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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. I.

Nr. 4.

27. Januar 1892.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Rechtsverhältnisse beim Handelsverkehr mit Frankreich.

(Vom 23. Januar 1892.)

Tit.

Die wichtigen Veränderungen, welche vom 1. Februar 1892 an unserem Handelsverkehr mit Frankreich infolge der außerordentlichen Zollerhöhungen von Seiten dieses Staates und des Ablaufs unseres Handelsvertrages bevorstehen, machen es uns zur Pflicht, Ihnen die Situation, welche hieraus, erwachsen wird, auseinander zu setzen und von Ihnen die nöthige Vollmacht zu verlangen, urn die geeigneten Maßregeln zu ergreifen.

In Wirklichkeit gibt uns schon der Art. 34 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 27. August 1851 weitgehende Kompetenzen.

Dieser Artikel bestimmt: ,,Insbesondere ist der Bundesrath befugt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Theurung der Lebensmittel, bei größern Beschränkungen des Verkehrs der Schweizer von Seite des Auslandes u. s. w., besondere Maßregeln zu treffen und vorübergehend die zweckmäßig erscheinenden Abänderungen im Tarife vorzunehmen. Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft von solchen Verfügungen Kenntniß zu geben, und dieselben können nur fortdauern, wenn die Bundesversammlung ihre Genehmigung ertheilt."

Da die eidgenössischen Räthe in diesem Augenblicke versammelt sind, so glauben wir uus direkt mit ihnen in Beziehung setzen za Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. I.

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müssen, um ihnen zu zeigen, welchen Gebrauch wir-von unseren Kompetenzen zu machen gedenken und von ihnen für jede Eventualität Vollmacht zu verlangen.

Der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich hat sich infolge der 1864 und 1882 abgeschlossenen Handelsverträge im Interesse beider Länder entwickelt. Im Jahre 1890 betrug die Einfuhr der Schweiz aus Frankreich 226,8, die Ausfuhr 123,» Millionen Franken, circa 20 °/o unseres Gesammtexportes. Dieser wesentliche Verkehr vollzog sich in der friedlichsten Weise. Wenn Zollanstände sich zeigten, so fanden sie in befriedigender Weise ihre Erledigung, wie es Recht und Billigkeit geboten.

Die Nachricht, daß Frankreich seine Handels- und Zollpolitik gänzlich ändern und vom System der Verträge zu demjenigen des autonomen Zolltarifs mit hohen schutzzöllnerischen und prohibitiven Ansätzen übergehen wolle, mußte deßhalb sehr unangenehm überraschen.

Es verhält sich damit wie folgt: Laut Art. 11 des Frankfurter Friedensvertrages war Deutschland im Mitgenuß aller Konventionalansätze, welche Frankreich der Schweiz, Belgien und den Niederlanden in seinen Handelsverträgen zugestanden hatte, während Deutschland seinen Generaltarif aufrecht erhielt und andern Staaten nur unwesentliche Ermäßigungen, die auf Grund der Reziprozität auch auf Frankreich Anwendung finden mußten, eingeräumt hatte. Die Industrie und der Handel Frankreichs haben sieh über diese Sachlage beklagt und immer dringender Beseitigung dieser Ungleichheit gefordert.

Um diesen Reklamationen Rechnung zu tragen, ordnete das französische Ministerium eine eingehende Untersuchung über die Lage der Industrie und über die Handelsverträge an. Diese Untersuchung wurde mit großer Beförderung durchgeführt. In einigen Monaten waren die Gutachten der Handelskammern, der konsultativen Kammern der Küoste und Gewerbe und der Berufssyndikate gesammelt.

Am 16. Juni 1890 trat der Ober-Handelsrath zusammen, um auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung einen neuen Zolltarif auszuarbeiten. Nach Ablauf eines Monats war die Arbeit vollendet.

Es wurde vorgeschlagen, inskünftig auf Handelsverträge gänzlich zu verzichten, um volle Freiheit zu behalten, den Zolltarif je nach Umständen abzuändern. Derselbe sollte allen Nationen gegenüber zur Anwendung kommen, sofern keine Gründe beständen, auf deren Produkte höhere Zölle zu legen.

Das Ministerium ist diesem Vorschlage nicht beigetreten, weil derselbe von vornherein den Ausschluß des französischen Außen-

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handels von allen Konventionaltarifen zur Folge gehabt und Frankreich Repressalien von Seiten fremder Staaten ausgesetzt hätte.

Es ist vielmehr der Ansicht gewesen, den geltend gemachten Klagen könne man am besten durch Aufstellung von zwei verschiedenen Tarifen gerecht werden : eines Maximaltarifs, welcher dem bisherigen Generaltarif entspreche, und eines Minimaltarifs, welcher die äußerste Grenze der Konzessionen enthalte, die zugestanden werden könnten, nicht um die einheimische Industrie vor der fremden Konkurrenz .zu schützen, sondern um sie ihr ebenbürtig zu machen.

Dieser letztere Tarif sollte auf die Staaten Anwendung finden, welche Frankreich entsprechende Vortheile bieten, insbesondere auf diejenigen, die die Waaren französischer Provenienz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandeln würden.

In diesem Sinne machte das Ministerium am 20. Oktober 1890 dem Parlamente eine Vorlage.

Wir veranstalteten unmittelbar nachher eine eingehende Untersuchung über den Einfluß, den diese Vorlage auf unsern Handelsverkehr mit Frankreich haben möchte, falls sie vom französischen Parlamente genehmigt würde. Es stellte sich heraus, daß dieser Verkehr eine wesentliche Beeinträchtigung erleiden, theilweise sogar ganz abgeschnitten würde. Wir ließen es an keinen Bemühungen fehlen, darauf hinzuwirken, daß die französische Regierung den Kammern eine günstigere Behandlung unserer Produkte empfehle.

Unsere Bemühungen blieben aber fruchtlos. Die Deputirtenkammer hat die vom Ministerium .vorgeschlagenen Ansätze nicht gemildert, im Gegentheil wurde eine Anzahl derselben wesentlich verschärft und erhöht. Unter dem Einfluß von geschickt geltend gemachten Sonderinteressen ging der Senat noch weiter, und, wie vorauszusehen war, wird der nunmehr von beiden Kammern genehmigte neue Doppeltarif vom 1. Februar 1892 an in Kraft treten.

Mittels einer Erklärung vom 18. März 1890 halte nämlich die französische Regierung gegenüber dem Parlamente sich verpflichtet, die Handelsverträge mit Konventionaltarifen rechtzeitig zu künden, damit Frankreich vom 1. Februar 1892 an hinsichtlich seiner Eingangszölle vollständig freie Hand habe. Diese Verträge waren diejenigen, welche Frankreich in den Jahren 1881 und 1882 mit der Schweiz, Belgien, Spanien, den Niederlanden, Portugal und Schweden und Norwegen abgeschlossen hatte.
Unterm 17. Januar 1891 notifizirte der Geschäftsträger der französischen Botschaft dem Bundesrathe die Kündigung des schweizerisch-französischen Vertrages vom 23. Februar 1882.

Die Note lautet :

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,,Herr Präsident!

,,Da die Verträge, durch welche der zur Zeit in Frankreich zur ,,Anwendung kommende Konventionaltarif aufgestellt worden ist, am ,,1. Februar 1892 ablaufen, hat die Regierung der Republik be,,schlossen, diesen Termin nicht zu verlängern.

,,In Folge dessen beehre ich mich, gemäß den soeben erhaltenen ,,Instruktionen dem Bundesrath davon Kenntniß zu geben, daß die ,,Regierung der Republik von der in Art. 27 des französisch-schwei,,zerischen Vertrages vorn 23. Februar 1.882 enthaltenen Befugniß ,,Gebrauch macht und den Vertrag auf den 1. Februar nächsthin ,,kündet.

,,Ich habe den Auftrag erhalten, in meiner Note an den Bundes,,rath hinzuzufügen, daß unabhängig von den Bestimmungen, welche ,,späterhin zwischen den beiden Staaten über die Zölle vereinbart ,,werden mögen, die Regierung der Republik jetzt schon gerne ,,bereit ist, zu einer Verständigung Hand zu bieten, um den Vertrag ,,vom 23. Februar 1882 mit Ausnahme der Tarife provisorisch über ,,den 1. Februar 1892 hinaus zu verlängern, bis neue Verständigungen, wenn es zu solchen kommt, haben stattfinden können.

,,Ich würde Ew. Excellenz verbunden sein, wenn Sie mir den ,,Empfang gegenwärtiger Mittheilung melden und mir sobald als ,,möglich die Antwort des Bundesrathes zukommen lassen würde.

,,Genehmigen Sie u. s. w.

(sig.) ,,R. de Savignies."

Auf diese Notifikation ertheilten wir unterm 23. Januar v. J.

folgende Antwort: ,,Herr Geschäftsträger !

,,Mit Note vom 17. 1. M. theilen Sie uns mit, daß Sie beauftragt ,,worden seien, den französisch-schweizerischen Handelsvertrag vom ,,23. Februar 1882 auf den 1. Februar nächsthin zu künden. Gleich,,zeitig fügen Sie bei, daß die Regierung der Republik die im Vorfrage vom 23. Februar 1882 enthaltenen Bestimmungen mit Aus,,nahme der Tarife provisorisch über den 1. Februar 1892 hinaus ,,zu verlängern wünsche, bis neue diesbezügliche Verständigungen, ,,wenn es zu solchen komme, hätten stattfinden können.

,,Indem wir Ihnen den Empfang der Note bestätigen, beehren ,,wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß wir nach sorgfältiger Prüfung der ,, Frage betreffend das von der Regierung der Republik vorgeschlagene ,,Provisorium glauben, zuerst darüber klar sein zu müssen, ob es ,, möglich sei, sich im Laufe des Jahres über einen neuen Tarifvertrag

389 ^'tu verständigen, welcher an die Stelle des gekündeten treten ,,würde. In diesem Falle wäre eine provisorische Verständigung ,,Überflüssig. Im Uebrigen glauben wir nicht verhehlen zu dürfen, ,,daß nach unserrn Dafürhalten der gegenwärtige Vertrag als ein ^zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden muß, dessen viel,,leicht wichtigsten Theil man nicht ausscheiden kann, ohne mehr ,,oder weniger die Existenz der andern Theile in Frage zu stellen, ,,welche mit dem ersten im Zusammenhang stehen oder Zugeständnisse ,,enthalten, die mit Rücksicht auf Tarifermäßigungen gemacht worden ,,sind. Wir müssen demnach den-Wunsch aussprechen, daß die ,,Verhandlungen, welche die Regierung der Republik uns in Aus,,sicht stellt, und zu denen wir gerne Hand bieten werden, sich ,,auf alle Fragen beziehen, welche im gegenwärtig bestehenden ,,Vertrage geregelt sind.

^Genehmigen Sie u. s. w.

^Bundesrath.^ Wir hatten unserseits Herrn Minister Lardy beauftragt, die Konventionen über den Schutz des litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums zu künden. Die Kündungsnote, welche dieser unterm 21. Januar 1891 an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik richtete, lautet: ,,Der Unterzeichnete hat den Auftrag erhalten, Seiner Excellenz ,,dem Herrn Minister der Auswärtigen Angelegenheiten zu eröffnen, ,,daß der schweizerische Bundesrath gemäß dem ihm vorbehaltenen ,,Rechte beabsichtigt, vom 1. Februar 1892 an außer Wirksamkeit ,,zu setzen : ,,1. Die zwischen beiden Ländern am 23. Februar 1882 abgeschlossene Uebereinkunft zum Schutze der Fabrik- und Handels,,marken, der Handelsfirmen, der industriellen Zeichnungen und ,,Modelle.

,,2. Die am gleichen Tage abgeschlossene Uebereinkunft zum ,,Schutze des litterarischen und künstlerischen Eigenthums.

,,Was die erste dieser Konventionen betrifft, so ist zu kon,,statiren, daß das Marken- und Firmenrecht zwischen den beiden ,,Staaten sowohl durch die Pariser internationale Uebereinkunft vom ,,20. März 1883, als durch die interne Gesetzgebung eines jeden ,,der beiden Länder in genügender Weise geregelt ist, und daß es ,,überflüssig wäre, über denselben Gegenstand zwei gleichartige ,,Konventionen bestehen zu lassen. In Bezug auf die industriellen ,,Zeichnungen und Modelle hat die Schweiz, welche im Jahr 1882 ,,noch kein Gesetz über diese Materie besaß, am 21. Dezember ,,1888 ein solches erlassen. Sie ist also gegenwartig in der Lage,

390 ,,auf Grund ihrer eigenen Gesetzgebung Gegenseitigkeit zu bieten, ,,wodurch derjenige Theil der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882, ,,welcher die in der Schweiz anwendbaren Bestimmungen betrifft, ,,überflüssig wird. Es ist nicht nöthig, die Reziprozität selbst für ,,die Zukunft durch ein besonderes Abkommen zu vereinbaren, weil ,,sie sieh aus der Pariser internationalen Uebereinkunft vom 20. März ,,1883 für beide Staaten ergibt.

,,Aehnlich verhält es sich mit der Uebereinkunft zum Schutze ,,des litterarischen und künstlerischen Eigenthums. Im Jahre 1882 ,,besaß die Schweiz noch kein einheitliches Gesetz hierüber; ein ,,solches wurde jedoch schon am 23. April 1883 angenommen, und ,,seither ist diese Materie durch die in Bern am 9. September 1886 ,,abgeschlossene internationale Uebereinkunft in gleicher Weise ge,,regelt worden. Nun liegt nach der Ansicht des Bundesrathes viel ,,daran, für ein und denselben Gegenstand ohne Grund nicht mehrere ,,Texte aufzustellen; es können daraus nur Unklarheiten und ,,Schwierigkeiten in der Auslegung und Anwendung derselben ent,,stehen. Aus einer genaueren Prüfung geht übrigens hervor, daß ,,es, einen Punkt ausgenommen, kein Interesse hat, sich nicht einer,,seits an die internationale Konvention, anderseits an die interne ,,Gesetzgebung der beiden Länder zu halten. Dieser eine Punkt ,,betrifft Art. 20 der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882, welcher ,,den französischen Autoren dramatischer und musikalischer Werke ,,in der Schweiz besondere Rechte gewährt. Die Ausübung dieser ,,Rechte hat nun in den letzten Jahren zu Inkonvenienzen Veran,,lassung gegeben, welche es hier als nothwendig erscheinen ließen, ,,fraglichen Punkt in anderer Weise zu regeln. Der Bundesrath ist ,,keineswegs abgeneigt, denselben nötigenfalls zum Gegenstände ,,eines besonderen Abkommens zu machen, und er gewärtigt gerne ,,die Vorschläge, welche die französische Regierung zum Zwecke ,,der Befriedigung der verschiedenen in Betracht kommenden Inte,,ressen zu machen im Falle sein würde.

,,Indem der Unterzeichnete Ew. Excellenz bittet, ihm den Em,,pfang vorstehender Kündung bestätigen zu wollen, benützt derselbe ,,den Anlaß, etc.

(sig.) ,,Lardy."

Die Absicht Frankreichs geht nun dahin, den neuen Minimaltarif auf die Waaren derjenigen Staaten anzuwenden, welche die Waaren französischer Provenienz
auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandeln, Produkte anderer Staaten dem Maximaltarif zu unterwerfen.

Demgemäß haben die französischen Kammern am 29. Dezember abbin auf den Vorschlag des Ministeriums ein Gesetz angenommen, welches die Regierung ermächtigt, gewisse Bestimmungen der Ver-

391 träge oder Konventionen mit der Schweiz, Belgien, Spanien, Portugal, den Niederlanden, Schweden und Norwegen zu verlängern und die Zollbehandlung von Waaren aus denjenigen Staaten, welche gegenwärtig des Konventionaltarifs theilhaftig sind, bei der Einfuhr in Frankreich vom 1. Februar 1892 an festzusetzen.

Das Gesetz lautet: ,,Art. I. Die Regierung wird ermächtigt, provisorisch ganz oder theilweise zu verlängern : ,,1. Die in Folge Kündung auf 1. Februar 1892 ablaufenden Handels- und Schifffahrtsverträge oder -Konventionen, mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, durch welche auf bestimmte Waaren anwendbare Konventionalansätze zugestanden werden.

,,2. Die Konventionen betreffend den gegenseitigen Schutz des litterarischen, künstlerischen ynd gewerblichen Eigenthums, die in Folge Kündung gleichfalls mit 1. Februar 1892 zu Ende gehen.

,,Diese Verlängerung kann von der französischen Regierung nur unter dem Vorbehalte zugestanden werden, daß die Wirkungen derselben erst ein Jahr nach erfolgter Kündung aufhören.

.,,Art. II, Die Regierung wird ermächtigt, den Minimaltarif ganz oder theilweise auf die Erzeugnisse oder Waaren derjenigen Staaten anzuwenden, welche gegenwärtig die Vortheile des Konventionaltarifes genießen und ihrerseits gewillt sind, die französischen Waaren wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

,,Diese Konzession kann von der französischen Regierung nur unter dem Vorbehalte eingeräumt werden, daß die Wirkungen derselben erst ein Jahr nach erfolgter Kündung aufhören. u Es ist übrigens zu bemerken, daß nach den Erklärungen, welche im französischen Parlament abgegeben worden sind, der Minimaltarif jederzeit abgeändert, d. h. erhöht oder ermäßigt werden kann, selbst während der Dauer eines Abkommens, das gemäß dem citirten Art. II mit Frankreich etwa getroffen werden könnte.

In Anwendung dieses Gesetzes hat die französische Botschaft unterm 8. 1. M. dem Bundesrathe folgende Mittheilung gemacht:

,,Herr Präsident!

^

,,Da der Vertrag, welcher seit 1882 die Handelsbeziehungen ,,zwischen der Schweiz und Frankreich regelt, auf 1. Februar nächst,,hin abläuft, bin ich offiziell beauftragt worden, dem Bundesrathe ,,mitzutheilen, daß die französische Regierung, von dem Wunsche ^beseelt, die guten Beziehungen, welche zwischen der Schweiz und

392 ,,Frankreich bestehen, aufrecht zu erhaltet), beschlossen hat, der ,,Schweiz gegenüber von dem Rechte Gebrauch zu macheu, das ihr ,,der Art. 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1891 einräumt. Dieser ,,Artikel lautet: ,,,,Die Regierung wird ermächtigt, den Minimaltarif ganz oder ,,theilweise auf die Erzeugnisse oder Waaren derjenigen Staaten ,,anzuwenden, welche gegenwärtig die Vortheile des Konventional,,tarifs genießen und ihrerseits gewillt sind, die französischen Waaren.

,,wie diejenigen der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

,,,,Diese Konzession kann von der französischen Regierung nur ,,unter dem Vorbehalt eingeräumt werden, daß die Wirkungen der,,selben erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung aufhören.""

,,Infolge dessen wird die französische Regierung vom 1. Februar ,,1892 an den Minimaltarif auf die aus der Schweiz stammenden Er,,zeugnisse oder Waaren anwenden, unter der Bedingung, daß die ,,Schweiz ihrerseits fortfahre, die französischen Waaren auf dem ,,Fuße der Meistbegünstigung zu behandeln.

,,Es versteht sich von selbst, daß, wenn die Schweiz, wie wir ,,glauben annehmen zu dürfen, das Anerbieten acceptirt, welches ich ,,im Namen der Regierung der Republik dem Bundesrathe durch die ,,Vermittlung Ew. Excellenz zu machen die Ehre habe, wir der ,,Schweiz gegenüber nicht in höherem Maße gebunden sein werden, ,,als die Schweiz gegenüber uns. Sie wird sich in einem ähnlichen ,,Verhältniß befinden, wie dasjenige ist, welches zwischen Frankreich ,,und England in Gemäßheit unseres jederzeit widerruflichen Gesetzes ,,vom Februar 1882 besteht.

,,Ich bin überdies beauftragt, den Bundesrath anzufragen, ob er ,,nicht geneigt wäre, provisorisch den Handelsvertrag vom 23. Fe,,bruar 1882, soweit er sich nicht auf die Tarife bezieht, zu ver,,längern, namentlich bezüglich Beilage F und der Konventionen ,,über den Schutz des litterarischen, künstlerischen und gewerblichen ,,Eigenthums.

,,Genehmigen Sie u. s. w.

(sig.) ,,Emm. Arago."

Wir antworteten mit Note vom 15. dies Folgendes: ,,Herr Botschafter!

,,Mit Note vom 8. J. M. (heilt Ew. Excellenz uns mit, daß die ,,französische Regierung, bestrebt, die guten Beziehungen, welche ,,zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen, aufrecht zu erhalten, ,,beschlossen habe, vom 1. Februar 1892 an den Minimaltarif auf die

393 ,,aus der Schweiz stammenden Erzeugnisse oder Waaren anzuwenden, ,,unter der Bedingung, daß die Schweiz ihrerseits die französischen ,,Waaren auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandle.

,,Ueberdies erkundigt sich Ew. Excellent, ob wir geneigt wären., ,,den Handelsvertrag vom 23. Februar 1882, soweit er sich nicht ,,auf die Tarife bezieht, provisorisch zu verlängern, namentlich be,,züglich Beilage F und der Konventionen über den Schutz des ,,litterarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums.

; "' TI W'' beehren uns, Ew. Excellenz zu antworten, daß es in der ,,That unser Wunsch und unsere Hoffnung war, die guten Bezie,,hungen zu Frankreich auf dem so wichtigen Gebiete des Handels ,,über den 1. Februar 1892 hinaus zu befestigen und weiter auszu,,dehnen. Durch seine neue Zollgesetzgebung, welche unsere Inter,,essen schwer verletzt, sowohl diejenigen, die uns mit andern ,,Staaten gemeinsam sind, als diejenigen der speziell schweizerischen ,,Industrien, hat Frankreich jedoch einen Weg eingeschlagen, welcher ,,uns weit von diesem Ziele entfernt. Es ist uns unmöglich, den ,,Minimaltarif mit seinen sehr erhöhten und nicht einmal stabilen ,,Zöllen als Aequivalent für unsern Konventionaltarif zu betrachten, ,,den wir vor Kurzem mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn für ,,einen Zeitraum von 12 Jahren vereinbart haben und auch mit Italien ,,zu vereinbaren im Begriffe sind. Infolge dessen müssen wir, ob,,schon wir von Ihrer Erklärung Vormerkung nehmen, Frankreich ,,gegenüber vollständig freie Hand behalten, bedauernd, daß ein ,,Staat, mit welchem wir in enger Freundschaft stehen, eine wirth,,schaftliche Politik glaubt befolgen zu müssen, deren Konsequenzen ,,nur schädlich sein können für die gute Harmonie zwischen beiden ,,Nationen.

,,Was den Vorschlag am Schluß der Note Ew. Excellenz be,,trifft, können wir nur die Erklärungen vom vergangenen Jahr ,,bestätigen und wiederholen, welche sowohl in unserer Antwort,,note vom 23. Januar auf die Kündung des Handelsvertrages von ,,Seiten der französischen Regierung, als in der Note des Herrn ,,Minister Lardy vom 21. Januar 1891, mit welcher die Konventionen ,,über den Schutz des litterarischen, künstlerischen und gewerblichen ,,Eigenthums gekündet wurden, enthalten sind.

,,Nach unserm Dafürhalten können die Bestimmungen des ,,Handelsvertrages vom
23. Februar 1882 und der Beilagen nicht ,,von einander getrennt werden, indem diejenigen, welche sich auf ,,die Tarife beziehen, in mehr als einem wesentlichen Punkt nur ,,Gegenwerthe sind für anderweitig gemachte Konzessionen. Wir ,,könnten uns daher mit der Verlängerung oder Erneuerung der ,,genannten Bestimmungen nur dann einverstanden erklären, wenn

394 die Regierung der Republik dafür billigen Ersatz in Bezug ,,auf den Zolltarif zusichert. Es wäre uns angenehm, ihre dies,,bezüglichen Absichten zu kennen. Was uns betrifft, so wird sie ,,uns immer bereit finden, mit ihr auf dieser Grundlage in Unter,,handlungen einzutreten, aber inzwischen werden wir freie Hand ,,behalten, um auch in dieser Hinsieht nach unserm Gutdünkon zu ,,handeln.

,,Was eine Verlängerung der Konvention über den gegenseitigen ,,Schutz der industriellen Zeichnungen und Modelle und der Fabrik,,und Handelsmarken anbetrifft, so bietet diese kein Interesse neben ,,der ,,internationalen Pariser Konvention vom 20. März 1883, welche ,,diese Verhältnisse in einer für beide Staaten vollständig befriedigen,,den Weise regelt. Nicht so verhält es sich in Betreff des Schuttes ,,der litterarischen und künstlerischen Werke. Die französisch,,schweizerische Konvention gewährt in Art. 20 den französischen ,,Urhebern von dramatischen Werken und den Komponisten Vor,,theile, welche sie nach dem Wortlaut der internationalen Berner ,,Konvention vom 9. September 1886 nicht genießen, und welche viel ,,weiter gehen, als die unsern eigenen Urhebern durch das schwei,,zerische Gesetz, welches jünger ist als diese Konvention, garantirten ,,Rechte. Dieses Privilegium an und fUr sich, sowie die Art und ,, Weise, in der die Agenten der französischen Urheber von drama,,tischen Werken und Komponisten es zur Wahrung ihrer Rechte ,,ausgeübt haben, hat in der Schweiz die lebhaftesten und gerechtesten ,,Reklamationen hervorgerufen. Es wäre uns daher nicht möglich, ,,abgesehen davon, daß die öffentliche Meinung des neuen Zolltarifs ,,wegen bereits sehr erregt ist, zu einer Verlängerung der betreffenden ,,Spezialkonvention unter den gleichen Bedingungen Hand zu bieten.

,,Wir benützen diesen neuen Anlaß etc.

,,Bundesrath."

,,uns

Werfen wir nun einen Blick auf die Stellung, welche voraussichtlich andere Staaten gegenüber Frankreich bezüglich der Zollbehandlung einnehmen werden.

Was zunächst E n g l a n d betrifft, so kommt auf dieses ohne Weiteres der französische Minimaltarif, und zwar gemäß Gesetz vom 27. Februar 1882, zur Anwendung. Dasselbe besteht noch in Kraft und setzt fest, daß englische Waaren bei der Einfuhr in Frankreich auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Die englischen Handelskammern haben beim Ministerium beantragt, auf die neuen französischen Zollerhöhungen mit Repressalier zu antworten. Das Ministerium hat, treu der bisherigen liberalen Handelspolitik Englands, solche Maßregeln abgelehnt. Abgesehen da-

395 von, daß Repressalien der Handelspolitik, unter welcher der internationale Verkehr Englands in vortheilhafter Weise sich entwickelt hat, gänzlich widersprächen, darf man wohl erwarten, daß inskünftig England die französische Konkurrenz auf dem auswärtigen Markte unter der Herrschaft der neuen Zölle und ihrer Rückwirkung auf die französische Produktion mit Erfolg bekämpfen werde.

Auf Waaren d e u t s c h e r Provenienz findet kvaft Art. 11 des Frankfurter Friedensvertrages dei' französische Minimaltarif in vollem Umfange Anwendung.

B e l g i e n wird voraussichtlich keinen Zollkrieg mit Frankreich beginnen, sondern den Minimaltarif über sich ergehen lassen und französische Waaren auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandeln, wahrscheinlich aber ohne Verpflichtung auf bestimmte Zeit.

Mit S c h w e d e n und N o r w e g e n ist bereits ein neues Einverständniß erzielt. Es bezieht sich hauptsächlich auf die Schifffahrt.

Das Vorgehen Frankreichs hat S p a n i e n veranlaßt, seinen Zolltarif ebenfalls zu revidiren und ihn ganz wesentlich zu erhöhen.

Derselbe soll vom 1. Februar 1892 an zur Anwendung kommen.

Es ist damit hauptsächlich auf französische Waaren abgesehen, da Frankreich den Vorschlag Spaniens, den bestehenden Handelsvertrag zu verlängern, abgelehnt hat.

P o r t u g a l nimmt die gleiche Stellung ein wie Spanien.

In den letzten Monaten haben sich in der Schweiz viele Stimmen erhoben und verlangt, daß man auf den französischen Minimaltarif mit unserem Generaltarif vom 10. April 1891 in seinem vollen Umfange antworten solle. Um uns über die Bedeutung dieser Forderung klar zu werden, haben wir auf den 29. Dezember v. J.

eine zahlreiche Konferenz von Repräsentanten der Landwirthschaft und der hauptsächlichsten Exportindustrien, sowie der westlichen Grenzkantone nach Bern einberufen und ihnen die folgenden Fragen vorgelegt : 1. Welches wird der Einfluß des französischen M i n i m a l t a r i f s auf unsere verschiedenen nach Frankreich exportirenden Industrien sein?

2. Welches würden die Wirkungen des Max im al t a r i f e s auf diese Industrien sein?

3. Welches würden, vom industriellen und kommerziellen Standpunkte aus, die Folgen der Anwendung des s c h w e i z e r i s c h e n 6 en e r a l t a r i f e s auf die französische Einfuhr in die Schweiz sein?

Man war allgemein der Ansicht, daß einerseits der M i n i m a l t a r i f einen Angriff auf unser Land in wirtschaftlicher Beziehung

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bedeute ; daß ein hervorragender Theil unseres Exportes durch diesenTarif geopfert und voraussichtlich in immer stärkerem Maße abnehmen werde; daß dieser, im Uebrigen sehr instabile Tarif niemals A\S Basis für einen neuen Vertrag angenommen werden könne; daß anderseits der M a x i m a l t a r i f einen prohibitiven Charakter habe; daß endlich die Anwendung u n s e r e s G e n e r a l t a r i f e s auf die französischen Produkte diesseits der Grenze allerdings Schaden zur Folge hätte, daß aber vermöge unserer neuen Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn und desjenigen, den wir mit Italien noch zu vereinbaren hoffen, es möglich wäre, den Schaden bedeutend abzuschwächen, da diese drei Länder im Stande sind, uns wohlfeil die Rohstoffe, sowie den Bedarf an Nahrungsmitteln und andern Artikeln zu liefern.

Die Lösung der Frage, ob die Schweiz vom 1. Februar an mit ihrem Generaltarif auf den Minimaltarif antworten solle, was nach dem französischen Gesetz vom 29. Dezember 1891 die Anwendung des Maximaltarifs zur sichern Folge hätte, haben wir der Bundesversammlung vorbehalten, welche die Gesammtheit der Landesinteressen in Betracht zu ziehen hat. In jener Konferenz ist aber sehr energisch die Ansicht geäußert worden, daß man vor diesem äußersten Mittel nicht zurückschrecken dürfe, wenn man keine Aussicht habe, binnen Kurzem zu einer Verbesserung unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich zu gelangen.

Seither haben Kundgebungen im gleichen Sinne stattgefunden.

So haben wir von einer Anzahl industrieller Gesellschaften der Ostschweiz eine Eingabe erhalten, datirt St. Gallen, den 6. Januar, in welcher diese die sofortige Anwendung unseres Generaltarifes verlangen. Der Hauptbeweggruud, auf welchem die Eingabe basirt, ist der, daß- der Tnrifkrieg das einzige Mittel sei, von Frankreich nach kurzer Frist diejenigen Konzessionen zu erlangen, welche nöthig sind, um die mehr oder weniger totale Ausschließung unserer Produkte von seinem Markte zu verhindern. Diese gedruckte Eingabe ist in Ihren Händen, und wir können uns deßhalb enthalten, auf die übrigen Motive hier einzutreten. In weitern Petitionen ist das gleiche Begehren gestellt worden.

Auf der andern Seite ist uns eine Eingabe der Basler Handelskammer vom 15. Januar zugekommen, welche sich im entgegengesetzten Sinne ausspricht.

Bei den
Besprechungen, welche letzter Tage stattgefunden haben, ließ die französische Regierung die Möglichkeit durchblicken, daß das Parlament beim Minimaltarif Ermäßigungen eintreten lasse für diejenigen Artikel, welche einzig die Schweiz interessiren. In einer gegenseitigen Besprechung, zu der sich die beiden Regierungen

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uacli dem 1. Februar verständigen könnten, würden die Punkte festgestellt, in Bezug auf welche Ermäßigungen verlangt werden.

Es würde sich nicht um den Abschluß eines Arertrages handeln, sondern um Beschlüsse, welche Frankreich auf autonomem Wege fassen würde, um uns womöglich Genugthuung zu geben.

Wir konnten nicht umhin, in diesen Eröffnungen der französischen Regierung den Beweis davon zu sehen, daß es in ihrem Wunsche liegt, einen gänzlichen Abbruch der Handelsbeziehungen zu vermeiden. Wir dürfen hoffen, daß Frankreich bestrebt sein werde, das unverdiente Unrecht, das es uns zugefügt hat, wieder gut zu machen. Nachdem wir das Für und Wider reiflich überlegt, haben wir uns nicht überzeugen können, daß der Weg, den uns die erwähnten Eingaben anrathen, d. h. die Anwendung des Généraltarifs vom 1. Februar an, das beste Mittel wäre, um zu diesem Resultate zu gelangen. Die erwähnten Besprechungen sind noch nicht abgeschlossen. Wir würden sie erschweren oder gar unmöglich machen, wenn wir uns zu Repressalien verleiten ließen.

Wohl aber behalten wir uns selbstverständlich das Recht vor, unsere Haltung jeden Augenblick zu ändern, indem wir nöthigenfalls von unsern Kompetenzen und der Vollmacht, um die wir Sie mit nachstehendem Entwurf zu einem Bundesbeschluß ersuchen, Gebrauch machen. In der nächsten ordentlichen oder nöthigcnfalls in einer außerordentlichen Session werden wir Ihnen über den von derselben gemachten Gebrauch Rechenschaft ablegen, und Sie werden alsdann diejenigen neuen Verfügungen treffen können, welche die Sachlage erheischen wird.

Wir benutzen diese Gelegenheit, um Ihnen, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 23. Januar 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

die Rechtsverhältnisse beim Handelsverkehr mit Frankreich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Januar 1892, beschließt: Der Bundesrath erhält die Vollmacht, bis zur nächsten ordentlichen Session der Bundesversammlung die Interessen der Schweiz im Handelsverkehr mit Frankreich so gut als möglich zu wahren.

Er wird in der nächsten ordentlichen oder nöthigenfalls in einer außerordentlichen Session über den Gebrauch, welchen er von der erhaltenen Vollmacht gemacht hat, Bericht erstatten und eventuell seine Vorschläge zur weitern Regelung dieser Verhältnisse unterbreiten.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Rechtsverhältnisse beim Handelsverkehr mit Frankreich. (Vom 23. Januar 1892.)

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27.01.1892

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