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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Berichtigung

Eidgenüssische Volksinitiative ,,Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee" Vorprüfungsverfiigung vom 3. März 1998 (BEI 1998 1220)

Seitentitel

Statt: Sammelfrist bis 17. September 1998

muss es heissen: Sammelfrist bis 17. September 1999

18. März 1998

Bundeskanzlei

1489

Sammelfrist bis 1. Oktober 1999

Eidgenössische Volksinitiative ,,MoratoriumPIus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPIus)" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 3. März 1998 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,MoratoriumPIus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPIus)", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976l über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978^ über die politischen Rechte, verfügt: 1.

Die am 3. März 1998 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,MoratoriumPIus - Für die Verlängerung des AtomkraftwerkBaustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPIus)" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose ·Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR3H.O

2

3

1490

1998-192

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

1.

2.

3, 4.

5.

Name Amoser

Vorname Strasse

Matthias Bär Rosmarie Braunwalder Armin Brunner Conrad U.

Bugnon Fabienne

6. Camponovo Caroline Hans 7. Hildbrand Sylvie 8. Hottelier 9. Jeanprêtre 10. Kühn 11. LanghartRichli 12. Loser 13. Meyer 14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Niggli Nissim Odermatt Ottmer Portmann Rechsteiner Reichmuth Rhinow Stocker Teuscher Thür

Vanek van Singer

27. Walter

Francine

Eva Maja

Nr. PLZ Wohnort Wila Muri bei Bern Erstfeld Zürich Meyrin

Schützenhausweg 8492 Breichtenstrasse 5 3074 Leonhardstrasse 7 6472 Lindenhofstrasse 15 8001 avenue de 18 1217 Vaudagne Vie. Collagiata 3 6600 Schulstrasse 20 8952 avenue des 18 1225 Verjys chemin 3 1110 Chenailletaz Langacker 402 5324 Steigstrasse 3 8463

Locarno Schlieren Chêne-Bourg Morges Füll Benken

Erika Peter

Jolimontstrasse 14 3006 Bern Blautrauben15 8200 Schaffhausen strasse Peter Clausiusstrasse 39 8006 Zürich Chaim chemin Franconis 16 1290 Versoix Leo Schmiedgasse 39 6370 Stans Birgit Sandbreitestrasse 3 8280 Kreuzungen Heidi Nullenweg 31 4144 Ariesheim Ruedi Gasstrasse 65 4056 Basel Toni Lauigasse 4 6422 Steinen Markus Gartenstrasse 4 4147 Aesch Ursula Hauptstrasse 20 4102 Binningen Franziska Neubrückstrasse 114 3012 Bern Hanspeter Oberholzstrasse 21 5001 Aarau Pierre Cité Vieusseux 3 1203 Genève Christian chemin de la 1602 La Croix Grange-Rouge (Lutry) Martin Alpenstrasse 10 2540 Grenchen

1491

Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein 'Strom ohne Atom', Sekretariat: Herr Leo Scherer, Heinrichstrasse 147, Postfach 2322, 8031 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 3 1.März 1998.

-

17. März 1998

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

Der Bundeskanzler: François Couchepin

1492

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)"

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24quinquies Abs. 3 (neu) 3Soll ein Atomkraftwerk länger als vierzig Jahre in Betrieb bleiben und wird dies nicht durch eine andere Verfassungsvorschrift ausgeschlossen, ist hiefür ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Die Betriebszeit darf um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch des Betreibers hat insbesondere Aufschluss zu geben über a.

den Alterungszustand der Anlage und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme;

b.

die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen.

1493

Eidgenössische Volksinitiative

Art. 24octies Abs. 3 Bst. c (neu) 3Der Bund: c.

erlässt Vorschriften über die Deklaration der Herkunft und der Art der Produktion von Elektrizität.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art, 25 (neu) Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Uebergangsbestimmung werden keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt für

9562

1494

a.

neue Atomenergieanlagen;

b.

die Erhöhung der Atomkraftwerken;

c.

Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen.

nuklearen

Wärmeleistung

bei

bestehenden

Sammelfrist bis 1. Oktober 1999

Eidgenössische Volksinitiative ,,Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stillegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)" Vorprüfung

Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 26. Februar 1998 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verßigt: Die am 26. Februar 1998 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative ,,Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik ftir Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB^) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB^), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

1 2 3

SR 161.1; AS 1997 753 SR 161.11; AS 1997 761 SR 311.0

1998-193

1495

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:

Nr.

1.

2.

3.

4.

5.

Name Amoser

Vorname Matthias Bär Rosmarie Braunwalder Armin Conrad U.

Brunner Bugnon Fabienne

6. Camponovo 7. Hildbrand 8. Hottelier

9. Kühn 10. LanghartRichli 11. Loser 12. Meyer 13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Nidecker Niggli Nissim Odermatt Ottmer Portmann Rechsteiner Reichmuth Rhinow Stocker Teuscher Thür Vanek van Singer

27. Walter

1496

Caroline Hans Sylvie Eva .

Maja

Erika Peter Andreas

Peter Chaim Leo Birgit Heidi Ruedi Toni Markus Ursula Franziska Hanspeter Pierre Christian Martin

Strasse Nr. PLZ Wohnort Schützenhausweg 8492 Wila Breichtenstrasse 5 3074 Muri bei Bern Leonhardstrasse 7 6472 Erstfeld Lindenhofstrasse 15 8001 Zürich avenue de 18 1217 Meyrin Vaudagne Vie. Collagiata 3 6600 Locarno Schulstrasse 20 8952 Schlieren avenue des 18 1225 Chêne-Bourg

Verjys Langacker Steigstrasse Jolimontstrasse Blautraubenstrasse Oberer Rheinweg Clausiusstrasse chemin Franconis Schmiedgasse

Sandbreitestrasse Nullenweg Gasstrasse Laui gasse Gartenstrasse Hauptstrasse Neubrückstrasse Oberholzstrasse Cité Vieusseux chemin de la Grange-Rouge Alpenstrasse

402 5324 Füll 3 8463 Benken

14 3006 Bern 15 8200 Schaffhausen 81 39 16 39 3 31 65 4 4 20 114 21 3

10

4058 8006 1290 6370 8280 4144 4056 6422 4147 4102 3012 5001 1203 1602

Basel Zürich Versoix Stans Kreuzungen Ariesheim Basel Steinen Aesch Binningen Bern Aarau Genève La Croix (Lutry) 2540 Grenchen

Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative ,,Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein 'Strom ohne Atom', Sekretariat: Herr Leo Scherer, Heinrichstrasse 147, Postfach 2322, 8031 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 31. März 1998.

17. März 1998

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

1497

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative ,,Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stillegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)"

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24det^ies (neu) ÏDie Atomkraftwerke werden schrittweise stillgelegt.

^Die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Kernbrennstoffen wird eingestellt.

3üer Bund erlässt die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend

1498

a.

die Umstellung der Stromversorgung auf nicht-nukleare Energiequellen unter Vermeidung der Substitution durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung;

b.

die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfalle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen;

Eidgenössische Volksinitiative

e.

die Tragung aller mit dem Betrieb und der Stilliegung der Atomkraftwerke zusammenhängenden Kosten durch die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke.

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu) iDie Atomkraftwerke Beznau l, Beznau 2 und Mühleberg sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Uebergangsbestimmung ausser Betrieb zu nehmen, die Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils dreissig Betriebsjahren.

^Nach der Annahme dieser Uebergangsbestimmung ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Kernbrennstoffe zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen.

Früher ausgeführte, bis zur Annahme dieser Uebergangsbestimmung noch nicht wiederaufgearbeitete Kernbrennstoffe sind soweit als möglich unbehandelt zurückzunehmen. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

^Der Bundesrat erlässt innert einem Jahr nach der Annahme Uebergangsbestimmung die erforderlichen Ausftlhrungsbestimmungen.

dieser

9563

1499

Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/JV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 27. Januar 1998 i. Sa.

gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. August 1996 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

31. März 1998

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer; A. Meuli

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Auf die Beschwerde vom 11. Mai 1991 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 26. Januar 1998 entschieden: 1. Der Beschwerde vom 11. Mai 1991 wird als Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

31.31. März 1998

1500

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Eichstellen für Messmittel (Art. 4, Abs. 7 der Eichstellenverordnung vom 25. Juni 1980, SR 941.293) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat folgenden Unternehmen die Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle für nachfolgend aufgeführte Messmittel erteilt: Bredar AG, Thörishaus Sedelec SA, Ch6ne Bougeries Multanova AG, Uster Strassenverkehrsmessmittel 31. März 1998

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement

1501

Militärisches Baugesuch betreffend Waffenplatz Thun, Wehrdienstgebäude: Um- und Anbau Waffenhalle 637 Anhörung vom 31. März 1998 Gesuchsteller:

Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, 3003 Bern Amt für Bundesbauten, Baukreis 3, 3003 Bern

Gegenstand:

Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).

Bauprojektdossier:

- Baugesuch - Projektheft inkl. Planunterlagen

Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.

Öffentliche Auflage:

Die Baugesuchsunterlagen können bei der Stadt Thun, Baudirektion/Bauinspektorat, Grabenstr. 28, 3602 Thun, vom 01. April bis 15. Mai 1998 eingesehen werden.

Telefonische Voranmeldung erforderlich (033/225.83.37).

Einsprache:

Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 15. Mai 19981 bei der Stadt Thun, Baudirektion/Bauinspektorat, Grabenstr. 28,3602 Thun zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.

3 I.März 1998

1502

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Militärische BaubewilHgung im ordentlichen Bewilligungsverfahren nach Artikel 8-19 MBV1* vom 3l. März 1998

Das Eidgenössische Departement ßir Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligiingsbehörde, in Sachen Baugesuch vom 14. Mai 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Armeemotorfahrzeugpark Burgdorf BE, Ersatz der Lochbachbrücke,

I

stellt fest: L

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte am 24.

Mai 1996 das Projekt für den Ersatz der Lochbachbrücke beim Armeemotorfahrzeugpark (AMP) Burgdorf, der Bewilligungsbehörde über den Generalstab, Abteilung Bauwesen (KBM) zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet.

2.

Mit Entscheid vom 14. Februar 1997 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 14. Mai 1997 wurde das Baugesuch (inkl. Rodungsgesuch) des BABHE via KBM der Bewilligungsbehörde eingereicht.

4.

Gegenstand dieses Bauvorhabens ist der teilweise Rückbau und der Neubau der bundeseigenen Lochbachbrücke in Burgdorf. Die Brücke, mit integriertem SBBGleis als Zugang zur Tankanlage, bildet die südliche Zufahrt zum AMP und ist zudem Personalzugang und Träger verschiedener Leitungen. Sie dient einerseits dem AMP-Werkverkehr, der Material- und Truppenverschiebung mit der Bahn und andererseits dem Öffentlichen Verkehr als Strassenverbindung über die Emme (seit 1980 öffentliches Nutzungsrecht zugunsten der Gemeinde Burgdorf als Ersatz für die gemeindeeigene, einsturzgefährdete Lochbachbrücke). Eine im Jahre 1994 durchgeführte Zustandsuntersuchung hatte ergeben, dass die erforderliche Tragsicherheit nicht mehr erreicht wird und daher eine Erneuerung der Brücke unumgänglich sei.

Als Sofortmassnahme ist vorgesehen, die Brückenlager auszuwechseln. Die neue Brücke soll in Vorspanntechnik ausgeführt und auf die bestehenden Pfeiler und Widerlager, die höhenmässig an die neue Brücke angepasst werden müssen, gebaut werden. Nach der provisorischen Verbreiterung der Brückenpfeiler ist geplant, die neue Brücke neben der alten zu erstellen. Danach soll die alte Brücke seitlich weggeschoben und die neue an den Standort der alten Brücke geschoben werden. Anschliessend ist der Rückbau der alten Brücke vorgesehen. Der Überbau

' Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

1503

der neuen Brücke besteht gemäss Projekt aus einem Dreifeldträger, der Querschnitt soll als Stahl-Betonverbundkonstruktion ausgebildet werden. Die neue Brückenplatte soll analog der alten eine Grosse von 79,20 m x 6,90 m aurweisen.

Die geplanten Arbeiten erfordern zudem eine temporäre Rodung von 1'400 mz Wald beidseits des Ufers.

5.

In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden und veranlasste die öffentliche Auflage (1. Juli bis 31. Juli 1997) des Bau- und Rodungsgesuches. Innert der angezeigten Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

6.

Der Kanton Bern Übermittelte seine Stellungnahme mit derjenigen der Stadt Burgdorf mit Schreiben vom 24. Dezember 1997 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Januar 1998 der Bewilligungsbehörde ein.

II

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (MBV, SR 510.51).

Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Dem AMP obliegt der Fahrzeugunterhalt mit Lagerbewirtschaftung sämtlicher Fahrzeuge der Armee. Ein Grossteil der Versorgung des AMP Burgdorf erfolgt über Schiene und Strasse der Lochbachbrücke. Die Anlage dient somit den Interessen der Landesverteidigung und das Vorhaben ist somit für die militärische Baubewilligungspflicht relevant. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hat die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden:

1504

a.

Diese Prüfung hatte ergeben, dass das der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen BaubewiHigungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV).

b.

Das vorliegende Bauvorhaben wurde dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterstellt, zumal das kleine Verfahren nur zur Anwendung kommt bei Bauten und Anlagen, die keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse, namentlich in bezug auf die Raumordnung, die Umwelt, das äussere Erscheinungsbild und den Betrieb, bewirken, die keine Interessen Dritter berühren und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USO, SR 814.01) unterliegen (Art. 4 Abs. 2 MBV).

c.

Nach Artikel I der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 314.011) unterliegt die Errichtung einer neuen Anlage der UVP, wenn es sich dabei um einen UVP-relevanten Anlagetyp gemäss Anhang handelt. Für die Änderung einer bestehenden Anlage besteht eine Prüfungspflicht der Umweltverträglichkeit, wenn die vorgesehene Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. l Bst. a UVPV).

Das Vorhaben betrifft zwar die Änderung einer bestehenden Anlage des Anlagetyps Nr. 50.2 des Anhangs zur UVPV. Mit Blick auf die Gesamtheit der AMPAnlagen handelt es sich dabei aber nicht um eine wesentliche Veränderung der bestehenden baulichen und betrieblichen Verhältnisse, zumal eine bestehende Baute durch eine andere ersetzt wird. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich.

B. Materielle Prüfung 1. Inhaït der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Einsprachen Innert der angezeigten Frist vom 1. Juli bis 31. Juli 1997 sind keine Einsprachen gegen das Bau- und Rodungsgesuch eingegangen.

3. Stellungnahmen von Kanton und Stadt Der Gemeinderat der Stadt Burgdorf hat das Bauvorhaben an seiner Sitzung vom 25.

August 1997 behandelt und beantragt, die Baubewilligung zu erteilen. Die im Amtsbericht der Industriellen Betriebe Burgdorf vom 7. Juli 1997 festgelegten Nebenbestimmungen seien aber einzuhalten. Diese sind: - Im Baubereich befinden sich GGA- und EW-Einrichtungen, Vor Baubeginn ist daher mit dem Elektrizitätswerk Kontakt aufzunehmen.

1505

- Die Montagemöglichkeiten für die Werkleitungen an der neuen Brücke müssen rechtzeitig festgelegt werden. Während der Verschiebe-Phase sind Provisorien erforderlich.

Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern stellt im Schreiben vom 24. Dezember 1997 fest, dass die kantonalen Fachstellen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben. Es wird einzig festgestellt, dass bei der Bauausführung das Ufer und die Ufervegetation schonend zu behandeln und dass die vorerwähnten Anträge der Stadt Burgdorf einzuhalten seien.

4. Stellungnahme der Bundesbehörde Das BUWAL nimmt in seinem Schreiben vom 9. Januar 1998 wie folgt Stellung: - Gemäss Baugesuch besteht das Emme-Ufer im vorübergehend für Bauarbeiten beanspruchten Bereich aus Blockwurf. Das BUWAL geht somit davon aus, dass keine Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 NHG betroffen ist und dass demzufolge weder eine entsprechende Ausnahmebewilligung notwendig ist, noch ein Zustimmungserfordernis besteht (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG). Unter dieser Voraussetzung hat das BUWAL zum Vorhaben keine Bemerkungen, - Der beantragten temporären Rodung von 1'400 m2 Wald wird zugestimmt (entsprechend dem Schreiben der eidgenössischen Forstdirektion vom 14. Juli 1997).

5, Beurteilung durch die Bewilligungsbehorde Natur- und Landschaftsschutz Wie das BUWAL in seiner Stellungnahme festhält, ist davon auszugehen, dass keine Ufervegetation im Sinne von Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 4SI) betroffen ist. Der Antrag des Kantons Bern erübrigt sich somit. Zudem sind weder eine Ausnahmebewilligung noch die Zustimmung des BUWAL erforderlich (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 NHG). Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes ist demzufolge das Bauvorhaben nicht zu beanstanden.

Wald Das Baugesuch beinhaltet ein Gesuch für die temporäre Rodung einer Waldfläche von 1'400 m*. Betroffen sind die Parzellen Nr. 3086, 3170 und 2556 der Burgergemeinde Burgdorf, die Parzelle Nr. 4010 des Staates Bern und die bundeseigenen Parzellen Nr.

2526 und 2561 auf dem Gemeindegebiet Burgdorf. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt vor.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0} darf eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe
bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass - das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, - das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt und - die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt fuhrt.

Schliesslich ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG).

1506

Die Lochbachbrücke dient neben dem militärischen Strossen- und Schienenverkehr auch dem öffentlichen Verkehr. Da es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, welche zudem eine wichtige Erschliessungsfunktion erfüllt, ist die Standortgebundenheit nicht in Frage zu stellen. Die Brücke muss nun aus Sicherheitsgründen erneuert werden.

Um die dazu notwendigen Arbeiten zu ermöglichen (Zugang zu Widerlager und Baustelleninstallationsfläche), ist eine Rodung notwendig. Ein die Interessen der Walderhaltung überwiegendes Interesse liegt somit vor. Aus raumplanerischer Sicht sind ebenfalls keine Bedenken vorhanden. Schliesslich ist weder eine Gefahrdung der Umwelt noch eine Beeinträchtigung des Natur- und Heimatschutzes gegeben.

Gemäss Artikel 7 Absatz l WaG ist für jede Rodung in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Das Projekt sieht als Ersatzmassnahme vor, dass nach Beendigung der Arbeiten die gerodete Fläche wieder aufgeforstet wird. Die Voraussetzungen der Wiederaufforstungspflicht sind somit erfüllt.

Das Rodungsgesuch wurde, wie es Artikel 5 Absatz 3 der Waldverordnung (WaV, R 927.0./) verlangt, dem BUWAL zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 1998 stimmt es der temporären Rodung zu.

Demzufolge wird gestützt auf die obigen Erwägungen die Ausnahmebewilligurig für die Rodung von 1*400 m2 Wald auf den Parzellen Nr. 3086, 3170 und 2556 der Burgerge. meinde Burgdorf, Nr. 4010 des Staates Bern und Nr. 2526 und 2561 der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gemeindegebiet Burgdorf, auf 3 Jahre befristet, erteilt. Die Wiederaufforstung derselben Fläche hat innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bauarbeiten zu erfolgen.

Leitungen Die Anträge der Industriellen Betriebe Burgdorf ermöglichen eine optimale Koordination der Leitungsarbeiten und werden daher als Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen.

Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind: - Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine
Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.

- Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gewahrt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Die Stadt Burgdorf, der Kanton Bern und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.

1507

ni und verfugt demnach: 1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, und des Amtes für Bundesbauten in Sachen Baugesuch vom 14. Mai 1997 betreffend Armeemotorfahrzeugpark Burgdorf BE, Ersatz der Lochbachbrücke mit den nachstehenden Unterlagen: - Baugesuch (inkl. Rodungsgesuch) vom 14. Mai 1997 - Plangrundlagen: Situation 1:1000

Plan Nr. 1808 ZB .4.000 vom 7. April 1997 Situation Rodungsgesuch 1:1000 PlanNr. 1808 ZB .4.001 vom 21. April 1997 Situation Bau neue Brücke 1:1000 PlanNr. 1808 ZB .4. 002 vom 7. April 1997 Ansicht 1:250 PlanNr. 1808 ZB .4. 003 vom 7. April 1997 Querschnitte 1:50/1:20 PlanNr. 1808 ZB .4.004 vom 7. April 1997 wird unter Auflagen bewilligt.

2.

Rodungsbewilligung

Die Ausnahmebewilligung für die Rodung von 1'400 m2 Wald auf den Parzellen Nr.

3086, 3170 und 2556 der Burgergemeinde Burgdorf, Nr. 4010 des Staates Bern und Nr.

2526 und 2561 der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gemeindegebiet Burgdorf wird auf 3 Jahre befristet erteilt. Die Wiederaufforstung derselben Fläche hat innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bauarbeiten zu erfolgen.

3.

Auflagen

a.

Vor Baubeginn ist mit dem Elektrizitätswerk Burgdorf Kontakt aufzunehmen.

Zudem sind die Montagemöglichkeiten für die Werkleitungen an der neuen Brükke rechtzeitig festzulegen und während der Verschiebe-Phase sind Provisorien vorzusehen.

b.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Burgdorf frühzeitig mitzuteilen.

c.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MBV).

d.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues BewilHgungsverfahren an.

1508

4.

Verfahrenskosten

Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Publikation

In Anwendung von Artikel 28 Absatz I MBV wird die vorliegende Verfügung dem Gesuchsteller, dem betroffenen Kanton und der Gemeinde eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

6.

Rechtsmittelbelehrung

a.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderuiig oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton'und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110} unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: -

bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.

31. März 1998

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

1509

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligung

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Alu Menziken GUSS AG, 5728 Gontenschwil Schmelzerei, Sand- und Kokillengiesserei bis 40 M 5. Januar 1998 bis 6. Januar 2001 (Änderung) -

Stäger & Co. AG, 5612 Villmergen Abteilung Verpackung 2 M, 10 F 15. Juni 1998 bis 16. Juni 2001 (Erneuerung)

-

Perlen Papier AG, 6035 Perlen Sortierwerk (ALPA I) bis 12 F 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung)

-

IMT Masken und Teilungen AG, 8606 Nänikon Glasbohrerei - 2 M 9. März 1998 bis 13. März 1999 Raichle Boots AG, 8280 Kreuzungen SOKO: Montage I 4 M, 4 F 13. April 1998 bis 14. April 2001 (Änderung)

-

Utilis Müllheim, Werkzeug- 5 Apparatefabrik, 8555 Müllheim Produktion, Drehen/Fräsen/Schleifen bis 6 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

- Fraefel AG, Badezimmer, Möbel, Lütisburg, 9601 Lütisburg-Station ganzer Betrieb bis 30 M, bis 10 F 27. April 1998 bis 28. April 2001 (Erneuerung) -

Ciba Spezialitätenchemie, Kaisten AG, 5082 Kaisten Lagerbetrieb bis 30 M 29. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Erneuerung/Änderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Bourquin SA, 4702 Oensingen Wellpappenfabrikation und Wellpappenverarbeitung bis 90 M 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)

1510

-

Hüller Martini, Haschinen & Anlagen AG, 6166 Hasle Fertigung Span, Blech und Malerei 50 M 30. März 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Perlen Papier AG, 6035 Perlen Sortierwerk {ALPA 1} bis 8 M 30. März 1998 bis 31. März 2001 {Änderung}

-

Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei 4 M 2. März 1996 bis 3. März 2001 (Änderung/Erneuerung)

- Alu Menziken Industrie AG, 5737 Menziken verschiedene Betriebsteile bis 200 M, 20 F 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

PMA AG, 8610 Uster Extrusion + Spritzgiesserei, Produktionspackerei 16 M, 4 F 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)

-

Ciba Spezialitätenchemie, Kaisten AG, 5082 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 30 M 28. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Änderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei bis 2 M 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung)

-

Alu Menziken Industrie AG, 5737 Menziken verschiedene Betriebsteile bis 80 M 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung/Erneuerung)

-

Tissa Glasweberei AG, 5727 Oberkulm verschiedene Betriebsteile bis 6 M 3. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Metallum AG, 4133 Pratteln Schmelzerei 2 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

WMV Winterthurer Metallveredlung AG, 8404 Winterthur Galvanik: vollautomafcisierte Beschichfcungsanlage bis 4 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Erneuerung)

1511

-

L. Kellenberger & Co. AG, 9009 St. Gallen Produktion in den Werken Heiligkreuz- und Hechtackerstrasse bis 4 M 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung)

-

Nestlé Suisse S.A., 8310 Kemptfchal Kesselhaus 2 M 2. März 1998 bis 6. März 1999

-

Ciba Spezialitätenchemie, Kaisten AG, 5082 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 6 M 28. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Änderung)

Sonntagsarbeit

(Art. 19 ArG)

-

Rolla AG Grenchen, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei 1 M 2. März 1998 bis 6. März 1999

-

Ciba Spezialitätenchemie, Kaisten AG, 5082 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 30 M 28. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Änderung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) Ciba Spezialitätenchemie, Kaisten AG, 5082 Kaisten verschiedene Betriebsteile bis 125 M 28, Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Änderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

1512

Erteilte

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge/ wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Embru-Werke, Mantel & Cie, 8630 Rüti Schlosserei bis 20 M 9. März 1998 bis 2. Mai 1998

-

Frischbeton AG, Zuchwil, 4528 Zuchwil Produktion bis 4 M 11. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)

-

Friedrich Suber AG, Metallveredelung, 5034 Suhr Metallveredelung bis 6 M 11. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Liosaplast AG, 9430 St. Margrethen Metallbeschichtungswerk bis 16 M oder F 2. Februar 1998 bis 13. Januar 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Sulzer Turbo AG, 8023 Zürich Produktion in Winterthur bis 15 M oder F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

SR Technics AG, 8058 Zürich-Flughafen KunststoffWerkstatt 1 F

2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999 -

Hermann Forster AG, 9320 Arbon Betrieb Arbon: Pulverbeschichtung bis 18 M oder F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Weidmann & Co. AG, 8756 Mitlödi Kunststoffspritzerei 8 M oder F 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung)

-

Fisba Optik AG, 9016 St. Gallen Optik und Mechanik bis 20 M oder F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung)

15I3

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Oerlikon-Contraves AG, 8052 Zürich Erprobungszentrum, 8845 Studen/SZ Munitionsentsorgung 8 M 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Rondo AG, 4123 Allschwil Offsetdruck und Ausrüsfcerei 40 M, 20 F 2. März 1998 bis 3. März 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Confiserie Berger AG, 3110 Münsingen Herstellung von Schaumgebäcken bis 18 M oder F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Berger AG Backwaren, 3110 Münsingen Herstellung von Backwaren bis 16 M oder F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Tribeton AG Müntschemier, 3225 Müntschemier Produktion 8 M 27. April 1998 bis 28. April 2001 (Erneuerung/Änderung)

-

Hima AG, 6343 Rotkreuz Produktion 12 M, 60 F 6. April 1998 bis 7. April 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Sulzer Rüti AG, 4528 Zuchwil Produktion in Rüti/ZH 30 M, 2 F.

2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung/Erneuerung)

-

Cetronic AG, 3422 Kirchberg BE Produktion bis 4 M, bis 12 F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Biella-Neher AG, 2501 Biel verschiedene Abteilungen im Werk Brügg BE bis 60 M, bis 60 F 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Änderung)

-

Wander AG, 3001 Bern Werk Neuenegg: Verpackung bis 42 M oder F 16. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

1514

-

Compotech AG, 8570 Weinfelden Produktion bis 40 M oder F 2. März 1998 bis 9. Oktober 1999 (Änderung)

-

Sulzer Turbo AG, 8023 Zürich Produktion in Winterthur bis 30 M oder F 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

C. Beerli AG, 9425 Thal Spedition 8 M 2. März 1998 bis 6. März 1999

-

CMC Carl Maier + Cie AG, 8201 Schaffhausen Produktion bis 24 M oder F 9. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung)

-

Bolliger & Duali AG, 8590 Romanshorn ganzer Betrieb 12 M 23. März 1998 bis 24. März 2001 (Erneuerung)

-

Ludi AG, Flawil, 9230 Flawil verschiedene Betriebsteile 8 M, 8 F 16. März 1998 bis 20. März 1999 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Compofcech AG, 8570 Weinfelden Produktion

bis 9 M 1. März 1998 bis 9. Oktober 1999 (Änderung) -

Walter Buchmann AG, Haus der Spezialbrote, BäckereiKonditorei, 8045 Zürich 3 Bäckerei bis 47 M 1. März 1998 - 3. März 2001 (Erneuerung)

-

Sulzer Turbo AG, 8023 Zürich Produktion in Winterthur bis 15 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon Sirupaufbereitung 4 M 12. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

1515

-

Coca-Cola Amatil AG, 8305 Dietlikon Produktion bis 2 M 1. März 1998 bis 6. März 1999

-

Mettler-Toledo GmbH, 8606 Greifensee Komponentenwerk in Nänikon ZH bis 15 M 13. April 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

SR Technics AG, 8058 Zürich-Flughafen Flugzeugüberholung und -Wartung 2 F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

-

Hard AG, 8604 Volketswil Kalksandsteinwerk 9 M 13. April 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

C. Beerli AG, 9425 Thal Zwirnerei / Spulerei 2 M 1. März 1998 bis 6. März 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Weidmann & Co. AG, 8756 Mitlödi Kunststoffspritzerei bis 3 M 1. März 1998 bis 17. Juni 2000 . (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Robbi II GmbH, 8280 Kreuzungen Pulverbeschichtung bis 21 M 2. März 1998 bis 6. Mai 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

S onntagsarbei t Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

Zellweger Luwa AG, 8610 Uster Werkzeugbau bis 2 M 8. März 1998 bis 24. Februar 2001 (Erneuerung)

-

Sulzer Turbo AG, 8023 Zürich Produktion in Winterthur bis 15 M 5. Januar 1998 bis 9. Januar 1999

-

SR Technics AG, 8058 Zürich-Flughafen Flugzeugüberholung und -Wartung 2 F 2. Februar 1998 bis 6. Februar 1999

1516

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art, 25 Abs. 1 ArG) -

Wander AG, 3001 Bern verschiedene Betriebsfceile 16 M 15. März 1998 bis 17. März 2001 (Erneuerung)

-

ZAB Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid, 9602 Bazenheid Kehrichtverbrennungsanlage bis 16 M 12. April 1998 bis 14. April 2001 (Erneuerung)

-

Papierfabrik Morgen AG, 8810 Morgen Stoffaufbereitungsanlagen und Papiermaschinen bis 24 M 8. März 1998 bis 10, März 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Spinnerei Kunz AG, 9615 Dietfurt Ringspinnerei und Kreuzspulerei bis 9 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 Are

(M = Männer, P = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

31. März 1998

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

1517

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Habkem BE, Gebäuderationalisierung Regelscheuer, Projekt-Nr. BE8024 Gemeinde Trüb BE, Stallsanierung Schweidboden, Projekt-Nr. BE8065 Gemeinde Steffisburg BE, Gebäuderationalisierung Aehrenweg, Projekt-Nr. BE8II8 Gemeinde Sumiswald BE, Stallsanierung Ob. Bärhegen, Projekt-Nr. BE8158 Gemeinde Elm GL, Alpgebäude Steger, Projekt-Nr. GLI016 Gemeinde Vella GR, Gesamtmelioration Vella, 11. Etappe, Projekt-Nr.GR1168-ll Gemeinde Kerns OW, Wege Riedgarten, Projekt-Nr. OW1182 Gemeinde Samen OW, Erschliessung Matzgaden, Projekt-Nr. OW1218 Gemeinde Bötschwil SG, Düngeranlage Kengelbach, Projekt-Nr. SG5200 Gemeinde Wattwil SG, Düngeranlage Revier, Projekt-Nr. SG5201 Gemeinde Müllheim TG, Gemeinschaftliche Wirtschaftsgebäude BZG Grüneck, Projekt-Nr. TG1519

Rechtsm ittelbelehrung Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom

1518

4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfugungen und die Projektunterlagen nehmen.

31. März 1998

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

1519

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Sool GL, Erschliessungsanlagen Eckgaden - Melchstei, Projekt-Nr. 421.1-GL-0004/0001 - Gemeinde Siat GR, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion WB Chiltgera - Panels, Projekt-Nr. 411.3-GR-0007/OQ01 - Gemeinde Flaach ZH, Waldbau Eggrank -Thurspitz, Projekt-Nr. 411.1 -ZH-0000/0002

Integralprojekte: - Gemeinde Fuldera GR, Integralprojekt Fuldera 92, Projekt-Nr. 401 -GR-9035/0002, mit folgenden Komponenten Befristete minimale Pflege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion - Gemeinde Tamins GR, Integralprojekt IP Tamlns, Projekt-Nr. 401 -GR-9106/0001, mit folgenden Komponenten Waldbau Befristete minimale Pflege Waldbau bei besonderer Schutzfunktion

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Papiermühlestrasse 172, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78} Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

31. März 1998

1520

Eidgenössische Forstdirektion

Verfügung über die Genehmigung der Gebührenordnung der Anfluggebühren der Swisscontrol auf den Flugplätzen Zürich, Genf, Bern, Lugano, Grenchen, Les Eplatures und Altenrhein

vom 18. März 1998

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst (VFSD), gestützt auf das Gesuch der Swisscontrol vom 2. März 1998, in Erwägung des Ergebnisses der Anhörung der betroffenen Benutzer, Benutzerverbände und Flugplätze sowie der Stellungnahme des Preisüberwachers vom 29, Januar 1998 verfügt: Die Gebührenordnung der Anfluggebühren der Swisscontrol auf den Flugplätzen Zürich, Genf, Bern, Lugano, Grenchen, Les Eplatures und Altenrhein wird antragsgemäss mit Wirkung ab 1. Mai 1998 genehmigt.

Die entsprechenden Gebührenansätze je Anflug lauten wie folgt, wobei die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist: Höchstabflugmasse MTOM in kg

Internationale Fluge

Nationale Flüge "

5,85 6,00 5,75 5,65 5,60 5,55 5,50 5,40 5,10 4,95 4,80 4,60 4,45 4,30 4,20 4,00

0-

1000

7,30

1 0012 001-

2 000 5 000

7,50 7,10 7,05 7,00 6,95 6,90 6,75 6,35 6,20 6,00 5,80 5,55 5,40 5,25 5,00

5001- 10000 10001- 20000 20001- 30000 30001- 40000 40001- 50000 50001- 70000 70001- 90000 90001-110000 110001-130000 130001-150000 150001-180000 180001-210000 210001-240000 1

Gebührenansatzt je 1000 kg in CHF Schulungsflüge

3,85

3,85 3,75 ' 3,70 3,70 3,65

_ -

SR 748.132.1

1521

Genehmigung der Gebührenordnung der Anfluggebühren der Swisscontrol

Höchstabflugmasse1 MTOM in kg

240 001-270 000 270001-300000 300001-340000 340001-380000 380001-420000

Gebührenansatz je 1000 kg in CHF Internationale Flüge

Nationale Rüge "

4,85

3,90 3,75

Schulungsflüge _

4,65 4,60 4,55 4,50

3,70 3,65 3,60

-

' Inkl. Basel-Mülhausen Exkl. Zürich Unterstellung der VFR-Platzrundenflüge {Trainingsflüge) unter den Tarif der VFR-Schulungsflüge, sofern der Flugplatz diese Art von Training ebenfalls vergünstigt.

1 3

Diese Gebühren werden zusätzlich im Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) veröffentlicht.

Begründung Die vorliegende Gebührenanpassung beinhaltet im wesentlichen die Aufteilung der bisherigen Gewichtskategorie von 0-21 Höchstabflugmasse (MTOM) in zwei Kategorien zu je 1 t MTOM, eine gestaffelte Gebührenreduktion von 5-23 Prozent für Flugzeuge ab 50 t bis 420 t MTOM sowie eine weitere Reduktion des Rabattes für Inlandflüge von bisher 30 Prozent auf neu 20 Prozent für alle Gewichtskategorien.

Die Basisansätze (international) der neuen Gewichtskategorie bis 11 MTOM bleiben gegenüber 1997 unverändert, während bei der Kategorie zwischen l und 2 t MTOM eine Erhöhung um 2,7 Prozent beantragt wird.

Die Ansätze für Schulungsflüge nach Sichtflugregeln erfahren keine Änderung. Neu können Trainingsflüge, d.h. Platzrundenflüge nach Sichtflugregeln analog den Schulungsflügen behandelt werden, sofern der Flugplatzhalter für diese Art der Trainingsflüge ebenfalls Reduktionen gewährt.

Als Folge gezielter Kostensenkungsmassnahmen sowie wegen der Kompensation der Kostenüberdeckung aus dem Vorjahr ist die Swisscontrol in der Lage, 1998 das Gebührenvolumen im Anflugbereich um insgesamt 3,1 Mio Franken bzw. 3,9 Prozent zu senken. Durch diesen verminderten Finanzbedarf gelangen mit den vorgesehenen Massnahmen in erster Linie Anflüge mit Flugzeugen in den Gewichtskategorien von über 50 t MTOM in den Genuss von Gebührenreduktionen. Anflüge mit Flugzeugen bis zu 2 t MTOM erfahren insgesamt eine leichte Gebührenerhöhung.

Die Swisscontrol begründet dieses Vorgehen mit der damit geplanten Verringerung der bestehenden Quersubventionierung bei den Gebührenerträgen von schwereren zu leichteren Gewichtskategorien.

Das Gesuch der Swisscontrol entspricht den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen. Namentlich sind die beantragten gebührentechnischen Massnahmen als verhältnismässig zu beurteilen und enthalten keine Elemente, die gegen das Willkür- und Di skriminierungsverbot verstossen. Insbesondere geht die Herabset-

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Genehmigung der Gebührenordnung der Anfluggebühren der Swisscontrol

zung des Inlandrabattes in Richtung erhöhter ICAO-Konformitiit, indem die einschlägigen Empfehlungen eine Begünstigung von Inlandflügen, wenn entsprechende Kostenunterdeckungen mit Erträgen aus internationalen Flügen gedeckt werden, untersagen.

Aufschiebende Wirkung Eine allfâllige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es ist im Interesse sowohl der Antragstellerin als auch der Betroffenen, dass die vorgesehenen Gebühren ab dem beantragten Datum erhoben werden können, da ein nachträgliches Inkasso mit einem unzumutbaren administrativen Aufwand verbunden wäre.

Eröffnung Die Eröffnung erfolgt durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittelbelehrimg Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.012) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen.

18. März 1998

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation: Leuenberger

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

Dans

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In

Foglio federale

Jahr

1998

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1998

Date Data Seite

1489-1523

Page Pagina Ref. No

10 054 609

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