen Massnahmen dieser, aus zwei örtlich getrennten Antennenanlagen bestehenden Systeme umfassen die Installation eines LOCALIZER's, welcher aus einer LOG- sowie zwei COM-Antennen besteht. Zur LOCAntenne in Aluminium-Leichtbauweise mit einer Höhe von 3,3m und einer Länge von 30m gehören insbesondere ein Grundrahmen, der auf einer Betonfundamentverschraubt wird, sowie eine Reflektorwand, eine asphaltierte Sicherheits- u n d Reflektionsfläche (ca. 5 1 0 m 2 ) mit unterlegter Vergitterung 2,4m x 2,4m) auf vier Betonsockeln soll die sensiblen Anlagenteile schützen.

Neben dem Shelter werden die COM-Antennen an einem Stahlmast auf Betonfundament in einer Höhe von ca. 5,2m montiert. In einem Radius von 150m ab LOC-Antenne werden verschiedene Betonsockel zur Systemjustierung bodeneben eingelassen.

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25- September 1995; SR 510.51

1256

b. Die sogenannte GLIDE-Slope-Anlage besteht im wesentlichen aus einem rechteckigen Aluminiumgittermast von 14,75m Höhe und 3 Dipolantennenzeilen mit witterungsbeständiger Polyester-Glasfaser-Abdeckung. Zur Anlage gehören ebenfalls ein Nahfelddipol (auf einem 6m-Mast), eine 10,75m hohe DME-sowie zwei COM-Antennen, ein Standard-Systemshelter und eine Reflektionsfläche (ca. 8m x 38m).

c.

Für die beiden Antennen-Einrichtungen sind Erschliessungsanlagen, namentlich die Stromversorgung, die Signalleitungen und die Verrohrungen für die Systeminstallationen vorgesehen. Ausserdem sollen Service-Zufahrtswege ab Rollpiste bzw. Pistenverlängerungen, Abstellplätze und eine Umzäunung erstellt werden.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage. Die Gesuchsunterfagen wurden in Dübendorf und Volketswil vom 28. April bis zum 28. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Die Stadtverwaltung Dübendorf und die Bauabteilung der Gemeinde Volketswil überwiesen ihre Stellungnahmen am 5. bzw. am 23. Juni 1997 gemäss dem vorgezeichneten Verfahrensablauf an den Kanton Zürich. Dieser stellte die gesamten Ergebnisse der kommunalen und kantonalen Anhörung mit Schreiben vom 22.

Juli 1997 der Bewilligungsbehörde zu.

7.

Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) leitete seine Beurteilungsergebnisse mit Datum vom 3. Juni 1997 an die Leitbehörde weiter.

8.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. November 1997 der Entscheidbehörde ein.

9.

Aufgrund der von den Gewässerschutzfachstellen des Kantons und des Bundes gestellten Anträge und der Stellungnahme des Bauprojektleiters wurde am 5. Dezember 1997 mit den Beteiligten eine Bereinigungssitzung durchgeführt.

10. Am 16. Februar 1998 trafen die von der Entscheidbehörde beim Gesuchsteller angeforderten Ergänzungen betreffend der lärmrelevanten Aspekte des Vorhabens ein.

U

zieht in Erwägung;

A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 570.70) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt

1257

werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51), Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenüssische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Das Mess-System ILS soll die Landebedingungen auf dem Militärflugplatz Dübendorf verbessern helfen. Es handelt sich dabei somit um eine Anlage, die dem Einsatz der Armee bzw. der militärischen Ausbildung dient (Art. l Abs. 2 Bst. a und c MBV).

Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des vorliegenden Verfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das geplante Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel l der Verordnung über die Umwcltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp des Anhangs, zur UVPV handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn es bei der vorgesehenen Änderung um wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen geht (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das geplante Projekt auf dem Militärflugplatz Dübendorf betrifft die Änderung eines bestehenden UVP-pflichtigen Anlagetyps gemäss Ziffer 50.3 des Anhangs UVPV. Indessen handelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse, und die dem geplanten Mess-System zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen bedeuten keine ins Gewicht fallende Veränderung der bisherigen Situation. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Das ILS-System war denn auch nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend der für die Stationierung der F/A-18 Kampfflugzeuge notwendigen Betriebs- und Unterhaltsbauten auf dem Flugplatz Dübendorf (Umweltverträglichkeitsbericht, Institut für Umwelttechnik und Ökologie, Luzem, Oktober 1993).

1258

B. Materielle Prüfung

1, Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Hcimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdcm hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahme des Bundesamts ßr Raumplanung Das BRP verzichtet angesichts der Lage des Vorhabens auf eine detaillierte Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den übergeordneten Plänen des Bundes und des Kantons sowie mit den Zielen und Grundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700), behält sich aber eine Neubeurteilung aufgrund zusätzlicher Unterlagen, insbesondere der noch nicht zur Verfügung stehenden kantonalen Stellungnahme, vor (Schreiben vom 3. Juni 1997). Es wird aber davon ausgegangen, 'dass die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind.

Falls das ILS als Voraussetzung für eine weitergehende zivile Nutzung des Militärflugplatzes Dübendorf im Sinne einer wesentlichen Nutzungsänderung angesehen werden kann, müsste diese im Lichte gesamtschweizerischer Überlegungen mit den weiteren raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden mit den raumplanerischen Instrumenten der Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 ff. RPG, vorliegend den Sachplänen Militär sowie Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) abgestimmt werden. Jedenfalls ist eine wesentliche Änderung der bisherigen militärischen Nutzung sowie eine allfällige zivile Nutzung zu gegebener Zeit aufgrund der nötigen Festlegungen in den Konzepten und Sachplänen im anwendbaren Verfahren zu bestimmen.

3. Stellungnahmen der Gemeinden Der Stadtrat Dübendorf nimmt vom geplanten Vorhaben zustimmend Kenntnis und stellt fest, dass innerhalb der massgeblichen Frist auch keine Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides eingegangen sind (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 29. Mai 1997).

Die Gemeinde Volketswil teilt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 1997 mit, dass während der öffentlichen Auflage kein baurechtlicher Entscheid verlangt worden ist und gegen das auf ihrem Gemeindegebiet liegende Bauprojektelement nichts einzuwenden ist, zumal
für das betreffende Gebiet auch keine besonderen Vorschriften gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung bestehen. Jedenfalls sind die Abstände zu Drittgrundstücken derart, dass offensichtlich keine schützenswerten Interessen Privater tangiert werden.

4, Stellungnahme des Kantons Zürich Die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich teilt in Kenntnis des kommunalen Prüfergebnisses und aufgrund der internen Vernehmlassung in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 1997 mit, dass dem Projekt unter Berücksichtigung der nachstehenden Bemerkungen und Anträge zugestimmt werden kann:

1259

a.

Der Projektverfasser ist aufzufordern, von einem im Altlastenbereich erfahrenen Spezialisten eine, lokal auf die vom Bauvorhaben betroffenen Gebiete beschränkte Altlastenunter-suchung und ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten.

Dieser Bericht hat mindestens die vorhandenen Informationen zu erheben und allfällige Kontaminationen zu beurteilen. Die Entsorgung der Abfälle muss konzeptionell geregelt sein und das Entsorgungskonzept hat alle für die Bauausführung und die Abfallentsorgung relevanten Angaben zu enthalten. Falls bei den Grabarbeiten verschmutztes Erdmaterial anfällt, ist das zu entsorgende Material zu prüfen, gemäss Entsorgungskonzept zu triagieren, bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse auf der Baustelle zwischenzulagem und anschliessend in Absprache mit dem Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) entsprechend zu entsorgen.

Insbesondere darf nur Material, das die Anforderungen an unverschmutzten Aushub erfüllt, zur uneingeschränkten Wiederverwendung von der Baustelle abgeführt werden.

b.

Die Entsorgung und Wiederverwendung des bei der Geländegestaltung frei werdenden Bodenmaterials hat ausserhalb des Projektperimeters gemäss der Mitteilung Nr. 4 zur VSBo bzw. dem Merkblatt ,,Hinweise zum Umgang mit Boden bei Bauvorhaben" sowie dem Meldeblatt für Verschiebungen von Bodemnaterial bei Bauvorhaben zu erfolgen.

c.

Die Anlagen liegen im Gewässerschutzbereich B bzw. in der Schutzzone S ÏÏI der Grundwasserfassung Stiegenhof der Wasserversorgung Dübendorf. Es sind die diesbezüglichen Vorschriften des Schutzzonenreglements sowie die ,,Allgmeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen" einzuhalten.

Hinsichtlich der Entwässerung ist zu prüfen, ob anstelle der dichten Beläge soweit als möglich durchlässige Beläge eingesetzt werden können. Im Rahmen der Detailprojektierung sind dem AGW Angaben darüber zu machen, welche Anteile der Plätze und Zufahrtsstrassen aufweiche Art entwässert werden, wobei auf die Ergebnisse der Altlastenuntersuchung sowie auf die lokale Hydrogeologie Rücksicht zu nehmen ist Das Niederschlagswasser der Platz- und Strassenflächen darf nur über bumusierte Bodenschichten oberflächlich versickert werden. Sickerschächte sind nicht zugelassen. Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor das AGW das Entwässerungsprojekt genehmigt hat.

5. Stellungnahme des Gesuchstellers zu den kantonalen bzw. kommunalen Anhörungsergebnissen In seiner Antwort vom 17. September 1997 äussert sich der Bauprojektleiter wie folgt zu den angesprochenen Aspekten: a.

1260

Die Reflexionsflächen müssen aufgrund ihrer Funktion und des witterungsbedingten Unterhalts (insb. Schneeräumung) zwingend mit Belag versehen werden. Die übrigen Flächen und Stressen werden von den Betriebs- und Unterhaltsfahrzeugen befahren, welche dabei die Fhigbetriebsflächen zu queren haben. Es muss folglich unbedingt vermieden werden, dass an den Triebwerken der Flugzeuge Schäden durch Fremdkörper wie namentlich Steine verursacht werden. Aus sicherheitsund betriebstechnischen Gründen kann daher auch für diesen Bereich keine Alternative zu einem bituminösen Belag gefunden werden.

Jedoch sollen im Zuge der Bauarbeiten für das ILS vorhandene Belagsflächen, welche nicht mehr für den Flugbetrieb benötigt werden, der Rekultivierung zugeführt werden (rund 8'OOOm2) b.

Zumal die Reflexionsflächen in der Regel nicht von Fahrzeugen befahren werden, kann das anfallende Meteor-Abwasser höchstens als leicht verschmutzt eingestuft werden. Auf den Reflexionsflächen dürfen sich systembedingt keine Wasserpfützen bilden, weshalb das Oberflächenwasser schnellstmöglich abgeleitet werden muss. Gleichzeitig darf die Reflexionsfläche höchstens ein 1%-iges Gefalle aufweisen. Um einen Rückstau des Wassers im Übergang zum Wiesland zu vermeiden, sieht das Projekt daher längs der Reflexionsflächen Sickergräben vor, über welche das Wasser mittels Versickerangssträngen und -schachten im Untergrund versickert. Nachdem die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Reflexionsfläche an das weitere Umgelände die gleichen Voraussetzungen knüpft (Ebenheit, keine Wasserpfützen) kann eine Anordnung von Versickenmgsbecken in diesem Bereich nicht in Betracht gezogen werden.

Schliesslich ist bei den Zufahrten und den restlichen Flächen vorgesehen, das Meteor-Abwasser seitlich in das angrenzende Wiesland abzuleiten und dort versickern zu lassen. ·

c.

Die mit der Ausführung beauftragten Organe (Planer, Unternehmer, örtliche Bauleitung) werden verpflichtet, die relevanten Vorschriften und allfällige Weisungen der Umweltschutzstelle VBS hinsichtlich der Altlastensituation bei der Entsorgung bzw. Wiederverwendung von Bodenmaterial einzuhalten.

6. Stellungnahme des Bundesamts för Umwelt, Wald und Landschaß Das BUWAL äussert sich nach Prüfung der Unterlagen und in Kenntnis der kommunalen bzw. kantonalen Anhörungsergebnisse sowie der Stellungnahme des Gesuchstellers in seiner Beurteilung zu den tangierten Umweltbelangen wie folgt: a.

Mangels entsprechender Angaben können die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft nur summarisch abgeschätzt werden. Gleichzeitig wird die vorgesehene Rekultivierung nicht mehr beanspruchter Flächen (insgesamt über 8'OOOm2) ausdrücklich begrüsst und als Massnahme zur bestmöglichen Schonung von Natur und Landschaft im Sinne von Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 45Ï) bzw. gegebenenfalls und gleichzeitig als allenfalls anzuordnende Ersatzmassnahme nach Artikel 18 Absatz lbls und l167 NHG angesehen, wobei diese Flächen als extensiv genutzte Wiesen zu gestalten und in der Folge entsprechend zu unterhalten sind.

b.

Ausserhalb von Grundwasserschutzzonen ist das Meteorwasser, das als nicht verschmutzt einzustufen ist, nach Möglichkeit versickern zu lassen (Art. 8 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes, GSchG [814.20]).

Innerhalb der Grundwasserschutzzone S DI, in welcher die GP/GS/DMEEinrichtung vorgesehen ist, muss das Abwasser grundsätzlich abgeleitet werden.

Ausgenommen ist die Versickerung nicht verschmutzten Abwassers von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht. Einer diffusen, oberflächlichen Versikkerung von Platzwasser kann in dieser Schutzzone nur zugestimmt werden, wenn diese durch eine bewachsene oder vergleichbar wirkende Bodenschicht erfolgt und die Hartbelagsflächen nicht durch Tank- oder Löschfahrzeuge befahren oder als Abstellflächen benutzt werden, wobei die Benützung durch andere Fahrzeuge ebenfalls auf Ausnahmen einzuschränken ist.

1261

Der Bau von Versickerungssträngen und -schachten innerhalb der Grundwasserschutzzone ist unzulässig. Sollte trotz der beschränkten Belagsfläche eine Entwässerung über die Schulter ohne Wasserpfützenbüdung nicht möglich sein, ist das Abwasser zu fassen und ausserhalb der Schutzzone, zu versickern. Allfällige Sikkergräben sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Reinigungs- und Rückhaltewirkung gewährleistet ist und damit im Schadensfall die zur Sanierung erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Gegebenenfalls muss im weiteren Umfeld der Anlage ein Retentionsraum (z.B. Versickerungsbecken) bereitgestellt werden.

Sollte die von der kantonalen Fachstelle beantragte, vollumfängliche Einhaltung der Vorschriften des Schutzzonenreglements nicht möglich erscheinen, sind die damit verbundenen Fragen der Bundesfachstelle vorzulegen.

c.

Die vorgesehene Versiegelung von ca. l '450m2 Boden macht die Abschälung von ca. 500m3 Kulturerde erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese mit Schadstoffen belastet ist. Die Anträge und Bemerkungen der kantonalen Fachstelle werden unterstützt und es wird insbesondere verlangt, dass Kulturerde, welche nicht innerhalb des Flugplatzareals weiterverwendet wird, gemäss der Mitteilung Nr. 4 zur VSBo behandelt wird.

d.

Gestützt auf die Prognosen wird von einer Stabilisierung der Flugbewegungszahlen auf heutigem Niveau ausgegangen. Infolge besseren Steigvermögens des neuen Kampflugzeuges wird von einer Abnahme der Lärmbelastung an den Pistenenden in Dübendorf und Hegnau-Volketswil ausgegangen. Seitlich der Pisten kann allerdings eine Zunahme der Lärmbelastung nicht ausgeschlossen werden.

e.

Selbst bei gesamthaft unveränderter Anzahl Flugbewegungen wird davon ausgegangen, dass das ILS zu einer zeitlichen Verlagerung (Jahres- und Tagesverlauf).

des Flugbetriebs führen wird. Mangels entsprechender Daten ist eine detaillierte Ermittlung des lärmrechtlichen Sachverhalts indessen nicht möglich. Es wird in diesem Zusammenhang empfohlen, die Ermittlung der Lärmimmissionen in einem aktuellen Kataster (Lärmbelastungskataster nach Art. 37 der Lärmschutzverordnung, LSV [SR 814.41]} voranzutreiben. Sodann wird beantragt, im Sinne der Vorsorge zu prüfen, ob alles technisch und betrieblich Mögliche und wirtschaftlich Tragbare zur Begrenzung des Fluglärms angeordnet worden ist. Eine allfällig bestehende Sanierungspflicht bleibt vorbehalten.

f.

Hinsichtlich der von der Entscheidbehörde veranlassten Abklärungen betreffend Altlastensituation im Projektperimeter ergeben sich keine weiteren Bemerkungen.

7. Bereinigungsverfahren a.

1262

Die auf Antrag des Gesuchstellers einberufene Bereinigungssitzung vom 5. Dezember 1997 mit den Fachstellen des Kantons und Bundes hinsichtlich der Belange des Gewässer- sowie Natur- und Landschaftsschutzes ergab folgendes: - Die projektspezifischen Voraussetzungen stellen hohe Anforderungen an den jeweiligen Anlagestandort. Eine Verschiebung einzelner Projektbestandteile ist daher nicht möglich.

- Eine Versickerungseinrichtung mit Rostgittereinsatz kann schon aus Gründen der unabdingbaren Schneeräumung nicht zum Einsatz kommen.

- Die Beteiligten einigen sich darauf, dass im Bereich der Grundwasserschutzzone Sickergräben und Versickerungsflächen mit Kiesbett und Humusierung als Versickerungshilfe vorzusehen sind. Die Einzelheiten sollen im Rahmen der Detailprojektierung sowie im Einvernehmen mit der kantonalen Gewässer-

.

-

-

b.

schutzfachstelle und dem BUWAL festgelegt werden. Das Detailprojekt soll der Entscheidbehörde vor der Ausführung vorgelegt werden.

Während dem Flugbetrieb ist die Stationierung eines Kontrollfahrzeug im Bereich, welcher der Grundwasserschutzzone IH zugeordnet ist, unabdingbar. Die ordentliche Wartung der Systemkomponenten erfolgt alle 3 Monate. Die Schneeräumung ist unumgänglich.

Die allgemeinen Bedingungen des AGW für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen können eingehalten werden.

Im Zusammenhang mit dem Projekt für die Überdachung der Flugzeugunterstandes auf dem Militärflugplatz Dübendorf soll der bei der Erweiterung des Vorplatzes anfallende Humus auf die zur Rekultivierung vorgesehenen Flächen verbracht werden. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Anliegen des Gewässerschutzes (Filterfüktion der Humusschicht) und der Interessen das Naturund Landschaftsschutzes (extensive Bewirtschaftung) einigen sich die Parteien auf einen Humusauftrag von 20 cm.

Aus Sicht der Bundesfachstelle kommt unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes und der Flugsicherheit für die Rekultivierungsfläche nur eine Fromentalwiese in Frage. Beim Auftragen der Humusschicht ist möglichst nährstoffarmes Material zu verwenden. Als Ansaat ist die Standardmischung ,,SM 450" mit Zusatz Flora" zu verwenden. Auf eine Düngung ist zu verzichten. Als verbindliche Auflagen an den Bewirtschafter gilt sodann, dass nur Mist, jedoch keine Gülle, Klärschlamm oder Handelsdünger verwendet wird und vorbehaltlich der Flugsicherheit der erste Schnitt nicht vor dem 15. Juni erfolgen darf.

Es wird sodann eine Baubegleitung für die im gesamten Projektperimeter vorgesehenen Erdarbeiten in Aussicht gestellt.

Die lärmrelevanten Fragen wurden vom Gesuchsteller aufgrund des Prüfergebnisses der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) vom 6. Februar 1998 dahingehend beantwortet, als der Betrieb der geplanten ILSAnlage in Dübendorf die heutige Lärmbelastung nicht verändert, da bereits heute im EFR-Flug ein Gleitpfad von 4.5 Grad benützt wird, wie er für das ILS vorgesehen ist.

Gleichzeitig stellt die EMPA fest, dass eine Neuberechnung des unlängst herausgegebenen Lärmkatasters angezeigt ist, sobald die Betriebszahlen des F/A-18 bekannt sind und die Reduktion der Mirage-Flüge zeitlich bestimmt ist, und zwar deshalb, weil gegenwärtig sämtliche Anflüge mit einem Gleitwinkel von 6 Grad einberechnet sind. Diese Änderung wird aber insoweit zu relativieren sein, als sie nur 10% der Landungen, welche ohnehin wesentlich leiser als die Starts sind, betrifft. Somit werden die berechneten Prognose dadurch nur in sehr geringem Mass verändert.

8. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde a.

Raum- und Nutzungsplanung: Die eine der beiden System-Komponenten in der westlichen Pistenverlängerung befindet sich in der Landwirtschaftszone der Stadt Dübendorf. Das andere Element am östlichen Pistenende liegt ebenfalls innerhalb des militärischen Flugplatzperimeters, auf dem Gemeindegebiet Volketswil. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird nicht geltend gemacht. Nachdem das BRP bereits vorzeitig zum Vorhaben Stellung genommen

1263

hatte und die kommunalen bzw. kantonalen Anhörungsergebnisse keine raumoder nutzungsrelevanten Probleme aufgebracht hatten, hatte sich ein weiterer Einbezug erübrigt.

Die Entscheidbehörde erachtet die Standortgebundenheit des Vorhabens aufgrund der systembedingten Vorgaben als nachgewiesen. Es besteht kein besonderer Abstimmungsbedarf mit den Übrigen bzw. bestehenden Nutzungsinteressen.

Die Einrichtung des ILS am Standort Dübendorf wird ausschliesslich militärisch begründet. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der bestehenden Nutzungsverhältnisse beabsichtigt sein, so wird diese durch die zuständige Behörde nach Massgabe der dannzumal geltenden Beurteilungskriterien abzustimmen und' zu beurteilen sein. Der entsprechende Antrag des BRP gilt in diesem Sinne und unter Verweis auf Artikel l Absatz l bzw. Artikel 2 MBV als aufgenommen.

Aus raumplanerischer Sicht sind die Bewilligungsvoraussetzungen für das vorliegende Projekt folglich gegeben.

b.

Natur- und Landschaftsschutz: In Anbetracht der bestehenden Flugplatzinfrastruktur können die landschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Auch gilt es in Erwägung zu ziehen, dass es sich beim ILS um eine besonders Standortund funktionsgebundene Norminstailation handelt, welche hinsichtlich des vorzunehmenden Eingriffs und der damit verbundenen Folgen kaum Alternativen zulässt Im gleichen Licht muss auch der naturschützerische Aspekt des Vorhabens betrachtet werden. Die geplanten Einrichtungen betreffen keine inventarisierten Schutzgebiete im Sinne von Artikel 5 NHG. Allerdings lassen die eingereichten Unterlagen und Ergebnisse der Anhörung keine abschliessenden Aussagen über das Vorhandensein allfalliger schützenswerter Lebensräume im Sinne von Artikel 18 Absatz lbls NHG zu. Angesichts der hohen Standortgebundenheit der einzelnen Anlageteile müsste ein Eingriff in ehi allfalliges Schutzobjekt als unvermeidlich gelten und Massnahmen nach Artikel 18 Absatz l"* NHG auslösen. Soweit diesfalls eine Wiederherstellung des betroffenen Objekts nicht in Frage kommen kann, hat der Verursacher für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Mit der vorgesehenen, extensiv zu bewirtschaftenden Rekultivierungsfläche von rund 8'OOOm2 wird in derselben Gegend eine neue Freifläche geschaffen, welche in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Funktion des vom Bauvorhaben beanspruchten Geländes zu übernehmen vermag und so den Anforderungen von Artikel 18 Absatz lw NHG auf jeden Fall genügt, andernfalls als Massnahme zur bestmöglichen Schonung von Natur und Landschaft in der Bundespflicht von Artikel 3 NHG aufgeht, in diesem Sinne wird das zwischen der Bundesfachstelle und dem .Gesuchsteller bereinigte Rekultivierungsprojekt zur Umsetzung angeordnet.

c.

Gewässer: Der Errichtung der in der Grundwasserschutzzone S ÏÏI, welche gemäss Schutzzonenplan als weitere Schutzzone gilt, liegenden Projektelemente steht unter Vorbehalt der während der Bauphase geltenden Schutzmassnahmen (gemäss kantonalem Schutzzonenreglement bzw. den allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen) nichts entgegen. Hingegen muss Abwasser in diesem Bereich grundsätzlich abgeleitet werden, es sei denn, dass es sich

1264

um nicht verschmutztes Abwasser handelt, welches Über eine bewachsene Bodenschicht versickert werden kann.

Aufgrund der Bereinigung des von den Fachstellen des Kantons und des Bundes beanstandeten Entwässerungssystems kann dessen Gesetzeskonformität nunmehr als sichergestellt gelten. Die dahingehend festgehaltenen Ergebnisse werden in das nachstehende Entscheiddispositiv aufgenommen.

Die naturschützerischen Auflagen hinsichtlich der Bewirtschaftung der Rekultivierungsfläche, welche den Gewässerschutzbereich B betrifft, entsprechen ebenfalls den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben.

d.

Altlasten: Gemäss Artikel 32c in Verbindung mit Artikel 41 Absatz 2 USG hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass durch Abfalle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit Verweis auf die vorgesehenen Ausführungsvorschriften in der Altlastenverordnung (AltlV) dürfen Projekte, welche belastete Standorte tangieren, nur dann bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Standort entweder nicht sanierungsbedürftig ist, oder wenn er erwiesenermassen später ohne zusätzliche Aufwendungen saniert werden kann, oder wenn er spätestens mit der Errichtung oder der Änderung des Bauwerks saniert wird.

Der Verdachtsflächenkataster (VFK) des VBS enthält zwei relevante Einträge im Bereich des Projektperimeters. Die Erstbewertung hat für den Standort beim alten Kontrollturm ergeben, dass dieser nicht untersuchungsbedürftig ist und ohne weitere Massnahmen archiviert werden kann. Die zweite Erfassung betrifft einen Unfallstandort (Flugzeugabsturz) im Bereich vor der Montage, für welchen entsprechend der Priorisierung eine Voruntersuchung vorgesehen ist. Zumal dieser Standort aber nicht durch das vorliegende Bauvorhaben tangiert ist und einer allfälligen Altlastensanierung daher nichts entgegensteht, sind diesbezüglich kerne weiteren Anordnungen zu treffen. Die Anträge der kantonalen Fachstelle gelten in diesem Sinn als behandelt.

e.

Bodenschutz: Im Sinne des vorsorglichen Bodenschutzes soll mit Schadstoffen kontaminiertes Erdmaterial nicht auf unbelastete Böden verbracht werden (vgl. insb. Art. 35 USG). Die entsprechenden Anträge der Fachstellen hinsichtlich der Verwendung der abgeschälten Kulturerde bei der Geländegestaltung werden als Auflagen übernommen. Insbesondere gilt es auch, auf die Mitteilung Nr. 4 des BUWAL zur VSBo bzw. das Merkblatt ,,Hinweise zum Umgang mit Boden bei Bauvorhaben" der kantonalen Bodenschutzfachstelle zu verweisen.

f.

Bauabfälle: Was die Entsorgung der Bauabfâlle betrifft, gilt es namentlich darauf hinzuweisen, dass es untersagt ist, Sonderabfälle mit den übrigen Abfällen zu vermischen (vgl. Art. 9 und 10 der technischen Verordnung über Abfälle, TVA [SR 814.015]).

Insbesondere ist der Gesuchsteller gehalten, die Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen (übliche Abfall-Trennsysteme). Die Abfälle dürfen nur auf einer dafür vorgesehenen, bewilligten Deponie entsorgt werden.

1265

Sonderabfälle sind gemäss den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (WS, SR 814.014) zu behandeln.

Nach Massgabe dieser Vorschriften und unter Verweis auf die Wegleitung des AGW für die Klassierung von Bauabfällen ist im Hinblick auf die Bauausführung ein entsprechendes Entsorgungskonzept vorzusehen und für den beauftragten Unternehmer verbindlich zu erklären.

g,

Lärm: Ein Gutachten der EMPA hat sich .1989 eingehend mit der Lärmbelastung durch die F/A-18 Kampfflugzeuge befasst. Diese Ergebnisse sind in den zwischenzeitlich erstellten und veröffentlichten Lärmbelastungskataster für den Militärflugplatz Dübendorf aufgenommen worden (vgl. Art. 37 LSV). Darin werden die voraussichtlichen Flugbewegungen aller Flugzeugtypen am Standort Dübendorf für das Jahr 2000 verbindlich festgelegt. Diese Bewegungsvorgaben als Bestandteile der künftigen Nutzung erfahren durch das geplante Mess-System ILS keine Steigerung des gesamten militärischen Flugbetriebs. Eine zusätzliche Lärmbelastung durch dieses System bzw. die Stationierung der F/A-18 Kampfflugzeuge ist nicht zu erwarten. Diese Prognose wird durch das angeforderte Prüfergebnis der EMPA bestätigt.

Folglich handelt es sich bei der Installation des Instrumenten-Lande-Systems, welches für sich genommen keine Lärmquelle darstellt, weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 LSV. Massnahmen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 10 LSV zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. zum Schutz der lärmbelasteten Gebäude im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt sind deshalb nicht erforderlich.

Im Sinne des vorsorglichen Emissionsschutzes sind indessen nach Artikel 8 Absatz l LSV die dem ILS zuzuordnenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Was die Gesamtbeurteilung der Lärmsituation auf dem Flugplatz Dübendorf anbetrifft, so ist diese nicht im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens vorzunehmen, sondern anhand des nunmehr massgeblichen Lärmbelastungskatasters. Die nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe c LSV mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird demgemäss die notwendigen Sanierungen und Massnahmen nach Artikel 13 ff.

LSV anzuordnen haben. Die Vorbehalte und Bemerkungen der Bundesfachstelle gelten hiermit als berücksichtigt.

Aufgrund der vorstehenden Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das Vorhaben nüt dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Nach erfolgter Bereinigung wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Auflage- und Anhörungsverfahrens gewahrt. Es sind keine Einsprachen gegen das Projekt eingegangen. Die Stadt Dübendorf, die Gemeinde Volketswil, der

1266

Kanton Zürich und die beteiligten Bundesbehörden stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Anträgen bzw. Auflagen zu.

III

und verfögt demnach: 1.

Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Planung, Bauplanung, 8600 Dübendorf, und der Gruppe Rüstung, Bundesamt für Armeematerial und Bauten, 8600 Dübendorf, in Sachen Baugesuch vom 10. April 1997 betreffend Bauten für das Instrumenten-Lande-System (ILS), Militärflugplatz Dübendorf (ZH) mit den nachstehenden Unterlagen: - Projektbeschrieb - Plangrundlagen: Situation 1:10*000 Situation LOG, Piste 111:1*000 Situation GP/GS, Piste 29 1:1*000 Planbeilagen Nr. l bis 7 des Systems Fotobeilagen Nr. l bis 6 des Systems (ILS Emmen)

vom 04.04.1997 vom 01.04.1997 vom 01.04.1997 vom 01.04.1997 vom 15.01.1997

wird unter Auflagen bewilligt, 2.

Auflagen

a.

Für die Ausführung des Vorhabens in der Grundwasserschutzzone m gelten die allgemeinen Bedingungen des AGW (Beilage).

b.

Die Ergebnisse der Bereinigung hinsichtlich der Entwässerung sind verbindlich.

Zusätzliche kantonale oder kommunale Bewilligungen sind nicht erforderlich.

c.

Als Entwässerungssystem für die Projektelemente im Bereich der Grundwasserschutzzone S IÏÏ sind Sickergräben und Versickenrngsflächen mit Kiesbett und Humusierung vorzusehen. Das entsprechende Detailprojekt ist im Einvernehmen mit der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem BUWAL festzulegen und der militärischen Baubewilligungsbehörde vor der Ausführung einzureichen.

d.

In der Grundwasserschutzzone ÏÏI dürfen nur die während dem Flugbetrieb notwendigen Kontrollfahrzeuge sowie die für die Wartung der Systemkomponenten und die für den weiteren Unterhalt und die Schneeräumung erforderlichen Fahrzeuge stationiert werden.

e.

Die aufgrund der Versiegelung der Bodenflächen anfallende, abgeschälte Kulturerde ist grundsätzlich innerhalb des Flugplatzareals weiterzuverwenden.

Insbesondere darf nur Material, das die Anforderungen an unverschmutzten Aushub erfüllt, zur uneingeschränkten Wiederverwendung von der Baustelle abgeführt werden. Kontaminiertes Erdmaterial darf nicht auf unbelastete Böden verbracht werden.

Die Mitteilung Nr. 4 des BUWAL zur VSBo sowie das Merkblatt ,,Hinweise zum Umgang mit Boden bei Bauvorhaben" (Beilage) sind zu berücksichtigen.

1267

f.

Für die im gesamten Projektperimeter vorgesehenen Erdarbeiten und die Anlegung der als Fromentalwiese zu gestaltenden Rekultivierungsfläche ist eine Baubegleitung durch ausgewiesene Fachkräfte vorzusehen.

g.

Der bei der Erweiterung des Vorplatzes beim Bereitstellungplatz anfallende Humus ist auf die zu rekultivierende Fläche zu verbringen. Die Humusschicht auf der Rekultivierungsfläche hat 20cm zu betragen. Es ist möglichst nährstoffarmes Material zu verwenden. Als Ansaat ist die Standardmischung ,,SM 450" mit Zusatz Flora" zu verwenden. Auf eine Düngung ist zu verzichten.

h.

Hinsichtlich der extensiven Bewirtschaftung gilt, dass nur Mist, jedoch keine Gülle, Klärschlamm oder Handelsdünger verwendet werden darf. Vorbehaltlich der Flugsicherheit darf der erste Schnitt nicht vor dem 15. Juni erfolgen.

i.

Nach Massgabe der Vorschriften der TVA bzw. der WS und unter Verweis auf die Wegleitung des AGW für die Klassierung von Bauabfällen (Beilage) ist im Hinblick auf die Bauausführung ein entsprechendes Entsorgungskonzept vorzusehen und für den beauftragten Unternehmer verbindlich zu erklären.

j.

Im Sinne des vorsorglichen Emissionsschutzes sind die dem ILS zuzuordnenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

k.

Der Baubeginn ist der Stadt Dübendorf und der Gemeinde Volketswil frühzeitig mitzuteilen.

I.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

m.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

5.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht.

Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

1268

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung fol genden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragüng im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG

17. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1269

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

BrÖnnimann AG, 4552 Derendingen Produktion bis 10 M ·- "23. Februar 1998 bis 24. Februar 2001 (Änderung/ Erneuerung) -

Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 3 J 5. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Heinrich Kühn, Metallwarenfabrik, Aktiengesellschaft, 8486 Rikon Topf- und Deckelfabrikation, Unfcerhaltsabteilung 36 M, 24 F 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - CCI AG, 8404 Winterthur Fabrikation Armaturen und Nuklearservice 32 M

11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung/Änderung) -

SIGA Sieber-Gadient AG, 6105 Schachen LU Verpackungsstrasse VS 4 F

4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung) -

Ziegler Druck- und Verlags-AG, 8401 Winterthur Ausrüsterei Rudolf-Diesel-Strasse: Sammelhefter bis 16 M oder F 2. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

AWM Werkzeugbau AG, 5630 Muri AG Werkzeugbau 10 M

2. März 1998 bis 6. März 1999 -

Zürcher Druck und Verlag AG Zug, 6343 Rotkreuz Buchbinderei- Weiterverarbeitung 2 M, 4 F 11. Mai 1998 bis 1. Dezember 2001 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit {Art. 17 oder 24 ArG) -

Ferrum AG, 5102 Rupperswil Bearbeitungszentrum bis 5 M 5. April 1998 bis 1. April 2000 (Änderung/Erneuerung)

1270

-

Oerlikon-Contraves Pyrotec AG, 6460 Altdorf Mech. Fertigung / Umformen bis 15 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Mega Gossau AG, 9202 Gossau 1 Giesserei/Galvanik 5 M 1. März 1998 bis 6. März 1999

-

Oerlikon-Contraves Pyrotec AG, 8050 Zürich Mech. Fertigung, Kunststoffspritzen 12 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur verschiedene Betriebsteile bis 75 M

4. Mai 1998 bis auf weiteres (Änderung) Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Schneider (Europe) GmbH, 8180 Bülach Sterilisation bis 2 M 3. Mai 1998 bis 8. Mai 1999

-

Carraa-Pfister AG, 8600 Dübendorf Produktion 2 M 17. Mai 1998 bis 19. Mai 2001 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

1271

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)

- Calida AG, 6210 Sursee Hochregallager 35 F 20. April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung)

- Schellenberg Druck AG, 8330 Pfäffikon Handbuchbinderei bis 15 F 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Styner + Bienz AG, 3172 Niederwangen Werkzeug- und Speaialmaschinenbau bis 5 M

13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung) - Erich Gittersberger AG, 3053 Münchenbuchsee Abfüll- und Verpackungsbetrieb 4 M, 4 F 20. April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung) -

Arbonia AG, 9320 Arbon verschiedene Betriebsteile bis 270 M oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

-

AUPARC AG, 8804 Au ZH verschiedene Betriebsteile bis 40 M, bis 50 F

5. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung) - Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei Uster: Bäckerei / Konditorei 3 F ' 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) -

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bro tprodukt i on 6 M, 46 F

26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) - Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Zürich 1 H 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) - Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Wädenswil 1 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) 1272

-

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Heilen

2 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) -

B. Braun Medicai AG, 9001 St. Gallen Konfekfcionierung

bis 40 F 9. Februar 1998 bis 10. Februar 2001

(Erneuerung)

-

Grossenbacher Systeme AG, 9008 St. Gallen Fertigung bis 20 M oder F 12. Januar 1998 bis 16. Januar 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Gebr. Knellwolf AG, 9315 Neukirch (Egnach) Wursterei und Packerei 8 H, 9 F 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Erneuerung)

-

Rüesch-Druck AG, 9424 Rheineck Ausrüsterei, Spedition I M 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Erneuerung)

-

Baumer Electric AG, 8500 Frauenfeld Print-Bestückung bis 10 M oder F 12. Januar 1998 bis 16. Januar 1999 (Änderung/Erneuerung)

-

Gasser Print AG, 7007 Chur Rotation II M oder F 26. Januar 1998 bis 11. Dezember 1999 (Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeifc Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

GEC Alsthom AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr bis 8 M 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

B. Braun Medicai AG, 6182 Escholzmatt Montageautomaten: Perfusoranlage, Pen und Discofix bis 4 M, bis 12 F 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Meier & Cie. AG Schaffhausen, 8201 Schaffhausen Offsetdruckerei in Feuerthalen ZH 24 M 19. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Ziegler Druck- und Verlags-AG, 8401 Winterhur Spedition (div. Zeitungen, Zeitschriften) 8 M, 20 F 19. Januar 1998 bis 23. Januar 1999

1273

-

Nestlé Suisse S.A., 8310 Kempthal Suppenmischerei 16 H 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Barcol-Air AG, 8712 S t afa Produktion bis 60 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

USM U. Schärer Söhne AG, 3110 Münsingen verschiedene Betriebsteile bis 48 H, bis 4 F 19. Januar 1998 bis 20. Januar 2001 (Änderung)

-

Ciaviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 14 H 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

-

Novartis Agro AG, 8157 Dielsdorf Pulver- und Flüssigfabrikation inkl. Konfektionierung 24 M, 16 F 26. Januar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile bis 80 M oder F 22. März 1998 bis 24. März 2001 (Erneuerung)

-

Studii Plasfcikfabrik AG, 8590 Romanshorn Kunststoffspritzerei bis 48 M oder F 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung)

-

Bofil AG, 8782 Rüti GL Texturierung 2 M, 16 F 23. Februar 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Donatsch Sohne AG, 7302 Landquart verschiedene Betriebsteile 6 M 30. März 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

GEC Alsthom AG, 5036 Oberentfelden Blechbearbeitung in Suhr 2 M 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Vaparoid AG, 4657 Dulliken Produktion bis 4 M · 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

1274

·

Interinili AG, 4805 Brittnau Mühle bis 6 M 26. Aprii 1998 bis 28. Aprii 2001 (Erneuerung) B. Braun Medicai AG, 6182 Escholzmatt Montageaufcomafcen: Perfusoranlage, Pen und Discofix bis 6 M 6. Aprii 1998 bis 7. Aprii 2001 (Erneuerung) Claviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 6 M 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Röche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 750 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung/Änderung) Arbonia AG, 9320 Arbon verschiedene Betriebsteile bis 20 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG AUPARC AG, 8804 Au ZH Mechanik und Baugruppenmontage bis 16 M 4. Januar 1998 bis 8. Januar 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowà AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Hausbäckerei Usfcer: Bäckerei / Konditorei 3 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volkefcswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei bis 20 J (Lehrlinge) 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Brotproduktion 86 H 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Novartis Agro AG, 8157 Dielsdorf Pulver- und Flüssigfabrikation inkl. Konfektionierung bis 10 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung/Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckereien in Zürich, Adliswil und Wallisellen 26 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1275

Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Wadenswil 4 M 26. Januar 1998 .bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Dietikon 2 M 26. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Bäckerei in Meilen 3 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Meyer Druck AG Jona, 8640 Rapperswil SG Druckforraherstellung, Tief- und Offsetdruck, Weiterverarbeitung und Spedition bis 34 M, bis 6 F 22. März 1998 bis 24. März 2001 (Erneuerung) Grossenbacher Systeme AG, 9008 St. Gallen Produktion und Prüffeld bis 3 M 12. Januar 1998 bis 13. Januar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Gebr. Knellwolf AG, 9315 Neukirch (Egnach) Spedition Frischfleisch und Siegel 5 M 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Erneuerung) Furnier- & Sägewerk Iseli AG, 8574 Lengwil Furnierherstellung bis 24 M 15. Februar 1998 bis 17. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Studii Plastikfabrik AG, 8590 Romanshorn Kuns ts toffspri tzerei bis'10 M 4. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung) Bofil AG, 8782 Rüti GL Texturierung 7 M 22. Februar 1998 bis 23. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Gasser Print AG, 8750 Glarus Rotation und Spedition bis 6 M, bis 6 F (Spedition) 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1276

-

Gasser Prinb AG, 7007 Chur Spedition 10 M, 10 F 25. Januar 1998 bis 11. Februar 1999 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Bosshard AG, Stahl- und Maschinenbau, 8355 Aadorf mech. Abteilung, Grossbearbeitung bis 6 M 9. März 1998 bis 10. März 2001 (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Ciaviag AG, 5054 Moosleerau verschiedene Betriebsteile bis 14 H 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)

- Mifa AG Frenkendorf, 4402 Frenkendorf Produktion sowie Kesselhaus bis 14 M 19. April 1998 bis 21. April 2001 (Erneuerung) -

-

Röche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 30 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000

(Erneuerung/Änderung)

Arbonia AG, 9320 Arbon Farbgebung, Verpackerei bis 3 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

- Jowa AG Bäckerei Volketswil, 8603 Schwerzenbach Brotproduktion 23 H (an Feiertagen) 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Erneuerung) -

B. Braun Medicai AG, 9001 St. Gallen Konfektionierung bis 14 M 8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Gasser Print AG, 8750 Glarus Rotation und Spedition bis 6 M 25. Januar 1998 bis 27. Januar 2001 (Änderung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Schindler-Waagon AG, 4133 Pratteln Längsschweissautomat und Schweissroboter bis 32 H 1. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

1277

-

Roche AG, 4334 Sisseln Vitamin Tech Center bis 1000 M 5. Januar 1998 bis 24. Juni 2000 (Erneuerung/Änderung)

-

Ciba-Geigy, 4133 Schweizerhalle Herstellung von Additiven und von Zwischenprodukten für die Pharma-Division bis 400 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Erneuerung/Änderung)

-

B. Braun Medicai AG, 9001 St. Gallen Ansatz, Abfüllung und Konfektionierung bis 40 M, bis 10 F

8. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

17. März 1998

Bundesamt für Wirtschaft

und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1278

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches, der Schweizerische Brunnenmeisterverband und der Schweizerische Spenglermeister- und InstallateurVerband haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für den/die Brunnenmeister/in eingereicht.

Der Schweizerische Verband der Immobilien-Treuhänder - SVIT und die Union suisse des professionnels de l'immobilier - UPSI haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung Immobilien-Verwalter/in eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 11. September 1992 ablösen.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Berufsbildung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

17. März 1998

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung

1279

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Schwellbrunn AR, Weg Moosegg-Gägelhof, Projekt-Nr. ARI384 Gemeinde Stein SG, Düngeranlage Hag, Projekt-Nr. SG5194

Rechtsm ittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. März 1998

1280

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte Bahn 2000, Ausbau des Abschnittes Falkenhaus-Belp (Km 10.815-Km 12.550) auf Doppelspur Verfügung betreffend Festlegung des Verfahrens Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat verfügt: 1. Für den Doppelspurausbau Falkenhaus-Belp wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren festgelegt.

2. Über die Kosten dieses Verfahrens wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.

3. Das Diapositiv dieser Verfügung ist im Bundesblatt zu publizieren.

4. Gegen diese Zwischenverfügung kann - sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat - innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner sollte die Vollmacht einer allfalligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

17. März 1998

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation Der stellv. Generalsekretär: Lüthi

1281

Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung für das Helikopterflugfeld Tavanasa, Gemeinde Breil/Brigels (GR) Mit Datum'vom 6. März .1998 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Heli Rezia AG mit Sitz in 6777 Quinto die Bewilligung zum Bau und Betrieb des Helikopterflugfeldes Tavanasa, Gemeinde Breil/Brigels (GR), erteilt. Gleichzeitig genehmigte das BAZL das entsprechende Betriebsreglement.

Der vollständige Entscheid sowie - gestützt auf Artikel 20 Absatz l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) ~- der Bericht über die Umweltverträglichkeit liegen während der Beschwerdefrist bei folgenden Stellen zur Einsichtnahme auf: Gemeindeverwaltung, 7165 Breil/Brigels (zusätzlich sind hier auch die Akten des ergänzenden kantonalen Baubewilligungsverfahrens i.S. von Artikel 37 Absatz 5 des Luftfahrtgesetzes, SR 748.0, einsehbar).

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde erheben.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Frist steht vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen halten. Femer ist eine Vollmacht einer anfälligen Vertreterin oder eines anfälligen Vertreters beizulegen.

17. März 1998

1282

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf* vom 4. März 1998

Gestützt auf den Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482 über die Luftfahrt, Artikel 107 Absatz l der Verordnung vom 14. November 19733 über die Luftfahrt sowie Artikel 39 Absatz l der Verordnung vom 23. November 19944 über die Infrastruktur der Luftfahrt hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sommerflugpläne (29. März bis 24. Oktober 1998) genehmigt, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5 zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

4. März 1998

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Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 Uhr bis 05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen * Zürich, 8058 Zürich, und Genf, 1215 Genf, erhältlich.

SR 748.0 SR 748.01 SR748.13I.I SR 172.021

1283

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft .

Kanton Luzern, Gemeinden Wolhusen u. Werthenstein. Kleine Emme, Sanierung Betonsperre "Geistlich", Verfügung Nr. 239 Kanton Wallis, Gemeinde Ulrichen. Rottenkorrektion, Verfügung Nr. 643

Rechtsmittelbelehrang Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz (SR 45T) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblat beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, Postfach, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17.März 1998

1284

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Matten bei tnterlaken BE, Erschliessungsanlagen WH Rotmoos, Projekt-Nr. 421.1-BE-0000/0002 - Gemeinde Mels SG, Erschliessungsanlagen Kohlschlagerloch, ProJekt-Nr. 421.1-SG-0000/0033 - Gemeinde Degersheim SG, Erschliessungsanlagen WH Unwetter 97 Degersheim, ProJekt-Nr. 421.1-SG-0000/0034 - Gemeinde Waldkirch SG, Erschliessungsanlagen WH Bernhardzellerwald, ProJekt-Nr. 42U-SG-0000/0035 - Gemeinde Walenstadt SG, Erschliessungsanlagen WH Walenstadtberg, ProJekt-Nr. 421.1-SG-0000/0036 - Gemeinden Wessen, Amden SG, Erschliessungsanlagen WH Hundsfälli - Flywald, Projekt-Nr.421.1-SG-0000/0037

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist Im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 63 / 324 77 78} Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

17. März 1998

Eidgenössische Forstdirektion

1285

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Aarau, Beromünster, Horw, Lenzburg und Luzern vom 16. Februar 1998

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792 über die Strassensignalisation, verfügt:

Arti A. Bahnhof Aarau 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem SBB-Areal Torfeld ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale Parkuhr» vermerkten Bestimmungen gestattet.

2 Auf dem übrigen Areal und ausserhalb der markierten Parkfelder ist das Parkieren von Fahrzeugen verboten.

Ausnahmen: -

Parkieren gestattet für Mieter von Parkplätzen auf den entsprechend bezeichneten Parkfeldern; Parkieren gestattet für Kunden Swiss Training ab 18.00 Uhr auf dem Vorplatz der Cargo Service Center Aarau AG (CSC).

3

Das Befahren der Zufahrt zum Areal Torfeld ab Rohrerstrasse und ab Verbindungsweg «Technisches Gebäude»-Rohrerstrasse ist nur im Verkehr mit SBB und CSC sowie zur Benützung der markierten Parkplätze gestattet. Bei der Einfahrt Höhe CSC ist dabei den Fahrzeugen auf der Zufahrtsstrasse zum Areal Cargo SBB der Vortritt zu gewähren.

4 Ziffer 3 in Buchstabe A (Bahnhof Aarau) der Verfügung der Generaldirektion SBB vom 15. April 19923 wird aufgehoben.

1

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SR 741.01 SR 741.21 BEI 1992II1674

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

B. Gemeinde Beromünster Das Befahren der Strassenüberführung Challeren, Bahnkilometer 7.664, ist für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 16 t Betriebsgewicht verboten (SSV Art. 20).

Ausnahme: Für Fahrzeuge mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet.

C. Station Horw 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem markierten Areal nördlich des Aufnahmegebäudes ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale ParkuhD> vermerkten Bestimmungen gestattet.

2 Auf dem übrigen Areal ist das Parkieren von Fahrzeugen verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet für Kunden Pub Boca Grande auf dem ganzen Bahnhofplatz nördlich des Aufnahmegebäudes; Montag-Freitag von 17.00-01.00 Uhr, Samstag/Sonntag von 14.00-01.00 Uhr; für Kunden SBB und Kiosk AG maximal 15 Minuten auf den entsprechend markierten Parkfeldern beim Aufnahmegebäude; für berechtigte Benutzer der Mietparkplätze südlich des Aufnahmegebäudes; für Personal SBB auf dem gelb markierten Parkplatz nördlich des Aufnahmegebäudes.

3 Die Verfügung der Generaldirektion SBB vom 19. Juni 1981 (Buchstabe C)* über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal (Bahnhof Horw) wird aufgehoben, D. Bahnhof Lenzburg 1 Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem ganzen SBB-Areal ist nur gemäss den am Signal «Parkieren gegen Gebühr. Zentrale Parkuhr» vermerkten Bestimmungen sowie für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten gestattet.

Ausnahmen: Parkieren (ohne Gebühr) gestattet für Fahrzeuge maximal 15 Minuten auf den entsprechend markierten Parkfeldern beim Aufnahmegebäude; für Autobusse des öffentlichen Verkehrs sowie Taxi auf den entsprechend markierten Parkplätzen; - für Dienstfahrzeuge SBB und Rettungsfahrzeuge auf den gelb markierten Parkplätzen zwischen Aufnahmegebäude und Güterschuppen.

2 Das Befahren der Strasse entlang dem Güterschuppen und dem Freiverladeareal ist für alle Fahrzeuge verboten.

BBI1981II 828 1287

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

Ausnahmen: Güterumschlag mit SBB und Zufahrt zu den markierte Parkplätzen.

3 Die Verfügungen der Generaldirektion SBB vom 5. Juni 19875, 22. Mai 1992 (Buchstabe C)6 sowie vom 26. März 1993 (Buchstabe A)7 über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal (Bahnhof Lenzburg) werden aufgehoben.

£. Luzern ' Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem entsprechend markierten SBB-Areal Neustadtstrasse (Parzellen 427/430) ist nur für berechtigte Mieter gestattet.

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 8.

16. Februar 1998

5 6

78 1288

BBl1987II 1059 BBl 1992III 812 BBl 199311I9 SR 172.021

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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1998

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2

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10

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17.03.1998

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1219-1288

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