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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 15. Juni 1998 gestützt auf Artikel 321bil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 3 Absatz l, 9 Absatz 5, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154)', in Sachen Universitätsklinik Balgrist betreffend Gesuch vom 26. Februar 1998 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bls StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt:

1. Bewilligungsnehnierin Der Universitätsklinik Balgrist wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bls StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz l und 2 und Artikel 11 VOBG erteilt.

Der für die Universitätsklinik Balgrist zuständige Verantwortliche in bezug auf eine einheitliche medizinische Versorgung ist der ärztliche Direktor Herr Professor Dr. med. Christian Gerber.

Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsintemer Forschung betrauten Personal der Universitätsklinik Balgrist sowie den Doktoranden und Doktorandinnen gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufegeheimnis verletzt. Dies gilt jedoch nur innerhalb der als Bewilligungsnehnierin bezeichneten Universitätsklinik Balgrist. Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Kliniken oder Institute angewiesen sein, oder soll externen Forschergruppen Einblick in nicht anonymisierte Daten der Universitätsklinik Balgrist gewährt werden, ist der Kommission ein Sonderbewüligungsgesuch einzureichen.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die Bewilligung umfasst das Recht, in den klinikinternen Datenbanken und Papierdateien die für betriebsinterne Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.

3. Bedingungen Daten von Patienten und Patientinnen, deren Einwilligung ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten und ohne, dass ihnen ein erheblicher Schaden zugefügt wird, eingeholt werden kann, dürfen nicht gestützt auf dieses Gesuch zu Forschungszwecken verwendet werden.

Es dürfen nur dann nicht anonymisierte Daten verwendet werden, wenn das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann.

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Die Patienten und Patientinnen sind darüber aufzuklären, dass sie die Datenweitergabe untersagen können. Daten, deren Weitergabc untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

Der verantwortliche Klinikchef hat den Schutz der Daten und die Befolgung allfällig erhobener Verwendungsverbote sicherzustellen.

4. Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten a. Die Universitätsklinik Balgrist ist befugt, zu Forschungszwecken folgende Datensammlungen zu führen: Informatisierte Datenbanken: ,,Patientendatenbanken,, mit Daten von Patientinnen und Patienten der Universitätsklinik Balgrist getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten oder in einer einzigen Datenbank, wenn sichergestellt ist, dass der Zugriff auf die anonymisierten Forschungsdaten und die nicht-anonymisierten Personendaten nur getrennt erfolgen kann; Papierdossiers:

Krankengeschichten Aufzeichnungen über chemische oder bildgebende Verfahren Zugriffsberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Universitätsklinik Balgrist, wenn sie in einen behandlungsmässigen Umgang mit den Patienten und Patientinnen treten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit für Forschungsprojekte.

b. Zu Forschungszwecken haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Universitätsklinik Balgrist sowie die Doktoranden und Doktorandinnen mit Einwilligung des jeweiligen Chefarztes oder der jeweiligen Chefärztin Zugang zu den unter Buchstabe a erwähnten nicht anonymisierten Datenbanken und Papierdossiers.

Bei Ergänzungs- oder Aktualisierungsbedarf während der Forschungstätigkeit dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Doktorandinnen und Doktoranden nur mit Einwilligung des Chefarztes oder der Chefärztin oder eines Leitenden Arztes oder Ärztin auf neues Datenmaterial Zugriff nehmen. Auf bereits bearbeitete Daten darf je nach Bedürfnis erneut zurückgegriffen werden.

Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist für einen erneuten Datenzugriff die Einwilligung des Chefarztes oder der Chefärztin einzuholen.

5. Dauer der Datenaufbewahrung Eine Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtung der Daten des Forschungsprojektes hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

6. Massnahmen für dieAnonymisierungg Die den Dateien der Klinik entnommenen Daten sind zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren, 7. Erkennungsmerkmale Es ist sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen eine Identifizierung der registrierten Personen nicht möglich ist.

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8. Auflagen a. Für jedes Forschungsprojekt hat der Gesuchsteller eine ,,non obstat,,-Erklärung der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Wird diese Erklärung verweigert, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die Klinikbewilligung durchgeführt werden; das Einholen einer Sonderbewilligung bleibt diesfalls aber vorbehalten.

b. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Die Bewilligungsnehmerin richtet sich dabei an den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes. Es ist insbesondere folgendes zu beachten: - Die nicht anonymisierten Personendaten, d.h. die EDV-Datensammlungen, die Krankengeschichten und die Aufzeichnungen über chemische oder bildgebende Verfahren sind unter Verschluss zu halten; - der Zugriff auf die EDV-Datenbanken ist mit einem persönlichen Passwort zu sichern; - jede zugriffsberechtigte Person muss über ein Passwort verfügen, welches diese geheimzuhalten hat und - jeder Zugriff auf die personenbezogenen nicht anonymisierten Datenbanken auf den vernetzten EDV-Rechnern ist automatisch zu registrieren, es sei denn, es könnte auf andere Weise nachträglich festgestellt werden, ob Daten für denjenigen Zweck bearbeitet wurden, für den sie bekanntgegeben wurden.

c. Die Krankengeschichten und die EDV-Datensammlungen müssen einen Vermerk über die allfällig erfolgte Weigerung der Datenverwendung zu Forschungszwecken enthalten.

d. Die Universitätsklinik Balgrist hat die einzelnen betriebsinternen Forschungsprojekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission jährlich zu Händen des Präsidenten zu melden. Diese Meldung hat folgendes zu beinhalten: den Titel des Forschungsvorhabens; die (vermutete) Grosse des Kollektivs, die Einschlusskriterien und den Forschungszweck den verantwortlichen Projektleiter; die Namen der Personen, welche Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen dürfen; für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer ,,non obstat,,-Erklärung der

zuständigen Ethikkommission.

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e. Die Universitätsklinik Balgrist hat ein Zugrifisregelement zu erstellen und dieses dem Sekretariat zu Händen des Kommissionspräsidenten zuzustellen. Aus dem Zugriffereglement muss hervorgehen, in welcher Funktion die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu Forschungszwecken Zugriff auf die EDV-Datensammlungen mit nicht anonymisierten, personenbezogenen Daten sowie auf die Krankengeschichten und Aufzeichnungen über chemische und bildgebende Verfahren für besondere Vorkommnisse haben. Personen, die , Forschung betreiben, aber über keine Zugriffsberechtigung verfügen, ist der Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten zu verweigern. Insbesondere dürfen anderen Spitälern, externen Instituten oder externen Forschergruppen nur anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden.

Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zugriffsberechtigt sind, haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Artikel 321b!s StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und zu Händen der Expertenkommission in der Klinik aufzubewahren.

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9, Bewilligungsdauer and - beständigkeii

Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

In folgenden Fällen muss vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues, ergänzendes Gesuch gestellt werden: -

Wechsel des ärztlichen Direktors Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Spitals Änderung der Datenverwaltung Änderung des Zugriffsreglements Einführung neuer Datenbanken

10. Fr ist für A ußagenerföllung Der Universitätsklinik Balgrist wird zur Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 8 Buchstaben b-e eine Frist von 6 Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt. Innert derselben hat sie der Expertenkommission mitzuteilen, welche Ethikkommission zur Beurteilung der ab Rechtskraft der Bewilligung bearbeiteten FOrschungsprojekte zuständig ist.

//. Straßarkeit Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit' für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 StGB bestraft.

12. Recbtsmiltelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffiiung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Venvaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

13. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Universitätsklinik Balgrist und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

28. Juli 1998

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr, iur. Franz Werro

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Verfügung im Widerspruchsverfahren 1138/1996 Widersprechende/r Kurt Stepanek, 101 Danziger Strasse, D-4000 Düsseldorf, Schweizer Marke Nr. P 278 089 (One-0-ONE), Vertreter/in Troller Hitz Troller & Partner, Schweizerhofquai 2, 6002 Luzern gegen Widerspruchsgegner/in Europar B. V., 29 D, Panovenweg, NL- 5708 HR Heimond, Internationale Marke Nr. 648 111 (One On One fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 16. Juli 1998 folgendes verfügt: Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

Der Widerspruch wird gutgeheissen.

Gegen die angefochtene Marke wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eine teilweise definitive Schutzverweigerung für die Produkte der Warenklasse 25 erlassen.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfugung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

16. Juli 1998

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

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Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion in Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 14. Juli 1998 aufgrund des am 17. Juni 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 345 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR), Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 415 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides dem Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu bezahlen.

28. Juli 1998

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Eidgenössische Oberzolldirektion

·* Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

ZZ Ziegeleien, 8045 Zürich Dachziegelwerk Istighofen {Werk Is-2) 36 M, 2 F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenfertigung, Probimer 12 N, 12 F 13. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung)

-

Albiplast AG, 9244 Niederuzwil Produktion bis 44 M oder F 24. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung)

-

Druckerei Kyburz AG, 8157 Dielsdorf Rotation 2 und Rotation 3 12 M 26. Oktober 1998 bis 30. Oktober 1999 (Erneuerung)

^ 9

-

Ernst Grob AG, 8708 Männedorf Versuchsabteilung, Lohnabteilung, Oetwil am See ' bis 16 M . 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)

-

Griesser AG, 8355 Aadorf Produktion von Rolläden, Stören und Läden 40 H, 40 F, 4 J

6. Juli 1998 bis auf weiteres (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Feinstanz AG Jona, 8640 Rapperswil SG verschiedene Betriebsteile 28 M oder F 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Erneuerung)

-

SIKA AG, vormals Kaspar Winkler & Co., 8048 Zürich verschiedene Befcriebsteile bis 60 M 6. Juli 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Sobalit AG, 8405 Winterthur Herstellung von glasfaserverstärkten Kunststoffteilen 6 M 6. Juli 1998 bis auf weiteres (Änderung)

^

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Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenfertigung, Probimer 7 M 13. Juli 1998 bis 14. Juli 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Albiplast AG, 9244 Niederuzwil Produktion bis 20 M 23. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - AG für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Rotation in Schlieren und Zürich (Falkenstrasse 11) 69 M 6. Juli 1998 bis auf weiteres (Änderung) - Huber & Suhner AG, Kabel-, Kautschuk-,. Kunststoffwerke, 8330 Pfäffikon SZ Dichtsysteme BSE im Werk Witzberg bis 25 M 31. August 1998 bis 4. September 1999 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist unä wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Elma-Electronic AG, Wetzikon, 8620 Wetzikon Schaltermontage und 19-Technik bis 40 M oder F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)

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* Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG)

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-

L. Kissling & Co. AG Maschinenfabrik, 8052 Zürich CNC-Maschinen bis 12 M 24. August 1998 bis 25. August 2001 (Erneuerung)

-

F & F Fleisch- und Wurstwaren AG, St. Gallen, 9015 St. Gallen Verpackung bis 25 M oder F 25. Mai 1998 bis 29. Mai 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Gallus Ferd. Ruesch AG, 9016 St. Gallen Produktion, Fräserei und Dreherei 30 M, 2 F 8. Juni 1998 bis 2. Januar 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

^

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung

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nehmen.

28. Juli 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen

Gemeinde Uerkheim AG, Düngeranlage Bodenackerstrasse 390, Projekt-Nr. AG301I Gemeinde Bottenwil AG, Düngeranlage Ankenlandweg, Projekt-Nr. AG3012 Gemeinde Höfen BE, Gebäuderationalisierung Hubel, Projekt-Nr. BE8165

Gemeinde Rickenbach BL, Gebäuderationalisierung Grossacker, Projekt-Nr. BL861 Gemeinde Näfels GL, Hofzufahrt Endiberg, Projekt-Nr. GL1034 Gemeinde Samen OW, Gebäuderational isierung Holzmatt, Projekt-Nr. OW1217 Gemeinde Wartau SG, Düngeranlage Neugüetli, Projekt-Nr. SG5255 Gemeinde Heinrichswil-Winisdorf SO, Sanierung von Flurwegen, Projekt-Nr. SO 1403 Gemeinde Mümliswil-Ramiswil SO, Wasserversorgung Förstlen, Projekt-Nr. SO 1448

Rcchtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Boden verbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 9/3.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172,021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappclen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die

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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

28. Juli 1998-

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

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Bekanntmachung betreffend die Voraussetzungen für die karteUgesetzüche Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen Die Schweizerische Wettbewerbskommission hat in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäss Artikel 6 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) kann die Wettbewerbskommlssion in allgemeinen Bekanntmachungen die Voraussetzungen umschreiben, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a KG in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden auch ausdrücklich Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen, in Betracht gezogen (Art. 6 Abs. l Est. b KG).

Die Wettbewerbskommission ist bereits mehrfach mit der Frage der kartellgesetzlichen Zulässigkeit des Gebrauchs von Kalkulationshilfen konfrontiert worden, welche von Wirtschaftsverbänden, anderen Branchenorganisationen und Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Im Wettbewerb stehende Unternehmen können ihre Preisbildung durch den Gebrauch von Kalkulationshilfen bewusst oder unbewusst aufeinander abstimmen.

Des weiteren können Wirtschaftsverbände und Branchenorganisationen durch die Zurverfügungstellung von Kalkulationshilfen eine direkte oder indirekte Preisabrede zwischen ihren Mitgliedern vermitteln, fördern oder diesen eine solche gar aufzwingen.

Die Verwendung von Kalkulationshilfen, sei es mit oder ohne die Vermittlung von Wirtschaftsverbänden und Branchenorganisationen, kann somit einer Abrede im Sinne von Artikel 4 Absatz I KG entsprechen. Unbedeutend ist, ob die Abrede über die Verwendung von Kalkulationshilfen verbindlichen oder unverbindlichen Charakter hat, weil sowohl rechtlich erzwingbare als auch nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie das aufeinander abgestimmte Verhalten als Abreden gemäss Artikel 4 Absatz l KG gelten.

In den Verbands- und Branchenkreisen besteht offensichtlich ein Bedürfnis nach klärenden Aussagen der Wettbewerbskommission zur kartellgesetzlichen Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen.

Die Wettbewerbskommission kann in einer Bekanntmachung Aussagen über Regelfälle machen, d.h. über Fälle, die in Untersuchungen nach Artikel 27 KG regelmässig zum selben Resultat führen
würden. Die vorliegende Bekanntmachung hat branchenübergreifenden Charakter und kommt in sämtlichen Wirtschaftssektoren zur Anwendung.

Sie bezieht sich auf Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen und nicht auf die Kalkulationshilfen als solche. Ein konkreter Entscheid bezüglich eines Einzelfalles bleibt stets vorbehalten.

Die vorliegende Bekanntmachung repräsentiert den Stand der heutigen Praxis im Bereich der Kalkulationshilfen. Mit fortschreitender Praxis kann die Bekanntmachung gegebenenfalls angepasst werden.

gestützt auf Artikel 6 des Kartellgesetzes (KG) diefolgende

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Allgemeine Bekanntmachung erlassen:

A. Geltungsbereich Art. l

Diese Bekanntmachung erfasst Abreden im Sinne von Artikel 4 Absatz l KG von Unternehmen gleicher Marktstufe über die Verwendung von Kalkulationshilfen einschliesslich entsprechende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten, sofern diese Abreden den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen (Art. 5 Abs. l KG).

»

B. Begriff Art. 2

Kalkulationshilfen sind standardisierte, in allgemeiner Form abgefasste Hinweise und rechnerische Grundlagen, welche den Anwendern erlauben, die Kosten von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Preisbestimmung zu berechnen oder zu schätzen.

C. Regeln

Art. 3 Abreden (im Sinne von Art. 1) zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe über den Gebrauch von Kalkulationshilfen sowie entsprechende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten lassen sich aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel dann rechtfertigen, wenn a.

die Kalkulationshilfen inhaltlich auf Angaben und Formeln zur Kalkulation der Kosten oder Bestimmung der Preise beschränkt sind,

b.

die betreffenden Abreden den Austausch von Wissen und Fähigkeiten der Beteiligten im Bereich der Kostenrechnung und der Kalkulation bewirken,

c.

sie den Beteiligten die Freiheit zur Bestimmung von Leistungs- oder Lieferkonditionen und Abnehmerpreisen sowie zur Gewährung von Rabatten und anderen Preisabschlägen belassen und

d.

sie keinen Austausch von Informationen beinhalten, die Aufschluss über das effektive Verhalten von einzelnen Beteiligten in der Offertstellung beziehungsweise bezüglich der Bestimmung von Endpreisen und Konditionen geben können.

Art. 4

Abreden (im Sinne von Art. 1) über den Gebrauch von Kalkulationshilfen lassen sich aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel dann nicht rechtfertigen, wenn

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sie den Beteiligten pauschale Beträge oder pauschale Prozentsätze für Gemeinkostenzuschläge oder andere Kostenzuschläge zur Bestimmung der Selbstkosten vorgeben oder vorschlagen oder sie den Beteiligten Margen, Rabatte, andere Preisbestandteile oder Endpreise vorgeben oder vorschlagen oder sie den Beteiligten in anderer Form Aufschluss über das effektive Verhalten von einzelnen Beteiligten in der Offertsteliung beziehungsweise bezüglich der Bestimmung von Endpreisen und Konditionen geben können.

D. Publikation dieser Bekanntmachung

Art. 5 Diese allgemeine Bekanntmachung (Reg.-Nr. 242-0002) wird im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 6 Abs. 3 KG).

28. Juli 1998

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

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Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 Über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission beschlossen, eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG) insbesondere über die Privattarife und die Werbung der Waadtländer Ärztegesellschaft (SVM) zu eröffnen.

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Die Untersuchung hat zum Ziel, die Verhaltensweisen auf die Vereinbarkeit mit den Artikeln 5 und 7 KG zu überprüfen.

Innert 30 Tagen - Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation - steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz l Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte an-melden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in 3er Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b. Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können; c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 03l/322 20 53.

28. Juli 1998

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte Verfügung betreffend Festlegung des Verfahrens i.S. BAHN 2000,3,14, Gleis Zürich HB- Zürich Wipkingen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat verfDgt: 1.

Für den Ausbau der Strecke Zürich HB-Zürich Wipkingen (374. Gleis) wird das kombinierte Plangenehmigungsverfahren festgelegt.

2.

Über die Kosten dieses Verfahrens wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.

3.

Gegen diese Zwischenverfügung kann - sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat - innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Vom 15. Juli bis und mit 15. August steht die Frist still; Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Femer sollte die Vollmacht einer allfalligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beigelegt werden.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann beim UVEK, Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, nach telefonischer Anmeldung (Tel.: 031/322 55 12) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

28. Juli 1998

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Altinghausen UR, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Waldbauprojekl Attinghausen, Projekt-Nr. 411.3-UR-0007/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthaiten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forsidirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324-77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

28.Juli 1998

Eidgenössische Forstdirektion

3941

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1998

Date Data Seite

3924-3941

Page Pagina Ref. No

10 054 737

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