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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von zollpflichtigen Handelsmustern und Reiselagern.

In Bezug auf die, Zollbehandlung von Waerenmustern sind mit Genehmigung des Zolldepartementes folgende Instruktionen an die Zollämter erlassen worden :

I. Für den Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn.

1891,

Der Handelsvertrag mit Deutschland, vom 10. Dezember bestimmt in Artikel 5:

,,Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsab gaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet das andern auf Märkte oder Messen oder auf Ungewissen Vorkauf außer dem Meßund Marktverk ihr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden."

Das Schlußprotokoll zum Vertrage enthält unter Ziffer V zu vorerwähntem Artikel 5 folgende nähere Bestimmungen: ,,A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Waaren, die zum Ungewissen Verkauf oder als Muster eingebracht werden, von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sind (Artikel 5, Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden : 1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls zu ermitteln und bei dem abfertigenden Amt entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen.

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2. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen.

3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten : a. Ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind ; b. die Angabe des auf den Waaren · oder Mustern haftenden Ausgangsund Eingangszolls, sowie die Angabe darüber, ob solcher niedergelegt oder sichergestellt worden ist ; c. die Angabe über die Art der zollamtliehen Bezeichnung ; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, der niedergelegte Zoll vorrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll. Die Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

4. Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, beziehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.

5. Werden vor Ablauf der gestellton Frist (3 d) die Waaren oder Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amt zum Zweck der Wiedereinfuhr, beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise EingangsAbfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, beseheinigt das Amt die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.

B. (Betrifft die übrigen in Artikel 5 und 6 vorgesehenen Fälle von C.

Zollbefreiung.)

D. Die zur Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten, beziehungsweise der ein- und wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen
(Stempel, Siegel, Plomben etc.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, dass die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem anderen Gebiete zum Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, dass beiderseits den Zollbehörden das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzulegen.

E. In allen im Artikel 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und "Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben gutreffen, von sich aus vorzunehmen.

VI. Zu den Artikeln 4, 5 und 6 des Vertrages.

Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen."

576 Der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 enthält ähnliche Bestimmungen. Artikel 4 desselben lautet: ,,Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern und insbesondere zwischen ihren Grenzdistrikten entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung der Rückfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiden Theile im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: Für alle Waaren, welche ans dem freien Verkette im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, oder welche unabhängig vom Meß- und Marktverkehr in die Gebiete des anderen Theiles versendet wsrden, um dort in zollamtlichen Niederlagen oder Entrepôts gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden schweigerischer, beziehungsweise österreichischer und, ungarischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waaren und Muster, wenn sie binnen einer im Voraus eu bestimmenden I'rist unverkauft wieder ausgeführt werden" ;

und das Schlußprotokoll zum Artikel 4: ,,§ 7. Jeder der vertragschließenden Theile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Aemter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zoll Pflichtigen Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr abzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt, als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden hei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig: sicherzustellen. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Musterstücke, soweit es angeht, durch aufu "druckte Stempel oder durch angehängte Bleie oder Siegel in der entsprechenden Weise kostenfrei zu bezeichnen.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jeder der betheiligten Regierungen erlassen werden, soll enthalten: a. Ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind; b. die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles sowie die Angabe, ob derselbe baar erlegt oder siehergestellt worden ist; c. die Angabe über die Art der Bezeichnung; d. die Bestimmung dar Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande, oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der erlegte Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestallten Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist dar;: den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

e. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Ertheilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe vorgeführt, so hat sieh dieses Amt davon zu überzeugen, oh ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfer tigung vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung."

577

Gestützt auf diese Vertragsbestimmungen haben die schweizerischen Zollämter in Bezug auf den Verkehr mit Reisemustern und Reiselagern von und nach Deutschland bezw. Oesterreich-Ungarn wie folgt zu verfahren : a. Einfuhr deutscher, bezw. österreichisch-ungarischer Muster oder Reiselager und Wiederausfuhr derselben.

Werden dergleichen zollpflichtige Sendungen zur Freipaßbehandlung angemeldet, so hat das Zollamt die Vorlage eines detaillirten Verzeichnisses sämmtlicher Gegenstände, in welchem die Gattung des Gegenstandes und die zur Feststellung der Identität geeigneten Merkmale sich angegeben finden, zu verlangen und hierauf die einzelnen Waaren- oder Musterstücke, soweit es angeht, mit zollamtlichen Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Blei) zu versehen, und zwar soweit möglich einzeln, bei ganz kleinen Gegenständen in der Weise, daß letztere auf den einzelnen Kartons oder Musterkoffereinsätzen etc. durch Fäden resp. Schnüre festgereiht und die Enden der Schnur an den Kartons, Einsätzen etc.

angesiegelt werden, so daß die Wegnahme eines einzelnen Stückes von der Reihe ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist. Hiebei wird jedoch ausbedungen, daß jeder Karton oder Einsatz etc. jeweilen nur Waare der nämlichen Tarifposition enthalte.

Soweit das Anbringen von Identitätszeichen in angedeuteter Weise nicht angeht, resp. wegen der Beschaffenheit der Waare nicht möglich ist -- aber nur in diesem Falle -- ist die Identiflzirung durch genaue Beschreibung des einzelnen Gegenstandes zulässig, jedoch müssen die Merkmale derart bezeichnet werden, daß auf Grund derselben der einzelne Gegenstand sich leicht erkennen läßt.

Waaren, welche nicht in angegebener Weise bezeichnet, bezw. beschrieben werden können, unterliegen ohne anders der Eingangsverzollung, da die Zollbefreiung an die ausdrückliche Bedingung geknüpft ist, daß die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel steht.

Bei Sendungen von Mustern und Reiselagern, welche von deutschen oder österreichischen Musterpässen begleitet und deren einzelne Gegenstände vertragsmäßig, d. h. nach vorstehender Anleitung, gekennzeichnet sind, sollen die betreffenden Erkennungszeichen der deutschen, bezw. österreichischen Zollämter anerkannt werden (s. Ziff. V, litt. D, des Schlußprotokolls zum schweizerischdeutschen Handelsvertrage).
Ist diese Kennzeichnung aber nicht in dem Maße vorhanden, wie hievor ausbedungen wird, so hat das schweizerische Zollamt vor Ausstellung des Freipasses dieselbe vorschriftsgemäß zu ergänzen.

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Das Waarenverzeichniss resp. der Musterpass ist zollamtlich abzustempeln; auf demselben muß überdieß bebei jedem Gegenstande vorgemerkt werden, ob er mit Erkennungszeichen versehen ist.

Bei der Wiederausfuhr hat das Austritts zollamt eine genaue Detailrevision an Hand des Verzeichnisses, resp. Musterpasses vorzunehmen. Gegenstände, welche nicht mehr vorhanden sind, sowie Kartons oder «anlagen mit verletztem Zollsiegel unterliegen der Verzollung zur Einfuhr unter Zuschlag der entsprechenden Tara.

Die Freipaßlöschung darf nur für diejenigen Artikel stattfinden, deren Identität nicht angezweifelt werden kann.

b. Ausfuhr schweizerischer Muster oder Reiselager nach dem deutschen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiet.

Schweizerische Handelsreisende, welche mit zollpflichtigen Waarenmustern oder Reiselagern nach dem deutschen, bezw. österreichisch-ungarischen Zollgebiete austreten, mit der Absicht, diese Waaren sowohl schweizerischer- als deutscher-, bezw. österreichischerseits Zollvormerklich behandeln zu lassen, sind vom schweizerischen Austrittszollamt nach Mitgabe der hievor reproduzirten Vertragsbestimmungen in gleicher Weise zu behandeln, wie, deutsche, bezw. österreichische Reisende beim Eintritt in die Schweiz.

Um einen schweizerischen Freipaß behufe zollfreier Wiedereinfuhr zu erlangen, haben dieselben daher ein genaues Einzelverzeichniß ihrer Muster oder ihres Reiselagers, ähnlich den deutschen Musterpässen, aufzustellen und dem Zollamt auszuhändigen, welches alsdann eine genaue Verifikation jedes einzelnen Gegenstandes vornimmt. Bei Richtigbefinden ist am Fuße des Verzeichnisses die Bescheinigung beizufügen : Die Richtigkeit bescheinigt, 18

, den

Für das Stempel

j

-- Zollamt: Neuen-

N. N.,

N. K,

Einnehmer.

Kontroleur.

Bei Zollämtern mit nur einem Beamten unterzeichnet selbstverständlich nur der Einnehmer.

579 Verzeichnisse von mehreren Bogen sind durch das Zollamt zusammenzuheften und die Enden des Fadens auf dem letzten Blatte mit dem Siegel des Zollamtes anzusiegeln, so daß ohne Verletzung des Fadens oder Siegels kein Blatt des Verzeichnisses entfernt werden kann.

Die Kennzeichnung der Gegenstände durch Siegel, Stempel oder Blei hat in gleicher Weise zu geschehen, wie unter litt, a hievor vorgeschrieben.

Im Verzeichnis ist vorzumerken, welche Gegenstände einzeln und welche kollektiv (Kartons, Einsätze etc.) gekennzeichnet sind.

Sind diese Formalitäten sämratlich erfüllt, so kann der Freipaß ausgestellt werden, dessen Nummer auf dem Waarenverzeichniß mit vother Tinte vorzumerken ist.

Die Freipaßabfertigung beschränkt sich auf solche Gegenstände, welche mit Erkennungszeichen versehen sind, bezw. deren Erkennung durch genaue Beschreibung vom Zollamte als leicht möglich erachtet worden ist. Gegenstände, bei welchen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind von der Freipaßabfertigung ausgeschlossen.

Dieses Verfahren berechtigt die betreffenden Reisenden, in Deutschland und Oesterreich-Ungarn zollvormerkliche Behandlung und -- wenigstens in Deutschland -- Anerkennung der schweizerischerseits angelegten Erkennungszeichen zu verlangen.

Bei der Wiedereinfuhr schweizerischer Muster und Reiselager ist vom schweizerischen Eintrittszollamt in ähnlicher Weise zu verfahren, wie bei der Wiederausfuhr deutscher oder österreichischer Muster fgenaue Verifikation an Hand des Verzeichnisses, Verzollung allfälliger in demselben nicht aufgeführter und daher neu hinzugekommener Gegenstände, sowie der Kartons, Einlagen etc.

mit verletzten Zollsiegeln).

Korrekturen o öd er Radirungen im Verzeichnisse oder Verletzung, resp. Beseitigung des Siegels auf demselben ziehen die Verzollung des Ganzen nach sich.

c. Allgemeine Bestimmungen.

In den sub a und b erwähnten Fällen ist das Zollamt berechtigt, sich die erforderliche Zeit für Vornahme der Verifikation, Anlegung der Erkennungszeichen etc. auszubedingen, in der Meinung, daß unter allen Umständen die laufenden Geschäfte des Zollamtes vorangehen.

Demgemäß wird der Zolleinnehmer oder Zollkontroleur bei Anmeldungen zur Freipaßabfertigung dem betreffenden Reisenden

580

mittheilen, wie viel Stunden oder Tage beansprucht werden müssen, wobei immerhin thunlichste Beförderung dieser Abfertigung zur Pflicht gemacht wird.

Kann oder will ein .Reisender sich den Anforderungen des Zollamtes nicht unterziehen, so ist sein Gesteh um Ausstellung eines Freipasses ohne Weiteres abzuweisen und die Waare als zollpflichtig zu behandeln.

II. Für den Verkehr mit Frankreich, Italien und den übrigen Ländern.

Im Verkehr von und nach Frankreich soll das gleiche Verfahren beobachtet werden wie im Verkehr mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn, in Gewärtigung der Ratifikation des Handelsabkommens vom 23. Juli 1892, welches in Beilage C, betreffend die Waarenmuster, Spezialbestimmungen enthält, die im Wesentlichen mit denjenigen gegenüber jenen beiden Staaten gleichlautend sind.

Der Handelsvertrag mit Italien enthält in Artikel 13 folgende Bestimmung : ,,Eingangszollpflichtige Gegenstände, Inbegriffen Taschenuhren, welche als Mnster dienen und von Handelsreisenden schweizerischer Häuser in Italien oder von Handelsreisenden italienischer Häuser in die Schweiz eingeführt werden, sollen beiderseits -- unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder abermaligen Verbringung in ein NiederlagshauserforderlichennZolförm-lichkeiten --vorübergehendd zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sind zwischen beidenRegierungenn in gemeinsamem Einverständnis zu regeln."

Bis zur Vereinbarung, des im Schlußsatz vorgesehenen Abkommens sollen auch gegenüber Italien einstweilen die nämlichen Zollformalitäten in Anwendung kommen, wie gegenüber Deutschland u. s. w.

Das Nämliche gilt gegenüber allen andern Ländern, indem keine Verträge existiren, in welchen gegenteilige Bestimmungen enthalten sind.

Den schweizerischen Zollämtern wird die genaue Befolgung dieser Instruktion im Interesse der Ordnung und der gleichmäßigen Behandlung zur Pflicht gemacht, und es haben sich dieselben durch kein Drängen der Reisenden in der Vollziehung beirren zu lassen.

B e r n , den 17. Oktober 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt Dienstpflichtiger in die Landwehr nnd den Landsturm und den Austritt aus der Wehrpflicht.

(Vom 1. Oktober 1892.)

Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888; die bundesräthlichen Verordnungen vom 15. September 1876 nnd vom 12. März 1889; die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886; die Vollziehungsverordnung vom 5. Dezember 1887; die Abänderung des Bnndesrathsbesthlusses vom 25. Juni 1888 betreffend Beschränkung der Eigenthumsverhältnisse beim Uebertritt in den Landsturm durch Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Vorschriften über die Abgabe der Gewehre, der Nothmunition, der Bekleidungs- und Ausriistungsgegenstäude beim Austritt aus dem Landsturin, resp. über den Ucbergang dieser Gegenstände in das Eigenthum des Mannes, nach dem Beschluß des Bundesrathes vom 20. Juni 1892; die Abänderung der Verordnung über Organisation, Ausrüstung, Aufgebot, Kontroiführung und Verwendung des Landsturmes vom 5. Dezember 1887 durch Beschluß des Bundesrathes vom 8. Juli 1892, werden folgende Anordnungen getroffen:

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr: a. die Hauptleute, welche im Jahre 1854 gehören sind ; b. die im Jahre 1858. gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere nnd Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in die Landwehr: a. die Unteroffiziere aller Grade und die Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen voni Jahrgange 1860; 6. die Unteroffiziere, Trompeter (inklusive Stabstrompeter) und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1860 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Die Hufschmiede, Sattler und Krankenwärter der Kavallerie, welche im Jahr 1860 geboren sind.

ßundesblatt.

44. Jahrg. Bd. IV.

44

582 Zum Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen ar. den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der voa den Eisenbahnverwaltungen. nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stallenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Albgabe der Bewaffnungs- und Ausrüsungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben ; 6. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist die übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und der entsprechenden Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder solche, die nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Uebertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : a. die Hauptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1844; 6. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben,, sofern von ihnen ein entsprechendes Gesuch bis EndeFebruarr 1892 gestellt wordenist..

B. Unteroffiziere und Soldaten,, § 7. Mit dem 31. Dezember 1892 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1848.

C. Abgabe der Bewaffnung»- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die aus der Landwehr in den unbewaffneten Landsturm übertretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet;.

von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: 6. die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c. die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln und die Aexte der Infanteriepionniere.

583 § 9. Die aus der Landwehr oder direkt aus dem Auszug in den bewaffneten Landsturm übertretende Mannschaft behält dagegen sämmtiiche Bekleidungs- und Ansrüstungsgegenstände als anvertrautes Eigenthum des Staates, welches weder veräußert noch verpfändet werden darf (Art. 159 M.-O.), und es gelten für diese Gegenstände während der ganzen Dauer der Landsturmpflicht die Bestimmungen der Artikel 144 bis und mit 161 der Militärorganisation.

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1892 treten aus dem Landsturm und somit, aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1837, wenn sie sich auf eventuell erfolgte Anfrage seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; 6. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abtheilungen des Jahrganges 1842.

§11. Diejenige Mannschaft, welche im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm die gesetzliche Zeit gedient hat, behalt, mit Ausnahme der Waffen und der Nothmunition, die gesarnmte Ausrüstung und Bekleidung als unbeschränktes Eigenthum; nur diejenigen Gegenstände, die sie während der Dienstzeit n e u gefaßt hat, müssen abgegeben werden.

Diejeuigo Mannschaft, welche im Auszug und in der Landwehr gedient hat, aber vor Erreichung des gesetzlichen Alters aus dem Landsturm austritt, hat dio Waffe, die Nothmunition, den Kaput mit Armbinde und die Patrontasche abzugeben; dagegen behält sie alle übrigen Gegenstände, soweit dieselben nicht während der Dienstzeit neu gefaßt worden sind, als unbeschränktes Eigenthum.

Diejenige Mannschaft des Landsturms, welche gar nicht in Auszug und Landwehr oder nicht die gesetzliche Zeit gedient hat, soll, ob im gesetzlichen Alter odei- früher austretend, sämmtiiche vom Staate gefaßten Bekleidungs und Ausrüstungsgegenstände abgehen.

In Ausnahmsfällen entscheidet das Militärdepartement über die Abgabepflicht.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 12. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr oder in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 13. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete TJebersicht der betreffenden Mannschaften einzusenden.

§ 14. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Eintheilung entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm TJebertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

584 § 15. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidgenössischen Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 16. Bezüglich Kontrolführnng und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 und auf die Abänderung dieser Verordnung durch Bundesrathisbeschluß vom 8. Juli 1892 verwiesen.

§ 17. Die Vorarbeiter, für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 18. Die Kantone haben diese Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem G esetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 1. Oktober 1892.

Schweizerisches Militärdepartement : E.Frey.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß Sultaninen nur dann nach Tarif Nr. 398 a zum Ansatz von Fr. 3. -- per q. und ohne Monopolgebühr zugelassen werden, wenn dieselben sich ihrer Beschaffenheit nach als Tafeltrauben qualifiziren und in Kistchen bis höchstens je 5 kg. Gewicht zur Einfuhr gelangen.

Sultaninen, welche in größeren Kisten, ferner in Säcken, Ballen, Trommeln etc. eingeführt werden, unterliegen dem Zolle von Fr. 20 per q. für Trockenbeeren zur Weinbereitung dienend, sowie der Monopolgebühr von Fr. 4. 20, welche letztere indeß gegen den Nachweis, daß die Waare nicht zur Herstellung gebrannter Wasser gedient hat, zurückvergütet wird (Bundesrathsbeschluß vom 23. September dieses Jahres).

B e r n , den 18. Oktober 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

585

40. Wochenbülletin über die Ehen, Greburten und Sterbefälle in den Städten ZUrich (96,839 Einwohner), Groß-Genf (78,106 Einw.), Basel (73,958 Einw.), Bern (47,270 Einw.), Lausanne (35,124 Einw.), St. Gallen (30,160 Einw.), Chaux-de-Fonds (27,094 Einw.), Luzern (21,461 Einw.), Biel (16,937 Einw.), Winterthur (16,837 Einw.), Neuenburg (16,659 Einw.), Herisau (13,783 Einw.), Schaffhausen (12,566 Einw.), Freiburg (12,546 Einw.), Locle (11,602 Einw.), deren Gesammtwohnbevölkerung, auf die Mitte des Jahres 1892 berechnet, 510,942 beträgt. Man ging bei dieser Berechnung von der Annahme aus, daß die Bevölkerung sich während der letzten Jahre in dem gleichen Maße vermehrt habe, wie während der Periode 1880--1888.

40. Woche, vom 2. bis zum 8. Oktober 1892.

Während dieser Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 10 obgenannten Städte 158 Ehen, 282 Geburten (mit Einschluß der Todtgeburten) und 164 Todesfälle angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 27 Sterbefälle.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt uns die Zahl der ehelichen und unehelichen Geburten, der Todtgeburten und der Kindersterblichkeit an.

Vom 2. bis zum 8. Oktober.

Lebendgeburten.

Eheliche.

Uneheliche.

Todtgeburten.

Eheliche.

Uneheliche.

Der Wohnbevölkerung angehörend . . . . 237 19 8 Auswärtige 8 9 1 , Zusammen 245 28 9 In einer Gebär- oder Krankenanstalt Geborene oder Gestorbene 21 19 3 Wovon Auswärtige . .

7 7 1 Unter der Gesammtza hl wa ren ve rkostg eldet

Gestorbene

(ohne die i'odtgetmrten) Eheliche.

1

49 1 50 5 1 3

!

Uahr | von 1--4 Jahren Uuoho- Ehe- Uneheiiche. | liche. liche.

.

1

1

1 i

10

5

2

1

1 1

1 1

10 '

_

5 Nach dein Alter ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle (mit Ausschluß der Todtgeburten) wie folgt : Vom 2. bis zum 8. Oktober.

Männlich Weiblich Znsammen

0-1 Jahr.

80 Unbe1--4 5--19 20--39 40--59 60-79 Vonmehr canntes Jahren. Jahren. Jahren. Jähren. Jahren. und Jahren. Alter.

3l 29

4 3

5 7

13 12

21

16

22 22

2 4

60

7

12

25

37

44

6

-- --

586 Auf ein Jahr nnd 1COO Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte 15 Städte (mit Ausschluß der Sterbefälle der von auswärts gekommenen und hier nicht zur Wohnbevölkerung gezählten Personen) folgende Totalsterblichtieltsziffer : Wahrend der an folgenden Tagen zu Ende gegangenen Woche

Während der entsprechenden Woche im Jahre 1891 1830

·

ara 8. Oktober 18S2 16,7 Sterbefälle auf 1000 Einwohner ,, 1.

,, » 14,3 ,, ,, ,, ,, 24. September ,, :4,< ,, ,, ,, ,, * 17.

,, 14,9 ,, ,,

12,i 17,3 15,s 17,2

13,9 13,5 J2,9 15,o

Die Geburtenziffer beträgt 25,i auf 1000 Einwohner.

Todesursachen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Pocken Masern . . . .

. .

Scharlachfieber Diphtheritis und Croup . .

Keuchhusten Rothlauf Typhus abdominalifi . . . .

Kindbettfieber

1892.

Vom 2. bis 8. Oktober.

1

3 1

32

14. Gewaltsamer Tod: Unfall . .

15.

,, ,, Selbstmord 16.

,, ,, Mord . .

8' -- -- 1

,,

,,

Unbestimmte Todesursache .

19 10

9 5

18. Angeborene Lebeusschwäche 19. Altersschwäche

19 7

20. Andere Todesursachen . . .

74 --

21. Ohne ärztliche Todesboscheinigung .

Znsammen

1

S

3

5 2

2 'l

1

4

i



2

16

1

S 1

1

7

--

2

9. Durchfall der kleinen Kinder 10. Lungentuberkulose . . . .

11. Akute Krankheiten der Lunge 12. Organische Herzfehler . . .

13. Schlao-fluß

17.

1890.

1.891.

Vom 5. bis Vom 4. bis 11. Oktober.

10. Oktober.

Wovon Wovon Wovon Total. Aus- Total. Aus- Total. Auevärtige.

wärtige.

wärtige.

191*

4

4 -- -- -- _ 17 -- 27

17 8

5 2 -- -- 8 2 57 -- 147

4 1 2 2 -- -- _ 13 27

19 6

2 3 2 -- 10 4 69 -- 150

--

4 -- 2 -- -- 1 ^_

15 -- 22

* Wovon 1 Fall in Petit-Kaconnex.

Alkohollsmus ist angegeben als Grund- oder concom'itireude Uratche des Todes in 7 Fallen (5 männlich und 2 weiblich).

Laut Angabe hatte in 54 Fällen eine Sektion stattgefunden.

Bei den Todesfällen infolge von infektiösen nnd tuberkulösen Krankheiten liegen folgende Angaben über die Wohnungsverhältnisse vor:

587 GUnsilge Verhältnisse.

Ungünstige Verhältnisse.

Unbekannt oder Sterbefälle Im Spital.

Keine Angaben.

In 2 Fällen.

In 4 Fällen.

In 19 Fällen.

In 11 Fällen.

Die gemeldeten Mängel werden den Gegenstand einer monatlichen oder vierteljährlichen Veröffentlichung bilden.

Nach dem Alter, Geschlecht und den Ortschaften ausgeschieden, vertheilen sich die Sterbefälle infolge von akuten Krankheiten der Lunge, Lungenschwindsiieht, andern tuberkulösen Krankheiten, infektiösen Krankheiten und Durchfall der kleinen Kinder (mit Einschluß der von auswärts Gekommenen) wie folgt : Sterbefälle Infolge von akuten Krankheiten Lungenandern tuberkulösen infektiösen der Athmungsorgane. Schwindsucht.

Krankheiten.

Krankheiten.

(Nr. 1 bis 8.)

Männlich. Weiblich. Minnlich. Weiblich. Minnlich. Wilbllch. Minnlich. Wiibllcn.

V o n 0 b i s 1 Jahr 3 1 -- -- 1 -- __ 1 ,, 4 Jahren -- 1 1 -- -- -- 1 2 5 ,, 1 9 B __ 1 3 1 1 1 1 20 ,, 39 ,, -- -- 4 2 1 2 1 -- 4 0 , 5 9 , , - 1 2 3 l _ _ _ 60 ,, 79 ,, 1 2 -- 3 2 1 1 -- 80 und mehr Jahren 1 -- -- -- -- -- -- -- Ohne Angabe des Alters -- -- -- -- -- -- -- --

Neuenburg . . . .

Winterthur . . . .

Biel Herisau Schaff hausen . . . .

Freiburg Locle

1 2 1

1 4 2 1 4 1 2 1

1

1

1

1 1

1 1 2 2

2 1 1

4

3

Durchfall der kleinen Kinder 1

i a 3

2 2 2 1

m .; dl II

von 9--12 Monaten.

2 1

4

von 6--8 Monaten.

2

6

von 1--2 Monaten.

Infektiöse Krankheiten.

2 2

8 Andere tuberkulöse Krankheiten.

Zürich*) Groß-Genf**) . . .

Basel . * .

Bern .

. . . .

Lausanne St Gallen . . .

Chaux-de-Fouds. . .

5 Lungenscüwindsncht.

Städte.

5

Akute Krankheiten der Lunge.

Total

(M

.

I!

fS i

4 4 2

2 1 1

2

--

4 2

2

1 1

--

1

*) Ohne Wipkingen und WolHs hofen.

**) (Jenf mit Plainpalais, Eaux- fivee md P< tit-S» conner

1

i

588 IVIorbidität.

Vom 2. bis zum 8. Oktober 1892 sind folgende Palle von ansteckenden Krankheiten angezeigt worden: 1. Pocken und modiftzirte Blattern.

Bern (Kanton): l Fa'l in Biel.

2. Masern.

Neuenburg (Kanton): 19 Fälle, wovon 8 in Neuenburg und 11 in Chauxde-Fonds. -- Waadt: 8 Fälle. -- Groß-Genf: 4 Fälle.

3. Scharlach.

ZUrich *) : 2 Fälle. -- Bern (Kanton) : 4 Fälle, wovon 3 in Bern und 1 in Biel. -- Neuenburg (Ranton): 3 Fälle, wovon 2 in Colombier und l in Fleurier. -- Waadt: 3 Fälle. -- Groß-Genf: l Fall.

4. Biphtheritig und Croup.

Schaffhausen (Kanton) : 3 Fälle in Schaffhansen. -- Zürich *) : 3 Fälle. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Bern (Kanton): l Fall in Laufen. -- Neuenburg (Kanton) : 4 Fälle, wovon 2 in Neuenburg und 2 in Fleurier. -- Waadt : 4 Fälle. -- Groß-Genf: 4 Fälle.

5. Keuchhusten.

Basel-Stadt: 6 Fälle. -- Bern: l Fall. -- Neuenbirg (Kanton): 3 Fälle in Cortaillod.

6. Varicellen.

Basel-Stadt: l Fall.

7. Bothlauf.

Basel-Stadt: 2 Fälle. -- Neuenburg (Kanton): l Val. in Chaux-de-Fonds.

8. Typhus.

Basel-Stadt: 8 Fälle. -- Bern (Kanton): 5 Fälle, WDvon 4 in Zollikofen und l in Pruntrut. -- Neuenburg (Kanton): l Fall in Fleurier. -- Waadt: 2 Fälle. -- Groß-Genf: 2 Fälle.

9. Infektiöses Kindbettfieber.

Waadt: 2 Fälle.

*) Ohne Wipkingen und TTollishofen.

Gesammtbestand der Kranken und Aufnahmen in 70 Krankenanstalten der Schweiz.

1

1

6

2 4 1

2 6

1

4

7

1 --

--

--

-

2

--

3

1 -- --

1 --

-- 1

* Ohne ,,Ste gerhub äl" in Bern.

3

1

2

1

2

1 1

--

1

-- --

2

1 1 3

--

--

--

2 -- 4 15 | 5

--

1 1 15

') Davon 363 Orlsfn rade.

1 23

2 1 1 1 1

--

3 3 4 3 5 1 1 1 2 5

1 2

1 2

23

39

--

l 1

-- 1 3 3

53 99 9

2

1

2

6 4 21 9 42 5 9 10

2 3 3

2

1 1

2

2

2

3

9

5 23

26

(Icsammtbcstand am 8. Oktober.

1

4 2

Total der 1 Aufnahmen, i

~1J

Unfälle.

Andere tuberkulöse Krankheiten.

Akuter Gelenkrheumatismus.

Andere infektiöse Krankheiten.

3 9 2

~° «

Alle übrigen Krankheiten.

8

Sa "3 a -g· g>s-S = |S iJ g "

Akute Darmkrankheiten.

--

Typhus abdominalis.

--

J W* j

Eothlauf.

--

rC a 0 «

Diphtheritis und Group.

Scharlach.

Zürich . . . 558 Bern . . . . 720 2 Lnzern . . .

55 Uri 39 15 Schwyz . . .

28 Nidwaiden . .

Glarus . . .

61 Zug . . . .

35 -- Freiburg . . .

86 Solothurn . . 131 Baselstadt . . 389 Baselland . .

83 Schaffhausen .

29 -- Appenzell A.-Rh.

69 Appenzell l.-Rh.

11 St Gallen . . 301 Graubünden 92 -- Aargau . . . 141 Thurgau . . .

82 Tessin. . . .

56 Waadt . . . 370 Wallis . . .

4 Neuenbnrg . . 180 Genf . . . . 351 Total . . . . 3886 2

Masern.

Aufnahmen.

Pocken.

Kautone.

Gcsamnitbpstnnd am 1. Oktober.

Aufnahmen vom 2. bis 8. Oktober 1892.

12 83 25 167 17 3 1 1 4 1 1 13 6 10 3 31 3 17 8 69 9 5 21 14

12 46 11 5 1 13 3 2 7 68 1 11 19 27 7 458 110

527 *S35 54 32 16 24 67 36 92 122 380 ] 81 41 69 11 71 315 92 21 138 16 5 76 6 54 84 384 1 4 38 173 50 350 749') 3973

v ce

&

590

Die Selbstmorde in den 15 grösseren städtischen Gemeinden der Schweiz während den 6 ersten Monaten des Jahres 1892.

Wir haben der cenen Sterbekarte eine gewisse Anzahl zum Theil sehr werthvoller Aufzeichnungen über die muthmaßlichen Ursachen der Selbstmorde zu verdanken, die wir hienach mittheilen, in der Hoffnung, daß die Herren Aerzte dadurch hewogen werden, uns in jedem Falle einige summarische Angaben über die näheren Verumständnngen des Selbstmords zu machen.

In der folgenden Debersicht sind die Selbstmorde nach den Städten vertheilt, in welchen sie stattgefunden haben.

Städte.

1

Sterbefälle ohne Wohn- dieTodtgeborenen.

beGe- Wovon völkerung. sammt- Ortszabl. fremde.

Zürich . . .

96,839 Genf. . . .

78,106 Basel . . .

73,958 Bern . . . .

47,270 Lausanne . .

35,124 St. Gallen . .

30,160 27,094 Chaux-de-Fonds Luzern . . .

21,461 Neuenburg 16,659 16,837 Winterthur .

Biel . . . .

16,937 Herisau . . .

13,783 12,566 Schaffhausen .

Freiburg . . ' 12,546 Lode . . .

11,602 Total 510,942

1065 809 692 668 369 321 202 201 157 178 185 135 156 189 108 5435

144 55 73 174 78 56 9 18 15 45 28 8 8 23 2 736

Zahl der Selbstmorde.

&a a

:cä 3

à
18 . 8 14 10 14 4 2

-- --2

3 4 1 -- 1 3 1 83

--

1 1

1 -- 1 1 -- -- -- 7

G-e- Wovon sammt- Ortszahl. fremde.

19 9 14 10 16 5 2 1 4 4 1 --1 3 1 90

4 1 6 1 3 2 1 -- 1 -- --1 1 -- 21

Ziehen wir von der Oesammtzahl der Selbstmorde die 21 nicht zu der Wohnbevölkerung der obgenanuten 15 Städte gehörenden Selbstmörder ab, so erhalten wir 1,2? °/c Selbstmorde auf die Gesamir tzahl der Sterbefalle und 1,35 Selbstmorde auf 10,000 Einwohner.

Nach den Monaten ausgeschieden vertheilen sich die Selbstmorde wie folgt : Monat.

Männlich.

Weiblich.

Total.

Januar 12 3 15 Februar 12 -- 12 März 12 -- 12 April ]1 -- 11 Mai 24 2 26 Juni 12 2 14

591 Auf die Wochentage vertheilen sich die Selbstmorde folgendermaßen: 6 ( 5 von Männern und l von einer Fran) fanden statt an einem Montag.

15 (15 ) ,, ,, Dienstag.

13 (12 ,, ! ,, ,, ,, ) ,, ,, ,, ,, Mittwoch.

15 (13 ,, 2 ,, Frauen) ,, ,, ,, Donnerstag.

7(5 ,,' 2 ,, ,, ) ,, ,, ,, ' ,, Freitag.

12 (12 ) ,, ,, ,, Samstag.

9(8 ,, ,, l ,, einer Frau) ,, ,, ,, ,, Sonntag.

Für 13 Selbstmörder, deren Leichen erst später aufgefunden wurden, konnte der Wochentag nicht bestimmt angegeben werden.

Art der Selbstmorde.

Männer.

Frauen.

Im Ganzen.

Durch Erhängen 30 4 34 Schußwaffen 29 -- 29 Ertränken 9 3 ]2 Schneid- und Stich Werkzeuge . . .

2 -- 2 Gifte (feste oder flüssige) . . . .

7 -- 7 Kohlenoxydgas 3 -- 3 Herabstürzen 3 -- 3 Ueberfahrenwerden von der Eisenbahn -- -- -- Von den Selbstmorden ereigneten sich 8 in einem G e f ä n g n i s s e , wovon 4 von Männern in einem Untersuchungsgefängnis oder Arrestlokal, 3 von Männern und l von einer Frau in einer Strafanstalt; 3 in einem S p i t a l ; l in einer A n s t a l t für G e i s t e s k r a n k e und l in einem Gasthofe.

Alter der Selbstmörder.

Alter.

Männer.

Frauen.

Gesammtzahl.

Von 10--14 Jahren -- -- -- * 15-19 ,, 2 2 ,, 20-29 ,, 2 0 l 21 ,, 30--39 ,, 1 9 -- 19 ,, 40--49 ,, 15 l 16 ,, 50--59 ,, 14 4 18 ,, 60-69 ,, 8 1 9 ,, 70-79 ,, 4 4 Unbekannt l -- l Bei den zwei jüngsten Fällen handelt es sieh um l Angestellten bei einem Apotheker, geb. 1875, der an TSIeurasthenia litt, und um l Gärtnerlehrling, geb. 1874 ; in beiden Fällen ist der Grund nicht angegeben. Der älteste war ein Rentier, geb. 1810. Von den 4 Männern von 70--79 Jahren war einer l Schneider, geb. 1815; Ursache Elend; l Taglöhner, geb. 1817; Ursache Altersschwäche und Versetzung von einem Spital in seinen Heimatkanton ; l Händler, geh. 1819 ; Ursache Melancholie, Altersschwäche und Emphysem, und l Laudwirth, geb. 1822, infolge chronischer Lungenentzündung zum Selbstmorde getrieben.

Civilstand der Selbstmörder.

Männer.

Ledig 34 Verheirathet . . . . 38 Verwittwet . . . . 4 Grerichtlich geschieden 2 Unbekannt 5

Frauen.

3 2 2 -- --

Gesammtzahl.

37 40 6 2 5

592

Heiinatsrerhältuisse der Selbstmörder.

Männer. Frauen. Total.

Schweiz: Zürich . . 13 -- 13 Bern . . . 13 3 16 L'azera. . . -- 1 1 Schwyz . . 1 -- 1 Freiburg . 1 -- 1 Solothurn . 3 -- 3 Basel Stadt . 5 -- 5 Baselland . 1 -- .

1 Uebertrag 37 4 41

Belgien

. .·.

Frankreich

Männer. Fraue n. Total.

Uebertrag 37 4 41 2 Schaffhatsen 2 -- 1 AppenzeE A.-Rh, 1 -- 3 St. Galler, . . 3 -- Aargau . . . 5 -- 5 1 Ttmrgau . . 1 -- 12 Waadt . . . 11 1 Neuenhurg . . 3 1 4 5 Genf . . . . 5 -- Total 68 6 74 10 1 1 1 Total 13

1 -- -- -- 1

11 1 1 1 14

2

-

2

Unbekannt

Beruf der Selbstmörder.

Männer. Frauen. ^"UJI"*" Handwerker . 3 5 1 36 Handelsbeflissene 7 1 8 Fabrikanten . 1 -- 1 Landwirthe . . 2 -- 2 Verwaltungsbeamte . . . 5 -- 5 Wirthe . . . 3 -- 3 Handlanger, Taglöhner . . . 17 -- 17 Dienstboten . . 5 2 7

Männer. Frauen.

Lehrlinge, SrMler 1 -- Wissenschaftliche Berufe (wovon 1 Student) . 4 -- Rentner, Psirtikulare . . . 2 -- Hausfrauen . . -- 1 Ohne Angab« des Berufs . . . -- -- Berufslose . . 1 2

Gesammtzahl.

1

4 2 1 3

Ursachen der Selbstmorde*.

Männer. Frauen. Ges ammtzahl.

15 4 Schwere körperliche Krankheiten . . . . . . . 4 -- . . . . 4 -- 4 12 Alkoholismus, moralische Verkommenheit . . . . 12 -- 1 2 2 Unüberlegte Handlung im Affekt . . .

1 -- 1 Liehesgram . . . . 1 -- 1 3 Verzweiflung, in der Gefangenschaft zu sein . . . 2 1 47 Ohne Angahe der Ursache oder unbekannte Ursache 43 4 Diese letzteren Zahlen sind viel zu groß ; es varo höchst wünschenswerth, daß noch mehr Aufschlüsse über die Ursachen der Selbstmorde geboten würden.

593

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessuhvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1892 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr m i t B e g l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nöthig. s ä m m t l i c h e P r a m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1892 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i z e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschal't betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

594 Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 7. Oktober 1892.

Schweiz. Departement des Innern.

Bekanntmachung betreffend

die Verzollung- von "Weinmustern.

Es wird hiemit bekannt gegeben, daß gemäß einer Verfügung des Zolldepartements Weinmuster in Fläschchen bis auf höchstens 3 dl. und bis auf das Gewicht von 5 kg. per Kolis fortan zum Ansätze von Fr. 3. 50 per q. gleich wie Wein in Fässern verzollt werden. Jedoch bleibt strenges Einschreiten gegen allfälligen Mißbrauch vorbehalten.

B e r n , den 3. Oktober 1892.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es wird dem Publikum zur Kenntniß gebracht, daß das eidg.

Niederlagshaus Morges vom See nach dem Bahnhof verlegt ist.

Von nun an können daher auch Transitsendungen in ganzen Wagenladungen unter zollamtlicher Verbleiung nach Morges abgefertigt werden.

B e r n , den 6. Oktober 1892.

Schweb. Oberzolldirektion.

595

Bekanntmachung.

Von dea offiziellen Festschriften (Hilty und Oechsli) zur letztjährigen Bundesfeier in Schwyz ist noch ein gewisser Vorrath vorhanden. Nun ist es der Wille der Bundesbehörden, denselben in nutzbringender Weise zu verwenden durch Gratisabgabe von Exemplaren an die öffentlichen Bibliotheken der Schweiz, an BücherSammlungen einzelner Gemeindewesen, höherer Schulen und Lehranstalten, historische und aller Art gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, an Lesezirkel u. s. w.

Es ergeht demnach an Alle, die es betreffen mag, die Einladung, ihre bezüglichen Anmeldungen mit genauer Angabe der Adressen an das unterzeichnete Departement richten zu wollen, welches alsdann den einlangenden Gesuchen nach Möglichkeit entsprechen wird.

B e r n , den 27. September 1892.

Eidg. Departement des Innern.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes.

No 219, vom 11. Oktober 1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Ausstellung in St. Petersburg. Post. Verkehr mit Rumänien. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

No 220, vom 12. Oktober 1892.

Konkurse. Nachlaßverträge. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken.

Zollwesen. Einfuhr von Hadern etc. in die Schweiz. Versicherungswesen. Situation ausländischer Banken.

596 % 221, vom 14. Oktober

1892.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregistereinträge. Waaren-Ein- und Ausfuhr im August 1892.

No 222, vom 15. Oktober 1892.

(0

Konkurse. Nachlaßverträge. Abhanden gekommene Werthtitel.

Handelsregistereinträge. Fabrik- und Handelsmarken. Einfuhr in den freien Verkehr ira Monat September. Gold- und Silberwaarenkontrole. Verzollung von Teppichen in Frankreich. Konsulatswesen.

Verkehr mit Algerien. Schweizerischer Handels- und Industrieverein Situation ausländischer Banken. Telegramme.

# S T #

Konkurrenz- und Stellen-Ausschreibungen, sowie

Inserate und litterarische Anzeigen, Ausschreibung von Bauarbeiten.

Die Erd-, Maurer-, Steinhauer-, Zimmer- und Schlosserarbeiten für eine Einfriedigung bei der alten Pferderegieanstalt in Thun werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben. Zeichnungen, Bedingungen und Angebotformulare sind im eidgenössischen Baubüreau in Thun zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind der unterzeichneten Stelle unter der Aufschrift: ,, Angebot für Pferderegieanstalt Thun" bis und mit dem 26, Oktober nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 17. Oktober 1892.

Die Direktion der eidg. Bauten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.10.1892

Date Data Seite

574-596

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